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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 10

1915 - Lahr : Geiger
— 10 — ertrags der letzten 3 Jahre, Taglöhner setzen den 300fachen Taglohn als Jahreseinkommen an. Die Jahresausgabe ist nach der Jahreseinnahme abzumessen und zwar in der Weise, daß wo irgend möglich noch etwas übrig bleibt. Sehr gut ist es, wenn man dabei nach festen Gesichtspunkten verfährt. So kann beispielsweise ein Angestellter, der jährlich 2500 Ji bezieht, diese Summe in fünf Teile teilen und sagen: „Zwei Fünftel gebe ich für die Nahrung aus, ein Fünftel für Wohnung, ein Fünftel für Klei- dung, Heizung und Beleuchtung; das letzte Fünftel bestimme ich für Krankheitskosten u. s. w>, hoffe aber, davon möglichst viel als Ersparnis auf die Seite zu legen." Eine andere Familie tut vielleicht besser daran, nach Sechsteln oder nach Prozenten zu rechnen. So dürften beispiels- weise für eine aus 3 Personen bestehende Arbeiterfamilie mit einem jährlichen Einkommen von 900 Ji folgende Ansätze gelten: Für Nahrung 60 °/o, für Kleidung 15 °/o, für Wohnung 16%, für Heizung und Beleuchtung 5°/o, für Sonstiges 4°/o. Sind in dieser Weise die Ausgabeposten für das ganze Jahr fest- gestellt, so läßt sich dann leicht berechnen, wie viel in kleineren Zeit- räumen ausgegeben werden darf. Die Frau des Angestellten mit 2500 Ji darf jährlich zwei Fünftel, also 1000 Ji, auf die Küche verwenden, sonach monatlich 83,30 Ji, wöchentlich 19,20 Ji und täglich 2,70 Ji. Die Frau des Taglöhners, der nur 900 Ji verdient, darf nach obiger Einteilung 60 °\o, also jährlich 540 Ji in der Küche verbrauchen, sonach monatlich 45 Ji, wöchentlich 10,38 Ji und täglich 1,48 Ji. So nötig die Aufstellung eines bestimmten Voranschlags der Ein- nahmen und Ausgaben ist, so dringend nötig ist andererseits die Füh- rung eines Haushaltungsbuchs. Keine Frau, auch nicht die eines Landwirts, sollte ohne dieses Buch wirtschaften. Während des Tages notiert die Frau die Ausgaben und Einnahmen in ein Notizbüchlein oder auf eine Schiefertafel, die zu diesem Zwecke in der Küche hängen soll. Am Abend trägt sie dann diese Aufzeichnungen in das Haushaltungsbuch ein. Jeweils am Schluffe des Monats zählt sie alle Ausgaben und ebenso alle Einnahmen zusammen, zieht erstere von den letzteren ab und schreibt den sich ergebenden Rest als Kassen- vorrat in die Einnahmen des ersten Tages vom nächsten Monat. Dabei muß sie häufig nachsehen, ob die Feststellungen des Voranschlags ein- gehalten worden sind. Der rechnungsmäßige Kassenvorrat muß selbst- verständlich mit der Kasse stimmen. Am Ende des Jahres findet dann eine Zusammenstellung der Monatsausgaben statt, wobei die etwaigen Überschreitungen oder Ersparnisse ersichtlich werden. Durch die pünktliche Führung des Haushaltungsbuchs gewöhnt sich die Hausfrau daran, das Geld richtig einzuteilen und mit einem

2. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 58

1915 - Lahr : Geiger
58 Ii. Aus der Lauduiirtschaftskuiide. 46. Rätsel. Wie heißt das Ding, das wcn'ge schätzen, Doch ziert's des größten Kaisers Hand; Es ist gemacht, um zu verletzen, Am nächsten ist's dem Schwert verwandt. Kein Blut vergießt's und macht doch tausend Wunden, Niemand beraubt's und macht doch reich; Es hat den Erdkreis überwunden, Es macht das Leben sanft und gleich. Die größten Reiche hat's gegründet, Die ält'sten Städte hat's erbaut; Doch niemals hat es Krieg entzündet, Und Heil dem Volk, das ihm vertraut! 47. Der weitze Spatz. Es war ein Bauer, bei dem ging's den Krebsgang von Jahr zu Jahr mehr. Sein Vieh fiel Stück für Stück; seine Äcker trugen nicht die Hälfte von dem ein, was sie tragen sollten, und die Ellenbogen singen bereits an, durch das Wams zu sehen, während der Steuer- pfänder und der Pfandverkäufer fast wöchentlich zum Fenster hereinsah und höflich grüßend zu ihm sprach: „Es tut mir leid, Herr Rückwärts, Euch belästigen zu müssen; aber ich muß meine Schuldigkeit tun." Ihre Schuldigkeit mit Bitten und Raten hatten auch bereits die Haus- freunde getan; aber einer nach dem andern war mit der Erklärung daheim geblieben: „Dem Rückwärts ist nicht mehr zu helfen."

3. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 61

1915 - Lahr : Geiger
— 61 — Landwirte Geld zu 5°/o Zinsen oder gar noch teurer zum Ankauf von Grundstücken aufnehmen, aus denen sie mit dem besten Willen nicht mehr als 4 °/o ziehen können, so daß sie, je mehr ihr Grundbesitz wächst, desto ärmer werden, bis sie, wenn sie nicht noch rechtzeitig durch An- stellung von Berechnungen zum Bewußtsein der Sachlage kommen, plötzlich nicht mehr in der Lage sind, die Zinsen der Hypothekenschulden zu berichtigen, und der meist mit großen Verlusten verknüpfte Zwangs- verkauf eintritt. Rechnete jeder Landwirt, so käme es nicht mehr so häufig vor, daß er aus einem Grundstücke, das ihm, zu Wald angelegt, einen mäßigen Nutzen bringen würde, mit direktem Verlust Korn baut, oder daß er ein anderes Grundstück, das als Wiese vorzüglich rentieren würde, als schlecht rentierenden Acker benutzt, und was dergleichen tagtäglich vorkommende wirtschaftliche Fehler mehr sind. Hat ein Bauer Geld übrig, so wird er sich, falls er zu rechnen versteht, jedesmal genau überlegen, was wirtschaftlich vorteilhafter für ihn ist, die Erweiterung seines Grundbesitzes oder die durch größeres Betriebskapital ermöglichte bessere Ausnützung desselben. Wie die Sachen heute in den meisten Gegenden liegen, wird er sich jedenfalls in der Regel für letzteres entscheiden. Bei der raschen Zunahme der Bevölkerung liegt die Zukunft unserer Landwirtschaft in der sogenannten intensiven Be- wirtschaftung, d. h. der vollständigen Ausnützung des gegebenen Grundes und Bodens. Übrigens bedarf der Landwirt beinahe noch mehr als der Handwerker eines Notpfennigs. Das Geschäft des Handwerkers ist zwar auch mancherlei Gefahren ausgesetzt, aber doch nicht in dem Maße wie dasjenige des Bauern, dessen Erfolge ja in hohem Grade von unberechenbaren und unlenkbaren Faktoren, Wind und Wetter, ab- hängig sind. Wir wollen aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß der Landwirt sich auch gegen diese Gefahren bis zu einem gewissen Grade sichern kann, wenn er, nicht zuviel auf eine Karte setzend, seinen Betrieb so einrichtet, daß er in verschiedene, nicht von den gleichen natürlichen Bedingungen abhängige Zweige zerfällt. Eine solche Vorsicht ist um so mehr geboten, je mehr Gefahren der wichtigste Teil eines landwirtschaftlichen Unternehmens ausgesetzt ist. Zu den in ihren Erfolgen sehr wenig gesicherten Betrieben gehört z. B. der Weinbau. Auf ein gutes Jahr kommen hier ein paar mittelmäßige und eine Reihe ganz schlechter, in denen der Weinbauer nicht einmal seine Auslagen deckt. Wer den Weinbau zu seiner einzigen Erwerbs- quelle macht, der handelt demnach beinahe ebenso unklug wie derjenige, der sein ganzes Vermögen in Lotterielosen anlegen wollte. Und so sehen wir denn auch in manchen weinbautreibenden Gegenden, trotzdem 5*

4. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 66

1915 - Lahr : Geiger
— 66 — sie bei landwirtschaftlichen Festen die Dresch-, Mäh- und Sämaschinen^ die schönen Pflüge, Eggen und Walzen, die Schleifen und Hacken, die Zauchepumpen, Mostpressen und all dieses neue befremdliche Geräte an- sehen, so schütteln sie oft wohl zweifelnd den Kopf und denken, ob es- zum bloßen Staate hingestellt sei. Sehen sie aber bei den Wett- und- Preisarbeiten die Geräte auf dem Felde arbeiten; sehen sie die reine tiefe Furche und den wohlgewendeten Erdstreif, den der Dombaslepflug, hinterläßt; sehen sie, wie Korn und Stroh so rein und schön die Dresch- maschine verlassen, so kommen sie allmählich darauf, daß der sinnende Menschengeist möglicherweise doch noch vollendetere Kunstschöpfungen er- zeugen könne als den alten Aargauer Wendepflug und den Dreschflegel. Aber was nützen am Ende dem Bauern die vortrefflichsten Erfin- dungen, wenn er sie nicht benutzen kann; wenn er zu arm ist, sich statt siiner alten, mangelhaften Geräte neue, verbesserte anzuschaffen! Freilich, nicht viel; aber da muß er eben zusehen, wie er ihrer dennoch teilhaftig werden kann! Und er kann dies, wenn auch nicht für sich allein, so doch» in Gemeinschaft mit andern. Zusammenhalten bringt in allen Dingem vieles zustande, was dem einzelnen nicht möglich ist. Es war vor einer Reihe von Jahren, als in der Gemeinde Täger- weilen im Kanton Thurgau eine Anzahl kleinerer Grundbesitzer zusammen- trat, eine Aktiengesellschaft bildete und mittelst Teilhaberscheinen, die jeder mit 10 Gulden bezahlte, ein Kapital von etwa 400 Gulden zu- sammenbrachte. Sie schafften daraus im ersten Jahre drei Dombasle- psiüge, zwei Quereggen mit eisernen Zinken, eine Pferdehacke, einen Häufelpflug, einen Exstirpator, eine Handsämaschine, einen Furchenzieher und einen Vorrat gußeiserner und stählerner Schare an. Dann setzten, sie durch Statuten die Benutzung dieser Geräte fest und liehen sie auch gegen Vergütung aus, einen Pflug für 15 und eine Egge für Io Kreuzer per Tag. Der Erfolg war der, daß schon im ersten Jahre über 8o Morgen Boden besser gepflügt und geeggt wurden als sonst; daß über 300 Morgen mit dem Exstirpator bearbeitet und viel Land mit der Reps- sämaschine bestellt wurde. Vielen kleinen Bauern war damit gedient^ und aus den Leihgebühren wurden die Anteilhaber mit 4% Zins ent- schädigt. Dieses gute Beispiel wurde bald in andern schweizerischen Gemeinden nachgeahmt, und neuerdings werden viele kostbare Geräte, wie Dresch- maschinen u. dgl., gemeinschaftlich angeschafft, und alle Teilhaber befinden sich vortrefflich dabei. So macht Einigkeit stark. Wenn überhaupt die Landwirte verständig genug sind, ordentlich zusammenhalten und mit vereinten Kräften einem gemeinsamen Ziele zustreben, so können sie überall Großes erreichen. Das soll man nie vergessen!

5. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 134

1915 - Lahr : Geiger
— 134 — das Gedeihen des Volkes zu fördern und den Ertrag aus dessen Zucht zu erhöhen. Es ist leicht erklärlich, daß man zunächst die Natur- wohnungen wildlebender Bienen nachbildete. Im waldreichen Deutsch- land, wo die Bienen am häufigsten in Baumhöhlen hausten, wurden Klötze ausgehöhlt und mit Türchen versehen, damit der Honig leichter geerntet werden konnte. Solche Stöcke sind jetzt noch hie und da im Gebrauch, besonders in slavischen Ländern. Die schwierige Herstellung und Handhabung der Klötze führte in- dessen bald zur Anfertigung leichterer Bienenwohnungen aus Stroh und Schilfrohr. Unter ihnen erlangte der faß- oder glockenförmige Stroh- korb die größte Verbreitung. Auch noch gegenwärtig ist er eine nament- lich bei der ländlichen Bevölkerung sehr geschätzte Bienenwohnung. Doch blieb es nicht beim einfachen Korbe. Man beobachtete, daß die Bicnenfamilie im Winter einen weit kleineren Raum braucht als gegen Ende des Frühjahrs und im Sommer; vielen war auch das Ausschneiden des Honigs aus dem Hauptsitze der Bienen eine zu lästige Sache. Infolgedessen entstanden teilbare Wohnungen, die sich aus einzelnen Strohringen oder Holzkästchen zu beliebiger Größe zu- sammensetzen lassen. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts machte der schlesische Pfarrer Dr. Johann Dzierzon die Entdeckung, daß die Bienen nach der Anlei- tung des Züchters bauen, wenn er ihnen durch kleine Wabenstückchen, sogenannten Vorbau, die Richtung des Baues bezeichnet. Er befestigte nun solchen Vorbau an geeigneten Holzstäbchen und legte diese in finger- breiten Abständen quer über das offene Haupt seiner Bienenklötze. Die ausgebauten Waben konnten später nach Belieben herausgenommen und wieder eingesetzt werden. Damit war die Wohnung mit beweglichem Bau, der Dzierzon stock, erfunden. Weil aber die Waben erst von den Seitenwänden der Wohnung losgeschnitten werden mußten, ehe man sie herausnehmen konnte, und da sie auch sehr leicht von den Stäbchen brachen, stattete man die Stöcke mit Rähmchen aus, wodurch die Be- weglichkeit des Baues wesentlich gehoben wurde. Dzierzons Erfindung erwies sich bald als die bedeutsamste, die jemals auf diesem Gebiete gemacht worden ist. Die neue Einrichtung gestattete einen genauen Einblick in das Bienenleben, was nach und nach die gesamte Bienenzucht auf die Bahn eines vordem nie dage- wesenen Fortschritts brachte. Aus dem Dzierzonstock kann der Imker auch den Honigüberschuß jederzeit ohne Gefahr für die Bienen entnehmen und dadurch seine Ernten vergrößern. Dazu kommt noch der höchst wichtige Umstand, daß es bei dieser Stockform möglich ist, einen im Bienenhaushalt entstandenen Schaden sofort zu erkennen und zu heilen. In unserm Klima müssen die Bienenwohnungen wegen der manch-

6. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 166

1915 - Lahr : Geiger
166 dielen) bezeichnet man Dielen, die 36 mm stark, 4,60 m lang und 29 em breit sind. Dielen in der Stärke von 30 mm nennt man Sattelbretter oder Bett seiten, und was schwächer ist als dieses Maß, heißt Bretter oder Bord. Um letztere genauer zu bezeichnen, fügt man die Dicke in mm bei z. B. „Bretter 24 mm stark." Die Bretterlänge beträgt rund 4,50 m. Der Preis der Schnittwaren richtet sich nach der Qualität und Stärke derselben. Schwächere Bretter sind verhältnismäßig teurer als stärkere. Der Qualität nach unterscheidet man in Süddeutschland: 1. reine, ganz reine Dielen oder Bord; sie dürfen keine Äste haben; das Holz muß schön weiß, langfaserig, „schlicht" und „sauber" sein; 2. halbreine Dielen oder Bord, d. h. solche von zartem Holz mit wenigen, gut verwachsenen Ästchen; 3. ordinäre Dielen, d. h. solche, die lose, schwarze, etwas größere Äste zeigen; 4. Brennbord, d. h. grobästige, saulstellige, zerrissene Bord, die noch zum Verschalen und zur Anfertigung von Kisten geeignet sind; 5. Ausschußbretter, worunter man alles versteht, was nicht unter 1 — 4 eingereiht werden kann. In früheren Zeiten war es bei dem Mangel anderer Kaufgelegen- heiten üblich, daß sich der Handwerker fein Holz stammweise im Walde kaufte, es auf der Sägmühle schneiden und hierauf einige Jahre trocknen ließ. Heute ist dies anders. Wohl macht es der Wagner oder Stell- macher, der viel Rund- oder Ganzholz verarbeitet, auch jetzt noch so. Allein schon der Zimmermann ist vom alten Brauch abgegangen und kauft sein Balken-, Wand- und Dachholz von den großen Sägereien. Der Schreiner vollends deckt seinen Bedarf an Arbeitsmaterial über- haupt nur noch bei großen Holzhandlungen und zwar mit Recht; denn eine solche Holzhandlung besitzt große Vorräte aller gangbaren Holz- sorten in getrockneter, also sofort verwendbarer Ware, und es ist auch der Käufer in der Lage, sich von der Güte derselben durch Augenschein zu überzeugen. Muß er auch einen etwas höheren Preis bezahlen, so hat er dagegen nicht den Zinsverlust des in einem Holzlager jahrelang totliegenden Kapitals und ebenso nicht das Risiko eines schlecht aus- fallenden Stammholzkaufes zu tragen. 114. Der Hausschwamm. Die Dauerhaftigkeit des Bauholzes ist sehr verschieden. Im Wasser oder nassen Lehmboden hat das Holz, besonders das Eichenholz, eine fast unbegrenzte Haltbarkeit. So findet man am Rheine und an den Usern des Bodensees noch gut erhaltene Reste von Pfahl-

7. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 190

1915 - Lahr : Geiger
— 100 — dichtet, d. h. von blasigen Hohlräumen befreit und in längliche, dünnere Blöcke geschmiedet. Nun kommt die „Luppe" zwischen zwei übereinander rollende Walzen, die mit immer engerwerdenden Furchen, sogenannten Kalibern, versehen sind. Da sie vor dem Durchgang durch einen neuen Einschnitt geglüht und dadurch wieder weich und dehnbar wird, nimmt sie allmählich die gewünschte Form an. Auf diese Weise entsteht aus einem großen Block eine Eisenbahnschiene, ein eiserner Träger u. s. w., aus einem kleinen ein Vierkantstab oder eine Winkelschiene, die dann durch Eisensägen an beiden Enden eben geschnitten werden. Auch schmied- eiserne Röhren werden im Walzwerk hergestellt, indem das flache Eisen durch ein immer mehr gebogenes Kaliber gezogen wird. Die Bleche werden durch Vollwalzen (Walzen ohne Einschnitte) hergestellt, die immer enger gestellt werden, bis das Blech genügend dünn ist. Solches Blech heißt Schwarz- oder Sturzblech. Zum Schutze gegen Rost werden die fertigen und beschnittenen Blechplatten in flüssiges Zinn getaucht, so daß sie sich mit einer dünnen Zinnhaut überziehen. Dieses Blech heißr man Weißblech. Das galvanisierte Blech, bei welchem Zink den schützenden Überzug bildet, hat gegenüber dem Zinkblech den Vorteil einer wesentlich größeren Festigkeit und gestattet daher für alle Verwendungszwecke die Wahl einer schwächeren Blechnummer. Jedoch erträgt es scharfe Biegungen nicht, weil dabei der Zinküberzug abspringt. Die verschiedene Dicke der Bleche wird durch Nummern oder durch Kreuze bezeichnet. Stahlblech läßt sich besonders dünn auswalzen; man stellt daraus nicht nur Wandungen für Dampfkessel, sondern auch papier- dünne Stahlblätter zur Fabrikation von Stahlfedern und Uhrfedern her. Die Bleche werden im Gegensatze zum Material, das die Schlosser und Schmiede verwenden, kalt verarbeitet. Zur Herstellung des Drahtes kann nur bestes Material ver- wendet werden. Dasselbe wird bis auf einen Durchmesser von 3 rum gewalzt. Soll der Draht noch dünner werden, so benutzt man den Drahtzug, eine Stahlplatte mit vielen, immer enger werdenden Löchern, durch die der kalte Draht hindurch gezogen wird. Zum Schutze gegen Rost wird auch der Draht verzinnt oder verzinkt. Aus Draht macht man Gitter und Zäune, ferner Seile und Gewebe, Polsterfedern, Bürsten und Drahtstifte. Es ist selbstverständlich, daß die Werke, die alles dieses schaffen, mit Rücksicht auf die Transportkosten meist in der Nähe der Hochöfen, der Puddel- und Bessemerwerke, die das Rohmaterial liefern, erstellt werden, in Deutschland also vorzugsweise in Westfalen. Dort befinden sich auch die Drahtfabriken, deren Erzeugnisse überallhin ausgeführt werden.

8. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 236

1915 - Lahr : Geiger
— 236 — 5. Die Zahl der Mitglieder des Bürgeransschusses beträgt außer den dazu gehörigen Mitgliedern des Gemeinderats je nach der Zahl der Wahlberechtigten 36—84. Für die Wahl des Bürgeransschusses werden die Wahlberechtigten in 3 Klassen eingeteilt, die Höchstbesteuerten, Mittelbesteuerten und Niederstbesteuerten. Jede dieser 3 Klassen wählt für sich den dritten Teil der Mitglieder des Bürgeransschusses, in den Gemeinden von mindestens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das Amt der Mitglieder des Bürgerausschusses, von denen alle drei Jahre die Hälfte ausscheidet, dauert 6 Jahre. 6. Der Bürgermeister vollzieht die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der vorgesetzten Staatsbehörden und unterzeichnet alle Ausfertigungen. Er ist befugt, gegen Gemcindebedienstete Ordnungsstrafen bis zu 30 Ji> zu erkennen. Er verwaltet die Ortspolizei, wo sie der Gemeinde übertragen ist, und führt die Aufsicht über das Gemeindevermögen sowie über die öffentlichen Bauten und Arbeiten der Gemeinde. Er versieht auch gerichtliche Funktionen (bürgerliche Rechtsstreitig- keiten bis zu 60 Ji, wenn beide Teile itt der Gemeinde wohnen). 7. Der Gemeinderat beschließt über alles, was auf die Ver- waltung des Gemeindevermögens und auf die Stellung und Abhör der Gemeinderechnung Bezug hat; ferner über die Bürgeraufnahmen sowie über den Gehalt und die Anstellung des Gemeindedienstpersonals. Dem Gemeinderat steht außerdem die Verwaltung der örtlichen Armenpflege sowie die Verwaltung des Schulvermögens und die Auf- sicht über die Lehranstalten der Gemeinde zu. Ein Beschluß des Gemeinderats ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, den Bürgermeister nicht eingerechnet, anwesend ist. 8. Der Rat sch reib er führt und beglaubigt das Ratsprotokoll, besorgt die Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderats, die Akten, Bücher u. s. w., und ist verpflichtet, die ihm aufgetragenen schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art zu besorgen. 9. Alles Vermögen der Gemeinden ist Eigentum der Gemeinde- bürger als Gesamtheit. Der Ertrag dieses Vermögens ijt zunächst zur Bestreitung des Gemeindeaufwands bestimmt. 10. Für den Umfang und die Art des Bürgernutzens ist das Herkommen in der Gemeinde nach dem Zustande vom 1. Januar 1831 maßgebend. Der zum Bürgergenuß Berechtigte rückt in solchen ein, wenn er das 25. Lebensjahr zurückgelegt und einen eigenen Haushalt oder ein Ge-

9. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 238

1915 - Lahr : Geiger
— 238 — 2.. Der städtische Bürgerausschuß besteht aus den Mitgliedern des Stadtrates und den Stadtverordneten. Der Stadtrat besteht aus dem besoldeten Oberbürgermeister, einem oder mehreren besoldeten Bürgermeistern und mehreren Stadträten, über deren Zahl und etwaige besondere Funktionen das Ortsstatut das Nähere bestimmt. Der Oberbürgermeister, die Bürgermeister und Stadträte werden vom Bürgerausschusse gewählt, die Bürgermeister auf 9, die Stadträte, von denen alle drei Jahre die Hälfte ausscheidet, auf 6 Jahre. Die Stadtverordneten, deren Zahl je nach der Größe der Stadt 60 — 96 beträgt, werden von den in drei Klassen eingeteilten Stadtbürgern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf 6 Jahre gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus. Sie allein, ohne die Stadträte, wählen aus ihrer Mitte einen geschäfts- leitenden Vorstand, dessen Vorsitzender den Titel Obmann führt. 3. Für einzelne Verwaltungszweige können zur Unterstützung des Stadtrates besondere bleibende städtische Kommissionen gebildet werden. Jeder Kommission muß ein Mitglied des Stadtrates als Vor- sitzender angehören. Die übrigen Mitglieder können Stadträte, Stadt- verordnete und sonstige Bürger (auch Frauen) sein. Sie werden in einer gemeinsamen Beratung des Stadtrates und des Stadtverordneten- vorstands ernannt. Cs müssen mindestens 4 Kommissionen bestellt werden, nämlich für Schulangelegenheiten, für das Armenwesen, für die öffentliche Ge- fundheitspflege und zur Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens. 4. Den Städten ist das Recht eingeräumt, in weitem Umfange ihre Angelegenheiten durch Ortsstatute (Ortsgesetze) zu regeln. Das vom Stadtrate beschlossene Ortsstatut bedarf der Zustimmung des Bürger- ausschusses und der Genehmigung seitens des Staates. 156. Die badische Verfassung. Die badische Verfassung ist von Großherzog Karl am 22. August 1818 gegeben, seither aber in einzelnen Punkten abgeändert worden. Die wesentlichsten Bestimmungen sind: 1. Das Großherzogtum ist unteilbar und unveräußerlich. 2. Der Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der Staats- gewalt. Er ist unverletzlich und unverantwortlich. 3. Die Minister und sämtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. 4. Alle Badener tragen ohne Unterschied zu allen öffentlichen Lasten bei. Eigentum und persönliche Freiheit der Badener stehen für alle auf gleiche Weise unter dem Schutze der Verfassung.

10. Lesebuch für Fortbildungsschulen - S. 242

1915 - Lahr : Geiger
242 Die Abgeordneten werden auf 5 Jahre gewählt. Sie sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden; auch können sie wegen ihrer Abstimmung oder ihrer Äußerungen im Reichstag nicht außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Der Reichstag hat einjährige Budgetperioden, d. h. der Voran- schlag der Einnahmen und Ausgaben wird jeweils nur für ein Jahr festgestellt. Der Reichstag muß deshalb wie auch der Bundesrat all- jährlich einberufen werden. 8. Zur Bestreitung der Ausgaben des Reiches dienen die Einnahmen aus den Zöllen, ans Stempelabgaben, aus den Verbrauchs- steuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen. Was noch fehlt, muß durch Beitrüge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufgebracht werden. Man heißt diese Beiträge „Matrikular- beiträge". 158. Die Organisation der inneren Verwaltung in Baden. Die innere Verwaltung wird in Baden besorgt 1. für das ganze Land durch das Ministerium des Innern und den ihm untergeordneten Verwaltungshof, 2. in den Bezirken durch die Bezirksämter und die Bezirksräte. Außerdem sind zur Pflege gemeinsamer öffentlicher Inter- essen Kreisverbände errichtet. 1. Dem Bezirksamte, an dessen Spitze ein Amtsvorstand steht, liegt die Fürsorge für die Förderung der gemeinsamen Interessen des ganzen Bezirkes wie der einzelnen Bezirksgemeinden ob. Es führt die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und sorgt für die Auf- rechterhaltung der öffentlichen Ordnung innerhalb des Bezirkes. In letzterer Hinsicht erläßt es Anordnungen gegen Feuers- und Wassers- gefahr, gegen Viehseuchen, zum Schutze der Waldungen und Feldfrüchte, zur Sicherung des Verkehres auf den öffentlichen Wegen. Gegen Über- tretungen dieser Anordnungen schreitet es strafend ein. Jedem der 53 Bezirksämter steht ein Bezirks rat zur Seite, in den 6—9 durch Kenntnisse, Tüchtigkeit und Gemeinsinn ausgezeichnete Bewohner des Amtsbezirkes berufen werden. Der Dienst eines Mit- gliedes des Bezirksrates ist ein Ehrenamt. Der Bezirksrat, in welchem der Amtsvorstand den Vorsitz führt, beschließt über bestimmte Verwaltnngssachen von erheblicherer Be- deutung, z. B. über die Notwendigkeit öffentlicher Bauten und Anlagen, die durch die Gemeinden zu erstellen sind, über die Anfechtung der Gültigkeit von Gemeindewahlen, über Beschwerden gegen die Dienst- führung der Gemeindebeamten, über Erlassung bezirkspolizeilicher Vor- schriften, über Gesuche um Genehmigung zur Erstellung bestimmter
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