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1. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 3

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
Iv, 1.....Der Stamm der Sueben1) ist bei weitem der grte und kriegerischste von allen Germanen. Sie haben, wie es heit, hundert Gaue; aus jedem lassen sie alljhrlich tausend Mann Bewaffnete, um Krieg zu führen, aus ihrem Gebiet ausziehen. Die brigen, welche zu Hause geblieben sind, ernhren sich und jene. Diese wiederum stehen zur Abwechslung das Jahr darauf unter den Waffen; jene bleiben zu Hause. So wird weder der Ackerbau, noch Geschick und bung im Kriege je auer acht gelassen. Indessen Privatlndereien und ge-sonderte cker gibt es bei ihnen nicht, und es ist nicht erlaubt, lnger als ein Jahr auf einer und derselben Stelle behufs ihrer Behausung zu bleiben. Auch bildet das Getreide keinen groen Teil ihrer Nahrung; den grten bildet Milch und Fleisch; auch sind sie viel auf der Jagd. Dies nhrt, durch die Art der Speise und die tgliche bung und die Ungebnndenheit des Lebens indem sie, von Kind auf an keine Pflicht und Zucht gewhnt, durchaus gar nichts wider ihren Willen tun die Krfte und macht sie zu Menschen von ungeheurer Krpergre. berdies haben sie sich der Gewohnheit ergeben, in dem kalten Lande gar keine Kleidung zu tragen, auer Fellen, deren Kleinheit einen groen Teil ihres Krpers blo lt, und in den Flssen zu baden. 2. Kaufleuten verstatten sie mehr deshalb den Zugang, um Gelegenheit zu haben, was sie im Kriege erbeuteten, zu verkaufen, als da sie nach der Ein-fuhr von irgend etwas Verlangen trgen. Sogar von Zugvieh, das der Gallier grte Freude ausmacht und um betrchtlichen Preis von ihnen gekauft wird, brauchen die Germanen keine eingefhrten Stcke; sondern, wie sie bei ihnen ge-zogen werden, schlecht gebaut und migestaltet, machen sie sie durch tgliche bung der grten Anstrengungen fhig. In den Reitertreffen springen sie oft von den Pferden herunter und kmpfen zu Fu; sie gewhnen die Pferde, auf demselben Punkt stehen zu bleiben; zu ihnen ziehen sie sich, wenn es rtlich ist, eilends zurck. Nichts gilt nach ihren Sitten fr schimpflicher und mattherziger, als Sttel zu gebrauchen. Daher wagen sie, wenn sie auch nur wenige sind, auf jedwede Anzahl Reiter, die in Stteln sitzen, loszugehen. Wein lassen sie durchaus nicht zu sich einfhren, weil sie meinen, da dadurch die Leute zur Ertragung von Anstrengungen zu weichlich und weibisch gemacht werden. 3. Fr das Gemeinwesen glaubten sie, sei es hchster Ruhm, wenn von ihren Grenzen ab mglichst weit das Ackerland brach liege; dadurch werde angedeutet, da eine groe Anzahl Gemeinden gegen ihre Gewalt nicht standzuhalten ver-mgen. Daher liegen, wie es heit, auf der einen Seite von der Suevengrenze ab ungefhr sechzigtausend Schritt Ackerland brach. Auf der anderen Seite schlieen sich die Ubier an, einst eine nach germanischen Begriffen umfangreiche und blhende Gemeinde und etwas menschlicher, als die brigen desselben Vlker-stammes, deshalb, weil sie an den Rhein stoen und Kaufleute viel bei ihnen aus- und eingehen und sie sich auch selbst wegen der Nachbarschaft an die gallischen Sitten gewhnt haben. Obwohl die Sueven, die sich in vielen Kriegen mit ihnen maen, sie wegen der Gre und Bedeutsamkeit der Gemeinde nicht aus ihrem Gebiet zu verdrngen vermochten, haben sie sie dennoch zinspflichtig gemacht und ihre Stellung und Macht sehr verringert. 1) Was hier von den Sueven gesagt wird, gilt ohne Zweifel auch von den brigen Germanen.

2. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 15

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
15 Hilfsmacht, welche schon an einem bestimmten Platze bereit stand, herangezogen und die bei ihnen befindlichen Soldaten, welche sie sich in frherer Zeit erbaten, gettet hatten rckten sie ans ihn an, als er schon mitten in den Waldungen steckte, wo kaum ein Ausgang zu finden ist. Mit einem Schlage zeigten sie da, da sie Feinde sein wollten, nicht Untergebene, und vollbrachten viele furchtbare Taten. 20. Denn die Berge waren schluchtenreich und zerklftet, die Waldungen dicht und voll riesiger Stmme, so da die Rmer, bevor noch die Feinde sich auf sie strzten, Not genug hatten, sie zu fllen, Wege zu bahnen und, wo es Not tat, Brcken zu schlagen. Auch viele Wagen und Lasttiere fhrten sie mit sich es war ja Frieden; berdies begleiteten sie nicht wenige Kinder und Weiber und ein zahlreicher Tro, so da sie auch deshalb schon ohne Ordnung und zerstreut marschierten. Dazu kamen, um sie noch mehr auseinanderzubringen, Regen und starker Wind; der Boden selbst verstattete ihnen nur unsicheren Tritt, indem man leicht der Wurzeln und Baumstmpfe fiel; auch die ste, welche abbrachen und herunterstrzten, brachten sie in Unordnung. Whrend sich so die Rmer in hilfloser Lage befanden, umzingelten sie pltzlich die Barbaren von allen Seiten, immer durch das dichteste Gestrpp, da sie ja der Fupfade kundig waren. An fangs schleuderten sie von weitem Geschosse, danach aber, als sich keiner wehrte, und viele verwundet wurden, rckten sie dicht an sie heran. Denn da die Truppen nicht in geordnetem Zuge, sondern in buntem Gemisch zwischen Wagen und Un bewaffneten marschierten, konnten sie sich nicht leicht auf einem Punkte sammeln und waren im einzelnen immer schwcher an Zahl, als die angreifenden Barbaren; daher litten sie viel, ohne es vergelten zu knnen. 21. So schlugen sie denn dort, da sie soweit es in einem dichtbewaldeten Gebirge berhaupt mglich war einen passenden Platz gefunden hatten, ein Sager auf. Die Mehrzahl der Wagen und was ihnen sonst nicht durchaus notwendig war, verbrannten sie oder lieen es im Stich und zogen am anderen Tage in besserer Ordnung weiter, so da sie wirklich an eine lichtere Stelle gelangten; doch kamen sie nicht los, ohne Blut zu lassen. Als sie aber, von dort aufgebrochen, wiederum in die Waldungen gerieten, wehrten sie sich zwar gegen die, welche auf sie eindrangen, gerieten aber gerade auch dadurch in nicht geringe Not. Denn indem sie sich aus einen engen Raum zusammendrngten, damit Fuvolk und Reiterei zugleich mit voller Macht sich aus den Feind strzen knnte, hatten sie unter sich, einer von dem anderen, und alle von den Bumen viel zu leiden. Kaum hatten sie sich mit Tagesanbruch aus den Weg gemacht, als heftiger Regen und starker Wind hereinbrach, der ihnen weder vorzurcken, noch festen Fu zu fassen verstattete, ja sogar den Gebrauch der Waffen benahm. Denn weder Bogen, noch Pfeile, noch die Wurfspeere, noch die Schilde die ja von Regen durchnt waren konnten sie ordentlich gebrauchen. Die Feinde, die der Mehrzahl nach leicht bewaffnet waren und ohne Bedenken angreifen ober sich zurckziehen konnten, wie sie wollten, wrben von begleichen Unfllen natrlich weniger betroffen. berdies waren sie weit strker an Zahl, da auch von denen, welche anfangs noch unschlssig waren, viele schon um der Beute willen zu ihnen stieen; deshalb konnten sie jene, deren Zahl bereits verringert war denn viele waren in den frheren Schlachten umgekommen um so leichter umzingeln und niederhauen. Darum vollbrachten Varus und die anderen angesehensten Männer aus Furcht, entweder gefangen zu werden oder unter den Hnden er-

3. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 82

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 32 - unter Augen der Männer; einige von ihnen entfhrten sie auch mit Gewalt auf ihre Burgen, mibrauchten sie auf das schamloseste. . . und schickten sie zuletzt ihren Mnnern mit Spott und Hohn zurck. Und wenn von ihnen einer unter so groen beln aufzuseufzen und den inneren Schmerz der Seele auch nur durch eine leise Klage zu lindern und auszuhauchen wagte, so wurde er auf der Stelle, als ob er ein schweres Unrecht gegen den König verbt htte, in Fesseln ge-worfen und konnte nicht daraus loskommen, wenn er nicht durch Zersplitterung seiner ganzen Habe sein Leben und seine Rettung erkaufte. Und da nun deshalb tglich von allen Orten ganze Scharen die knigliche Majestt anriefen, welche vorher fr alle Bedrngten die einzige Zuflucht zu sein Pflegte, so wurden sie mit schwerer Schmach zurckgewiesen, und der König sagte ihnen, da dieses alles fr die ungerechte Verweigerung der Zehnten der sie erginge und da er, gleichsam als Rcher der Sache Gottes, gentigt sei, diejenigen mit bewaffneter Hand im Zaume zu halten, welche sich den Kirchengesetzen nicht freiwillig fgen wollten. 45. Gregors Vii. Auffassung vom Papsttum. Um 1075. Quelle: Das sogenannte Programm Gregors Vii. (Dictatus papae"). Register Gregors Vii. (Lateinisch)^). Ii, 35a. bersetzung: Erler a, a. O. vd. 2. S. 448 und 449. der die Gewalt der rmischen Ppste. Die rmische Kirche ist von dem Herrn allein gegrndet worden. Nur der rmische Bischof allein kann der allgemeine Bischof genannt werden. Nur jener allein kann Bischfe absetzen oder Gebannte wieder in die Ge-meinschast der Kirche aufnehmen. Sein Gesandter soll allen Bischfen auf dem Konzile Vorsitzen, auch wenn er geringeren Ranges ist, und er kann der sie das Urteil der Absetzung aussprechen. Auch Abwesende vermag der Papst abzusetzen. Mit denen, welche er in den Bann getan hat, soll man unter anderem nicht in demselben Hause weilen. Ihm allein ist es gestattet, wenn es die Zeit erfordert, neue Gesetze zu geben, neue Gemeinden zu bilden, aus einem Chorherrnstift eine Abtei zu machen2) und andererseits ein reiches Bistum zu teilen und arme Bistmer zu-sammenzulegen. x) Im Jahre 1081 wurde von Gregor Vii. selbst oder auf seine Veranlassung eine Sammlung der wichtigsten Briefe und Erlasse des Papstes veranstaltet. Dieses mehr als 350 Nummern umfassende Register sollte seinen Anhngern die Grundstze seiner Politik darlegen; es ist die wertvollste Quelle seiner Geschichte. In diesem Sammelwerk findet sich auch der sogenannte Dictatus papae; es sind 27 kurze, zum Teil wrtlich den psendoisidorischen Dekretalen entlehnte Stze, die gewissermaen das Programm, die Leitlinien, seiner Politik enthalten. 2) Der Bischof Chrodeganz von Metz (f 760) bertrug die von Benedikt von Nursia fr die Mnche festgesetzte Ordnung und Lebensweise auch auf die Weltgeistlichen und ntigte sie, in einem Hause zu wohnen. Die so gebildeten Chorherrenstifter lsten sich im 11. Jahrhundert vielfach auf, indem ein Teil der Mitglieder eigene Wohnungen bezog. Der Rest bildete eine neue Art Mnche, ihr Stift ein Kloster.

4. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 32

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 32 - an ihre Schilde, hoben ihn aus den Schild und setzten ihn zu einem Könige der sich. So empfing er Digiberts Reich und seine Schtze, und es kamen die Leute desselben unter seine Herrschaft^). Gott aber warf Tag fr Tag seine Feinde vor ihm zu Boden und vermehrte sein Reich, darum da er rechten Herzens vor ihm wandelte und tat, was seinen Augen wohlgefllig war2). 15. Frnkisches Rechtswesen. Um 510. Quelle: Das salische Gesetz (Lex salica)3). Abschnitte 45, 21,54, 62,58,1, 5<!. bersetzung: Georg Erler, Deutsche Geschichte. Leipzig o. I. Bd. l. S. 434445. Vl. 1. der Zuwandernde. 1. So jemand in ein Dors einzuwandern begehrt, einer ober einige von den Bewohnern des Dorfes auch gewillt sind, ihn aufzunehmen, so hat er doch, falls selbst nur einer Einspruch erhebt, keine Er-laubnis zur Niederlassung^). 2. So er aber gegen den Einspruch eines ober zweier in dem Dorfe sich nieberzulassen unterfngt, dann soll man eine frmliche Aufforberung an ihn ergehen lassen____ Will aber der Aufgeforderte auch jetzt nicht weichen und hlt ihn kein vollgewichtiger Grunb ab, dann soll der, welcher ihn aufforderte, die Sache auf seine Gefahr bernehmen und den Grafen herbeirufen, bamit er zur Stelle x) Die Monarchie der Franken war erblich; darum folgte der nchste Verwandte ohne weiteres. Wahl und Schilderhebung, wie sie sonst berall bei den germanischen Vlkern blich waren, fanden nur beim Aussterben eines Knigsgefchlechtes statt. Als Chlodowech feine falifchen Mitknige beseitigt hatte, nahm er daher ohne weiteres nach dem Erbrecht ihr Land als König eilt; bei den Ripuariern dagegen, wo er sich nicht auf ein Erbrecht sttzen konnte, mute et erst' unter den gewhnten Gebruchen durch die Stimme des Volkes gewhlt werden. 2) Diese Erzhlung, die als typisches Beispiel fr hnliche im zweiten Buche vor-kommende Berichte hierher gesetzt ist, ist wie alle brigen durchaus sagenhaft und daher in ihren Einzelheiten nicht zu gebrauchen. Nur ihr Kern ist zutreffend; sie zeigt, da Chlodowech die brigen Stammesknige der Franken mit Gewalt beseitigte, seine Macht der diese Stmme ausdehnte und so das einheitliche Frankenreich schuf. Mehr noch als durch das, was sie berichtet, ist sie dadurch bemerkenswert, da sie die Auffassung erlernten lt, die in den Kreisen Gregors herrscht. Fr sie ist Chlodowech ein Werkzeug in der Hand des Hchsten. Nur so ist es verstndlich, da Gregor am Schlsse dieser Er-zhlung jenen vielberufenen Ausspruch tun kann, nachdem eben erzhlt ist, durch welche Teufeleien der König die beiden Ripuarier aus dem Weg gerumt hat. S) Das Recht der alten Germanen war ausschlielich ein durch Herkommen und Gebrauch entstandenes und geweihtes Gewohnheitsrecht, das bei den einzelnen Stmmen verschieden war. Dieses Stammesrecht Pflanzte sich lediglich durch berlieferung fort, war also nicht niedergeschrieben. Die durch die Reichsgrndung vollkommen vernderten Verhltnisse, besonders die jetzt eingetretenen unmittelbaren Beziehungen mit den Rmern, gegenber deren scharf geprgten Rechtsstzen die unsichere berlieferung der germanischen Grundstze sich als erheblicher Nachteil erwies, machte die Aufzeichnung der Stammes-rechte notwendig. Es ist daher kein Zufall, da die lteste Niederschrift in die Regierungszeit Ehlodowechs fllt und es sich dabei um das Recht der falifchen Franken handelte. So ist uns dieses salische Gesetz", die Lex salica, berliefert. Es stammt wahrscheinlich aus den Jahren 508511. 4) Die Dorfbewohner bildeten eine geschlossene Genossenschaft mit Gemeinland neben ihtetn Sondereigen. Sie hatten daher ein Interesse daran, da die Zahl der Berechtigten nicht durch Fremde vergrert wurde. - - -

5. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 34

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 34 - Lviii. De ekenecruda1). So einer einen Menschen gettet hat und sein ganzes Hab und Gut dahin gab und nichts mehr besitzt, um dem Gesetz voll Ge-nge zu leisten, so soll er zwlf Eideshelfer stellen, da er weder der, noch unter der Erde mehr Vermgen habe, als von ihm schon gegeben worden sei. Daraus gehe er in sein Haus hinein, sammele aus jeder der vier Ecken Erde mit der Hand und trete alsdann auf die Trschwelle, und in die Wohnung zurckblickend, werfe er dann mit der linken Hand jene Erde rckwrts der seine Schulter auf seinen nchsten Verwandten^). Wenn nun Mutter und Brder schon fr ihn ge-zahlt haben, dann mu er die Erde auf seiner Mutter Schwester oder deren Shne werfen und zwar auf drei von der Sippe der Mutter und drei von der Sippe des Vaters, die ihm am nchsten verwandt sind. Darauf soll er im Hemd, ohne Gurt und ohne Schuh, einen Stab in der Hand, der den Zaun springen, damit jene drei, was an dem Wergelb noch fehlt, oder die Bue, welche das Gesetz vorschreibt, bezahlen. Und dies sollen auch jene anderen drei von der vterlichen (Sippe3). 1. Die Ladung vor Gericht. 1. So einer zum Gericht nach Knigsrecht geladen ist und sich nicht stellt, so soll er schuldig sein, 600 Denare, das sind 15 Solidi, zu zahlen4). 2. Wer aber einen anderen vor Gericht ladet und selbst nicht kommt, der soll, falls er nicht durch vollwichtiges Hindernis abgehalten war, dem Geladenen 600 Denare, das sind 15 Solidi, zu zahlen schuldig sein. 3. Und jener, der einen anderen vor Gericht ladet, soll mit Zeugen zu jenes Hause gehen und, falls dieser nicht daheim sein sollte, entweder die Frau oder irgend jemand von der Familie dieses Mannes ansprechen, da sie ihm die Ladung vor Gericht kund tun. Lvi. Uber den, der sich weigert, zum Gericht zu kommen. So einer ver-achtet, zu Gericht zu kommen oder sich der Erfllung dessen, was ihm die Rachine-brgen5) geurteilt haben, entzieht und sich weder zur Leistung der Bue), noch zur bernahme der Kesselprobe/), noch irgendwie zu dem, was das Recht fordert, *) Der Sinn des Wortes chenecruda" ist dunkel. 2) Ein Beispiel fr die schne Bildlichkeit der altgermanischen Rechtshandlungen, die sich ganz in althergebrachten Redewendungen und symbolischen Handlungen bewegten. Ein Versto gegen solche Formsachen konnte den Verlust des ganzen Prozesses nach sich ziehen. 3) Die Aufbringung und Verteilung des Wergeldes, wie auch die Beteiligung an der Rache und dem Shneverfahren zeigen, welche groe Bedeutung die Sippe fr das ffentliche Leben hatte. *) Die Ladung des Angeklagten erfolgte nicht von Amtswegen durch das Gericht, sondern durch den Klger. Um der Ladung grere Autoritt zu verleihen, verschaffte sich der Klger hierzu in spterer Zeit die Befugnis des Knigs oder seines Stell-Vertreters, des Gaugrafen; so geschah sie nach Knigsrecht. *) Rachineburge bedeutet Rattrger"; der erste Teil hngt vermutlich zusammen mit dem got. ragin = Rat (Reinhard), der zweite Teil mit got. bairan = tragen. Das Urteil wurde uach altgermanischer Gerichtsordnung von der Masse der Dingleute, dem Umstand, gefllt. Dabei machten besonders rechtskundige und angesehene Dingmnner in jedem Falle Vorschlge, was Rechtens war. Dieser Ausschu des Umstandes hie bei den Franken Rachinebnrgen, sonst auch wohl esago (Gesetzsager, ewa = Gesetz); spter sprach man von Urteilsfindern. 6) Die Bue ist das vorhin erwhnte Wergeld. 7) Noch immer bildete das Gottesurteil ein wichtiges Mittel der Beweisfhrung; eine sehr hufige Form war die Kesselprobe. Der Angeklagte mute, um seine Unschuld zu

6. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 94

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 94 dreimaliges Untertauchen des Kopfes die heilige Handlung; nachdem er ihn dann auf dem Scheitel gesalbt und das weie Gewand angelegt, zog er den Vorhang zurck und hie ihn getauft aus dem Wasser steigen, worauf die Gevattern ihn mit dem Kleid, das sie hielten, bedeckten und ihn herausfhrten. In dieser Weise tausten wir Männer, Frauen und erwachsene Knaben, welche von den Priestern nicht ins Wasser gehoben werden konnten, sowohl in Pirissa, als in anderen Stdten und Burgen, berall, wo die Menge des Volks uns einen Aufenthalt zu machen zwang. 52. Graf Adolf Ii. von Schaumburg im Lande der Wagrier. Um 1150. Quelle: Helmold, Chronik der Slawen (Lateinisch)^). I, 57. bersetzung: B. Schmeidler, Helmolds Chronik der Slawen. 3. Aufl. Leipzig 1910. (Gesch. d. d. L. 2. Ausg. d. 56.) S. 131183. 57. Nachdem diese Angelegenheit so geordnet war, begann Adolf die Burg Segeberg2) wieder aufzufhren und umgab sie mit einer Mauer. Weil aber das Land menschenleer war, so sandte er Boten aus in alle Lande, nach Flandern und Holland, nach Utrecht, Westfalen und Friesland und lie alle die, die unter Landmangel litten, auffordern, mit ihren Familien hinzukommen: sie wrden sehr gutes, gerumiges, fruchtbares, Fisch und Fleisch in berflu darbietendes Land und vorteilhafte Weiden erhalten. Den Holfaten und Sturmarn lie er sagen: Habt ihr nicht das Land der Slawen unterworfen und es mit dem Blute eurer Brder und Vter erkauft? Warum wollt ihr die letzten sein, es in Besitz zu nehmen? Seid die ersten, in das liebliche Land hinber zu wandern, und bewohnt es, und nehmt teil an den Genssen desselben, da euch das Beste davon gehrt, die ihr es aus Feindeshand gerissen habt." Diesem Aufrufe folgend, erhob sich eine unzhlige Menge aus verschiedenen Vlkern, und sie kamen mit ihren Familien und mit ihrer Habe ins Land der Wagrier zum Grafen Adolf, um das Land, das er ihnen versprochen hatte, in Besitz zu nehmen. Zuerst erhielten die Holsaten Wohnsitze an ganz sicheren Orten im Westen von Segeberg an der Trave, auch das Gefilde von Zwentiveld und alles, was sich von der Schwale bis nach Agrimesou und bis zum Plner See erstreckt. Das Darguner Land be-zogen die Westfalen, das Eutiner die Hollnder, Ssel die Friesen^). Das Plner x) Helmold, der neumnstersche Mnch und sptere Pfarrer in Bosau (Holstein), nahm an der Mssionsarbeit und dem Germanisierungswerk in dem rechtselbischen Slawen-land persnlichen Anteil (f um 1180). Was er selbst erlebte, und was ihm befreundete Männer, vor allem Vicelin, mitteilten, das hat er schlicht und wohl auch wahrheitsgetreu in den beiden Bchern seiner bis zum Jahre 1171 reichenden Chronik niedergelegt. Fr unsere Kenntnis der Verhltnisse und Kmpfe im ostdeutschen Kolonisationsgebiet während jener entscheidenden Jahre ist Helmolds Arbeit sehr wertvoll. z) Adolf Ii. aus dem Hanse Schaumburg, das seit 1110 das Grafenamt in Holstein und Stormarn innehatte, verlor als Anhnger der Welsen in den Wirren, die nach Lothars Tode ausbrachen, sein Land. Erst bei der allgemeinen Vershnung im Jahre 1142 erhielt er es zurck. 1143 wurde ihm auch Wagrien bertragen. Der bisherige Besitzer dieses Landes erhielt das Land der Polaben mit Ratzeburg. In jenen Kmpfen war Segeburg verbrannt worden. 3) Zw entin eveld ist wahrscheinlich Bornhved, Agrimesou der Grimmelsberg, sdstlich Bornhved. Das Darguner Land und Ssel liegen einige Stunden sdlich von Eutin.

7. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 118

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 118 -69. Die ersten Privilegien der Stadt Speyer. 1111. Quelle: Zwei Urkunden Heinrichs V. aus dem Jahre 1111 (Lateinisch)^). bersetzung aus dem Abdruck des lat. Textes bei Alfred Hilgard, Urkunden zur Geschichte der Stadt Speyer. Straburg 1885. Nr. 14. Auf Rat und Wunsch unserer Fürsten____haben wir zum Heil der Seele unseres teuren Vaters, des Kaisers Heinrich seligen Gedchtnisses, an dessen Bei-setzungstage^) alle, die in der Stadt Speyer jetzt wohnen oder fortan wohnen wollen, woher sie auch kommen oder welches Standes sie auch sein mgen, sie selbst und ihre Erben, von einem hchst verwerflichen und unheilvollen Brauche befreit, von jener Teilabgabe nmlich, die im Volksmunde Suteil"3) heit und durch die die ganze Stadt in die grte Armut gestrzt wurde. Wir haben untersagt, da irgend eine Persnlichkeit, sei sie hheren oder niedrigen Ranges, Vogt oder angestammter Herr, sich unterstehe, bei dem Tode eines Brgers etwas von der hinterlafsenen Habe an sich zu bringen. Und wir haben unter Zu-stimmung des gegenwrtigen Bischofs von Speyer eingewilligt und besttigt, da alle Brger freie Befugnis haben sollen, ihr Hab und Gut ihren Erben zu ver-machen oder fr ihr Seelenheil zu verwenden oder es zu verschenken, wem sie wollen, unter der einen Bedingung indessen, da sie alle am Todestage unseres Vaters feierlichst zum Nachtgottesdienst und zur Messe sich vereinigen, Kerzen in den Hnden tragen und von jedem Hause ein Brot als Almosen abliefern und es den Armen darreichen .... Weil wir uns vergegenwrtigt haben, da____dieser Ort wegen der zu allen Zeiten bewiesenen, beraus groen Treue seiner Brger gegen uns der alle anderen hervorragt, haben wir kraft kaiserlicher Gewalt auf den Rat unserer Fürsten beschlossen, seine Freiheiten zu strken. Wir haben unsere Brger befreit von jedem Zoll, der in der Stadt bisher gezahlt zu werden pflegte; wir haben ihnen jenes Geld erlassen, das gewhnlich Bannpfennig heit, samt dem so-genannten Schopfennig, dazu auch den Pfeffer, der von den Schiffen verlangt wurde. Wir wollen auch, da keiner unserer Brger gezwungen werde, auerhalb der Stadtgrenze das Ding seines Vogtes ^) zu besuchen. Kein Beamter und kein Bote irgend eines Herrn darf im Dienste seines Herrn von den Bckern oder von den Schlachtern oder sonst jemandem in der Stadt wider ihren Willen irgend ein x) In den Brgerkriegen des 11. Jahrhunderts stellten sich die um diese Zeit hoch-kommenden Städte, besonders die rheinischen, aus eigenstem Interesse mit Entschiedenheit auf die Seite des Knigtums. Zum Lohn erteilten ihnen die Salier mancherlei Vor-rechte. In Speyer schtzte man die auch den dortigen Brgern geschenkten Freiheiten so hoch ein, da man den Wortlaut der betreffenden Urkunden in goldenen Buchstaben der das mittlere Portal des Domes setzte. Leider ist diese Urschrift durch eine Feuersbrunst im Jahre 1450 vernichtet worden. Der Text ist aber in einer amtlich beglaubigten Abschrift aus dem Jahre 1340 erhalten. 2) Heinrich Iv. war kurz vorher vom Bann befreit und wurde am fnften Jahrestage seines Todes (7. August 1111) zu Speyer beigesetzt. Der erste Urkunde ist vom 14. August 1111 datiert, die zweite ist undatiert. e) Nach dem Tode eines Hrigen hatte der Herr Anspruch auf einen Teil (%, Vi, % ...) des beweglichen Nachlasses. Diese Abgabe hie Buteil (b = Bau = Herrenhof). 4) Der Vogt bte im Namen des Bischofs in dessen Gebiet die Gerichtsbarkeit aus. Er sa darum auch dem Ding der bischflichen Gerichtsleute vor.

8. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 105

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 105 - snger Friedrich von Hausen bei der Verfolgung der Gegner vom Rosse, brach das Genick und fand so den Tod. Tags darauf schlugen wir unsere Zelte bei Philo-melium auf. Hier griffen gegen Abend die Trken unser Lager an. Schon waren sie dabei, in einigen Zelten den Bewaffneten ihre Habe zu entreien, als wir sie in die Flucht trieben. Mehr als 6000 Tote hatten die Trken zu beklagen, und darunter befanden sich 374* Edle aus dem ganzen Lande. Von den Unsrigen fiel niemand; nur wurden uns viele Pferde gettet. Die Berge hallten wider von dem Jammerrufe der Klagenden, und die Nacht schied uns voneinander. Bald begann unter uns arge Hungersnot zu herrschen. Wein und Mehl fehlten ganz, und oft genug habe ich mit den anderen Pferdefleisch essen mssen. Die Pferde aber erlagen dem Mangel, weil wir weder Getreide, noch Saat und Gras fanden. Dazu umschlossen uns die Trken so eng bei Tag und Nacht, da niemand das Lager zu verlassen vermochte. Am Mittwoch vor Pfingsten tteten wir wieder eine groe Menge unserer Gegner. Nach dem heiligen Pfingstfeste trafen wir auf Melich, den Sohn des Grosultans, und fanden in Schlachtreihe gegen uns aufgestellt eine Menge von vierzigtausend trkischen Reitern, die den Heuschrecken gleich das ganze Land erfllten. Da erhoben wir wider sie im Namen Christi die siegreichen Adler vor unserem Heere und fhlten nicht den Hunger und die Verluste an Verwundeten. Und obwohl wir kaum sechshundert Berittene waren, so haben wir sie doch unter dem Zeichen des heiligen Kreuzes besiegt und in die Flucht getrieben .... wa An demselben Tag verfolgten wir Melich, der in der Richtung nach Jkonium geflohen war, und nach so groem Siegesruhm kamen wir endlich zur Nacht ins Lager; aber wir fanden keine Erquickung; denn Menschen und Tiere blieben ohne Speise und Trank, und wir verzweifelten schon an unserem Leben; denn die Pferde, die noch brig geblieben waren, waren fast alle dem Hunger und den Anstrengungen des langen Winters erlegen. Von da brachen wir um die frheste Morgendmmerung auf, und da wir schon der Stadt Jkonium bis auf eine Meile uns genhert hatten, so rckten wir weiter vor. Wir fanden endlich Wasser und blieben dort den ganzen Mittwoch. Am folgenden Tage lagerten wir uns in der Nhe eines herrlichen, von Mauern eingeschlossenen Gartens bei Jkonium, wo wir auch zwei beraus prchtige Pfalzen des Sultans zerstrten. Schon bedrohte die grte Not unser Leben; der entsetzlichste Hunger peinigte uns; kaum besaen wir noch fnfhundert Ritter zu Pferde; weder zum Vorrcken, noch zum Zurckgehen hatten wir die Mglichkeit. Da gab uns der Zwang der Notwendigkeit selbst einen Rat. Wir teilten unsere Ritterschaft in zwei Teile und zogen am Freitag nach Pfingsten geradeswegs zur Eroberung der Stadt. Und wunderbar und unglaublich zu sagen, durch gttliche Hilfe bezwang der Herzog von Schwaben mit sechs Genossen die Stadt, und die Schrfe des Schwertes traf ihre Bewohner. Der Herr Kaiser blieb unterdessen in ihrem Rcken und kmpfte im Felde mit den anderen Trken, und obwohl es ihrer an 200 000 Reiter waren, besiegte er sie mit dem Beistande des Hchsten und trieb sie in die Flucht. Nicht unwrdig des Andenkens war diese Tat; denn die Stadt Jkonium gleicht an Gre Kln. Hier rasteten wir, nachdem wir Beute genommen hatten, von Freitag bis Mittwoch. Alsdann gab uns der Sultan, der sich mit den Seinen in ein Lager zurckgezogen hatte, von Todes-furcht gengstigt, zwanzig Geiseln nach unserer Wahl, die wir auch heute noch ge-fangen halten, weil er die versprochene Treue nicht bewahrt hat.

9. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 128

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 128 - Heiden alle, die König Friedrich auf den Berg gefhrt hatte, und wurde der Streit auch damit verloren, also da König Friedrich gefangen ward und die Herren all von Osterreich; das whrte bis auf die Vesperzeit, da fhrte man den König Friedrich zu dem von Bayern unter einen Baum. Da empfing er ihn und sprach: Herr Oheim, ich sah Euch nie so gern." Da sprach der König Friedrich: Ich sah Euch aber nie also ungern." Die wurden gefhrt des ersten auf Dorn-brg,.... des Morgens aber gen Otting. Da kamen die Herren alle zueinander, und wurde der König Ludwig von Bayern mit seinem Rate einig, da König Friedrich gen Trausnitz in die Burg Vitztum Wiglins, die da liegt ob Regens-brg an einem Wasser, Nab geheien, gefhrt ward ins Gefngnis. Dort lag er gefangen bis in das dritte Jahr, wiewohl ihm Ludwig doch getobt hatte, da er sich ihm gefangen gab mit seinen Treuen: er solle Leibes und Gutes in allen Dingen von ihm sicher sein. 77. Kaiser Ludwig von Bayern und der Papst. 1338. Quelle: Weistum des Kurvereins von Rense der die Knigswahl 1338 (Lateinisch). bersetzung: Erl er a. a. O. Bd. 3. 6. 357 und 358. Im Namen des Herrn! Amen. Durch diese gegenwrtige Urkunde sei allen offen kundgetan, da im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1338 am sechzehnten Tage des Monats Juli ungefhr um die siebente Stunde selbigen Tages .... im Baumgarten, der beim Dorfe Rense am Ufer des Rheines liegt, wo die Kur-frsten des heiligen rmischen Reiches zu Verhandlungen der die Wahlen und andere Angelegenheiten selbigen Reiches hufig zusammenzukommen pflegen, die ehrwrdigen Vter in Christo, die Herren Erzbischfe Heinrich von Mainz, Walram von Kln und Balduin von Trier, sowie die erlauchten Fürsten und Herren, die Herren Rudolf, Ruprecht und Ruprecht nebst Stephan, die den Pfalzgrafen des Reiches vertreten, da es nicht entschieden war, wer von ihnen der stimmberechtigte Graf sein sollte, sowie Rudolf, Herzog von Sachsen, und Ludwig, Markgraf von Brandenburg, sich miteinander versammelt und persnlich eingefunden haben, um der die Rechte und Gewohnheiten im Reiche zu verhandeln. Dieselben haben auch Verhandlungen gepflogen mit den zahlreichen Getreuen des oftgenannten Reiches, Geistlichen und Laien, die daselbst gleichfalls anwesend waren..... Und nachdem sie unter sich selbst der Reihe nach unter Ableistung von Eiden Umfrage gehalten hatten, wie es Brauch selbiger Fürsten ist, haben sie einhellig und eines Sinnes endgltig ausgesprochen, entschieden und als Urteil verkndet: das sei Rechtens und altbewhrte Gewohnheit im Reiche, da, wenn von den Kurfrsten des Reiches oder auch von dem an Zahl berwiegenden Teile selbiger Fürsten in Zwiespalt einer zum Könige der Rmer gewhlt worden ist, er nicht der Er-nennung, Genehmigung, Besttigung, Zustimmung oder Gutheiung des ppst-lichen Stuhles bedarf, um die Verwaltung der Gter und Rechte des Reiches oder den Knigstitel zu bernehmen, und da betreffs dieser Dinge ein solcher Er-whltet mit Recht nicht an selbigen Stuhl sich zu wenden hat, sondern da es so gehalten und Sitte und Brauch seit undenklichen Zeiten gewesen ist, da die von den Kurfrsten des Reiches einmtig oder von der Mehrheit, wie oben, Er--

10. Deutsche Geschichte bis 1648 - S. 133

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
- 133 - tmer, bei der Kur des Knigs der Rmer mit den brigen Wahlfrsten, ihren Mitkurfrsten, Recht, Stimme und Sitz zur Wahl des Herrschers haben und zusammen mit jenen fr wahre und rechtmige Kurfrsten des Heiligen Reiches gehalten werden und es sind. Damit in Zukunft aus dem Rechte, der Stimme und der vorhin genannten Befugnis kein Anla zu Streit und Zwietracht zwischen den Shnen der weit-lichen Kurfrsten erwachsen und so das allgemeine Wohl durch gefhrliche Verzgerungen verhindert werden kann, so bestimmen wir in dem Wunsche, mit Gottes Hilfe zuknftigen Gefahren erfolgreich entgegenzutreten, und setzen traft kaiserlicher Gewalt durch gegenwrtiges Gesetz fr alle knftigen Zeiten fest, da, sobald einer der weltlichen Kurfrsten gestorben ist, Recht, Stimme und Befugnis derartiger Wahl an feinen erstgeborenen, rechtmigen Sohn weltlichen Standes und, wenn der nicht mehr am Leben ist, an dessen Erstgeborenen gleichfalls weltlichen Standes frei und ohne Widerspruch irgend jemandes bergehen.... Kap. 9. Regalien der Kurfrsten. Durch gegenwrtige, fr alle Zeit gltige Verordnung setzen wir fest und erklären aus sicherer Kenntnis, da unsere Nachfolger, die Könige Bhmens, in dem Knigreiche und allen diesem Knigreich unterworfenen Lndern und Gebieten, wie auch alle und jegliche Kurfrsten, geistlichen und weltlichen Standes, die jemals sein werden, in ihren Frstentmern, Lndern, Herrschaften und allen dazu gehrigen Besitzungen smtliche Gold- und Silberbergwerke und alle Gewinnpltze von Zinn, Kupfer, Eisen, Blei und jedweder anderen Metallart und alle Salzsttten, mgen sie schon bekannt sein oder erst spter entdeckt werden, von Rechts wegen innehaben und gesetzmig besitzen knnen mit allen Rechten, durchaus keins ausgenommen, wie man dergleichen zu besitzen vermag und gewohnt ist. (Wir bewilligen auch), da sie Juden halten und die Zlle, die in frherer Zeit festgesetzt und auferlegt sind, einnehmen drfen. (Dazu soll ihnen zustehen les), was unsere Vorfahren, die Könige Bhmens glcklichen Andenkens, und die Kurfrsten selbst oder ihre Vorfahren und Vorgnger von Rechts wegen bis auf diesen Tag haben genieen knnen; ist dies doch, wie jedermann wei, in alter, lblicher, erprobter und durch die Lnge der Zeit eingewurzelter Gewohnheit, beobachtet worden. Kap. 10. Mnzrecht. Bekanntlich sind unsere Vorgnger, die Könige von Bhmen erlauchten Andenkens, von altersher dazu befugt und in bestndigem, friedlichem Besitze des Rechtes gewesen, in jedem Orte und Teile ihres Knig-reiches und aller diesem untergebenen Lnder und Besitzungen, wo der König selbst es beschliet und fr gut befindet, Gold- und Silbermnzen prgen zu lassen oder sie zu schlagen jemandem zu bertragen. Wir bestimmen nun, da dies dem Könige von Bhmen, unserem Nachfolger, in Zukunft in jeder Weise und unter jeder Form gestattet sein soll, wie es bis zu unseren Zeiten in solchen Fallen im Knigreiche Bhmen beobachtet worden ist ... Wir wollen nun, da diese Bestimmung und Gnade kraft unseres gegen-wauigen kaiserlichen Gesetzes auf smtliche geistliche und weltliche Kurfrsten, ihre ^achfolger und gesetzlichen Erben unverkrzt unter allen vorhin erwhnten Satzungen und Bedingungen bertragen werde. . Kap-,Ii- Jmmunittsrechte. Wir stellen auch fest, da in vergangenen Zeiten keine Grafen, Freiherren, Edelleute, Lehnsmannen, Vasallen, Burgmannen, , Hnge, Brger, Burggesessene, berhaupt keine Personen, seien sie mnn
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