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1. Im neuen Deutschen Reich - S. 3

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Döllingersche Erklärung. — Kail). Adresse an Wilhelm I. — Bismarcks Stellung 3 Dank der katholischen Mitwelt und aller Freunde der im Recht gefriedeten Ordnung und die Anerkennung einer vom Wahn der Tages-meinurtgen unabhängigen Nachwelt wird der ungeschwächten proklamie-rung dieses großen Prinzips folgen. 4. Bismarcks Stellung zum Kulturkampf. Pa) Aus der Rede Bismarcks vom 30. Januar 1872.1 Ich habe es von krause aus als eine der ungeheuerlichsten Erscheinungen auf politischem Gebiete betrachtet, daß sich eine konfessionelle Fraktion in einer politischen Versammlung bildete, eine Fraktion, der man, wenn alle übrigen Konfessionen dasselbe Prinzip annehmen wollten, nur die Gesamtheit einer evangelischen Fraktion gegenüberstellen müßte: dann wären wir allerseits auf einem inkommensurabel Boden, denn damit würden wir die Theologie in die öffentlichen Versammlungen tragen, um sie zum Gegenstände der Tribünendiskussion zu machen. (Sehr gut! Sehr richtig ! Große Unruhe.) (Es war ein großer politischer Fehler, den die Herren vom politischen Standpunkte des Vorredners begingen, daß sie diese Fraktion überhaupt bildeten, eine rein konfessionelle Fraktion auf rein politischem Boden, indem sie ihre Glaubensgenossen aus den verschiedensten Fraktionen durch die Einflüsse, die ihnen zu Gebote standen, nötigten, sich ihnen anzuschließen. (Sehr wahr!) Uleine Herren, Sie nötigen mich dazu, auf das historische der Stellung der Regierung zu diesen Fragen einzugehen. Der Herr Vorredner hat selbst weitere Veröffentlichungen darüber in Russicht gestellt; ich will ihm das erleichtern. (Heiterkeit.) Ich huldige von Hause aus dem Grundsätze, daß jede Konfession bei uns die volle Freiheit ihrer Bewegung, die volle Glaubensfreiheit haben muß. Ich habe daraus bisher noch nicht die Konsequenz gezogen, daß jede Konfession gezählt werden müsse, und daß jede eine ihrer volkszahl ziffermäßig entsprechende Beteiligung an der Beamtenschaft haben müsse. ... So weit kommt aber der Herr Vorredner notwendig, wo soll das aufhören? Bei dem Ministerium fängt er an; die (Dberpräfidenten müssen also auch — ich weiß nicht, wie das Verhältnis ist, ich glaube nach dem Verhältnis wie 4 zu 7, ich will es auch nicht wissen (Heiterkeit) — gezählt werden; die Beamten in allen Regierungsbehörden natürlich auch. Nun kommt aber noch hinzu, daß die evangelische Konfession nicht ganz und gar aus einem Blocke ist. Sie können nicht (Evangelische und Katholische einander gegenüberstellen, die unierte preußische Landeskirche, die lutherische, die reformierte haben vollständig die analoge Berechtigung wie die katholische. Sobald wir den Staat in konfessionelle Stücke schneiden, 1 horstkohl, Die Reden des Fürsten oonbismarcf. Kritische Ausgabe. V, S. 231 ff.

2. Im neuen Deutschen Reich - S. 2

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2 I. Der Kulturkampf Päpste auch in weltlichen Dingen lehren, welche über Duldung Andersgläubiger und Standesrechte des Klerus Grundsätze aufstellen, die der heutigen Ordnung der Gesellschaft widersprechen, hiermit wird das friedliche Einvernehmen zwischen Kirche und Staat, zwischen Klerus und Laien, zwischen Katholiken und Andersgläubigen für die Zukunft ausgeschlossen. angesichts der Verwirrung, welche durch diese neuen lehren in der Kirche jetzt schon eingetreten ist und sich in der Zukunft voraussichtlich noch steigern wird, setzen wir in jene Bischöfe, welche diesen Lehren entgegengetreten sind und durch ihre Haltung auf der Versammlung den Dank der katholischen Welt verdient haben, das vertrauen und richten zugleich an sie die Bitte: daß sie in gerechter Würdigung der Xtot der Kirche und der Bedrängnis der Gewissen auf das baldige Zustandekommen eines wahren, freien und daher nicht in Italien, sondern Mesfeit der Hipen abzuhaltenden ökumenischen Konzils mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln hinwirken mögen. 3. Adresse katholischer Abgeordneter an Kaiser Wilhelm I. in Versailles um Wiederherstellung der Kirchenstaates (l8.Zebruar {Sil).1 Ew. Kaisers, und Königl. Majestät nahen in (Ehrfurcht die unterzeichneten Mitglieder des Hauses der abgeordneten, um allerhöchsteren aufmerksamfeit auf die bedrängte Lage des heiligen Vaters und der ganzen katholischen Kirche zu richten. Die siegreiche abmehr der vereinten deutschen Stämme gegen französische aggressionen sahen wir in Mißachtung alles Rechtes von einer fremden Macht benutzt, um den Katholiken unerträgliche Gewalt und den beleidigendsten hohn anzutun. Rom, ihr Rom, der letzte Rest des Kirchenstaates, ist okkupiert, der Papst seiner weltlichen Herrschaft beraubt, die älteste der legitimen Mächte der Christenheit vernichtet. ... allergnädigster Herr! Für das Papsttum gibt es keine andere Unabhängigkeit als die Souveränität; nur in ihr (ist feine würde vollkommen gesichert. (Ein entthronter Papst ist immer ein gefangener oder ein verbannter Papst, was keiner Macht gleichgültig sein kann, müßte folgen. Die Gewissensfreiheit der Katholiken, von der souveränen Freiheit des Papstes zuletzt getragen, wäre geknechtet mit der tödlichen Verletzung ihres Rechtes, jede autorität in ihren Grundfesten erschüttert. . . . Möge es ailerhöchstdemfelben gefallen, als eine der ersten Taten kaiserlicher Weisheit und Gerechtigkeit den großen aft der Wiederherstellung ihres Rechtes und ihrer Freiheit zu vollziehen. Möge der neue Friedenstag die notwendige Wiederaufrichtung der weltlichen Herrschaft des römischen Stuhles bringen, zu welcher auf dem Kongreß zu Wien Ew. Majestät hochseliger Vater, König Friedrich Wilhelm Iii. glorreichen 5lndenkens, so hervorragend mitgewirkt. Der 1 Hahn, Geschichte des Kulturkampfes, S. 41 f.

3. Von 1789 - 1807 - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Hi. Die Verfassungen die Macht des gesamten Volkes ausüben, aber jede versammelte Sektion des souveränen Volkes genießt das Recht, mit voller Freiheit ihren Willen auszudrücken. Zeder einzelne, welcher sich die Souveränität anmaßen wollte, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. Dem Volke steht das Recht zu, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu verändern. (Ein Geschlecht kann die kommenden Generationen nicht an seine Gesetze binden. Die französische Republik ist eine und unteilbar. Das souveräne Volk umfaßt die Gesamtheit der französischen Bürger. (Es ernennt unmittelbar seine Deputierten. 3. Aus der 3. Verfassung vom 23. September 1795. 1. Die französische Republik ist eins und unteilbar. 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän. 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern. 26. Die Urverfammlungen treten zusammen: 1) um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen in der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vorzunehmen, die nach der Verfassung ihnen zugehören. 33. Jede Urversanitnlung ernennt, je auf 200 gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler. Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900. 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt und können nicht wieder erwählt werden als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren. 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt: 1) die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rats der Riten, sodann die Glieder des Rats der Fünfhundert; 2) die Glieder des Kassationsgerichts; 3) die Hochgeschworenen; 4) die Departementsverwalter ; 5) die Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des peinlichen (Berichts; 6) die Richter der bürgerlichen (Berichte. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Riten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt. 45. 3n keinem Falle kann der gesetzgebende Körper einem oder mehreren feiner Glieder, noch irgend sonst jemandem, irgendeine der Rmts-verrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.

4. Von 1789 - 1807 - S. 29

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 29 Don den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Lewalt. 1. Die Souveränität ist einzig, unteilbar, unveräußerlich und unver-jährbar. Sie gehört der ganzen Ration; kein Teil des Volkes, keine einzelne Person kann sich die Ausübung derselben zueignen. 2. Die Nation, von welcher allein alle Arten der Gewalt ausgehen, kann sie nur durch Übertragung ausüben. Die französische Verfassung ist repräsentativ. 3hre Repräsentanten sind das gesetzgebende Korps und der König. 3. Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertragen, die aus Repräsentanten auf eine bestimmte Zeit besteht, welche vorn Volke, um durch sie mit der Sanktion des Königs ausgeübt zu werden, frei gewählt worden sind. 4. Die Regierungsform ist monarchisch; die ausübende Gewalt ist dem König übertragen, um unter seiner Autorität durch Minister und andere verantwortliche Beamte ausgeübt zu werden. 5. Die richterliche Gewalt ist Richtern übertragen, welche auf gewisse Zeit vom Volke gewählt werden. von der gesetzgebenden Nationalversammlung. Die Nationalversammlung, welche das gesetzgebende Korps bildet, ist immerwährend und besteht nur aus einer Kammer. Sie wird alle zwei Jahre durch eine neue lvahl gebildet werden. Jeder Zeitraum von zwei Jahren wird eine Gesetzgebung bilden. Das gesetzgebende Korps kann vom Könige nicht aufgelöst werden. von der königlichen Würde und dem Könige. Die königliche würde ist unteilbar und dem gegenwärtigen Stamme erblich übertragen. Die Person des Königs ist unverletzlich und geheiligt. Sein einziger Titel ist: König der Franzosen. 3n Frankreich gibt es keine Autorität, die über das Gesetz erhaben wäre. Der König regiert bloß durch das Gesetz, und nur im Namen des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen. Die Dekrete des gesetzgebenden Korps werden dem Könige vorgelegt, der seine Zustimmung verweigern kann. verweigert der König feine Zustimmung, so ist diese Weigerung nur suspensiv, wenn die beiden Legislaturen, welche auf Mejenige(n) folgen, die das Dekret vorlegte, nach und nach öesfelbe Dekret in denselben Ausdrücken werden vorgelegt haben: so soll dafür gehalten werden, daß der König feine Sanktion gegeben habe. 2. Aus der 2. Verfassung vom 2\. Juni 1793. Die Souveränität steht dem Volke zu. Sie ist eine und unteilbar, unverjährbar und unveräußerlich. Kein einzelner Teil des Volkes kann

5. Von 1789 - 1807 - S. 31

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 31 76. Der Vorschlag der Gesetze gehört ausschließlich dem Rate der Fünfhundert zu. 86. Dem Rate der filtert gehört es ausschließlich 3u, die Beschlüsse des Rates der Fünfhundert zu genehmigen oder zu verwerfen. 4. Aus -er 4. Verfassung vom J3. Dezember *799. 25. (Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunale mitgeteilt und vom Gesetzgebungskörper dekretiert sein wird. 31. Der Gesetzgebungskörper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre alt sein müssen. (Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert. 39. Die Regierung ist dreien Konsuln, welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut. Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden (Eigenschaft des ersten, des zweiten oder des dritten erwählt. Die Verfassung ernennt zum ersten Konsul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Konsul. 41. Der erste Konsul verkündet die Gesetze- er ernennt und ersetzet nach Willkür die Mitglieder des Staatsrats, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige (Dberbeamte (Agens en Chef), die (Offiziere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen und die Regierungskommissarien bei den Gerichtshöfen. (Er ernennt alle Kriminal- und Zivilrichter, ausgenommen die Friedens- und Kassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können. 42. 3n den übrigen Verhandlungen haben der zweite und dritte Konsul beratende Stimmen. 44. Die Regierung schlägt die Gesetze vor. 5. Aus dem Protokoll des Lrhaltungrsenatr vom 2. August 1802. Artikel 1. Das französische Volk ernennt und der Senat proklamiert Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Konsul. 6. Aus dem Senatusfonfultum vom \S. Mai *804. 1. Die Regierung der Republik wird einem Kaiser anvertraut, der den Titel Kaiser der Franzosen annimmt. Die Gerechtigkeit wird im Hamen des Kaisers verwaltet durch Beamte, die er einsetzt. 2. Napoleon Bonaparte ist Kaiser der Franzosen. 3. Die kaiserliche Würde ist erblich.

6. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 47

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Kontrolle der Kenntnisse in Klassenunterricht und Reifeprüfung 47 bcn dieselben, aber die Fragestellung mutz Den Schüler nötigen, sie auszuwählen (ö. H. nicht alles vorzubringen, was er weitz), sie zu ordnen; und in Beziehung zu einem bestimmten engeren Thema zu setzen. Ri so z. B. nicht fragen: welche politischen (Ereignisse füllen die Jahre 1521 bis 1529? sondern: welcher Verbindung von Umständen ist es zuzuschreiben, daß das Wormser Ldikt bis 1529 nicht durchgeführt worden ist? nicht: welche Bestimmungen über die Religion enthielt der westfälische Friede? sondern: wie verhalten sich die Vorschriften des nürnberger Religionsfriedens, des Hugsburger Religionsfrieöens und des westfälischen Friedens über Religion zueinander? oder: Inwiefern gewähren diese Verträge religiöse Duldung, inwiefern nicht? oder: wo und inwiefern sind die Vorschriften des Hugsburger Religionsfriedens bis 1618 beobachtet oder verletzt worden? Ls ist nicht die einfachste Hufgabe des Lehrers, geeignete Formulierungen zu finden. 3st ein Kapitel sehr eingehend besprochen, so kann er auch hier wieder solche Hufgaben zu kurzer, schriftlicher Beantwortung verteilen (aber ohne vorher eine große häusliche Repetition aufzugeben), wenn dabei einige sind, die schließlich doch nur auf einen Sachbericht hinauskommen, so wird ihm das niemand verübeln; schwächeren und leistungsfähigeren Schülern braucht ja nicht genau das gleiche zugemutet zu werden, wenn solche Wiederholungen nur aller paar Wochen erfolgen, so dürfen sie dann auch eine volle Stunde beanspruchen. (Eine besondere Schwierigkeit bringt die Hbschtußprüfung in der Geschichte. 3m Grunde ist es nicht ganz würdig, wenn hier lediglich Lehrbuchangaben abgefragt und vom Schüler wiedergegeben werden; gerade in dieser feierlichen Stunde, wo er seine „Reife" auch in diesem Fach erweisen soll, müßte er zeigen dürfen, daß der Unterricht tiefer geschürft und ihm mehr als bloßes Buchwissen beigebracht hat. Hber die begreifliche (Erregtheit der jungen Leute und die bis auf die Itiinute abgemessene Zeit verbieten es zumeist, diesem Ziel zuzustreben. Hts ich einmal mit einer Klasse, die ich nur ein Semester unterrichtet hatte, mit der ich aber sehr zufrieden war — es war an der Leipziger Handelsschule — in der Hbschtußprüfung verfassungsgeschichtliche Begriffe entwickeln ließ, wobei die Hntmorten naturgemäß nur zögernd kamen und die Formulierungen zu wünschen übrig ließen, aber unfraglich erfreuliches Verständnis verrieten, zog ich mir ernstliche vorwürfe wegen des schlechten (Ergebnisses zu. Hm folgenden Tage stellte ich der weit weniger leistungsfähigen Parallelklasse lauter Tatsachenfragen, die Hntroorten kamen roie

7. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 98

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
98 Die griechische Geschichte man das nicht zugeben dürfte. Eben deshalb aber möchte sich ein langes verweilen bei diesen Anfängen nicht empfehlen.1 § 6. Die folonische Verfassung und ihre Weiterbildung zur Demokratie. Die Geschichte Solons hat in mehrfacher Hinsicht didaktische Wichtigkeit. Sie gestattet, teilweise die Quellen selbst sprechen zu lassen - denn die Gedichte Solons sind eine Quelle, die kaum kritische Bedenken erregen können, und es ist lehrreich, aus ihnen den Sachverhalt herausschälen zu lassen. Huch einzelne Abschnitte aus piutarchs „Solon" sind brauchbar. Die (Einteilung der Bürgerschaft z. B. mag man direkt im 18. Kapitel lesen lassen- auch wohl die kleine Abhandlung über die Seisachthie im 15. Da hier die wirtschaftlichen Verhältnisse einmal zu tiefeinschneidenden Neuerungen führen, ist es lohnend, sie an dieser Stelle darzustellen und aus den athenischen Vorgängen die Wichtigkeit eines gesunden Bauernstandes für das Gedeihen des ganzen Staates abzuleiten. Bei den versuchen der Abhilfe muß auch Drakons gedacht und der sprichwörtliche Vorwurf der Strenge von ihm auf das alte Gewohnheitsrecht, das er lediglich aufzeichnete, abgewälzt werden. Schade, daß wir von den Gesetzen Solons so wenig kennen; so werden wir uns auf die Seisachthie und auf die neue Verfassung beschränken müssen. Auf die Namen der vier Klassen kommt es, wenn man sie auch nennen wird, doch weniger an als auf den Charakter der Verfassung. Die Schüler können durch Nachdenken und Dergleichen hier beinahe alles selbst zusammentragen: inwiefern sich diese Verfassung von der alten unterschied, und inwiefern sie doch die Macht in denselben Händen ließ (prinzipielle Md faktische Differenz), welche aristokratischen, welche demokratischen Elemente sie enthielt, und inwiefern sie alle Volksklassen zu befriedigen oder nicht zu befriedigen geeignet war. Ittan vergleiche sie auch mit der modernen (Einrichtung des Klassenwahlrechts, mit der sie manches Gemeinsame hat, wenn auch die Alten naiv vom „vermögen", nicht von der „Steuerleistung" sprachen. Tatsächlich ist die Ähnlichkeit auch in letzterer Hinsicht bedeutend: der progressiv steigenden Einkommen- und Erbschaftssteuer unserer Zeit entspricht die noch weit drückendere Leiturgien- 1 Dr. Moritz Müller a. a. (D. will sie sogar ganz unberücksichtigt lassen. Um „Bescheidenheit im Urteil zu lehren" (S. 9), sind sie aber doch nicht ungeeignet. Ittit einem historischen Kunstunterricht läßt sich natürlich auch die von ihm befürwortete Reihenfolge nicht vereinigen.

8. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 177

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Geist des Unterrichts in der Reformationsgefchichte 177 botmäßigen Menschen, sondern eines tief in der menschlichen Natur verankerten geistigen Triebes, dem die Menschheit große und herrliche Fortschritte auf dem Wege der Gesittung verdankt, der aber auch feine unzweifelhaften Gefahren (Willkür, geistige Zügellosigkeit) in sich birgt, so daß die katholische Kirche es für das religiöse Gebiet ablehnt, ihm stattzugeben. So, sollte ich meinen, müßte der katholische wie der protestantische Geschichtslehrer sprechen dürfen. Jener muß die Gewissensnot, die bis zum Tod getreue Tapferkeit eines fjus zu achten wissen, soll nicht der Religion die Menschlichkeit geopfert werden; dieser muß anerkennen, daß die Kirche, wie sie geschichtlich geworden war, nicht anders verfahren, sich auf eine Prüfung der bereits verworfenen Lehren nicht einlassen konnte, sondern hus und Luther als abtrünnige Rebellen ausstoßen mußte. Der Protestant hat sich davor zu hüten, „das Papsttum" als einen einzigen Must von Mißbrauchen und Verderbnis hinzustellen; der Katholik davor, in Abreöe zu stellen, daß ohne solche Mißbrauche die Fortschritte der Reformation völlig unerklärlich wären. Beim Hblaß wird auch jener nicht vergessen, zu betonen, daß er nur die Ausartung einer ursprünglich harmlosen Praxis war; aber daß er eine arge Ausartung war, sollte doch wohl auch dieser zugeben. Den Persönlichkeiten der Reformatoren gerecht zu werden, ist für den Katholiken, der ihr Werk als Ganzes für eine verhängnisvolle Verirrung ansieht, um so schwerer, als ja menschliche Schwächen an ihnen herauszufinden keine schwierige Aufgabe ist; nur ist es eben nicht die Aufgabe des Historikers, und ein Büchlein, wie etwa H. Böhmers „Luther im Lichte der neueren Forschung"1 zu lesen, das alle die gegen Luther als Menschen erhobenen vorwürfe quellenkritisch untersucht, sollte sich der katholische Geschichtslehrer ebenso zur Pflicht machen, wie der protestantische über eine (Erscheinung wie den Jesuitenorden sich nicht nur aus der protestantischen Polemik unterrichten darf? Bei der Feststellung der verschiedenen (Blaubensgrunölage — hier nur die Bibel, öort außeröem die von der Kirche anerkannte Traöition — versäume ich nie hervorzuheben, daß hierin die katholische Lehre dem Tntwicklungsbeöürfnis, das dem Christentum wie jeöer historisch beöingten (Erscheinung eigen ist, an sich besser angepaßt ist als die evangelische, ein Vorzug, den freilich das \ "Kus Natur und Geisteswelt" Bö. 113. 1906. 2. Hufl. 1910. ' 3u dieser gehört aber nicht derselben fj. Böhmer in derselben Sammlung erschienenes Buch „Die Jesuiten" (3. stuft. 1913), dessen bewunderungswürdige Gerechtigkeit mit Grund gerühmt wird. Friedrich, Stoffe u. Probleme

9. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 178

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
178 vom mittelalter zur Neuzeit Unfehlbarkeitsdogma dadurch wieder aufhebt, daß es alle Entwicklungsstufen nebeneinander für alle Ewigkeit festzuhalten zwingt. Genug der Beispiele - die Meinung wird hinlänglich klar sein. Lin Unterricht, der in solch versöhnlichem, nur auf Belehrung und Verständnis gerichtetem Geiste erteilt wird, vermag großen Legen zu stiften, besonders in einer Zeit, wo politische und konfessionelle Kampforganisationen das Menschenmögliche leisten, um den Riß in der Nation zu vertiefen. Dabei sei nochmals betont, daß hier einer charakterlosen 5tandpunktlosigkeit keineswegs das Wort geredet wird. Huf welcher Seite der Lehrer innerlich steht, kann und soll nicht verborgen bleiben. Hber der Ton macht die Musik, und dieser Ton darf keinen Hugen-blick die Hchtung vergessen lassen, die wir den Andersgläubigen auch da schulden, wo wir glauben, daß sie irren. Diese Forderung gilt selbstverständlich für alle Klassenstufen und mußte daher vorausgenommen werden. Die folgenden Vorschläge setzen protestantische Lehrer und Schüler voraus; inwiefern in katholischen Schulen davon abgewichen werden müßte, darüber erlaube ich mir kein Urteil. Huf der Unterstufe ist Luthers Leben bis 1532 zunächst der Gegenstand des Unterrichts. Das Ungeheure, das in seinem Bekenntnis zu Leipzig, der Verbrennung der päpstlichen Drohbulle, dem Widerstande zu Worms lag, muß möglichst deutlich werden. Da die Jungen von den Unterscheidungslehren noch nicht viel verstehen können, sollten sie wenigstens von den unterscheidenden Einrichtungen in Kirchenver-fassung und Gottesdienst recht viel erfahren, von den seltsamen Verschlingungen von Reichs- und Kirchenpolitik, die den Protestantismus gerettet haben, kann man schon Quartanern eine Anschauung beibringen. Hach dem nürnberger Religionsfrieden wird wohl am besten die Schweizer Reformation eingeschoben, daran die Verbreitung des Luthertums und des Calvinismus angeschlossen, darauf der Schmalkaldische Krieg und seine Folgen bis zum Hugsburger Religionsfrieden erzählt, alles in allem der chronologische Gang eingehalten. Hn einigen Wendepunkten, z.b. für die Jahre 1525 und 1529, empfiehlt sich die Hnle-gung synchronistischer Tabellen. Begriffliche Schwierigkeiten machen die Protestation zu Speyer und die Bestimmungen des Hugsburger Religionsfriedens, bisweilen auch die zwiefache Bedeutung von „Reformierte". Huf die Frage: „wogegen wurde zu Speyer protestiert ?" erhält man fast

10. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 179

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Reformation und Gegenreformation auf der Unterstufe 179 nie eine befriedigende Antwort. Daß der Grundsatz Cuius regio eius religio nicht Religionsfreiheit bedeutet, pflegt den Schülern nicht so rasch einzuleuchten wie dem Lehrer. Rn der Frage, ob die Erhebung der Schmalkaldener gegen den Kaiser Hochverrat war, mag er sie ihren Scharfsinn üben lassen, wichtig ist, daß sie von möglichst vielen der führenden Männer des Zeitalters aus beiden Lagern ein treues Bild erhalten und diese nicht nur nach ihrem konfessionellen Standpunkt beurteilen lernen. (Ein besonderes Kapitel sollte das Schicksal des Heimatlandes und der Heimatstadt in der Reformation fein: wann und wie sie zuerst mit der neuen Lehre in Berührung kam, welche Widerstände diese fand und wie sie überwunden wurden, ob etwa Luther oder einer seiner Mitarbeiter die Stadt besucht und in ihr gelehrt hat, wie sich schließlich der Übergang zum Protestantismus oder das Beharren bei der alten Kirche vollzog. Freilich setzt dies voraus, daß es eine ordentliche Stadtgeschichte gibt — was leider auch bei bedeutenden Städten nicht durchaus der Fall ist — und daß die Schulbibliothek sie besitzt. Für die (Beschichte der Gegenreformation bleibt wenigstens bei uns in Sachsen auf der Unterstufe immer nur sehr wenig Zeit übrig. Und doch fesseln den Schüler die gewaltigen Menschen und Kämpfe dieses Zeitalters, Philipp Ii. und Katharina von Medici, Rlba und (Dranien, Elisabeth und Maria Stuart, Wallenstein und Gustav Hdolf, im allerhöchsten Maße. Zwar spielt wieder das weitaus Meiste und Bedeutsamste sich nicht auf deutschem Boden ab: aber das kann uns doch nicht veranlassen, dies Kapitel der Weltgeschichte zu überschlagen, um so mehr, als es unseren klassischen Dichtern den Stoff zu einer ganzen Reihe von Werken gegeben hat und die Bekanntschaft mit diesem Stoff bei heranwachsenden jungen Leuten vorausgesetzt werden muß. Da große sachliche Schwierigkeiten hier nicht vorhanden sind und der romanhaft wilde, dramatisch belebte Charakter dieser Ereignisse ihnen einen ganz besonderen Reiz für Knaben gibt, sollte man auf jeden Fall so viel Zeit für sie erübrigen, als für eine lebendige Erzählung und knappe Wiederholung erforderlich ist. Sparen läßt sich dann wieder im Dreißigjährigen Kriege, über den ein wirklicher Überblick nur durch Opfern vieler kleinen Einzeldinge zu gewinnen ist (Tabellen der Parteien, führenden Feldherrn, Siege und Niederlagen zu empfehlen). Die deutschen Kaiser von Ferdinand I. bis Matthias dürfen den Schülern bloße Hamen bleiben; die Hamen aber sollte man doch mit lernen lassen. Der 12*
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