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1. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 25

1916 - Hamburg : Herold
— 25 — jetzigen Namen gegeben hat. In verschiedenen Handelsplätzen des Nordseegebietes besaßen die Hamburgischen Kaufleute eigene Kontore, so bereits im 13. Jahrhundert zu London und Utrecht, später auch in Amsterdam und in Sluys, dem Hafenort von Brügge. Im Mittelalter waren die wichtigsten Ausfuhrartikel Hamburgs Salz, Holz, Getreide, Leinewand und wollene Gewebe; seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nahm die erste Stelle das Bier ein, das in Hamburg selbst in großer Menge gebraut wurde. Die Einfuhr bestand hauptsächlich in flämischen Tuchen, Fischen und südländischen Weinen. Die Kaufleute, deren Handel sich nach einem und demselben Lande hin erstreckte, schlossen sich zu Gesellschaften zusammen; unter diesen waren die angesehensten die F l and er -, England - und Schonenfahrer und die in einer späteren Zeit (Anfang des 16. Jahrhunderts) gegründete Gesellschaft der Bergenfahre r. c. Entwicklung der politischen Verhältnisse. In der ältesten Zeit stand Hamburg unter der Herrschaft der Erzbischöse, die die wesentlichsten Hoheitsrechte, die Gerichtsgewalt, das Münz- und Markrecht, ausübten. Ihre Macht wurde eingeschränkt durch die Ansprüche der Herzöge von Sachsen, an deren Stelle seit dem 12. Jahrhundert die Grafen von Holstein traten. In der von ihnen gegründeten Neustadt waren die Schauenburger Grafen die alleinigen Landesherren, so daß man damals zwischen der erzbischöflichen Altstadt und der gräflichen Neustadt zu unterscheiden hat. Doch besaßen die Grafen auch in der Altstadt manche Rechte, die sie ans Kosten der erzbischöflichen Gewalt immer mehr auszudehnen wußten. Das Privilegium, das Graf Adolf Iii. 1189 den Bürgern von Kaiser Friedrich I. erwirkte, hatte ebenso für die Altstadt wie für die Neustadt Geltung. Im Jahre 1228 wurden die erzbischöflichen Rechte in aller Form an Graf Adolf Iv. abgetreten; damit waren die holsteinischen Grafen die Landesherren in der Alt- wie in der Neustadt, die nun beide zu einer Gemeinde verschmolzen (vor 1248).

2. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 27

1916 - Hamburg : Herold
— 27 — zwei und seit 1292 vier Bürgermeister (proconsules, magistri civium). Die lebenslängliche Dauer des Amtes wurde schon früh Regel. Der Rat ergänzte sich selbst aus der Gilde der Reichen oder Kaufleute und nahm die Neuwahlen vor, wauu es ihm beliebte. Nicht wählbar waren außer den Unfreien alle, die kein Erb und Eigen innerhalb der Stadtmauern hatten, und die Lehensleute der holsteinischen Grasen.— Die Mehrzahl der Bürger bestand aus Handwerkern, diese warnt zu Zünften (Gilden, Innungen oder Ämtern) vereinigt, an deren Spitze die Alterleute oder Werkmeister standen. Die gemeinsamen Angelegenheiten wurden in Versammlungen der Zunftgenossen („Morgen sprachen") geregelt; doch waren die Ämter in der Feststellung ihrer Ordnungen (später Ämterrollen genannt) vom Rate abhängig. Iii. Hamburg als Mitglied der Hansa in der Zeit der höchsten Machtstellung des Bundes. (14. und 15. Jahrhundert.) 1. Entstehung und innere Einrichtung der Hansa. Schon in frühester Zeit bestanden Handelsverbindungen zwischen Deutschland und England; und als seit dem 12. Jahrhundert die Germanisierung der Küstengebiete der Ostsee (Mecklenburg, Pommern, Preußen, Livland) rasche Fortschritte machte und zahlreiche Städte hier aufblühten, beherrschte der deutsche Handel auch die Ostsee. Überall im Auslande wurden deutsche Handelsniederlassungen gegründet; die wichtigsten im Osten waren: zu Wisby auf Gotland, Riga in Livland und Nowgorod in Rußland; im Nordseegebiete: die Kontore zu Brügge in Flandern und zu London (die Gildhalle und später der Stahlhof); das Kontor zu Bergen stammte aus einer jüngeren Zeit (um 1350). Eine ganz eigenartige Niederlassung war seit der Mitte des 13. Jahrhunderts das sogenannte „Vittenlager" bei Falsterbo in Schonen, wo sich alljährlich im Spätsommer, wenn der Hering in endlosen Scharen an diesen Küsten erschien, zahlreiche Bürger ans allen deutschen Seestädten, Kaufleute, Handwerker, Fischer, einfanden, und

3. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 37

1916 - Hamburg : Herold
— 37 — stimmter^Anteil am Stadtregiment gesetzlich eingeräumt. So wurde in dem Rezeß des Jahres 1410 unter and ernt den Bürgern persönliche Sicherheit und Schutz vor willkürlicher Verhaftung zugesagt, der Schoß fest geregelt und dem Rate die Verpflichtung auferlegt, ohne die Genehmigung der Bürgerschaft keinen Krieg zu beginnen. Bestätigt und erweitert wurden die Bestimmungen in den Jahren 1458 und 1483 durch neue Rezesse, in denen besonders die Bürgerschaftsversammlungen geregelt wurden. Zusammenkünfte der Bürger ohne Berufung des Rates wurden verboten. Als im Jahre 1483 ein heftiger Aufruhr ausbrach, würde in dem babnrch veranlaßten Rezeß bestimmt: wenn Unzufriebenheit ober Mißhelligkeiten unter den Bürgern ent-stänben, sollten die Kirchgeschworenen es dem Rate anzeigen und von biefem biezusammenberufung der„erbgesessenen" Bürger und der Werkmeister der Ämter begehren. In einem andern Artikel des Rezesses verpflichtete sich der Rat, wenn wichtige politische Verhandlungen geführt würden, aus jebem Kirchspiel 20 bis 25 erbgefeffene Bürger zu berufen und ihnen Mitteilung über die Sachlage zu machen, bamit durch sie auch die übrigen Bürger bavon Kenntnis erhielten. Die erbgesessenen Bürger werben also 1483 zuerst als die berechtigten Mitglieber der Bürgerversammlung bezeichnet. Überhaupt lassen sich in biefen ersten Rezessen bereits die Grunbzüge erkennen, nach benen der Aufbau der hamburgifchen Verfassung später erfolgte. 4. Erwerbung des Landgebiets, politische Stellung Hamburgs zu Ende des Mittelalters. Durch kluge Benutzung günstiger Umftänbe gelang es Hamburg, nach und nach bebeutenbe Länbereien an sich zu bringen, beren Besitz für die weitere Entwicklung der Stadt und Sicherung ihres Handels von großem Werte war. Durch eine Schenkung bet holsteinischen Grafen erhielt Hamburg 1256 die Felber zwischen Eilbeck und Hamm (das jetzige Borgfelbe), die Papenhube (Uhlenhorst) und die (Segenb um das jetzige Dammtor zur Stabtweibe. Darauf würde im Jahre 1258 durch eine Urkunde die Grenze des nun

4. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 40

1916 - Hamburg : Herold
— 40 — die Herren von Lappe, ihnen gegen eine Geldsumme Ritzebüttel mit den dazu gehörigen Dörfern zu überlassen. Von dem Herzog von Sachsen-Lauenburg als Lehensherrn wurde dieser Verkauf im Jahre 1400 bestätigt. Sämtliche von der Stadt während des Mittelalters erworbenen Ländereien sind später in folgender Weise eingeteilt: 1. Die Landherrnschaft Hamburgerb erg (an der Westseite der Stadt); 2. die Landherrnschaft Hamm und Horn; 3. die Land Herrnschaft der Waldd örfer; 4. die Land Herrn -schaft von Bill- und Ochfenwärder (umfaßte auch Finkenwärder und Moorburg); 3. das Amt Ritzebüttel; 6. das Gebiet des Klosters Herward es Hude (Harvestehude); 7. das Gebiet des Hospitals St. Georg; 8. das Gebiet des Hospitals zum Heiligen Geist; 9. das mit Lübeck gemeinschaftlich verwaltete Amt Bergedorf. Zu diesem im 14. und 15. Jahrhundert gewonnenen Landbesitz kamen in späterer Zeit nur noch die dem Hause Holstein gehörigen Elbinseln, die durch den Gottorper Vergleich (1768) der Stadt zufielen (s. u. S. 63). Während Hamburg bereits eine nicht unbedeutende Machtstellung einnahm und seinen Einfluß in den Küstenländern der Nordsee kräftig geltend machte, hatte es noch nicht die vollständige Anerkennung seiner Unabhängigkeit erreichen können. Zwar von seiten der deutschen Kaiser wurde Hamburg etwa seit der Mitte des 15. Jahrhundert als freie Stadt betrachtet, die zu den Reichstagen berufen wurde und ihr Kontingent zu den Reichsheeren zu stellen hatte; dagegen waren die dänischen Könige, als Inhaber der Grafschaft Holstein (seit 1474 Herzogtum), nicht willens, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche auf die Stadt aufzugeben. Sie bestanden darauf, daß der Rat ihnen die Erbhuldigung leiste und ihre Oberhoheit anerkenne; gewöhnlich einigte man sich über eine Form, durch die beide Teile ihre Rechte gewahrt zu haben glaubten. Auch als Hamburg am 3. Mai 1510 durch einen Beschluß des Reichstages zu Augsburg ausdrücklich für eine freie Reichsstadt erklärt wurde, fügte sich der dänische König nicht, sondern machte beim Reichskammergericht seine Ansprüche geltend. Noch Jahrhunderte hindurch rief diese Streitfrage arge Verwicklungen zwischen Hamburg und Dänemark hervor.

5. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 32

1916 - Hamburg : Herold
— 32 - 15 Jahre die festen Schlösser in Schonen und zwei Drittel der Einkünfte dieser Landschaft übertragen; Waldemar sollte, wenn er sein Recht behalten wollte, alles bestätigen; falls ein anderer an seine Stelle träte, so sollte dieser erst mit Zustimmung der Städte und nach Erneuerung ihrer Rechte als König anerkannt werden. Obgleich selbst der Kaiser Karl Iv. für den Dänenkönig Partei ergriff, so mußte dieser sich doch den harten Bedingungen fügen und konnte erst nach Anerkennung des Friedens (1371) in sein Reich zurückkehren. Einige Jahre später (1375) erschien Kaiser Karl Iv. persönlich in Lübeck und zeigte sich jetzt den Städten, deren große Bedeutung er erkannte, günstiger gesinnt. Bei dieser Gelegenheit versuchten Gesandte Hamburgs von ihm die gänzliche Beseitigung der Hoheitsrechte, welche die Grafen von Holstein noch über die Stadt beanspruchten, zu erlangen; boch hat der Kaiser biesen Wunsch nicht erfüllt. b. Die Kalmarische Union 1397. Kämpfe der Hansa mit dem norbischen Unionsreich. Walbemars Iv. Tochter Margareta war die Gemahlin des Königs Hakon von Norwegen; nach dem frühen Tode ihres Sohnes Olaf (1387) übernahm sie in Dänemark und Norwegen die Regierung und wußte der Krone wieber Ansehen und Macht zu verschaffen. Von großer Bebeutung für die politische Gestaltung des Norbens war ihr Krieg mit König Albrecht von Schweden aus dem Hause Mecklenburg. In der Schlacht bei Falköping (1389) würde der König bestegt*und selber gefangen genommen; ganz Schweden bis auf die Hauptstabt kam in die Gewalt Margaretas. Stockholm verteibigte sich mit Erfolg und würde von den Herzögen von Mecklenburg, den Verwanbten des gefangenen Königs, und den Städten Wismar und Rostock unterstützt. Auch leisteten die unter dem Schutze der mecklenburgischen Partei stehenben Seeräuber wirksame Hilfe; durch sie würde Stockholm mit Lebensmitteln und Kriegsbebürsnissen versorgt (daher ihr Name Viktnalien - ober Vi t a li en b r ü b er). Da die Seeräuber inbes den Handelsverkehr auf das empfindlichste störten, so vermittelte die Hansa einen Frieden, durch den

6. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 55

1916 - Hamburg : Herold
— 55 — Stadt zur Folge. Allmählich wurden auf dem Gebiete im Westen, vor dem Schaartor und dem alten Millerntor (Ellerntor), Häuser und Gärten angelegt. Als dann im Anfange des 17. Jahrhunderts Hamburg im weiten Umkreise mit neuen Befestigungen umgeben wurde, zog man die westlich der Stadt gelegenen Höhen „am Eichholz" mit hinein, und nun wurde die ganze Fläche sehr schnell bebaut; denn namentlich in den unruhigen Zeiten des Dreißigjährigen Krieges war der Zuzug von Fremden sehr stark. So entstand die Neustadt oder das Kirchspiel St. Michaelis*), das indessen erst in einer viel späteren Zeit (im Jahre 1685) die politischen Rechte der anderen Kirchspiele erlangte. Ii. Das Zeitalter der unumschränkten Fürstengewalt. (17. und 18. Jahrhundert.) 1. Hamburg während des Dreißigjährigen Krieges. 1618-1648. Streitigkeiten mit Dänemark. Unter sehr ungünstigen äußeren Verhältnissen vollzog sich das erfreuliche Wachstum der Stadt und das Aufblühen ihres Handels; denn beständig hatte man von der feindseligen Gesinnung des mächtigen Nachbarstaates Dänemark Übergriffe und Gewalttätigkeiten zu befürchten. Die dänischen Könige nahmen als Herzöge vonholstein die Landeshoheit über Hamburg in Anspruch, und als das Reich skammergericht im Jahre 1618 die Reichs Unmittelbarkeit Hamburgs anerkannte, erhob Christian Iv. (1588—1648) Einspruch gegen dieses Urteil und beantragte Revision des Prozesses. Dieser tatkräftige, unternehmende König hatte sich das Ziel gesteckt, seine Herrschaft über die deutschen Küstenländer der Nordsee, vor allem über die Elbe- und Wesermündung, auszudehnen. Er gründete an der Elbe eine Stadt, der er den bezeichnenden Namen „Glückstadt" gab; sie wurde stark befestigt und mit vielen Vorrechten ausgestattet; denn sie sollte der Stützpunkt der *) Vergl. E. H. Wichmann, Atlas zur Geschichte Hamburgs, Karten zu 1550 und 1650.

7. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 26

1916 - Hamburg : Herold
— 26 — Zur Ausübung der richterlicher! Gewalt setzten die Grafen einen Vogt ein, der in ihrem Namen Gericht hielt. Allmählich wurde jedoch seine Macht eingeschränkt durch den Rat, der die Vertretung der Stadtgemeinde bildete. Dieser besaß die kommunale Polizeigewalt und damit verschiedene richterliche Befugnisse, die sich mit der Zeit sehr erweiterten. Schon früh wurden dem Vogte zwei Ratmannen beigeordnet, durch die er bald geradezu beaufsichtigt wurde. Ein entschiedenes Übergewicht über das Vogtgericht erhielt der Rat dadurch, daß er die für Hamburg gültigen Rechtssätze in dem „Stadtbuch" (zuerst 1270) schriftlich aufzeichnen ließ und nun auf Grund feststehender Bestimmungen seine richterlichen Entscheidungen abgab. Da die Urteile des Vogtgerichtes einer solchen sicheren Grundlage entbehrten und meist nach persönlichem Ermessen gefällt wurden, so appellierten die Parteien häufig an das „Buch auf dem Rathause", und bald bildete der Rat die höhere Instanz, während das Vogtgericht zum Niedergericht herabsank. Als endlich im Jahre 1392 die gräfliche Vogtei durch Verpfändung in den Besitz der Stadt kam, hatte sie längst alle Bedeutung verloren. Überhaupt erlangte Hamburg im Laufe des 13. Jahrhunderts die Stellung einer im wesentlichen freien Stadt, die nur äußerlich der Landeshoheit der holsteinischen Grafen untergeben war. Im Jahre 1292 wurde der Stadt das Recht der „Köre"*) urkundlich bestätigt; danach durfte der Rat Verordnungen erlassen und wieder aufheben, wie es das Wohl des Gemeinwesens erforderte. Zugleich erkannten die holsteinischen Grafen das im Stadtbnche aufgezeichnete städtische Recht an und gewährten dem Rate das Recht, weitere Satzungen festzustellen und in das Buch einzutragen. Damit war der Stadt die Autonomie, das Recht, sich selbst Gesetze zu geben, zuerkannt. Auch übte Hamburg bereits im 13. Jahrhundert die Münzgerechtigkeit aus. Die Obrigkeit der Stadt bildete nunmehr der Rat, in dessen Hand die richterliche, die gesetzgebende und die vollziehende Gewalt lag. Die Zahl der Ratmannen (consules) schwankte zwischen 18 und 24 Personen, darunter *) Köre — Wahl, Bestimmung, Verfügung.

8. Grundriß der Geschichte Hamburgs - S. 34

1916 - Hamburg : Herold
— 34 - 12 000 Bewaffneten erschien 1428 vor Kopenhagen. Zwar mißlang die Belagerung, doch beherrschte die Hansa von nun an unbestritten das Meer, so daß König Erich 1432 Waffenstillstand und endlich 1435 Frieden schloß. Er bestätigte den deutschen Städten ihre Rechte und Handelsfreiheiten und gestand auch dem Grafen Adolf Viii. von Holstein das Herzogtum Schleswig zu. Als Adolf Viii. 1459 starb, folgte ihm in Schleswig nach dem dort geltenden dänischen Lehensrecht sein Schwestersohn Christian von Oldenburg, den diedänenschon 1448 zum Könige erwählt hatten. In Holstein war nach deutschem Lehensrecht die weibliche Erbfolge ausgeschloffen; trotzdem erkannten die Stände Christian I. als ihren Grafen an, nachdem sie sich ihre Freiheiten und die staatsrechtliche Vereinigung von Schleswig und Holstein hatten verbriefen lassen. Seitdem sind beide Länder vier Jahrhunderte hindurch mit dem dänischen Reiche verbunden geblieben. Auch für Hamburg war dies ein folgenschweres Ereignis, da die dänischen Könige mit mehr Nachdruck als die Schaueuburgischen Grafen die landesherrlichen Rechte der Stadt gegenüber geltend machten. c. Kämpfe mit den Seeräubern. Während der oben erwähnten Kriege waren die Seeräuber („Vitalienbrüder" oder „Liken d eler") zu einer förmlichen Macht herangewachsen, da die kriegführenden Parteien es nicht verschmähten, sich ihrer Hilfe zu bedienen, um dem Gegner Schaden zuzufügen. Geführt von Edelleuten aus mecklenburgischen und holsteinischen Geschlechtern, hatten die Seeräuber überall an der Küste ihre Schlupfwinkel. Ihr hauptsächlichster Stützpunkt wurde seit 1392 Wisby auf Gotland, von wo aus sie die ganze Ostsee beunruhigten. Erst als der Hochmeister des deutschen Ritterordens, Konrad von Jungin gen, unterstützt von den preußischen Städten, mit einer Flotte von80 großen Schiffen und 5000 Bewaffneten Gotland besetzte (1398), wurde der Handelsverkehr auf der Ostsee einigermaßen gesichert. Dafür aber wurde das Seeräuberwesen in der Nordsee um so ärger. Hier fanden die Vitalier in den festen Schlössern des oftfriesischen Adels sicheren Schutz und fügten besonders dem Handel Hamburgs schweren Schaden zu. Die gefürchtetsten

9. Die Neuzeit - S. 73

1895 - Hamburg : Meißner
— 73 — Im Innern begründete der König unter dem Einflüsse der Frau von Maintenon endlich auch in kirchlicher Beziehung seine Alleinherrschaft, indem er die Hugenotten durch zahlreiche Be-schränknngen, Bedrückungen (Dragonaden) und endlich durch die Aufhebung des Edikts von Nantes 1685 zum Übertritt nötigte. Trotz aller Maßregeln gelang es vielen zu entkommen und namentlich in Holland, England und Brandenburg eine neue Heimat zu finden. Die Bedrohung der politischen und kirchlichen Freiheit aller Nationen durch die angestrebte katholische Universalmonarchie Ludwigs Xiv. erhöhte den allgemeinen Haß der europäischen Nationen gegen Frankreich. 7. Tie Durchführung des Absolutismus in den übrigen europäischen Staaten. Die Vereinigung aller Gewalt in den Händen des Königs als des Vertreters der nationalen Einheit gegenüber den entgegengesetzten Bestrebungen der Stände erfolgte gleichzeitig mit Frankreich auch in den meisten übrigen europäischen Staaten. In Dänemark benutzte Friedrich Iii. die durch die unglücklichen Friedensschlüsse zu Roeskilde und Kopenhagen hervorgerufene Erbitterung gegen die Adelsherrschaft dazu, auf dem Kopenhagener Reichstage 1660 dem Adel das Recht der Königswahl zu entziehn und die Erblichkeit der Krone zu erklären. Das Königsgesetz von 1665 erklärte dann den König zum unumschränkten Herrn in geistlichen und weltlichen Dingen mit dem ausschließlichen Rechte der Gesetzgebung, Steuerausschreibung und Kriegserklärung. In Schweden, wo der König bei allen Maßregeln an die Zustimmung des adligen Reichsrates gebunden war und der Adel allmählich die übrigen Stände (Geistliche, Bürger, Bauern) zurückgedrängt und sich durch Besitznahme von Krongütern und Unterdrückung der Bauern bereichert hatte, setzte der König Karl Xi. (1660—1697) auf einem Reichstage 1680 eine Reduktion (Wiedereinziehung) der veräußerten Krougüter durch und ließ sich von der Beaufsichtigung durch den Reichsrat befreien. Zwei Jahre darauf wurde ihm auch das unumschränkte Recht der Gesetzgebung zugestanden, und die Einziehung der Krougüter auf die überseeischen

10. Die Neuzeit - S. 15

1895 - Hamburg : Meißner
— 15 — Kölner Erzbischof Hermann von Wied wurde abgesetzt. Kurfürst Johann Friedrich eroberte zwar sein Land wieder, wurde aber im April 1547 bei Mühlberg gefangen genommen und mußte auf die Kurwürde nud die Kurlande verzichten; diese erhielt Moritz mit Ausnahme eines Teiles der thüringischen Lande, die den Söhnen der Gefangenen verblieben. Daraus unterwarfen sich auch die norddeutschen Städte außer Magdeburg, und Landgraf Philipp gab sich zu Halle gesaugeu. Durch deu siegreichen Verlaus des schmalkaldischen Krieges war Karl V. Herr der Lage in Deutschland; gleichzeitig aber erfolgte der Bruch mit dem Papste Panl Iii. (Farnese), welcher den Kaiser nicht §u mächtig werden lassen wollte und das Konzil von Trient nach Bologna verlegte. Karl begnügte sich daher damit, auf dem „geharnischten" Reichstage zu Augsburg (1547—1548) die Stünde zur Anerkennung eines freien Konzils als des höchsten Gerichtshofes in Sachen des streitigen Glaubens zu bringen und bis dahin zur Annahme des Augsburger Interims zu verpflichten, welches ihnen fast mir den Abendmahlskelch und die Priesterehe ließ. Aber die Durchführung des Interims stieß in Deutschland überall auf den heftigsten Widerspruch, und die Fortdauer der spanischen Herrschaft durch die Wahl feines Sohnes, des Jnfauten Philipp, vermochte der Kaiser nicht durchzusetzen. Das Verfahren des Kaisers gegen die Häupter des schmalkaldischen Bundes schien die Einleitung zu einer planmäßigen Unterdrückung der fürstlichen Selbständigkeit (Libertär) zu sein, welche durch die sociale und kirchliche Revolution noch gewachsen war. Dagegen bildete sich ein evangelischer Bund, welcher in dem mit der Exekution gegen Magdeburg betrauten Kurfürsten Moritz ein Haupt und in dem durch die Aussicht auf den Gewinn von Cambrai, Metz, Tont und Verdun gewonnenen König Heinrich Ii. von Frankreich einen Bundesgenossen fand. Während letzterer die lothringischen Reichsstädte besetzte, wandte sich Moritz, welcher schon 1551 mit Magdeburg einen Vergleich geschlossen hatte, gegen den Kaiser nach Süddeutsch land und nötigte denselben zu eiliger Flucht tunt Innsbruck über den Brenner nach Villach. Die unzuverlässige Haltung der übrigen deutschen Fürsten und Mangel an Geld zwangen den Kaiser zum Passaner Vertrage 1552, welcher
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