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1. Deutsch-Afrika und seine Nachbarn im schwarzen Erdteil - S. 478

1887 - Berlin : Dümmler
478 Deutsch-Südwestafrika. Hasse sich verdichtete. Als nun gar im Sommer 1880/81 die Trans- vaaler sich erhoben und geradezu verblüffende Erfolge gegen die englischen Truppen errangen, als der bald geschlossene Friede (3. August 1881) den Transvaalern ihre Unabhängigkeit zurückgab, da machte die „Patriotenpartei" in der Kapkolonie reißende Fort- schritte. Sie organisierte sich unter dem Namen „Asrikanerbnnd". Dieser Bund soll alle afrikanisch d. h. antienglisch gesinnten Kolo- nisten der Kapkolonie, des Oranje-Freistaates, des Transvaals, ja selbst Natals vereinigen, um den Asrikandern und deren Wünschen in allen gewählten Körperschaften, also insbesondere in den Stadt- Verwaltungen, in den Distriktsräten und im Parlament Geltung zu verschaffen; das letzte Ziel des Afrikanerbundes, die Herstellung einer Bundesrepublik nach dem Muster der Vereinigten Staaten von Nord- amerika, ist zwar in den Satzungen des Bundes uicht ausdrücklich erwähnt, aber ohne viel Scharfsinn zwischen den Zeilen zu lesen. Die vollständige Freiheit, welche im Schatten der englischen Flagge herrscht, legte den Bestrebungen des Afrikanerbundes kein Hindernis in den Weg. So stellten denn die einzelnen Zweigvereine des Asri- kanerbuudes für Munizipal-, Distrikts- und Parlamentswahlen ihre eigenen Bewerber auf, die in vielen Fällen auch wirklich gewählt wurden. Auf diese Weise bekam der Afrikanerbund die Klinke der Gesetzgebung in die Hand, was sich für die Kapkolonisten sehr bald fühlbar machte. Die politisch wichtigste Leistung der Bundesmänner im Kap-Parlamente war wohl ohne Zweifel die Einführung der holländischen Sprache in dieses hohe Haus, deren sich jetzt jedes Parlamentsmitglied nach Wunsch bedienen darf. Einen weit wich- tigeren Erfolg hatte der Afrikanerbuud, oder richtiger der in ihm verkörperte Haß gegen die Engländer schon während seines Ent- stehens errungen, nämlich die Wiederherstellung der Unabhängigkeit des Transvaals. Kein geringerer, als Gladstone selbst, hat ja vor wenigen Wochen öffentlich (in Midlothian) erklärt, daß es wesentlich die im Kaplande auflodernde Begeisterung für die Transvaalfchen Freiheitskämpfer gewesen sei, welche im Jahre 1681 die Englische Regieruug zur Nachgiebigkeit gegen die siegreichen Bauern bestimmt habe. Und auch heute wieder soll, wie es scheint, die öffentliche Meinung der Kapkolonisten den Ausschlag geben in einer höchst wichtigen politischen Frage, in der Betschuanalandfrage. Diese Frage hat sich auf folgende Weise entwickelt: Den Namen Betschuanaland führt ein Gebiet, das westlich vom

2. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 15

1888 - Berlin : Dümmler
I. Zur 1. Tafel des Gesetzes. 15 treten, welche sich eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Die kaiserliche Krankenwesens zur Aufgabe stellt. Aber auch diejenigen, welche Ae^vom durch Alter und Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch aus ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Teil werden können. „Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemein- wesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des Volkslebens ruht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossen- schaften unter staatlichem Schuhe und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde. Immerhin aber wird auch auf diesem Wege das Ziel nicht ohne die Aufwendung erheblicher Mittel zu erreichen sein." Eine derartige Fürsorge für die Armen und Bedrückten ist bisher in der Weltgeschichte unerhört. Da ich mir eine Anzahl Exemplare verschafft habe, gebe ich sie euch mit nach Hause. Grüßt eure Eltern und sagt ihnen, ich lasse sie bitten, dieselbe aufmerksam zu lesen und sich gleich uns zu erquicken an der landesväterlichen Liebe unseres Kaisers. Wir wollen diesen Erlaß etwas näher betrachten. Zunächst einige Worterklärungen. (Social — gesellschaftlich, Repression = Zu- rückweisung, positiv bestimmt, Socialdemokratiehilfe der mensch- lichen Gesellschaft durchs Volk, Session = Sitzung, Organisation — Einrichtung, Invalidität = Arbeitsuntauglichkeit, real = wirklich, korporativ = körperlich.) Lies noch einmal den Erlaß vor und setze die deutschen für die fremden Ausdrücke! Was spricht der Kaiser zuerst aus? (Den Arbeitern kann nicht bloß durch Gesetze geholfen werden, welche die Ausschreitungen der Socialdemokratie bestrafen.) Was wünscht er im Vereine mit dem Reichstage? (Seine gesegnete Regierung wünscht er mit Gesetzen abzuschließen, welche dauernd den wirtschaftlich Armen zu Gute kommen.) Welche Gesetze sind das? (Das Gesetz über die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle, das Krankenkassengesetz, das Altersversorgungsgesetz.) Von diesen drei Gesetzen, von deren Bedeutung ihr in eurem zarten Alter noch kein volles Verständniß haben könnt, sind die ersten zwei ins Leben getreten, und das dritte wird voraussichtlich noch im Winter 1887—88 den Reichstag beschäftigen. Es wird euch, liebe Kinder, vielleicht angenehm sein, euch ein denkwürdiges Zwiegespräch mitzuteilen,

3. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 16

1888 - Berlin : Dümmler
16 A. Religion. Die kaiserliche welches vor Jahren zwischen dem Reichskanzler und dem Abgeord- i?°Novbr 1881 neten Windthorft über die kaiserliche Botschaft stattfand. Windthorft ' betonte, daß die kaiserliche Regierung durch die angestrebte wirtschaft- liche Verbesserung der Arbeiter den richtigen Weg in großartiger Weise betreten habe. „Ich möchte fast sagen", bemerkte Windthorft, „der alte Kaiser hat durch die Veröffentlichung der großen Grund- sätze in der Botschaft nach allen seinen unerhörten Erfolgen diese letzteren selbst noch übertroffen." Darauf entgegnete Fürst Bismarck: „Ja, das meint der Kaiser selbst; er sagte mir damals, das, was wir hier zu thun haben, ist noch mehr als das, was 1866, 70 u. 71 zu geschehen hatte." Windthorft sagte: „Durchlaucht, ich bin Ihnen als einer, der sein Vaterland lieb hat, sehr dankbar dafür, daß Sie nach all den großen Thaten unseren kaiserlichen Herrn bewogen haben, aus diese Bahn der Gesetzgebung einzulenken. Es sind ja ungeheure Aufgaben hier zu lösen. Ich sehe mit Furcht auf die eutsetzliche Gärung in den Arbeiterklassen; aber der einzige Weg, der noch zum Frieden führen kann, ist der eingeschlagene." — An Ge- legenheit, Wirtschastsgüter zu erzeugen, fehlt es unserer Zeit nicht, wohl aber an Gebrauchsmöglichkeit. Die Kaufkraft aller Bevölke- rungsschichten zu ermöglichen, ist das vornehmste Bestreben der kaiserlichen Regierung. Wir können deshalb, geliebte Kinder, mit Hoffnung und Vertrauen in die Zukunft blicken, wenn alle Schichten der Bevölkerung Deutschlands die kaiserliche Regierung in ihrem Bestreben unterstützen, haben nicht den gesellschaftlichen Aufruhr zu befürchten, der sich 1789, 1848 und 1871 in Frankreich, vornehmlich in Paris zeigte. (Teilw. aus der Zeitschrift „Pionier" Nr. 6, 1886.) Die Obrigkeit 6. Lest Römer 13, 1—7. Wovon ist hier die Rede? (Von der nach Rom. 13. Obrigkeit). Was wird von uns verlangt? (Wir sollen ihr Unterthan sein). Welches ist unsere höchste Obrigkeit? (Unser Kaiser und König). Was heißt das: „Wir sollen der Obrigkeit Unterthan sein?" (Wir sollen ihr gehorchen). Erkläre die Wendung: „Die Obrigkeit trägt das Schwert nicht umsonst." (Sie hat auf strenge Ordnung zu sehen und die Übelthäter zu bestrafen). Lies Vers 7! Was ist Schoß? (Abgaben). Was hat sie noch zu fordern? (Furcht und Ehre). Welches sind also die wichtigsten Rechte der Obrigkeit? (Sie hat Gehorsam zu fordern, auf strenge Ordnung zu sehen, die Übelthäter zu bestrafen, Abgaben, Furcht und Ehre zu verlangen). Das beanspruchte Paulus dem schlimmen Nero gegenüber, nach dem wir heute noch unsere Hunde benennen,

4. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 120

1888 - Berlin : Dümmler
120 C. Geographie. C. Geographie. I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung. (Nach Dr. Baumbach, F. Schürmann und F. Windmöller.) 1. Was unterliegt der Reichsgesetzgebung? 2. Reichsbürgerrecht. 3. Rechte: a. des Kaisers, b. des Bundesrates, c. des Reichtages, d. des Reichskanzlers. 4. Rechte des Königs. 5. Das Herren- und Abgeordnetenhaus. 6. Die höchsten Behörden. 7. Volksrechte. Was unterliegt 1. Das Reich ist gegründet zum Schutze des Reichsgebietes und gebung^^$^eqe der Wohlfahrt des gesamten deutschen Volkes. Die hieraus sich ergebenden gemeinschaftlichen Aufgaben, deren Erfüllung dem deutschen Reiche zusteht, sind in der Reichsverfassung genau bezeichnet. Dazu gehört namentlich Militär und Marine, aus- wärtige Vertretung, Schutz des deutschen Handels, Zoll- wesen, Heimats- und Niederlassungswesen, Post und Tele- graphie, Ordnung des Eisenbahnwesens in Rücksicht auf den allgemeinen Verkehr, Münz-, Maß- und Gewichts wesen, die Ordnung des Strafrechts und des bürgerlichen Rechts, sowie des Verfahrens vor den Gerichten. Auf den meisten dieser Gebiete hat das Reich nur die erforderlichen Gesetze zu erlassen, während der Vollzug den Landesregierungen und ihren Behörden zusteht; nur in wenigen Angelegenheiten, z. B. bei dem Post- und Telegraphenwesen, bei der auswärtigen Vertretung, besorgt das Reich auch den Vollzug durch Reichsbeamte. Überdem ist bei Gründung des Reiches hinsichtlich einzelner Staaten (Bayern und Württemberg) die Reichsthätigkeit auf die einzelnen Gebiete ausnahmsweise noch weiter beschränkt worden. Reichsbürger- 2. Durch die Vereinigung der 26 deutschen Staaten (darunter red)t- das Reichsland Elsaß-Lothringen) zum deutschen Reiche wird ein wirklicher Staat gebildet. Es giebt jetzt ein gemeinsames Reichs- bürgerrecht; jeder Neichsangehörige ist in allen zum Reiche ge-

5. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 121

1888 - Berlin : Dümmler
I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung. 121 hörenden Staaten als Inländer zu behandeln und zum Wohnsitze, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern wie ein Inländer zu- zulassen. Das deutsche Reich hat ferner als ein wirklicher Staat kräftige Organe der Gesetzgebung und des Vollzugs. 3. Das Oberhaupt des Reiches ist der deutsche Kaiser, dessen Würde erblich mit der preußischen Krone verbunden ist. Die Reichs- gesetzgebung wird durch den deutschen Bundesrat und den deutschen Reichstag geübt. a. Der deutsche Kaiser führt insbesondere den Oberbefehl über die deutsche Land- und Seemacht, vertritt das Reich gegenüber fremden Staaten, ernennt die Reichsbeamten, verkündet die Reichs- gesetze und beaufsichtigt deren Vollzug, ist endlich befugt, bei einem Angriffe auf das Reich den Krieg zu erklären. b. Die eigentliche Natur des Reiches als eines aus verschiedenen Einzelstaaten zusammengesetzten Bundesstaats findet im Bundes- rate ihren Ausdruck. Derselbe wird gebildet durch die Vertreter der Landesregierungen; jede Regierung (mit Ausnahme von Elsaß- Lothringen) hat mindestens einen Vertreter im Bundesrate. Es hat dieselbe je nach der Größe des Staatsgebietes eine oder mehrere Stimmen. Von den 58 Stimmen kommen 17 auf Preußen, 6 aus Bayern, je vier ans Sachsen und Württemberg, je drei auf Baden und Hessen, je zwei oder eine auf die übrigen Staaten. Der Bundesrat wirkt einerseits bei der Reichsgesetzgebung mit; ohne seine Zustim- mung kann kein Reichsgesetz erlassen werden. Andrerseits ist er die höchste Regierungsbehörde im Reiche, welche die Führung der Reichs- Verwaltung und der Reichsfinanzen, den Vollzug der Reichsgesetze überwacht und die nötigen Ausführungsbestimmungen erläßt. o. Das deutsche Volk und dessen Einheit wird im Reiche durch den Reichstag vertreten; auf je 100 000 Seelen wird je für ^ej Jahre ein Reichstagsabgeordneter gewählt. Die Hauptaufgabe des Reichstages ist die Teilnahme an der Reichsgesetzgebung. Wenn der Reichstag und der Bundesrat mit Stimmenmehrheit ein Gesetz angenommen haben, so ist dasselbe als Reichsgesetz giltig; nur bei Verfassnngsgesetzen genügen 14 Stimmen im Bundesrate zur Ab- lehnung; ferner können die Einrichtungen der Marine, des Militärs, des Zoll- und Steuerwesens gegen den Willen des Kaisers durch Gesetz nicht abgeändert werden. Sodann wirkt der Reichstag mit bei der Feststellung des Reichs - Reichsbürger- recht. Rechte des Kaisers. Rechte des Bundesrates. Rechte des Reichstages.

6. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 122

1888 - Berlin : Dümmler
122 C. Geographie. Rechte Haushalts, bei Bewilligung der Zölle und Reichssteuern, bei der- des Reichstages. Aufnahme von Reichsanlehen. Die für Reichszwecke, namentlich fürs deutsche Heer und die deutsche Flotte, sowie für die auswärtige Vertretung erforderlichen Mittel werden teils ans dem Ertrage der Zölle und Reichssteuern (z. B. Tabak, Branntwein, Salz, Zucker- rüben), teils aus den sogenannten Matrikularbeiträgen, d. h. aus den Beiträgen, welche die Einzelstaaten nach dem Verhältnisse der Ein- wohnerzahl aus Landelsmitteln zu leisten haben, bestritten. Der Bundesrat wie der Reichstag sind vom Kaiser mindestens jährlich einmal zu berufen; der Reichstag kann durch Beschluß des Bundesrats zum Zwecke der Neuwahl aufgelöst werden, jedoch nicht ohne Zustimmung des Kaisers. Rechtebes d. Das höchste Reichsamt bekleidet der deutsche Reichskanzler, Reichskanzlers, welcher alle Anordnungen des Kaisers unterzeichnet und allein für dieselben verantwortlich ist. Der Reichskanzler führt den Vorsitz im Bundesrate. Unter seiner Leitung und Aufsicht werden die dem Reiche zukommenden Verwaltungsausgaben durch eine Anzahl von Reichsbehörden besorgt, unter denen hervorzuheben sind: das Reichs- kanzleramt, die Admiralität, das Generalpostamt, die Generaldirektiou der Telegraphen, das auswärtige Amt des deutschen Reiches. Richter- liche Behörden des Reiches sind das Bundesamt für Heimatswesen in Berlin und das deutsche Reichsgericht in Leipzig. Rechte 4. Die preußische Staatsverfassung beruht aus der Verfassungs- des Königs, urkunde vom 31. Januar 1850. Das Staatsoberhaupt ist der König, welcher gleichzeitig auch als deutscher Kaiser das Oberhaupt des deutschen Reiches ist. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Alle seine Regierungsakte aber bedürfen der Gegen- zeichnung der verantwortlichen Minister. Die Krone ist erblich im Manuesstamme des Hauses Hohenzollern nach dem Rechte der Erst- geburt. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres voll- jährig und legt bei dem Regiernngsantritte den Eid auf die Ver- fassung ab. Er übt die vollziehende Gewalt aus, beruft die Kammern, schließt deren Sitzungen, kann sie auch vertagen und auflösen, ver- kündet die Gesetze und erläßt die zur Ausführung derselben nötigen Verordnungen. Der König führt den Oberbefehl über das Heer und die Marine und besetzt alle Stellen in der preußischen Armee, beschließt über Krieg und Frieden, ernennt und entläßt die Minister, vereinbart die Verträge mit fremden Regierungen, hat das Recht der Begnadigung, läßt Münzen prägen und Papiergeld anfertigen,

7. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 123

1888 - Berlin : Dümmler
I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung. 123 verleiht Orden und andere Auszeichnungen. Bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt ist der König an die Zustimmung des Land- tages gebunden. 5. Dieser besitzt das Recht der Teilnahme an der Aufstellung des jährlichen Staatshaushaltsetat (Ausgabe und Einnahme), der Aussicht der Finanzverwaltung und des Staatsschuldenwesens und das Steuerbewilligungsrecht. Der Landtag zerfällt in zwei Kammern, deren Übereinstimmung zu jedem Gesetze, ebenso wie die Zustimmung des Königs erforderlich ist. Die erste Kammer, das Herrenhaus, besteht aus den groß- jährigen Prinzen des königlichen Hauses, aus erblich berechtigten Mitgliedern und aus Personen, die der König teils ans Lebenszeit, teils für die Zeit, in welcher sie ein bestimmtes Amt bekleiden, zu Mitgliedern des Herrenhauses ernennt. Die zweite Kammer, das Haus der Abgeordneten, besteht aus 433 Vertretern des gesamten Volkes. Die Wahl ist eine indirekte, indem aus je 250 Seelen ein Wahlmann gewählt wird. Die Ur- wähler zerfallen dabei nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in drei Klassen (Höchstbesteuerte, Minderbesteuerte, am niedrigsten oder gar nicht Besteuerte). Die Sitzungszeit dauert drei Jahre? Urwähler ist jeder Preuße, der 25 Jahre alt und selb- ständig ist, sich in: Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, keine öffentliche Armenunterstützung erhalt und mindestens sechs Mo- nate in der Gemeinde wohnhaft ist. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, der 30 Jahre alt, im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte und bereits seit einem Jahre preußischer Staatsange- höriger ist. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält außer den Reisekosten täglich 15 Jt., auf welche ein Verzicht nicht statthaft ist. (Das Reichswahlgesetz ist dem preußischen vielfach nachgebildet. Es zeigt folgende Abweichungen: I. Die Wahlen finden direkt statt. 2. Klassen giebt es nicht. 3. Die Reichstagsmitglieder erhalten keine Tagegelder.) 6. An der Spitze der Staatsverwaltung steht der König. Ihm steht als oberste beratende Behörde ein Staatsrat zur Seite, wel- cher sich aus den Prinzen des königlichen Hauses, den Feldmar- schällen, den wirklichen Staatsministern und anderen vom Könige berufenen Staatsdienern zusammensetzt. Die Centralbehörde für die Staatsverwaltung ist das Staats- Rechte des Königs. Herrenhaus. Abgeordneten- haus. Die höchsten Behörden.

8. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 125

1888 - Berlin : Dümmler
I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsversassung. 125 Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Beteili- gung der Gemeinden, aus der Zahl der dazu Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschule an. Die Mittel für den Volksunterricht werden von der Gemeinde, im Falle des Unvermögens ergänzungs- weise vom Staate aufgebracht. — Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und Bilder seine Meinung frei zu äußern. Jede Beschränkung der Preßfreiheit darf nur im Wege der Gesetzgebung geschehen. — Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgüngige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Vereinigung in Gesellschaften zu Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sind ge- stattet. Politische Vereine können Beschränkungen und vorüber- gehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. — Das Bittrecht steht allen Preußen zu. Bitten unter einem Ge- samtnamen sind nur Behörden und Körperschaften gestattet. — Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Briefe dürfen nicht von Unbe- fugten geöffnet werden. Beschränkungen in Untersuchungen und Kriegsfällen sind gesetzlich festzustellen. Fragen und Aufgaben zur mündlichen und schriftlichen Wiederholung. 1. Welche Ausgabe hat das Reich? 2. Wer vollzieht meist die Reichsgesetze? 3. Welche Staaten besitzen einige Sonderrechte? 4. Renne die 26 Staaten Deutschlands! 5. Worin besteht das Reichsbürgerrecht? 6. Gieb die Rechte des deutschen Kaisers an! 7. Woraus ist der Bundesrat zusammengesetzt? 8. Was hat er zu thun? 9. Welche Rechte besitzt der Reichstag? 10. Wie oft sind Bundesrat und Reichstag zu berufen? I I. Renne Thätigkeiten des Reichskanzlers! 12. Renne 7 Reichsbehörden! 13. Worauf be- ruht die preußische Staatsverfassung? 14. Wie weicht das Reichs- wahlrecht vom preußischen Wahlrechte ab? 15. Renne die Königs- rechte! 16. Was heißt das: „Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich?" 17. Mit wem teilt der König die gesetzgebende Gewalt? 18. Worin besteht die Ausgabe des Landtags? 19. Wie ist das Herrenhaus zusammengesetzt? 20. Wie das Abgeordneten- haus? 21. Was sind Tagegelder? 22. Woraus besteht der Staats- Rechte des Volkes. Fragen und Aufgaben.

9. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 211

1888 - Berlin : Dümmler
Iii. Kredit und Kreditzeichen. 211 ■5. Selbständige Frauen können zwar Mitglieder werden, dürfen jedoch nicht in den Versammlungen erscheinen. 6. Jährlich finden zwei Generalversammlungen statt. 7. Die Thätigkeit des Vor- standes ist genau angegeben, ebenso die des Rechners, der Bürg- schaft zu leisten hat. Er wird fest besoldet. Geeignet dazu ist gewöhnlich der Lehrer des Ortes. 8. Der Verwaltnngsrat, aus nenn Personen bestehend, steht über Vorstand und Rechner. Er hat vierteljährlich sich zu versammeln und genau die Ausführung der Satzungen zu prüfen. 9. Jedes Mitglied zahlt 10 Ji. Geschäfts- anteil. 10. Wechselverkehr ist ausgeschlossen. 11. Das Ausleihen erfolgt von drei Monaten bis zu zwei Jahren, nach Befinden bis zu zehn Jahren. 12. Die Mitglieder können als Ver- zehrgenosfenschaft auftreten (zum Ankaufe von künstlichem Dünger, Krastfuttermitteln, Saat- und Brotfrucht, Kohlen re.). 13. Auch Verkanfsgenosfenschaften können sich entwickeln (Winzer-, Molkerei-, Viehversichernngsvereine). 14. Die Hauptsache ist, daß die be- drängte Landbevölkerung den Wucherern entrissen wird. 15. Das Vereinsvermögen ist unantastbar. 16. Eine Anzahl Ver- eine bilden unter sich wieder einen Anwaltschaftsverband. Ihm ge- hörten 1884 ........ 255 Vereine an ans der Rheinprovinz, West- falen, Hessen-Nassau, Sachsen, Thüringen, Schlesien, Ostpreußen, Großherzogtum Hessen, Baiern, Elsaß-Lothringen. 17. Ein Central- kassenverband besorgt die Geldbedürfnisfe aller Mitglieder. 18. Der Hauptvorteil liegt in der Erhöhung der Kreditfähigkeit des Ein- zelnen. 19. Seit 38 Jahren hat noch kein Raiffeisenscher Darlehnskassen-Verein Bankerott gemacht und noch kein Mitglied eines solchen durch die Solidarhaft den gering- sten Schaden erlitten oder auch nur einen Pfennig Verlust gehabt. Es ist Christenpflicht, dem Bedrängten beizustehen, beson- ders auch durch die Selbsthilfe. Liebe Kinder! Das sind Grundsätze, die ich voll und ganz unterschreibe. (Der Landlehrer wird sich durch Gründung eines der- artigen Vereins ein sehr großes Verdienst erwerben.) 5. Heute wollen wir uns über die Kreditzeichen oder das Papiergeld unterhalten. Etwas Ähnliches als das Papiergeld haben wir schon bei der Besprechung der Aktiengesellschaften kennen gelernt. Wiederhole, was ich darüber früher gesagt habe! (Bei Gründung einer größeren Fabrik re. haben eine größere Anzahl von Kapita- listen Gelder zusammengeschossen, welche sie gemeinsam wagen wollen. 14* Raiffeiseusche Darlehnskasseu Aufgabe des Papiergeldes.

10. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 124

1888 - Berlin : Dümmler
124 C. Geographie. Die höchsten Behörden. Rechte des Volkes. Ministerium, zu welchem die Ministerien der auswärtigen Ange- legenheiten, des Kriegs, des Innern, der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten, der Minister für Landwirtschaft, Domänen (Staatsgüter) und Forsten, der Justizminister und der Minister für Handel und Gewerbe gehören. Die Minister sind dem Volke verantwortlich. Von dem Staatsministerium getrennt ist das Ministerium des könig- lichen Hauses. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch un- abhängige Richter, welche sich nur nach dem Gesetze zu richten haben, ausgeübt. Alle Staatsbeamte haben dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams zu leisten und die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung zu beschwören. 7. Dem preußischen Volke sind durch die Verfassung folgende Rechte zugesichert: Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich; Staudesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind allen Befähigten gleich zugänglich. — Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. — Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen, sowie Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestiminten Fällen und Formen statthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, und sind deshalb Ausnahmegerichte unzulässig. — Strafen können nur, soweit sie in einem Gesetze (nicht durch bloße Verordnung) angeordnet sind, angedroht und verhängt werden. — Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschä- digung entzogen oder beschränkt werden. — Die Freiheit der Aus- wanderung kann von Staatswegen nur in Bezug auf die Wehr- pflicht beschränkt werden. — Die Freiheit des religiösen Bekennt- nisses und der Vereinigung zu Religiousgefellschaften wird gewähr- leistet. — Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem Religionsbekenntnisse. — Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lasten, welcher für die öffentliche Volksschule vorgeschrieben ist. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine Befähigung nachgewiesen hat. — Bei
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