Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 112

1877 - Leipzig : Teubner
112 'Aqir\yirr\q - alle Processe, die sich auf religiöse Angelegenheiten beziehen, z. B. uaeßeius, so wie alle Blutgerichte, bei denen der religiöse Charakter in der Verpflichtung, die Blutschuld zu sühnen, noch sehr bestimmt hervortrat. — 3) Der nolspccqxos, Vorsteher der Sacra der Kriegsgötter, Verwalter der öffentlichen Bestattungen. Früher hatte er gewiß das alte königliche Recht der Anführung des rechten Flügels, noch zur Zeit der Schlacht bei Marathon Stimmrecht unter den 10 Strategen (to nalcclov yaq ’A&rjvcctot, o^iöiprjcpov rbv nole-[Xccqxov S7c0lsvvt0 X 0161 Gtqcctrjyolgl, Hdt. 6, 109.). Bei Marathon gibt der Polemarch Kalli-machos den Ausschlag für den Kampf. Es ist dies die letzte Erwähnung dieses Rechtes. Die Jurisdiction hatte er in allen, aus den persönlichen und Familienverhältnissen der Fremden und Metoiken hervorgehenden Processen (hostis — hospes), war im Allgemeinen das sür die Fremden, was der Archon für die Bürger. Er ist mit dem praetor peregrinus in Rom zu vergleichen. Jeder der drei Archonten hatte zwei von ihm 7 selbst gewählte Beisitzer (näqedqol)i — 4) Die sechs Thesmotheten sind nicht, wie man aus dem Namen schließen könnte, Gesetzgeber, sondern ihre Thätigkeit beschränkt sich auf die Borstandschast in den Gerichten (der Name bedeutet den Richter). Sie haben eine sehr ausgedehnte Jurisdiction in allen den Sachen, die nicht vor das Forum eines der drei oberen Archonten oder einer andern Behörde gehören, z. B. der Strategen, der Eilsmänner. Gemeinschaftlich haben die neun Archonten die Jurisdiction gegen die vom Volke abgesetzten Obrigkeiten, und vielleicht in der Klage Ttaquvo^cov (s. d.). Auch in der römischen Zeit bestand das Archontencollegium fort. ’Aqxqyes. Apollon, 3. und Herakles, 14. ’Aqx*iov war das Amtslocal der Staatsbehörden, besonders das Archiv, in Athen das Mrjxqmov, der Tempel der Göttermutter. Paus. 1, 3, 4. Arclieläos, ’Aqxeiuo?, l) Sohn des Temenos, einer der Herakliden, floh vor seinen Brüdern nach Makedonien zum Könige Kissens, den er, als derselbe ihm seine Tochter und sein Reich seines Versprechens ungeachtet nicht gab, sondern ihm durch die List einer Fallgrube mit glühenden Kohlen nach dem Leben trachtete, selbst in dieselbe werfen ließ und darauf die Stadt Aigai gründete. — 2) König von Sparta zur Zeit des Lykurgos. Tidt. 7, 204. — 3) Sohn Perdikkas des Ii. von Makedonien, wurde nach Ermordung seiner Anverwandten König von Makedonien 413 v. C., bezwang 410 die abgefallene Stadt Pydna und war Freund der Athener in der letzten Periode des pelop. Krieges. Diod. Sic. 13, 49. Er erwarb sich durch Beförderung griechischer Sitte und Bildung, durch Bau von Landstraßen und Gründung von Städten große Verdienste um sein Reich und suchte seine Frevel dadurch iu Vergessenheit zu bringen. Auch das Kriegswesen gestaltete er um. Mäuuer wie Euripides, Agathou, Choirilos, Zeuxis und andere lebten an seinem Hose. Er starb im I. 399. Thue. 2, 100. Plat. Ale. min. 7. Diod. Sic. 14, 37. — 4) Feldherr des Königs Mithridates des Großen von Pontos, stammte aus Kappadokieu und uahm an allen Kriegen desselben Antheil. Im I. 87 v. E. - Archelaos. (667 u. c.) ging er mit einem großen Heere nach Griechenland, kämpfte 3 Tage lang mit den Römern eine blutige Schlacht bei Chaironeia, eroberte dann den Hafen Peiraieus, in welchem Sulla ihn erfolglos belagerte (App. Mithr. 30 ff. Plut. Süll. 11.), räumte denselben freiwillig (86 v. C.) und wurde von Sulla bei Chaironeia vollständig geschlagen (Plut. Süll. 16—19.). Arch. umschwärmte dauu mit seiner Flotte die griechischen Küsten und lieferte dann mit einem neuen Heere dem Sulla die Schlacht bei Orchomenos im I. 85, in welcher er eine vollständige Niederlage erlitt. App. Mithr. 49 f. Plut. Süll. 20 f. Archelaos entkam selbst nur nach großen Gesahren (Plut. Süll. 20 f.) und unterhandelte daraus int Aufträge seines Königs wegen eines Friedens im I. 85. Sulla behandelte ihn fehr ehrenvoll, pflegte ihn selbst in einer Krankheit und behielt ihn längere Zeit bei sich, bis Archelaos, da Mithridates die Friedensbedingungen anzunehmen sich weigerte, sich zu diesem begab und ihn zu einer persönlichen Zusammenkunft mit Sulla zudardanos beredete, wo der Friede zu Stande kam. Plut. Süll. 23 ff. App. Mithr. 56 ff. Später verließ er den Mithridates, der wegen des ungünstigen Friedens gegen ihn Verdacht geschöpft hatte, und begab sich im I. 81 zu dem römischen Feldherrn Murena. App. Mithr. 64. Plut. Luc. 8. Er soll noch im I. 74 v. C. gelebt haben. Plut. Luc. 8. — 5) Sein gleichnamiger S. erhielt durch Pompejus das angesehene Priesteramt von Kvmana in Pontos im I. 63 v. C., wollte 7 Jahre später am Kriege der Römer gegen die Parther Theil nehmen, trat aber dann zurück und heirathete, indem er sich für einen Sohn des Mithridates Enpator ausgab, die Königin Berenike von Aegypten, welche ihren Vater Ptolemaios Auletes vertrieben hatte. Letzterer wurde von dem römischen Prätor A. Gabinins wieder eingesetzt und Archelaos besiegt und getödtet. Caes. b. Alex. 66. Cic. Eab. Post. 8. — 6) Sohn des vorigen, folgte seinem Vater im Priesteramt und erregte Unruhen in Kappadokieu, ans welchem Cicero (Cic. ad fam. 15, 4.) ihn entfernte. Cäfar entsetzte ihn im I. 47 seines Priesteramtes. Caes. b. Alex. 66. App. Mithr. 121. — 7) A., wurde im I. 34 durch Antonius König vonkappodokien und unterstützte denselben gegen Octavian, verließ aber seine Partei nach seiner Niederlage bei Actinm und wurde von Octavian in seinem Reiche bestätigt und dasselbe noch vergrößert (Bio Cass. 49, 32—51, 2.). Tiberius dagegen, der den Archelaos, welchen er einst in Rom bei einer Anklage vertheidigt hatte, wegen uachheriger Vernachlässigung haßte, ries ihn nach Rom, wo er starb, ehe Tiberius seine Absicht, ihn hinzurichten, ausführen konnte, 17 n. C. Suet. Tib. 8. 37. Eutr. 7, 11. Tac. ann. 2, 42. — 8) A., Sohn des Herodes, Königs von Judäa, folgte demselben (4 v. C.), hatte aber bald mit den unruhigen Inden zu kämpfen und suchte Hülse und Bestätigung in Rom bei Augustus, an den sich indeß sein Bruder Antipas gleichfalls wendete. Augustus entschied für Archelaos, gab ihm die Hälfte des väterlichen Reiches, worüber er 9 Jahre regierte, und verbannte ihn später nach Gallien, als die Juden ihn wegen seiner Grausamkeit beim Kaiser anklagten. Bio Cass. 55, 27.

2. Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen - S. 93

1888 - Leipzig : Teubner
- 93 - her ausgebt; die geistlichen Groen waren zugleich weltliche Herrscher geworden, da die Könige sie reich mit Gtern beschenkt und ihre Gebiete mit eigener Gerichtsbarkeit ausgestattet hatten. Dadurch waren dieselben von der Herzogsgewalt frei geworden, und es gab nun Fahnenlehen und Stablehen. Die geistlichen Herrschaften wurden fr die Könige ein Gegengewicht gegen die Selbstndigkeit der Herzge (wie war das mglich?). Ottos Grab im Dom zu Magdeburg. Ottos italienische Politik wird schon fr seine nchsten Nach- . 106. folger aus dem schsischen Hause verhngnisvoll. Sein Sohn Otto Ii., Gemahl der griechischen Kaisertochter Theophano, kmpft in Unteritalien unglcklich gegen Griechen und Araber, stirbt in Rom (sein Grabdenkmal in der Peterskirche). Ihm folgt dreijhrig Otto Iii. (983 1002), schwrmerisch (das Jahr 1000!) und abenteuerlich; lt das Grab Karls des Gr. ffnen,*) will Rom zum Mittelpunkt eines neuen Weltreiches machen, stirbt in Italien. Mit seinem Verwandten Heinrich Ii. (dem Heiligen; Bistum Bamberg!) erlischt das schsische Haus. Die frnkischen Kaiser 10241125. Die Groen fast aller Stmme whlen Konrad Ii. (die Be- . 107. schreibnng der Wahl in Uhlands Ernst von Schwaben). Sein Stiefsohn Ernst von Schwaben emprt sich wegen des burguudischeu Erbes (Werner von Kybnrg). Sein Sohn Heinrich Iii. (10391056), ein kraftvoller Herrscher, im Anfang seiner Regierung Herzog von Bayern, Schwaben und Franken. Auch gegenber der Kirche ist er unbedingt herrschend; er geht Hand in Hand mit den Bestrebungen des Benediktinerklosters Clngny in Frankreich, die auf eine Reform der tiefgesunkenen Geistlichkeit abzielen; Sittenverderbnis am rmischen Hof, Simonie (Apostelgesch. Viii, 18). Heinrich lt drei gleichzeitige Ppste absetzen und ernennt nacheinander vier Deutsche zu Ppsten. Der Gottesfriede soll dem Faust- und Fehderecht steuern; die Selbsthlfe war dadurch allgemein geworden, da man selbst vor Gericht den Zweikampf als eine Art Gottesurteil ansah (nenne andere Formen des Gottesurteils!). Neben Otto I. ist Heinrich Iii. die machtvollste Erscheinung . 108. auf dem deutschen Kaiserthron; und doch liegt am Ende seiner *) Rethels Wandgemlde in Aachen.

3. Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen - S. 59

1888 - Leipzig : Teubner
- 59 - samkeit (der Olympier, der Donner und Blitz des Zeus auf seiner Zunge trug). Das wichtige Amt des Aufsehers der ffentlichen Einknfte verwaltete er regelmig. Aus den Bundesgenossen wurden Unterthanen; der Schatz wurde von Delos nach Athen gebracht; der Abfall einzelner Städte und Inseln hart unterdrckt. In Athen hatte sich allmhlich die volle Demokratie (das Volk herrscht) ausgebildet. Was fehlte nach Solons Gesetzgebung an der Gleichheit aller Brger? Perikles lie den Brgern fr die Teilnahme an der Volksversammlung und an den Geschworenengerichten einen Sold auszahlen (was wollte er damit bewirken?). (der Litteratur und Kunst vergl. die Tabelle.) Je mehr Athens Macht und Ansehen wuchs, desto grer wurde Spartas Eifersucht und der Ha der brigen griechischen Städte gegen die Tyrannenstadt". Perikles sieht die Wogen des Krieges vom Peloponnes sich herwlzen". Der pewponnesische Krieg 431404. Die Spartaner verwsten die attische Landschaft; wo bleiben . 44. Sie Bewohner? Die Athener verheeren mit ihrer Flotte die Ksten des Peloponnes. In Athen bricht die Pest aus. Perikles erfhrt den Wankelmut des Volkes (die Anklagen!) und erleidet schweres husliches Unglck (Tod seiner Shne); 429 stirbt er. Mit ihm verliert das athenische Staatsschiff sein Steuer. Dem Namen nach war der athenische Staat eine Demokratie, in Wahrheit die Allein-Herrschaft des ersten seiner Brger" (Thucydides). Der Krieg wird von beiden Parteien mit wilder Grausamkeit -gefhrt. Das zeigt sich bei dem Abfall von Mytilene auf Lesbos; die Athener beschlieen die Hinrichtung smtlicher mnn-lichen Bewohner (Kleon der Gerber); am folgenden Tage wird das Urteil auf die Hauptschuldigen (mehr als 1000!) beschrnkt. Ebenso wten die Spartaner und Thebaner bei der bergabe der Stadt Plat, deren ruhmvolle Vergangenheit in der Erinnerung der Gegner ausgelscht ist. Der nach zehnjhrigem Kampfe geschlossene Friede wird bald . 45. wieder gebrochen, als der ehrgeizige Alcibiadcs die Leitung Athens bernimmt. Schon in der Jugend hatte er durch mutwillige Streiche die Aufmerksamkeit auf sich gelenkt; die Erzhlung von dem Fuhrmann! Was uert er der die Rechenschaftsablage, die Perikles dem Volke geben will? Weder sein Vormund Perikles

4. Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen - S. 130

1888 - Leipzig : Teubner
- 130 - Tie Friedensbedingungen. . 164. 1. Schweden erhlt als Reichslehen (1) Vorpommern mit Rgen, die Stadt Wismar, die Bistmer Bremen (ohne die Stadt) und Verden. Frankreich erhlt auer Metz, Toul und Verdun die Landgrafschaft Elsa (ohne Straburg). Brandenburg, das ein Erbrecht auf ganz Pommern hatte, erhlt nur Hinterpommern, ferner als Entschdigung die Bistmer Camin, Halberstadt, Minden und das Erzbistum Magdeburg. 2. Der Friede stellt die drei christlichen Bekenntnisse einander rechtlich gleich; der geistliche Vorbehalt wird aufgehoben (was heit das?). Die Besitzverhltnisse zwischen Katholiken und jgroi_ testanten sollen so sein wie im Jahre 1624 (welches Edikt wird damit aufgehoben?). Die Unterthanen erlangen auch jetzt noch keine vllige Glaubensfreiheit (was war 1555 ausgemacht?); nur diejenigen haben freie Religionsbung, die sie im Jahre 1624 besessen haben (denke an die Bhmen und streicherl). 3. Den Reichsstnden (Fürsten, Herren, Reichsstdten) wird fr ihre Gebiete die volle Landeshoheit besttigt; sie erhalten das Recht, Bndnisse unter sich und mit Auswrtigen zu schlieen, nur nicht gegen Kaiser und Reich. Folgen des Krieges. . 165. Das Land, in welchem das neue Licht des 16. Jahrhunderts erschienen war, Deutschland, hatte die Kosten des furchtbarsten aller Religionskriege zu bezahlen. Die Bevlkerung war um zwei Drittel rmer geworden. Das Ackerland lag vielfach noch ein Menschen-alter lang wst. Das Brgertum hatte seinen Wohlstand eingebt; die Gewerbe gingen zurck. Die frheren Hansestdte (1632 der letzte Hansetag) verloren den Ostsee- und den Rheinhandel an die Hollnder. Die Einheit des deutschen Reiches bestand nur noch dem Namen nach; die einzelnen Fürsten hatten die Selbstherrlichkeit errungen; sie waren in der That unabhngig (souvern) geworden. Deutschlands Ansehen unter den Vlkern Europas war tief gesunken; Frankreich und Schweden stiegen, sie hatten in Deutschland festen Fu gefat. , Das Brgertum, einst der Hort der Bildung tn Kunst und Sitte, versank in Roheit. Das Ausland, besonders Frankreich, beherrschte Deutschland auch in Sitte und Sprache; in der Litteratur

5. Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen - S. 103

1888 - Leipzig : Teubner
103 (Dantes Begrung), starb in Italien (sein Grabmal im Campo santo zu Pisa). Die Doppelwahl Ludwigs des Bayern und Friedrichs . 125. des Schnen von Ostreich fhrte zum Kampf; Ludwig siegte 1322 bei Mhldorf. Wie verstndigten sich die beiden Gegner, die frher Freunde gewesen waren? Auch der Papst mischte sich in den Thronstreit; derselbe wohnte seit 1309 in Avignon (1309 bis 1376 das babylonische Exil der Kirche); Ludwig wurde ge-bannt. Die Fürsten erklrten jedoch auf dem Kurverein zu Rense 1338, da der von ihnen gewhlte König der Besttigung durch den Papst nicht bedrfe (wie handelten die Fürsten zur Zeit Heinrichs Iv.?). Endgltig wurde die Kaiserwahl geregelt durch das Reichs-gefetz der goldenen Bulle, welches 1356 unter Karl Iv. zustande kam. Die goldene Bulle bestimmt 7 Kurfrsten: Mainz, Trier, Kln Bhmen, Pfalz, Sachsen-Wittenberg, Brandenburg; ordnet die Frmlichkeiten bei der Wahl (vergl. die Beschreibung der Kaiserkrnung von 1764 in Goethes Wahrheit und Dichtung); setzt die Unteilbarkeit der Kurlnder fest und macht die Kurfrsten zu fast unabhngigen Gewalten. In den Einzelstaaten vollzieht sich die Bildung der Landstnde (Ritterschaft, Geistlichkeit, Städte), die den Fürsten Abgaben bewilligen gegen Zugestndnisse (welcher Art?). Karllv., Sohn Johanns vonbhmen (aus welchem Geschlechte?),. Bhmens Vater (Universitt Prag 1348), des Reiches Erzstiefvater. Der schwarze Tod fhrt zu den Judenverfolgungen und zur Bildung der Geilergesellschaften. *) 2. Das Mrgertum. Die Hansa. Der deutsche Orden in Preußen. Gegenber der Schwche des Knigtums und der bermacht . 126. der Fürsten steht das aufstrebende Brgertum der Städte, die sich zu Bndnissen zusammenschlieen. Die Luft in den Stdten macht frei. Zugleich werden im Innern der Städte harte Kmpfe zwischen den Geschlechtern (Patriziern) und den Znften ansgefochten; die *) Paul Heyses Novelle Siechentrost".

6. Geschichtliches Hülfsbuch für die oberen Klassen der höheren Mädchenschulen - S. 102

1888 - Leipzig : Teubner
102 Dritter Zeitraum. Vom Untergang der Hohenstaufen bis zur Reformation, 1254 1517. 1. Das reine Wahlknigtum. Habsdurger und Luxemburger. 123. Von 1254 1273 dauerte das Interregnum, die kaiserlose, die schreckliche Zeit". Wohl fhrten mehrere Fürsten den Knigs-titel unter ihnen ein kastilischer und ein englischer ; aber keiner konnte die Einheit herstellen und der Gesetzlosigkeit steuern. Fehden und Gewaltthaten der Raubritter zerrtteten das Land. Besonders schwer litt der Bauernstand, der an sich wegen der Leib-eigenschaft ein hrteres Los hatte; freie Bauerngemeinden gab es fast nur in der Schweiz, in Holstein (Dithmarscheu) und Westfalen. Die Städte waren trotz der Feindseligkeit der Kaiser und Fürsten bereits so stark geworden, da sie mit Erfolg zur Selbsthilfe griffen. Viele Städte waren reichsunmittelbar geworden; freie Reichs-stdte. 1254 schlssen sich die rheinischen Städte,zu einem Landfriedensbunde zusammen und erlangten fr eine Weile die Aufhebung smtlicher Zollsttten am Rhein. . 124. 1273 whlten die Fürsten den Grafen Rudolf von Habs-brg (wo liegt die Habsburg?), der zugleich Landgraf im Elsa war (Schillers Graf von Habsburg). Rudolf stellte den Land-frieden durch Zerstrung von Raubburgen her; zog gegen Ottokar von Bhmen, der streich, Steiermark, Krnten und Krain in Besitz genommen hatte, schlug ihn auf dem Marchfelde bei Wien 1278; Ottokar fiel. Rudolf belehnte seine Shne mit Ostreich, Steiermark und Krain und grndete so die Macht des Hauses Habsburg. Dies war ein verhngnisvolles Beispiel fr alle folgenden Herrscher, solange die freie Wahl Grundsatz blieb. Kaiser Rudolfs Ritt zum Grabe nach Speier (Kerner). In dem Streben nach Erwerbung und Vergrerung der Hausmacht gingen zu Grunde Adolf von Nassau und sein sieg-reicher Gegner Albrecht I. von ftreiff) (Rudolfs Sohn), der die Reichsnnmittelbarkeit der schweizerischen Waldsttte vernichten wollte und von seinem Neffen Johann Parricida ermordet wurde (Schillers Tell). Heinrich Tu. von Luxemburg belehnte seinen Sohn Johann mit Bhmen und grndete so die luxemburgische Hausmacht. Heinrich wollte die italienische Politik der alten Kaiser erneuern

7. Gegenreformation und 30jähriger Krieg - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Iv. Der Dreißigjährige Krieg Xiii 1. Da das herzogliche Haus Braunfchtveig=£üneburg auf feine Ansprüche an die Erzbistümer Magbeburg und Bremen und die Bistümer Halberftabt und Ratzeburg mit dem Bebing verzichtet hat, daß ihm die mit Katholiken abroechfelnbe Nachfolge im Bistum (Dsna = brück zugesprochen werbe, so willigt die Kais. Majestät . . . barein, daß solche abroechfelnbe Nachfolge in besagtem Bistum Osnabrück binfüro statt haben soll. . . . Xj 2. Zweitens soll das Haus Heffen-Laffel ... die Abtei Hers* selb ... behalten. Xn 8. Enblich sollen wegen ctbbanrung der fchwebifchen Solba-teska alle und jebe Kurfürsten, Fürsten und übrigen Stänbe, einbegriffen die freie und unmittelbare Keichsritterfchaft . . . der nachfolgenben sieben Reichstreife, 5es kurfürstlich rheinischen, des oberfächfifchen, des ftänki-fchen, des schwäbischen, des oberrheinischen, des westfälischen und des nieder sächsischen, gehalten fein, fünf Millionen (myriades) Reichstaler in der im Rom. Reich üblichen Münze aufzubringen, und zwar in brei Ter-minen, am ersten ... 1 800000 an barem Gelb . . . und I 200000 durch Anweisungen. 9. Nach Abschluß biefes Vergleichs . .. soll die Zahlung der 1 800 000 <laler, die Abbcmfung der Soldaten und die Freigabe der (besetzten) (Drte alsbalb bewerkstelligt werben von den übrigen zwei Millionen sollen die Stänbe der genannten sieben Kreise die erste zu Rusgang des nächsten 3ahres . .., die anbere aber zu Lnbe des nächstfolgend Jahres . . entrichten. .. . 11. Betreffenb den österreichischen und den bayrischen Kreis soll, ba jener . . . zur Auszahlung des unmittelbaren kaiserlichen Heeres, biefer aber für das bayerische Kriegsvolk bestimmt worben ist, die Eintreibung im österreichischen Kreise bei der heil. Kais. Majestät stehen, im bayerischen aber biefelbe Meise ... wie in den übrigen beobachtet werben________ b) Münsterifcher Friedensschluß zwischen Frankreich und dem Reich. H. (24.) Skt. 1648.1 0. ... (Es soll zwar der burgunbifche Kreis ein (Blieb des Reiches fein und bleiben, fobalb die Streitigkeiten zwischen Frankreich und Spanien beigelegt . . . fein werben. In die barin noch währenben Kriege jeboch soll raeber der Kaiser noch irgenbein Reichsftanb sich einmischen_________ 69. Damit aber besagter Friebe (und Freundschaft zwischen dem Kaiser und dem Allerchristlichsten König) besto mehr gefestigt werben könne . . ., ist (mit Zustimmung, Rat und willen der Kurfürsten, Fürsten und Stänbe des Reichs zum Besten des Frieberts) ausgemacht worben: 70. (Erstens, daß die oberste herrschest, die Rechte der (Oberhoheit und alle artbern an die Bistümer Metz, Toul und üerbun, die gleichnamigen Städte und die Gebiete biefer Bistümer ... in berfelben Weise wie bisher 1 Liinig I 911—950.

8. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 Ii. Friedrich Ii. d) Reichslandfriede von Mainz 1235.1 Mon. Germ. Const. Iii, 275ff. 8. wir setzen und gebieten, welchen Schaden jemand in irgendeiner Sache leide, daß er denselben nicht anders vergelte, als indem er es zuerst seinem Richter klage und seiner Klage zu Ende folge dem Rechte gemäß; es sei denn, daß er da zur Hand sei und es zur Notwehr seines Leibes und Gutes tun müsse, wer sich anders Recht verschafft, als hier geschrieben steht, soll den Schaden, den er dabei anrichtet, zwiefach gelten, und welcher Schaden ihm geschehen ist, der soll verloren sein und er soll niemals eine Klage darnach gewinnen. 9. wer aber seine Klage vollführt, wie geschrieben ist, ihm aber nicht Recht gesprochen wird und er aus Not seinem Feinde absagen muß, soll das bei Tage tun. Und von dem Tage, wo er ihm abgesagt hat, bis an den vierten Tag soll er ihm keinen Schaden tun, weder am Leibe noch am Gute... Der, dem abgesagt wird, soll auch dem, der ihm abgesagt hat, an Leib oder Gut bis an den vierten Tag keinen Schaden tun. firt wem dieses Gesetz gebrochen wird, der soll vor seinen Richter gehen und jenen beklagen, der es ihm getan hat... wenn sich der Angeklagte vor dem Richter nicht zu reinigen vermag durch sieben sendbare Leute" (er selbst als siebenter), so sei er für immer ehr- und rechtlos. 22. wir setzen und gebieten, welcher Herr seine Stadt oder seine Burg bauen will..., der soll bauen von seinem oder seiner Leute Gut und nicht von der Landleute Gut. wer darum einen Zoll oder ein „Ungeld" nimmt in einer Stadt oder auf einer Straße, über den soll man richten als über einen Straßenräuber. 29. wir setzen und gebieten, daß niemand wissentlich einen Ächter behalte oder beherberge, wer das übertritt und dessen überführt wird..., der ist in derselben Schuld, und man soll über ihn richten als über einen ächter... 30. Behält ihn eine Stadt gemeinsam und wissentlich, so soll der Richter, in dessen Gericht sie liegt, wenn sie ummauert ist, sie (d. H. die Mauer) niederbrechen. Über den Wirt, der ihn behält, soll man richten als über einen Ächter und sein Haus zerstören. Ist die Stadt nicht ummauert, soll sie der Richter an-zünden... Setzt sich die Stadt zur wehr, so sind Stadt und Leute rechtlos. Ist der Richter nicht imstande, des Rechtes zu walten, so soll er es dem Kaiser verkünden, und der soll es dann mit seiner kaiserlichen Gewalt tun. 31. wir setzen, daß unser Hof einen Hostrichter habe, der ein freier Ittamt fei. Der soll am Hmte bleiben zum mindesten ein Jahr, wenn er sich recht und wohl führt. Der soll alle Tage zu Gericht sitzen, außer an Sonntagen und den hohen Festtagen, und soll allen Leuten richten, die ihm klagen und über alle Leute, außer über Fürsten und andere hohe Leute, wo es an deren Leib, Recht, Ehre, (Erbe, Lehen geht, und ebenso nicht in anderen hohen Sachen.3 Darüber wollen wir selbst richten. Cr soll niemanden vorladen, er tue es denn auf unser besonderes Gebot. Er soll niemand in die Acht tun noch aus der Acht lasten, denn das wollen wir selbst tun. 1 ®as älteste Reichsgesetz in deutscher Sprache. 1 Die Semperfreien von I» b) 9. 1 D. H. in Hchtf allen.

9. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 4

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4 Ii. Friedrich Ii. finnigen, Ketzer oder Heiden zum Könige wählten, sollten wir da verpflichtet sein, einen solchen Menschen zu salben, zu weihen, zu krönen? Ii. Friedrich Ii. Die Reichsgesetzgebung. a) Friedrichs Ii. Privileg zugunsten der geistlichen Fürsten. 1220. Mon. Germ. Const. Ii, 89f. 1. Zum ersten versprechen wir, daß wir von nun an niemals beim Tode eines geistlichen Fürsten seinen Nachlaß für den Fiskus in Anspruch nehmen werden? — 2. Heue Zölle oder Münzstätten werden wir in ihren Territorien ohne ihr Befragen oder gegen ihren willen künftig nicht errichten, sondern werden die ihren Kirchen verliehenen alten Zölle und Münzrechte unverbrüchlich und fest halten und schützen 3. Leute, die in irgendeiner Form der Dienstbarkeit zu ihnen stehen, werden wir, aus welchem Grunde auch immer sie sich ihrem Dienste entzogen haben, nicht zu ihrem Nachteil in unsre Städte aufnehmen. 7. Und weil das weltliche Schwert eingesetzt ist zum Schutze des geistlichen Schwertes, soll dem Kirchenbann, wenn die Gebannten in ihm länger als sechs Wochen verharren, unsere steht folgen, die nicht eher widerrufen werden soll, bis der Kirchenbann zurückgenommen ist. 9- Ferner setzen wir fest, daß keine Gebäude, nämlich Burgen und Städte, auf kirchlichem Besitze, sei es aus Anlaß der Vogtei, sei es unter irgendeinem andern Dortvande, errichtet werden, und falls solche wider willen derer errichtet sind, denen der Grund gehört, kraft königlicher Vollmacht zerstört werden sollen. 10. Ferner verbieten wir in Nachahmung unsers Großvaters, des Kaisers Friedrich glücklichen Angedenkens, daß einer unserer Beamten in den Städten dieser Fürsten eine Gerichtsbarkeit in Zoll, Münze oder andern Sachen beanspruche, außer acht Tage vor unserm öffentlich angekündigten hoftag und acht Tage nach feiner Beendigung, und auch in diesen Tagen sollen sie in feiner weise übergreifen in die Gerichtsbarkeit der Fürsten und in die Gewohnheiten der Stadt. b) Heinrichs (Vii.) Privileg zugunsten der Fürsten. 1231. Bestätigt 1232 durch Friedrich Ii. Mon. Germ. Const. Ii, 212 f.2 1. Zuerst setzen wir fest, daß wir keine neue Burg oder Stadt (Friedrich Ii.: auf geistlichem Gebiet oder aus Veranlassung der Vogtei) zum Nachteile der Fürsten errichten wollen. 2. Daß neue Märkte die alten in keiner weise hindern sollen. 3. Daß niemand gezwungen werden soll, wider seinen 1 Dieses Versprechen hat Friedrich Ii. bereits 1213 in der Goldenen Bulle von Ceger nach dem Beispiele (Dttos Iv. 1209 gegeben. 2 (Eine beträchtliche Beschränkung der landesherrlichen (Bemalt nach unten hin bedeutet die Anerkennung des Rechts der Landesstände durch das gleichzeitige Reichsroeistum: Weder die Fürsten noch andre sollen Gesetze geben oder neues Recht schaffen dürfen ohne die vorherige Zustimmung der meliores et maiores terrae (a. a. (D. 420).

10. Von 1198 bis zum Ende des Mittelalters - S. 5

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Die Reichsgesetzgebung 5 willen einenirtarft zu besuchen. 4. Daßalteztraßennichtverlegtwerdensollen, es sei denn mit dem willen der Durchziehenden. 5- Daß in unsern (Friedrich Ii.: neuen) Städten die Bannmeile beseitigt werde. 6. Zeder einzelne unter den Fürsten soll der Freiheiten, Gerichtsbarkeiten, Grafschaften, Zenten, freien wie verliehenen, ruhig genießen, gemäß der Gewohnheit seines Landes. 7. Die Zentgrafen sollen die Zenten vom Landesherrn (dominus terrae) empfangen oder von dem, der durch den Landesherrn damit belehnt worden ist. 8. Die Dingstätte des Zentgerichts soll niemand ändern ohne die Zustimmung des Landesherrn. 9. Dor das dentgericht sollen Semperfreie (ho-mines synodales) nicht geladen werden. 10. Die Bürger, die Pfahlbürger genannt werden, sollen gänzlich vertrieben werden. 12. Die (Eigenleute der Fürsten, Edeln, Ministerialen, Kirchen sollen in unsern Städten nicht ausgenommen werden. 14. Das Geleitsrecht der Fürsten durch ihr Land, das sie von uns zu Lehen haben, wollen wir durch uns und die Unsern nicht hemmen oder durchbrechen lassen. 17. Xüir wollen keine neue Tttünze im Lande irgendeines Fürsten schlagen lassen, durch die die Tttünze der Fürsten verschlechtert wird. c) Edikt Friedrichs Ii. gegen die Autonomie der Bischofsstädte. 1231/32. Mon. Germ. Const. Ii, 192 f. Durch dieses Gesetz erklären wir für nichtig und heben auf in jeder Stadt Deutschlands die Gemeindevertretungen, Räte, Bürgermeister oder sonstigen Beamten, die von der Gesamtheit der Bürger ohne die Zustimmung der Erzbischöfe ober Bischöfe eingesetzt werden. — wir beseitigen und heben auf auch alle Brüderschaften und Bereinigungen der Handwerker, mit welchem Hamen sie auch gewöhnlich bezeichnet werden mögen. — wie in vergangenen Zeiten die Leitung der Städte und aller Güter, Me vom Reiche übertragen werden, den Erzbischöfen und Bischöfen zustand, so wollen wir, daß diese Leitung ihnen und ihren Beamten ... für immer zustehe.“ T Dgl. Goldene Bulle Xvi. 2 Welche Bedeutung trotz der städtefeindlichen Politik der Staufer die Städte schon in jener Zeit besaßen, zeigt ein Steuerverzeichnis des Reichsgutes von 1241 (Mon.germ. Const.iii, 2 f.). Nach ihm zahlte Frankfurt a.itt.eine Iahres-fteuer von 250 Mark; 200 Mark zahlten (Beinhaufen, Bafel, Hagenau, über 100 außer diesen u.a. noch Idetzlar, Kolmar, Friedberg, Oppenheim, Breifach, Lindau, Rottroeil, Eßlingen, 80 u. a. Mühlhausen u. Ulm. (Bei manchen dieser Städte ist allerdings wohl das um die Stadt liegende Reichsgut eingerechnet.) Zu den Steuern, welche die königlichen Städte als solche zu zahlen hatten, kamen die oft sehr beträchtlichen Steuern, welche die Juden als „Knechte der königlichen Kammer" entrichten mußten. Die 73 im Derzeichnis enthaltenen Städte (das Reichsgut in Ober-u. Ittittelfranken, Thüringen u. Sachsen fehlt ganz!) zahlten insgesamt 5600 Warf, die nach heutigem Geldwert einer Summe von etwa 2 Millionen Mark entsprechen. Mag dies auch im Dergleich mit dem Posten eines modernen Staatshaushalts geringfügig erscheinen, so bildeten diese Steuern in Zeiten, wo die Naturalwirtschaft noch einen breiten Raum einnahm, doch die bei weitem erheblichste Geldquelle des Reiches.
   bis 10 von 546 weiter»  »»
546 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 546 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 47
2 78
3 15
4 441
5 34
6 27
7 34
8 136
9 23
10 317
11 35
12 11
13 231
14 979
15 6
16 19
17 30
18 92
19 19
20 20
21 7
22 3
23 17
24 57
25 228
26 305
27 52
28 65
29 90
30 0
31 66
32 69
33 17
34 118
35 46
36 69
37 230
38 37
39 95
40 60
41 5
42 215
43 47
44 57
45 146
46 279
47 125
48 14
49 3

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 13
2 14
3 10
4 36
5 2
6 3
7 161
8 4
9 186
10 10
11 2
12 0
13 9
14 2
15 2
16 17
17 99
18 4
19 2
20 23
21 1
22 0
23 16
24 0
25 10
26 2
27 0
28 4
29 1
30 0
31 23
32 11
33 3
34 27
35 3
36 24
37 126
38 4
39 1
40 1
41 191
42 1
43 76
44 8
45 16
46 4
47 1
48 1
49 0
50 0
51 1
52 2
53 4
54 4
55 1
56 139
57 3
58 24
59 44
60 51
61 9
62 0
63 28
64 0
65 2
66 62
67 30
68 237
69 52
70 0
71 37
72 150
73 73
74 3
75 3
76 15
77 6
78 17
79 0
80 10
81 0
82 3
83 92
84 0
85 1
86 25
87 9
88 1
89 5
90 6
91 5
92 68
93 1
94 16
95 2
96 10
97 3
98 22
99 1

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 29
1 4
2 4
3 26
4 68
5 506
6 1
7 292
8 7
9 32
10 273
11 5
12 14
13 12
14 1
15 36
16 120
17 1
18 361
19 221
20 0
21 0
22 219
23 13
24 9
25 5
26 81
27 36
28 1
29 62
30 17
31 40
32 0
33 207
34 4
35 41
36 0
37 29
38 10
39 338
40 57
41 12
42 2
43 46
44 36
45 5
46 10
47 22
48 47
49 12
50 50
51 10
52 257
53 8
54 627
55 70
56 13
57 56
58 23
59 201
60 155
61 13
62 960
63 65
64 135
65 60
66 2
67 52
68 51
69 200
70 7
71 29
72 115
73 37
74 23
75 38
76 2
77 302
78 33
79 37
80 491
81 157
82 8
83 1
84 1
85 10
86 6
87 6
88 24
89 5
90 4
91 109
92 116
93 20
94 3
95 0
96 3
97 313
98 84
99 484
100 110
101 2
102 8
103 20
104 1
105 69
106 24
107 3
108 51
109 0
110 18
111 19
112 57
113 12
114 51
115 32
116 12
117 13
118 308
119 4
120 50
121 47
122 36
123 15
124 8
125 17
126 20
127 152
128 41
129 22
130 7
131 47
132 277
133 63
134 4
135 3
136 229
137 11
138 11
139 10
140 13
141 1
142 95
143 23
144 27
145 977
146 94
147 8
148 318
149 22
150 11
151 83
152 29
153 16
154 67
155 96
156 35
157 101
158 178
159 8
160 1
161 18
162 257
163 44
164 1
165 77
166 103
167 22
168 0
169 46
170 10
171 821
172 24
173 128
174 24
175 66
176 22
177 381
178 0
179 49
180 0
181 68
182 141
183 354
184 2
185 12
186 9
187 16
188 45
189 8
190 8
191 160
192 63
193 3
194 129
195 2
196 21
197 42
198 14
199 22