84
Die Araber. Die Mongolen.
durch die Kreuzfahrer führte die Gründung des lateinischen
Kaiserthums 1204—1261 herbei. Ueber dessen Stiftung und
Untergang, so wie über die Kaiserthümer in Nicäa und Trapezunt,
s. S. 64.
8- 35.
Die Araber.
Dem Khalifate der Abbasiden machten die Mongolen 1258
ein Ende, indem sie Bagdad, die einzige noch übrige Besitzung des
Khalifen, belagerten, den Khalifen und die angesehensten Bürger
durch Verrath in ihr Lager lockten und dann die Stadt erstürmten
und zerstörten, die Einwohner (eben so die Khalifen) in einem 40°
tägigen Blutbade größtentheils ermordeten. Die Nachkommen des
dem Blutbade entronnenen Prinzen Hakim herrschten noch in Aegypten
ohne alle weltliche Macht, mit bloßer geistlicher Würde, bis zur
Eroberung dieses Landes durch die Türken 1517. Das übrige
nördliche Afrika blieb, unter verschiedene Dynastien getheilt, den
Arabern.
8- 36.
Die Mongolen.
Die Mongolen, welche in der weiten Hochebene Hinterasiens
als Nomaden unter erblichen, fast unumschränkten Häuptlingen leb-
ten, erhoben 1206 den Temudschin, Sohn eines Khans, zum
Tschingis-Khan (d. h. Khan aller Khane), eroberten unter seiner
und seiner Söhne Anführung das nördliche China und das Reich
der Chowaresmier zwischen Indien und dem kaspischen Mere, unter-
warfen das östliche und südwestliche Rußland, so wie Ungarn. Ein
anderer Haufe drang durch Polen in Nie'derschlesien vor und besiegte
Herzog Heinrich den Frommen bei Wahlstadt (^^), wandte sich
aber, als die Böhmen heranrückten, nach Süden, um sich mit dem
Hauptheere zu vereinigen, und erlitt auf dem Zuge durch Mähren
eine solche Niederlage bei Olmütz, daß er schnell nach Ungarn entwich.
Von hier aus versuchten sie zwar noch einmal nach Oesterreich vor-
zudringen, aber als ihnen dort ein großes christliches Heer unter
dem Könige (Wenzel) von Böhmen und den Herzögen von Oester-
reich und Kärnthen entgegentrat, kehrten sie zurück und räumten
auch Ungarn auf die Nachricht von dem Tode ihres Groß-Khaus.
TM Hauptwörter (50): [T11: [Reich König Land Stadt Jerusalem Jahr Syrien Sohn Aegypten Zeit]]
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TM Hauptwörter (200): [T48: [Christ Jerusalem Sultan Mekka Araber Land Jahr Stadt Mohammed Türke], T134: [Land Meer Hochland Persien Tigris China Euphrat Iran Asien Armenien], T198: [Friedrich Schlacht Heer Schlesien Sachsen Armee Sieg General Mann Feind], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T171: [Heinrich Otto Herzog Kaiser König Friedrich Sohn Konrad Sachsen Schwaben]]
Extrahierte Personennamen: Heinrich Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Nicäa Bagdad Afrika China Indien Ungarn Nie'derschlesien Ungarn Oesterreich Oester-
Aelteste Verfaffung Deutschlands.
5
Heerzügen, die als eine den Göttern besonders angenehme Handlung angesehen wur-
den, trugen sie die Götterbilder in den Kampf, nährten die Begeisterung der Krieger,
handhabten als Diener der unsichtbar in der Schlacht anwesenden Gottheit die Zucht
und bestraften die Feigen.
B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der
Herrschaft der Volksgemeiude. Sowohl die Versammlung der
freien Grundbesitzer einer seden Gemeinde, als die größere Ver-
sammlung der Grundbesitzer eines aus mehrere-: Gemeinde-: beste-
henden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen
Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die
Entscheidung über Krieg und Frieden.
Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit
des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaff-
net, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine; der König oder ein Priester
leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte.
Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der
Waffen, Mißbilligung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshändel wurden münd-
lich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen Be-
stimmungen, die lange Zeit blos durch Tradition fortgepflanzt und erst seit dem 5.
Jahrh. ausgezeichnet wurden. Die Strafen bestanden in Schadenersatz und andern
Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen)
traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nicht
versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Ausschusses von (100) Freien
(Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich überhaupt die vollziehende Gewalt aus.
Das Köuigthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur
bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Quaden,
Gothen), doch haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der
Sachsen) später, wenn sie sich zu einer größer-: Herrschaft vereinig-
ten oder neue Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in des-
sen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb.
Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversamm-
lung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen
könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig vor den
übrigen Freien des Volkes aus, hatten auch keine Insignien. Der König führte in
den Volksversammlungen und Gerichten den Vorsitz, bezog einen Antheil an den
Strafen und der Kriegsbeute, besaß eigene Ländereien, die sich erst durch Eroberun-
gen bedeutend vermehrten, legtr den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von
seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten.
Das Volk bestaub aus vier Ständen:
1) Der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich
durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz
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6 Standesunterschied und Kriegswesen bei den Germanen.
zu vorzüglichem Ansehen gelangt waren, aus deren Mitte gewöhnlich
der König, wahrscheinlich auch die Vorsteher der Gaue, gewählt
wurden.
2) Die nicht adligen Freien machten den Haupttheil des Vol-
kes aus.
Der Freie, äußerlich kennbar durch langes, lockigtes Haar, trüg Waffen und
durfte für erlittenen Schaden an Leib, Gut und Ehre sich selbst und mit Hülfe der
Seinigen rächen, wenn er nicht den gesetzlich bestimmten Schadenersatz (compositio)
annehmen wollte. Für einen getödteten Freien konnten die Verwandten ein gewisses
Wehrgeld von dem Thäter fordern, wenn sie nicht vorzogen, gegen ihn Fehde zu er-
heben. Der Freie hatte das Recht, Eigenthum zu erwerben, an Gericht und Volks-
versammlungen Theil zu nehmen, dagegen auch die Pflicht, dem Heerbanne zw folgen,
zu dessen Bedürfnissen beizutragen, dem Könige jährlich Geschenke darzubrtngen und
ihn mit seinem Gefolge zu bewirthen.
3) Freigelassene, eine Mittelstufe zwischen Freien und Un-
freien, welche zum Kriegsdienste verpflichtet, aber von Gericht und
Volksversammlung ausgeschlossen waren und Grundeigenthum nur
als Pächter besitzen durften.
4) Knechte, theils Kriegsgefangene, theils gekaufte, theils im
Hause geborne.
Der Knecht trägt geschornes Haar und ein kurzes, enges Gewand, ist nicht
waffenfähig, haftet an der Scholle, gilt als Sache und darf gleich dieser verkauft
werden, kein Wehrgeld steht auf demselben. Die Knechte mußten alle Haus- und
"Felddienste verrichten, Anfangs ohne andern Lohn als Kost und Kleidung.
6. Die Kriegsverfassung.
Die Angriffswaffen bestanden theils in Lanzen mit langem
Schaft und kurzem aber scharfem Eisen, Framen genannt, welche ge-
wöhnlich nur zum Stoße, zuweilen aber auch zum Wurfe dienten,
theils in dem Schwerte, welches der stete Begleiter der Freien zu
allen Geschäften gewesen zu sein scheint. Auch Bogen und Pfeile,
Wurfspieße, steinerne Streithämmer (auch Donnerkeile genannt), spä-
ter eherne Streitäxte, Keulen und Schleudern kommen vor. Die
Schirmwaffe bestand in der Regel nur in einem Schilde aus Wei-
dengeflecht oder Holz, mit glänzenden Farben bemalt. Die Waffen
erhielt der Jüngling im 20. Jahre vom Vater oder einem nahen
Verwandten in öffeiltlicher Versammlung. War ein Krieg von der
Volksversammlung beschloffen, so erfolgte ein Aufgebot sämmtlicher
Waffenfähigen oder der Heerbann. Neben diesem bestand auch das
Geleite, indem eine Anzahl beutelustiger junger Männer sich um
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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38 Kriege mit normannischen u. slavischen Völkern. Karl röm. Kaiser.
Donau durch einen Kanal zwischen Rednitz und Altmühl, wovon noch Spuren vor-
handen sein sollen.
e) Kriege mit normannischen und slavischen Völkern
zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenze des Reiches.
Durch die Ausdehnung des fränkischen Reiches bis an die Grenze
der Slaven und Normannen gerieth Karl der Gr. auch mit ein-
zelnen Stämmen dieser beiden Hanptvölker des Ostens und Nordens
in Fehde. Die normannische Völkerwelt behauptete ihre Unab-
hängigkeit und blieb in ihrer drohenden Stellung an der Nordgrenze
des fränkischen Reiches. Dagegen kam ein nicht unbedeutender Theil
der Slaven an der ganzen Ostgrenze entlang, von der Halbinsel
Jütland am baltischen Meere bis zur Halbinsel Istrien am adriati-
schen Meere, in größere oder geringere Abhängigkeit von der frän-
kischen Herrschaft.
Wiederherstellung des weströmischen Kaiserthums
800. Als Papst Leo der Iii. von einer republikanischen Partei in
Rom bei einem feierlichen Aufzuge schimpflich mißhandelt worden
war, begab er sich auf den Reichstag zu Paderborn und veranlaßt
Karl, die Schuldigen zu bestrafen und selbst nach Rom zu kommen.
Nachdem dieser durch Wiederherstellung der Ruhe die (vom griech.
Kaiser, längst vernachlässigte Pflicht) eines Schirmvogtes der Kirche
ausgeübt hatte, erhielt er am Weihnachtsfeste 800 von dem Papste
auch Titel und Krone des römischen Kaisers. Seitdem erschien
er nicht mehr blos in seinem Frankenreiche, sondern in der ganzen
katholischen Christenheit als oberster weltlicher Machthaber.
Karl's Staatsverwaltung.
Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hatten,
erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze
wurden durch Zesthe ergänzt.
Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz auf der Ein-
theilung in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernann-
ter Graf die gesammte Civil- und Militärverwaltung, wozu nament-
lich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten
Grenzen sah sich Karl genöthigt, .einem einzelnen Beamten größere
Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark
zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine
genaue Kenntniß von dem Zustande der einzelnen Provinzen zu er-
halten und um Einheit und Ordnung in die Reichsverwaltung zu
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Extrahierte Personennamen: Karl_röm Karl Karl Leo_der_Iii Leo Karl Karl Karl Karl
Das byzant. Reich. Die Mongolen.
109
Reich wieder bis auf einige Landschaften, in denen sich fortwährend
kleine, unabhängige, von den lateinischen Rittern gestiftete Herrschaf-
ten behaupteten, konnte aber, da sie mehr schwache als kräftige
Regenten zählte, bei den vielfachen kirchlichen Streitigkeiten, Hos-
intrigueu und Bürgerkriegen das Vordringen der Oömaneu nicht
verhindern. Diese hatten in Kleinasien auf den Trümmern des von
den Mongolen vernichteten seldschukischen Reiches Jcouium einen
Staat gegründet und schon um die Mitte des 14. Jahrhunderts
ihre Eroberungen in Europa begonnen. Nur der Angriff der Mon-
golen unter Timur Lenk aus die Osmanen hielt deu Sturz des
Reiches noch einige Zeit auf, bis Sultan Mohammed Ii. Coustan-
tinopel nach einer kurzen Belagerung einnahm 1453 (29. Mai).
Auch das trapezuntische Kaiserthum, so wie die kleineren griechischen
Staaten auf den Inseln, in Morea, Epirus und Attika wurden eine
Beute dieses Eroberers. Nur das Königreich Cypern kam au die
Republik Venedig.
8- 43.
Die Mongolen.
Die Mongolen wurden noch einmal furchtbar unter Timur
Lenk (dem Lahmen) oder Ta mer lau, aus dem Geschlechte Tschin-
gis-Khans (1369 — 1405), welcher zu Samarkand in der großen
Bucharei seinen Herrschersitz aufschlug und von dort aus Persien,
Indien und die große Tartarei eroberte, in Europa eiubrach, Klein-
und Groß-Rußland verheerte und die Oömauen (in der Ebene von
Angora) besiegte, daun aber, auf beunruhigende Nachrichten aus
Indien und Persien, den weitern Zug gegen Westen aufgab und ans
einem Zuge gegen China starb. Nach seinem Tode zerfiel das von
der chinesischen Mauer und dem Ganges bis zum Mittelmeer aus-
gedehnte Reich durch Kriege und Theiluugen unter seinen Nachkom-
men in mehrere Khanate.
8- 44.
Skandinavien.
Als in Dänemark, welches seine Herrschaft über die Küsten-
länder an der Ostsee (s. S. 59) schnell wieder verloren hatte, mit
Waldemar Iv. der Mannestamm der Estrithiden auestarb und seine
Tochter Margaretha mit (Hakon Viii.) dem Könige von Nor-
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Extrahierte Personennamen: Timur_Lenk Mohammed Timur
Lenk Waldemar_Iv Margaretha Hakon_Viii
Extrahierte Ortsnamen: Kleinasien Europa Morea Epirus Attika Cypern Venedig Samarkand Persien Indien Europa Angora Indien Persien China Skandinavien Dänemark Ostsee
Ritterwesen. Bürgerstand.
117
die nähere Vereinigung der zu gleichartigem Dienste berechtigten
Lehnsbesitzer entstand ein in sich abgeschlossener Ritterstand mit den
3 Abstufungen des Edelknaben oder Pagen (vom 7. —14. Jahre),
des Knappen (vom 14.-21. Jahre) und des Ritters, und der
Verpflichtung, die Kirche und die Schwächer« zu beschützen, das
diesen widerfahrene Unrecht zu rächen, die eigene Ehre unverletzt zu
erhalten und gegen die Frauen ein bescheidenes, höfliches Wesen Hu
beobachten. Die Aufnahme in den Ritterstand geschah durch den mit
besonderen Feierlichkeiten verbundenen Ritterschlag. Am glänzendsten
trat das Rittertum in den aus Waffenspielen hervorgegangenen
Turnieren hervor, welche im 11. Jahrh. durch bestimmte Vor-
schriften eine feste Gestalt erhielten.
Zur Theilnahme an den Turnieren wurde Ritterbürtigkeit und ein untade-
liger Ruf verlangt. Die bei denselben gebräuchlicken Waffen waren Anfangs höl-
zerne Schwerter mit eisernen, nicht geschärften Spitzen, später die gewöhnlichen
Schwerter, jedoch nicht geschliffen, und die Lanze. Der Kampf bestand theils im
Gefechte ganzer Haufen gegeneinander, theils in Einzelkämpfen; der Sieg entschied
sich dadurch, daß der Gegner aus dem Sattel gehoben wurde. Den Dank, gewöhn-
lich in kostbaren Waffen, in goldenen Arm- und Halsketten oder goldenen Ringen
bestehend, empfing der Sieger aus der Hand vornehmer Frauen. Angesehene Ritter
wachten als Turnierrichter über die Beobachtung der Turniergesetze. Nach beendig-
tem Turnier hielten die Knappen ein Gesellenstechen.
d) Die Entstehung und Ausbildung eines freien be-
rechtigten Bürgerstandes in dem ganzen Bereiche des ehema-
ligen karolingischen Reiches, zunächst in Ober- und Mittelitalien,
wo während des Jnvestiturstreites die Polizei, Justiz und Admini-
stration der Städte in die Hände städtischer Behörden gekommen
war und im Kampfe gegen die hohenstaufenschen Kaiser behauptet
wurde.
In Deutschland erwarben sich besonders im Zeitalter Fried-
rich's Ii. und des Interregnums die Städte theils auf friedlichem
Wege durch Privilegien, oder für Geld, theils durch Waffengewalt
ähnliche, jedoch beschränktere Hoheitsrechte (Reichsunnüttelbarkeit,
Selbstregierung, Regalien, Münz- und Zollrecht, Marktrechte, Han-
delsrechte, zum Theil auch Stapelrecht).
3. Gesetzgebung und Gerichtswesen. Die schriftlichen
Gesetzsammlungen dieses Zeitalters waren theils durch die Fürsten
veranlaßte und verbürgte Aufzeichnungen des geltenden Rechts, theils
Privatarbeiteu, die nachher öffentliche Autorität erhielten, wie das
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T43: [König Held Sohn Mann Schwert Ritter Hand Tod Vater Feind], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
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72
Der lombardische Städtebund.
Um dieselbe Zeit erhielt der Herzog von Böhmen aus des Kaisers
Handelt die Königskrone.
Auf dem 2. Zuge nach Italien (1158 — 1162) zwang
Friedrich Mailand durch Umlagernng zu einer Kapitulation, der zu-
folge die gewählten Consulen künftig vom Kaiser bestätigt werden
mußten, und zu einer demüthigenden Unterwerfung. Auf einem
Reichstage in den ronkalischen Gefilden (im Fürstenthum Piacenza)
wurde eilt Staatsgrundgesetz ansgearbeitet, welches den Umfang der
königlichen Gewalt festsetzte. Auch die Mailänder nahmen die ron-
kalischen Beschlüsse an, obgleich darnach die Ernennung der Con-
snlen dem Kaiser znkam, deren Wahl sie m ihrer Capitnlation
behalten hatten. Als sie daher ihr Wahlrecht geltend machen wollten,
brach der Krieg von Neuen! aus. Mailand mußte sich nach zwei-
jähriger Belagerung auf Gnade oder Ungnade ergeben 1162, wurde
geplündert und größtentheils zerstört, die Einwohner mußten nach
einer neuen Demüthigung sich in 4 getrenilten Flecken anbauen. Die
ronkalischen Beschlüsse wurden überall durchgesetzt und in den unter-
worfenen Städten Statthalter angeordnet, welche allein vom Kaiser
abhingen und bald ihre Stellung mißbrauchten.
Gleichzeitig hatte bei einer streitigen Papstwaht eine kaiserliche
Partei gegen Alexander Hi. einen Gegenpapst Paschal Iii. gewählt.
Friedrich wollte ans seiner Eigenschaft als Schirmvogt der Kirche die
Befngniß herleiten, den Streit zu entscheiden, allein Alexander sprach
ihm das Recht dazu ab und verband sich mit den Städten Ober-
italiens gegen ihn.
Auf einem 3. Zuge nach Italien (1163) ohne Heer suchte der von Alex-
ander Hi. mit dem Kirchenbanne belegte Kaiser die Unzufriedenheit, welche sich über
die Härte der von ihm eingesetzten Beamten geäußert hatte, zu beschwichtigen.
Auf dem 4. italienischen Zuge (1166— 68) zwang Friedrich
die Römer, den Papst Paschal Iii. anzuerkennen, und ließ sich nebst
seiner Gemahlin von ihm krönen. Damals stand er auf dem Gipfel
seiner'macht — aber nur für kurze Zeit. Denn da sein Heer
durch eine pestartige Krankheit gänzlich aufgerieben wurde, floh er
verkleidet und fast ganz' allein über die Alpen. Die lombar-
dischen Städte aber, deren Beschwerden über die kaiserlichen
Statthalter keine Abhülfe gefunden hatten, waren in einen großen
Bund zusammen getreten, sie führten die Mailänder in ihre Stadt
zurück und erbauten eine Festung als Schntzwehr gegen die Deutschen,
TM Hauptwörter (50): [T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T23: [Stadt Feind Tag Heer Mauer Mann Lager Nacht Kampf Soldat]]
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Mailand Friedrich Alexander_Hi Alexander Friedrich Friedrich Alexander Alexander Friedrich Friedrich
Rudolf von Habsburg.
85.
Polen, Ungarn und das ganze Abendland waren so gerettet, nur
Rußland blieb noch 200 Jahre unter der Herrschaft der Mongolen.
Im Jahre 1258 nahmen sie Bagdad ein und machten dem Khalifate
der Abbasiden ein Ende. Am Ende des 13. Jahrhunderts hatte
das Reich der Mongolen, nachdem auch noch Tibet und das südliche
China hinzugekommen, die größte Ausdehnung erreicht: vom chine-
sischen Meere bis an die Grenze Polens und von Indien bis in
Sibirien hinein. Die Residenz des Großkhans war Peking, die
einzelnen Länder wurden von Unterkhans aus Tschingis-Khans
Stamme regiert.
Vierter Zeitraum.
Von Ende der Kreuzzüge bis zur Entdeckung Amerika's
1273 — 1492.
8- 37.
Das deutsche Reich.
a) Könige aus verschiedenen Häusern 1273— 1347.
1. Rudolf von Habsburg 1273 — 1291.
Nach König Richard's Tode ward, da König Ottokar von Böh-
men die ihm angebotene Krone abermals (s. §. 29) abgelehnt hatte
(vielleicht wegen der an die Wahl geknüpften Bedingungen), auf
Empfehlung des Erzbischofes von Mainz, Graf Rudolf von
Habsburg gewählt, welcher auch vom Papste, nachdem er die von
diesem beanspruchten Besitzungen, Ehren und Rechte der römischen
Kirche zu schirmen versprochen hatte^ anerkannt wurde. Die verab-
redete Kaiserkrönung ward durch den Tod des Papstes aufgeschoben
und kam dann gar nicht zu Stande. Rudolf forderte die Güter und
Lehen zurück, welche seit der Absetzung Friedrichs Ii. erledigt, aber
gewaltsam in Besitz genommen waren. Diese Maßregel war haupt-
sächlich gegen König Ottokar von Böhmen gerichtet, desien Macht
sich damals vom adriatischen Meere bis an's Riesengebirge erstreckte,
indem er Oesterreich, Steiermark (beide erledigt durch den
TM Hauptwörter (50): [T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr], T11: [Reich König Land Stadt Jerusalem Jahr Syrien Sohn Aegypten Zeit], T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr]]
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Extrahierte Personennamen: Rudolf_von_Habsburg Rudolf Rudolf_von_Habsburg Rudolf Ottokar_von_Böh- Ottokar Rudolf_von
Habsburg Rudolf Rudolf Rudolf Friedrichs Ottokar_von_Böhmen Ottokar
26
Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung.
dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia)
unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver-
schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das
Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue
Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand-
arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und
die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche
machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte-
Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend-
ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem
Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen
Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding-
ten Gehorsams.
Ii. Verfassung.
a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land
mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb-
liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die
Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres
Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel-
nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von
ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt,
zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue
und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch
wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu-
gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat
sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei
den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet.
b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5.
Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge-
schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den
verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern,
Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West-
gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit
Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge-
faßt waren.
Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet
Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet
peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo-
durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in
der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T58: [Kloster Jahr Mönch Kirche Schweiz Bischof Abt Zürich Bonifatius Bern], T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken], T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T10: [Sachsen Karl Franken König Land Jahr Chlodwig Reich Krieg Volk], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk]]
32
Ausdehnung der arabischen Weltherrschaft.
Zur Zeit seiner größten Ausdehnungh umfaßte das Reich der
Khalifen:
a) in Europa: fast ganz Spanien nebst der Statthalterschaft Nar-
bona im südlichen Frankreich, die spanischen und die größeren italischen
Inseln, nicht unbedeutende Küstenstriche in Unteritalien und Creta.
b) in Afrika:-die ganze Nordküste bis zur Wüste nach Aegypten,
e) in Asien: das ganze südwestliche Asien vom Mittelmeer und
dem arabischen Meerbusen bis zum Mustag-Gebirge, dem obern Indus
und jenseits des untern Indus, im N. bis zum Caucasus, dem caspischen
und Aral-See und dem Sihun (Jaxartes). Von Kleinasien gehörte das
alte Cilicien bis über Tarsus hinaus zum Khalisat.
Während dieser schnellen Begründung einer arabischen Welt-
berrschakt batte die reaierende Dvnaüie. welcbe alle Vrovünen ibres
mit den Anhängern Ali's und mit den von diesen erwählten Gegen-
khalifen zu bestehen, bis endlich Abul Abbas, ein Ururenkel des
Abbas, eines Oheims des Propheten, in Kufa zum Khalifen ansge-
rnfen ward und sich im Kampfe gegen Merwan Ii., den letzten omai-
jadischen Khalifen, behauptete. Merwan floh nach Aegypten, und
durch seinen Tod kam die Herrschaft des mohammedanischen Reiches
an die Dynastie der Abbasiden 750. Der Oheim (Abdallah) des
ersten abbasidischen Khalifen täuschte 90 Prinzen des omaijadischen
Hauses durch Verkündigung einer Amnestie, ließ die Betrogenen nach
der Huldigung zur Tafel einladen, aber auf ein gegebenes Zeichen
ermorden und über ihren Leichen das Festmahl halten; die unglück-
lichen Omaijaden wurden bis in die entferntesten Schlupfwinkel des
Reiches verfolgt und getödtet. Nur Abderrhaman rettete sich durch
die Flucht nach Spanien, wo er das unabhängige Khalifat in Cor-
dova gründete (vgl. §. 10).
Verfassung. Die Khalifen vereinigten in ihrer Würde die höchste weltliche
und geistliche Gewalt; Anfangs waren sie dem Volke wöchentlich Rechenschaft von
ihrer Verwaltung schuldig und hielten mit demselben gemeinschaftliche Berathschla-
gungen, später aber, besonders seit Moawija das Khalifat erblich gemacht hatte,
wurde ihre Gewalt eine völlig despotische. Die Statthalter der Provinzen hatten
zugleich Civil- und Militärgewalt — daher ihre große Macht und später ihr Abfall
von den Khalifen.
0 S. v. Spruner's Handatlas, 42. u. 43. Bl., und dessen Schulatlas, 5.
Blatt.
TM Hauptwörter (50): [T11: [Reich König Land Stadt Jerusalem Jahr Syrien Sohn Aegypten Zeit]]
TM Hauptwörter (100): [T89: [Stadt Spanien Insel Land Jerusalem Reich Afrika Jahr Araber Herrschaft], T47: [Wüste Meer Land Nil Hochland Fluß Gebirge Euphrat Tigris See], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T48: [Christ Jerusalem Sultan Mekka Araber Land Jahr Stadt Mohammed Türke], T134: [Land Meer Hochland Persien Tigris China Euphrat Iran Asien Armenien], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]