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1. Fortbildungsschulkunde - S. 38

1903 - Dresden : Schultze
38 1. Allgemeiner Teil. sichtsvoll sind, daß sie ihre Lehrlinge und Arbeitnehmer veranlassen oder gar zwingen, eine Fortbildungsschule zu besuchen (und das nennt man dann immer noch „freiwilligen" Besuch!), sondern alle der Schule Entwachsenen, und ganz besonders diejenigen, die sich nicht nach weiterem Schulbesuch drängen, sondern sich demselben möglichst zu ent- ziehen suchen. wenn nun gegen die obligatorische Fortbildungsschule ins Feld geführt wird, daß in einer fakultativen Fortbildungsschule, in der sich ja nur die besseren und begabteren jungen Leute einfinden würden, die Schüler weiter gefördert und höhere Lehrziele erreicht werden können, so darf ein solcher Einwurs, mag er nun berechtigt sein oder nicht, nicht berücksichtigt werden, da die Forterziehungspflicht nicht nur einzelnen, sondern allen jungen Leuten gegenüber vorhanden ist. Auch ist dieser Einwurs gar nicht be- rechtigt, denn es kommen in die fakultativen Fortbildungsschulen entschieden auch weniger begabte Schüler, wenigstens können und dürfen diese nicht zurückgewiesen werden. Außerdem müssen in jeder Fortbildungsschule Ein- richtungen getroffen werden, damit auch die besser Begabten zu ihrem Rechte kommen. Ebenso wie nun der Staat durch den Schulzwang für alle Rinder vom 6. bis (ch Lebensjahr anerkannt hat, daß er die Verpflichtung besitzt, für die Erziehung der heranwachsenden Menschen zu sorgen, so kann er sich auch der Verpflichtung nicht entziehen, den Schulzwang noch auf einige Jahre auszudehnen, wenn es nachgewiesen ist, daß die Rinder auch nach ihrer Entlassung aus der eigentlichen Volksschule noch einer Forterziehung bedürfen. Die Festsetzung des (ch Lebensjahres als Ende der Schulpflichtig- keit ist übrigens ja in evangelischen Ländern auch nur zum großen Teil auf die kirchliche Einrichtung der Ronfirmation, mit welcher die Schul- entlassung zusammenfallend angesehen wurde, zurückzuführen, also auf eine mit Erziehungsgrundsätzen gar nicht zusammenhängende Einrichtung. Außer- dem wird das Ende der Schulzeit in manchen Ländern schon vor dem sch Lebensjahre erreicht! Es ist also gar kein Grund vorhanden, der den Staat veranlassen könnte, das vollständig willkürlich festgesetzte Ende der Schulpflichtigkeit nicht noch weiter hinauszuschieben, vom vielleicht bis zum (7. oder (6. Lebensjahre. Aber auch rein praktisch, vom volkswirt- schaftlichen Standpunkte aus betrachtet, ist die obligatorische Fort- bildungsschule die einzig richtige Lösung gewisser schwebender sozialer Fragen, die Staat, Gemeinden, Innungen u. s. w. veranlaßt haben, an zahlreichen Orten Fachschulen, Gewerbeschulen, Fortbildungsschulen u. s. w. zu gründen. Alle diese Gründungen entspringen dem Bewußtsein, daß es mit der beruf- lichen Ausbildung unseres gewerblichen Nachwuchses nicht zum besten stehe.

2. Fortbildungsschulkunde - S. 39

1903 - Dresden : Schultze
5. Der Fortbildungsschulzwang. 59 und daß deshalb durch theoretischen und praktischen Unterricht in dieser Beziehung nachgeholsen werden muß. Aber alle Schulen mit freiwilligem Besuch können diesem Mangel, der sich doch in den breitesten Schichten des gesamten Volkes zeigt, immer nur teilweise abhelfen, eine vollständige Ab- hilfe kann einzig und allein nur eine obligatorische Fortbildungsschule, die sich von vornherein zum Ziele gesteckt hat, diesem Mangel mit abzuhelfen, schaffen. Denn jene Schulen können wohl bei dem einen oder dem anderen helfend eingreifen, aber sie werden niemals das Übel von Grund aus heilen. Das kann eben nur durch eine solche Erziehungsmaßnahme ge- schehen, die die breiten Schichten des gesamten Volkes trifft, und das kann nur eine Schule mit pflichtbesuch sein. Dann aber spricht noch ein weiterer Umstand sehr eindringlich für Einführung der obligatorischen Fortbildungsschule: das allgemeine Wahlrecht. Die Stimme des niedrigsten Arbeiters gilt bei den Wahlen ebensoviel wie diejenige des höchsten Beamten, der Wahlzettel des un- gebildetsten Menschen hat denselben wert wie derjenige des hochgebildeten Gelehrten. Auch aus diesen: Grunde hat der Staat die Pflicht, für ent- sprechende Erziehung der Massen zu sorgen, damit nicht der Bestand des Staates durch die Unbildung der breiten Schichten des Volkes allzusehr gefährdet werde. Dieser Pflicht genügt der Staat nicht etwa allein durch die obligatorische Volksschule, da, wie nachgewiesen, den Rindern während des volksschulpflichtigen Alters alle Vorstellungshilfen fehlen, um volks- wirtschaftliche, gesetzeskundliche und soziale Begriffe zu bilden. Das kann einigermaßen erst in der Fortbildungsschule geschehen, also zu einer Zeit, in der die jungen Leute bereits mit dem Leben und dem volkswirtschaftlichen Getriebe der cheimat in Berührung gekommen sind und aus eigener Er- fahrung die Bedeutung der Gesetze kennen und Achtung vor denselben gelernt haben. Für die Lehrlinge in pandwerkerwerkstätten und anderen gewerblichen Betrieben endlich ist die obligatorische Fortbildungsschule schon durch Z s3h in Verbindung mit §§ \29 und \33 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich notwendig. Denn den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen. Obwohl nun der Lehrling nach der Gewerbeordnung die Gesellenprüfung durchaus nicht etwa ablegen muß, so ist sie doch für sein späteres Fortkommen und für seine spätere Stellung innerhalb seiner Berufsgenossen unerläßlich. Denn durch die Ablegung dieser Prüfung erwirbt er ohne weiteres die Befugnis, nach vollendetem 2ch Lebensjahre in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchen: er die Gesellenprüfung bestanden hat, Lehrlinge auszubilden, und diese Befugnis wieder ist eine notwendige Bedingung zur

3. Fortbildungsschulkunde - S. 153

1903 - Dresden : Schultze
Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer. 1(53 2. Das Krankenhaus: Zweck. Einrichtung. Aufnahme in das- selbe. Versorgung der Kranken in früherer Zeit. Krankenver- sicherung. 3. Die Schule: Volks- und Fortbildungsschule. Andere Schulen. Öffentliche Bibliotheken. H. Die Kirche: Zweck. Betragen in derselben (Strafgesetzbuch!). Organisation (Kirchengemeinde, Kirchenvorstand, Geistliche, Super- intendentur, Oberbehörde, Kultusministerium). Kirchliche Vereine zur Hebung des kirchlichen Gebens (Gustav Adolf-Verein, Evan- gelischer Bund, Missionsvereine, Bibelgesellschaft, Iünglings- vereine u. s. w.). Zusammenfassung: Die Sorge der Gemeinde für ihre Glieder erstreckt sich auf Ordnung und Sicherheit (Polizei), Gesundheit und Wohlfahrt (Marktordnung, Krankenhaus), Bildung (Schulen, ver- eine, Bibliotheken), Seelsorge (Kirche). Die durch die Gemeinde getroffenen Einrichtungen werden aus der Gemeindekasse unterhalten. Alle Bewohner genießen diese Einrichtungen mit und sind deshalb auch verpflichtet, zur Unter- haltung derselben durch Zahlung von Steuern und unentgeltliche Verwaltung von öffentlichen Ehrenämtern beizutragen. Die Gemeinde bildet die Grundlage des Staates. Deshalb zahlt auch der Staat Beiträge zur Unterhaltung der von der Ge- meinde getroffenen Einrichtungen (Schule, Kirche, Straßen u. s. w.). Um die Verwendung der Beiträge kontrollieren zu können, übt der Staat ein Aussichtsrecht über die Gemeinden aus (Amts- und Kreis- hauptmannschaft, Landrat, Regierungspräsident, Ministerium des Innern u. s. w.). . Schuljahr. A. Das gewerbliche Leben der heinrat. a) Urproduktion. Eine Lehmgrube, Steinbruch, Bergwerk: Betrieb. Maschinelle Einrichtungen. Pulver, Dynamit. Beförderung der gewonnenen Rohmaterialien bis zum Lagerplatz. Zusammenfassung: Nicht nur aus dem Tier- und Pflanzenreiche, sondern auch aus dem Mineralreiche werden Rohstoffe gewonnen (Lehm, Ton, Kalk, Steine, Kohlen, Erze). Die Gewinnung der- selben ist meist mit großen Gefahren verbunden und erfordert ge- schulte Arbeiter.

4. Fortbildungsschulkunde - S. 95

1903 - Dresden : Schultze
Methodik der einzelnen Unterrichtsfächer. 95 Für die Kapitel „Rohmaterialien", „Werkzeuge und Maschinen" und „Verarbeitung der Materialien" ist der Lehrstoff für die einzelnen Gewerbe gesondert aufzuführen, worüber weiter unten nachzulesen ist. Bei dem nächsten Punkt: „Die geschichtliche Entwicklung des Handwerkes, insbesondere diejenige des Lehrhandwerkes" em- pfiehlt sich die Behandlung nach folgenden Gesichtspunkten: a) Das betreffende Handwerk im Altertume. b) Die Entstehung des Handwerkes auf Höfen und in Klöstern. Anfänge des städtischen Handwerks. c) Das Zunftwesen: Entstehung. Eilten und Gebräuche der be- treffenden Zunft. Kämpfe und Blütezeit. Beteiligung der be- treffenden Zunft an diesen Kämpfen, bezw. an städtischen und staat- lichen Angelegenheiten. Verfall des Zunftwesens, vorteile und Nachteile der Zünfte. 6) Aufhebung des Zunftwesens und Einführung der Ge- werbefreiheit. Folgen. e) Kleingewerbe und Großbetrieb. Einführung der Maschine in das Handwerk. Teilweise Umwandlung des Handwerks zur Industrie (Massenproduktion, Arbeitsteilung, Kapital). Entwicklung eines besonderen Arbeiterstandes durch die Industrie. Der Arbeitslohn; wovon die Höhe desselben abhängt; vergleich mit früheren Zeiten. Literatur: Schmoller, Zur Geschichte der deutschen Kleingewerbe im 19. Jahrhundert. Halle J870. Rösemeier, was man von der Geschichte des Handwerks wissen muß. Leipzig ^902. weiß, Der Handwerker sonst und jetzt. Leipzig 1902. Gebauer, Die Volkswirtschaft im Königreich Sachsen. Bd. I —Hl. Dresden 169z. Verein für Sozialpolitik, Untersuchungen über die Lage des Hand- werks in Deutschland mit besonderer Rücksicht auf feine Konkurrenz- fähigkeit gegenüber der Großindustrie. Leipzig bei Duncker und Humblot. Weigand und Tecklenburg, Deutsche Geschichte für Schule und Haus. Hannover und Berlin 1899. (vergl. besonders das Inhaltsverzeichnis nach „Längsschnitten"). Pauli ck, Lehrbuch für Fortbildungs-, Fach-, Gewerbe-, Handwerkerschulen und Lehrwerkstätten. Dresden bei Kühtmann. Bd. I, 1. und 2. Ab- schnitt. Bd. Ii, 2. Abschnitt, 1. A.
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