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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 46

1849 - Münster : Coppenrath
46 während schon die Pfeile herüber und hinüber flogen, und die Männer niederstreckten; da plötzlich stürzten sich die geraubten Sabinerinnen mitten zwischen die streitenden Gatten und Väter, fleheten zu diesen, sie nicht zu Wittwen, zu jenen, sie nicht zu Waisen zu machen. Dieser Anblick rührte die Heere und ihre Führer. Es erfolgte eine tiefe Stille. Gerührt traten die bei- derseitigen Führer in die Mitte und schlossen Friede und, Freund-- schaft. Fortan sollten die Sabiner des Titus Tatius, Quinten genannt, mit den Römern zu einer Bürgerschaft vereinigt sein, hundert Sabiner Mitglieder des von Romulus gestifteten Senats werden, und beide Könige gemeinschaftlich regieren. Aber nur . fünf Jahre dauerte die gemeinschaftliche Negierung. Als Titus Tatius bei einem Opferfeste in Lavinium erschlagen worden war, blieb Romulus allein König, und es war beschlossen, es solle fortan nur ein König sein, und dieser in wechselnder Ordnung von dem einen Volke aus dem andern gewählt werden. Beide Stämme führten seit ihrer Vereinigung den Namen: „Das Volk der Römer und der Quirlten."-) Zu diesen beiden gleichberechtigten Volksstämmen gesellte sich frühzeitig ein dritter, die Luceres, wahrscheinlich Etrus- ker,^) die aber den beiden ersten an Rechten nicht gleichstanden 2) Populus Romanus (et) Quirites, woraus später populus Rom. Quhitium entstand. Nach der völligen Verschmelzung der beiden Volks- stämme in einander blieb Romani im Allgemeinen der historische und politische Name der Römer nach außen, gegen andere Völker; Quirites der politische nach innen, in Beziehung auf den eigenen Staat und die Mitbürger als ein Ganzes, und somit die übliche Anrede an die Bürger als solche. — Wovon übrigens die mit den Römern vereinigten Sabiner den Namen „Quinten" führten, ist ungewiß. Einige meinen, von ihrer Hauptstadt Cures, andere von dem Orte Quirium, der auf einem Hügel lag, der selbst hiernach der quirinalische genannt wurde; andere endlich von der Sabinerlanze quiris, so daß Quirites ursprünglich Waffengenossen bedeutete. 3) Hiernach leiten Cicero und Andere folgerichtig den Namen Lu- ceres ab von Lucumo, als einem Anführer derselben und Bundesgenossen des Romulus; und diese Ableitung wird um so glaublicher, als Lu- cumo von den Römern in den Vornamen Lucius umgeändert ist, und Lucumvnen überhaupt an der Spitze etruskischer Volksabtheilungen stan- den. Livius dagegen sagt: Lucerum nominis et originis causa incerta est. — Unter den Neuern hält Niebuhr sie für die von dem dritten Kö- nige Roms, Tullus Hostilius, nach Rom verpflanzten Albaner.

2. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 47

1849 - Münster : Coppenrath
47 und lange Zeit hindurch weder Sitz noch Stimme im Senate hatten. Aus der Verbindung dieser drei Stämme bildete sich der römische Staat. In der Sage erscheint Romulus nicht bloß als der Stifter Roms, sondern auch als der Gründer der ältesten Verfassung desselben. Jedoch manche Einrichtungen, die er selbst getroffen haben soll, waren erst das Ergcbniß allmäliger Entwicklung und Fortbildung; andere waren schon vorhandene, altitalische, die in den neuen Staat eingeführt wurden. In der ältesten Zeit be- stand die Bevölkerung Roms aus zwei Ständen: aus freien Bürgern, welche den neuen Staat mit gestiftet hatten und welche als solche alleinige Grundbesitzer und Inhaber aller Ehrenrechte waren; und aus Clienten ^) oder Hörigen. Letztere waren erb- unterthänige Leute der Altbürger Roms, und standen unter dem besonderen fast väterlichen Schutze ihrer Gutsherren, die deshalb auch Patrone genannt wurden. Die meisten Clienten bekamen von ihren Patronen Ländereien zur Nutznießung und übernah- men dafür verschiedene Verpflichtungen. Unter andern mußte der Client mit beitragen zum Brautschatze, wenn die Tochter des Patron heirathete, zum Lösegelde, wenn der Patron in Ge- fangenschaft gerathen war. Der Patron dagegen mußte seinem Clienten in allen Angelegenheiten mit Rath und That zur Seite stehen, ihn vor Gericht vertreten, kurz er mußte für ihn sorgen, wie ein Vater für seine Kinder. Es war natürlich ehrenvoll, viele Clienten zu haben; lag doch schon hierin das Zutrauen ausgesprochen, das man zu der Einsicht und Redlichkeit des Pa- trons hatte. Neben den Clienten bildeten M) mit der Zeit, theils durch Niederlassung einzelner Ankömmlinge aus der Umgegend, theils durch die Verpflanzung ganzer Bürgerschaften eroberter Städte nach Rom, Hierselbst ein dritter Stand, die freie Ge- meinde der Plebejer, die an Masse die Altbürger weit überwog. Dagegen blieben diese im ausschließlichen Besitze aller Rechte und Privilegien. Nur sie hatten Theil an der Negierung, nur sie hatten den Nießbrauch der Staatsländereien (agri publici); nur 4) Der Name Client ist von xliw, duo, abzuleiten und bedeutet Hörige; patronus von pater. „Patronus ab antiquis cur dictus sit, ma- nifestum ; quia ut patres filiorum, sic hi numeravi inter dominos clien- tum consueverunt.“ Fest.

3. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 49

1849 - Münster : Coppenrath
49 Hoheitsrecht und die herrschende Gewalt des Volkes hervor. In diesen wurde über die wichtigsten Angelegenheiten des Staa- tes entschieden: über Krieg und Frieden, über Annahme neuer Gesetze, über die Wahl und die Bestätigung obrigkeitlicher Per- sonen, selbst des Königs. Allen entscheidenden Versammlungen gingen Auspicien voran, die durch drei Auguren, als Repräsen- tanten der drei Tribus, beobachtet wurden; den Wahlversamm- lungen auch Opfer. Au der Spitze des Ganzen stand der Kö- nig, welcher in seiner Person drei Würden vereinigte: er war oberster bürgerlicher Beamter, oberster Priester und oberster Heer- führer. Die Wahl ging vom Senate aus, die Bestätigung von den Curien. Hatte nun der angenommene König auch die Be- stätigung der Götter durch günstige Augurien erhalten, so ertheil- ten ihm die Curien in einem nochmaligen Beschluß die volle Gewalt. D Ihn umgab eine Leibwache von dreihundert Rittern, Celeres, deren Anführer tribunus Celerum hieß. So oft er öffentlich erschien, schritten zwölf Lictoren in stattlicher Reihe vor ihm her und trugen ihm die Fasces, Bündel mit Beilen und Stäben, vor. Auch war ihm ein Senat beigeordnet, um mit demselben das Beste der ganzen Gemeinde zu berathen. Dieser bestand anfangs aus hundert Mitgliedern; nach der Ver- einigung der Römer und Sabiner aus zweihundert, und seit Tarquinius Priscus aus dreihundert. Die Mitglieder des Se- nats wurden vorzugsweise Patres genannt und ihre Nachkom- men Patricii. D Der Senat wurde von dem Könige zur Bera- thung versammelt; er selbst führte in demselben den Vorsitz. Es tritt demnach in der römischen Staatsverfassung eine drei- fache Gewalt Pervor: eine berathen de, eine beschließende und eine ans führen de; und die Macht des Königs selbst war eine beschränkte. Als Stifter und Begründer aller dieser Einrichtungen wird Romulus angegeben. Er regierte mit Kraft und Ansehen und 6) Daher die lex curiata de imperio. 7) Patres ab honore, patriciique progenies eoruin appellati. Liv. — Nach der Ansicht neuerer Geschichtsforscher soll der Name Patres auch römische Patres familias der alten Zeit bedeuten, und somit wären Patres sämmtliche selbstständige Bürger, Patricii diejenigen, welche durch Verwandtschaft zu ihnen gehören. Wetter, Geschichte der Römer. 4

4. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 50

1849 - Münster : Coppenrath
50 verbreitete Schrecken um seinen Thron. Glorreich wie sein Le- den war auch sein Tod. An- einem Tage, wo er Heerschau hielt über das Volk, verfinsterte sich plötzlich die Sonne, ein Sturm erhob sich mit Donner und Blitz, und eine schwarze Wetterwolke umhüllte den König, der von da an auf Erdeu nicht mehr gesehen wurde. Das Volk, wurde unruhig und for- derte Rechenschaft von den Senatoren. Da versicherten diese: der Kriegesgott selbst habe den vollendeten Sohn auf feurigem Wagen gen Himmel geführt. Ja, der Senator Proculus Julius verkündigte einige Tage später in öffentlicher Volksversammlung: Romulus Geist sei ihm in glorreicher Gestalt vom Himmel er- schienen, habe Roms Bürgern Glück und Segen verheißen und verlangt, daß sie ihn, jetzt zum Gotte erhoben, auch göttlich, unter dem Namen Quirinus, verehren sollten. Seitdem ver- ehrte ihn das Volk wirklich als seinen Gott Quirinus und ver- gaß, daß er vielleicht von den herrschsüchtigen Senatoren er- mordet sei. Nach dem Tode des Nomulus blieb der Thron ein ganzes Jahr hindurch unbesetzt, und der Senat selbst übernahm die Re- gierung.^) Von den zehn ersten Senatoren — und das waren die Vorsteher der zehn Decurien der Ramnes — regierte Jeder, in wechselnder Ordnung, fünf Tage lang und hatte als Jnter- rer die königliche Gewalt und ihre Insignien. Hätte das Volk dazu geschwiegen, so würde wohl gar kein König wieder erwählt sein. Allein es klagte laut über die neue Vielherrschaft und drang mit Gewalt auf die Abstellung derselben. Zugleich regte sich die Stammeifersucht der Römer und Sabiner. Der ganze Streit wurde endlich mit dem Vergleiche geschlichtet, daß die Römer aus dem Stamme der Sabiner wählen sollten. Ihre Wahl fiel auf den durch Frömmigkeit und Weisheit hochberühm- ten Sabiner Numa Pompilius. tz. 12. Auma Pompilius. 715—672. Dieser hatte zwar nicht den kriegerischen Sinn des Romu- lus, aber alle Eigenschaften eines großen Gesetzgebers und eines gerechten und weisen Regenten. Durch seine religiösen Einrich- 8) Eine solche Zwischenregierung wurde Interregnum genannt. t

5. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 58

1849 - Münster : Coppenrath
58 seine Anhänger zu belohnen, ernannte er aus dein Stande der Luceres hundert neue Senatoren. Diese standen jedoch an Rang den altern nach und hießen deshalb auch Väter zweiter Klasse Auch war er gesonnen, die sämmtlichen Neubürger mit den Alt- bürgern in den Hauptrechten gleichzustellen und zu dem Zwecke aus jenen drei neue Tribus mit neuen Namen zu bilden. Da- gegen aber trat der Augur Attus Navius als Organ der Alt- bürger auf, welche diesen Neuerungen natürlich feind waren. Als der König sein Vorhaben nicht durchsetzen konnte, so nahm er wenigstens von den Neubürgern die edelsten Geschlechter in die drei alten Tribus als Raumes, Titics und Luceres seeundi oder zweiten Ranges auf* 2}. Eben so verdoppelte er die Zahl der Ritter, so daß sie jetzt sechs Centurien bildeten. Ein besonderes Verdienst erwarb sich Tarquinius durch die Befestigung und Verschönerung Roms. Statt des alten Erd- wallcs ließ er eine steinerne Mauer um die Stadt aufführen. Den freien Platz zwischen dem palatinischen und kapitolinischen Hügel, das Forum oder den Markt, wo die Versammlungen gehalten wurden, schmückte er mit Hallen und Säulengängen. Er legte den Grund zu dem Circus maximus, einem sehr großen offenen Gebäude für Kampfspiele aller Art. Auch legte er den Grund zu dem berühmten Capitol, der mächtigen Tempelburg des Jupiter auf dem capitolinischen Hügel. Am staunenswerthe- stcn aber waren die Kloaken, die noch zur Zeit des Kaisers Augustus allgemeine Bewunderung erregten. Es waren große unterirdische Kanäle, durch welche aller Unflat aus der Stadt in die Tiber geleitet wurde. Sie waren so fest ausgemauert, daß sie in der Folge die größten über ihnen erbauten Thürme und Paläste trugen. Ein Wagen voll Heu konnte bequem unter ihnen hinfahren. Solche Kloaken waren in Rom um so nöthi- ger, weil die Stadt auf mehren Hügeln lag und bei eingefalle- nen Regen die Wege schlüpfrig und unsicher werden mußten, besonders in den Vertiefungen zwischen den einzelnen Hügeln, wo aller Unflat zusannnenfloß. Endlich legte er noch künstliche *) Patres minorum gentium. 2j Ramnes, Tities et Luceres primi wartn dkmnach btc Attburgcr; Ramnes, Tities et Luceres secundi (minorum gentium) die Neuburger.

6. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 74

1849 - Münster : Coppenrath
74 des Krieges und Friedens, in den innern und auswärtigen Staatsgeschäften. Ihre Macht war demnach eine fast königliche, mit dem Unterschiede, daß die Dauer derselben nur ein Jahr war, und sie von zwei Personen ausgeübt wurde t. Jedoch allmälig wurde dieselbe geschmälert und zwar zunächst durch die Provocation oder das Recht, von den Urtheilsprüchen der Consuln an das Volk zu appellireu; später durch die Jnter- cession der Volkstribunen, so wie durch die Trennung der Censur und Prätur von der Consulwürde. Nur in besonders gefahrvollen Lagen des Staates wurde den Consuln unumschränkte Gewalt ertheilt"). Bei Niederlegung ihres Amtes leisteten sie den feierlichen Eid, Nichts gegen die Republik, sondern Alles für dieselbe gethan zu haben. Wegen ungerechter Verwaltung konn- ten sie auch in Anklagestand gesetzt werden. Die abgegangenen Consuln hatten, zumal als Senatoren, noch immer einen aus- gezeichneten Rang und führten den Titel Con/ularen. ^ Zu den ersten Consuln wurden L. Junius Brutus und Tarquinius Collatinus erwählt, die beiden Retter der Volksfreiheit. Sie ergänzten den unter Tarquinius fast veröde- ten Senat wieder auf die gesetzmäßige Zahl von dreihundert durch Aufnahme neuer Mitglieder aus den plebejischen Rittern. Die neu aufgenommenen Senatoren wurden von den patricischen, welche nach wie vor llatre« hießen, durch das Beiwort Oonseripli unterschieden; und llatre« (et) oonseripti war seitdem der Titel der Senatoren in der Anrede bei feierlichen Versammlungen. Um diese Zeit, im Jahre 509, wurde auch der erste Handels- vertrag mit Karthago geschlossen, ein Beweis, daß die Römer als Seefahrer bereits früher jener mächtigen Republik bekannt geworden waren und wahrscheinlich auch mit den griechischen Kolonien in Italien und Sicilien im lebhaften Verkehr standen, wenn auch ihre Schiffahrt sich zunächst nur auf die Küsterr be- schränken mogte. -) Libertatis autem originem inde magis, quia annuum imperium consulare factum est, quam quod deminutum quidquam sit ex regia potestate, numeres. Liv. Ii. 1. — Nach Florus (I. 9.) waren zwei Consuln da: ne potestas solitudine corrumperetur; und nur auf ein Jahr: ne potestas mora corrumperetur. 3) Der Senatsbeschluß lautete alsdann: Videant consules, ne quid detrimenti capiat respublica.

7. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 62

1849 - Münster : Coppenrath
62 Pflichten. Zu dem Zwecke theilte er die ganze Bürgerschaft, die Patricier sowohl als Plebejer nach abgehaltener Schätzung (eensus) in fünf Vermögensklassen. Die erste Abtheilung, aus- schließlich auch die Klasse genannt, forderte als geringsten Be- sitz 100,000 Asse, oder 2,300 Reichsthaler, die zweite 75,000, die dritte 50,000, die vierte 25,000, und die fünfte 12,500 Asse. Alle Bürger, welche in diese fünf Klassen eingeschrieben waren, führten als solche den Namen Seßhafte (assidui) und> Grundbesitzer Oocupletes). Diejenigen aber, deren Vermö- gen den geringsten Satz von 12,500 Assen nicht erreichte, hießen Proletarier, wenn sie 375 bis 1500 Asse besaßen, so daß sie noch wohl ein Familienleben gründen und dem Staate we- nigstens Kinder geben konnten^); oder nach Köpfen Geschätzte^) (capite censi), wenn ihr Vermögen keine 375 Asse betrug. Aus jeder Klasse bildete er wieder eine Anzahl Centurien und zwar so, daß die erste Klasse, obschon sie gewiß die geringste Kopfan- zahl enthielt, die meisten Centurien zählte, und in dem Ver- hältnisse weiter; je tiefer die Klasse, um so größer die Zahl der Köpfe in den Centurien. Nach dieser Eintheilung ward das Maaß der Besteuerung, die Art der Bewaffnung und das Recht der Abstimmung in den Centurien geordnet. Je höher die Klasse war, welcher jeder Einzelne mit seinem Vermögen angehörte, um so mehr mußte er auch beitragen zur allgemeinen Kriegessteuer; und selbst die Beschaffung der Waffen, der Rüstung und des Unterhaltes während des Felddienstes, wofür jeder Bürger aus eigenen Mitteln zu sorgen hatte, war eine nicht unerhebliche Steuer; denn je höher die Klasse, um so vollständiger und kost- spieliger war auch die vorgeschriebene Bewaffnung. Es waren nämlich alle Bürger dieser Klassen zürn Krieges- dienste verpflichtet und als solche in zwei große Hälften geson- dert, in die der Jüngeren (Pmior68), welche vom 17. bis zum 45. Jahre im Felde dienten und so das eigentliche Heer bildeten, das in Legionen eingetheilt war; — und in die der Älteren (86nioi68) vom 46. bis zum 60. Jahre, welche nicht 3) Proletarios nominavit, ut ex iis, quasi proles, ic! est, quasi pro- genies civitatis exspectari videretur. Cic. de rep. Ii. 22. 4) — quod ii, quo censerentur, nihil praeter se haberent suumque caput. Fest. p. 219.

8. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 66

1849 - Münster : Coppenrath
06 Stimmrechts auf dem Marsfelde versammelte Gemeinde ge- währte vollkommen das Bild eines Heeres; und geordnet nach Kriegesart in voller Rüstung, jede Schar unter ihrem Haupt- mann, vergegenwärtigte sie jeden Augenblick den Sinn und die Bedeutung der durch Servius getroffenen Einrichtung. Auf diese neue Volksversammlung (oomitia eenturiata) übertrug der Kö- nig die dreifachen Rechte, welche bisher die Curiatversammlung (comitia curiata) gehabt hatte: die Wahl der vom Senate vorgeschlagenen Magistrate, die letzte Entscheidung über Krieg und Frieden und die Genehmigung oder Verwerfung eines Ge- setzvorschlages des Senates. Jedoch blieben den Curiatcomitien, d. h. den Altbürgern oder Patriciern, noch immer bedeutende Rechte. Sie bestätigten die Gesetze und Wahlen der Centuriat- comitien durch die Auspicien und verliehen den Magistraten das Imperium. Da die Verfassung des Servius zur Grundlage das Ver- mögen hatte, dieses aber mit der Zeit sich vermehren oder ver- mindern konnte; so fand alle fünf Jahre eine neue Schätzung (66n8u8) statt, und diese erhielt durch ein hiermit verbundenes feierliches Sühnopfer selbst eine religiöse Weihe. Nach diesem Sühnopfer, welches Lustrum hieß, wurde der Zeitraum von fünf Jahren selbst Lustrum genannt. An dem festgesetzten Tage erschienen alle wehrfähigen Bürger auf dem Marsfelde. Hier mußte Jeder vor dem Könige nach bestem Wissen und Gewissen sein ganzes Vermögen und seinen ganzen Hausstand angeben: sein Alter, seine Eltern, sein Weib und seine Kinder nebst dem Orte, wo er angesessen, sei es auf dem Lande oder in der Stadt, und Alles mit einem vorgeschriebenen Eide bekräftigen. Nach diesem Census wurde die Vermögenssteuer, das s. g. Tributum, bestimmt, von welcher jedoch die Proletarier frei waren D- Bei der ersten Schätzung fanden sich schon 83,700 waffenfähige Bürger. Seitdem nun nicht mehr erbliche Abkunft, sondern Ver- b) Von der Steuer nach dem Census waren auch die Freigelassenen, sowie Krämer und Gewerbetreibende ausgeschlossen. Diese entrichteten bloß ein Kopfgeld für das Ärarium oder die Staatskasse, und sie selbst hießen hiervon Ärarier. Von dem Census ausgeschlossen und unter die Ärarier versetzt zu werden, gal. später für eine besondere Strafe. Dgl. Huschte, die Verfassung des Königs Servius Tuüius. Heidelberg 1838.

9. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 82

1849 - Münster : Coppenrath
82 tors auszuführen hatte; und die Consuln legten ihr Amt für die Zeit der Dietatur nieder. Diese sollte gesetzlich nicht länger als sechs Monate dauern; einmal, damit nicht diese unumschränkte Gewalt in eine vollständige Alleinherrschaft ausarte, dann aber auch wohl aus Rücksicht für die Consuln selbst, die ja ihr Amt für ein ganzes Jahr erhalten hatten, durch die Ernennung eines Diktators aber für eine gewisse Zeit gleichsam abgesctzt wur- den. In der Regel jedoch legte der Diktator noch vor Ablauf dieser Zeit sein Amt nieder, und zwar immer, wenn das erfüllt war, weswegen man ihn gewählt hatte. Sofort traten dann die Consuln wieder ihr Amt an. Bei jeder drohenden Gefahr des Staates, wenn schleunige Entschließung und Ausführung nöthig war, wurde ein Diktator erwählt, in der Regel aus den Consularen; und vierundzwanzig Lictoren mit ihren Fasces ver- sinnlichten äußerlich seine furchtbare Machtfülle Schrecken ging durch das Volk, das nun auch seines letzten Schutzmittels, der Provokation, beraubt war, und es wagte nicht, sich den Anord- nungen des Diktators zu widersetzen. Zweimal nach einander zog es aus und bekämpfte siegreich die Feinde, welche Tarqui- nius gegen Rom in Bewegung gesetzt hatte. Die Patricier, wenigstens die Mehrzahl derselben, hatten noch immer einige Schonung gegen die Gemeinde bewiesen, so lange sie fürchteten, diese mögte den Tarquinius zurückberufen. Als aber der Tod desselben sie von dieser Furcht befreiet hatte, da verdoppelten sie ihre Bedrückungen, und die furchtbaren Rechte der Gläubiger gegen ihre Schuldner kamen zur vollen Ausfüh- rung. Den Patriciern gegenüber nahm die Gemeinde eine immer drohendere Stellung an. Appius Claudius war zum Consul erwählt worden, neben ihm aber der sanfte Servilius, damit bei der Verwaltung Milde mit Strenge sich paare. Letzterer trug im Senate darauf an, den Schuldnern Erleichterung zu gewäh- 2) Creato dictatore — magnus plebem metus incessit, ut inten- tiores essent ad dicto parendum, biv. Ii. 18. — Vvn dem mächtigen gegen die Plebejer gewählten Dictator muß man den Dictator unter- scheiden, der zuweilen ernannt wurde, um einen Jahresnagel in die Cellenwand des Jupitertempels auf dem Capitol einzuschlagen, weil eine alte Sage ging, daß durch das Einschlagen eines solchen Nagels einst einer Pest oder einem Aufruhr das Ziel gesetzt worden sei.

10. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 125

1849 - Münster : Coppenrath
125 seines Versprechens; er ließ sich vom Pontifer feierlich zum Tode weihen, bestieg dann sein Schlachtroß, sprengte in das dichteste Gewühl des feindlichen Heeres und fand seinen Tod. Seine hiedurch begeisterten Truppen erneuerten den Angriff und erfoch- ten den glänzendsten Sieg (339). Die Trümmer des geschla- genen Herres sammelten sich bei Trifanum, unweit Minturna, und erlitten hier vom Cónsul Manlius eine zweite große Nie- derlage. Seitdem lösete sich der latinische Bund auf; jedoch gingen noch zwei Jahre mit der Belagerung und Unterwerfung einzelner Städte hin. Antium hielt sich am längsten. Der rö- mische Senat verhängte ein verschiedenes Schicksal über die Über- wundenen, je nachdem sie mehr oder weniger strafwürdig schienen. Während nämlich einige Gemeinden, als Lavinium, Pedum, Aricia, Nomentum das römische Bürgerrecht und die Vertheilung in zwei neue Tribus erhielten, wurden andere, wie Formiä, Capua, Cumä, Suessula, Fundi, in Freistädte (municipia) ohne Bürgerrecht umgewandelt. Antium dagegen ward eine römische Kolonie, und verlor seine Kriegesschiffe, deren Schnäbel (rostía) nachher die Rednerbühne auf dem Forum zu Rom schmückten. Damit aber in dem dergestalt zerstückelten Latium jede Verbin- dung und Schilderhebung für die Zukunft unmöglich gemacht würde, so durften keine Landtage mehr gehalten, keine Ehen zwischen Bürgern verschiedener Städte abgeschlossen, keine Grund- stücke in mehren Feldmarken von demselben Besitzer erworben werden. Unterdessen waren die beiden großen Kriege, erst gegen Samnium, dann gegen Latium, nicht ohne Einfluß geblieben auf die inneren Verhältnisse Roms. Hier wurden die Rechte der Plebejer noch mehr befestigt durch drei Gesetze des plebejischen Dictators Q. Publilius Philo im Jahre 339. Durch das erste Gesetz ward die Nothwendigkeit der Bestätigung der in den Cem- turiatversammlungen gegebenen Gesetze aufgehoben oder in eine bloße Förmlichkeit verwandelt 2). Das zweite verordnete, daß die Plebiscita oder Gemeindebeschlüffe für alle Bürger ver- bindende Kraft haben sollten D- Das dritte Gesetz endlichbe- 2) „Ut legiim, quae comitiis centuriatis ferrentur, ante initum suffragium patres auctores fierent.“ Liv. Viii. 12. 3) Ut plebiscita omnes Quintes tenerent. 1. c.
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