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1. Belehrendes Lese- und Unterrichtsbuch für badische Volksschulen - S. 327

1849 - Karlsruhe : Groos
Das Großherzogthum Baden. 327 Jahre in schweren Kriegszeiten. Das badische Kriegsherr mußte fast in allen Landern Europas unter der Anführung französischer Feldherren mit den Franzosen und übrigen deutschen Bundes- truppen, oft gegen die eigenen Volksstämme, mitfechten. Nach der großen Völkerschlacht bei Leipzig 1813 schloß sich Großher- zog Karl, nach Auflösung des Rheinbundes, den die Franzosen errichtet hatten, den Verbündeten, welche sich gegen die fran- zösische Oberherrschaft erhoben hatten, an. Badische Krieger zeichneten sich in den blutigen Gefechten auf dem Montmartre vor den Thoren von Paris ans, und Karl hielt den siegreichen Einzug in der Hauptstadt Frankreichs mit. Den 22. August 1818 gab Karl, dem 13. Artikel der deutschen Bundesacte ge- inäß, seinem Lande eine landständischc Verfassung. 1810 und 1817 drückte das Land eine große Hungersnoth, die durch Miö- wachö entstanden war. Die Regierung ließ im ganzen Laude an die Armen Lebensmittel unentgeltlich vertheilen. Da er keine männlichen Nachkommen hinterließ, so folgte ihm sein Oheim, Großherzog Ludwig Wilhelm August (1818—1830) m der Regierung. Unter der Negierung des Großherzogs Ludwig wurde 1810 der erste Landtag gehalten. Den 21. Oktober 1821 vereinigten sich die Protestanten des lutherischen und reformierten Bekenntnisses auf einer General- synode zu einer gemeinschaftlichen evangelischen Kirche. 1823 erhielt dieselbe eine Verfassung; nach dieser wurde 1834 die zweite Generalsynode gehalten, durch welche neue Lehrbücher eingeführt wurden. — 1823 wurde das eingegangene evange- lische Schnlseminar zu Karlsruhe wieder hergestellt. Im Oktober 1824 entstand durch anhaltenden Regen allenthalben eine große Ueberschwemmung, welche schreckliche Verheerungen anrichtete. 1826 wurde die Taubstummenanstalt errichtet und 1828 die Blindenanstalt. 1828 wurde für die katholische Kirche der erz- bischöfliche Sitz in Freiburg gegründet. 1830 folgte Großherzog Leopold in der Regierung. Unter ihm wurde auf dem Landtage 1831 die Ablösung des Zehnten beschlossen. In demselben Jahr trat die polytechnische Anstalt in Karlsruhe in's Leben. 1835 wurde ein katholisches Schul- feminar selbständig in Ettlingen, 1838 ein solches in Meers-

2. Belehrendes Lese- und Unterrichtsbuch für badische Volksschulen - S. 211

1849 - Karlsruhe : Groos
Geschichte der Deutschen. 211 Lehre hingegeben hatten, gingen als besondere deutsche Stämme unter. 13. Dicherrschaft der Franken; die Merovinger. — Die Alamannen breiteten sich vom Oberrhein immer weiter rheinabwärts aus und ließen sich im Gebiet der Nheinfranken nieder. Chlodwig zog wider sie aus und bei Zülpich (zwischen Bonn und Aachen) kam es 496 zu einer entscheidenden Schlacht, in welcher die Alamannen überwunden wurden; er unterwarf sich dieselben von der Lahn bis zur Murg; sie behielten jedoch ihre Gesetze und Herzöge. Während der Schlacht wandte er sich in der Noth zum Gott der Christen, den er von seiner Ge- mahlin Chlotildc, einer burgundischen Königstochter, kennen gelernt hatte. Mit 3000 seiner Edcln ließ er sich darauf in Rheims taufen. Der Pabst ertheilte ihm, obgleich er sein un- gestümes, wildes Wesen noch nicht abgelegt hatte, den Titel: „allerchristlichste Majestät." — Dem Reiche der Wcstgotbcn, über welche die katholischen Bewohner Südgalliens wegen Glaubcns- bedrückung Klage führten, hätte er ein Ende gemacht, wenn der Ostgothenkvnig Dietrich nicht dazwischen getreten wäre. Er theilte sein Reich unter seine vier Söhne; der älteste erhielt das rheinische Ostfranken (Austrasien) mit der Hauptstadt Metz, die drei andern Westfranken (Ncustrien) mit den Haupt- städten Orleans, Paris und Soissons. Man nennt sic und ihre Nachfolger Merovinger, oder niederländische Franken (Franken vom Meergau). Gemeinschaftliche Volksversammlungen und gleiche Gesetze hielten sie verbunden. Die Könige der Franken arteten sehr aus; sic waren unthätig, schwelgten in ihren Pa- lästen und überließen die Besorgung der Geschäfte ihren Großhof- meistern oder Haus meiern. Der kluge und tapfere Pipin von Heristall machte diese Würde in seiner Familie erblich und führte in Austrasien und Ncustrien die Regierung. Sein Sohn Karl Mar teil war es, welcher sich mit seinen Franken dem Vordringen der Araber oder Mauren entgegenstellte. Diese wollten den Islam, d. h. die Glaubenslehre des falschen Propheten Mohammed (610) über Frankreich, Italien und Deutschland verbreiten. Von Afrika aus fielen sie in Spanien ein, hoben das Reich der Westgothen auf, über- 14.

3. Die weltgeschichtlichen Kämpfe des Altertums - S. 248

1890 - Gotha : Perthes
248 Reitern und berittenem Fußvolk eilte Alexanber des Nachts durch die wasserlose Heibe, wobei manche seiner Krieger ermattet liegen blieben. Da sah man bei Tagesanbruch die zerstreute, unbewehrte Karawane der Hochverräter, auf welche Alexanber lossprengte. Schrecken ergriff die Verräter, welche mit wildem Jammergeschrei auseinanber stoben. Nur wenige versuchten Widerstand, die anbetn flohen, Darms im Wagen in ihrer Mitte, um ihn herum seine Verräter. Wie die Macebonier sich mehr und mehr näherten, weil die Reiter schneller vorwärts kamen als der Wagen, wollten sich die Satrapen ihres Gefangenen entlebigen und sich vor etwaiger Strafe sichern, fielen über den wehrlosen Darius her, burchbohrten ihn mit Schwertern und Speeren und jagten dann nach verschiedenen Seiten bavon, inbein sie den sterbenben König auf der Lanbstraße liegen ließen. Bald barauf kam Alexanber heran, fanb aber nur die Leiche des Königs, welche er mit seinem Purpur bebeckt haben soll. Was man sonst noch erzählt, ist Sage, daß z. B. ein mace-bonischer Reiter, im Helm in der Wüste dem schmachtenben Alexanber Wasser gebracht habe, was aber Alexanber nicht an-nahm, weil seine Leute den Mut verlieren würden, wenn er allein trinke! Da sollen seine Begleiter jauchzenb ausgerufen haben: „Führe uns, wohin du willst! Wir sind nicht ermattet, wir bürsten nicht und sinb nicht sterblich, so lange bu unser König bist!" Alexanber stanb nun am Elbrusgebirge, bessen Pässe zum Kaspischen Meere, nach Iran und Turan führten. Das Gebirge war btcht bewalbet und schluchtenreich, dazu von kriegerischen Völkern bewohnt, welche Alexanber jeboch balb zur Unterwerfung zwang. Zugleich begann der Spartanerkönig Agis mit 20000 Mann offenen Ansstanb, ba er auf griechische Hilfe und persisches Gelb rechnete; boch schnell eilte Antipater mit 40 000 Kriegern herbei und schlug die Spartaner bei

4. Lehrbuch der Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. XXXVIII

1904 - Gotha : Perthes
Xxxviii 5) Finanzen. In die Reichskasse flieen die indirekten Steuern (Verbrauchssteuern vom Branntwein, Bier, Tabak, Zucker, Salz und die Einfuhrzlle). Die wichtigsten Reichsbehrden sind: auswrtiges Amt, Reichs-amt des Innern, Marineamt, Reichspostamt, Reichsschatzamt. Durchfuhrung der Selbstverwaltung in Preußen. a) Zur Stdteordnung ist die Land gemeinde ordnung getreten. Dem Schulzen und den Schffen zur Seite steht die Gemeindevertretung. l>) Die Kreisordnung stellt neben den Landrat den Kreisausschu und neben beide den Kreistag. c) die Provinzialordnnng neben den Landesdirektor den Pro-vinzialausschu und neben beide den Provinziallandtag. Die Selbstverwaltung der evangelischen Kirche ist durch die Kirchengemeinde- und Synodalordnung geschaffen worden. Die Gemeinde verwaltet ihre Angelegenheiten durch den Gemeinde-kirchenrat und die Gemeindevertreter. Die Dizese wird durch die Kreissynode, die Provinz durch die Provinzialsynode, das Land durch die Generalsynode vertreten. Ii. Die soziale Bewegung. Gewaltige Entwicklung der Naturwissenschaften. (Alexander von Humboldt f 1859.) Technische Anwendung der Naturwissenschaften: Watt macht die Dampfmaschine fr das Gewerbe brauchbar (17641784). Fulton baut das erste Dampfschiff (1807), Stephenson erfindet die Lokomotive; 1826 luft der erste Dampfwagen in England, 1835 in Deutschland zwischen Frth und Nrnberg. Verbreitung der Telegraphie (um 1840), Vollendung der Photographie (um 1850). Der Phonograph Edifons (1878), das Telephon Graham Bells, die dynamoelektrischen Maschinen von Werner Siemens (1866). Vernderung des stdtischen Lebens durch das Fabrikwesen und das Grogewerbe. _ Das Maschinenwesen und die Teilung der Arbeit setzt die Arbeiter zu mechanischen Werkzeugen herab. Entstehung der Sozialdemokratie. 1878 Zwei Mordanschlge auf Kaiser Wilhelm. Der Staat nimmt Stellung zur sozialdemokratischen Bewegung. Schutzdesarbeitersdurcharbeiterversicherungsgesetze: die Krankenversicherung (1883), die Unfallversicherung (1884), die Jnvaliditts- und Altersversicherung (1889). Das Arbeiterschutzgesetz (1891): Ausschlieung der Kinder aus den Fabriken; Arbeiterinnen drfen nicht bei Nachtzeit beschftigt werden; Verbot oder Beschrnkung der Sonntagsarbeit. in. Die Erwerbung deutscher Kolonien. In Afrika werden in den 80er Jahren in deutschen Schutz genommen: im Westen das sogen, deutsche Sdwestafrika, das Kamerun-land und das Togoland, im Osten das sogen, deutsche Ost-

5. Deutsche Schulgeographie - S. 213

1908 - Gotha : Perthes
213 Namalmid1), und den größten Teil der Küste nehmen die gelbbraunen Hottentotten 2) oder Naman, die Urbevölkerung Südafrikas, ein; ihre Sprache zeichnet sich durch eigentümliche Schnalzlaute aus. Die Nordhälfte, das Tamara- (dämara) und Ambolaland^), wird von Bantunegern bewohnt, unter denen die Herero (hererv) durch Zahl und Reichtum an Rindern weitaus hervorragten. Früher lagen sie sich mit den Hottentotten wegen Weideplätze und Viehs beständig in den Haaren; erst die deutsche Herrschaft machte diesen Fehden ein Ende, brachte aber auch nicht den Frieden, weil sie trotz ihrer Schonung ein- heimischer Einrichtungen von beiden Volksstämmen gehaßt wurde. Zahl- reichen kleinen Erhebuugen folgte 180-4 der allgemeine Ausstand, der erst in dreijährigen Kämpfen niedergeworfen wurde. Keine Kolonie hat dem Reiche so viel Geld und Blut gekostet wie Südwestafrika. Aber es ist trotz seiner natürlichen Armut der Opfer wert, denn das Hochland ist, obwohl an der Grenze der Tropenzone gelegen, wegen seiner Trocken- heit gesund und eignet sich daher zur Besudelung durch deutsche Auswanderer. Freilich ist auch ihre Zahl sehr beschränkt, denn außer dem echt tropischen und genügend feuchten Amboland, das zwar Ackerbau in größerem Maßstäbe gestattet, aber wegen seiner Fieber- luft weiße Ansiedler ausschließt, eignet sich die Kolonie nur zur Vieh- zucht (Rinder in der Nord-, Schafe in der trockenen Südhälfte), und nur kleine Flecken können mit Hilfe künstlicher Bewässerung bebaut werden. Auch zur Hebung der Viehzucht muß das vorhandene Grund- Wasser durch Bruunenbohrungen erschlossen und das Regenwasser durch Stauvorrichtungen in den Tälern am Abfluß verhindert werden. Außer- dem muß auch für beffere Verkehrsmittel gesorgt werden. Bisher be- diente sich der Verkehr, wie in ganz Südafrika, nur des schwerfälligen Ochsengespanns und war durch den Mangel an Straßen und die zebirgige Beschaffenheit des Landes sehr gehemmt. Nur mit dem Kap- lande wurde etwas Handel getrieben. Eisenbahnen, die das Innere mit der Küste verbinden, sind hier in noch höherem Grade als in den tropischen Kolonien eine Lebensbedingung. Anfänge dazu sind schon vorhanden. Von Swakopmund führt eine Bahn durch das Tal des Swakop einerseits nachdem Regierungssitze Windhuk, anderseits nach den wertvollen Kupferbergwerken von Otavi; eine zweite, die zur Erschließung des bisher vernachlässigten Südens dienen soll, geht von der Lüderitzbucht aus, harrt aber mit Ausnahme einer kurzen Strecke »och ihres Ausbaues. x Zum Unterschied von Klein-Namaland südlich vom Oranje. 3) Hottentott ist ein holländisches Schimpfwort (Dummkopf); die Hotten-- t»tten nennen sich selbst Koi-Koin (d. h. Menschen) oder Naman. 3) Nach Negerstämmen benannt.

6. Bürgerkunde - S. 409

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Eisenbahnen 409 c. Post und Telegraphie. ' 1. Mit der Gründung des Reichs wurde das deutsche Post- und 1246 Telegraphenwesen, das vorher in einem Zustande völliger Zersplitte- rung sich befunden hatte, für das Reichsgebiet als einheitliche, unter der obersten Leitung des Kaisers stehende Verkehrsanstalt eingerichtet und seither als solche verwaltet. Die Gesetzgebung aus diesem Ge- biete steht daher dem Reiche zu. Die Ueberschiisse aus den Einnah- men fließen in die Reichskasse. An ihnen haben jedoch Bayern und Württemberg keinen Anteil. Diese beiden Länder haben nämlich als sog. Reservatrecht (s. Nr. 45) ihre eigene Post- und Tele- graphenverwaltung (Bayern auch eigene Marken) behalten und regeln hiernach ihren inneren Post- und Telegraphenverkehr, sowie den mit den benachbarten ausländischen Staaten selbständig. Der außerordentliche Aufschwung des Postwesens erstreckte sich 1247 (hauptsächlich dank der verdienstvollen Tätigkeit des deutschen Ge- neralpostmeisters von Stephan, gestorben 1897) auch aus den inter- nationalen Verkehr. Der aus Deutschlands Anregung abgeschlossene Weltpo st der ein umfaßt alle zivilisierten Länder der Erde. Innerhalb seines ganzen Gebiets werden Briese, Postkarten, Druck- sachen usw. unter gleichmäßigen Bedingungen zu einheitlichen, nie- drigen Sätzen versandt, so daß man z. B. bekanntlich einen Brief für 20 Ps. in die entferntesten Länder und Erdteile schicken kannst Auch über den Austausch von Wertbriefen, Postanweisungen, Paketen, Post- austrägen usw. sind zwischen den wichtigsten der beim Weltpostverein beteiligten Staaten Vereinbarungen abgeschlossen worden. In ähn- licher Weise ist die telegraphische Beförderung durch einen inter- nationalen Telegraphenvertrag geregelt; dieser wird ergänzt durch einen internationalen Funkentelegraphen- vertrag. 2. Die Organisation der Behörden der Reichspost - 1248 Verwaltung ist diese: Oberste Reichsbehörde ist das von einem Staatssekretär geleitete Reichspostamt zu Berlin. Unter ihm stehen 41 Oberpo st direktionen mit je einem Oberpostdirek- tor an der Spitze. Der unmittelbare Post- und Telegraphenbetrieb wird von den Postämtern (I., Ii. und Iii. Klasse) besorgt, welche von Postdirektoren, Postmeistern oder Postverwaltern geleitet werden; in größeren Städten bestehen besondere Telegraphen- und T e l e p h 0 n ä m t e r. In kleineren Orten sind P 0 st a g e n t u r e n * 20 Auf Grund einer mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika getroffenen Vereinbarung beträgt seit 1. Januar 1909 für die auf dem direkten Seeweg auszutauschenden Briefe das Porto nur 10 Pf. für k 20 Gramm.

7. Bürgerkunde - S. 426

1909 - Karlsruhe : Braun
426 Die auswärtigen Angelegenheiten Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi- dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h. eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus- sendet. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung be- sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei- tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht, ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren Konsulaten und endlich K o n s u l a r a g e n t e n , d. h. Privatbevoll- mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse. zo6 Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach- dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh- migung erteilt worden ist;- man nennt diese Genehmigung das Exequatur (lat. = er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon- suln im Auslande 4 vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. 4. Die deutschen Schutzgebiete. Z07 Kolonien haben für das Mutterland teils den Zweck, den Handel zu befördern und der heimischen Industrie neue und feste Absatzgebiete zu schassen (Handelskolonien), teils dienen sie zur Anlage ausgedehnter, durch die Eingeborenen zu bearbeitender Pflanzungen (sog. Plantagen) und machen damit, abgesehen von dem sich hieraus ergebenden Gewinn, zugleich das Mutterland im Bezüge von Kolo- nialwaren vom Auslande unabhängig (Pslanzungskolo- n i e n), oder sie eignen sich endlich zur Besiedelung und Bebauung durch Einwanderer und bieten so der Auswanderung der überschüssigen Bevölkerung des Mutterlandes ein bestimmtes Ziel (Ackerbau- k 0 l 0 n i e n). 308 Zu den Zeiten, als die übrigen Mächte ihren großen Kolonial- besitz erwarben, ging Deutschland infolge seiner damaligen politischen Ohnmacht leer aus. Gleichwohl umfaßt der seit Gründung des Reichs (und zwar erst seit dem Jahre 1884) erworbene Kolonialbesitz bereits ein Gebiet, das ungefähr fünfmal so groß ist als das Reich selbst. Er besteht zurzeit aus folgenden Besitzungen: 4 Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Ange- hörigen, so Bayern in Baden, Bremen, Hamburg, Lübeck, Preußen, Sachsen und Württemberg, doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be- deutung.

8. Bürgerkunde - S. 407

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Eisenbahnen 407 Normalgütertarife 4 vereinbart, und auch über Einführung eines ein- heitlichen Perfonentarifs ist nunmehr zwischen den deutschen Regie- rungen ein Abkommen getroffen worden? Der Eisenbahn frachtverkehr mit dem Aus- lande ist durch ein zwischen fast allen Staaten des europäischen Festlandes zu Bern abgeschlossenes internationales Uebereinkommen geregelt. 3. Die oberste Leitung und Verwaltung der bayerischen Staats- 1240 eisenbahnen obliegt dem Verkehrsmini st eri um (s. Nr. 195). Unter diesem stehen sechs Eisenbahndirektionen; letztere haben innerhalb ihres Bezirkes, ebenso wie das Verkehrsministe- rium für das ganze Land, die gesamte Verwaltung der Staats- eisenbahnen, der staatlichen Schifsahrts- und Kanalbetriebe und der staatlichen Kettenschleppschissahrt. Sie haben weiter aber auch die Aufsicht aus Privateisenbahnen, sowie über den Privatbetrieb mit Dampfschiffen, die durch eigne Triebkraft bewegt werden, zu führen. An der Spitze jeder Eisenbahndirektion steht ein Präsident. Einzelne Geschäftsaufgaben sind aus dem Bereich der Eisenbahn- 1241 direktionen ausgenommen; für sie sind besondere Aemter bestellt, die die ihnen zugewiesenen Angelegenheiten für das ganze Land oder doch für das ganze rechtsrheinische Bayern besorgen, so ein Reklama- tion s a m t der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für die Er- ledigung der Entschädigungsansprüche aus dem Frachtvertrag, ein Verkehrsamt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für Fahrplan- und Personentarissangelegenheiten, ein Tarif amt der Staatseisenbahnen rechts des Rheins für das Gütertarifwesen, ein Maschinenkonstruktionsamt, ein Baukon st ruk- tionsamt, ein Versicherungsamt für die Arbeiterver- sicherung u. a. Für die Ausführung und Ueberwachung des örtlichen Dienstes, 1242 sowie zur Erledigung bestimmter Verwaltungsgeschäfte sind I n - spektionen errichtet, und zwar Betriebsinspektionen für den Betriebs-, Verkehrs-, Abfertigungs- und Kassendienst, B a u - Zur Begünstigung des Transports von Massenerzeugnissen (wie z. B. Kohlen, Holz, Getreide) aus oder nach abgelegenen Landesteilen dienen die sog. Staffeltarife, d. h. Tarife, nach welchen die Fracht mit der Länge der Beförderungsstrecke stufen- oder staffelweise verhältnismäßig niedriger wird. ° Eine Betriebsmittelgemeinschast, d. h. eine Verein- barung über gemeinschaftliche Benutzung des gesamten Wagenmaterials, der Lokomotiven usw., war beabsichtigt; sie ist jetzt wenigstens teilweise in einer Güterwagengemeinschast erreicht worden. Sie wird vielleicht die Vorläuferin einer vollständigen Betriebsgemeinschast sein, wie sic bereits bei Gründung des Reichs geplant war.

9. Bürgerkunde - S. uncounted

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Gesetzgebung des Reichs und der deutschen Staaten in übersichtlichen Zusammenstellungen unter Mitwirkung vvn Amtsgerichtsrat W. Coermann in Straßburg i. E., Oberfinanzrat Dr. R. Kloß in Dresden, Landgerichtsrat Dr. I. Lehr in Darmstadt, Staats- anwalt I. Schiedermair in Nürnberg, Landrichter Dr. K. Schneidler in Rottweil und Justizrat Weißler, Rechtsanwalt und Notar in Halle a. S. herausgegeben von Landgerichtsrat Dr. A. Glock^ in Karlsruhe Der Herausgeber, dem maßgebende Juristen der deutschen Bundesstaaten zur Seite stehen, ermöglicht durch planvolle Gruppierung der Reichs- und Landesgesetzgebung ein leichtes und sicheres Überblicken aller größeren deutschen Rechtsgebiete. Er begnügt sich daher nicht mit dem einfachen Abdruck der Titel der Gesetze, Verordnungen, sondern bietet ein systematisches Register der Gesetze und Verordnungen der Reichs- und der Einzelstaaten. Jeder Band bildet ein selbständiges Ganzes und enthält in organischer Verschmelzung die gesamte Reichs-, sowie die Landesgesetzgebung des berr. Staates. Die praktische Brauchbarkeit dieses von der Presse einmütig günstig be- urteilten Werkes, wird durch die periodische Herausgabe von Nachträgen wesentlich erhöht. Die nieisten Ministerien haben das Werk den in Betracht kommenden Behörden zur Anschaffung empfohlen. Es erschienen bisher die Ausgaben für: mit Nachtrag auf 1. Januar 1905. Preis des Werkes ------ gebunden M. 7.60, Preis der Nachtrags kartoniert M. 2.40 5b(lt)Cnt Preis des Werkes gebunden M. 12.— sirslîitrtî Nachtrag auf 1. Januar 1907. Preis des vunjuiuim Werkes geb. M. 7.60, Preis des Nachtrags M. 1.60 Preis des Werkes gebunden M. 7.60 Slîsfliflî "à Nachtrag auf 1. Januar 1909. Preis des Werkes ge- ------ü— bunden M. 7.60, Preis des Nachtrags kartoniert M. 1.80 ^hmirttcluljcl ß Preis des Werkes gebunden ea. M. 9.— In Arbeit befindet sich die Ausgabe Preutzen * Nach seinem Tode weitergeführt von Or. E. Salzer Karlsruhe

10. Bürgerkunde - S. 46

1909 - Karlsruhe : Braun
46 Das Staatsrecht des Reichs 9 Mit der Freizügigkeit hängt nahe zusammen dieauswande- rungsfreiheit, welche im Deutschen Reiche nur insofern ein- geschränkt ist, als Personen in wehrpflichtigem Alter zur Auswande- rung einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Selbstverständlich können auch Personen, welche stcafgerichtlich verfolgt werden, an der Aus- wanderung durch Verhaftung gehindert werden?^ o Den Rechten der Staatsbürger stehen deren Pflichten gegen- über, und zwar in erster Reihe, wie bereits oben (Nr. 7) erwähnt, die Pflicht der Achtung und des Gehorsams gegen die Gesetze und Anordnungen der Obrigkeit, die Pflicht der Hingabe an das öffentliche Wohl und der Unterlassung aller Handlungen, welche es gefährden. An besonderen Pflichten sind ferner noch die allgemeine Wehrpflicht, die Steuer Pflicht, die Schulpflicht und die Pflicht zur Uebernahme bürgerlicher Ehrenämter anzu- führen.^ Im übrigen ist der Umkreis der Pflichten wie der Rechte der Staatsbürger durch den Inhalt aller einzelnen Gesetze bestimmt und entzieht sich daher hier einer erschöpfenden Aufzählung. °° Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen (vom Jahre 1897) bezweckt vornehmlich den Schutz der Auswandernden gegen Ausbeutung durch ausländische Kolonisationsgesellschaften und durch die Auswanderungsunternehmer; es macht daher den Gewerbebetrieb der letzteren von einer Konzession abhängig, welche nur für bestimmte Länder und Orte vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrats erteilt wird. Ihr Geschäftsbetrieb, sowie derjenige der Auswanderungsagenten, welcher gleichfalls einer besonderen Erlaubnis bedarf, unterliegt der Beaufsichti- gung; diese erstreckt sich auch auf die Seetüchtigkeit der Auswandererschiffe und den Gesundheitszustand der Auswanderer. Zur Durchführung der Beaufsichtigung sind in den Hafenstädten besondere Auswanderungs- behörden eingerichtet; ferner übt in den Hafenplätzen der Reichskanzler die Aufsicht über das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kom- missare aus. Zur Unterstützung in Fragen des Auswanderungswesens ist dem Reichskanzler ein aus sachverständigen Mitgliedern bestehender Beirat beigegeben. 57 Was die Wahlen zu den gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften anlangt, so ist zwar in den Gesetzen eine dem aktiven Wahlrecht der Staatsbürger entsprechende Wahlpflicht nicht ausdrücklich aufgestellt. Zweifellos aber ist die Beteiligung an diesen Wahlen auch für diejenigen, welche mit den bestehenden Zuständen im allgemeinen zufrieden sind, eine bürgerliche Ehrenpflicht; denn wenn nur die mit den Verhältnissen Unzu- friedenen an den Wahlen teilnehmen, so werden letztere ein durchaus falsches Bild liefern, und es wird aus diese Weise die staatliche Entwicklung in eine Richtung gedrängt, welche dem wirklichen Willen der Mehrheit des Volkes nicht entspricht.
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