Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht - S. 97

1909 - Gießen : Roth
97 6. Licht- und Schattenseiten der Gebundenheit wie der Freizügigkeit. 7. Freizügigkeit begünstigt durch die Erleichterung des Verkehrs durch die Eisenbahnen. 34. Unterstützungswohnsttz. Betrachtet euch dies Mort, welches sind seine zwei Bestandteile? Mas hat der Mohnsitz mit Unterstützung zu tun? Sprecht euch darüber aus! Melche Leute wohnen im hiesigen vrmenhause? Wem gehört das Armenhaus? (Der Gemeinde.) von wen: werden also die armen Leute, die im hiesigen vrmenhaus wohnen, unterhalten und unterstützt? Ost die Gemeinde hierzu verpflichtet? Melche armen Leute muß sie unterstützen, welche Bedingungen müssen erfüllt sein? ((8 Zähre alt, 2 Zähre in der Gemeinde ununterbrochen wohnhaft, von: s. April s909 ab nur f6 Jahre alt und \ Zahr wohnhaft.) Mar das immer so? Nun, Schäfer, wo bist du geboren, wo wohnst du? Meiches ist nun deine bfeimatgemeiude? Der Dichter Mar v. Scheukendorf sagt einmal: „Dem Land, wo meine Wiege stand, ist doch kein andres gleich, es ist mein liebes Heimatland und heißt das Deutsche Reich". Dementsprechend wäre der bseimatsort wohl der Grt, wo meine Wiege stand. So war es auch früher; die Heimat war der Geburtsort; es konnte einer jahrzehntelang von seiner Heimat fern gewesen sein, kehrt er arm und gebrechlich dorthin zurück, so war er in der Heimat und mußte von ihr unterstützt werden. Zn unsern Schülerlisten, die alljährlich ausgefüllt werden, ist eine Rubrik „Heimatsort der Schüler", und dabei steht der vermerk: Heimats- ort ist Wohnort der Eltern. Heimatsort ist also jetzt der Wohnort. Dieser Wechsel hängt init der Gewerbefreiheit und Freizügigkeit zusammen; inwiefern? (Die Leute verlassen in jungen kräftigen fahren ihren Geburtsort, wohnen wo anders, zahlen an ihren Wohnort ihre Steuern, da ists billig, daß im Unterstützungsfall der Grt sie unterstützt, wo sie gearbeitet und Steuer bezahlt haben, nicht der Geburtsort, mit dem sie vielleicht gar keine Verbindung mehr unterhielten.) viele Gemeinden und Städte hatten aus alter Zeit Znvaliden- und Armenhäuser; diese standen früher nur beit einheimischen Bürgern offen, jetzt auch den zugezogenen Einwohnern, wenn sie den Uuter- Dr. Seidenberger. Unrgerkunde. 7

2. Bürgerkunde in Lehrproben für den Schulunterricht - S. 18

1909 - Gießen : Roth
lid]C£' Aufgebot), lütc lange hängt ein solches Aufgebot iin Aasten? Tage), warum werden diejenigen, die heiraten wollen, ans diese weise bekannt gegeben? (Damit bei etwaigen Lhehindernissen von den Gemeindemitgliedern Einspruch erhoben werden kann), welches find solche Lhehindernisse? (Zu nahe Verwandtschaft der Brautleute, eine schon bestehende Ehe). wird auch ein bestinnntes Alter vorgeschrieben sein sür die Ver- ehelichung? (Für den Mann mindestens 20, sür das Mädchen mindestens (6 Jahre; der Mann braucht bis zum vollendeten 25. Jahr, das Mädchen bis zum vollendeten 2^. Jahr auch die Einwilligung seiner Eltern, des Vaters, oder wenn dieser schon tot ist, seiner Mutter und bei Minderjährigkeit, bis zum 2\. Jahre, auch des Vormundes). Damit das Aufgebot erfolgen kann, muß man sich aus dein Standesamt melden, erst mindestens Tage nach den: Aufgebot kann die Verehelichung stattfinden. wo erfolgt die Trauung zuerst, wo dann? Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, die Trauung ans dem Stadthaus geht der kirchlichen voraus. wie wird denn der Standesbeamte die Geburten, heiraten und Todesfälle eintragen, auf einen Zettel etwa, den er gerade zur chand hat, alle durcheinander? (Gesonderte Register für die Geburten, heiraten und Sterbefälle nebst Abschriften). Sieht denn auch jemand nach, ob die Einträge richtig sind? (Kontrolle erster Instanz durch das Amts- gericht, durch das Landgericht in zweiter Instanz). Könnte ich auch einmal nachsehen und mir vielleicht Auszüge über meine Familie machen? welcher Fall ist neulich in Frankfurt passiert mit dem Geburtseintrag Goethes? (Gegen Bezahlung einer vorgeschriebenen Gebühr kann jeder in die Standesregister Einsicht nehmen, sich auch Auszüge anfertigen oder anfertigen lassen). Gliederung. Anknüpfung an die Vorgänge der Familie: Geburt, Sterbefall, Fseirat, an die Geburtsurkunde der Schüler, die standesamtlichen Nach- richten in der Zeitung u. a. Darstellung: (. Anmeldung der Geburten innerhalb einer Woche. 2. Anmeldung der Sterbefälle bis zum folgenden Tage. 3. Aufgebot derer, die heiraten wollen, Tage lang.

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen
   bis 6 von 6
6 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 6 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 1
4 0
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 2
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 4
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 3
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 4
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 2
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 1
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 1
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 0
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 5
40 0
41 0
42 0
43 1
44 0
45 2
46 0
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 0
53 0
54 0
55 0
56 0
57 0
58 0
59 0
60 0
61 0
62 0
63 0
64 0
65 0
66 0
67 0
68 2
69 3
70 0
71 1
72 4
73 0
74 0
75 0
76 2
77 0
78 0
79 0
80 0
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 3
93 0
94 1
95 0
96 0
97 0
98 0
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 3
2 0
3 19
4 0
5 113
6 0
7 64
8 3
9 0
10 0
11 6
12 6
13 0
14 1
15 0
16 0
17 0
18 0
19 6
20 0
21 0
22 0
23 0
24 1
25 1
26 3
27 0
28 0
29 17
30 0
31 0
32 0
33 23
34 1
35 1
36 0
37 0
38 1
39 83
40 2
41 0
42 1
43 9
44 0
45 0
46 1
47 10
48 0
49 0
50 5
51 2
52 121
53 0
54 10
55 0
56 0
57 0
58 1
59 3
60 21
61 0
62 81
63 0
64 5
65 2
66 2
67 6
68 0
69 0
70 0
71 0
72 0
73 2
74 5
75 1
76 0
77 0
78 11
79 1
80 8
81 9
82 1
83 0
84 1
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 1
92 2
93 3
94 1
95 0
96 1
97 1
98 13
99 29
100 10
101 2
102 2
103 0
104 0
105 0
106 3
107 2
108 0
109 0
110 7
111 6
112 0
113 1
114 0
115 0
116 3
117 0
118 0
119 0
120 0
121 0
122 2
123 0
124 6
125 2
126 2
127 8
128 0
129 9
130 0
131 5
132 0
133 0
134 0
135 0
136 31
137 1
138 0
139 0
140 1
141 0
142 2
143 0
144 0
145 5
146 0
147 2
148 0
149 0
150 0
151 6
152 9
153 0
154 51
155 2
156 0
157 1
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 0
165 4
166 7
167 0
168 2
169 0
170 0
171 0
172 1
173 19
174 4
175 24
176 1
177 24
178 0
179 15
180 0
181 0
182 0
183 137
184 0
185 1
186 0
187 0
188 11
189 1
190 0
191 1
192 0
193 0
194 2
195 1
196 2
197 0
198 0
199 7