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1. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 28

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
28 Tode bestraft. Alle Unterthanen sind zur Treue verpflichtet und zwar auch dann schon, wenn sie dem Könige den Treueid noch nicht geleistet haben. An jedem ersten März berät er mit den Vornehmsten über wichtige Staatsangelegenheiten, hält Heerschau und empfängt Geschenke. Tas Königtum ist an eine bestimmte Familie gebunden (Merovinger); der Sohn folgt dem Vater in der Regierung. Hat der König mehrere Erben, zu denen auch die Kinder aus nicht gesetzlichen Verbindungen gehören, so wird das Reich geteilt. Der Titel des Herrschers lautete rex Francorum — König der Franken; im Gegensatz zu allen andern Stammesgenossen zierte ihn das lange Haar, in der Rechten hielt er als Zeichen der Herrschaft den Speer, Aber er wurde zur Zeit der Merovinger weder gesalbt noch gekrönt, auch trug er kein Diadem. Chlodovech that es nur ausnahmsweise, da ihm vom Kaiser die konsularischen Würden verliehen waren. Nach der Thronbesteigung ergriff der König durch feierlichen Umritt Besitz vom Lande. Meistens wohnte er auf den Königshöfen (villae), bald hier, bald dort, einen festen Wohnsitz hatte er noch nicht; indes erkannte man die Wichtigkeit einer dauernden Residenz für den König und feine Regierung sehr bald; schon Chlodovech verlegte, ohne Zweifel ans Gründen der Staatsklugheit, nach dem Kriege mit den Westgoten (507) feine Residenz nach Paris. Die Regierung führte der König wesentlich durch Beamte, die vom Hofe aus die Verwaltung leiteten. Man nannte diese Herren den königlichen Hofstaat. Der Wille des Herrschers bestimmte, wer dazu berufen werden sollte, und daher kam es, daß auch Hörige und Unfreie in die Reichsregiermig eintreten konnten. Die Mitglieder der- selben wohnten am Hofe und genossen mancherlei Ehrenvorzüge und besondere Rechte; sie hießen die Antrustionen. Sie waren des Königs Boten, Berater, Beisitzer im Königsgerichte. Herzoge, Grafen u. s. w. waren ursprünglich nur königliche Diener. Den ersten Rang unter ihnen bekleidete der Hausmeier (Major domus), anfangs nur Vorsteher des königlichen Hauswesens. Er war oberster Finanzbeamter (Verwalter der Einnahmen und Ausgaben), Oberaufseher des königlichen Vermögens, während her Minderjährigkeit des Königs dessen Stellvertreter. Neben dem Hausmeier stand der Kanzler. Er führte des Herrschers Siegelring und hatte die im Namen des Königs ausgestellten Urkunben mit seiner Unterschrift zu beglaubigen. Außer

2. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 37

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
37 alles herrenlose Land, besonders die nicht zum Besitz des Dorfes gehörenden Wälder und die Wasserstraßen zu. Von dem übrigen Besitztum empfing der Herrscher seinen Anteil ebenso wie seine Volksgenossen. Infolgedessen ward er der reichste Großgrundbesitzer. Er erteilte indes den Anwohnern der öffentlichen Wälder wohl das Recht zu roden und vergab auch sonst von seinem Eigen an seine Freunde. Dergestalt erworbene Ländereien schieden aus dem Verbände der Markgenossenschaft und bildeten in Verbindung mit dem Privateigentum den Anfang der großen Güter, die ihren Besitzer für einen bedeutenden Teil derselben von dem Zwange der Dorfgemeinde befreiten. Jemehr aber die Güter an Zahl und Größe zunahmen, desto mehr ging der Besitz der freien Bauern zurück. Der Grund für diese Erscheinung lag zunächst darin, daß den Landmann mancherlei öffentliche Pflichten beschwerten, die ihn an der regelmäßigen und sorgfältigen Feldarbeit hinderten. Er mußte gegen wilde Tiere und Räuber kämpfen, im Herren-(Fron-)dienste an der Herstellung öffentlicher Wege und Brücken arbeiten, dem Aufgebot des Königs zum Kriege wie zum Gerichte (Dinge) folgen u. s. w. Übertrat er die Gesetze, so waren Geldbußen die nächste Folge, und erfreute er sich einer zahlreichen Familie, so zerfiel das Erbe bei seinem Tode in viele kleine Teile. Schlimmer aber als alle diese Hindernisse einer gedeihlichen Entwicklung des Bauernstandes war die Zuchtlosigkeit der Großen. Was die vielen Kriege der Franken mit äußern und innern Feinden dem Landmann noch übrig gelassen hatten, das verwüstete der Übermut der hohen Herren und ihrer Krieger oft mitten im Frieden. Da konnte es denn nicht ausbleiben, daß eine Menge freier Bauern schließlich ohne Besitztum war, und daß viele im Drange der Not ihr Gut und Eigen einem mächtigen Herrn als Geschenk Übergaben und es dann als Zinsleute und Hörige von diesem pachtweise, meistens auf fünf Jahre, zurückempfingen. Trotz all' dieser Übelstände, deren schlimmster die Vermehrung der großen Guter und die Verminderung der kleinen Höfe war, blühte die Landwirtschaft auf. Sie empfing besondere Förderung durch die Großgrundbesitzer und die Klöster, die sich die Pflege des Obst- und Weinbaues, der Vieh- und Bienenzucht, der Forstwirtschaft u. s. w. eifrig angelegen sein ließen. Während der Großgrundbesitz mehr von den tieferen Waldgebirgen ausging, breiteten sich die Niederlassungen der Bauern von den breiten

3. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 51

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
51 übertragen. 2) Die Heerespflicht wird nach dem Besitzstand geregelt: „Jeder freie Mann, der vier bebaute Hufen an Eigenem oder als eines andern Lehen hat, rüste sich selbst aus und ziehe in eigener Person wider den Feind, sei es mit seinem Gefolgsherrn, wenn dieser auszieht, oder mit seinem Grafen." Wer nur drei oder noch weniger Hufen hatte, dem sollten andere in gleicher Lage zugesellt werden, damit sie gemeinsam von je vier Hufen einen Mann zum Dienste ausrüsten könnten. Die Ausrüstung sollte für die ärmeren Wehrpflichtigen nur aus Schild, Lanze, Bogen und zwölf Pfeilen bestehen, erst die Besitzer von 12 Hufen dursten eine Brünne (Panzer) und die noch Wohlhabenderen auch einen Helm haben. Wer das Aufgebot versäumte oder nicht zur Unterstützung seiner Genossen beitrug, mußte 60 Solidi*) bezahle«; auf Fahnenflucht im Kriege stand Todesstrafe und Einziehung der Güter des Schuldigen. Auf diese Weise suchte Karl es zu erreichen, daß der Ackerwirtschaft durch einen Krieg nicht alle Arbeiter entzogen würden; daß es ferner nicht mehr von der Laune der Großen abhinge, einige Freie fortwährend mit Kriegslast zu beschweren und dadurch zur Armut oder zur Hingabe ihrer Freiheit zu verurteilen, während andere unbehelligt zu Hause blieben, und daß endlich die Kosten der Ausrüstung verringert und auf das durchaus notwendige Maß beschränkt würden. Eine nicht weniger drückende Last als der Heerbann war die Verpflichtung jedes freien Mannes, zu jedem Gerichtstage auf der Mal-(Gerichts-) Stätte zu erscheinen und den Umstand (das umgebende Volk) zu bilden. Karl setzte fest, daß in jedem Jahre nur drei „ungebotene Dinge" (ein für allemal bestimmte Gerichtstage) vorn Grasen im Beisein der Schultheißen (Vorsteher der Hundertschaften, kleinerer Teile des Gaues) gehalten werden sollten. Hierzu mußten alle Freien der Hundertschaft erscheinen. Außer den „echten" oder „ungebotenen Dingen" konnte der Gras als Vorsteher des Gerichtes für besondere Fälle noch sogenannte „gebotene Dinge" ansetzen. Zu diesen erschienen aber nur die Richter und die Parteien mit ihren Zeugen. Zu Richtern bestimmte Karl sieben Schöffen. Wurde ein Urteil „gescholten", d. h. als ungesetzlich angesehen, so mußte eine neue Verhandlung stattfinden; eine Berichtigung der Erkenntnisse des Grafengerichtes erfolgte durch das Obergericht des Pfalzgrafen. Über Friedensstörer, Meineidige, Ge-richts-v erfahren. *) 1 Solidus — 51,19 bis 56,91

4. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 102

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
102 5iis aber im 11. Jahrhundert die Revolution der Fürsten gegen ihren König und Herrn Heinrich Iv. ausbrach und die Bischöfe sich auf die Seite der Kirche stellten, da trat an die Bürgerschaft die Frage heran, ob sie einem Herrn noch länger dienen solle, der durch den Bruch der Lehnstreue seine oberste Pflicht als Reichsfürst gröblich verletzt hatte. Wie die Bürger sich entschieden haben, geht aus dem Umstand hervor, daß Kaufleute und Handwerker in hellen Haufen zum Könige eilten, um ihm im Kampfe gegen die Empörer zu helfen. Was sie dazu trieb, war wohl zunächst die Treue gegen den obersten Lehnsherrn, dann aber auch die Erwägung, daß Handel und Gewerbe nur durch die starke Hand des Königs geschützt werden konnten. Zum Lohne für ihre Anhänglichkeit und Ausdauer verlieh Heinrich Iv. 1074 den Bürgern von Worms besondere Freiheiten, die Heinrich V. 1114 bestätigte und erweiterte, ebenso empfingen die Bürger von Speier 1111 durch ihn königliche Privilegien (Ausnahmsrechte). Der große Freiheitsbrief für Speier zerfällt in zwei Teile: der erste sprach die Aufhebung des Buteils oder Sterbefalles aus und entlastete die unteren Stände, die dem Hofrecht unterworfen waren. Eine Entschädigung für die bisher zum Empfange dieser Abgabe berechtigten Herren verbot der König, da ein Herkommen, das Armut zur unausbleiblichen Folge habe, abscheulich und gottlos sei. Das Erbe sollte ungeschmälert auf die Kinder, oder, falls keine vorhanden wären, auf die nächsten Verwandten übergehen. Als die Herren nun verlangten, daß ihnen doch wenigstens das Besthaupt vom Vieh und bei Frauen das beste Gewand aus der Erbschaft ihrer Hörigen zufallen müsse, nahm Kaiser Friedrich I. sich der letzteren an und gewährte ihnen volle Befreiung, also auch von Besthaupt und Gewandrecht. Damit dieser erste Teil der Urkunde nicht in Vergessenheit gerate, wurde er mit goldenen Buchstaben und dem Bilde des Kaisers in die Vorderseite des Domes eingegraben. Der zweite Teil des Freiheitsbriefes bezieht sich auf alle Bürger. Sie sollen in der Stadt frei sein von allem Zoll. Die Gefälle, welche als Zeichen der Anerkennung bischöflicher Herrschaft bislang noch gezahlt waren, der Bau- und Schulpfennig, der Pfefferzins, den die in den Stadthafen einlaufenden Warenschiffe zu entrichten hatten, sind aufgehoben. Beamte des Bischofs dürfen Bäckern, Metzgern oder sonst jemandem in Zukunft wider ihren Willen nichts wegnehmen. Auch soll niemand in der Stadt den Weinbau ausüben, die Bürger zwingen.

5. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 36

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
36 Acker- bau. werden Ärzte, jüdische und solche von christlicher Abkunft, erwähnt. Dieselben bedienten sich des Messers, der Sonde, des glühenden Eisens und des Verbandzeuges, wendeten Schröpsköpse an und ließen zur Ader, verordneten Pflaster und gaben Tränke ein. — Lied und Saitenspiel fanden besonders an den Höfen der Fürsten ihre Pflege. Das Lied klingt ernst und feierlich, seine Form ist der Stabreim. Aus den Liedern dieser Zeit ist als ältestes das vom Kampfe Hadhu-brants mit seinem Vater Hiltibrant, dem alten Waffenmeister Dietrichs v. Bern, auf uns gekommen." Während das geistige Leben in den Wirren der Zeit mehr und mehr zurückgedrängt wurde, erfreute sich das wirtschaftliche, weil es die äußeren Bedingungen zur Erhaltung und Entwicklung des menschlichen Daseins bietet, einer allgemeinen und fortschreitenden Pflege. In den fränkischen Ansiedelungen rechts vom Rheine bilden neben einzelnen Höfen Dörfer die Regel, in Gallien finden sich dagegen vorzugsweise Meierhöfe, seltener Dorfanlagen. Die Flur des Dorfes ist nicht mehr Besitz der ganzen Gemeinde, sondern der Einzelne hat seinen gesonderten Teil davon als freien Besitz bekommen, den er anfangs nur auf die Söhne, später auch auf Töchter und Geschwister weiter vererbt; beim Fehlen der Erben fällt das herrenlose Gut an die Gemeinde. Sie kann neue Niederlassungen Fremder abweisen, selbst dann, wenn es sich um den Antritt eines im Orte bereits bestehenden Hofes handelt. Der Einspruch, den jedes Gemeindemitglied erheben darf, muß binnen Jahresfrist erfolgen. Dem Sondereigen (Privateigentum) steht der allen freien Bewohnern gemeinsame Besitz desjenigen Teiles der Flur gegenüber, der nicht verteilt worden war, die Allmende oder die gemeine Mark, sie umfaßt Wald, Weide, Gewässer u. dgl. Dem Einzelnen stand wegen der Gemeinsamkeit des Besitzes nur das Nutzungsrecht der Allmende zu. Doch durfte er Strecken derselben roden und umbrechen d. i. urbar machen. Dieses sogen. Neuland unterlag indes dem Flurzwange nicht, der für das Sondereigen galt und darin bestand, daß dem Besitzer desselben der Anbau bestimmter Pflanzen seitens der Gemeinde vorgeschrieben werden konnte. Als die Franken nach der Eroberung Galliens die Verteilung des Grundbesitzes vornahmen, schieden sie zunächst alles Land aus, das zur Zeit der römischen Herrschaft dem Kaiser oder dem Staate (Fiskus) gehört hatte, und überwiesen es dem Könige. Ebenso fiel diesem auch

6. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 118

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
118 Das Heer. hatte. Was half es ihnen, daß sie protestierten! Am Ende des Kampfes beugten sich die Kaiser vor der Tiara; Heinrich V. verzichtete im Konkordate zu Worms (1122) auf die Investitur und behielt nur das Recht der Belehnung für die weltlichen Besitzungen; Friedrich I. beugte sich zu Venedig vor Alexander Iii., der die Seele des lombardischen Städtebundes war; Innocenz Iii. beseitigte endlich 1198 die Lehnsherrschaft des Kaisers über Rom und die Marken. Fortan galt des Papstes Befehl in Deutschland mehr als der kaiserliche Wille, die kaiserliche Herrschaft war in ihren Grundlagen zerstört; aber auch die siegreichen Päpste wurden ihres Sieges nicht froh, für den deutschen Oberherrn tauschten sie bald den französischen ein, der sie ganz und gar seinen Zwecken dienstbar machte. In den großen Kämpfen der Kaiser gegen die Fürsten und gegen die Päpste waren die Grenzen, welche menschlichen Ansprüchen gesteckt sind, oft sehr wenig oder gar nicht beachtet worden. Man hatte auf beiden Seiten Rechte gefordert, die nur einer der streitenden Parteien zustehen konnten, und Bestimmungen getroffen, deren Erfüllung nur durch Gewalt zu erreichen war. Der Sieg mußte naturgemäß dem Mächtigsten zufallen; wer die meisten Machtmittel befaß, feien diese weltlicher (Geld. Soldaten, Waffen, Festungen u. dgl.) oder geistlicher Natur (Bann, Interdikt), und dazu sich der geistigen Überlegenheit erfreute, die Herzen und Gewissen zu seinem Dienste zwang, der durfte auf den endlichen Triumph feiner Sache mit Sicherheit rechnen. Dies führt zu der Frage, worin Macht und Recht im deutschen Reiche bestanden und wie sie gehandhabt wurden. Seitdem das Lehnswesen alle Schichten der Bevölkerung ergriffen und in der einen ober andern Weise den Einzelnen an seinen Platz gestellt hatte, war im Heerwesen einen gewaltige Veränderung eingetreten. An die Stelle der waffenfähigen Freien, deren Zahl sich bedenklich verminderte, setzten sich die Vasallen und Ministerialen. Bei einem Aufgebot zum Kriege wurden diese von ihrem Lehnsherrn einberufen und kriegsmäßig ausgerüstet. Wer von den Lehnsleuten daheim bleiben durste, hatte für diese Vergünstigung eine Summe Geldes an den Oberherrn zu zahlen. Ebenso mußten auch die Bauern und die hofhörigen Hanbtnerfer in den Stäbten zu den Kosten des Kriegszuges beisteuern. Nur im Falle der Not, wenn der Feind ins Land brach, war jedermann im Volke zum Kriegsbienst verpflichtet, auch zum Festungsbau konnte das Volk herangezogen werden.

7. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 132

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
132 Mann richtete an die Jungfrau und an den Bräutigam die Frage, ob sie einander zur Ehe begehrten. Auf ihr Jawort hin überreichte der Jüngling dem Mädchen den am Schwertgriffe Hangenden Ring. Beide küßten sich, und nachdem ein Hochzeitslied gesungen war, brachte man den jungen Eheleuten Geschenke. Am Morgen nach der Verbindung hielten wenigstens vornehme Ehepaare Kirchgang und empfingen im Gotteshause die priesterliche Einsegnung. Allerlei Lustbarkeiten verschönten das Fest." „Die Kirche wurde im dreizehnten Jahrhundert bei der Trauung der Landleute wie der Hofleute noch durchaus nicht immer in Anspruch genommen. Erst im vierzehnten Jahrhundert galt es für ungebildet, nicht von einem Geistlichen eingesegnet zu sein. Noch im fünfzehnten war möglich, daß Bauern ihren Pfaffen höhnten, weil er nach einer solchen Vermählung im Kreis der Genossen forderte, daß ein Aufgebot wegen möglichem Einspruch erfolgen müsse. Die Bauern lachten und riefen: ,Bevor es Mönche und Pfaffen gab, ist die Ehe gewesen!<" (Vergl. G. Freytag, „Bilder aus der deutschen Vergangenheit", Band 2. S. 60.) „Der Mann war seiner Ehefrau Vormund. Ihr Vermögen stand unter seiner Verwaltung. Selbst körperliche Züchtigung mochte der gestrenge Eheherr dem Weibe angedeihen lassen. Ein Grund der Ehehinderung war die Verwandtschaft bis zum siebenten, später bis zum vierten Verwandtschaftsgrade (Innocenz Iii. 1216). Die Ehe Unfreier mußte von dem Herrn des jungen Paares gestattet sein, auch war dafür eine bestimmte Abgabe zu entrichten. Zur Sicherung der juch/. Wülrw se^te ihr der Ehemann die Leibzucht oder das Leibgedinge aus. d. h. er überwies ihr die lebenslängliche Nutznießung von einem Teile seines Vermögens. Nach altem Brauche verehrte der Gatte ^Z^'seiner Frau am ersten Morgen ihres Ehelebens die Morgengabe. Taufe. Mit der Taufe, für welche bestimmte Termine bestanden, empfingen die Kinder ihren Namen. — Nicht allein die Knaben wurden in ^^mannigfaltigem Wissen wie in ritterlichen Künsten geschult, auch für eine angemessene Ausbildung der Mädchen trug man Sorge und stellte Ipieie1.' ft6 unter die Leitung von Erzieherinnen. Am Steckenpferde und an der kleinen Armbrust hat sich das Kindesherz vor vielen Jahrhunderten erfreut wie heute. Auf einem Fuße hüpfend jagten sie ihre Gespielen vor sich her. Beim Ringespiel scheint es damals wie jetzt darauf angekommen zu sein, mittels eines zwischen den Beinen ausgespannten,

8. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 138

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
138 Gebetszeiten ankündigte. Dieses Anschlagen der Glocken versah den Dienst unserer Turmuhren. Eine genauere Zeiteinteilung ermöglichten die Sonnenuhren. Man rechnete zwölf Tagstunden, deren letzte mit Einbruch der Nacht aufhörte. Namen. Mit dem dreizehnten Jahrhundert begann in den Städten der allgemeine Gebrauch von Familiennamen, da für das gesteigerte Verkehrsleben in diesen Handelsmittelpunkten die bloßen Rufnamen nicht mehr ausreichten. In den Dörfern hat es bis zur Reformationszeit keine wahren Familiennamen gegeben. Die ritterlichen Geschlechter nannten sich nach dem Orte, in welchem sie Grundbesitz oder ihr wichtigstes Lehen hatten. Die übrigen Geschlechtsnamen waren ursprünglich Beinamen, zum Teil Spitznamen. Seit der sächsischen Zeit finden sich solche. Erst allmählich gewannen sie größere Festigkeit und übertrugen sich von einer Person auf deren sämtliche Angehörige. Nach den verschiedensten Rücksichten sind sie gewählt. Körperliche oder sonstige Eigentümlichkeiten, die Beschäftigung, der Ort, von wannen die Familie eingewandert war, der Name des Hauses, der Straße, wo sie wohnte, gaben den Anlaß zur Benennung der Geschlechter. Viele Familiennamen entstanden auch so, daß des Vaters Rufname dem des Sohnes, des Enkels u. s. w. beigefügt wurde." (E. Blume.) Wirt- Das wirtschaftliche Leben, für welches Karls des Großen Thätig- Leben ^ vorbildlich und anregend gewesen war, bewegte sich mit wachsender Lebhaftigkeit in den Bahnen, die ihm der große Volkswirt gewiesen hatte. Immer mehr lichteten sich die ungeheuren Wälder und gaben dem Ackerbau Raum. Scharen von Kolonisten zogen in die Deutschland benachbarten Länder und trugen deutsche Sprache. Sitte, Glauben und Wissen dorthin. Daheim, im Vaterlande, war wenig oder keine Aussicht vorhanden, eigenes freies Besitztum dauernd zu behalten ober gar zu erwerben; gleichsam mit magnetischer Kraft zog der Großgrundbesitz die kleinen freien Bauerngüter an sich und schwoll oft zu ungeheurem Umfange an. (Herzog Arnulf von Bayern raubte dem Kloster Tegernsee 11000 Hufen — 330000 Morgen seines Landbesitzes und Kaiser Heinrich Ii. zwang die Abtei St. Maximin bei Trier zur Hergabe von 6656 Husen — etwa 200000 Morgen Landes.) Diese großen Besitzungen wurden meistens von Zinsleuten bewirtschaftet, soweit nicht der Grundherr die Wirtschaft selbst führte. Die Einrichtung der Höfe wie der Dörfer war dieselbe geblieben wie zur Zeit Karls d. Gr. und ebensowenig hatte sich in der Arbeit etwas

9. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 7

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
7 Germanen — Nachbarn. (?) Erst im 10. Jahrhundert kommt das Wort „teutsch," „deutsch" vor; es rührt her von dem germanischen Volke der Teutonen, das an der Ostsee wohnte und dessen Name mit unserm deutschen Volksnamen dieselbe Bedeutung hat. Verwandte Ausdrücke sind thiuda (got.) und diot (ahd.) — Volk. (Nach Tacitus feierten die Germanen den Tuisko und dessen Sohn Mannus als die Ahnherren ihres Geschlechts.) Die Germanen waren, wie die meisten Völker in den Anfängen,A°i-ihrer Kultur, ein kriegerisches Volk. Die Feldarbeit überließen sie 9un8-den Sklaven. Im Frieden suchten sie auf der Jagd Gefahr, Kampf und Beute. Oder sie ergaben sich der müßigen Ruhe, langem Schlaf, gemeinsamen Schmausereien und dem Würfelspiel, dem sie Hab und Gut. selbst die Freiheit opferten. Oft zog, wenn Friebe war. die wehrhafte Jugenb unter einem selbstgewählten Häuptlinge auf kriegerische Abenteuer aus ober nahm Kriegsbienste bei sremben Fürsten. (Diese Sitte der Deutschen. Fremben zu bienen, hat sich bis in die neuere Zeit erhalten.) Der einzig ehrenvolle Tod war der Tod auf dem Schlachtfelbe; der „Strohtob" (auf dem Bette) war verachtet. Selbst in die Familie brang der kriegerische Geist. Der Mann beschenkte seine Braut nicht mit Schmucksachen, sonbern mit einem gezäumten Pserb. mit Speer ober Schwert, und eben solche Geschenke brachte die Jungfrau ihrem Verlobten bar. Die germanische Frau begleitete ihren Mann in die Schlacht, sie brachte ihm Speise und ermunternben Zuspruch, sie verbanb seine Wunben, ja, sie kämpfte in gefahrvollen Augenblicken selbst gegen die Feinde. In den Frauen erblickten die Germanen von der Gottheit begeisterte und geweihte Persönlichkeiten. Man schrieb ihnen die Gabe der Weissagung zu (Drusus an der Elbe) und hörte gern auf ihren Rat (Velleba); manche Frauen begleiteten als Priesterinnen das Heer in den Krieg (Ariovist). „Ihre (der Germanen) Nahrung", sagt Cäsar, „bilben Haupt- Nahsächlich Milch, Käse und Fleisch, nur zu einem kleinen Teil (betreibe; sie kümmern sich wenig um den Ackerbau, bagegen viel um die Jagb." Einige Stämme, die Usipeter und die Tencterer, betrieben jeboch den Ackerbau fleißig. Festen Privatbesitz an Grunb und Boben sanb Cäsar bei den Germanen noch nicht. Er sagt: „Die Häuptlinge und Vorsteher verteilen das Sanb unter die Stämme und Sippschaften (Geschlechter), aber nur auf ein Jahr, dann werben die Besitzer ge-

10. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 17

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
17 Die Opfer der Germanen waren blutige und unblutige. Zu Den blutigen gehörten außer Rossen, Stieren, Schweinen, Böcken auch Menschen. Die abgeschlagenen Häupler der Opfertiere befestigte man an Baumstämmen. — Die religiösen Feste bet Germanen richteten sich nach dem Laufe des Jahres. Die Zeit der Winter- und der Sommerfonnenwenbe, Frühlings- und Wintersanfang würden durch große Feste ausgezeichnet. Die Leitung dieser Feite stanb den Priestern zu. Sie erforschten den Willen der Götter für Staat und Gemeinde, sie trugen im Kriege die aus den heil. Hainen geholten Wahrzeichen der Götter. Zuweilen hatten sie eine besonbete Tracht. Bei den Kimbern werben auch weissagenbe Priesterinnen erwähnt. Alle waffenfähigen Freien waren zum Kriegsbienst, den man als eine Art von Gottesbienst betrachtete, verpflichtet. Daraus erflärt^“"^ sich die große Zahl der Krieger, über welche die germanischen Heer- nuntu führet geboten. Oberster Felbherr war der ans den Fürsten gewählte Herzog, unter ihm befehligten Fürsten kleinere Abteilungen. Aus den Tapfersten im Heere wählten die Fürsten ihr Gefolge, das mit dem Führer in Mut, Tapferkeit und Ausbauer wetteiferte, Not und Gefahr jeder Art treulich mit ihm teilte und entweber sterbenb mit dem Fürsten unterging oder siegreich Ehre und Beute mit und von ihm empfing. Den Führer zu überleben, galt als unauslöschliche Schande. Die Hauptmarke der Germanen lag im Fußvolk; doch hatten sie auch Reiterei, die ohne Sattel und ohne Bügel auf kleinen, unansehnlichen Pferben durch ihre Gewanbtheit oft viel zum Siege beitrug. Meistens mischte sich Fußvolk unter die Reiter. Die Fußgänger folgten den Reitern, indem sie sich an den Mähnen der Pferde festhielten, im wilden Anstürme. Die einzelnen Heerhaufen ordneten sich nach Familien (Sippen) und Gauen; jeder Krieger kämpfte also unter den Augen seiner nächsten Angehörigen, was ihn sowohl zur Tapferkeit anspornte als ihm auch den Trost gewährte, daß sein Tod gerächt, seine Leiche vor Schänbung bewahrt werben würde. Das Heer war zur Schlacht in Keilform aufgestellt, es bildete somit ein Dreieck, das man mit dem Kopfe eines Ebers verglich. Hinter der Schlachtordnung befanb sich die Wagenburg, sie sollte den Rückzug Hinbern. Auf den Wagen standen die Weiber, welche etwa zurückweichende Krieger von neuem in die Schlacht trieben, mit lautem Zuruf die Kampfenben ermunterten, die Verwunbeten verbanben, in Notfällen selbst zur Wehre griffen und mit Tobesverachtung auf die Deutsche Kulturgeschichte. I. >2te Ausl. 2
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