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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Mittelalter - S. 7

1896 - Bamberg : Buchner
3 Der technische Betrieb ist noch eine Wechselwirtschaft (Feldgras-Wirtschaft, extensive Wirtschaft), d. h. wenn ein Acker in einem Jahre Frucht getragen hat, bleibt er einige Jahre als Weide liegen. Eine bessere Wirtschaftsmethode (intensive Wirtschaft) begmnt mtt der Dreifelderwirtschaft. Diese lt sich aber erst nachweisen im frnkischen Zettraum. 4. Ackerbau und Viehzucht sind die einzige Quelle fr Nahrung und Erwerb Das bewegliche Vermgen besteht ausschlielich in Vieh und Sklaven, als Wertmesser gilt nicht das Metallgeld, sondern das Tierhaupt und das Sklavenhaupt (auch juristisch; die Vermgeustrafeu werden nicht m Geld ausgedrckt, sondern in Tierhuptern). Der Warenumsatz erfolgt nicht durch das Mittelding des Geldes, sondern lediglich auf dem Wege des Wechsel- seitiaen Austausches von Naturalien. Diese Naturalwirtschaft bat sich in der Hauptsache erhalten bis m die Stauferzeit hinein. Erst dann beginnt die Getdwirtschast. 5 Die kleinste wirtschaftliche Einheit ist das Bauerngut, die Hufe (Hof). Dieses Bauerngut besteht a) aus der Hofstatt (Wohnraum, Wirtschaftsrume), b) aus einem Anteil an dem Ackerlande, fo groß, als er zur Erhaltung emer Familie notwendig ist (Hufe oder Huoba im engeren Sinn oder curtis, mansus) und c) aus dem Mrkerrecht, d. i. dem Anteil an der Weide, dem Walde und dem Gewsser der Gemeinde (Weiderecht, Holzrecht, Jagd- und Fischereirecht). . Formen der Siedelnng: Hof- und Dorfsystem, keine Städte, b) Stnde. 1. Adel (erl, edeling, nobilis). Entstehungsgrund: Geburt oder militrischer Ruhm. Merkmale: Nach dem Herkommen werden aus dem Adel die Könige, die Herzge, die Gaufrsten gewhlt, auch erfreuen sich die Adeligen einer hheren gesellschaftlichen Stellung. 2. Der Freie (charl, friling, ingenuus oder der). Entstehungsgrund: Freie Geburt. Merkmale: Politische Rechte und politische Ver-pflichtungen, nmlich Dingrecht und Dingpflicht, Heerbannrecht und Heerbann- Pflicht. . 3. Der Hrige oder Halbfreie (litus). Entstehungsgrund: Freiwillige Unterwerfung eines besiegten Volkes oder Freilassung eines Unfreien. Merkmale: Gebundenheit an die Scholle, Verpflichtung zu Abgaben und Diensten, aber andererseits Anspruch auf Wergeld. 4. Der Knecht oder Unfreie (scalk, servus). Entstehungsgrund: Kriegsgefangenschaft, Schuldknechtschaft, Verheiratung einer freien Frau mit einem Knecht oder umgekehrt, Abstammung von unfreien Eltern. Merkmale: Rechtlos wie das Tier. Lage: Thatfchlich besser als bei den Rmern. Eigene Wirtschaftsfhrung gegen ein bestimmtes Ma von Naturalabgaben und Diensten, nur ausnahmsweise Verwendung als Hausgesinde.

2. Das Mittelalter - S. 6

1896 - Bamberg : Buchner
6 Richter ist der Gaufrst (bezw. der Vlkerschaftsknig), Urteiler sind smtliche Freie einer Hundertschaft (bezw. einer Vlkerschaft). Es gibt zwei Arten von ffentlichen Strafen: 1. die Todesstrafe (fr Landesverrat, bergang zum Feinde, Feigheit, entehrende Handlungen), 2. Verm gensstrafen, entrichtet in einer gewissen Anzahl von Stcken Vieh, fr alle brigen Vergehen. Diese Vermgensstrafen sind doppelter Art: 1. eine Bue fr den Verletzten (satisfactio, compositio) und 2. ein Friedensgeld fr den Staat (fredum). Auch der Totschlag kann mit Bezahlung einer Bue geshnt werden .Wergeld, Mannbue), bezahlt von der Sippschaft des Totschlgers an die Sippschaft des Er-fchlagenen. Neben diesem ffentlichen Strafrecht gibt es aber auch ein Privat-strafrecht. Bei schweren Vergehen nmlich (namentlich Totschlag und Schndung der Ehre, z. B. Ehebruch) erlaubt die Rechtsordnung auch Aus-bung der Rache (Blutrache), der Selbsthilfe oder Fehde. Die Wahl zwischen Shnegeld oder Fehde steht der Sippschaft nicht des Schdigers, sondern des Geschdigten zu. Die Fehde selbst ist eine Sippschaftoder Geschlechter-Fe hde; bei dein Korpsgeist der Sippengenossen ist die gesamte Sippschaft verantwortlich fr die That des einzelnen, und gilt andererseits die Ver-letzung des einzelnen als eine Verletzung der ganzen Sippschaft. Wahlrecht zwischen Bue und Fehde hat sich noch in die frnkische und Deutsche Zeit hinein erhalten. Doch hat man spter auf verschiedenem Wege das verfassungsmige Recht der Fehde einzuschrnken gesucht (Beschrnkung auf ganz schwere Gewaltthaten, ans den Thter, auf bestimmte Zeiten, Zwang der verletzten Familie, die angebotene Shne anzunehmen).. Endgltig wurde das verfassungsmige Fehde-recht erst aufgehoben durch den ewigen Landfrieden", 1495. Ii. Wirtschaftliche und soziale Verhltnisse. a) Wirtschaft. 1. In dieser Zeit des bergangs vom Nomadenleben zur Sehaftigkeit gibt es kein Privateigentum, sondern nur Gesamt- oder Gemeindeeigentum (Feldgemeinschaft). Reste dieser Feldgemeinschaft Haben sich bis auf den heutigen Tag erhalten in dem Gemeindeland." 2. Selbst zur Bewirtschaftung und Nutznieung wurden anfnglich Teile des gemeinsamen Ackerlandes nur den Geschlechtern zugewiesen (kommunistischer Betrieb), erst spter den einzelnen Gemeindemitgliedern (Jndividnalwirt-schuft). Die durch Adel, Ruhm, grere Anzahl von Sklaven Ausgezeich-rieten bekommen einen greren Anteil am Ackerland.

3. Das Mittelalter - S. 150

1896 - Bamberg : Buchner
150 weniger mit den Waffen als vielmehr mit diplomatischen Knsten zu erreichen. So gelang es ihm, der den schwachen Nachfolger Innocenz' Iii., Honorins Iii., in der Mschen Frage einen diplomatischen Sieg zu erringen. Hatte indes schon der Ausgang der Mischen Frage eine Spannung hinterlassen, die nur in Rcksicht ans den erhofften Kreuzzug Friedrichs Ii. einen offenen Zusammensto vermied, so fhrte die Kreuzzugsfrage vorbergehend, die lom-bardische Frage dauernd zum Bruche zwischen Friedrich Ii. und den energ:-scheren Nachfolgern Honorins' Iii., Gregor Ix. und Innocenz Iv. Mitten in diesem Kampfe starb Friedrich, zwar unbesiegt, aber ohne eine Persnlich-feit zu hinterlassen, die sein Erbe htte bernehmen knnen. So bedeutete sein Tod den Untergang des mittelalterlichen Kaisertums. Gleichzeitig vollzog sich auch die innere Auflsung des deutschen Knigtums; hatte schon Fried-rich Ii. der territorialen" Entwickelnng freien Lauf gelassen, ja dieselbe sogar gesetzlich anerkannt, so verlor in der Zeit zwischen Friedrichs Ii. Absetzung und der Wahl Rudolfs von Habsburg das Knigtum den letzten Rest fernes Inhalts. . ... Tt ,, 1. Friedrichs Zugestndnisse an die Kurie. Friedrich Ii. mute em Papste Innocenz Iii., dem er sowohl die Behauptung seines sizilischen Knigreichs wie die Erhebung auf den deutschen Thron verdankte, fr Sizilien die (von seinem Vater nicht anerkannte) ppstliche Lehensherrlichkeit sowie das zwischen seiner Mutter Konstanze und der Kurie abgeschlossene Konkordat neuerdings verbriefen, fr das Reich aber (in der Egerer Gold- bnlle 1213) alle jene Zugestuduiffe erneuern, die Otto Iv. im Speyerer Abkommen gemacht hatte, und um diesen Zugestndnissen eine zweifellos rechtliche Grundlage zu geben, die ausdrckliche Zustimmung der Reichsfrsten erwirken. Nachtrglich, zu einer Zeit, da Friedrich noch nicht vollstndiger Hm in Deutschland war, wurden ihm Verbindlichkeiten auferlegt, die zu dem fhrten, was als sizilische Frage und als Kreuzzugsfrage bezeichnet F m\. Spitts che Frage. In der Straburger Urkunde" (1216) versprach Friedrich dem Papste Innocenz Iii., die in seiner Person bestehende Verbindung Siziliens mit dem Reiche am Tage seiner Kafferfronung zu Gunsten seines Sohnes Heinrich (Vii.) zu lsen und diesen aus der vater-lichen Gewalt zu entlassen. Um dieser Verpflichtung sich zu entledigen, lie Friedrich nach dem Tode Innocenz' Iii., unter dem milden und friedliebenden Honorins Iii., vornehmlich mit Hilfe der geistlichen Reichsfrsten fernen bereits zum sizilischen König gekrnten Sohn auch zum deutschen Konige whlen, setzte also in dessen Person die Verbindung zwischen dem Reiche und Sizilien fort, die in seiner Person htte aufgehoben werden sollen, und ver-eitelte so den eigentlichen Zweck des Straburger Versprechens. Zwar war

4. Wiederholungsfragen aus der Geschichte - S. 11

1897 - Bamberg : Buchner
11 3. Wie ist die Plebs aufgekommen, wodurch ist sie zu einer Sonderstellung gelangt? * Vergleich mit dem Kampf zwischen Geschlechtern und Znften zu Ausgang des Mittelalters. 4. Welche Befugnis hatten die Tribunen anfnglich; welche Rechte erlangten sie im Laufe der Zeit; wer hat ihre Macht geschmlert, wer hat sie wieder hergestellt? Wie verhielten sich die Kaiser gegenber dem Tribuuat? 5. Welche verschiedenen Volksversammlungen gab es in Rom? (3) 6. Welche Zugestndnisse machten die Altbrger im Laufe der Jahrhunderte? 7. Was versteht man unter der zweiten secessio plebis? 8. Welche Rmer fielen vor den Gracchen nach der berlieferung als Opfer ihrer volksfreundlichen Bestrebungen? Welche Rmer wirkten mit Erfolg fr die Ausshnung der Stnde? 9. Welche mter entstanden während des Stndekampfes? a. bleibende; b. vorbergehende. 10. Wann kam ein Ausgleich zwischen den Stnden zustande? Welches Jahr gilt als endgltiger Abschlu des Studekampfes? 11. Welche Jtaliker wurden von den Rmern vor dem gallischen Brand besiegt, welche nachher? 12. Welche groen Niederlagen haben die Rmer vor 300 erlitten? (3) 13. Durch welche Schlacht wurde endgltig der Widerstand der Jtaliker gebrochen?

5. Die Neuzeit - S. 229

1905 - Bamberg : Buchner
229 teilt]eben Rhederei am Welthandel im Jahre 1872 nur 14% des Gesamtverkehrs betrug, belief sich derselbe zu Ende des 19. Jahrhunderts auf der 30 %. e) Das Sozialistengesetz wurde in bereinstimmung mit den Wnschen der Mehrheit des Reichstages nach seinem Ablauf im Jahre 1890 nicht erneuert. Eine im Februar desselben Jahres nach Berlin berufene inte r n ati o n a l e A r b e i t e r s ch u tz k o n f e r e n z fate Beschlsse der Arbeitszeit. Frauen- und Kinderarbeit u. s. tu., deren Durchfhrung den einzelnen Staaten vorbehalten bleibt. Die noch unter Wilhelm I. vorbereitete Alters- und Jnvaliditts-Bersicherung wurde mit dem 1. Januar 18911, eine neue Gewerbeordnung mit dem 1. Juli 1891, ein Gesetz der die Sonntagsruhe mit dem 1. Juni 1892 eingefhrt. 47. + Frankreich seit dem Sturze Napoleons I. I. Unter den letzten Bonrbonen, 1814(15)30 (Restauration). Ii. Unter Ludwig Philipp aus dem Hause Orleans, 183048 (Brgerknigtum). Iil Die zweite Republik, 184852. Iv. Das zweite Kaiserreich, 185270. V. Die dritte Republik, seit 4. September 1s70. I. Unter den letzten Bourbonen, 1814(15)30 (Restauration). Ludwig Xvin. (reg. 1814/1524) trat aus dem Monarchen-Kongre Zu Aachen (1818) gegen Zurckziehung der verbndeten Okkupationsarmee der Heiligen Allianz bei und lenkte, wiewohl persnlich wohlwollend, all-mhlich in die Bahnen des alten Knigtums zurck. Als der mutmaliche Thronsolger, Herzog von Berrh, einem Morbanschlage erlegen war (1820), Schritt die Regierung nachdrcklich gegen den Liberalismus ein und bernahm auch die vom Kongre zu Verona (1822) beschlossene Wiederherstellung des absoluten Knigtums in Spanien. Die Willfhrigkeit des Knigs gegenber dem Ausland und die Bemhungen des kniglichen Bruders fr die Wieder-Herstellung der Privilegien des Adels und der Geistlichkeit entzogen dem bourbonischen Knigtum die Zuneigung der brgerlichen Stnde. 2. Unter Ludwigs Bruder K a r l X. (reg. 182430) erweiterte sich der Zwiespalt zwischen der Regierung und den Liberalen. Auch die gelungene Unternehmung gegen Algier (1830) erweckte keine gnstigere Stimmung fr die Regierung. Als Karl X., von seinem Minister Fürsten 1 Schon 1896 bezogen gegen 180000 Personen Invaliden-, gegen 221000 Personen Altersrente. Die Beitrge zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen, das Reich leistet zu jeder Rente einen Zuschu von 50 Mark.

6. Deutsche Geschichte von 1519 bis 1871, Übersicht über die württembergische Geschichte - S. uncounted

1909 - Bamberg : Buchner
C. C. Bchners Verlag, Bamberg. Die Kleinwelt f Zeitschrist der Deutschen mikrologischen Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Bildung Herausgegeben von N. Ls. Francs-Mnchen Jhrlich mindestens 8 Hefte und mindestens 1 Sondergabe. Preis M 4.. Mitglieder der D- M. G. (Jahresbeitrag M 4.) erhalten die Zeitschrift und die Sondergaben als ordentliche Verffentlichung der Gesellschaft ohne weitere Kosten. Porto fr direkte Zusendung M .60. Proben Ummern kostenlos. Die Deutsche mikrologische Gesellschaft (Sitz Mnchen) hat seit 1. April 1909 Vereinsverfassung und bietet ihren Mitgliedern gegen einen Jahresbeitrag von M 4. 1. die reichillustrierte gemeinverstndliche Zeitschrift Die Kleinwelt mit Anleitungen zu mikroskopischen Arbeiten fr Anfnger und Fortgeschrittene und Berichten der die Fortschritte auf dem Gebiet wissenschaftlicher Mikrologie. Auerdem jhrlich 2 Beilagen (Bestimmungswerke und Mono-graphien erster Autoren). 2. Unentgeltliche Bentzung der bereits der 1000 Nummern zhlenden mikrologischen Zentralbibliothek in Mnchen. 3. Lehrkurse fr Anfnger und Fortgeschrittene durch Universittsdozenten und erste Fachmnner, ferner Arbeitspltze im Biologischen Institut der Gesellschaft zu Mnchen gegen geringes Honorar (bei weiterem Wachstum der Gesellschaft unentgeltlich). 4. Wissenschaftlichen Rat, Bestimmungen, Prparate und Materi altausch. 5. Wichtige Vergnstigungen bei mikrologischen Firmen. Mitglieder der D. M. G. erhalten von den bedeutendsten mikrologischen Firmen Instrumente zu geringen Teilzahlungen. Korrespondierendes Mitglied kann jeder nach ernster Natur-bildung Strebende werden. Anmeldungen befrdert jede Buchhandlung. Wo eine solche nicht erreichbar, sind Anmeldungen an die Zentralstelle des Vereins, Biologisches Institut Mnchen, zu richten, die auch nhere Ausknfte erteilt. Die Geschftsstelle befindet sich bei C. C. Buchners Verlag in B amberg. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen.

7. Deutsche Geschichte von 1519 bis 1871, Übersicht über die württembergische Geschichte - S. 161

1909 - Bamberg : Buchner
Wilhelm I. Friedrich Iii. Wilhelm Il 161 Deutsche (mnnlichen Geschlechts) besitzt vom vollendeten 25. Jahre an das aktive und passive Reichswahlrecht. Der Reichstag hat vor allem das Recht, die Steuern und Ausgaben des Reichs zu bewilligen und in Verbindung damit von der Regierung der uere und innere Fragen Aufschlsse zu verlangen. Ferner kommt dem Reichstag zu, Gesetze zu beantragen und Gesetzesvorlagen zu beraten, zu verbessern, anzunehmen oder abzulehnen, und berhaupt die Wnsche der Nation und die die Wohlfahrt des Reichs berhrenden Fragen zur Sprache zu bringen (Petitionen und Jnter-pellationen). Taggelder wie die Landtagsabgeordneten beziehen die Reichstags-abgeordneten nicht. Dagegen bekommen sie (seit 1906) 3000 Mark als Aufwandsentschdigung fr ein Kalenderjahr. Jeder Abgeordnete hat sich bei seinen Abstimmungen lediglich von seiner persnlichen berzeugung und nicht von Rcksichten auf seine Partei oder auf selbstische Wnsche seiner Whler leiten zu lassen, die ihm berhaupt keine Weisungen erteilen drfen. 4. Gleich zu Anfang hatte das Deutsche Reich mit inneren Schwierigkeiten zu kmpfen. So hatte man n. ct. noch in Versailles an Kaiser Wilhelm I. die Zumutung gestellt, er solle den Kirchenstaat wiederherstellen*, so da er bei der Erffnung des ersten Reichstags (21. Mrz 1871) in der Thronrede erklären mute, er werde sich nicht in die italienischen Dinge einmischen, wie denn auch smtliche deutsche Regierungen das Vatikanische Konzil (8. Dezember 1869 bis 18. Juli 1870) nicht anerkannt und seinen Beschlssen jede Rechtskraft abgesprochen hatten. Der erste deutsche Reichstag aber verbot (4. Juli 1872) dem Jesuitenorden als dem 1872 geistigen Urheber und Verfechter des auf jenem Konzil beschlossenen Un-fehlbarkeitsdogmas und der damit zusammenhngenden Lehre von der ppstlichen Weltherrschaft Niederlassungen innerhalb des Reichsgebiets. 1 Italien war durch die Kriege von 1859 und 1866 mit Hilfe Frankreichs und Preuens zwar gemacht, aber noch nicht vollendet. Es fehlte ihm seine natr-liche Hauptstadt Rom, das durch eine franzsische Besatzung dem Papst erhalten wurde und ihm auch durch einen Freischareneinfall Garibaldis nicht entrissen werden konnte. Garibaldi wird vor Rom von dem franzsischen General Failly voll-stndig geschlagen (November 1867). Erst als die franzsische Besatzung während des deutsch-franzsischen Kriegs aus Rom abzog (August 1870), wurde Rom frei. Die Italiener berschreiten jetzt die Grenze des Kirchenstaats. Papst Pius Ix. protestiert vergeblich. Seine Schlsselsoldaten werden entwaffnet. Er zieht sich auf den Vatikan zurck. Am 2. Oktober besttigt ein Plebiszit der Rmer (9:1) die Einverleibung des Kirchenstaats in das Knigreich Italien, das die siebente Gromacht wird. Am 1. Juli 1871 zieht Viktor Emauuel Ii. in Rom ein. Der Papst bleibt suverner Fürst, die Freiheit der Konzilien usw. wird ihm gewhrleistet. 427 Hesselmeyer, Geschichte. 2. Aufl. 4. Teil. 11

8. Deutsche Geschichte von 1519 bis 1871, Übersicht über die württembergische Geschichte - S. 139

1909 - Bamberg : Buchner
Der Krieg vom Jahr 1864. 139 befehligt Prinz Friedrich Karl von Preußen, die sterreicher der General v. Gablenz. Zusammen stellen sie 57000 Mann den 55000 Dnen gegenber. Der Feldzugsplan des preuischen Generalstabschefs Helmut von Moltke1 wird durchgefhrt: Vernichtung des dnischen Heeres, dagegen Unterlassung eines Angriffs auf Kopenhagen mangels einer gengenden Flotte. Hauptschlacht bei den Dppel er Schanzen (18. April 1864). Dieselben werden erstrmt. Die Dnen setzen nach A?s e n der. Auch dahin folgen die Preußen (in der Nacht vom 28.129. Juni). Die Dnen ziehen sich auf ihre Schiffe zurck. Hierauf Waffenstillstand. Dann Friede von Wien (3g. Mtober 1864): Dne- 1864 mark gibt alle seine Ansprche auf Schleswig-Holstein preis, tritt beide Herzogtmer (samt Lauenburg) au den Kaiser von sterreich und den König von Preußen ab und anerkennt im voraus ihre Ver-fguugeu der diese Lnder. 4. Nunmehr begannen zwischen den beiden Besitzern lange Ver-Handlungen. Preußen forderte die Entfernung der Bundestruppen, da kein Grund fr ihr Bleiben vorhanden sei, aber auch die Entfernung des Augusteuburgers aus Holstein, der kein Recht auf ein Land habe, das Preußen und sterreich erobert htten. Doch ist die Stimmung im Land fr den Augusteuburger, und sterreich geht aus Preuens Wnsche nicht ein. Schlielich verlangt Preußen, da, wenn der Augustenbnrger belassen werde, an Preußen wenigstens die gesamte Militrhoheit und das Verkehrs-wesen in beiden Herzogtmern bertragen werde. Auch darauf geht fter-reich nicht ein. Ein unter solchen Bedingungen eingesetzter Fürst knne nicht als gleichberechtigtes Mitglied in den Kreis der Fürsten des deutschen Bundes eingefhrt werden. Hiemit werden die Verhandlungen abgebrochen. Ein Krieg scheint unvermeidlich. Preußen besetzt zunchst Kiel, und Bismarck vergewissert sich darber, da im Kriegsfall Frankreich neutral bleiben, Italien aber Venetien besetzen werde. sterreich, das in Finanznten schwebt, kann einen Krieg nicht führen. So lenkt es denn ein und schlgt die Teilung des Besitzes vor. In der Konvention von 1 Geboren im Jahre 1800 zu Parchim, seit 1822 beim preuischen Generalstab, dann vorbergehend in trkischen Diensten, seit 1858 Chef des Generalstabs der Armee, als Stratege auf gleicher Stufe mit Friedrich d. Gr. und Napoleon I.; als kriegs- und schnwissenschaftlicher Schriftsteller einer der Klassiker der deutschen Sprache. Seine groe Schweigsamkeit und Seelenruhe und die Sicherheit seiner Berechnungen wirkten verblffend. Getrennt marschieren und vereint schlagen und in der Schlacht den Gegner umfassen, während man ihn zugleich iu der Front festhlt, sind Grund-lehren seiner Feldherrnkunst. 405

9. Deutsche Geschichte von 1519 bis 1871, Übersicht über die württembergische Geschichte - S. 157

1909 - Bamberg : Buchner
Wilhelm I. Friedrich Iii. Wilhelm Ii. 157 Gambettas keine andere Wahl: sie mu um einen dreiwchigen Waffen-stillstand bitten und dann wegen des Friedens unterhandeln. 9. Im Vorfrieden von Versailles (26. Februar 1871), wo seit Mitte September 1870 der Sitz des groen Hauptquartiers war, erhlt Deutschland Elsa-Lothringen^ ohne Belsort, aber mit Metz und Diebenhofen, und 5 Milliarden Franken Kriegskostenentschdigung. Der Hauptsriede wirb zu Frankfurt (10. Mai 1871) unterzeichnet. Am 1871 2. Mrz hatte noch der Einzug der deutschen Truppen in Paris ftattgefunben, und am 3. Mrz warb der Rckmarsch in das durch biefen Krieg geeinte Vaterlanb angetreten. Am 15. Mrz erabschiebete sich der oberste Kriegsherr von Nancy ans von den Soldaten des deutschen Heeres in einem Armeebefehl, der mit den Worten schlo: Ihr kehrt mit bent stolzen Bewutsein in die Heimat zurck, ba Ihr einen der grten Kriege2 siegreich geschlagen habt, den die Weltgeschichte je ge-sehen." Die Rache fr Sabowa war umgeschlagen in eine groartige Vergeltung fr Tilsit. Iii. Das neue Deutsche Reich. Kapitel 98. Wilhelm I. (18711888.) Friedrich Iii. (1888.) Wilhelm Ii. (Seit 1888.) 1. Wenn Bismarck einst geuert hatte, die deutsche Frage knne blo durch Blut und Eisen entschieden werden, so hatte er dieses Rabikalmittel keineswegs von sich aus vorgeschlagen, sonbern er hatte die 1 Elsa und Lothringen werden Eigentum des Reichs und von Straburg ans durch einen kaiserlichen Statthalter verwaltet. Diejenigen Elsa-Lothringer, die nicht deutsche Reichsbrger werden wollten, erhielten die Erlaubnis zur Auswanderung. 38 000 wanderten nach Frankreich aus. 2 In 180 Tagen waren von den Deutschen bei einem Gesamtverlust von rund 53 600 Mann (oder 5x/3 /o) 15 groe Schlachten und 159 Gefechte geliefert, 26 Festungen erobert, 7441 Geschtze und 107 Feldzeichen erbeutet, endlich 535000 Gefangene gemacht worden, ohne da sie eine einzige wirkliche Niederlage erlitten htten. 423

10. Deutsche Geschichte von 1519 bis 1871, Übersicht über die württembergische Geschichte - S. 174

1909 - Bamberg : Buchner
174 Anhang. Ulm, Heilbronn und Reutlingen; 8. aus 17 Abgeordneten zweier sogen. Landes-Wahlkreise: (9 aus Neckarkreisiagstkreis und 8 aus Schwarzwaldkreisdonaukreis) zusammen aus 92 Mitgliedern. Mitglieder der beiden Kammern knnen nur solche Personen sein, die am Tag ihrer Wahl oder Ernennung das 25. Lebensjahr bezw. ihre Minderjhrigkeit zurckgelegt haben. Auerdem mssen sie mann-lichen Geschlechts sein, die wrttembergische Staatsangehrigkeit und einen Wohnsitz im Knigreich nachweisen. Der Gewhlte ist als Abgeordneter nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des ganzen Landes anzusehen und hat sein Stimmrecht in Person auszuben1. Niemand kann eine doppelte Stimme führen. Die Mitglieder der beiden Kammern erhalten fr ihre Ttigkeit im Landtag Taggelder und freie Fahrt. Die Berechtigung zum Whlen der Abgeordneten der Zweiten Kammer steht jedem unbescholtenen wrttembergischen Staatsbrger zu, der das 25. Lebensjahr zurckgelegt hat. Der Landtag oder die Stnde tagen in Perioden von je 6 Jahren. Nach Ablauf einer solchen Periode mu eine neue Wahl smtlicher durch Wahl berufenen Mitglieder der Stndeversammlung angeordnet werden. Innerhalb des 6jhrigen Zeitraums unterscheidet man 2 Sitzungsperioden. Eine solche Sitzungs- oder Landtagsperiode umfat 3 Jahre. Es mu deshalb der Landtag jedenfalls alle 3 Jahre einberufen werden. Im brigen kann er nach Bedarf auch vorher oder dazwischenhinein oder jedes Jahr einberufen werden. Jedenfalls aber mu er 3mal auf je 2 Jahre den Staatshaushalt beraten. Der Landtag wird erffnet, wenn er nach einer Schlieung oder Entlastung oder aber nach Neuwahlen einberufen wird. Die Erffnung geschieht durch den König oder durch einen dazu bevollmchtigten Minister; desgleichen die Schlieung oder Entlassung nach einer 3jhrigen Periode. Dagegen erfolgt die zeitweilige Ber-tagung innerhalb einer Periode nur durch ein knigliches Rmrm Aufgelst wird der Landtag durch den Auflsungsbefehl, wenn die 6 Jahre um sind, fr die die Wahlen vorgenommen worden waren. Mit der Auflsung erlscht die Mitgliedschaft zur Stndeversammlung. Bis zu den vollzogenen Neuwahlen fehlt dann eigentlich eine Volksvertretung der Regierung gegenber. Dafr besteht der Stndische Ausschu. Doch mssen sptestens innerhalb von 6 Monaten die Neuwahlen vorgenommen werden. Eine Auflsung des Landtags kann brigens auch in auerordentlicher Weise jederzeit erfolgen, wenn sich nmlich Regierung und Volksvertretung der eine wichtige Gesetzesvorlage grundstzlich nicht einigen knnen. 1 Nur die Standesherren knnen sich im Verhinderungsfall durch einen im Mannsstamm Verwandten vertreten lassen. i . /totf' ixall .. /> </;>, I 0/1 () Wtb -v-Tu (j W' 7 M M 440 1
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