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1. 100 Geschichtsbilder aus Erfurt und Thüringen - S. 262

1911 - Erfurt : Keyser
— 262 — den sei. Hierauf nahm er im Festsaal das Frühstück ein, das ihm von der Stadt gereicht wurde. Während der Tafel brachte der Oberbürgermeister das Kaiserhoch ans und gab in seiner Rede dem Gefühl des Dankes Ausdruck für die Auszeichnung, die der Stadt durch den Befnch des Kaisers widerfahren. Als Nachfeier fanden am Nachmittage Schulfeierlichkeiten statt. c) Kaiser Wilhelm Ii. in Erfurt. Am Sonntag, den 13. September 1891, abends 9% Uhr traf der Kaiser mit seiner Gemahlin in Ersnrt ein, um der Parade bei Gamstedt beizuwohnen. Glockengeläute verkündete seine Ankunft, und ein tausendstimmiger Jubel brach bei seiner Abfahrt vom Bahnhof los. Er rollte donnernd über den Platz und pflanzte sich durch die dichtgedrängten Menschenmauern der Bahnhofstraße fort bis Hin zum Anger, wo die städtischen Behörden Aufstellung genommen hatten. Geleitet von den Seydlitzkürafsieren, fuhr das Herrscherpaar durch die Bahnhosstraße und über den Anger nach dem Regierungsgebäude. Am andern Morgen hatten die Schulkinder Erfurts in den Straßen, welche der kaiserliche Wagenzug auf der Fahrt nach dem Paradefelde berühren mußte, Aufstellung genommen, um dem Kaiser ihre Huldigung darzubringen. Punkt 9 Uhr morgens verließ das Kaiserpaar die Regierung und fuhr durch die Regierungsstraße, Wilhelmstraße, den Dalbergsweg, die Friedrich- und Gothaerstraße an der Cyriaksstraße vorüber nach Gamstedt, wo die Soldaten der Provinz Sachsen ihren Kriegsherrn erwarteten. Auf dem Wege dahin jubelten ihm auch die Kriegervereine zu, welche auf der Höhe der Cyriaksburg in Reih und Glied standen. Nach Schluß der Parade um 1 Uhr trafen der Kaiser und die Kaiserin wieder im Regierungsgebäude ein. Gegen 6 Uhr begaben sie sich in das Rathaus, wo im großen Fesifaale ein Abendessen angerichtet worden war, welches bis 8 Uhr dauerte. Mittlerweile hatte die Erleuchtung der Stadt ihren Ansang genommen. Die Straßen schienen in ein Lichtermeer getaucht. Unter ihnen ragte der Anger ganz besonders hervor. Vom lichtumflossenen, elektrisch beleuchteten Standbild der „Ersordia" in dsc Nähe des Postgebäudes zogen sich Fahnenmaste, welche an ihrem unteren Drittel je einen Kranz kleiner Glaslampen trugen, den Straßendamm entlang bis zum ebenfalls elektrisch erhellten, sprudelnden Brunnen am entgegengesetzten Straßenende. Auch der Fischmarkt stand nicht zurück mit seinem im Glanze von Tausenden von Gasfiämmchen und Gassternen erstrahlenden Rathause. Das Kaiserpaar und sein Gefolge war überrascht von der Großartigkeit des Gebotenen, wie es ihnen auf der Rundfahrt durch Regierungsftraße, Klostergang, Neuwerkstraße, Anger, Johannesstraße, Augustiner-, Allerheiligen- und Marktstraße entgegentrat.

2. Die neuere Zeit - S. 322

1872 - Paderborn : Schöningh
- 322 so drohte schon jetzt ein Krieg zwischen den beiden Mächten auszubrechen. Aber durch eine Conferenz zu London (Mai 1867) wurde der Streit ausgeglichen; Preussen räumte die Festung, und es wurde bestimmt, dass die Festungswerke geschleift werden sollten. Der Versuch Napoleons auf Kosten Belgiens neue Erwerbungen zu machen und dadurch ohne Mühe seinen wankenden Thron zu stützen, scheiterte an dem Widerstande des preussischen Cabinets. Die Unzufriedenheit des Volkes mit einer Regierung, welche unter dem Scheine der Freiheit eine vollständig unumschränkte Herrschaft führte, wurde endlich so gross, dass der Kaiser ein liberales Ministerium unter Olli vier berief und durch einen Senatsbeschluss eine Aenderung der Verfassung vorschlagen liess, wonach die gesetzgebende Macht zwischen dem Kaiser, dem Senate und dem gesetzgebenden Körper getheilt und jede Verfassungsveränderung der Bestätigung des ganzen Volkes unterworfen sein sollte. Die neue Verfassung wurde durch ein Plebiscit vom 8. Mai 1870 genehmigt. Die Regierung hatte zwar eine überwiegende Stimmenmehrheit für ihre Vorschläge; doch hatten die grossen Städte wie Paris und Lyon und selbst ein Theil der Armee gegen den Senatsbeschluss gestimmt. Daher glaubte der Kaiser durch einen Krieg gegen Deutschland die Blicke der kriegslustigen Nation nach aussen richten zu müssen. Zum Anlass nahm er die von den Spaniern beabsichtigte Erhebung des Prinzen Leopold von Hohenzollern auf den spanischen Thron (vgl. S. 285). Er liess durch seinen Botschafter den Grafen Benedetti an den König Wilhelm von Preussen im Bade Ems das Ansinnen stellen, dem Prinzen von Hohenzollern die Annahme der spanischen Krone zu verbieten. Als der Prinz freiwillig zurücktrat, verlangte dennoch der französische Botschafter, der König solle auch für alle Folgezeit die Erhebung des Prinzen von Hohenzollern auf den spanischen Thron verhindern. Diese sonderbare Zumuthung wies der König zurück. Alsbald erfolgte jetzt die französische Kriegserklärung, 19. Juli. Der sofort nach Berlin berufene Reichstag, am 19. Juli vom Könige selbst mit einer feierlichen Ansprache eröffnet, bewilligte eine Bundesanleihe zur Aufbringung der Kriegskosten. Auch die süddeutschen Regierungen stellten nach dem Vor-

3. Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 141

1913 - Paderborn : Schöningh
Könige aus dem Hause Osterreich. 141 stndig ihren König. Mit diesen Herrschern fhrte Friedrich mehrere unglckliche Kriege. Spter wurden Ungarn und Shnten wieder unter einem Fürsten vereinigt. (Im Jahre 1526 fielen sie aufs neue und dauernd an das Haus Osterreich.) 2. Das Reich. Friedrich ist der letzte Kaiser, der in Ron: gekrnt wurde. Seine Ttigkeit fr das Reich war hchst un-bedeutend. Wichtige deutsche Lnder wurden damals eine Beute fremder Mchte, a) Die Grafschaft Holstein stellte sich unter die Herrschaft Christians I., des Knigs von Dnemark, Nor-wegen und Schweden, unter der Bedingung, da sie mit dem dnischen Lehnsherzogtum Schleswig auf immer vereint bleiben solle (1460). b) Das Ordensland Preußen geriet unter die Gewalt der Polen (1466, s. S. 155). Das Reich wurde wieder durch das berhandnehmende Fehde-wesen zerrttet. Der Kurfürst Albrecht Achilles von Branden-brg geriet mit der Reichsstadt Nrnberg, andere Fürsten mit schwbischen Stdten in Fehden, welche den zweiten groen Stdtekrieg (um 1450) zur Folge hatten. Eine volle Ent-scheidung wurde nicht herbeigefhrt, aber wieder litt das platte Land schwer unter den Verheerungen des Krieges. 3. Das Konzil zu Basel (14311449) nahm die Beratung der die Reformation an Haupt und Gliedern wieder auf, doch scheiterte auch dieser Versuch. In dem Wiener Konkordat erlangte Kaiser Friedrich vom Papste nur geringe Zugestndnisse. Die beklagten Mistnde in der Kirche blieben fortbestehen. Die im Laufe der Jahrhunderte reich gewordene Kirche war verweltlicht. Die untere Geistlichkeit, selbst oft wenig gebildet, vernachlssigte die Auf-gaben der Seelsorge und der Jugenderziehung, deren sich nun die Städte durch Errichtung von Stadtschulen anzunehmen begannen, und sie gab durch ihren sittlichen Wandel mannigfachen Ansto. An der hheren Geistlichkeit hatte man auerdem die einseitige Bevorzugung des Adels und die bertragung mehrerer Pfrnden an dieselbe Person zu tadeln. Weitere Beschwerden trafen das Papsttum, welches die Vergebung vieler Amter beanspruchte, die Kirchen willkrlich besteuerte (z. B. Palliengelder bei der Verleihung des erzbischflichen Palliums), seine Gerichtsbarkeit ausdehnte und vielfach Klster von der bischflichen Gewalt befreite und der eigenen unterstellte. 4. Erwerbung Burgunds durch Maximilian. So wenig Friedrich Iii. fr das Reich sorgte, so eifrig dachte er an die Er- Weiterung der sterreichischen Hausmacht. (Sein Wahlspruch

4. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 36

1907 - Paderborn : Schöningh
36 Friedrich I. wird erblicher Markgraf und Kurfürst von Brandenburg, 30. April 1415. von Gott und von des genannten Friedrich Arbeit, Redlichkeit und Kraft empfangen haben, gar wohl betrachtet und erwogen haben, und damit die Mark Unsere Abwesenheit nicht entgelte, sondern bei ihrer Wrde und auch bei ihrem Frieden und ihrer Besserung bleibe und verharren mge: so haben Wir mit wohlbedachtem Mute und gutem Rate der Mehrzahl von Unseren und des Reiches Kurfrsten und auch vieler anderen Fürsten, Grafen, Edlen und Getreuen dem erwhnten Friedrich und seinen Erben die vor-genannte Mark mitsamt der Kur und dem Erzkmmereramte, welche dazu gehren, und auch mit allen und jeglichen anderen ihren Wrden, Ehren, Rechten, Gerichten. Herrschaften . . und mit aller Vollkommenheit gegeben und ihn auch zu einem rechten und wahren Markgrafen darber gemacht, und Wir geben sie ihm und machen ihn dazu kraft dieses Briefes aus kniglich Rmischer und eigener erblichen Macht, die Wir an der erwhnten Mark gehabt haben; und er soll sie haben und behalten und erblich besitzen und auch damit tun und lassen knnen, wie ihm beliebt und wie ein rechter und wahrer Markgraf der genannten Mark tun und lassen kann, ohne darin von Uns, Unseren Erben und Nachkommen oder sonst jemand gehindert zu werden. Wenn aber Wir oder Unsere Erben mnnlichen Geschlechtes, oder falls Wir solche nicht erhalten sollten wovor Gott sei! der allerdurchlauchtigste Fürst, Herr Wenzel, König von Bhmen, Unser lieber Bruder, oder seine mnnlichen Erben die genannte Mark mit-samt der Kur, dem Erzkmmereramte und allem anderen aufgezhlten Zu-behr von dem genannten Friedrich oder seinen Erben wiederhaben wollen, so sollen Wir oder Unsere mnnlichen Erben oder Unser Bruder oder seine mnnlichen Erben dieselbe Mark mitsamt der Kur, dem Erzkmmereramte und den anderen Zugehrigkeilen wiederkaufen knnen um 400 000 ungarische Gulden, zu welcher Zeil Uns. Unserem Bruder und Unseren Erben das gefalle ... Es sollen auch die 150000 ungarischen Gulden,1 die Wir ibm auf die Hauptmannschaft der genannten Mark vormals verschrieben haben, in die jetzt genannten 400 000 Gulden eingeschlagen und eingerechnet sein. ... Es sollen auch der vorgenannte Friedrich und seine Erben samt der Mark nie gegen Uns, Unseren vorgenannten Bruder und Unsere beider-fettigen Erben und die Krone Bdmen sein. ... Es soll auch in allen und jeglichen beschriebenen Stcken aller Rckhalt ganz und gar ausgeschlossen sein; und darum gebieten Wir allen und jeglichen Fürsten und Prlaten, geist-lieben und weltlichen, allen Grafen, Herren, Rittern, Knechten, Mannen, Burggrafen, Vgten, Amtleuten, Landrichtern, Richtern, Brgermeistern, 1 Anfangs war die Entschdigungssumme auf 100000 Gulden festgesetzt worden. Als es aber Friedrich gelungen war, durch Bnmhluug seines ltesten Sohnes mit einer schsischen Pnnzessin auch Kursachsen auf Sigismunds Seite zu ziehen, wurde diese Summe auf 150 000 Gulden erhht.

5. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 89

1907 - Paderborn : Schöningh
Aus dem politischen Vermchtnisse des Groen Kurfrsten. 89 Regenten so metter Lande undt Leute gesetzet, recht von Herzen furchte, liebe und vor Augen habe, sein alleinseligmachendes Wort die wahre Richtschnur seiner ganzen Regierung und seines Lebens sein lasse, dieweil darin die rechte, Gott wohlgefllige Regierungskunst und hchste Politik begriffen ist. hierneben Gott tglich morgens, mittags und abends mit einem inbrnstigen Gebete fleiig anrufe, zuvrderst um Weisheit und Verstand, auch um gn-digen Beistand, solche schwere Regierungslast zu seines hohen Namens Ehre, anvertrauten Landen und Leuten zum Besten also zu dirigieren, da Ihr solches gegen Gott hier zeitlich und dort ewig verantworten mget. Hierneben erinnert Euch auch stets der vielfltigen hohen Wohltaten Gottes, so er Euch vor anderen erwiesen, da er Euch zum Fürsten der so viel Land und Leute aus lauter Gnade gesetzt, deswegen Ihr ihn tglich mit fleiigem Gebet hchlich Ursache zu danken habt. Euch auch befleiigt, Euer ganzes Leben und Regierung zu seinen Diensten anzuwenden. Betrachtet auch oft-mals und allezeit, da Ihr nicht das allergeringste begeht oder tut, davon Ihr nicht dem Hchsten insknftige werdet Rechenschaft geben mssen, ja auch von dem Allergeringsten. Diese christliche Betrachtung nun der zuknftigen Rechenschaft, die Gott von Regenten mehr denn von anderen erfordert, und da auf sie aller Untertanen Auge gerichtet sei und deren Exempel folgen, wird verursachen, da Ihr Euch in Eurem ganzen Leben befleiigen werdet, nicht wissentlich gegen Gott zu fndigen, sondern allzeit Euch des Guten, soviel die menschliche Schwachheit zult, zu befleiigen. Wenn Ihr dieses wohl beobachtet, so wird der Nutz daraus entstehen, da die Furcht des Herrn von Tag zu Tag je mehr und mehr in Euch wachsen und zunehmen wird, so wird Euch auch alsdann alles Zeitliche, so Ihr von Gott begehren und bitten werdet und Euch selig ist. von ihm reichlich zufallen und Euch gegeben werden. Befleiiget Euch auch eines recht migen und nchternen Lebens; geht damit Euren Untertanen und Dienern mit gutem Exempel vor! Eure von Gott untergebenen Untertanen mt Ihr ohne Ansehung der Religion als ein rechter Landesvater lieben, ihren Nutzen und Bestes in billigen Dingen allzeit gern zu befrdern suchen, die commercia berall in Ausnahme bringen und auf mehrer peuplierung insonderheit der Kur Brandenburg gedenken . . . Die liebe Justiz lat Euch in allen Euren Landen hchlich befohlen sein, und sehet dahin, da sowohl den Armen als Reichen ohne Ansehen der Person Recht verschafft werde, und da die Prozesse be-schleunigt und nicht aufgehalten werden mgen; denn das befestigt die Sthle der Regenten. Und weil Ihr wegen Eurer anderen Regierungsgeschfte die Justizsachen selten hren knnt, so gebt fleiig acht auf die Rte, so dazu bestellt sind, und wann Ihr erfahret, da sie sich korrumpieren

6. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 95

1907 - Paderborn : Schöningh
Geheimer Revers des Kurprinzen Friedrich der die Rckgabe des Kreises Schwiebus. 95 deren unterschiedene angeshret werden knnten, in wenigen fasse, so hat es sonderlich in allen dero hochsterlenchteften actiones (Taten) Herfrblicken lassen, wie zu Formirung eines regulirten Etats eine der artigsten Regeln sey: Wol berlegen, geschwindt exequiren, Wol belohnen undt scharff bestrafen. Literatur der Friedrich 1. Erdmannsdrffer, Deutsche Geschichte vom Westflischen Frieden bis zum Regierungsantritt Friedrichs d. Gr. 2 Bde. Berlin 189293. v. Zwiedineck-Sdenhorst, Deutsche Geschichte im Zeitraum der Grndung des preu. Knigtums. 2 Bde. Stuttgart 1890, 94. Pribram, sterreich und Preußen 16881700. Prag 1885. Thoemes, Der Anteil der Jesuiten an der preuischen Knigskrone. Trier. Heyck, Friedrich I. und die Begrndung des preuischen Knigtums. Mono-graphien zur Weltgeschichte. Bielefeld und Leipzig 1901. v. Ledebur, König Friedrich I. von Preußen. Leipzig 1878. Schmoller und Krauste, Die Behrdenorganisation und die allgemeine Staatsverwaltung Preuens im 18. Jahrhundert. Berlin 1894. 1. Bd. 36. Geheimer Revers des Kurprinzen Friedrich der die Rckgabe des Kreises Schwiebus. Aus: v. Ledebur, König Friedrich I. von Preußen. Leipzig 1878. S. 27. bertragen. Wir Friedrich, Kurprinz zu Brandenburg, beurkunden und bekennen hiermit: Nachdem Kaiserliche Majestt Unseres Herrn Vaters des Kurfrsten von Brandenburg Friedrich Wilhelms Gnaden bei der nchstens neu geschlossenen Allianz auf Unser abfonder-lich bewegliches Nachsuchen und Bitten den im Herzogtum Schlesien und Frstentum Glvgau gelegenen Schwiebusschen Kreis lehnsweise gndigst berlassen haben, so verbinden Wir uns hiergegen in Krast dieses Unseres Reverses, geben auch Kaiserlicher Majestt hiermit vllige Macht und Gewalt, da Dieselbe nach Unseres Herrn Baters Gott gebe noch lange nicht erfolgendem Todesfall den jetzt berlassenen Schwiebufer Kreis ohne Unser ferneres Zutun wieder in Besitz nehme und wieder vereinige (mit Schlesien). Doch soll nach wirklichem Zurckfall Kaiserliche Majestt dem Uns gegebenen Ver-sprechen gem auch gehalten sein, die Frstlich Schwartzenbergischen Herrschaften Newer-statt und Gimborn zuwege zu bringen und abzutreten oder anstatt deren einmalhundert-tausend Reichstaler Specks in barem Gelde innerhalb Jahr und Tag abfhren zu lassen. Im brigen hat es bei der zwischen Kaiserlicher Majestt und Unseres Herrn Vaters Gnaden obenerwhnt abgeschlossenen Allianz welche Wir hiermit genehmhalten und durchgehend approbieren wie auch bei der darin enthaltenen vollkommenen Renunziation (Verzicht-leiftung) aller und jeder von Unseres Herrn Vaters Gnaden formierten von derselben (Kais. Maj.) aber nie zugestandenen Prtensionen (Ansprche, nmlich auf Teile von Schlesien) sein unverbrchliches Bewenden. Geschehen Potsdam, den 28. Februar 1686. Friedrich, Kurprinz zu Brandenburg.

7. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 110

1907 - Paderborn : Schöningh
Ho Oncken: Friedrich Wilhelm I. als Schpfer des Heerwesens. Sr. Kgl. Majestt Nutzen und Bestes, insonderheit aber die wahre Ver-besserung und Vermehrung der smtlichen Revenuen und Einknfte, ingleichen die Konservation der Untertanen, sowohl auf dem Lande als in den Stdten, soviel nur mensch und mglich, suchen wollten zu befrdern, hingegen alles, was dem zuwider und gedachter Sr. Kgl. Majestt und dem kniglichen Hause auch smtlichen Landen und getreuen Untertanen schdlich und nach-teilig sein mchte, abwenden und verhten". Alles ersinnliche Absehen soll darauf gerichtet werden, da Einquartierung und Kontribution mit gleichen Schultern getragen" werden, da sie nicht durch zu schweren Druck die Land-leute enervieren".1 Pauvre paysan, pauvre royaume, sagten spter die Physiokraten. Friedrich Wilhelm wute das ohne sie. Von der Akzise sagt er: Es soll niemand in Unserem Knigreich, Provinzen und Landen akzisefrei sein. Und damit aller Unterschleif desto mehr abgeschnitten werde, wollen Wir selbst nebst Unserem kniglichen Hause die Akzise bezahlen, und soll sehr scharf darauf achtgegeben werden, da sich niemand weiter unter-fange, unter dem Prtext,2 als wenn diese oder jene Sachen vor Uns oder Unser knigliches Haus gehrten, die Akzise zu defraudierend Alle Wagen, selbst die Unsrigen davon nicht ausgenommen, bis auf den geringsten Bauern-wagen sollen wohl und genau visitieret werden, auch ob etwa akzisbare Waren dem Angeben zuwider sich darauf befinden." Weit leichter und hufiger als Frankreich mit der ppigen Frucht-barkeit seines Bodens waren die armen Provinzen der preuischen Monarchie der Gefahr zeitweiliger Hungersnot ausgesetzt; folglich ward hier eine Vor-sorge getroffen, die man dort nie gekannt hat; knigliche Magazine kauften das Getreide, wenn es wohlfeil, verkauften es, wenn es teuer war, und wehrten so die allzu groen Preisschwankungen ab, welche in Frankreich eine Quelle schmhlichen Wuchers und ein Fluch fr die Bevlkerungen waren. Nichts war vergessen, was zur Konservation" des Landvolks und seiner Steuerfhigkeit dienen kann, und alles war vorgesehen, um die knig-lichen Domnen durch Anlagen und Verbesserungen jeder Art ertragsfhiger, die Städte wohlhabend und blhend zu machen. Die wsten Stellen in den Stdten," heit es, sollen binnen fnf Jahren aufgebaut, die Stadt-mauern berall in gutem Stand erhalten und die Strohdcher aus den Stdten durchgehend weggefchaffet, auch die Dcher berall mit Ziegeln gedecket werden." Den Kommerzien" und Manufakturen ist die hchste Aufmerksamkeit zuzuwenden. Akzisbare Gegenstnde aus der Fremde: Korn, Gerste, Weizen, Hanf, Flachs u. bergt, sollen so hohen Zoll zahlen, da Unsere Untertanen mit den Fremden Markt halten und die in Unseren Landen fallenden Waren stets wohlfeiler gegeben werden knnen als fremde Waren 1 Entkrften. 2 Vorwand. 8 Hinterziehen.

8. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 142

1907 - Paderborn : Schöningh
142 Friedrichs Grnde fr seinen Einfall in Schlesien. 1740. 54. Friedrichs Grnde fr seinen Einfall in Schlesien. 1740. Politische Korrespondenz Friedrichs des Groen, l. Bd. S. 159. Aus dem Franzsischen bersetzt. Die Rechte des Knigs auf die meisten Herzogtmer und Frstentmer Schlesiens sind unbestreitbar. Die Besitzer dieses Landes sind selbst davon so berzeugt gewesen, da sie mit dem Kurfrsten Friedrich Wilhelm einen Vertrag geschlossen haben, durch den dieser Kurfürst gegen den Kreis Schwiebns auf seine Rechte an die anderen Frstentmer und Herzogtmer Schlesiens verzichtete. Dieser Verzicht wrde gltig sein, wenn nicht Kaiser Leopold durch die schwrzeste Treulosigkeit Friedrich I. den Schwiebuser Kreis entrissen htte. Da nun die Entschdigung, welche die Verzichtleistung begrndete, weg-gefallen ist, erhalten unsere Rechte in vollem Umfange wieder Gltigkeit, und der ganze mit dem Kurfrsten Friedrich Wilhelm geschlossene Vertrag wird null und nichtig. Also kraft diefer Rechte und eines Anspruchs auf einige Millionen Taler ist der König in Schlesien eingedrungen, um sein Gut sich zu erhalten und seine Rechte zu untersttzen. Es wre nicht schicklich gewesen, einen solchen Schritt bei Lebzeiten des Kaisers zu tun; denn da der Kaiser das Oberhaupt des Reiches ist, hiee es gegen die Verfassung des Reiches ver-stoen, wenn eines seiner Glieder ihn angreifen wollte. Ferner ist dieser Schritt nicht gegen die Pragmatische Sanktion, weil der König keinen Anspruch darauf erhebt, zu erben, sondern nur seine be-sonderen Rechte aufrechthalten will; und da der Kaiser selbst kein Recht auf diese Herzogtmer in Schlesien hat, welche man ihm bestreitet, mit welchem Recht kann daher seine Tochter Anspruch darauf erheben? Um fo mehr, als man nicht erben kann, was den Eltern nicht gehrte. Aber nehmen wir einmal den schlimmsten Fall an, da man die Handlung des Knigs als der Pragmatischen Sanktion zuwiderlaufend be-trachtete, so ist es gut zu sagen, da der König durch den Vertrag von 1732 sich dem Kaiser fr die Pragmatische Sanktion unter der Bedingung der Gewhrleistung des Herzogtums Berg verbrgte; nun aber hat das Haus sterreich seinen Vertrag verletzt, indem es im Jahre 1738 oder 1739 dem Hause Sulzbach den vorlufigen Besitz der Herzogtmer Jlich und Berg zusprach, so da hierdurch der König wieder in alle seine Rechte eintritt, um so mehr als man ihm eine Entschdigung aus den eigenen Besitzungen des Kaisers versprochen hatte. Alle diese Grnde zusammengenommen haben das Unternehmen des Knigs veranlat. Er wnscht nichts sehnlicher, als sich mit dem Hanse sterreich zu vergleichen, vorausgesetzt, da man die Gerechtigkeit seiner Ansprche anerkennen will.

9. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 143

1907 - Paderborn : Schöningh
Die Breslauer Friedensprliminarien. 11. Juni 1742. 143 N. Ich habe hinzuzufgen vergessen, da Schlesien stets ein Mnner-lehen gewesen und nur durch die Pragmatische Sanktion ein Weiberlehen geworden ist; da nun aber meine Brgschaft dafr hinfllig geworden ist, trete ich jetzt in alle meine Rechte wieder ein, weil es keine mnnlichen Nachkommen der kaiserlichen Familie mehr gibt. Das kann man den anderen, bereits oben erwhnten Grnden hinzufgen. Friedrich. 55. Die Breslauer Friedensprliminarien. ^ 11. Juni 1742. Nach Ghillany, Europische Chronik von 1492 bis Ende April 1865. 1. Bd. S. 263. Leipzig 1865. Aus Schilling, Quellenbuch. Eingang. Unter Vermittlung Seiner Majestt von Grobritannien wird der traurige Krieg (funeste guerre) zwischen dem König von Preußen und Ihrer Majestt der Knigin von Ungarn und Bhmen beendigt. Art. 2. Keine der beiden Mchte leistet den Feinden der andern Bei-stand oder schliet Allianzen, die den Friedensbestimmungen entgegen sind. Art. 5. Um allen Grenzstreitigkeiten zu begegnen und alle Ansprche, welcher Art sie auch sein mgen, zu beseitigen, tritt Ihre Majestt die Knigin von Ungarn und Bhmen durch gegenwrtige vorlufige ber-einkunstspunkte sowohl fr Sich, wie auch fr Ihre Erben und Nachfolger auf immer und mit voller Souvernitt und Unabhngigkeit von der Krone Bhmen an Seine Majestt den König von Preußen, Seine Nachfolger und Erben beiderlei Geschlechts auf immer Nieder- sowie Oberschlesien ab mit Ausnahme des Frstentums Teschen, der Stadt Troppau und des Landes in Oberschlesien, welches jenseits der Oppa und der hohen Berge liegt, wie auch mit Ausnahme der Herrschaft Hennersdorf und der anderen Gebiete, die zu Mhren gehren, obgleich sie in Oberschlesien ein-geschlossen liegen. Gleicherweise tritt Ihre Majestt die Knigin von Ungarn und Bhmen fr Sich, Ihre Nachfolger und Erben an Seine Majestt den König von Preußen, dessen Nachfolger und Erben beiderlei Geschlechts auf immer ab Stadt und Schlo Glatz und die ganze Grafschaft dieses Namens mit voller Souvernitt und Unabhngigkeit vom Knigreich Bhmen. Dagegen verzichtet Seine Majestt der König von Preußen in aller Form sowohl in Seinem, als auch im Namen Seiner Nachfolger und Erben beiderlei Geschlechts auf alle Ansprche irgendwelcher Art, oder welche Er gegen Ihre Majestt die Knigin von Ungarn und Bhmen gehabt haben und gegenwrtig haben knnte. 1 Die Breslauer Prliminarien bestehen aus 12 Artikeln. Auf Grund derselben wurde am 28. Juli 1742 der Friede zu Berlin unterzeichnet. Im Dresdener Frieden vom 15. Dezember 1745 und dem Hubertusburger vom 15. Februar 1763 wurde der Berliner besttigt.

10. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte vom Ausgange des Dreißigjährigen Krieges bis 1815 - S. 124

1907 - Paderborn : Schöningh
124 Das Kantonreglement Friedrich Wilhelms I. von 1733. 47. Das Kantonreglement Friedrich Wilhelms I. von 1733. R. de l'homme de Courbiere, Geschichte der brandenburgisch - preuischen Heeres-Verfassung. Berlin, Decker. 1852. S. 89. Im Heere Friedrich Wilhelms blieb wie frher den Kompagniechefs, die zu diesem Zweck eine Aversionalsumme von Werbegeldern erhielten, die Vervollstndigung ihrer Truppenzahl berlassen. Da der König bei den jhrlichen Musterungen diejenigen belobte, in deren Kompagnien die schnsten und am besten einexerzierten Leute waren, so fingen die Kompagniechefs an. die Kinder der Untertanen auf ihren eigenen Gtern enrollieren, d. h. in die Regimentslisten eintragen, zu lassen und dies auf diejenigen jungen Leute auszudehnen, deren Annahme das Edikt vom 26. Februar 1721 (das die Werbung im eigenen Lande im allgemeinen untersagte) noch gestattete, nmlich solche, welche nicht etwa bereits zum Anbau des Landes, zur Befrderung des commercii und in den Stdten sich gesetzet oder sich dazu brauchen lassen, ob sie schon das Brgerrecht noch nicht erworben haben". Um aber durch Einstellen eigener Gutsuntertanen an lndlichen Arbeitskrften nicht zu verlieren, stellten die Kompagniechefs ihren Leuten 'Urlaubspsse" aus, schickten sie auer der Exerzierzeit zur Arbeit auf die Gter und behielten ihren Sold fr sich. Um in dieses System, gegen das der König vergeblich angekmpft hatte, Ordnung zu bringen, lie er smtliche Feuerstellen des Landes aufnehmen und verteilte sie durch eine Ordre vom 1. Mai 1733 an die einzelnen Regimenter. Diese Ordre ist an den Generalleutnant von Rder gerichtet und wurde allen Regimentern zur Nachachtung zugesandt. Am 15. September 1733 wurde bestimmt, da die Shne der Oberoffiziere, der Edelleute, der Eltern, die 10 000 Taler und mehr Vermgen besen, von der Enrollierung frei sein sollten; ferner wurde bestimmt, da einzige Shne, Shne von Geistlichen und kniglichen Beamten, die erste Generation von Kolonisten und die Brger bestimmter Städte von der Pflicht, Soldat zu werden, befreit seien.1 Die Ordre vom 1. Mai 1733 lautet: Mein lieber Generalleutnant von Rder? Dieweil bishero soviel Unordnung und keine egalite mit den Enrollierten, so die Regimenter haben, gewesen ist, da ein Regiment mehr enrolliert hat, als es brauchen kann, etliche Regimenter aber zu wenig haben, so habe ich resolviret (beschlossen) und zur Erhaltung der Armee fr gut befunden, eine richtige Disposition zu machen, was jedes Regiment in seinen Enrollierten fr rter und Feuerstelleu haben soll. Ich schicke Euch also die Disposition, was Euer Regiment fr Feuerstellen bekommt, an der Zahl 7947, so in 10 Teile 1 Durch das Reglement vom 12. Februar 1792, nach welchem in den Kniglichen Staaten, jedoch mit Ausschlu des souvernen Herzogtums Schlesien und in der Graf-schaft Glatz bei Ergnzung der Regimenter mit Einlndern in Friedenszeiten verfahren werden soll", wird gleich im Anfange das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht auf-gestellt, indem es Hecht: Die Verbindlichkeit zu Kriegsdiensten ist eine Obliegenheit Unserer getreuen Untertanen, die mit der Erhaltung des Staates, zu dessen Wohlstand Wir eine zahlreiche Armee gebrauchen, und mit der Sicherstellung ihrer eigenen Habe und Gter in allergenauefier Verbindung steht", und im 8: Da der Verbindlichkeit, den Staat zu verteidigen, niemanb, der besten Schutz geniet, sich entziehen kann, so finben von dieser Verbinblichkeit keine anbeten Ausnahmen statt, als die in biesem Reglement zur Befrberung des Wohlstanbes des Staates ausbrcklich bestimmt sinb." Diese Exemtionen waren mbtffen wie vorher ziemlich zahlreich. Die Dienstzeit wrbe allgemein auf 20 Jahre festgesetzt, nach berert Ablauf der Solbat, auch ohne invalibe zu fein, in die Heimat entlassen und nicht wieber einberufen werben sollte."
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