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1. Das Mittelalter - S. 84

1857 - Koblenz : Baedeker
84 Die Araber. Die Mongolen. durch die Kreuzfahrer führte die Gründung des lateinischen Kaiserthums 1204—1261 herbei. Ueber dessen Stiftung und Untergang, so wie über die Kaiserthümer in Nicäa und Trapezunt, s. S. 64. 8- 35. Die Araber. Dem Khalifate der Abbasiden machten die Mongolen 1258 ein Ende, indem sie Bagdad, die einzige noch übrige Besitzung des Khalifen, belagerten, den Khalifen und die angesehensten Bürger durch Verrath in ihr Lager lockten und dann die Stadt erstürmten und zerstörten, die Einwohner (eben so die Khalifen) in einem 40° tägigen Blutbade größtentheils ermordeten. Die Nachkommen des dem Blutbade entronnenen Prinzen Hakim herrschten noch in Aegypten ohne alle weltliche Macht, mit bloßer geistlicher Würde, bis zur Eroberung dieses Landes durch die Türken 1517. Das übrige nördliche Afrika blieb, unter verschiedene Dynastien getheilt, den Arabern. 8- 36. Die Mongolen. Die Mongolen, welche in der weiten Hochebene Hinterasiens als Nomaden unter erblichen, fast unumschränkten Häuptlingen leb- ten, erhoben 1206 den Temudschin, Sohn eines Khans, zum Tschingis-Khan (d. h. Khan aller Khane), eroberten unter seiner und seiner Söhne Anführung das nördliche China und das Reich der Chowaresmier zwischen Indien und dem kaspischen Mere, unter- warfen das östliche und südwestliche Rußland, so wie Ungarn. Ein anderer Haufe drang durch Polen in Nie'derschlesien vor und besiegte Herzog Heinrich den Frommen bei Wahlstadt (^^), wandte sich aber, als die Böhmen heranrückten, nach Süden, um sich mit dem Hauptheere zu vereinigen, und erlitt auf dem Zuge durch Mähren eine solche Niederlage bei Olmütz, daß er schnell nach Ungarn entwich. Von hier aus versuchten sie zwar noch einmal nach Oesterreich vor- zudringen, aber als ihnen dort ein großes christliches Heer unter dem Könige (Wenzel) von Böhmen und den Herzögen von Oester- reich und Kärnthen entgegentrat, kehrten sie zurück und räumten auch Ungarn auf die Nachricht von dem Tode ihres Groß-Khaus.

2. Das Mittelalter - S. 5

1857 - Koblenz : Baedeker
Aelteste Verfaffung Deutschlands. 5 Heerzügen, die als eine den Göttern besonders angenehme Handlung angesehen wur- den, trugen sie die Götterbilder in den Kampf, nährten die Begeisterung der Krieger, handhabten als Diener der unsichtbar in der Schlacht anwesenden Gottheit die Zucht und bestraften die Feigen. B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der Herrschaft der Volksgemeiude. Sowohl die Versammlung der freien Grundbesitzer einer seden Gemeinde, als die größere Ver- sammlung der Grundbesitzer eines aus mehrere-: Gemeinde-: beste- henden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaff- net, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine; der König oder ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte. Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Mißbilligung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshändel wurden münd- lich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen Be- stimmungen, die lange Zeit blos durch Tradition fortgepflanzt und erst seit dem 5. Jahrh. ausgezeichnet wurden. Die Strafen bestanden in Schadenersatz und andern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nicht versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Ausschusses von (100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich überhaupt die vollziehende Gewalt aus. Das Köuigthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Quaden, Gothen), doch haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen) später, wenn sie sich zu einer größer-: Herrschaft vereinig- ten oder neue Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in des- sen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb. Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversamm- lung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig vor den übrigen Freien des Volkes aus, hatten auch keine Insignien. Der König führte in den Volksversammlungen und Gerichten den Vorsitz, bezog einen Antheil an den Strafen und der Kriegsbeute, besaß eigene Ländereien, die sich erst durch Eroberun- gen bedeutend vermehrten, legtr den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten. Das Volk bestaub aus vier Ständen: 1) Der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz

3. Das Mittelalter - S. 6

1857 - Koblenz : Baedeker
6 Standesunterschied und Kriegswesen bei den Germanen. zu vorzüglichem Ansehen gelangt waren, aus deren Mitte gewöhnlich der König, wahrscheinlich auch die Vorsteher der Gaue, gewählt wurden. 2) Die nicht adligen Freien machten den Haupttheil des Vol- kes aus. Der Freie, äußerlich kennbar durch langes, lockigtes Haar, trüg Waffen und durfte für erlittenen Schaden an Leib, Gut und Ehre sich selbst und mit Hülfe der Seinigen rächen, wenn er nicht den gesetzlich bestimmten Schadenersatz (compositio) annehmen wollte. Für einen getödteten Freien konnten die Verwandten ein gewisses Wehrgeld von dem Thäter fordern, wenn sie nicht vorzogen, gegen ihn Fehde zu er- heben. Der Freie hatte das Recht, Eigenthum zu erwerben, an Gericht und Volks- versammlungen Theil zu nehmen, dagegen auch die Pflicht, dem Heerbanne zw folgen, zu dessen Bedürfnissen beizutragen, dem Könige jährlich Geschenke darzubrtngen und ihn mit seinem Gefolge zu bewirthen. 3) Freigelassene, eine Mittelstufe zwischen Freien und Un- freien, welche zum Kriegsdienste verpflichtet, aber von Gericht und Volksversammlung ausgeschlossen waren und Grundeigenthum nur als Pächter besitzen durften. 4) Knechte, theils Kriegsgefangene, theils gekaufte, theils im Hause geborne. Der Knecht trägt geschornes Haar und ein kurzes, enges Gewand, ist nicht waffenfähig, haftet an der Scholle, gilt als Sache und darf gleich dieser verkauft werden, kein Wehrgeld steht auf demselben. Die Knechte mußten alle Haus- und "Felddienste verrichten, Anfangs ohne andern Lohn als Kost und Kleidung. 6. Die Kriegsverfassung. Die Angriffswaffen bestanden theils in Lanzen mit langem Schaft und kurzem aber scharfem Eisen, Framen genannt, welche ge- wöhnlich nur zum Stoße, zuweilen aber auch zum Wurfe dienten, theils in dem Schwerte, welches der stete Begleiter der Freien zu allen Geschäften gewesen zu sein scheint. Auch Bogen und Pfeile, Wurfspieße, steinerne Streithämmer (auch Donnerkeile genannt), spä- ter eherne Streitäxte, Keulen und Schleudern kommen vor. Die Schirmwaffe bestand in der Regel nur in einem Schilde aus Wei- dengeflecht oder Holz, mit glänzenden Farben bemalt. Die Waffen erhielt der Jüngling im 20. Jahre vom Vater oder einem nahen Verwandten in öffeiltlicher Versammlung. War ein Krieg von der Volksversammlung beschloffen, so erfolgte ein Aufgebot sämmtlicher Waffenfähigen oder der Heerbann. Neben diesem bestand auch das Geleite, indem eine Anzahl beutelustiger junger Männer sich um

4. Das Mittelalter - S. 38

1857 - Koblenz : Baedeker
38 Kriege mit normannischen u. slavischen Völkern. Karl röm. Kaiser. Donau durch einen Kanal zwischen Rednitz und Altmühl, wovon noch Spuren vor- handen sein sollen. e) Kriege mit normannischen und slavischen Völkern zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenze des Reiches. Durch die Ausdehnung des fränkischen Reiches bis an die Grenze der Slaven und Normannen gerieth Karl der Gr. auch mit ein- zelnen Stämmen dieser beiden Hanptvölker des Ostens und Nordens in Fehde. Die normannische Völkerwelt behauptete ihre Unab- hängigkeit und blieb in ihrer drohenden Stellung an der Nordgrenze des fränkischen Reiches. Dagegen kam ein nicht unbedeutender Theil der Slaven an der ganzen Ostgrenze entlang, von der Halbinsel Jütland am baltischen Meere bis zur Halbinsel Istrien am adriati- schen Meere, in größere oder geringere Abhängigkeit von der frän- kischen Herrschaft. Wiederherstellung des weströmischen Kaiserthums 800. Als Papst Leo der Iii. von einer republikanischen Partei in Rom bei einem feierlichen Aufzuge schimpflich mißhandelt worden war, begab er sich auf den Reichstag zu Paderborn und veranlaßt Karl, die Schuldigen zu bestrafen und selbst nach Rom zu kommen. Nachdem dieser durch Wiederherstellung der Ruhe die (vom griech. Kaiser, längst vernachlässigte Pflicht) eines Schirmvogtes der Kirche ausgeübt hatte, erhielt er am Weihnachtsfeste 800 von dem Papste auch Titel und Krone des römischen Kaisers. Seitdem erschien er nicht mehr blos in seinem Frankenreiche, sondern in der ganzen katholischen Christenheit als oberster weltlicher Machthaber. Karl's Staatsverwaltung. Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hatten, erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze wurden durch Zesthe ergänzt. Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz auf der Ein- theilung in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernann- ter Graf die gesammte Civil- und Militärverwaltung, wozu nament- lich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten Grenzen sah sich Karl genöthigt, .einem einzelnen Beamten größere Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine genaue Kenntniß von dem Zustande der einzelnen Provinzen zu er- halten und um Einheit und Ordnung in die Reichsverwaltung zu

5. Das Mittelalter - S. 109

1857 - Koblenz : Baedeker
Das byzant. Reich. Die Mongolen. 109 Reich wieder bis auf einige Landschaften, in denen sich fortwährend kleine, unabhängige, von den lateinischen Rittern gestiftete Herrschaf- ten behaupteten, konnte aber, da sie mehr schwache als kräftige Regenten zählte, bei den vielfachen kirchlichen Streitigkeiten, Hos- intrigueu und Bürgerkriegen das Vordringen der Oömaneu nicht verhindern. Diese hatten in Kleinasien auf den Trümmern des von den Mongolen vernichteten seldschukischen Reiches Jcouium einen Staat gegründet und schon um die Mitte des 14. Jahrhunderts ihre Eroberungen in Europa begonnen. Nur der Angriff der Mon- golen unter Timur Lenk aus die Osmanen hielt deu Sturz des Reiches noch einige Zeit auf, bis Sultan Mohammed Ii. Coustan- tinopel nach einer kurzen Belagerung einnahm 1453 (29. Mai). Auch das trapezuntische Kaiserthum, so wie die kleineren griechischen Staaten auf den Inseln, in Morea, Epirus und Attika wurden eine Beute dieses Eroberers. Nur das Königreich Cypern kam au die Republik Venedig. 8- 43. Die Mongolen. Die Mongolen wurden noch einmal furchtbar unter Timur Lenk (dem Lahmen) oder Ta mer lau, aus dem Geschlechte Tschin- gis-Khans (1369 — 1405), welcher zu Samarkand in der großen Bucharei seinen Herrschersitz aufschlug und von dort aus Persien, Indien und die große Tartarei eroberte, in Europa eiubrach, Klein- und Groß-Rußland verheerte und die Oömauen (in der Ebene von Angora) besiegte, daun aber, auf beunruhigende Nachrichten aus Indien und Persien, den weitern Zug gegen Westen aufgab und ans einem Zuge gegen China starb. Nach seinem Tode zerfiel das von der chinesischen Mauer und dem Ganges bis zum Mittelmeer aus- gedehnte Reich durch Kriege und Theiluugen unter seinen Nachkom- men in mehrere Khanate. 8- 44. Skandinavien. Als in Dänemark, welches seine Herrschaft über die Küsten- länder an der Ostsee (s. S. 59) schnell wieder verloren hatte, mit Waldemar Iv. der Mannestamm der Estrithiden auestarb und seine Tochter Margaretha mit (Hakon Viii.) dem Könige von Nor-

6. Das Mittelalter - S. 117

1857 - Koblenz : Baedeker
Ritterwesen. Bürgerstand. 117 die nähere Vereinigung der zu gleichartigem Dienste berechtigten Lehnsbesitzer entstand ein in sich abgeschlossener Ritterstand mit den 3 Abstufungen des Edelknaben oder Pagen (vom 7. —14. Jahre), des Knappen (vom 14.-21. Jahre) und des Ritters, und der Verpflichtung, die Kirche und die Schwächer« zu beschützen, das diesen widerfahrene Unrecht zu rächen, die eigene Ehre unverletzt zu erhalten und gegen die Frauen ein bescheidenes, höfliches Wesen Hu beobachten. Die Aufnahme in den Ritterstand geschah durch den mit besonderen Feierlichkeiten verbundenen Ritterschlag. Am glänzendsten trat das Rittertum in den aus Waffenspielen hervorgegangenen Turnieren hervor, welche im 11. Jahrh. durch bestimmte Vor- schriften eine feste Gestalt erhielten. Zur Theilnahme an den Turnieren wurde Ritterbürtigkeit und ein untade- liger Ruf verlangt. Die bei denselben gebräuchlicken Waffen waren Anfangs höl- zerne Schwerter mit eisernen, nicht geschärften Spitzen, später die gewöhnlichen Schwerter, jedoch nicht geschliffen, und die Lanze. Der Kampf bestand theils im Gefechte ganzer Haufen gegeneinander, theils in Einzelkämpfen; der Sieg entschied sich dadurch, daß der Gegner aus dem Sattel gehoben wurde. Den Dank, gewöhn- lich in kostbaren Waffen, in goldenen Arm- und Halsketten oder goldenen Ringen bestehend, empfing der Sieger aus der Hand vornehmer Frauen. Angesehene Ritter wachten als Turnierrichter über die Beobachtung der Turniergesetze. Nach beendig- tem Turnier hielten die Knappen ein Gesellenstechen. d) Die Entstehung und Ausbildung eines freien be- rechtigten Bürgerstandes in dem ganzen Bereiche des ehema- ligen karolingischen Reiches, zunächst in Ober- und Mittelitalien, wo während des Jnvestiturstreites die Polizei, Justiz und Admini- stration der Städte in die Hände städtischer Behörden gekommen war und im Kampfe gegen die hohenstaufenschen Kaiser behauptet wurde. In Deutschland erwarben sich besonders im Zeitalter Fried- rich's Ii. und des Interregnums die Städte theils auf friedlichem Wege durch Privilegien, oder für Geld, theils durch Waffengewalt ähnliche, jedoch beschränktere Hoheitsrechte (Reichsunnüttelbarkeit, Selbstregierung, Regalien, Münz- und Zollrecht, Marktrechte, Han- delsrechte, zum Theil auch Stapelrecht). 3. Gesetzgebung und Gerichtswesen. Die schriftlichen Gesetzsammlungen dieses Zeitalters waren theils durch die Fürsten veranlaßte und verbürgte Aufzeichnungen des geltenden Rechts, theils Privatarbeiteu, die nachher öffentliche Autorität erhielten, wie das

7. Das Mittelalter - S. 72

1857 - Koblenz : Baedeker
72 Der lombardische Städtebund. Um dieselbe Zeit erhielt der Herzog von Böhmen aus des Kaisers Handelt die Königskrone. Auf dem 2. Zuge nach Italien (1158 — 1162) zwang Friedrich Mailand durch Umlagernng zu einer Kapitulation, der zu- folge die gewählten Consulen künftig vom Kaiser bestätigt werden mußten, und zu einer demüthigenden Unterwerfung. Auf einem Reichstage in den ronkalischen Gefilden (im Fürstenthum Piacenza) wurde eilt Staatsgrundgesetz ansgearbeitet, welches den Umfang der königlichen Gewalt festsetzte. Auch die Mailänder nahmen die ron- kalischen Beschlüsse an, obgleich darnach die Ernennung der Con- snlen dem Kaiser znkam, deren Wahl sie m ihrer Capitnlation behalten hatten. Als sie daher ihr Wahlrecht geltend machen wollten, brach der Krieg von Neuen! aus. Mailand mußte sich nach zwei- jähriger Belagerung auf Gnade oder Ungnade ergeben 1162, wurde geplündert und größtentheils zerstört, die Einwohner mußten nach einer neuen Demüthigung sich in 4 getrenilten Flecken anbauen. Die ronkalischen Beschlüsse wurden überall durchgesetzt und in den unter- worfenen Städten Statthalter angeordnet, welche allein vom Kaiser abhingen und bald ihre Stellung mißbrauchten. Gleichzeitig hatte bei einer streitigen Papstwaht eine kaiserliche Partei gegen Alexander Hi. einen Gegenpapst Paschal Iii. gewählt. Friedrich wollte ans seiner Eigenschaft als Schirmvogt der Kirche die Befngniß herleiten, den Streit zu entscheiden, allein Alexander sprach ihm das Recht dazu ab und verband sich mit den Städten Ober- italiens gegen ihn. Auf einem 3. Zuge nach Italien (1163) ohne Heer suchte der von Alex- ander Hi. mit dem Kirchenbanne belegte Kaiser die Unzufriedenheit, welche sich über die Härte der von ihm eingesetzten Beamten geäußert hatte, zu beschwichtigen. Auf dem 4. italienischen Zuge (1166— 68) zwang Friedrich die Römer, den Papst Paschal Iii. anzuerkennen, und ließ sich nebst seiner Gemahlin von ihm krönen. Damals stand er auf dem Gipfel seiner'macht — aber nur für kurze Zeit. Denn da sein Heer durch eine pestartige Krankheit gänzlich aufgerieben wurde, floh er verkleidet und fast ganz' allein über die Alpen. Die lombar- dischen Städte aber, deren Beschwerden über die kaiserlichen Statthalter keine Abhülfe gefunden hatten, waren in einen großen Bund zusammen getreten, sie führten die Mailänder in ihre Stadt zurück und erbauten eine Festung als Schntzwehr gegen die Deutschen,

8. Das Mittelalter - S. 85

1857 - Koblenz : Baedeker
Rudolf von Habsburg. 85. Polen, Ungarn und das ganze Abendland waren so gerettet, nur Rußland blieb noch 200 Jahre unter der Herrschaft der Mongolen. Im Jahre 1258 nahmen sie Bagdad ein und machten dem Khalifate der Abbasiden ein Ende. Am Ende des 13. Jahrhunderts hatte das Reich der Mongolen, nachdem auch noch Tibet und das südliche China hinzugekommen, die größte Ausdehnung erreicht: vom chine- sischen Meere bis an die Grenze Polens und von Indien bis in Sibirien hinein. Die Residenz des Großkhans war Peking, die einzelnen Länder wurden von Unterkhans aus Tschingis-Khans Stamme regiert. Vierter Zeitraum. Von Ende der Kreuzzüge bis zur Entdeckung Amerika's 1273 — 1492. 8- 37. Das deutsche Reich. a) Könige aus verschiedenen Häusern 1273— 1347. 1. Rudolf von Habsburg 1273 — 1291. Nach König Richard's Tode ward, da König Ottokar von Böh- men die ihm angebotene Krone abermals (s. §. 29) abgelehnt hatte (vielleicht wegen der an die Wahl geknüpften Bedingungen), auf Empfehlung des Erzbischofes von Mainz, Graf Rudolf von Habsburg gewählt, welcher auch vom Papste, nachdem er die von diesem beanspruchten Besitzungen, Ehren und Rechte der römischen Kirche zu schirmen versprochen hatte^ anerkannt wurde. Die verab- redete Kaiserkrönung ward durch den Tod des Papstes aufgeschoben und kam dann gar nicht zu Stande. Rudolf forderte die Güter und Lehen zurück, welche seit der Absetzung Friedrichs Ii. erledigt, aber gewaltsam in Besitz genommen waren. Diese Maßregel war haupt- sächlich gegen König Ottokar von Böhmen gerichtet, desien Macht sich damals vom adriatischen Meere bis an's Riesengebirge erstreckte, indem er Oesterreich, Steiermark (beide erledigt durch den

9. Das Mittelalter - S. 26

1857 - Koblenz : Baedeker
26 Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung. dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia) unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver- schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand- arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte- Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend- ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding- ten Gehorsams. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb- liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel- nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu- gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet. b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5. Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge- schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern, Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West- gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge- faßt waren. Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo- durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß

10. Das Mittelalter - S. 32

1857 - Koblenz : Baedeker
32 Ausdehnung der arabischen Weltherrschaft. Zur Zeit seiner größten Ausdehnungh umfaßte das Reich der Khalifen: a) in Europa: fast ganz Spanien nebst der Statthalterschaft Nar- bona im südlichen Frankreich, die spanischen und die größeren italischen Inseln, nicht unbedeutende Küstenstriche in Unteritalien und Creta. b) in Afrika:-die ganze Nordküste bis zur Wüste nach Aegypten, e) in Asien: das ganze südwestliche Asien vom Mittelmeer und dem arabischen Meerbusen bis zum Mustag-Gebirge, dem obern Indus und jenseits des untern Indus, im N. bis zum Caucasus, dem caspischen und Aral-See und dem Sihun (Jaxartes). Von Kleinasien gehörte das alte Cilicien bis über Tarsus hinaus zum Khalisat. Während dieser schnellen Begründung einer arabischen Welt- berrschakt batte die reaierende Dvnaüie. welcbe alle Vrovünen ibres mit den Anhängern Ali's und mit den von diesen erwählten Gegen- khalifen zu bestehen, bis endlich Abul Abbas, ein Ururenkel des Abbas, eines Oheims des Propheten, in Kufa zum Khalifen ansge- rnfen ward und sich im Kampfe gegen Merwan Ii., den letzten omai- jadischen Khalifen, behauptete. Merwan floh nach Aegypten, und durch seinen Tod kam die Herrschaft des mohammedanischen Reiches an die Dynastie der Abbasiden 750. Der Oheim (Abdallah) des ersten abbasidischen Khalifen täuschte 90 Prinzen des omaijadischen Hauses durch Verkündigung einer Amnestie, ließ die Betrogenen nach der Huldigung zur Tafel einladen, aber auf ein gegebenes Zeichen ermorden und über ihren Leichen das Festmahl halten; die unglück- lichen Omaijaden wurden bis in die entferntesten Schlupfwinkel des Reiches verfolgt und getödtet. Nur Abderrhaman rettete sich durch die Flucht nach Spanien, wo er das unabhängige Khalifat in Cor- dova gründete (vgl. §. 10). Verfassung. Die Khalifen vereinigten in ihrer Würde die höchste weltliche und geistliche Gewalt; Anfangs waren sie dem Volke wöchentlich Rechenschaft von ihrer Verwaltung schuldig und hielten mit demselben gemeinschaftliche Berathschla- gungen, später aber, besonders seit Moawija das Khalifat erblich gemacht hatte, wurde ihre Gewalt eine völlig despotische. Die Statthalter der Provinzen hatten zugleich Civil- und Militärgewalt — daher ihre große Macht und später ihr Abfall von den Khalifen. 0 S. v. Spruner's Handatlas, 42. u. 43. Bl., und dessen Schulatlas, 5. Blatt.
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