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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Gegenreformation und 30jähriger Krieg - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Iv. Der Dreißigjährige Krieg Xiii 1. Da das herzogliche Haus Braunfchtveig=£üneburg auf feine Ansprüche an die Erzbistümer Magbeburg und Bremen und die Bistümer Halberftabt und Ratzeburg mit dem Bebing verzichtet hat, daß ihm die mit Katholiken abroechfelnbe Nachfolge im Bistum (Dsna = brück zugesprochen werbe, so willigt die Kais. Majestät . . . barein, daß solche abroechfelnbe Nachfolge in besagtem Bistum Osnabrück binfüro statt haben soll. . . . Xj 2. Zweitens soll das Haus Heffen-Laffel ... die Abtei Hers* selb ... behalten. Xn 8. Enblich sollen wegen ctbbanrung der fchwebifchen Solba-teska alle und jebe Kurfürsten, Fürsten und übrigen Stänbe, einbegriffen die freie und unmittelbare Keichsritterfchaft . . . der nachfolgenben sieben Reichstreife, 5es kurfürstlich rheinischen, des oberfächfifchen, des ftänki-fchen, des schwäbischen, des oberrheinischen, des westfälischen und des nieder sächsischen, gehalten fein, fünf Millionen (myriades) Reichstaler in der im Rom. Reich üblichen Münze aufzubringen, und zwar in brei Ter-minen, am ersten ... 1 800000 an barem Gelb . . . und I 200000 durch Anweisungen. 9. Nach Abschluß biefes Vergleichs . .. soll die Zahlung der 1 800 000 <laler, die Abbcmfung der Soldaten und die Freigabe der (besetzten) (Drte alsbalb bewerkstelligt werben von den übrigen zwei Millionen sollen die Stänbe der genannten sieben Kreise die erste zu Rusgang des nächsten 3ahres . .., die anbere aber zu Lnbe des nächstfolgend Jahres . . entrichten. .. . 11. Betreffenb den österreichischen und den bayrischen Kreis soll, ba jener . . . zur Auszahlung des unmittelbaren kaiserlichen Heeres, biefer aber für das bayerische Kriegsvolk bestimmt worben ist, die Eintreibung im österreichischen Kreise bei der heil. Kais. Majestät stehen, im bayerischen aber biefelbe Meise ... wie in den übrigen beobachtet werben________ b) Münsterifcher Friedensschluß zwischen Frankreich und dem Reich. H. (24.) Skt. 1648.1 0. ... (Es soll zwar der burgunbifche Kreis ein (Blieb des Reiches fein und bleiben, fobalb die Streitigkeiten zwischen Frankreich und Spanien beigelegt . . . fein werben. In die barin noch währenben Kriege jeboch soll raeber der Kaiser noch irgenbein Reichsftanb sich einmischen_________ 69. Damit aber besagter Friebe (und Freundschaft zwischen dem Kaiser und dem Allerchristlichsten König) besto mehr gefestigt werben könne . . ., ist (mit Zustimmung, Rat und willen der Kurfürsten, Fürsten und Stänbe des Reichs zum Besten des Frieberts) ausgemacht worben: 70. (Erstens, daß die oberste herrschest, die Rechte der (Oberhoheit und alle artbern an die Bistümer Metz, Toul und üerbun, die gleichnamigen Städte und die Gebiete biefer Bistümer ... in berfelben Weise wie bisher 1 Liinig I 911—950.

2. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 Ii. Friedrich Ii. d) Reichslandfriede von Mainz 1235.1 Mon. Germ. Const. Iii, 275ff. 8. wir setzen und gebieten, welchen Schaden jemand in irgendeiner Sache leide, daß er denselben nicht anders vergelte, als indem er es zuerst seinem Richter klage und seiner Klage zu Ende folge dem Rechte gemäß; es sei denn, daß er da zur Hand sei und es zur Notwehr seines Leibes und Gutes tun müsse, wer sich anders Recht verschafft, als hier geschrieben steht, soll den Schaden, den er dabei anrichtet, zwiefach gelten, und welcher Schaden ihm geschehen ist, der soll verloren sein und er soll niemals eine Klage darnach gewinnen. 9. wer aber seine Klage vollführt, wie geschrieben ist, ihm aber nicht Recht gesprochen wird und er aus Not seinem Feinde absagen muß, soll das bei Tage tun. Und von dem Tage, wo er ihm abgesagt hat, bis an den vierten Tag soll er ihm keinen Schaden tun, weder am Leibe noch am Gute... Der, dem abgesagt wird, soll auch dem, der ihm abgesagt hat, an Leib oder Gut bis an den vierten Tag keinen Schaden tun. firt wem dieses Gesetz gebrochen wird, der soll vor seinen Richter gehen und jenen beklagen, der es ihm getan hat... wenn sich der Angeklagte vor dem Richter nicht zu reinigen vermag durch sieben sendbare Leute" (er selbst als siebenter), so sei er für immer ehr- und rechtlos. 22. wir setzen und gebieten, welcher Herr seine Stadt oder seine Burg bauen will..., der soll bauen von seinem oder seiner Leute Gut und nicht von der Landleute Gut. wer darum einen Zoll oder ein „Ungeld" nimmt in einer Stadt oder auf einer Straße, über den soll man richten als über einen Straßenräuber. 29. wir setzen und gebieten, daß niemand wissentlich einen Ächter behalte oder beherberge, wer das übertritt und dessen überführt wird..., der ist in derselben Schuld, und man soll über ihn richten als über einen ächter... 30. Behält ihn eine Stadt gemeinsam und wissentlich, so soll der Richter, in dessen Gericht sie liegt, wenn sie ummauert ist, sie (d. H. die Mauer) niederbrechen. Über den Wirt, der ihn behält, soll man richten als über einen Ächter und sein Haus zerstören. Ist die Stadt nicht ummauert, soll sie der Richter an-zünden... Setzt sich die Stadt zur wehr, so sind Stadt und Leute rechtlos. Ist der Richter nicht imstande, des Rechtes zu walten, so soll er es dem Kaiser verkünden, und der soll es dann mit seiner kaiserlichen Gewalt tun. 31. wir setzen, daß unser Hof einen Hostrichter habe, der ein freier Ittamt fei. Der soll am Hmte bleiben zum mindesten ein Jahr, wenn er sich recht und wohl führt. Der soll alle Tage zu Gericht sitzen, außer an Sonntagen und den hohen Festtagen, und soll allen Leuten richten, die ihm klagen und über alle Leute, außer über Fürsten und andere hohe Leute, wo es an deren Leib, Recht, Ehre, (Erbe, Lehen geht, und ebenso nicht in anderen hohen Sachen.3 Darüber wollen wir selbst richten. Cr soll niemanden vorladen, er tue es denn auf unser besonderes Gebot. Er soll niemand in die Acht tun noch aus der Acht lasten, denn das wollen wir selbst tun. 1 ®as älteste Reichsgesetz in deutscher Sprache. 1 Die Semperfreien von I» b) 9. 1 D. H. in Hchtf allen.

3. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 4

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 Ii. Friedrich Ii. finnigen, Ketzer oder Heiden zum Könige wählten, sollten wir da verpflichtet sein, einen solchen Menschen zu salben, zu weihen, zu krönen? Ii. Friedrich Ii. Die Reichsgesetzgebung. a) Friedrichs Ii. Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten. 1220. Mon. Germ. Const. Ii, 89f. 1. Zum ersten versprechen wir, daß wir von nun an niemals beim Tode eines geistlichen Fürsten seinen Nachlaß für den Fiskus in Anspruch nehmen werden? — 2. Heue Zölle oder Münzstätten werden wir in ihren Territorien ohne ihr Befragen oder gegen ihren willen künftig nicht errichten, sondern werden die ihren Kirchen verliehenen alten Zölle und Münzrechte unverbrüchlich und fest halten und schützen 3. Leute, die in irgendeiner Form der Dienstbarkeit zu ihnen stehen, werden wir, aus welchem Grunde auch immer sie sich ihrem Dienste entzogen haben, nicht zu ihrem Nachteil in unsre Städte aufnehmen. 7. Und weil das weltliche Schwert eingesetzt ist zum Schutze des geistlichen Schwertes, soll dem Kirchenbann, wenn die Gebannten in ihm länger als sechs Wochen verharren, unsere steht folgen, die nicht eher widerrufen werden soll, bis der Kirchenbann zurückgenommen ist. 9- Ferner setzen wir fest, daß keine Gebäude, nämlich Burgen und Städte, auf kirchlichem Besitze, sei es aus Anlaß der Vogtei, sei es unter irgendeinem andern Dortvande, errichtet werden, und falls solche wider willen derer errichtet sind, denen der Grund gehört, kraft königlicher Vollmacht zerstört werden sollen. 10. Ferner verbieten wir in Nachahmung unsers Großvaters, des Kaisers Friedrich glücklichen Angedenkens, daß einer unserer Beamten in den Städten dieser Fürsten eine Gerichtsbarkeit in Zoll, Münze oder andern Sachen beanspruche, außer acht Tage vor unserm öffentlich angekündigten hoftag und acht Tage nach feiner Beendigung, und auch in diesen Tagen sollen sie in feiner weise übergreifen in die Gerichtsbarkeit der Fürsten und in die Gewohnheiten der Stadt. b) Heinrichs (Vii.) Privileg zugunsten der Fürsten. 1231. Bestätigt 1232 durch Friedrich Ii. Mon. Germ. Const. Ii, 212 f.2 1. Zuerst setzen wir fest, daß wir keine neue Burg oder Stadt (Friedrich Ii.: auf geistlichem Gebiet oder aus Veranlassung der Vogtei) zum Nachteile der Fürsten errichten wollen. 2. Daß neue Märkte die alten in keiner weise hindern sollen. 3. Daß niemand gezwungen werden soll, wider seinen 1 Dieses Versprechen hat Friedrich Ii. bereits 1213 in der Goldenen Bulle von Ceger nach dem Beispiele (Dttos Iv. 1209 gegeben. 2 (Eine beträchtliche Beschränkung der landesherrlichen (Bemalt nach unten hin bedeutet die Anerkennung des Rechts der Landesstände durch das gleichzeitige Reichsroeistum: Weder die Fürsten noch andre sollen Gesetze geben oder neues Recht schaffen dürfen ohne die vorherige Zustimmung der meliores et maiores terrae (a. a. (D. 420).

4. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 5

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Die Reichsgesetzgebung 5 willen einenirtarft zu besuchen. 4. Daßalteztraßennichtverlegtwerdensollen, es sei denn mit dem willen der Durchziehenden. 5- Daß in unsern (Friedrich Ii.: neuen) Städten die Bannmeile beseitigt werde. 6. Zeder einzelne unter den Fürsten soll der Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften, Zenten, freien wie verliehenen, ruhig genießen, gemäß der Gewohnheit seines Landes. 7. Die Zentgrafen sollen die Zenten vom Landesherrn (dominus terrae) empfangen oder von dem, der durch den Landesherrn damit belehnt worden ist. 8. Die Dingstätte des Zentgerichts soll niemand ändern ohne die Zustimmung des Landesherrn. 9. Dor das dentgericht sollen Semperfreie (ho-mines synodales) nicht geladen werden. 10. Die Bürger, die Pfahlbürger genannt werden, sollen gänzlich vertrieben werden. 12. Die (Eigenleute der Fürsten, Edeln, Ministerialen, Kirchen sollen in unsern Städten nicht ausgenommen werden. 14. Das Geleitsrecht der Fürsten durch ihr Land, das sie von uns zu Lehen haben, wollen wir durch uns und die Unsern nicht hemmen oder durchbrechen lassen. 17. Xüir wollen keine neue Tttünze im Lande irgendeines Fürsten schlagen lassen, durch die die Tttünze der Fürsten verschlechtert wird. c) Edikt Friedrichs Ii. gegen die Autonomie der Bischofsstädte. 1231/32. Mon. Germ. Const. Ii, 192 f. Durch dieses Gesetz erklären wir für nichtig und heben auf in jeder Stadt Deutschlands die Gemeindevertretungen, Räte, Bürgermeister oder sonstigen Beamten, die von der Gesamtheit der Bürger ohne die Zustimmung der Erzbischöfe ober Bischöfe eingesetzt werden. — wir beseitigen und heben auf auch alle Brüderschaften und Bereinigungen der Handwerker, mit welchem Hamen sie auch gewöhnlich bezeichnet werden mögen. — wie in vergangenen Zeiten die Leitung der Städte und aller Güter, Me vom Reiche übertragen werden, den Erzbischöfen und Bischöfen zustand, so wollen wir, daß diese Leitung ihnen und ihren Beamten ... für immer zustehe.“ T Dgl. Goldene Bulle Xvi. 2 Welche Bedeutung trotz der städtefeindlichen Politik der Staufer die Städte schon in jener Zeit besaßen, zeigt ein Steuerverzeichnis des Reichsgutes von 1241 (Mon.germ. Const.iii, 2 f.). Nach ihm zahlte Frankfurt a.itt.eine Iahres-fteuer von 250 Mark; 200 Mark zahlten (Beinhaufen, Bafel, Hagenau, über 100 außer diesen u.a. noch Idetzlar, Kolmar, Friedberg, Oppenheim, Breifach, Lindau, Rottroeil, Eßlingen, 80 u. a. Mühlhausen u. Ulm. (Bei manchen dieser Städte ist allerdings wohl das um die Stadt liegende Reichsgut eingerechnet.) Zu den Steuern, welche die königlichen Städte als solche zu zahlen hatten, kamen die oft sehr beträchtlichen Steuern, welche die Juden als „Knechte der königlichen Kammer" entrichten mußten. Die 73 im Derzeichnis enthaltenen Städte (das Reichsgut in Ober-u. Ittittelfranken, Thüringen u. Sachsen fehlt ganz!) zahlten insgesamt 5600 Warf, die nach heutigem Geldwert einer Summe von etwa 2 Millionen Mark entsprechen. Mag dies auch im Dergleich mit dem Posten eines modernen Staatshaushalts geringfügig erscheinen, so bildeten diese Steuern in Zeiten, wo die Naturalwirtschaft noch einen breiten Raum einnahm, doch die bei weitem erheblichste Geldquelle des Reiches.

5. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 12

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
\2 Iii. Die Begründung der Habsburgischen hausmacht Nach dem Tode des Grafen von Kiburg bemächtigte sich Graf Rudolf von Habsburg fast aller Güter und Besitzungen mit (Bemalt, obwohl von den meisten bestritten wurde, daß er der rechte Lrbe sei. — Nach dem Code Kaiser Friedrichs riß jeder der Herren von den Reichsgütern an sich, was er irgend erlangen konnte. Graf Rudolf besetzte Breisach und hielt es eine Zeit lang in seiner Gewalt. Da ließ der ehrwürdige Herr Bischof Heinrich von Basel dem Grafen Rudolf melden, daß Breisach ihm gehören müsse, weil es ihm nach (Erbrecht zustehe. Graf Rudolf antwortete, er wolle Stadt und Burg in des Bischofs Gewalt liefern, wenn dieser ihm 1000 Mark Silbers für sein Recht gebe. Der Bischof aber gab ihm 900 Mark und erhielt so die Stadt, die er innehatte, bis Rudolf zum römischen Könige gewählt wurde. (In den beiden folgenden Jahren erpreßt der Graf vom Bischof noch je 100 Ittarf; als er im dritten Jahre 200 Mark verlangt und der Bischof die Zahlung verweigert, bricht der offene Kampf aus. 3tn Lager vor Basel bietet Burggraf Friedrich von Nürnberg Rudolf im Aufträge der Kurfürsten die Königsfrone an; Breifach fällt an das Reich zurück.) 2. Bericht der Bischofs von Glmütz an Papst Gregor X. 16. Dez. 1273 (Emler, Regesta Bohemiae et Moraviae Ii, 342. Die deutschen Verhältnisse sind schlimm, niemand gedenkt des allgemeinen Wohles, jeder sorgt nur für sich. Die Fürsten sind unbotmäßig,- sie wünschen zwar einen guten und weisen König, wollen ihm aber keine Macht lassen. 3a, lieber wählen sie zwei, wie früher stlfons und Richard und jetzt wieder Alfons und Rudolf. Da bedürfte es eines gewaltigen Kaisers, der, mit dem willen des Papstes und des Konzils eingesetzt, mit mächtiger Hand den Frieden im Reiche herstellen und dann an der Spitze der Christenheit ausziehen könnte, das heilige Land zu befreien. — U)er aber soll dieser Kaiser sein, wer soll auch nur die nächsten Gefahren bannen, die dem Christentum von den halbheidnischen Ungarn und Kumanen,1 den heidnischen Lithau-rern und Preußen drohen? Die uneinigen deutschen Fürsten sind ohnmächtig. stilein der König von Böhmen ist dazu imstande! 3. Beschlüsse des Reichstages zu Nürnberg über die Revindikation des Reichsguter und den Empfang der Reichslehen. 19. November 1274. Mon. Germ. Const. Iii, 59f. 1. Zuerst forderte der König, daß durch Urteil entschieden werde, wer Richter fein solle, wenn der römische König wegen kaiserlicher und dem Fiskus zustehender Güter und anderer dem Reich oder dem König zugefügter Unbilden gegen einen Reichsfürsten Klage zu erheben wage. Und es wurde von allen anwesenden Fürsten und Herren entschieden, daß der Pfalzgraf bei Rhein die Gewalt besitze, zu richten über Klagen, die der Kaiser oder König gegen einen Reichsfürsten erheben will. 2. stls nun besagter Pfalzgraf auf dem Richterstuhl saß, begehrte der König zuerst, daß durch Urteil ent« 1 (Ein türkischer Stamm, der seit einigen Jahrzehnten zwischen Donau und Theiß angesiedelt war.

6. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 20

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
20 Vi. Goldene Bulle Karts Iv. 1356 und daß er nicht der Anerkennung, Bestätigung, Ermächtigung ober Zustimmung des Papstes, des apostolischen Stuhles ober sonst jemanbes bedarf. Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356. 5eumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls Iv. 2. Teil. I. 15. Wir setzen fest und verordnen, daß der jeweilige Erzbischof von Mainz jebent einzelnen seiner Tttitfurfürften ... die Wahl durch seine Boten schriftlich lunbtun soll. . .. Diese Schreiben sollen enthalten, daß innerhalb breier Utonate von bent im Schreiben selbst angegebenen Tage an alle Kurfürsten in Frankfurt ant Main versammelt sein ober ihre rechtmäßigen Botschafter für biefe Zeit und biefen Ort mit unbeschränkter vollmacht und ihren offenen, mit dem großen Siegel besiegelten Schreiben zur Wahl des zum Kaiser zu erhebenben Königs der Körner entfenben sollen. Ii, 1. Tlachbem aber die Kurfürsten ober ihre Gesandten die Stadt Frankfurt betreten haben, sollen sie sogleich am folgenben Gage in der Frühe in der Kirche des heiligen Bartholomäus... in beutscher Sprache bett Idahieib schwören, bett ihnen der Kurfürst von Mainz vorspricht. 3. Nach Leistung des Ceibes durch die Kurfürsten ober Gesanbten sollen sie zur Wahl schreiten und nicht eher die Stadt Frankfurt verlassen, bis die Majorität der Welt und dem christlichen Volke ein weltliches (Oberhaupt gewählt hat, nämlich bett König der Körner, der zum Kaiser zu erheben ist. 4. Nachbetn aber an selbigem Orte sie selbst ober ihre Majorität die Wahl vorgenommen, muß eine solche Wahl gehalten und geachtet werben, als wäre sie von allen ohne Widerspruch einmütig vollzogen worben. . . . Wir bestimmen, daß der, welcher auf die vorausgeschickte Weise zum König der Körner erwählt worben ist, sogleich nach der Wahl, bevor er kraft der Keichsgeroalt in irgenbtvelchen Angelegenheiten und Geschäften die Regierung ausübt, allen einzelnen Kurfürsten . . . alle Privilegien, Urkunden, Rechte, Freiheiten und Schenkungen, Gewohnheiten und Würden ... durch Brief und Siegel bestätigen und ihnen nach der Kaiserkrönung all dieses erneuern soll— Iv, 2. ... Der Erzbischof von Mainz und kein andrer soll die Stimmen seiner Mitkurfürsten zu erfragen haben, einzeln und in folgender Ordnung: zuerst soll er den Erzbischof von Trier befragen, dem wir die erste Stimme zugestehen, wie wir es bisher gefunden haben, zweitens den Erzbischof von (Töln, dem die Ehrenpflicht zusteht, dem römischen König zuerst die Königskrone aufs Haupt zu setzen, drittens den König von Böhmen, der unter den Laienkurfürsten infolge seiner königlichen Würde von Rechts wegen die erste Stelle einnimmt, viertens den Pfalzgrafen bei Rhein, fünftens den Herzog von Sachsen, sechstens den Markgrafen von Brandenburg. ... hierauf sollen seine Mitkurfürsten ihn ihrerseits befragen, damit er auch feine Absicht kund tue und ihnen seinen Willen eröffne. — 3. Ferner soll bei der Feier eines kaiserlichen Hoftages der Markgraf von Brandenburg dem römischen Kaiser und König das Wasser zum Waschen der Hände darreichen, den ersten Trunk

7. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356 21 der König von Böhmen ...; der Pfalzgraf bei Rhein soll gehalten sein, die Speisen aufzutragen, und der Herzog von Sachsen das Marschallamt üben, wie es von alters her Sitte ist.1 V, 1. So oft überdies das heilige Reich erledigt ist, soll der erlauchte Pfalzgraf bei Rhein, des heiligen Reiches Lrztruchseß, ... int rheinischen und schwäbischen Gebiet und im Bereich des fränkischen Rechts . . . Verweser (provisor) des Reiches sein, mit der Gewalt, die Gerichtsbarkeit zu üben, zu den kirchlichen Pfründen zu präsentieren, die Reichseinkünfte zu erheben, Reichslehen zu verleihen (mit Ausnahme der Zahnlehen), Treueide im Harnen des heiligen Reiches entgegenzunehmen. . . . Und desselben Verweserrechts soll sich der erlauchte herzog vonsachfen erfreuen in den Gebieten des sächsischen Rechts. — 2. Und obgleich der Kaiser und König der Römer in betreff der Sachen, deren er angeklagt wird, nach Gewohnheitsrecht, wie es heißt, vor dem Pfalzgrafen bei Rhein,... sich zu verantworten hat, soll der Pfalzgraf doch jenes Gericht nirgend anderswo als aus einem kaiserlichen hoftage abhalten dürfen, in Gegenwart des Kaisers und Königs der Römer.' 1 Über die Königswahl vgl. neben 1,1. 3. Ii, 2, c. V 3. 4 vor allem das älteste deutsche Rechtsbuch, den zwischen 1215 und 1235 entstandenen Sachsenspiegel Likes von Repgotv, Landrecht Iii, 54. 57: Wenn man den König wählt, soll er dem Reiche hulde tun und schwören, daß er das Recht stärke und das Unrecht kränke und für das Reich sorge an seinem Rechte, so gut er kann und mag. Seither soll er keinen Eid mehr schwören, es sei denn, daß ihn der Papst beschuldige, daß er an dem rechten Glauben zweifle. (Einen lahmen und aussätzigen Mann oder einen, der mit Recht in des Papstes Bann gekommen ist, muß man nicht zum Könige wählen. Der König soll sein frei und echt geboren . . .; der König soll haben fränkisches Recht, wenn er gekoren wird, welcher Geburt er auch sei. — 3n des Kaisers Kur soll der erste sein der Bischof von Trier, der andre der Bischof von Mainz (erst jüngere Handschriften des Sachsenspiegels setzen den Mainzer an die erste Stelle), der dritte der Bischof von Cöln. Unter den Laien ist der erste an der Kur der Pfalzgraf vom Rhein, des Reiches Truchseß, der zweite der Marschall, der Herzog von Sachsen, der dritte der Kämmerer, der Markgraf von Brandenburg. Der Schenk des Reiches, der König von Böhmen, hat keine Kurstimme, darum, daß er kein Deutscher ist. Nachher wählen des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und Laien. Die zum ersten an der Kur benannt sind, sollen nicht wählen nach ihrem Mutwillen, sondern wen alle Fürsten zum Könige erwählt haben, den sollen sie zu allererst mit Hamen küren. 1 Das Derfahren der vier rheinischen Kurfürsten gegen König Wenzel 1400 entbehrte jeder Rechtsgrundlage. 3n der flbfetzungsurkünde heißt es: Wir Johann, von Gottes Gnaden Erzbischof der heiligen Kirche zu Mainz, des Heil. Reichs durch Deutschland (Erzkanzler Unsere Herren und Mitkurfürsten und auch wir haben den durchlauchtigen Fürsten, Herren Wenzel, römischen König und König zu Böhmen, seit langer Seit viel und ernstlich ermahnt .. . und ihm auch vorgehalten . . ., daß er der Heil. Kirche nicht zum Frieden verhelfen hat, was ihm als einem Vogte und Schirmer der Kirche zukam ..., daß er auch das heil. Römische Reich schwer und zu seinem großen Schaden entgliedert hat . . . nämlich Mailand und das Land in der Lombardei, das dem heil. Reiche zubehört, darinnen der von Mailand ((Biangaleazzo Visconti) Diener und Rmtmann des Reiches war, den er zum herzog und zu einem Grafen von pavia gemacht und dafür wider seinen Titel und fein Recht Geld gewonnen hat. — Und wir Johann..

8. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 22

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356 Vii, 1. Damit nun nicht zwischen den Söhnen dieser weltlichen Kurfürsten über besagtes Recht (der Königswahl), Stimme und Befugnis künftig Stoff zu Unruhen und Zwistigkeiten enstehen könne, . . . setzen wir fest .. ., daß, nachdem einer dieser weltlichen Kurfürsten gestorben ist, Recht, Stimme und Befugnis zur Wahl auf den erstgeborenen, ehelichen, dem Laienstande angehörten Sohn, in dessen (Ermangelung aber auf den (Erstgeborenen des (Erstgeborenen, der gleichfalls Laie sein muß, übergehe, wenn aber dieser (Erstgeborene ohne männliche, eheliche, dem Laienstande angehörige (Erben aus dem Leben scheiden sollte, dann soll ... Recht, Stimme und Befugnis zu besagter Wahl an feinen ältesten, dem Laienstande angehörigen, in wahrer väterlicher Linie abstammenden ältesten Bruder und dann auf dessen (Erstgeborenen übergehen. . . . Ix. wir erklären, daß unsere Nachfolger, die Könige von Böhmen, und ebenso alle geistlichen und weltlichen Kurfürsten die gesamten Gold- und Silbergruben, die Sinn-, Kupfer», (Eisen-, Blei- und sonstigen Inetallbergwerke, sowie die Salzbergwerke ... von Rechts wegen besitzen .. ., ebenso Juden halten und in der Vergangenheit eingerichtete und festgesetzte Zölle erheben dürfen. X. wir fetzen ferner fest, daß dem Könige von Böhmen... auch fernerhin zustehen soll, Gold- und Silbermünzen in jedem ©rte und Teile seines Königreiches ... prägen zu lassen. ... Gegenwärtiges Gesetz ... wünschen wir auf alle Kurfürsten, geistliche wie weltliche, vollständig auszudehnen. Xi. wir setzen auch fest, daß keine Grafen, freie Herren, (Edele, Vasallen, Burgmannen, Dienstmannen, Bürger, überhaupt feine der dölner, Mainzer und Trierer Kirche unterworfene Person ... außerhalb des Gebietes dieser Kirchen . . . vor irgend ein anderes Gericht als das der (Erzbischöfe von Ittainz, Trier und (Eöln und ihrer Richter ... geladen werden kann, wie es auch in vergangenen Seiten gehalten worden ist.1.. . Und wir fügen ausdrücklich hinzu, daß es...keiner diesen Kirchen unterworfenen Person... gestattet ist, von den Prozessen, Urteilssprüchen . . . dieser Erzbischöfe und Kirchen oder ihrer weltlichen Beamten ... an irgend ein Gericht Berufung einzulegen, solange den im (Berichte besagter (Erzbischöfe und ihrer Beamten Klagenden das Recht nicht verweigert wird?. . . (Ebendiese Bestimmung wollen wir kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes auf die erlauchten Kur- an (Berichtes Statt gesessen, im Hamen und wegen unserer Herren Itcitfurfürften und unser selbst ... tun ab und setzen ab mit diesem unsern Urteil Herrn Wenzel als einen unnützen, saumseligen, unachtbaren (Entgliederer und unwürdigen Handhaber des fjeil. Römischen Reichs von demselben Römischen Reich und allen dazu gehörenden tdüröen, Ehren und Herrlichkeiten. Und verkünden darum allen Fürsten, Herren, Knechten, Städten, Ländern und Leuten, öafj sie von nun ab ihrer (Eibe und Huldigungen, die sie der Person des vorgenannten Herrn Wenzel von des Heil.reiches wegen getan haben, zumal und gänzlich ledig sind (Deutsche Reichstags« asten Iii, 254ff.) 1 Privilegium de non evocando. 8 Privilegium de non appellando.

9. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 23

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vi. Goldene Bulle Karls Iv. 1356 23 fürsten, den Pfalzgrafen bei Rhein, den Herzog von Sachsen, den Markgrafen von Brandenburg . . . ausdehnen. (Privileg für Böhmen Kap. Viii.) Xv. Die verabscheuenswerten und durch die heiligen Gesetze verworfenen (Einungen, Versammlungen ober unerlaubten Verbindungen in- und außerhalb der Städte, zwischen Stadt und Stadt, zwischen Person und Person ober zwischen Person und Stadt, . . . auch alle Bünbnisverträge . . ., die Städte ober Personen, welcher würde und welches Stanbes sie seien, untereinanber ober mit anbetn ohne Genehmigung und ohne namentliche Ausnahme ihrer Herren .. . bisher geschlossen haben ober in Zukunft zu schließen wagen werben, verwerfen, verbammen und erklären wir für nichtig, ausgenommen jene Bünbniffe und (Einungen, welche Fürsten, Städte und anbere wegen des allgemeinen £anbfriebens miteinanber geschlossen haben. Xvi. Da einige Bürger und Untertanen ..das Joch der ursprünglichen Untertänigkeit abzuwerfen suchend, sich als Bürger andrer (Bemeinben aufnehmen lassen und, obwohl sie bennoch in den Gebieten, (Bemeinben, Stäbten und Dörfern ihrer früheren Herren ihren persönlichen Aufenthalt haben, sich der Freiheiten der (Bemeinben, in die sie eintreten, zu erfreuen und von ihnen geschützt zu werben verlangen, Leute, die man in Deutfchlanb gewöhnlich Pfahlbürger zu nennen pflegt, ... so bestimmen wir..., daß besagte Bürger und Untertanen ... in Zukunft die Hechte und Freiheiten der (Bemeinben, als beren Bürger sie sich unter solchen Betrüge aufnehmen lassen ober bisher gelassen haben, in keiner Weise erlangen sollen, es sei benn, daß sie persönlich mit ihrer habe in diese (Bemeinben übersiebeln . . . und der schulbigen Lasten und stäbtischen Leistungen in ihnen sich unterziehen. Xxv. Idir bestimmen, daß (die Kurfürstentümer) in Zukunft ... nicht geteilt ober unter irgenbeiner Bebingung zergliebert werben bürfen, . . . fonbern daß der (Erstgeborene in ihnen nachfolgen und ihm allein Hecht und Herrschaft zustehen soll, es fei benn, daß er geistesgestört, blöbe ober mit sonst einem bemerkenswerten Fehler behaftet fein sollte..., in welchem Falle ihm die (Erbfolge verschlossen fein... und der Zweitgeborene nachfolgen soll? Vii. £tus dem Zeitalter der Konziliaren Bewegung. V Das Nonstanzer Konzil. a) Dekret über die stutorität eines ökumenischen Konzils. 6. ctpril 1415. Ittirbt, a. a. D. 155. Diese heilige Synode von Konstanz erklärt zunächst, daß sie selbst, im heiligen Geiste rechtmäßig versammelt, ein allgemeines Konzil bildend und die katholische Kirche darstellend, die Gewalt unmittelbar von Christus hat und daß ihr ein jeder, welches Standes oder Grades er sei, auch des päpstlichen, zu gehorchen gehalten ist in allem, was sich auf den (Blauben, die 1 vgl. Vi, 1.

10. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Ix. Der Huf nach der Reichsreform tigen — sie müssen nach ihrer Kngabe beständig 10000 Personen unterhalten — noch ziemlich viel. In Hugsburg leben auch die Welser, die ihre Mitbürger sind, bekannt in Italien, gute Kaufleute, aber in keiner weife den Fuggern vergleichbar. Ix. Der Huf nach -er Reichsreform. Nikolaus von Kues1 „De concordantia catholica“ 1433. Opera Basel 1565. S. 812. ff. Ii, 29. Dahin ist alle Sorge um den Staat, gelockert sind die Zügel, und ungestraft übertritt ein jeder die Gesetze. Und roo einst Verehrung mit Zittern und Furcht war, da herrscht jetzt Geringschätzung und Verachtung. Und alle (Besetze sind aus Spinnfaden zusammengewebt, kaum die kleinsten Heuschrecken können in ihnen festgehalten werden.... Schon wachen alle über ihren privaten Vorteil, feine Sorge gibt es für das Nächstliegende und Zukünftige; durch die Sorglosigkeit der Kaiser ... hat alle Hufficht aufgehört und die Kebellen werden nicht bestraft; an Stelle der Alleinherrschaft find viele Fürsten und Mächtige geworden, während das Reich abnahm, was nützt der zeitliche Besitz der Kirchen dem Staate, was dem Reiche, was den Untertanen? Sicher wenig oder nichts-----------Denn nicht allein die bloße Investitur ohne Geldannahme ist durch den römischen Pontifex an sich gezogen worden, sondern auch so viel von dem Gelde, daß alle in Deutschland sich nicht darüber beklagen, daß sie beschwert, sondern daß sie zugrunde gerichtet worden seien. Ein Heißhunger nach den irdischen mit den Kirchen verbundenen Besitzungen wohnt heute den ehrgeizigen Bischöfen inne. . . . Nicht das war die Hbficht der Kaiser; nicht wollten sie, daß das Geistliche vom weltlichen, das sie nur zur (Erhöhung des Geistlichen den Kirchen gaben, aufgesogen werde... . Außerdem schadet jene weltliche Herrschaft der Geistlichen dem Staate und den Untertanen sehr, während die Kirchen unbesetzt sind, schweben sie immer in der (Befahr eines Schisma. . . . Denn wenn die Besetzung durch Wahl erfolgt, führt die Bewerbung zu einer Spaltung der Stimmen, wenn durch die Kurie, so läßt diese sich leicht durch den Meistbietenden gewinnen. Und alle jene Beschwerden treffen nur die armen Untertanen, die Kurie zieht alles, was fett ist, an sich.... 30. Und überdies gibt es noch ein anderes Verderbnis des Reiches: während der Kaiser nämlich nur Verwalter zum Nutzen des Staates ist, tritt er oft durch Verträge mit den Kurfürsten, die ihren eignen Vorteil suchen, die Regierung an. Hub die widerrechtlich okkupierten Reichsrechte wagt er wegen feines (Eibes nicht zurückzuverlangen, nicht die das Gemeinwesen be-fchtnerenben Zölle abzuschaffen und anbere nützlichernorbnungen zu treffen; 1 Später Kardinal und Bischof von Brisen, ein bedeutender (Belehrter, der bereits vor Laurentius valla die Unechtheit der sog. Konftantinifchen Schenkung nachrotes (De concordantia catholica Iii, 2).
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