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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 83

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Auf den preußischen Staatsbahnen beträgt das Fahrgeld für 1 Person auf 1 km für die 4. Klasse 2 Pf.. 3. Klasse 3 Pf., 2. Klasse 43^ Pf. und 1. Klasse 7 Pf. Für die drei ersten Klassen erhöht sich der Preis noch um die Fahrkartensteuer. Wie teuer wird eine Reise von Gütersloh nach Leipzig? Wo die Städte liegen, welche Bahnlinien benutzt werden können, welche Strecken am kürzesten sind, wird festgestellt. Aus der Zahl der Kilometer berechnen wir die Fahrpreise, aus den Verbindungen die Ankunftsmöglichkeiten, dazu die Notwendigkeiten des Übernachtens und Essens. Wie kann man am billigsten, am schnellsten hingelangen? Ähnliche Aufgaben! Güterslohs Eisenbahnen» Gütersloh liegt an der Köln-Mindener Eisenbahn. Name! Sie wurde 1847 gebaut und gehört dem Königreich Preußen oder dem preußi- schen Staate. Darum ist sie eine staatliche oder Staatseisenbahn. Vom 2lbb. 37. Eifenbahnbrücke bei kletzmanns Höhe. Bahnhofsgebäude kann man nach Nordosten oder Südwesten fahren. Will jemand nach Berlin fahren, dann muß er nach Nordosten fahren, nach Köln dagegen kommt man, wenn man nach Südwesten fährt. Zwei Gleise führen nach beiden Richtungen, darum nennt man die Bahn zweigleisig. Jetzt werden das dritte und das vierte Gleise gebaut. Was für eine Bahn wird es also? Fahren wir nach Nordosten, dann hält der Zug zuerst in Jsselhorst. Da ist ein Bahnhof oder eine Station; die andern Stationen heißen Ummeln, Brackwede, Bielefeld. Die erste Station nach Südwesten ist Rheda. Die Bahn befördert Personen und Güter aller Art; daruiu gibt es einen Personen- und Güterverkehr. Für jeden hat man einen besonderen Bahnhof, den Personenbahnhof und den Güterbahnhof. Die Personenzüge, Eilzüge und v-Züge befördern die Personen, die Güterzüge die Güter. Außer der Staatseisenbahn hat Gütersloh noch eine Privat-Eisen-

2. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 104

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 104 — oft den Eltern wird, durch ihrer Hände Arbeit ihre Kinder zu ernähren und zu erziehen. Sie lernen sich bescheiden in ihren Wünschen und den Wert des Geldes kennen. Nun gibt es aber auch viele Menschen, die von den Kindern mehr verlangen, als sie nach ihrem Alter und ihren Kräften leisten können. Der jugendliche Körper ist im Wachstum begriffen; er bedarf deshalb mehr der Ruhe und Pflege als der ausgewachsene Mensch. Wird er überangestrengt, dann erkrankt er leicht. Damit nun die Kinder auch die nötige Zeit zu ihrer Erholung und Gesunderhaltung haben, sind Gesetze gemacht, die be- stimmen, wann, wo und wie lange die Kinder in ihrer freien Zeit beschäftigt werden dürfen. Läßt jemand ein Kind länger arbeiten, als das Gesetz erlaubt, so wird er streng bestraft. Aus dem Reichsgesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903. § 2. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Knaben und Mädchen unter dreizehn Jahren, sowie solche Knaben und Mädchen über dreizehn Jahre, welche noch zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Das Gesetz unterscheidet eigene und fremde Kinder. Als eigene Kinder gelten im Sinne dieses Gesetzes: § 3. 1. Kinder, die mit demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder mit dessen Ehegatten bis zum dritten Grade verwandt sind, 2. Kinder, die von demjenigen, welcher sie beschäftigt, oder dessen Ehegatten an Kindesstatt angenommen oder bevormundet sind, 3. Kinder, die demjenigen, welcher sie zugleich mit Kindern der unter 1 und 2 bezeichneten Art beschäftigt, zur gesetzlichen Zwangserziehung (Für- sorgeerziehuug) überwiesen sind, sosern die Kinder zu dem Hausstande des- jenigen gehören, welcher sie beschäftigt. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder. Von der Beschäftigung fremder Kinder. § 4. Verboten ist ihre Beschäftigung bei Bauten aller Art, bei besonderen Ziegeleien, Brüchen und Gruben, beim Steinklopfen, im Schornsteinfegergewerbe, bei Fuhrwerksbetrieben mit Speditionsgeschäften, beim Mischen und Mahlen von Farben, bei Arbeiten in Kellereien. § 5. Im Betriebe von Werkstätten, in denen die Beschäftigung von Kindern nicht verboten ist, dürfen Kinder unter zwölf Jahren nicht be- schästigt werden. Die Beschäftigung von Kindern über zwölf Jahre darf nicht in der Zeit zwischen acht Uhr abends und acht Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterricht stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuständigen Behörde bestimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erst eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen. § 6. Bei öffentlichen theatralischen Vorstellungen und andern öffent- lichen Schaustellungen dürfen Kinder nicht beschäftigt werden.

3. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 109

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 109 — § 134a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist eine Arbeitsordnung zu erlassen. § 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung. § 134c. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritte in die Beschäftigung einzuhändigen. Über jugendliche Arbeiter in Fabriken sagt § 135. Kinder uuter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht be- schäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver- pflichtet siud. Die Beschäftigung von Kindern unter dreizehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken uicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. ■ § 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Vthr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeits- tage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht be- stimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. Aus den Wohlfahrtsgesetzen. Damit die Arbeiter auch in den Tagen der Krankheit, der Arbeits- Unfähigkeit und des Alters nicht ohne das tägliche Brot sind, müssen sie gegen Krankheit, Unfall und Arbeitsunfähigkeit im Alter versichert werden. In welcher Weise dies geschieht, erkennen wir aus dem Kranken- Versicherungsgesetz, aus dem Gewerbe-Unfallversicheruugsgesetz und aus dem Jnvalidenversicherungsgesetz. Im Krankenversicherungsgesetz heißt es: § 1. Personen, welche gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind 1. in Bergwerken, Salinen, Ausbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim Eisenbahn- und Binnenschiffahrtsbetriebe, auf Werften und bei Bauten, 2. im Handwerk oder in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, 3. in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, sind gegen Krankheit zu versichern. —

4. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 110

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 110 — Es gibt verschiedene Kassen, in denen die versicherungspflichtigen Personen versichert werden können, und zwar außer der Gemeinde-Krauken- Versicherung Orts-Krankenkassen, Fabrik-Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Jnnungs-Krankenkassen und Knappschaftskassen. § 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht einer der vorher genannten Kassen angehören, tritt die Gemeinde-Krauken- Versicherung ein. § 6. Als Krankenunterstützung ist zu gewähren: 1. vom Beginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Kraukeugeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelahnes gewöhnlicher Tagearbeiter. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablaufe der drei- zehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähig- keit spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Kraukengeldbezuges. — Das Krankengeld ist uach Ablauf jeder Woche zu zahlen. § 51. Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei ver- sicheuingspslichtigen Personen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber. § 52. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei- träge, letztere nach Abzug des auf deu Arbeitgeber eutfalleudeu Drittels, bei deu Lohnzahlungen sich einbehalten zu lassen. § 54a. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die Dauer der Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Unfallv er sicher uugsge fetze (es sind ihrer fünf) siud unterm 30. Juui 1909 herausgegeben. Das Gewerbe-Unfallversicherungsgesetz be- stimmt: § 1. Alle gewerblichen Arbeiter und Betriebsbeamte, letztere, soseru ihr Jahres-Arbeitsverdieust 3000 Ji nicht übersteigt, werden uach Maßgabe dieses Gesetzes gegen die Folgeu der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle versichert. § 9. Im Falle der Verletzung werden als Schadenersatz vom Begiuu der 14. Woche uach Eintritt des Unfalles ab gewährt: 1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und soustige Heilmittel; 2. eiue Reute für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit. Die Rente beträgt: a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 66% Prozent des Jahres-Arbeitsverdienstes (Vollreute); I)) im Falle teilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben denjenigen Teil der Vollrente, welcher dem Maße der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße au Erwerbsunfähigkeit entspricht (Teilrente). Ist der Verletzte infolge des Unfalles nicht nur völlig erwerbsunfähig, sondern auch derart hilflos geworden, daß er ohne fremde Wartung und

5. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 111

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 111 — Pflege nicht bestehen kann, so ist sür die Dauer dieser Hilflosigkeit die- Rente bis zu 100 Prozent des Jahres-Arbeitsverdienstes zu erhöhen. § 15. Im Falle der Tötung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 1. als Sterbegeld der 15. Teil des Jahres-Arbeitsverdienstes, jedoch mindestens 50 Jt, 2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu gewährende Rente. § 16. Hinterläßt der Verstorbene eine Witwe oder Kinder, so beträgt die Rente für die Witwe bis zu deren Tode oder Wiederverheiratung, sowie für jedes Hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünf- zehnten Lebensjahre je 20 Prozent des Jahres-Arbeitsverdienstes. Die Alters- und Invalidenversicherung. Die dauernd Erwerbsunfähigen und die Leute, die das siebzigste Lebensjahr überschritten haben, werden vor Not durch die Alters- und Invalidenversicherung geschützt. Die Versicherten. § 1. Vom vollendeten sechzehnten Jahre ab werden versichert: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden; 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, sowie sonstige Angestellte, deren dienstliche Be- schästiguug ihren Hauptberuf bildet, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst aber zwei- tausend Mark nicht übersteigt, sowie 3. die gegen Lohn und Gehalt beschäftigten Personen der Schiffs- besatznng deutscher Seefahrzeuge. » § 15. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht aus das Alter derjenige Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist. Altersrente erhält ohne Rücksicht auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit derjenige Ver- sicherte, welcher das siebzigste Lebensjahr vollendet hat. Die Aufbringung der Mittel. § 21. Die Mittel zur Gewähruug der in diesem Gesetze vorgesehenen Leistungen werden vom Reiche, von den Arbeitgebern und von den Ver- sicherten aufgebracht. Die Beiträge entfallen auf den Arbeitgeber und den Versicherten zu gleichen Teilen und sind für jede Beitragswoche zu entrichten. § 28. Zur Erlangung eines Anspruches auf Invaliden- oder Alters- rente ist, außer dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise des gesetzlich vorgesehenen Alters, erforderlich: 1. Die Zurücklegung der vorgeschriebenen Wartezeit; 2. die Leistung von Beiträgen. § 29. Die Wartezeit beträgt: 1. Bei der Invalidenrente, wenn mindestens einhundert Beiträge auf Grund der Versicheruugspflicht geleistet worden sind.

6. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 112

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
zweihundert Beitragswochen, andernfalls fünfhundert Beitrags- Wochen; 2. bei der Altersrente eintausendzweihundert Beitragswochen. Bon der Beitragslei st ung. § 30. Für jede Woche, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht begründeten Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden hat, ist ein Versicherungsbeitrag zu entrichten. (Beitragswoche.) Die Beitragswoche beginnt mit dem Montage einer jeden Kalenderwoche. § 32. Die für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge werden nach L o h i!! I et \ f e n im voraus für je zehn Jahre durch den Bundes- rat einheitlich festgesetzt. Für die Zeit vom 1. Januar 1911 bis zum 31. Dezember 1920 sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen ?>u erheben: In Lohnklasse I 16 Pfennig Ii 24 „ In 32 „ „ Iv 40 „ „ „ V 48 „ § 34. Nach der Höhe des Jahres-Arbeitsverdienstes werden für die Versicherten folgende Lohnklassen gebildet: Klasse I bis zu 350 M einschließlich, „ Ii von mehr als 350 Jt bis zu 550 -F, „Iii „ „ „ 550 „ „ „ 850 „ „ Iv „ „ „ 850 „ „ „ 1150 „ „ V „ „ „ 1150 „ § 142. Die Versicherten sind verpflichtet, bei den Lohnzahlungen die Hälfte der Beiträge sich einbehalten zu lassen. § 130. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwertes ausgegeben. Die Markeu einer Ver- sicherungsaustalt können bei allen in ihrem Bezirke belegenen Postaustalten käuflich erworben werden. § 131. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einklebuug eines entsprechenden Betrages von Marken in die Q u i t t u n g s k a r t e des Versicherten. § 135. Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Karte verzeichneten Ausstelluugs- tage zum Umtausche eingereicht ist. Die Renten. § 35. Die Renten werden nach den Lohnklassen und nach Jahresbeträgen berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher von den Versicherungsanstalten auszubringen ist, und aus einem sesten Zuschüsse des Reiches, der für jede Rente jährlich fünfzig Mark beträgt. § 37. Ter von den Versicherungsanstalten aufzubringende Teil der Altersrente beträgt:

7. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 123

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
Alle städtischen Einrichtungen kommen allen Bürgern der Stadt zu gute. Aber sie kosten Geld, viel Geld. Das Geld dafür müssen alle Bürger ausbringen. Jeder muß nach seinen Kräften und Vermögen dazu beitragen. Diese Abgabeu nennt man Steuern. Die Reichen müssen viel und die Armen wenig Steuern zahlen. In jedem Frühjahre erhält jeder Bürger der Stadt einen Steuerzettel. (Vorzeigen und erklären!) Darauf steht, was für und wieviel Steuern für die Stadt bezahlt werden müffen. Man nennt diese Steuern mit einem Namen Gemeindeabgaben. Es sind Grund- steuern, Gebäudesteuern, Gewerbesteuern, Betriebssteuern, Einkommen- steuern und Hundesteuern zu entrichten. Außerdem müssen die Leute, deren Kinder die Höhere Mädchenschule oder die kaufmännische oder gewerb- liche Fortbildungsschule besuchen, besonders Schulgeld zahlen. Wer hat Grund-, Gebäude-, Gewerbesteuern zu zahlen? Wann die Abgaben er- hoben werden, ist auf dem Steuerzettel bekannt gegeben. Abb. 41. Das Wappen Güterslohs. Die Schreiben des Magistrats tragen in dem Siegel das Wappen der Stadt Gütersloh. Wie sieht es aus? Zeichnen: Das Wappen der Stadt. Bunt ausmalen! Von der Verwaltung der Stadtgemeinden. § 3. Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der Militär- Personen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. Z 4. Alle Einwohner des Stadtbezirks sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeiude-Austalten der Stadt berechtigt und zur Teilnahme an den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.

8. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 113

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 113 — In der Lohnklasse 1 60 Jl, n „ rr H 90 „ ....... Hi 120 „ ...... Iv 150 „ „ „ „ v 180 „ § 41. Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsiebzigsten Lebensjahres. Die Auszahlung der Rente findet durch die Poftanstalt des Bezirkes, in dem der Empfangsberechtigte wohnt, statt. Anschluß: Zeigeu und Besprechen der Quittungskarten und -Marken. Anschlußstoffe aus dem Rechnen: Die Ortskrankenkasse I Gütersloh hatte im Jahre 1906 230 Mitglieder. Sie zahlte für ärztliche Behandlung 1291 Jl, für Arznei 465,06 Jl, für Krankengeld 1241,75 Jl, an Sterbe- geld 45 Jl, für Kur- und Pflegekosten 497,40 Jl, für Verwaltungs- kosten und sonstige Ausgaben 498,02 Jl. Wieviel beträgt das im ganzen? Wieviel kommt von der Gesamtsumme der Unterstützungen auf jedes Mitglied? Berechne den Wochenlohn, den Wochenbeitrag der einzelnen Klassen! Berechne das Krankengeld a) täglich, b) wöchentlich! Wieviel beträgt das Sterbegeld in den einzelnen Klassen? In der Krankenkasse Gebr. Bartels Gütersloh erkrankten im Jahre 1906 116 Mitglieder, die Zahl der Krankheitstage betrug 1963, das Krankengeld 2986,54 Jl, das Sterbegeld für 2 Mitglieder 512,11 Jl. Wie groß war die durchschnittliche Krankheitsdauer jedes Mitgliedes? Wie groß das durchschnittliche Krankheitsgeld? Wie groß war der Tageslohn der Gestorbenen unter der Voraussetzung, daß sie in derselben Lohnklasse standen? Ähnliche Aufgaben. Im Jahre 1906 kamen in Gütersloh 25 gewerbliche Unfälle zur An- Meldung. Ein Fall verlief tödlich, vier hatten eine mehr als 13 wöchige Krankheit zur Folge. Berechne das Sterbegeld und die Rente für die Witwe, die drei kleine Kinder besaß, bis zum Jahre 1912, wenn der Jahres- Arbeitsverdienst 2100 Jl betrug. Wieviel erhielten die vier Kranken bei Gewährung der Vollrente in 13 Wochen? Bei Gewährung von 60 % der Vollrente? 1906 erhielten zwei Personen 305,40 Jt Altersrente. Wieviel jeder durchschnittlich? Invalidenrente empfingen 12 Personen, jeder durchschnittlich 154,57 Jl. Wieviel erhielten sie zusammen? Ähnliche Aufgaben. Der Handel. Der Laudmann gewinnt bei seiner Beschäftigung vornehmlich Lebens- mittel. Weil er aber mehr erntet, als seine Familie zum Lebensunterhalt nötig hat, darum verkauft er diese Waren in der Stadt. Jeden Tag sehen wir Bauern, die auf ihren Wagen Kälber, Schweine, Geflügel, Eier oder Butter in die Stadt bringen. Im Herbst verkaufen sie viel Getreide, Kartoffeln und Obst in der Stadt. Besonders zahlreich kommen die Land- leute zum Viehmarkt. Was bieten sie da alles an? Die Leute in der Verleger,, Praxis des heimatkundlichen Unterrichts. «

9. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 122

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 122 — der Gesetze ist Aufgabe des Magistrats. So hat er eine große und vielseitige Aufgabe. Damit sie erfüllt werden kann, stehen dem Magistrat viele Männer zur Verfügung, die alle im Dienste der Stadt stehen und auch städtische Beamte sind. Sie alle arbeiten wie der Magistrat im Rathause. Damit die ganze Arbeit geregelt wird und gut vom Magistrat und den Stadtverordneten übersehen werden kann, hat man verschiedene Amter oder Verwaltungen gemacht. So gibt es ein Meldeamt, ein Standesamt, ein Stadtbauamt, ein Steueramt, die Polizeiverwaltuug, die Armen- und Waisenverwaltung, die Stadtkasse, die Stadtsparkasse. Jedes Amt oder jede Verwaltung hat ganz besondere Arbeiten zu erledigen. Ziehen Leute von Gütersloh weg oder andre nach Gütersloh hin, so müssen jene sich auf dem Meldeamt abmelden und diese sich anmelden. Alle Geburten und Sterbefälle müssen aus dem Meldeamte eingetragen werden. Wollen Leute heiraten, dann müssen sie zum Standesamt und ihr Vorhaben dort kundgeben. Das Standesamt veröffentlicht es, indem die Brautleute auf einem Schein im Kasten des Standesamtes allen Ein- wohnern bekannt gegeben werden. Nach drei Wochen werden sie dann auf dem Standesamte von dem Standesbeamten getraut. Dem Stadtbau- amt unterstehen die städtischen Bauten. Die Oberaufsicht führt der Stadt- baumeister. Die städtische Wasserleitung, die Straßenbeleuchtung, die Gas- leitung in die Häuser, die Straßenreinigung, der Stadtpark, die städtischen Anlagen, Bau und Pflasterung der Straßen, alles dies gehört zum Arbeits- feld des Stadtbauamts. Die Sorge für die Armen und Waisen übernimmt die Armen- und Waisenverwaltung. Die Armeupfleger und Waiseuräte besuchen und unterstützen sie. Die Polizeiverwaltung hat die Aufgabe, für Ruhe und Ordnung in der Stadt zu sorgen. Sie erläßt besondere Ver- Ordnungen, die von den Bürgern beachtet werden müssen, z. B. über das Reinigen der Straßen, das zu schnelle Fahren der Fuhrwerke auf den belebten Straßen und iu der Nähe der Schuleu, über das Lärmen in der Nacht, über das Reinigen der Schornsteine, die Instandhaltung der Feuer- stellen, das Streuen bei Glatteis. Der Vorsitzende der Polizeiverwaltung ist der Bürgermeister. Unter ihm stehen der Polizeikommissar, der Polizei- Wachtmeister und die Polizeisergeanten. Sie haben darauf zu achteu, daß die Gesetze, die für die Sicherheit, Ruhe und Gesundheit der Bürger erlassen werden, von allen Einwohnern beachtet werden. Die Übertreter müssen sie zur Anzeige bringen. Sie erhalten für ihre Übertretung die festgesetzten Strafen, die man Polizeistrafen nennt. Die Polizeistrafen sind Geldstrafen; wenn aber der Übertreter die Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, dann bekommt er eine Freiheitstrafe. Die Polizeibeamten haben eine Uniform, ebenso haben die städtischen Angestellten des Gaswerks und der Wasser- leitung und der Ratsdiener eine besondere Kleidung. Die vielen städtischen Beamten, die im Rathause arbeiten, der Standesbeamte, der Steuer- einnehmer, die Buchhalter und Schreiber haben keine Uniform. Die Gesundheitskommission achtet auf die Einrichtungen, die der Gesundheit der Bürger dienen. Dazu gehören das Brausebad, die Krauken- pflege, das Kraukenhaus, die Fleischbeschau und die Aufsicht über die Lebensmittel.

10. Praxis des heimatkundlichen Unterrichts - S. 124

1912 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 124 — § 5. Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Teilnahme an den Wahlen, sowie in der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. Jeder selbständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre 1. Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeiude gehört, 2. keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfaugeu, 3. die ihu betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt hat. Als selbständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebens- jähre ein jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat. § 10. In den Städten wird ein Magistrat und eine Stadtver- ordnetenversammlung gebildet. Der Magistrat ist die Obrigkeit und ver- waltet die städtischen Gemeindeangelegenheiten. Zusammensetzung und Wahl der Stadtverordneten- V e r \ a nt m I u n g. § 12. Die Stadtgemeiude besteht aus 12 Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2509 Einwohnern 18 „ „ „ „ 2500 bis 5000 „ 24 „ „ „ „ 5001 „ 10000 30 „ „ „ „ 10001 „ 20000 36 „ „ „ „ 20001 „ 30000 42 „ „ „ „ 30001 „ 50000 48 „ „ „ „ 50001 „ 70000 54 „ „ „ „ 70001 „ 90000 60 „ „ „ „ 99991 „ 129999 In Gemeinden von mehr als 129 999 Einwohnern treten für jede weiteren 59 999 Einwohner 6 Stadtverordnete hinzu. § 13. Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimm- fähigen Bürger nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern (Gemeinde-, Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und Staatsabgaben) in drei Abteilungen geteilt. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesamtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger falleu. Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Abteilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesamtsteuer. Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abteilung gebunden zu sein. § 18. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritteil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal ausscheidenden werden für jede Abteilung durch das Los bestimmt. § 25. Jeder Wähler muß dem Wahlvorstaude mündlich und laut zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind. § 26. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit (mehr als
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