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Geschlecht (WdK): koedukativ
175 —
nach Westen ging. Sa konnte niemand bevorzugt werden. Jeder
bekam gutes und schlechtes, naheliegendes und entferntes Ackerland.
Angesehene Volksgenossen erhielten mehrere Lose. Aus allen Feldern
mußte dieselbe Frucht gebaut werden, auch die Bewirtschaftung
gleichzeitig geschehen. Ferner nutzte jeder dulden, datz aus seinen!
Brachlande geweidet und über seinen Acker gefahren wurde. Neben
der Feldgemeinschaft herrschte also der Flurzwang. — Allmäh-
lich mangelte es hier wie bei anderen Volksstämmen infolge von Über-
völkerung an dem erforderlichen Grund und Boden. Darin liegt
jedenfalls eine der Veranlassungen, die zur späteren Völkerwan-
derung führten.
Was die Ackerbewirtschaftung anbetrifft, so war die Herbst-
bestellung, auch die Obstkultur, der Garten- und Wiesenbau aufäng-
lich noch unbekannt, das Ackerland noch nicht dauernd vou Wald-
und Weideland geschieden. Aber während noch zu Casars Zeit
alljährlich ein neues Stück Wildland verteilt und iu Anbau ge-
nommen wird, werden zur Zeit des Tacitus schon in längeren
Zwischenräumen neue Ackerfluren abgegrenzt und unter den Pflug
genommen. Da mau deu Acker nicht düngte, konnte mau ihu nur
einige Jahre hintereinander bebauen; dann ließ man ihn ebenso
lange brach liegen. Der Ubergang von dieser sogenannten Wechsel-
oder Zweifelderwirtschaft zur Dreifelderwirtschaft durch Ein-
sührung der Wintersaaten hat sich erst viel später vollzogen, aber
noch längere Zeit vor Karl dem Großen.
Staatliche Einrichtungen. Die Bevölkerung war in drei
Stände geschieden. Als vornehmste Klasse galt durch Ansehen und
Besitz der Adel (westgerm. etheling, althochd. adaling), aus dem
in der Regel die Führer gewählt wurden. Die große Masse des
Volkes bildeten die Freien, die alle gleichberechtigt waren. Die
Unfreien (Knechte, Sklaven) waren Kriegsgefangene, Fremde oder
durch freiwillige Unterwerfung aufgenommene Kolonisten. Sie
dienten als Hausgesinde oder hatten als Landsiedler bestimmte Ab-
gaben und Herrendienste (Fronden) zu leisten; ihre Zahl war nicht
bedeutend. Ein Unfreier konnte für besondere Verdienste durch
Wehrhastmachung (Belehnung mit Schild und Speer) auf Beschluß
der Volksversammlung freigelassen werden. — Bei den Westgermanen
gab es noch als Zwischenstufe zwischen Freien und Unfreien die
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Hörigen. Das waren gewaltsam unterworfene und auf fremdem
Grund und Boden angesiedelte Leute, die später allgemein als
Laten bezeichnet werden.
Alle nahverwandten Familien bildeten eine Sippe und blieben
ursprünglich zusammen. Mehrere Sippen oder Geschlechter waren
zu Heereszwecken als Hundertschaften vereinigt. Darunter ist in
Niedersachsen, wo man nach dem sogen. Großhuudert zählt, eine
Anzahl von 120 wehrhaften Männern zu verstehen, die aber mit
Frauen, Kindern und Knechten gewiß mehrere hundert Köpfe um-
faßte. Als übergeordnete Heeresabteilungen über deu Hundert-
schaften erscheinen in der ältesten Zeit die Tausendschaften. Aber
schon zur Zeit des Tacitus gelten bei diesen Bezeichuungen für die
Zufammenfetznng des Volksheeres nicht mehr die Zahlen, sondern
nur noch die Namen; es ist also gleichgültig, ob die Hundertzahl
hundert Manu oder huudert Familieu bedeutet. Vielmehr ist uuter
einer Hundertschaft bereits ein räumlich begrenztes Gebiet zu ver-
stehen, das einen eigenen Gerichtsbezirk darstellt und nuumehr als
Gau bezeichnet wird. Der Gau bildet somit den engsten staatlichen
Verbaud, wie die Markgenossenschaft die engste wirtschaftliche
Vereinigung. In vielen Fällen wird Wohl die Zusammenlegung
mehrerer Hundertschaften zu einem Gau erfolgt fein. Zahl und
Größe der Gaue innerhalb des einzelnen Volksstammes war sehr
verschieden.
An der Spitze eines Gaues stand ein gewählter Führer (Fürst),
der vor allem auch das Richteramt auszuüben hatte. Er Pflegte
sich aus jüngeren und älteren Männern ein Gefolge zu bilden, das
ihm im Kriege als Leibwache, im Frieden als ständiges Ehren-
geleite diente. In das Gefolge konnte nnr eintreten, wer das
Waffenrecht besaß. Die Mannen waren ihrem Herrn tren ergeben,
der ihnen dafür Unterhalt und Geschenke gewährte. Im übrigen
ist die Gauverfassung der alten Germanen in Dunkel gehüllt.
Kriegswesen. Die germanische Heeresverfassung beruhte auf
der Wehrpflicht aller waffenfähigen Männer. Nnr Unfreie, Hörige
und ihrer Ehre verlnftige Freie gehörten nicht znm Heere. Das
Heer war nach Ganen, Hnndertfchaften, Geschlechtern, Sippschaften
gegliedert und bestand fast nnr aus Fußtruppen. Es wurde in
keilförmigen Kolonnen anfgeftellt. Das Aufgebot zur Heerfahrt
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gebotenen Dingen durch Landgeschrei erfolgte, d. i. durch Blasen
des Heerhornes.
Die Volks- oder Gerichtsversammlung wurde in feierlicher
Weise eröffnet. Zunächst erfolgte die Hegung des Dingplatzes, in-
dem man eine Einfriedigung mit Pfählen, die durch Schnüre der-
Kunden wurden, herstellte. Den Zuhörern, die auch nicht ding-
Pflichtige Volksgenossen sein konnten, war das Uberschreiten dieser
Schranke bei Todesstrafe verboten lvgl. Oftaradienst, S. 139). Dann
sprach der Priester oder Älteste (später der Gaugraf) die drei
Hegungsfragen: ob es die rechte Dingzeit und der rechte Ort sei,
ob das Gericht dem Rechte gemäß besetzt oder gehegt sei, und ob
man dem Diug Frieden gebieten möge. Auf die bejahende Antwort
verkündete er dann den Dingfrieden mit der Formel: „Ich gebiete
Lust und verbiete Unlust", wodurch er sich Gehör verschaffte und
Schweigen gebot.
Durch die vor Einführung des Christentums übliche Hegung
wurde die Versammlung gebannt oder geheiligt, d. h. unter den
Schutz und Frieden des Gottes Ziu gestellt, der als Schwert- und
Kriegsgott zugleich der Gott des Heeres wie des Diuges war ; des-
halb sah man auch jede Störung als eine Beleidigung der Gottheit
an, deren Wahrzeichen (Fahne, Schild, Schwert) als Sinnbilder des
Dingfriedens aufgerichtet waren.
Jede Gerichtsverhandlung fand bei Tage statt (tagadinc,
Gerichtstag) und mußte vor Sonnenuntergang beendet sein. Zur
Uberführung des Beklagten dienten Zeugen oder Eideshelfer, häufig
aber auch eiu Gottesurteil (Wasser- und Feuerprobe, Zweikampf).
Alle Missetaten wurden als Friedensbruch aufgefaßt, der fchwer oder
leicht fem konnte. Schwerer Friedensbruch, nämlich Mord, Landes-
verrat, Beleidigung der Götter, Heeresflucht oder sonst eine gemeine
Handlung, unterlag öffentlicher Strafe, leichter dagegen nur dann,
wenn er von dem Verletzten oder seiner Sippe vor Gericht gebracht
wurde. Die beleidigte Sippe hatte das Recht der Fehde (Feind-
schast) und konnte den Friedensbrecher ungestraft verfolgen, unter
Umständen selbst töten (Blutrache, Kriemhild). Eine der schwersten
Strafen, die das Volksgericht verhängte, war die Verurteilung zur
Friedlofigkeit (Acht), die gleichbedeutend war mit Todesstrafe. 5?rei-
heitsstrafen gab es nicht. Die gewöhnliche Strafe war die Zahlung
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eines Sühn- ober Bußgeldes, bei Tötungen Wergeld genannt
(Manngeld; vir, Wer, Mann). Als Büß- und Wergeld wurden an
die geschädigte Familie oder Sippe Rinder, Pferde und Getreide gezahlt
(f. Kap. die Sachsen!). Der durch solche Leistungen erkaufte Friede
hob die Fehde auf, die darum Unfehde oder Urfehde genannt wurde.
Das Urteil des Volksgerichts bedurfte der Zustimmung aller
Dingleute. Die Ablehnung äußerte sich durch Murren, die Zu-
stimmuug durch Schwingen ltnb Zusammenschlagen der Waffen,
zumal der Speere oder Schilde. Verräter und Überläufer, so be-
richtet Tacitus, hängt mau an einen Baum; Heerflüchtige und Un-
züchtige werden mit übergeworfenem Flechtwerk in Morast und
Sumpf versenkt. Der Sinn dieser Anwendung zweier entgegen-
gesetzter Todesstrafen ist der, daß bei der Bestrafung Verbrechen
öffentlich gezeigt, Schandtaten verborgen werden müssen.
Nach Einführung der fränkischen Gerichtsverfassung durch Karl den Großen
lral an die Stelle der Gerichtsgemeinde allmählich ein Beirat von 7 oder mehr
Bürgen, die das Urteil finden oder aus ihrer Erfahrung schöpfen mußten (Schöffen).
Auch gab es jährlich nur drei echte Dinge mit dem Grafen als Vorsitzenden
(G r a s e n g e r i ch t e), denen die wichtigeren Rechtssachen zufielen, während auf
den gebotenen Dingen (Gogerichten) nur geringe, mit Geld zu büßende
Frevel verhandelt werden durften. Hier liegt der Anfang der später durchge-
führten Trennung von hoher und niederer Gerichtsbarkeit, die in der Neuzeit
ols Land- und Amtsgericht bekannt ist.
Richter auf den Gogerichten (Hunredingen, Hundertschafts- oder Zent-
gerichten; Hunne oder Zentenar) waren zuerst Priester aus edlem Geschlecht,
später aber die von den Bauern selbst erwählten Gografeu, bis endlich, als die
Gogerichte unter die Hoheit der Landesfürsten gekommen waren, Droften, Amt-
leute oder Vögte an ihre Stelle gesetzt wurden. Das Wort Graf oder Gräfe
(der Gebieter, Befehlende) ist erhalten in den Familiennamen Greve, Hogrefe,
Wieggrefe. Als Gogerichtsstätten sind bei uns Lauen Hägen und Vehlen
bekannt. Das Lauenhäger Gericht (um 1520 aufgehoben), galt als rücksichtslos
strenge, so daß sich das Sprichwort gebildet hatte: „Das Lanenhäger Recht
scherzet nicht". Es heißt, daß Übeltäter auf 10, Landfremde auf 5 Meilen im
Umkreis aus dem gefreiten Bezirk der Hagendörfer (S. 90) verwiesen seien.
Nach dem Besaet-Reg. für d. Amt Bückebg. v. I. 1616 wurde jährlich ein
„Landgericht" zu Vehlen auf Pet.-Paulstag (29. Juni) geheget und gehalten. Der
Sch.-Lipp. Kal. v. I. 1775 vermerkt das „Gogericht" zu V. unterm 24. Januar;
als solches bestand es noch im Anfange des vorigen Jahrhunderts unter dem
Schutz der Herren von Klenke.
Die heidnische Religion der Germanen. Die älteste
Religion der Germanen war ein an Sonne, Mond und die Elementar-
kräste geknüpfter Naturdienst (Sonn- und Montag). In den Natur-
krästeu stellte man sich schließlich persönliche Gestalten als Götter
vor. Als Schöpfer der Welt wird Allvater verehrt, in dem die
Eigenschaften aller übrigen Götter sich vereinigen. Unter ihm stehen
zwölf Halbgötter, deren oberster Wodan (Odin) ist. Wodan (dem
römischen Gott Merknrins und dem griechischen Hermes gleich)
12*
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Extrahierte Personennamen: Tacitus Karl Karl Greve Hogrefe Gott_Merknrins
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— 203 —
Grenzen und wurden erst später in manchen Gegenden so gesteigert,
daß die Lage der Bauern eine recht drückende wurde.
Aus der alten Meiergutsversassuug beruht die Entstehung und
Entwicklung der verschiedeneu Arten unserer Bauernhöfe, worüber
an anderer Stelle im Zusammenhange erzählt ist.
Sächsische Schriften. Der Heliand, eine dichterische Bearbeitung der
Heilandsgeschichte in altniedersächsischer Mundart, die wahrscheinlich zur Zeit
Ludwigs des Frommen entstanden ist, zeigt uns, wie innig die christliche An-
schauung bereits mit dem deutschen Volksgemüt verwachsen war. In dem
Sachsenspiegel aus dem Anfange des 13. Jahrhunderts, zuerst lateinisch ge-
schrieben, dann ins Deutsche übertragen, besitzen wir das älteste und vorzüglichste
Rechtsbuch unserer Vorfahren; in ihm sollten die Sachsen ihr rechtlich geordnetes
Leben wie im treuen Bilde eines Spiegels wiedererkennen, daher der Name.
Die fogen. Weistümer (Urteile über bestimmte Rechtsfälle) waren Rechtsbücher,
die alte Volksrechte enthielten, bald in ihrer ursprünglichen Gestalt, bald ver-
mehrt mit Bestimmungen aus dem römischen und fränkischen Rechte. Neben
diesen Volksrechtsbüchern entstanden unter und nach Karl dem Großen die
Reichsgesetzbücher, in denen Bekanntmachungen, Gesetze, Verordnungen usw.
gesammelt und geordnet wurden. Wichtige Geschichtsquellen sind auch die ver-
schiedenen Annalen (Jahrbücher) und Chroniken (Zeitbücher). Die Herstellung
und Verbreitung von Büchern und Schriften wurde hauptsächlich in den Klöstern
gepflegt (S. 42), die überhaupt eine Pflegestätte der Kunst und Wissenschaft im
Mittelalter waren, bis die Städte zur Blüte kamen.
TM Hauptwörter (50): [T1: [Geschichte Dichter Zeit Buch Werk Jahr Gedicht Nr. Bild Geographie], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T25: [Wissenschaft Kunst Zeit Sprache Geschichte Schrift Buch Werk Jahrhundert Erfindung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T35: [Dichter Zeit Gedicht Lied Dichtung Schiller Poesie Werk Goethe Sprache], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T91: [Geschichte Krieg Zeit Zeitalter Mittelalter Revolution Reformation deutsch Jahrhundert Ende], T165: [Kunst Wissenschaft Handel Gewerbe Bildung Land Stadt Schule Zeit Volk], T72: [Kloster Kirche Jahr Bischof Kaiser Karl Otto Dom Grab Leiche]]
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wurde. Während dem Vogte als Richter zunächst nur die kleineren
Strafsachen zufielen, dem Grafen aber die schweren Straffälle ver-
blieben, wurde jenem vom 10. Jahrhundert ab die gesamte Recht-
sprechung für seinen Bezirk (Vogtei) übertragen. Im Laufe der
Zeit machten die Vögte ihr Amt erblich und beuteten es im eigenen
Interesse aus. Als die geistlichen Herren darüber mit ihnen in
Streit gerieten, wurden schließlich die Vogteien eigenen Beamten
übergeben.
Wie die Verleihung der Immunität, so schloß auch die des
Bannes gewisse Vorrechte in sich. Man spricht von Heer-, Markt-,
Burg- und Wildbännen. Urkunden dieser Art bestätigen das Recht,
Leute zum Heeresdieuste aufzubieten, Markt abzuhalten (mit Gewähr-
leiftung von Schutz für die Marktbesucher und oft auch dem Zuge-
stäudnis von Zoll und Münze), Burgbaudienste zu fordern oder
das Jagdrecht auszuüben. So wird n. a. dem Bistum Minden
der Heerbann 1009 und der Wildbann über silvam Suntal (das
Süutelgebirge) 991 verliehen.
Der Graf war ursprünglich als königlicher Beamter Anführer
des Heerbannes, Vorsteher im Gaugerichte, Verwalter der königlichen
Regalien (der Münz-, Zoll- und Bergwerkserträgnisse), Spolien
(Einnahmen aus freigewordenem Kirchengut), Bannwälder (Staats-
forsten im Gegensatz zu deu Klosterforsten und den Waldungen der
Markgenossenschaften) und Gefälle (Kriegssteuern, Gerichtsgelderu
usw.). Am wichtigsten von all diesen Tätigkeiten war sein Richter-
amt im echten Diug (S. 177—179). Als oberster Richter im Gau
(außer Vogteien) konnte er auf die Nichtbefolgung seiner Gebote
Geldstrafen bis zu 15 Schillingen, in besonderen Fällen auch deu
Königsbann vou 60 Schillingen verhängen. Alle drei Stände waren
zum Besuch der ordentlichen Gerichte (echten Dinge) verpflichtet,
Ausbleiben wurde mit vier, zwei bezw. einem Schilling bestraft.
Im 10. und 11. Jahrhundert änderte sich die bisherige Stellung
der Grafen, indem ihre Ernennung als königliche Beamte auf dem
Wege der Belehnung erfolgte. Sie waren nun nicht mehr bloße
Beamte des Königs, sondern Lehnsträger des Reiches. Als solche
erlangten sie nach und nach selbständige Gewalt. Schon im 12.
Jahrhundert waren die Grafen vom Könige soweit unabhängig,
daß sie uicht nur über die Gerichtsbarkeit in ihren Gebieten selb-
ständig verfügten, fondern auch alle foustigeu, früher dem Könige
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— 354 —
die Landeskasse zahlen, ferner 7s des jährlichen Anteils an den
reinen Einkünften des hiesigen Bergwerks und endlich 1/3 der jähr-
lich ans Reich zu leistenden Abgabe.
Hautfarben. Staatswappen. Unsere Landesfarben sind weiß-
rot-blan. Das Staatswappen (seit Graf Philipp) zeigt einen
vierteiligen Schild mit rotem Mittelschild und in letzterem ein
silbernes Nesselblatt (Schaumburg). Ju den Weißen Schildflächen
1 und 4 findet sich eine fünfblätterige Rose (Lippe), in den roten
2 und 3 eine Schwalbe auf einem achtzackigen Sterne. (Diese
Zeichen erinnern an die früheren Grafschaften Schwalenberg und
Sternberg in Lippe' erstere fiel um 1350, letztere um 1400 an
die Edelherren zur Lippe). Das Wappen wird von zwei Engeln
gehalten, die weiße Gewänder tragen und in der freien Hand
Palmenzweige halten. Es wird von einem Hermelinmantel um-
rahmt und von einer fünfbügeligen Krone überragt (Ausführl.
Beschr. in Land.-Verordn. 1904 M 18).
Kandtag. Bei der Feststellung des Landes-Etats und bei
der Beratung von Gesetzen wirkt der Landtag mit, dem auch das
Recht der Prüfung der Landesfinanzen zusteht. Der Landtag besteht
aus 15 Mitgliedern, die alle 0 Jahre gewählt werden; berufen
werden 2 vom Fürsten als Vertreter des domauialen Grundbesitzes,
gewählt 1 vou der Ritterschaft, 1 von der Geistlichkeit, 1 von den
beamteten Juristen, Medizinern und studierten Schulmännern, die
übrigen 10 gehen aus allgemeinen, gleichen und direkten Wahlen
hervor, nämlich 2 von Bückcburg, 1 von Stadthagen und 7 vom
Lande (3 für den Kreis Bückeburg und 4 für den Kreis Stadt-
Hagen, Ges. v. 4. Juli 1879). Die Landtagsabgeordneten haben
sich als die Vertreter des ganzen Landes zu betrachten; sie handeln
lediglich nach ihrer Uberzeugung und sind an Vorschriften nicht ge-
buuden. Sie können wegen ihrer Anträge und Abstimmungen im
Landtage niemals zur Verantwortung gezogen Wörden. Staats-
diener bedürfen zum Eintritt in den Landtag keines Urlaubs, auch
brauchen sie die Kosten ihrer dienstlichen Vertretung uicht zu tragen.
Die Abgeordneten erhalten an Tagegeldern 6 Jl. In der Regel
wird zu Aufaug des Monats Februar ein ordentlicher Landtag ein-
berufen. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Ausnahms-
weise kann auf Antrag eines Regierungskommissars oder auch eines
Landtagsmitgliedes die Öffentlichkeit durch Beschluß des Landtages
für bestimmte Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. Be-
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T16: [Auge Kopf Körper Hand Haar Fuß Gesicht Blut Haut Brust], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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— 355 —
schlußfähig ist der Landtag bei Anwesenheit von 2/3 seiner Mit-
glieder. Er kann sich auf 14 Tage selbst vertagen. Längere Ver-
tagnng bedarf der Zustimmung des Fürsten. Von Landtag zu
Landtag besteht ein Landtags-Ansschuß von 3 Mitgliedern.
Die näheren Bestimmungen über die Wahlen zum Landtage sind in dem
Wahlgesetz ü. 17. Nov. 1868 (Neue Fassung v. 22. März 1906) enthalten. Der
Wähler mutz 1. schaumb.-lipp. Staatsangehöriger sein oder Besitzer bzw. Mit-
besitzer eines der folgenden Güter: Der beiden v. Oheimbschen Rittergüter in
Stadthagen, des v. Landesbergschen daselbst, des v. Oheimbschen zu Enzen, des
v. Oheimbschen zu Helpsen, des v. Münchhausenschen zu Remeringhausen, endlich
des v. d. Busscheschen zu Brummershop, 2. das 25. Lebensjahr vollendet haben,
3. darf nicht unter Kuratel (Vormundschaft) stehen, 4. keine Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln weder zur Zeit der Wahl beziehen noch innerhalb des
letzten Jahres vor derselben bezogen haben, 5. sich zur Zeit der Wahl nicht im
Konkurse (Zahlungsunfähigkeit) befinden', 6. keine von einem ordentlichen Gerichte
zuerkannte entehrende Strafe erlitten haben, auch keines solchen Verbrechens, das
einen eiuehrenden Charakter an sich trägt, durch rechtskräftiges Urteil für schuldig
erkannt worden sein.
Wählbar ist jeder Schanmburg-Lipper, der das 30. Lebensjahr vollendet
hat. Die Wahl geschieht durch Stimmzettel, nur werden sie nicht wie bei der
Reichstagswahl in Umschläge gesteckt. Es werden soviel Wahlkreise gebildet,
als Vertreter zu wählen sind. Jeder Wahlkreis wird in kleinere Bezirke geteilt,
die möglichst mit deu Ortsgemeinden zusammenfallen sollen. Kein Wahlbezirk
darf mehr als 3300 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.
Die Regierung ernennt für jeden Wahlkreis einen Wahlkommiffar und für jeden
Wahlbezirk einen Wahlvorsteher. Die Wahlhandlung wird geleitet vom Wahl-
Vorsteher und zwei Vertrauensmännern. Als gewählt gilt derjenige, der mehr
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat sich eine
absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so erfolgt eine engere Wahl
zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahltermine die meisten Stimmen
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahltermine entscheidet eine
durch die Wahlkommission vorzunehmende Losziehnng.
Ministerium. Die Regierung und oberste Behörde des
Fürstentums ist das Fürstliche Ministerium, das seiuen Sitz in
Bückeburg hat. Es besteht aus 3 vom Fürsten ernannten Mit-
gliedern. Vorsitzender im Ministerium und erster Beamter des
Landes ist der Staatsminister. Das Ministerium stellt die Ein-
nahmen und Ausgaben des Staatshaushalts auf, bereitet den
Erlaß neuer oder die Aufhebung und Abänderung alter Gesetze
vor und beaufsichtigt die einzelnen Behörden in Stadt und Land
(Verwaltuugs- und Polizeibehörden, Mediziualwefen, Bau- und
Katasteramt, Gewerbe-, Steuer- und Kassenwesen, Gerichtsbe-
Hörden u. a.). Es übt auch besonders die Verwaltung des Schul-
Wesens als Oberschulbehörde aus und vertritt das Land nach
außen. — Alle Landesgesetze und behördlichen Verordnungen werden
in den Schaumburg-Lippifcheu Landesverordnungen bekannt
23*
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T57: [Weser Stadt Hannover Harz Osnabrück Leine Kreis Aller Land Elbe]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
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— 358 —
anzudrohen. Das Ministerium ist befugt, gegen die Nichtbefolgung
der Polizeivorschriften Geldstrafen bis zum Betrage von 150 Mk.
anzudrohen und von den Ortspolizeibehörden erlassene Polizei-
Vorschriften außer Kraft zu setzen. Beschwerden gegen die Polizei-
lichen Verfügungen der Orts-(Guts-)Vorsteher sind zulässig an das
Landratsamt und gegen dessen Bescheid an das Ministerium, gegen
die Verfügungen der Ortspolizeibehörden an das Ministerium. In
engster Beziehung zu den Polizeibehörden steht die Gendarmerie.
Sie ist militärisch geordnet und untersteht einem Kommandeur.
Die einzelnen Gendarmen sind ans die Sektionen Bückeburg, Stadt-
Hagen, Hagenburg, Lindhorst, Meinsen, Sülbeck und Steinbergen
verteilt. In Bückeburg und Stadthagen befinden sich Gefangen-
anstalten, die von der Staatsanwaltschaft beaufsichtigt werden.
Die Polizeiverwaltung umfaßt Verschiedeue Zweige, für die besondere
Gesetze und Verordnungen erlassen sind. Die Baupolizei hat Sicherheit,
Wohnbnrkeit und bauliche Lage der Neubauten zu prüfen, namentlich auch solche
Bauten, die als öffentliche Versammlungsräume dienen (18, g^; 19 . 407 — die großen
Zahlen bezeichnen den betr. Band der Landesverordnungen, die kleinen die Seiten-
zahl). — Nach den Vorschriften der Wegepolizei liegen Bau und Unterhaltung
der öffentlichen Wege dem Staate, den Amtsbezirken oder den Gemeinden ob
(Staatsstraßen, Amtsstraßen, Gemeindewege). Öffentliche Wege sind solche,
welche zu allgemeinem Gebrauche dienen und demselben kraft Privatrechts nicht
entzogen werden können. Die Beschränkung des allgemeinen Gebrauchsrechts
auf bestimmte Verkehrsmittel (Fahr-, Trift-, Reit- und Fußweg), auf bestimmte
Verkehrszwecke (Kirchen-, Schulweg usw.) oder auf bestimmte Perkehrsgegen-
stände (Abfuhrwege für Steiue, Holz, Torf usw.) hebt die Eigenschaft des
Weges als eines öffentlichen nicht auf. Privatwege find solche Wege, deren
allgemeiner Gebrauch in jeder Beziehung kraft Privatrechts untersagt werden
kann. Die Privatwege sind der Aufsicht der Wegepolizei nicht unterworfen, wohl
aber die Feldwege. Bei Neuaulage vou Wegen kann das Enteignungsgesetz
v. 23. März 1896 in Anwendung kommen (11, ^z). Fabriken, Bergwerke, Stein-
bräche, Ziegeleien usw. können zu den Kosten der Unterhaltung herangezogen
werden (16, 188). Zwecks Anleguug und Veränderung von Straßen und Plätzen
können Straßen- und Baufluchtlinien dem öffentlichen Bedürfnisse entsprechend
festgesetzt werden (17, igg). — Die Wasserbaupolizei verpflichtet die Eigen-
tümer von Grundstücken an natürlichen Wasserläufen zur Räumung der Gewässer.
Fabriken, Bergwerke usw. können zu den Räumungskosten herangezogen
werden (17, 444). — Die Feuerpolizei regelt das Feuerlöschwesen und den
landespolizeilichen Teil des Versicherungswesens gegen Feuersgefahr (10, 613;
20,33). — Die Gesuudheitspolizei prüft die Lebensmittel, die mitunter
verdorben und verfälscht sind, ordnet die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, trifft
Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten und bekämpft die Kurpfuscherei (19, ^7!
16,421! 20,203). — Die Ordnuugs- und Sittenpolizei achteraus die
Heilighaltung des Sonntags und der Feiertage (Schließung der Lüden, Sonntags-
ruhe: 4,233! 5, 222» 249» 8,19g, 200 > 21,5^ , 22,20g)< beaufsichtigt die Wirtschaften
(öffentl. Tanzlustbarkeiten: 12, 237! 14,328,32?; 17, 239? 21, 147polizeistunde:
14, zgg), ist tätig bei größeren Versammlungen, Festen, bei Feuersbrunst, Über-
schwemmung usw. Sie überwacht auch den Zu- und Abzug sremder Personen
(20, 157) und das Gesindewesen (18,103) und verhütet die Tierquälerei. — Die
Jagdpolizei prüft den Umfang des Jagdreviers und die Ausübung der Jagd.
Jeder Gemeiudebezirk, der eine Fläche von mindestens 500 Morgen umfaßt.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T25: [Stadt Schloß Straße Garten Berg Dorf Nähe Park Ufer Haus], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Schaumburg-Lippe
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
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sein pflegt, auf eine längere Reihe von Jahren der Besteuerung zu-
gründe gelegt werden. So wird bei uns die Gebäudesteuer alle
15 Jahre einer Revision unterworfen. Die Heberollen der Gruud-
steuer liegen alljährlich in den Gemeinden zur Einsichtnahme ans.
Gerichtsbehörden. Von der Verwaltung des Landes ist
die Rechtspflege (Justiz) scharf getrennt. Die damit vom Staate
betrauten Behörden sind die Gerichte. Sie sind hauptsächlich dazu
berufen, bei Rechtsverletzungen oder Rechtsstreitigkeiten einzuschreiten,
um auf Gruud der bestehenden Gesetze im Namen des Landesherrn
(das Reichsgericht im Namen des Reichs) Recht zu sprechen. Man
unterscheidet eine streitige und eine freiwillige Gerichtsbarkeit.
Die streitige Gerichtsbarkeit umfaßt die eigentlichen bürger-
licheu Rechtsstreitigkeiten (Bezahlung von Forderungen) uüd die
Strafsachen (Strafgerichtsbarkeit). Bei der Zivilgerichtsbar-
feit stehen sich regelmäßig zwei Parteien gegenüber, der Kläger und
der Beklagte (Parteibetrieb), bei der Strafgerichtsbarkeit
wird das Verfahren vom Staate selbst (Staatsanwalt) betrieben
(Offizialbetrieb). Zu den Aufgaben der freiwilligen Gerichts-
barkeit gehören Vormundschaftswesen, Führuug von Grund- und
Hypothekenbüchern, von Handels- und Vereinsregistern, Errichtung
und Beglaubigung von Testamenten, Urkunden usw. — Seit dem
1. Okt. 1879 sind die Gerichte im ganzen Reiche gleichmäßig ge-
staltet. Es gibt Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und das
Reichsgericht. Mit der Einführung dieser einheitlichen Gerichts-
Verfassung hat die Privat- oder Patrimonialgerichtsbarkeit, die früher
den Städten, den Standesherren und den Rittergütern zustand, von
selbst aufgehört und ist auf den Staat übergegangen. Als Sonder-
gerichte bestehen im Reiche nur noch die Militär-, Gewerbe-, Kauf-
manus-, Konsulargerichte, die Ablösuugskommissioneu usw. — Eine
Klage wegen Beleidigung (außer gegen Behörden, Beamte zc.) ist
nach § 420 der Strafprozeßordnung, falls die Parteien in derselben
Gemeinde wohueu, erst dann zulässig, wenn der von einer Ver-
gleichsbehörde (Gemeiudevorste-Her, Magistrat; 13,231) als Friedens-
gericht angesetzte Sühnetermin erfolglos geblieben ist.
Unsere nächsten gerichtlichen Behörden sind die beiden Amts-
gerichte in Bückeburg und Stadthagen. Sie entscheiden alle ver-
mögensrechtlichen Streitigkeiten über einen Wert bis zu 600 M,
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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