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1. Zeittafeln für den Unterricht in der Geschichte an den unteren Gelehrten- und Realschulen - S. 6

1871 - Stuttgart : Schweizerbart
Jahre vor Christus M. Rom unter Viii**eii. 753 Romulus. Numa Pompilius. Tullus Hostilius. Ancus Marcius. Tar-bis 510 quinius Priscus. Servius Tuiiius. Tarquiuius Superbus. Ii. Rom als Freistaat. 510 1. Entwicklung der rmischen Verfassung. Kmpfe mit bis 366 den Nachbarn. Camillus und die Gallier. 510 Vertreibung der Könige. Consuln. 509 bis 496 ^mpfe den vertriebenen Tarquiniern, Porsena. Dictatur. 494 Volkstribnnen. 490 Coriolan. tf+Uvr ___ 486 Erstes Ackergesetz. 451 /" bis 449 Decemvirn, Appins Claudius. V 444 Militrtribunen statt der Consuln. Censur. 396 Veji erobert. Camillus. 390 Gallier in Rom. / 366 Licinische Gesetze, erster plebejischer Consul. Prtur. >' bi. fi 2 Eroberungen der Rmer in und ausser Italien. 343 Samiiiter Kriege. Latiner, Umbrer, Etrusker, Gallier, Lucaner, Bruttier, bis 290 T. Manlius Torquatos, P. Decius Mus, M. Valerius Corvus, Q. Fabius Maximus, L. Papirius Cursor, M.' Curius Dentatus, C. Fabricius Luscinus. oen bis 272 Rrieg mil Tare,lt und Pyrrhus. 266 Mittel- und Unteritalien unterworfen. 264 Erster punischer Krieg. Duillius, Eegulus, Hamilcar Barcas, bis 241 Catulus, Sicilien. 222 Gallia Cisalpina Provinz.

2. Beschreibende Geographie - S. 43

1872 - Stuttgart : Schweizerbart
Staatsformen, Städte. 43 Christenthums als Weltreligion, die andere mit der großen kirchlichen Bewegung (Refor- niation) und dem großartigen Aufschwung der Wissenschaft zusammentrifft (dem sogen. „Wiederaufleben der Wissenschaften"). §. 38. Staatsformen. — Nach der inneren Einrichtung der Staa- ten hinsichtlich der Gesetzgebung und Regierung unterscheidet man mehrere Staatsformen, worin auch die jetzigen Staaten eine große Mannigfaltigkeit darbieten. Zunächst stellen sich drei Grundformen heraus, je nachdem die Summe der Staatsgewalten in den Händen eines Einzelnen, oder eines einzelnen Standes (§. 34), des Adels, oder Aller (nicht eben aller Jndivi- duen, sondern aller „Bürger") liegt: der monarchische, aristokratische, demokratische Staatl. Aber die Summe der Gewalten kann getheilt werden, und zwar vor allem in die gesetzgebende und die vollziehende (Regierung), als die Haupt- glieder jener Summe; und dadurch entstehen Mischsormen, namentlich die sogenannte constituti onelle Monarchie der neueren Zeit (gegenüber der absoluten oder Despotie). Jene ist selbst wieder verschiedener Formen fä- hig, theils nach dem Grad der Gewalttheilung zwischen dem Monarchen und der „Volksvertretung", theils nach dem Antheil der verschiedenen Stände an der letzteren2. Auch in den nnmonarchischen (ober vielmehr undynastischen) Staaten, den sogenannten Republiken tritt die Scheidung der beiben Hauptgewalten in der Art hervor, daß entweber Einer ober ein aus weni- gen Mitgliedern bestehendes Collegium mit der vollziehenben Gewalt als Staatsoberhaupt betraut wirb, währenb nur die Gesetzgebung einer ober auch zwei größereu Körperschaften zukommt. — Was die gegenwärtige Ver- theilung der Staatsformen auf der Erbe betrifft, so kann man im Allge- meinen sagen: der bespotische Orient, das eonstitutionelle Europa, das re- publikanische Amerika. 1 In den 2 ersten Fällen ist auch noch die Erblichkeit der Gewalt in der Fa- milie des Monarchen (Dynastie) oder in denjenigen des herrschenden Standes (Pa- tricier) mitbegrisfen; im dritten versteht es sich von selbst, daß die Gesammtheit ihre Gewalt zunächst durch gewählte Körperschaften ausübt. 2 Ein- und Zweikammersystem; Wahlart und Census; Kompetenz (Wirkungskreis), Initiative, Veto. 3 Aristokratische, demokratische Republik oder „Freistaat". Die sogenannte Wah lmo narchic unterscheidet sich von der Republik dadurch, daß das Staatsober- Haupt auf Lebenszeit (in der Regel auch aus einer Familie) und nur von einzelnen Bevorrechteten gewählt wird (wie von dcni Kurfürsteucollegiuin im alten deutschen Reich). §. 39. Städte. — Unter den Oer tl ich feiten überhaupt, welche der Gegenstanb des topographischen Theils der Länberbeschreibung sinb, stehen die menschlichen Wohnplätze, „Ortschaften" schlechtweg, oben an, obwohl auch natürliche Oertlichkeiten von besonderer Bebeutung (wie Berge, Höhlen, Seen, Katarakten u. a. bergl.) ebenfalls bahin gehören, selbst wenn sie ohne alle menschlichen Bauten und Ansieblungen sinb. — Die menschli- chen Wohnungen aber liegen theils vereinzelt (zerstreut im angebauten Land, in Trift und' Walb) als Einüben, Höfe, Schlösser, theils in größeren Men- gen zusammen, als Dörfer, Märkte, Städte. Die Stä bte sinb zwar vor- zugsweise die größeren, b. h. volkreicheren Ortschaften; allein die Größe an sich macht den Unterschied zwischen Stadt und Dors nichtsondern ein ge- schichtlicher Rangunterschied, welchem gemäß auch ein Dorf in den Rang eines Markts, ein Markt in den Rang einer Stadt vorrücken kann, und welcher barauf beruht, daß ursprünglich Städte die durch Mauern und Wälle befestigten und mit gewissen Vorrechten versehenen Wohnsitze des

3. Beschreibende Geographie - S. 186

1872 - Stuttgart : Schweizerbart
186 Die Länder der Erde. 17, mit Vororten 22 T. E. Es folgen alsdann 5 Städte zwischen 10 und 20 T. E.: Luzern (Capellbrücke, „Löwe von Luzern"), Neuenburg (Neuchatel, Schloß), Frei- bürg (Münster, Drahtbrücke), Schaffhausen (Schloß Munoth, Rheinfallbrücke), Herifau ( weltberühmte Musseline), der Genferyoxort Car ou ge. Römischen Ursprungs: Basel (Basilea), Zürich (Turicum), Lausanne (Lausonium), Genf (Geneva). Reich- thum der Schweizerstädte, voran Basel (wohl 100 Millionäre); die blühenden Dörfer, besonders am Zürichersee und im Berner Unterland (das Emmenthal). 4 Die 3 deutschen Universitäten in Zürich, Bern, Basel nebst dem Polytechni- cum in Zürich und die französischen hochschulartigen „Akademien" zu Genf und Lau- sänne; viele vom Ausland stark besuchte Institute in der französischen Schweiz. — Die meisten Klöster aufgehoben, darunter die berühmten: Muri, Königöfelden, St. Gallen; unter den c. 100 bestehenden: Einsiedeln, Wahlfahrtsort von 100000 Pil- gern jährlich. 5 Früher theils demokratische, theils aristokratische Ka nton sv er f a ssun gen (ent- sprechend den ländlichen und reichsstädtischen Kantonen, §. 155); seit 1830 durchweg in demokratische umgewandelt (Volksversammlung, Großrath, Regierungsrath). Die Bundes- Verfassung von 1815: ein Kongreß von Abgeordneten der 22 Kantone (je 2, Vorort 3), abwechselnd in den 3 „Vororten" (Bern, Zürich, Luzern) unter dem Vorsitz des dasigen Bürgermeisters („Landamman"). Die von 1848: eine „Bundesversammlung" aus 2 gesetzgebenden Körpern: „Nationalrath" lvolkshaus aus Abgeordneten des Schweizervolks, je 1 auf 20000 E.i und „Ständerath" «Staatenhaus aus den Abgeordneten der Kantone); und ein „Bundesrath" als vollziehende Behörde von der Bundesversammlung ernannt (7 Mitglieder, wovon eines „Bundespräsident", Besoldung 10000 Franken). „Neutrali- tät" der Schweiz, Asylwesen. ^ Die Reste des patricischen Adels in den einst aristokratischen .Kantonen ohne politische Bedeutung. Die eidgenössischen und die Kantonal-Schul den betreffen theils bestimmte Erwerbungen (wie Eisenbahnen), theils werden sie durch Aktivkapital mehr als gedeckt. — Allgemeine Volksbewaffnung und Waffenübung; reguläre Kriegsmacht 200000 M. 7 Im römischen Alterthum: „Helvetien", zu Gallien gehörig, und das westliche „Rhätien"; im früheren Mittelalter theils zum altburgundischen Reich (Herzogthum Kleinburgund), theils zum deutschen Herzogthum Alemannien. Im 13. Jahrh., unter fortwährender Oberhoheit des deutschen Reichs, große Zersplitterung in geistliche und weltliche Herrschaften, freie Städte ^und freie Landgemeinden; von diesen: Schwyz, Uri, Unterwalden unter deni Schutz der Grafen von Habsburg. Der Bund dieser 3 „Ur- k an tone" gegen die österreichische Herrschet unter Albrecht I. Grundlage der „Eid- genossenschast"; bis zur Reformationszeit l 15<13> zu den 13 Kantonen des „alten Bundes" angewachsen (§. 155, 2). 8 Zunächst aus religiösen Differenzen hervorgegangen (Klosteraufhebung): die 7 Kan- tone des Sonderbunds, d. h. die 3 Urkantone, Zug ,Luzern, Freiburgund Wallis, vor- herrschend oder ganz katholisch, sowie Tessin, Solothurn, Jnnerrhoden, in 5 exenüen Bis- thümern: Basel (Sitz Solothurn», St. Gallen, Ehur, Sitten, Lausanne-Genf (Sitz Frei- bürg) nebst Mailand und Como für Tessin. Sehr gemischt: St. Gallen und Genf mit Ueberwiegen der Kath., sowie Aargau und Graubünden, auch Basel und Thurgau mit Ueberwiegen der Prot.; vorherrschend oder ganz reformirt: Zürich, Bern, Glarus, Außerrhoden, Schaffhausen, Neuenburg und Waadt. 9 Wie Calvin nur nach Wirkungskreis, nicht nach Geburt (er stammt aus Nord- frankreich» hiehergehört, so ist Rousseau im umgekehrten Fall. Ferner: Joh. v. Müller, Pestalozzi, Lavater, Merian (eine Künstlerfamilie aus Bafel, Kupferstich), Orelli (Philo- logiel, Geßner (Idyllen), Tschudi (Archäologie). In Naturwissenschaft und Technik: Jost Bürgi «Keplers Genosse), Paracelsus, Albr. v. Haller «auch Dichter), Bernoulli (eine Mathematiker Familie aus Basel, übrigens Dan. Bernoulli zu Groningen geboren), Steiner (in Berlin ansässig), Saussure (Montblanc-Besteigung», Agassiz, Decandolle. 155. Die Kantone. — Die 22 Kantone, wovon 3 wieder getheilt', unterscheiden sich sehr nach Größe, sowie nach Nationalität (deutsche, wälsche, gemischte), Confession (reformirte, katholische, gemischte §. 154,8) und vor- herrschender Lebensart (Hirtenwesen, Ackerbau, Industrie). Ihr Beitritt zur Eidgenossenschaft datirt aus verschiedenen Zeiten (alte, mittlere, neue K.) hervorgegangen theils aus Reichsstädten oder freien Landgemeinden, theils aus „zugewandten" Orten (d. h. Bundesgenossen) oder „Unterthanenlanden"

4. Für die Oberstufe - S. 238

1879 - Stuttgart : Hallberger
238 nezar, Cyrus, Alexander, beherrschten; aber ihr Reich war nach Abend hin um vieles erweitert, da es noch die wichtigsten Theile von Europa und Afrika befasste. 8. Die Römer hatten die anderen Völker ihrer Selbständigkeit beraubt und ihnen dafür gebracht die männliche römische Sprache, das wohldurchdachte römische Recht, die strenge römische Kriegszucht, die unverwüstlichen römi- schen Heerstrassen und Wasserleitungen u. s. w. Aber ihre Weltmacht musste nach Gottes Rath noch einem hohem Zwecke dienen. Als diese Macht der Römer unter Augustus (vom Jahr 31 vor bis 14 nach Christo) am höchsten gekommen war, da wurde in dem von ihnen gleichfalls nieder- getretenen Judenlande der Held geboren (1 Mos. 49, 10.), dem die Völker anhangen sollten in freiwilligem Gehorsam, und da durch die Römer die wichtigsten Völker verbunden worden waren, waren nun die Wege in alle Welt gebahnt für die Füsse der Boten, die da Frieden verkündigen, Gutes predigen, Heil verkündigen, die da sagen zu Zion: dein Gott ist König (Jes. 52, 7.). 124. Nom ist nicht in einem Tag erbaut morden. ^amit entschuldigen sich viele fahrläßige und träge Menschen, welche ihr Geschäft nicht treiben und vollenden mögen und schon müde sind, ehe sie recht ansangen. Mit Rom ist es aber eigentlich so zugegangen. Es haben viele fleißige Hände viele Tage lang vom frühen Morgen bis zum späten Abend unverdrossen daran gearbeitet und nicht abgelassen, bis es fertig war. So ist Rom entstanden. Was du zu thun hast, machs auch so! 125. Die letzten Jahrhunderte des Mischen Reiches. 1. 9^ach der babylonischen Gefangenschaft blieben die Juden den Persern, welchen sie die Herstellung ihres Staates verdankten, treu, bis Alexander, der König von Griechenland, die Macht der Perser stürzte. Der Hoherath, Sanhedrin genannt und aus 72 Mitgliedern bestehend, besorgte unter der Leitung des Hohenpriesters die Staatsangelegenheiten. Nach Alexanders Tod standen die Juden seit dem Jahr 320 v. Chr. unter den ägyptischen Königen, die nach einem Feldherrn Alexanders alle Ptolemäus hießen und ihnen große Vorrechte in Ägypten, namentlich in Alexandrien, schenkten. Jedoch im Jahr 198 v. Chr. ergaben sie sich freiwillig dem syrischen König Antiochus dem Großen. Bald von da an gab es blutige Streitigkeiten unter ihnen über die Besetzung der hohenpriesterlichen Würde, und immer frecher erhob ihr Haupt im Ein- verständniß mit den Syrern eine Partei, die sich des jüdischen Glaubens schämte und griechische Sitten einzuführen trachtete.

5. Für die Oberstufe - S. 207

1879 - Stuttgart : Hallberger
207 von den Cordilleren erfüllt, deren östliche Kette den Namen Felsengebirge führt und sich bis zu 3800 m erhebt. Zwischen diesem und dem Alleghany- gebirge liegen die weiten, unerschöpflich fruchtbaren Ebenen des Mississippi, welcher links den Illinois (Jlleneis) und Ohio (Oheio), rechts den Missouri (Missuri) aufnimmt. Gegen den Meerbusen von Mexiko, in welchen sich der Mississippi ergießt, geht die Hauptabdachung des Landes. In den atlanti- schen Ozean münden viele auf dem Alleghanygebirge entspringende, sehr wasserreiche Küstensiüsse, z. B. der Connecticut, Hudson, Delaware, Potomac. 4. Der nördliche Theil des Landes hat im allgemeinen ein Klima wie Deutschland; im Süden ist es mild wie in Italien. In sumpfigen Gegenden herrscht ungesunde Luft, und hier wüthet zuweilen das furchtbare gelbe Fieber. Man baut sowohl alle europäischen Obstarten, Getreide und den Weinstock als auch Baumwolle, Reis, Zucker und Tabak. In Kali- fornien und dem anstoßenden Hochland findet man Gold, in den Gegenden des Mississippi viel Eisen, Kupfer und Blei. Ungeheure Steinkohlenlager ziehen sich besonders durch den Staat Pennsylvanien. 5. Die Zahl der Einwohner schätzt man gegenwärtig aus 40 Mill.; darunter sind 34 Mill. Weiße und 5 Mill. Farbige d. h. Neger und Negermischlinge, welche aber seit Beendigung des großen Bürgerkriegs zur freien Bevölkerung gehören. Die übrigen Bewohner sind die (etwa noch 300 000) Indianer und die eingewanderten Chinesen. Ein Fünftel der ganzen Bevölkerung besteht aus Deutschen. Die evangelische Kirche ist die vorherrschende; doch trifft man, weil völlige Religionsfreiheit besteht, die verschiedensten christlichen Konfessionen und Sekten. 6. Die Union besteht gegenwärtig aus 37 Staaten, 11 Territorien (d. h. Gebieten, deren stimmfähige männliche Bevölkerung noch nicht so groß ist, als sie zur Wahl eines Repräsentanten sein muß) und dem Bundesdistrikt Kolumbia. Diese von einander völlig unabhängigen Staaten werden durch eine gemeinsame Verfassung und Bundesregierung zu einem Ganzen verbunden. Die gesetzgebende Gewalt übt der Kongreß, welcher aus dem Senat und dem Hause der Repräsentanten besteht. In den Senat sendet jeder Staat 2 Mitglieder; beim Haus der Repräseutanten richtet sich die Zahl der Mitglieder nach der Größe der Bevölkerung. Die vollziehende Gewalt besitzt der auf 4 Jahre gewählte Präsident. Er hat dafür zu sorgen, daß die Gesetze gehandhabt und die Beschlüsse des Kongresses vollzogen werden. 7. Die 6 nordöstlichen Staaten heißen Neu-England. Die wichtigste Stadt ist hier Boston mit 250 000 Einwohnern. Sie ist der Geburtsort ^des berühmten Benjamin Franklin. Zu den mittleren Staaten an der
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