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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 551

1843 - Altona : Schlüter
551 so dauerte die Belehnung fort; der König war über Schleswig Lehensherr und Vasall in Einer Person und obgleich er sich selbst nicht belehnen konnte, so belehnte er doch immer den Herzog von Gottorf mit dem ungetheilten Recht auf beide Lande; ja sogar die jüngere königliche, die herzoglich-sonderburgische Linie, von der jetzt die Häuser Augustenburg und Glücksburg abstam- men, erhielt die Belehnung. Doch auch diese bloße Formalitär fiel endlich weg, indem für Schleswig die Lehensverbindung mir Dänemark 16-58, für Holstein die mit Deutschland mit dem Untergange - des deutschen Reichs 1806 aufhörte. So ist auch bei fast allen Staaten das Lehenswesen verschwunden und nur einige seiner Wirkungen sind geblieben; als — Hauptfolge nament- lich die wohlerworbene uralte Berechtigung der männlichen Linie vor der weiblichen zur Erbfolge. Schleswig-Holstein ist also ein ganz souveräner, unabhängiger, selbstständiger Staat geworden, mit einem nur in männlicher Linie zur Erbfolge berechtigten Für- stenhause. Dieses ist denn auch durch spätere Vorgänge keines- wegs abgeändert; denn als 1721 der König das gottorfische Schleswig in Besitz nahm und ein Theil der Schleswiger dem königlichen Hause huldigte, so geschah dies; nur dem Könige als Herzog und war in so fern nicht verbindlich, als das gottorfische Haus noch nicht seinen Rechten entsagt hatte. Als dieses aber 1773 geschah, wurde die Erbfolge nicht geändert, vielmehr ist das Recht der männlichen Linien des Königshauses, insonderheit der jüngeren, bei andern Gelegenheiten ausdrücklich vorbehalten und anerkannt. Das; endlich Holstein 1815 dem deutschen Bunde beitrat, änderte nicht allein in seiner Verbindung mir Schleswig Nichts, sondern knüpfte sie gemäß einer richtigen Auffassung dez Bundes, der zur politischen Sicherheit seiner Theilnehmer ge- gründet ist, nur um so viel inniger und fester. — 235. Die Kirchenreformation in Schleswig-Holstein. Ehemals, in katholischer Zeid gehörte Holstein zum Erzbis- thum Hamburg-Bremen, Schleswig zum Erzbisthum Luwd. Ein- stußreicher noch als die große Macht dieser Erzbischöfe wurde bald die der hohen Landesgeistlichkeit selber, zunächst des Bischofs von Lübeck, unter dem Wagkien stand,, und des Bischofs von Schles- wig. ^ Im übrigen Holstein übte größtentheils der Domprobst von Hamburg die bischöfliche Gewalt, in Törninglehn und dem nordwestlichen Schleswig bis an die Widau der Bischof von Ri- pen; Fehmern, Allen und Ärroe gehörten zum Bisthum Odense.

2. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 550

1843 - Altona : Schlüter
550 1326, wonach Schleswig mit dem Königreiche nicht wieder ver- einigt werden durfte, gebunden war, trat mit den gesetzlichen Vertretern beider Lande Schleswig und Holstein, den damals aus Adel, Geistlichkeit und Abgeordneten der Städte bestehenden Landständen in Unterhandlung, und diese wählten am 3. Mär; 1460 zu Ripen den König zum Landesherrn beider Lande, wenn er sich dieserhalb mit den übrigen Bewerbern, vorzüglich den: Grafen Otto, abfinden »volle. Zugleich wurde festgesetzt, daß man Christian nicht als Erben oder als König von Däne- mark, sondern aus freien Stücken gervählt habe, und das; man nach seinem Tode stets wieder aus seinen Erben männ- lichen Geschlechts einen Landesherrn wählen »volle, »uöge dieser König sein oder nicht, ferner, daß Schlesivig und Holstein eivig und unqetheilt beisamrnen bleiben sollten, und daß das Recht des Landesherrn auf die Herrschaft aufhöre, »venn er diese Bedingungen nicht bestätigt habe. Steuern und Krieg seien von Bewilligung der Landstände abhängig. Dieß ist der Inhalt der sogenannten Landesprivilegien von 1460, beschworen und bestätigt bis auf den heurigen Tag. Das Recht des Lehensherrn, sowol des Königs über Schleswig als des Kaisers über Hol- stein blieb, und das Wahlrecht der Stände widersprach demsel- den auch nicht, denn es konnte de»n Lehensherrn einerlei sein, ob ihm der Vasall als Erwählter oder als Erbe zur Belehnung präfentirt wurde. Auch war bei den großen geistlichen Fürsten- thümern diese Art Wahl längst gebräuchlich. Nach Christian's Tode nun huldigten die Stände seinen beiden Söhnen 1482, und eben so nach Friedrich's I. Tod 1533, wodurch die Un- theilbarkeit der Lande gefährdet wurde; doch suchte inan diese dadurch zu retten, daß die jedem Fürsten zugetheilten Lande höchst vermischt durcheinander lagen und nur über die Ämter er allein regierte; über die Districte des Adels und der Geist- lichkeit blieb die gemeinsame Regierung. So entstanden das königliche und das gottorfische Herzogshaus neben einander. Als die Theilungen noch mehr zuzunehinen drohten, setzte 1609 der Herzog von Gottorf zum Theil mit Einwilligung der Stände fest, daß statt erst geivählt zu werden immer der erstgeborne »nännliche Erbe als solcher folgen solle, und 1630 bestiminte der König dasselbe für seinen Antheil, während merkwürdiger Weise derselbe König Friedrich Hl. im Königsgesetze für Dänemark die Erbfolge der »veiblichen Linie nach Aussterben des regierenden Mannsstamms anordnete. — Was nun das Lehenswesen betrifft, L

3. Theil 1 - S. 379

1867 - Altona : Schlüter
379 3. März 1460 zu Ripen den König zum Landesherrn beider Lande, wenn er sich dieserhalb mit den übrigen Bewerbern, vor- züglich dem Grafen Otto von Schauenburg, abfinden wolle. Zugleich wurde festgesetzt, daß man Christian nicht als Erben oder als König von Dänemark, sondern aus freien Stücken gewählt habe, und daß man nach seinem Tode stets wieder aus seinen Erben männlichen Geschlechts einen Landesherrn ^wählen wolle, möge dieser König sein oder nicht; ferner, daß Schles- wig und Holstein ewig und ungetheilt beisammen blei- den sollten, und daß das Recht des Landesherrn auf die Herrschaft aufhöre, wenn er diese Bedingungen nicht bestätigt habe. Steuern und Krieg seien von Bewilligung der Landstände abhängig. Dies ist der Inhalt der sogenannten Land es Privi- legien von 1460, die noch von König Christian Viii. be- schworen und bestätigt sind. Das Recht des Lehensherrn, sowohl des Königs über Schleswig, als des Kaisers über Holstein, blieb, und das Wahlrecht der Stände widersprach demselben auch nicht; denn es war für den Lehensherrn bei seinem eigentlich nur mehr dem Namen nach bestehenden Rechte im Grunde gleichgültig, ob ihm der Vasall als Erwählter oder als Erbe zur Belehnung prä- sentirt wurde. Auch war bei den großen geistlichen Fürstenthü- mern diese Art Wahl längst gebräuchlich. Nach Christian's Tode nun huldigten die Stände seinen beiden Söhnen 1482, und ebenso nach Friedrich's I. Tod 1533, wodurch die Un- theilbarkeit der Lande gefährdet wurde; doch suchte man diese dadurch zu retten, daß die jedem Fürsten zugetheilten Lande höchst vermischt durcheinander lagen und nur über die Aemter er allein regierte; über die Districte des Adels und der Geistlichkeil blieb die gemeinsame Regierung. So entstanden das königliche und das gottorfische Herzogshaus neben einander. Als die Thei- lungen noch mehr zuzunehmen drohten, setzte 1609 der Herzog von Gottorf zum Theil mit Einwilligung der Stände fest, daß statt erst gewählt zu werden, immer der erstgeborne männliche Erbe als solcher folgen solle, und 1650 bestimmte der König dasselbe für seinen Antheil, während merkwürdiger Weise derselbe König Friedrich Iii. im Königsgesetze für Dänemark die Erb- folge der weiblichen Linie nach Aussterben des regierenden Manns- stammes anordnete. — Was nun das Lehenswesen betrifft', so dauerte die Belehnung fort; der König war über Schleswig Lehensherr und Vasall in Einer Person, und obgleich er sich selbst nicht belehnen konnte, so belehnte er doch immer den Herzog von Gottorf mit dem ungetheilten Recht auf beide Lande; ja so- gar die jüngere königliche, die herzoglich-sonderburgische Linie, von der jetzt die Häuser Augustenburg und Glücksburg abstam- men, erhielt noch wiederholt die Belehnung. Doch auch diese

4. Deutsche Geschichte - S. uncounted

1914 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
^/S"1tsbk deutsch [Vorschau A $$<*rfrmrnd limen Deutsdibrod ibor Herzogt V/Burt^ Ch (1 [___! Ttasemtnuyisdis Lande I. . !Hahsburtfische lande [ l [Vj/telsbar/i. Bayer. Linie E3h Wtiiel&ba ch . Pfalz Linie L___J Geistliches Gebiet, die, Haupt stdte unterstrichen Reidisgrenzc u. Tteichsstcuite Brandenburgs zur Zeitfriedrjud Heidt Karin des Mihrieiv Mitteleuropa um 1378.
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