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1. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 85

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
85 Von Kindern sind vollständig auf die Hilfe fremder Menschen an- gewiesen die elternlosen Kinder (Waisen oder von den Eltern verlassene Kinder). Sie können Aufnahme in Waisenhäusern (in andern Ländern auch in Findelhäusern) finden. Das erste größere Waisenhaus ist von A. H. Francke in Halle 1698 gegründet worden. Für Militär-Waisenknaben ist das große Militär-Waisenhaus in Potsdam (seit 1724 bestehend) bestimmt. Andere Waisenhäuser sind vom Staat, von Gemeinden oder von Privatleuten errichtet. Manche Waisenanstalten suchen ihren Kindern einen Ersatz für das verloren gegangene Familienleben zu bieten, indem sie Gruppen von 8—12 Pfleglingen in besonderen Häusern (cottages) bilden (so z. B. das Rauhe Haus). Vielfach werden Waisen auch direkt in fremden Familien, größten- teils auf dem Lande untergebracht. In dieser Art der Unterbringung kann der Segen der Familienerziehung inmitten der praktischen Verhältnisse des gewöhnlichen Lebens erzielt werden. Für Vollwaisen ist stets eine Vormundschaft notwendig, ebenso nach den zurzeit noch geltenden Gesetzesbestimmungen für uneheliche Kinder. Die Fürsorge für diese beginnt mit einem sozialen und wirtschaftlichen Schutz der treulos verlassenen Mutter vor, während und nach der Geburt. Der Vater wird zur Unterhaltungspflicht herangezogen, die Kinder können einer Familie zur Aufziehung gegen Entgelt übergeben werden, ihre Pflege wird dann polizeilich überwacht. Die Unterbringung in einer fremden Familie oder in einer besonderen Erziehungs- oder Besserungsanstalt kann zwangsweise als Fürsorgeerziehung im Reiche durch eine vormundschaftsgerichtliche Verfügung angeordnet werden, wenn das geistige oder leibliche Wohl des Kindes durch Ver- schulden des Vaters oder des Vormundes gefährdet wird, desgleichen durch strafrichterliche Verfügung, wenn der Minderjährige im Alter von 12 — 18 Jahren eine strafbare Handlung begangen hat, aber freizusprechen war, weil er bei Begehung derselben die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit er- forderliche Einsicht nicht besaß (§ 56 Stgb.), sodann, wenn der Minder- jährige bei Begehung der strafbaren Handlung das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb wegen derselben nicht strafrechtlich verfolgt werden kann — im letzteren Falle mit Einwilligung des Vormundschafts- gerichts. Rach Kennzeichnung dieser zwei besonderen Arten von Fürsorgekindern kommen wir dazu, im allgemeinen die Einrichtungen hier zu würdigen, die zum Schutze der hilfsbedürftigen Jugend vielerorten getroffen worden sind, und zwar unabhängig von ihrem Anteil an der Unterstützung, die der ganzen Familie im Bedürfnisfalle gewährt wird. Der Säuglingsfürsorge hat bereits eine Reihe von Gemeinden ihre besondere Aufmerksamkeit zugewandt. Um der betrübend großen Säuglingssterblichkeit entgegenzutreten, haben verschiedene Städte Mutter-

2. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 87

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
87 fordern große Geldsummen. Aber je mehr prophylaktische1 Maßnahmen wir treffen, desto weniger Krankenhäuser werden wir nötig haben. Viel- leicht kommt bald die Zeit, in der die Völker es nicht mehr für nötig er- achten, bis an die Zähne hinauf in Waffen zu starren. Dann werden auch für Kulturfragen mehr Mittel zur Verfügung stehen. Wir Männer des Friedens haben die Aufgabe, auf schwärende Wunden hinzuweisen. Eine derartige schwärende Wunde am Körper des deutschen Volkes ist aber die Säuglingssterblichkeit." Über die ratsamste Methode der öffentlichen Fürsorge für die Säuglings- ernährung in den minderbemittelten Bevölkerungsklnssen der größeren Städte hat die erweiterte Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen in den Verhandlungen vom 17. und 18. Oktober 1907 nachstehende Leitsätze aufgestellt: 1. Die beste Methode der öffentlichen Fürsorge für die Säuglings- ernährung in den minderbemittelten Bevölkerungskreisen besteht in der ausgedehntesten Beförderung und Unterstützung der natürlichen Ernährung an der Mutterbrust. Die auf dies Ziel gerichteten Bestrebungen werden zweckmäßig seitens der Gemeinden durchgeführt; 2. die beste Methode zur Beschaffung einer einwandfreien Tiermilch für die Säuglinge der Minderbemittelten besteht in der Kontrolle und geeignetenfalls in der Übernahme der Milchversorgung durch ein kommunales Milchamt. Zu dem Zweck empfiehlt sich die Erlassung von entsprechenden Polizeiverordnungen für größere Bezirke (Regierungsbezirke, Provinzen); 3. die ratsamste Methode der Beschaffung geeigneter Nahrung für die einzelnen Säuglinge besteht in der Errichtung kommunaler Milchabgabe- stellen; in diesen sind die einzelnen Mahlzeiten des Säuglings in ver- schiedenen Mischungen trinkfertig herzustellen; mit ihnen sind Auskunfts- und Fürsorgestellen organisch zu verbinden, bei denen einerseits individuelle ärztliche Belehrung stattfindet, anderseits die Säuglingsernührung im Hause durch gut vorgebildete, fest angestellte Gemeindepflegerinnen überwacht wird. 4. Alle Maßnahmen der kommunalen Säuglingsfürsorge sind einer kommunalen Zentralstelle zu übertragen, die unter die Leitung eines Arztes zu stellen ist. Die Regierungspräsidenten sind in einer neuen Verfügung des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten er- sucht worden, den Magistraten der größeren Städte ihres Bezirks von diesen Leitsätzen Kenntnis zu geben und auf ihre Durchführung hinzuwirken. Die soziale Fürsorge für Kinder, die dem Säuglingsalter entwachsen sind, haben die Gemeinden bisher durchweg der Privattätigkeit überlassen, sind höchstens auf Unterstützung der dahinzielenden gemeinnützigen Bestrebungen eingegangen. An Einrichtungen kommen für die Kinder bis zu drei Jahren die sogenannten Krippen in Betracht, für ältere Kinder bis zum 1 D. i. vorbeugende

3. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 88

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
schulpflichtigen Alter die Kinderbewahranstalten, Kindergärten (auch wohl Warteschulen oder Kleinkinderschulen genannt). Für die volksschulpflichtige Jugend sind verschiedene Fürsorgeeinrich- tnngen geschaffen, zum Teil von den Gemeinden, zum Teil mit Unter- stützung seitens der Gemeinden, zum Teil lediglich durch private Wohl- tätigkeit, so z. B. unentgeltliche Verabreichung von Milchportionen, von Frühstück, Einrichtung von Bädern, die den Kindern während der Unterrichts- stunden zuteil werden, Knaben- und Mädchenhorte oder -Heime zur Aufnahme während der schulfreien Zeit, nachmittags bis etwa zu der Zeit, wo die Eltern von der Arbeitsstelle zurückkommen. Die Kinder werden zur Erledigung etwaiger Schularbeiten angehalten, daneben in einer ihnen Lust und Liebe zum Hort einflößenden Weise beschäftigt: Gärtner- arbeit, Spiele, Bäder, Spaziergänge, ferner das Singen von Liedern, Vor- lesen und andere Unterhaltung üben einen hohen Reiz aus und sind von großem Segen. Andere Einrichtungen sind: Anstellung von Schulärzten zur regel- mäßigen Untersuchung des Gesundheitszustandes der Schulkinder, im be- sondern Anstellung von Zahnärzten, Gründung von Schulzahnkliniken. In einem am 1. April 1909 veröffentlichten Erlaß über Zahnpflege in den Schulen weist der Kultusminister auf die Bildung einer deutschen Zentralkommission für Zahnpflege in den Schulen hin, der er bei der Be- deutung dieser Bestrebungen für die heranwachsende Jugend und die ge- samte Bevölkerung tunlichste Förderung und tatkräftige Unterstützung zu- gesagt habe. Der Minister veranlaßt die königlichen Schulkollegien und Regierungen, auch ihrerseits die Arbeit der Kommission zu fördern. Es ist das von großer Wichtigkeit, weil weitgehende Untersuchungen ergeben haben, daß in Deutschland 95% der Schulkinder an Karies der Zähne leiden und als Folge davon Gesundheitsstörungen zu tragen haben. Für schwächliche und kränkliche unbemittelte Schulkinder wird von Ge- meinden, Vereinen, Privaten in besonderer Weise gesorgt, so waren 1907 in Erholungsstätten 52 200 Kinder untergebracht, davon 29340 in Ferien- kolonien, 9060 in Solbädern, 6551 in Landaufenthalt, 3352 in See- hospizen, 3053 in Walderholungsheimen, 844 in Waldschulen. § 51. Fürsorge für andere arbeitsunfähige Arme. Mit körperlichen oder geistigen Gebrechen Behaftete. Abgesehen von den leichteren Fällen — z. B. geistig zurückgebliebene Kinder können in besonderen Hilfsschulen mit sehr kleinen Klassen unterrichtet werden — erfolgt die Ausbildung und Pflege der mit körperlichen oder geistigen Gebrechen Behafteten durchweg in besonderen Anstalten (Blinden-, Taubstummenanstalten, Anstalten für Epileptische, Krüppelheimen, Irren-, Jdiotenanstalten, Anstalten für Geistesschwache). — Eine von dem ärzt-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen
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