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1. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 349

1909 - Regensburg : Manz
Mitgliedschaft der Priestertmer. Rcichsregentschaft. Nachfolge. 349 17. Wenn der vornehme Rmer unter dem Prinzipat regelmig eines der hohen Priestertmer empfngt, besonders angesehenen Mnnern wohl auch zwei, nicht leicht aber mehr Sacerdotien gewhrt werden, so gehrt der Kaiser smtlichen hheren Priesterschaften Roms an. In diesen Kreis fallen die vier hchsten Kollegien" der Pontifices. Auguren, Quin-decimviri und Epulonen. Dazu kommt seit 14 n. Chr. das Kollegium der Augustalen. Fr die Arvalen geht die Mitgliedschaft der Kaiser aus den Akten des Kollegiums hervor. Nicht unwahrscheinlich ist es, da noch die Titier und Fetialen den Kaiser unter ihre Mitglieder zhlten, da Angustus ihnen angehrte. 18. Eine Reichsregentschaft, die den zeitweilig oder dauernd an der Ausbung des Regiments gehinderten Herrscher vertreten htten, gibt es m rmischen Prinzipat nicht; eben-sowenig eine Stellung, welche gleich der eines heutigen Ministers die formell geordnete Mit-Wirkung eines Beamten bei smtlichen Regieruugsakten oder doch bei einer das ganze Reich umfassenden Kategorie derselben in sich schlo; die fr den Prinzipat geordnete Stellvertre-tnng bezieht sich niemals weder auf das Reich noch z. B. auf das Heer- oder Justizwesen, sondern immer auf einen engeren Kreis, wie die Garde, die einzelne Provinz oder Flotte. Faktisch freilich konnten Gehilfen auch jener Art dem Regenten eines Reiches, wie das rmische war, nicht durchaus fehlen; aber durchgehende scheint diese Hilfsttigkeit von Personen ohne jede amtliche Stellung geleistet worden zu sein, wie von Frauen des kaiserlichen Hauses oder einem Mcenas, Seneca. Es gehrt geradezu zum Charakter des rmischen Prinzipats, da politischer Einflu und Staatsamt nach Mglichkeit getrennt gehalten werden. Eine offizielle Stellung gab es allerdings, mit welcher regelmig ein wesentlicher Einflu auf das allgemeine Reichsregiment verbunden ist, diejenige des Kommandanten der Garde. Der zum unmittelbaren Befehl der die hauptstdtischen Gardetruppen berufene Gehilfe war der geborne Vertreter des Imperators, aber auch zugleich sein geborner Nebenbuhler und in diesem unheimlichen Konflikt von notwendigem Vertrauen und Mitrauen zwischen dem Kaiser und dem zum Vizekaisertum berufenen Beamten bewegt sich die gesamte Geschichte des Prin-zipats. Der praefectus praetorio hatte auer dem eigentlichen Kommando die Jurisdiktion der die gemeinen Soldaten und die Ernennung der Gefreiten, er war unter den notwendig im Hauptquartier anwesenden Offizieren der hchste. Auerordentliche und keinen Aufschub erleidende Beschlsse des Kaisers wurden darum vorwiegend durch ihn vollstreckt. Seinem Kommando scheinen spterhin auer der Garde selbst mit Ausnahme der vom praefectus urbi abhngenden Stadtmiliz smtliche in der Hauptstadt und in Italien stehenden Truppen unterstellt gewesen zu sein. Allmhlich kam auch die persnliche Rechtspflege des Kaisers an ihn und bereits um die Mitte des 3. Jahrhuuderts wendet sich die Appellation von den Strafsentenzen der Provinzialstatthalter an den Gardekommandanten. 19. Eine Erbfolge im Prinzipat war dem rmischen Staatsrecht ebenfalls fremd. Der Willensausdruck des verstorbenen Kaisers hinsichtlich der Nachfolge war nie mehr, als eine Bitte ohne zwingende Verbindlichkeit. Ebensowenig kennt der Prinzipat die Designation des Nachfolgers während der Amtsfhrung des Vorgngers; doch konnte die Entscheidung bei Lebzeiten des Kaisers eingeleitet und vorbereitet werden. Daraus hat sich das System der Mitregentschaft entwickelt. Von Rechts wegen ist der Mitregent nicht notwendig der Sohn des Prinzeps oder auch nur ihm verwandt. Tatschlich allerdings ist seit Angustus die Mitregentschaft in der Regel an den Sohn des regierenden Kaisers gekommen oder durch Adoption des knftigen Mitregenten eingeleitet worden. Diesem oder dem zur Nachfolge aus-ersehenen Prinzen war in der lteren Kaiserzeit das Kognomen des julischen Geschlechtes, Csar, keineswegs eigen. Aber als Hadrian zuerst den L. lius und nach dessen baldigem

2. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 241

1909 - Regensburg : Manz
Kohortenstellung. Oberkommando. Die Centurionen. Feldzeichen. 241 Jeder Centurie wurden velites beigegeben, welche bis zu dem Augenblicke, wo die Pha-langen zusammenstieen, in Ttigkeit gegen den Feind waren, dann aber in die Intervalle sich zurckzogen. Beim Beginn der Schlacht standen die 30 Manipeln in migen Jnter-ballen, durch welche sich die Leichtbewaffneten mit Schnelligkeit zurckziehen konnten, schloffen sich aber durch Auseinandertreten aneinander, sobald der Kampf erffnet wurde. Aus der Manipulartaktik hat sich die Kohortenstellung vermutlich in der Weise ent-wickelt, da vom rechten Flgel ab aus den 3 Waffengattungen die Manipeln gleicher Orb-nuugsnummer zu einer Abteilung formiert wurden, die Kohorte also einen Querschnitt des nach Manipeln aufgestellten Heerkrpers bildete. Dieser Vorgang fhrte zur Auflsung der Legion, die auf 56000 Mann erhht wird, in selbstndige Teile von 5600 Mann, die Kohorten heien und alle 3 Waffengattungen, aber keine eigenen Feldzeichen hatten. Diese sind grere taktische Krper, die, in 1, 2, 3 oder 4 Treffen aufgestellt, beliebige Formationen annehmen und sich frei nach allen Seiten bewegen knnen. Die vollstndige Durchfhrung der Kohortenordnung geschah jedenfalls erst nach den punischen Kriegen, wahrscheinlich durch Marius. Seit Marius hrte der Ceusus auf, bei der Aushebung bercksichtigt zu werden; die Wohlhabenden suchten sich derselben mehr und mehr zu entziehen und der Kriegsdienst wurde eine Erwerbsquelle der Besitzlosen. Seitdem durch die lex Julia v. I. 90 und lex Plautia Papiria das Brgerrecht allen Jtalikern verliehen war, wurde an Stelle der Aus-Hebung, die rechtlich stets bestehen blieb, tatschlich mehr und mehr die Werbung gesetzt, wobei die Konquisitoreu denen, die keine Lust hatten, bisweilen fr Geld, Befreiung zuge-standen, da Freiwillige in mehr als gengender Zahl sich meldeten. So wurde das Heer immer mehr dazu gedrngt, dem Feldherrn, nicht dem Staate zur Verfgung zu stehen. Das Oberkommando fhrte in republikanischer Zeit der Konsul, seltener der Diktator und noch seltener der Prtor oder ein Beamter pro praetore und pro consule. In der Kaiserzeit gehrt das Oberkommando der alle Streitkrfte des Reiches dem Kaiser, welcher dasselbe durch seine legati Aug. pro praetore ausben lt. Nur der Prokonsul von Afrika hat bis auf Gaius Csar ein selbstndiges Kommando, doch der kaiserliche Truppen. Der Legionsbefehl kam bis gegen Ende der Republik abwechselnd den 6 Tribuni zu, von denen je 2 wahrscheinlich Tag um Tag abwechselnd je 2 Monate kommandierten. Csar gab den Legionen an Stelle der jungen unerfahrenen Tribunen stndige Kommandierende (legati) und Augustus behielt diese Einrichtung bei. Seit Domitian erhielt jede Legion ihr besonderes Lager und damit auch ihren eigenen Lagerkommandanten. Die Tchtigkeit des Heeres beruhte auf der Zuverlssigkeit, Routine und Tapferkeit der Centurionen. Diese wurden in republikanischer Zeit mit Ermchtigung von feiten des Konsuls durch die Militrtribunen ernannt. Jeder Manipet hatte 2 Centurionen. Das Zeichen der Centnrionenwrde war der Rebstock (vitis). Der erste Cenwrio der Legion ist der primus pilus, der als der beste Soldat betrachtet und zum Kriegsrate zugezogen wurde. Zwischen den Centurionen und den Soldaten standen die Chargierten (principales). Dazu gehren der Lieutenant (optio) des Ceuturio in der Infanterie, des decurio in der Reiterei, die Fahnentrger, die speculatores usw. Das lteste Feldzeichen (signum) war eine Stange mit einem Tierbilde z. B. Wolf, Adler, Lamm; dann fertigte man Spiee mit einer ausgestreckten Hand, manus, als Symbol des Manipnlus. Da ein Bndel Heu aufgesteckt worden sei, ist wohl irrige Annahme. Marius machte den Adler zum Feldzeichen der ganzen Legion und von da an ist signum im Gegensatze zu aquila Zeichen der Kohorte und Manipel. Der Legionsadler war von Schppner-Knig, Charakterbilder. I. 4. Aufl. 16

3. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 344

1909 - Regensburg : Manz
344 Amtszeichen. Das Imperium. Herrn schmckt ihn der rote Jmperatorenmantel, das paludamentum oder die purpura ist zwar berechtigt, auch in Rom das Feldherrnkleid zu tragen: aber erst seit Severus das prokonsularische Imperium auf das gesamte Reich erstreckt hat, ist die Feldherrnschrpe der .Kaiserpurpur' die stehende Herrschertracht geworden. Um das Haupt des Kaisers ist der Lorbeerkranz gewunden, neben dem der Goldkranz als Festtracht und die Strahlenkrone eine untergeordnete Rolle spielen. Das Diadem beginnt erst mit Konstantin. Das -Schwert kommt dem Kaiser notwendig als Imperator zu; das Zepter aber fhrte er wohl uur bei der Triumphalprozession. Des kurulischen Sessels bedienten sich die Kaiser in der Kurie wie auch anderswo; bei ffentlichen Festlichkeiten saen sie auf einem beson-ders erhhten und vergoldeten Sessel. Das Recht, in der Stadt im Wagen zu fahren, hatte, abgesehen vom Triumphe, auch der Kaiser nicht, wohl aber das Vorrecht, sich des Tragsessels zu bedienen. Ihm wird die Fackel vorgetragen. Fasces und Viktoren fhrt er immer und berall, anfangs 12, unter und vielleicht seit Domitian 24. Da er Imperator ist, sind dieselben immer mit Lorbeeren geschmckt. Auer ihnen erscheinen Apparitoren (Diener), Viatoren (Boten) und Prconen (Ausrufer) an seiner Seite. Als militrische Begleitung dient ihm eine besondere Garde, die praetoriani, von deren Kohorten je eine in dem Kaiserpalast oder dem sonstigen Aufenthaltsorte des Prinzeps die Wache hat. Die eigent-lichen Leibwchter" oder, wie sie auch heien, die Germani, welche unter der julisch-klaudischen Dynastie und wieder im 3. Jahrhundert fr den unmittelbaren Sicherheitsdienst bei dem Prinzeps und den Gliedern seines Hauses verwendet wurden, waren eine berittene, durchaus militrisch eingerichtete und der rechtlichen Stellung nach zu dem Gesinde des Kaiserhauses zhlende Truppe, gebildet aus auslndischen Sldnern. Von weittragender Bedeutung war das Bildnisrecht auf der Mnze. Einzig der Prinzeps sowie diejenigen Glieder seines Hauses, denen er es gestattet, besitzen das Bildnis-recht im ganzen Umfange des Reiches. 7. Schlechthin zum Prinzipat notwendig, aber auch hinweisend ist das Imperium oder die prokonsularische Gewalt, d. h. der ausschlieliche Oberbefehl der die Soldaten des gesamten Reiches. Wer diesen Oberbefehl hat, ist Kaiser, auch wenn ihm jedes andere kaiserliche Recht mangelte. Die tribunizische Gewalt, die einzige, welche der prokon-sularischen ebenbrtig austritt, wird von dem Regenten immer erst nach dem Regierungsantritt erworben, ist daher nur eine Konsequenz der hchsten Gewalt. Da also der Prinzipat rechtlich mit dem Imperium zusammenfllt, wird er auch gleich dem Titel des siegreichen Feldherrn entweder auf Aufforderung des Senats oder der Truppen bernommen und niemals von den Komitien bertragen oder besttigt, während die tribunizische Gewalt von der Brgerschaft empfangen wird. Das Imperium des Prinzeps ist nicht ein Imperium schlechthin, son-dern entweder das des Konsuls oder des Prtors oder eines diesen rechtlich gleichgestellten Beamten. Wie also derjenige, welcher in republikanischer Zeit Imperator genannt wurde, entweder Konsul oder Prokonsul oder Prtor oder Proprtor sein mute, so mu auch der Prinzeps, sofern er Imperator ist, eine dieser Gewalten besitzen; und da seit Angustus jener Provinzialstatthalter, der keinen der sich erkennt, den Prokonsultitel fhrt, mu das Imperium notwendig als prokonsularisches definiert werden. Von der gewhnlichen prokonsula-tischen Gewalt unterscheidet sich die kaiserliche in zweifacher Weise, einmal führen die andern Prokonsuln, soweit sie kommandieren, das Kommando nur der Soldaten, die auch und zu-nchst Soldaten des Kaisers sind, während das gesamte stehende Herr unter dem unmittel-baren Oberbefehl des Kaisers steht, und dann ist das gewhnliche prokonsularische Imperium rtlich und zeitlich begrenzt, das kaiserliche dagegen unbegrenzt. Die Vorschrift, da in dem

4. Charakterbilder aus der Geschichte der alten und beginnenden neuen Zeit - S. 345

1909 - Regensburg : Manz
Imperium. Konsulat. Die tribunizische Gewalt. 345 ganzen Reiche smtliche Truppen ohne Unterschied des Standquartiers und ihrer sonstigen Stellung dem Prinzeps den Feldherrneid leisten und ihm als ihrem eigentlichen Oberfeld-Herrn gehorchen, ist der Fundamentalsatz des Prinzipats. Daher sind die Aushebung im ge-samten Reichsgebiete, die Offiziersernennung, die militrische Rangordnung und Dekoration, der Abschied vom Heere kaiserliche Rechte. Die Hauptstadt Rom mit ihrem erweiterten Stadtgebiete, d. h. mit Italien bis zu den Alpen, ist auch in der Kaiserzeit von der pro-konsularischen Gewalt ausgenommen; demgem durfte auch den Truppen das Standquartier nur auerhalb Italiens angewiesen werden. Aber man konnte doch nicht umhin, den Prin-zeps von dem Gesetze zu entbinden, da dem Prokonsnl die Ausbung seines Imperiums nur dann gestattet sei, wenn er sich innerhalb seines Sprengels befinde, und da mit dem berschreiten des stdtischen Pomeriums das Imperium von Rechts wegen aufhre. Da nun die zur persnlichen Bedeckung zugeteilte Mannschaft dort sein mu, wo der Feldherr sich befindet, so wurde dieser der Standort bei oder in Rom angewiesen. Auerdem muten auch fr gewisse polizeiliche Zwecke militrisch organisierte Mannschaften in der Hauptstadt stationiert sein. Allein trotz dieser Ausnahme waren doch Rom und Italien der militrischen Macht nicht unterworfen und durften verfassungsgem wenigstens keine Legionen dort stehen. 8. Damit nicht blo die Macht-, sondern auch die Rechtsstellung des neuen Herrschers hinlnglich begrndet wurde, bedurfte es der festen Verknpfung einer der obersten Magi-straturen mit dem Imperium. Augustus bediente sich hierfr zunchst des Konsulats. Aber schon im Jahre 23 legte er dieses nieder, wahrscheinlich weil die mit dem Konsulat engverwachsenen Prinzipien der Annuitt oder jhrigen Fristung und der Kollegialitt, wo--nach kein Magistrat, um einen Befehl zu erlassen, gehalten ist, vorher den Kollegen zu be-fragen und jedes magistratische Dekret volle Wirksamkeit hat, auch wenn nur ein einzelner Magistrat es erlt, sich mit dem Prinzipat nicht vertrugen. Die konsularische Gewalt, und zwar die urspngliche, welche noch die zensorischen Befugnisse einschlo, hat er spterhin wieder aufgenommen, so oft er den Zensus veranstaltete, als festen Bestandteil seines Prinzipats aber auch sie nicht gefhrt. Die tribunizische Gewalt dagegen, welche im Jahre 36 dem Sohne und Erben des sakrosankten Diktators Csar auf Lebenszeit verliehen und von ihm angenommen worden war, behielt Augustus nicht blo, als er das Konsulat abgab, sondern er erstreckte auf die-selbe jetzt auch die bis dahin nicht auf sie angewendete Annuitt und in dieser Gestalt ist die tribunizische Gewalt als die hchste mit dem Prinzipat notwendig verknpfte brgerliche Magistratur der volle Ausdruck der kaiserlichen Rechte geworden und geblieben. Nicht Volks-tribun war der Prinzeps, sondern er bernahm die tribunizische Gewalt. Damit fiel von selber die bei dem Konsulat so hinderliche Kollegialitt; die Volkstribunen sind keineswegs collegae des Inhabers der tribuuizischen Gewalt. Die Perpetuitt haftete an dieser Stel-lung schon von Csars Zeiten her und es war leicht, damit die Annuitt zu verbinden. Endlich war das Volkstribunat das alte Palladium der Demokratie, aus welcher der Prin-zipat geboren war, die heiligste von allen Magistraturen, ausgestattet mit einem besondern Gtterschutze, einem fast schrankenlosen Verbietuugsrecht gegenber der gesamten Magistratur und einer ebenso schrankenlosen und gerade in ihrer Unbestimmtheit uerst brauchbaren Ge-walt, jeden Unterdrckten zu schtzen. bertragen wurde die tribunizische Gewalt sowohl Augustus als auch seinen Nachfolgern, indem nach Beschlu des Senats ein Magistrat, wahrscheinlich einer der fungierenden Konsuln, die Rogation an die Komitien und zwar, wie es scheint, an die Centuriatkomitien brachte und diese darber abstimmten, so da also bei dem Akte Senat und Brgerschaft mitwirkten. Von der Gewalt des gewhnlichen Volks-

5. Memorierstoff aus der deutschen und bayerischen Geschichte für Mittelschulen - S. 198

1893 - Regensburg : Bauhof
Deutschland. — 198 — Lauern. anlegen ließ und so die Salzproduktion erhöhte. — Behufs Hebung der gesunkenen Rechtspflege ließ er durch einen Gesetzgebungsausschuß ein neues allgemeines Gesetzbuch ausarbeiten, welches ij er nach strenger Prüfung unter dem Titel: ! Landrecht, Polizei-, Gerichts-, Malefizordnung u. s. w. sanktionierte. Durch dasselbe wurden barbarische Todesarten, wie Ertränken, i Lebendigverbrennen, abgeschafft und die Tortur, welche durch Karls V. „peinliche Gerichtsordnung" vorgeschrieben war, beschränkt. — I Die größte Sorgfalt verwandte Maximilian I. auf Schaffung einer tüchtigen Kriegsmacht. An-: laß dazu war ihm wohl der Umstand, daß der Brand der Zwietracht zwischen den Katholiken und Protestanten durch den Augsburger Reli-! giousfriedeu (1555) nicht erstickt wurde, sondern . unter der Asche fortglimmte und nun aufs neue aufzulodern begann. Vor allem erließ er ein Konskriptionsgesetz, welches den So., 10., 5. und ;; 3. Mann zum Waffendienste verpflichtete. Ferner teilte er das Land m Landwehrbezirke und errichtete in denselben Zeughäuser und Schießstätten. Als Heermeister berief er den Niederländer Johann Werner Tzerklas von Tilly. Dieser organisierte Jnfanterieregimenter zu je 3000 Mann in 10 Kompanien und Kavallerieregimenter zu je 1000 Mann in 10 Schwadronen. |! Zur Erleichterung der Uniformierung ordnete Maximilian I. für Bürger und Bauern eine Nationaltracht an und machte das Erscheinen ' in derselben bei öffentlichen Aufzügen, Tänzen ; u. s. w. zur strengsten Pflicht. Noch ehe Maximilian I. mit seinen Kriegsrüstungen zu Ende war, trat ein Ereignis ein,

6. Geschichte des Alterthums - S. 146

1850 - Regensburg : Manz
146 Solonische Verfassung. fünfhundert attische Maß hervorbrachten; die zweite Classe die, deren jährlicher Güterertrag dreihundert Medimnen ausmachte. Beide Classen waren vom Dienste der -Flotte und des Fußvolks, außer wenn sie ausdrücklich dazu befehligt waren, frei; aber sie waren verbunden, dem Staate ein Pferd zu halten, und bei der Reiterei zu dienen; daher innetg. Die dritte Classe &vyfrcu, bestand aus solchen, deren Güter zweihundert Me- dimnen eintrugen; diese waren verpflichtet, bei dem Fußvolke unter den Schwerbewaffneten zu dienen, und dazu mit voll- ständiger Rüstung versehen zu sehn. Die übrigen Bürger, de- ren Ländereien weniger als zweihundert Medimnen eintrugen, begriff man unter dem Namen ör/reg (capile censi); welche, wenn sie mit gehöriger Rüstung versehen waren, die Macht der Schwerbewaffneten vermehren konnten, sonst aber unter den Leichtbewaffneten dienen mußten. Die Hähern Magistrate soll- ten mit Personen aus den drei ersten Classen besetzt werden, weil kein Sold bezahlt wurde. Die Wahl dieser Magistrate kam aber auch der vierten Classe zu. Auch wählte Solon die Richter aus dieser Classe, und gestand den Mitgliedern dersel- den die gleiche Stimme jedes freien Mannes in den Volksver- sammlungen zu; ja, indem Solon einem Jeden, der gewisse Einkünfte hatte, den Zutritt zu den höchsten Würden gestattete, benahm er keinem Dmen die Hoffnung, sich auch einst bis dahin erheben zu können. 8. Theilung der Gewalten. Die Staats - Gewalt theilte Solon zwischen den Archon- ten , von denen jährlich 9 durch das Loos aus der ersten Classe gewählt wurden, dem Senate, den Volksversammlungen und dem Areopagus. Der Senat, jsouäf', bestand aus vierhundert, späterhin aus fünfhundert Personen. Die Mitglieder desselben wurden nach vorausgegangener Prüfung jährlich durch das Loos aus den drei ersten Classen gewählt. Vor ihrer Aufnahme ging aber immer eine strenge Prüfung vorher. Dieser Senat bil- dete den Staatsrath der Republik, und führte beständig Auf- sicht über ihre politischen Angelegenheiten, das Finanzwesen und die öffentlichen Beamten. Auch war es ein wichtiges Geschäft desselben, die Sachen für die Volksversammlung vorzubereiten, denn in dieser sollte nach Solons Verordnung nichts unvorbe-
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