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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bd. 2, Abth. 2 - S. 344

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Polen. 344 Zehnden, welche die Klerisey zieht, nehmen noch' nach Abzug der Unkosten den fünften Theil der Einkünfte aller Güter im Königreich weg. Ueberhaupt behauptet die Geistlichkeit die erste Stelle im Staat, als ein Vorrecht, welches ihr in alten Zeiten aus einem mißverstandenen Gefühl von Frömmigkeit zugestanden worden ist. Es hat auch der Pabst den polnischen Bifchöfen, als Magnaten und Fürsten des Reichs, durch eine Bulle die Ver- günstigung erthcilet, daß ihre Stimmen im Kriege und bey Todcsurtheilen Einstuß haben sollten. Der Erzbischof von Gnescn ist, vermöge feiner Würde, als Primas des Königreiches, das Oberhaupt, der erste und vornehmste Staatsminister, und verrichtet die Krönung deö Königes und der Königin», so wie wahrend Erledigung des Thrones er unter dem Na» men eines Interrex, die Geschäfte des Monarchen verwaltet, und daher alle die Ehrenbezeigungen ge- nießt , die zwar dem Amt eines geistlichen Seelsor- gers zlnvider, aber doch der Hoheit feines Postens angemessen sind. Wenn er ans feinem Palaste tritt, tragt ihm ein vortrefstich berittener Priester ein gol- den Kreuz vor, und fein Hastsmarfchatt reitet mit hochgetragenem Marfchallsstab vor ihm her. Ec hat so gut wie der regierende Monarch seine Haus- officianten, eine zahlreiche Garde zu Pferde, feine Pauker und Trompeter, die wahrend der Mahlzeit sich hören lassen. Giebt er Audienz, fo fitzt er unter einem Baldachin, und hat dann jedesmal seinen Kanzler zur Seite. Man nennt ihl^ einen Fürsten und bey der Anrede Ihro Durchlaucht; aber, wodurch er sich vorzüglich bey der Nation wichtig macht, ist durch das mir feiner Würde verbundene Recht, in die Geschäfte des Königs zu dringen, dieselben auch nach Best», den zu tadeln, oder allenfalls gar auf einem Reichs-

2. Bd. 2, Abth. 2 - S. 477

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Ungarn. 477 -er Erleuchtung aufgehen können. An Anlage fehlt es der Nation nicht, vorzüglich zur Dichtkunst, wo- zu auch die illyrifche Sprache gebildet zu feyn scheint: die wenigen hier lebenden Gelehrten aber, als der Dom- Herr Rerkseliks, die Exjefniten Bedekovich, und Boskowich, der eigentlich ein Ragufaner ist, nebst einem gewissen (Drfelm, haben ihre Wissenschaft einzig und allein dem Auslande zu verdanken. Die Einwohner Slavoniens bekennen sich theilö 6) Kirchliche zur griechischen, theils zur katholischen, theils zurund bürger- unirten Kirche, ohne daß übrigens eine Religions-^^ Verfas« parthey in Ansehung der Aufklärung viel Vorzüge'"'^* vor der andern hatte. Die Katholiken haben nur einen Bischof und sechzehn wohlgebaute stark besetzte , Klöster. Die Griechen haben einen Patriarchen zu Karlowitz, einen Bischof und achtzehn Klöster. — Bis zum Z. 1745 bestand Slavonien bloß aus Soldatenbezirken, jetzt aber hat mehr als die Halste des Landes eine bürgerliche Einrichtung, das übrige aber wird durchaus auf militärischen Fuß re- gieret. Der Landesherr ist auch nur in dem letzten Theile unumschränkt, in den Gespanschaften aber durch die große Macht des Adels und der Reichs- stände vermindert. Diese Reichöstände sind: der katholische Bischof von Slavonien, nebst den Fürsten, Grafen, Freiherren, gemeinem Edel- leutcn und der königlichen Freystadt j)osega. Alle Bauern, ja auch Bürger und viele begüterte Kausteute sind leibeigen, wiewohl die Leibeigenschaft durch die Landesgesetze ziemlich gemildert worden ist. Zn jeder Gespanschast sind, so wie Ungarn und Kroa- tien, ein Obergespan, ein Untergespan, Rentmei- ster, Einnehmer, Sekretär, vier Ober, und Unter- stuhlrichter. Zn Justiz-und Rechtssachen stehen die Gespanschaften unter der königlichen ungarischen * Stark.

3. Bd. 2, Abth. 2 - S. 34

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
34 Schweden. die Reichsbaueni. Eigentlich nennen sie sich in öffentlichen Acten: »Wie, des schwedischen Reichs Rath und »Stande, Grasen, Freyherren, Bischöfe, Ritter- schaft und Adel, Geistlichkeit, Bevollmächtigte des »Kriegsheers und der geworbenen Regimenter, Bür- »gerfchaft und Bauern.« Vor der neuen Regierungsfom mußte aller drey Jahre ein Reichstag gehalten werden, itzt aber hangt er von den Umstanden und dem Willen des Königs ab; wenn aber außerordentliche Falle ein- treten, als wenn der Könieg abwesend oder gestorben ist, so wieder von dem Reichsrath bestimmt, oder sind keine männliche Kronerben vorhanden, so kom- men die Stande von selbst am dreyßigsten Tage nach des letzten Königs Tode in Stockholm zusammen. Ein jeder Reichsstand hat seinen Anführer oder Worthalt^r, der Adel erwählt den Reichsmarschall, bey den Geistlichen ist es gewöhnlicher Weise der Erzbischof von Upsal, bey der Bürgerschaft, einer von den Bürgermeistern der Stadt Stockholm, und die Bauern haben ihren Talemann, welches Wort einen Redner oder Wortführer anzeigt. Ein jeder Stand hat feine befondre Verfammlungs- und Be- rathschlagungsörter, zum völligen Reichstage aber ver- sammlen sich alle Stande aus dem Reichssaal in dem königlichen Schlöffe. Gleich nach dem König hat der Reichsrath die höchste Würde, und ihre Wahl bestimmt der König aus Eingebornen von der Ritter- schaft und dem Adel. Ihre Anzahl hat zwar orden- sicher Weise aus siebzehn ihre Anweisung, allein der Kö>iig richtet sich mehr nach der Notwendigkeit und das Landes Beschaffenheit, weil sie dem König nur zu Gehülfen, nicht aber als Richter bestimmt sind. Ihre Benennung ist Ercellenzen.

4. Bd. 2, Abth. 2 - S. 36

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
;6 Schweden. hung eben zu keiner besonder« Unternehmung gehört. Er bestand aus dreyßig Personen, fünfzehn Damen und fünfzehn Kavaliers, und das Privilegium war weiter nichts, als daß die Ordensritter und Damen Die freye Erlaubniß hatten, alle Sonnabende in ei- ner der Vorstädte von Stockholm bey der Köm- ginu zu speisen. Ihr Zeichen war ein doppelt ver- zogen und über einandergelegtes A von Diamanten, welches einen Lorbeerkranz hatte, mit der italiäm- schen Umschrift: Dolce Nclla Memoria. Ein andrer ebenfalls verloschener und eben« s- umntereßanter Orden, war zum Andenken der Ge- burt des Prinzen Gustav, bey Gelegenheit eines zerbrochenen Fachers, im Jahr 1747 gestiftet. Von eben diesem König wurde auch der Sera- phinenorden, welchen Karl Ix abgeschafft hatte, erneuert, der itzt nur ein Vorrecht und ein Merk- mal der Freundschaft für Könige, Fürsten und an- dre Großen ist. Die Anzahl der Ritter ist auszwep und dreyßig festgesetzt, worunter vier und zwanzig geborne Schweden und acht Ausländer feyn sollen. Die vier Groß-Beamteu des Ordens sind ein Kanz- ler, ein Schatzmeister, ein Secretair und ein Cere- msmenmeifter, dem zwey adliche Herolde beysiehen müssen. Die Ordenskette bestehet aus eilf goldenen Seraphineuköpsen mit ihren sechs ausgebreiteten Flü- geln, und eilf blau emaillirtcn Patriarchalkreuzen, welche mit goldenen Gelenken in einander gestoch- ten sind. Unten an dieser Kette hangt das Ordens- zeichen an einem breiten blau gewasserten Bande, welches von der rechten Schulter nach der linken Sei- te zu getragen wird. Dieses Ordenszeichen ist ein weiß emaillirtes Kreuz mit ejngeschnittenen Spitzen, in dessen Mitte das schwedische Wapen auf einer - blauen

5. Bd. 2, Abth. 2 - S. 40

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
<3) Köniall d'c Collegie^ Justiz. und Posicevver. faffuni. 40 Schweden. zu den Reichsständen. Im I. 1775 waren m Schweden 2270 adeliche Familien, nämlich 85 gräfliche, 231 freyherrliche und 1954 gemeine adeliche. Die hohen königlichen und Reichskolle- gien sind i) die vier königlichen Hofgerichte, nämlich das eigentliche schwedische zu Stockholm, das gothische zu Iönköping, und die finnischen zu Abo und Wasa» 2) Das königl. Rriegskolle- gium, welches die Oberaufsicht über das Kriegs- wesen zu lande hat. 3) Das Admiralitatskolle- gium, welches seinen Sitz zu Carlscrona und die Oberaufsicht über die Seemacht hat. 4) Das königl» Ranzleykollegium, oder die Reichskanzlei, und das zu diesem Kollegio gehörigen Antiguitä- ren-Archiv. 5) Das königl. Rammerkolle- gium. 6) Das königl. Staarekomroir» 7) Das königl. Bergkollegium. 8) Das kö- nigl. Rommerzkollegium. 9) Die königl. Rammerrevision, der Oberhofmarschall, wel- cher ein Reichsrath ist, den königl. Hof, die Tafel, und den ganzen Hofstaat besorget. Die Menge dieser königl. Kollegien zielt, wie wir schon mehrmal erwähnt haben, auf die unzer- trennliche Verbindung einer guten Verfassung des Staats mit dem allgemeinen Besten seiner Bürger ob, und die Grundstütze der neuen Regierungs- form, wie sie der jetzige König schuf, sollte die all- gemeine und die persönliche Freyheik seyn. Un- ter der allgemeinen wird die Unabhängigkeit von al- len fremden Bedrückungen verstanden, und die be- sondere kann also nur dann gesichert seyn, wenn je- der Bürger unter dem Schutz der Gesetze keiner Ge- walttharigkeit bloß gestellt ist. Es sind dahero die Granzen der gesetzgebenden und der vollstre- cken-

6. Bd. 2, Abth. 2 - S. 132

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Schweden. Christin« 1632—1654. Nr troffen, und würde, wenn seine Regierung weniger beunruhiget gewesen wäre, noch revendere Beweise an den Tag gelegt haben. Er führte z. B. im I. 1617 eine neue Reichs- tagsordnung ein, vermöge welcher den auf deu Reichs- tag versammelten Prinzen, dem Adel, der Geistlichkeit, dem Kriegsstande, den Bürgern und Bauern verbo- then ward, etwas in Berathfchlagung zu nehmen, was nicht ausdrücklich des Königes Vorschlag sey. Er theilte zu dem Ende den Adel in drey Klassen, in Grafen, Ritter und Edelleute; er führte da6 schwedische Hofgericht zu Stockholm 1014 ein; er errichtete Zölle und Aecisen; bauete neue Städte, gab verfchiedenen Privilegien, und beförderte die Wissenschaften durch Errichtung verschiedener Gym- nasien. Die berühmte Augsburger Huldigungsmün. ze, mit der Umschrift: Guftava & Auguita Caput Religionis Sc Regionis, sehr diesen in der teutfchen Reichsgefchichte höchstgcpriefcnen König in das hellste Licht, und er starb eben so rühmlich, als würdig sein Haupt eine Krone zierte. Sein natürlicher Sohn, Gustav wasabercz, war i6z2,schwe- bischer Kommendant in Wittenberg und der dastgen Universität Rector magnificus, aber nicht Nachfol- ger auf feinem Thron, weil Gustav zu Folge eines Testaments, welches nach feinem Tode erst bekannt gemacht wurde, Christin«, feine einzige Tochter, dazu ernannt hatte. Christin«erbte in ihrem sechsten Jahre 1632 den Thron, der während ihrer Minderjährigkeit, mit gänzlichem Ausschluß der verwittweten Königin» Mutter, von den fünf obersten Reichsbeamten bis mit Ende des Jahres 164.4, wo Christin« die Regierung selbst antrat, verwaltet wurde. Indes- sen wurde der Krieg in Teutschland unter abwech- selndcm

7. Bd. 2, Abth. 2 - S. 204

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
204 Russisches Reich noch hinzu, daß hier mancher ein Gelehrter heißt, der nichts weniger als dieses ist; daß es Advokaten giebt, die nie eine Akademie bezogen, Aerzte, die bloß theologische Studien getrieben haben, und daß der Mangel einer eigenen Universität Schuld daran ist, daß so viele Livlander, welche nicht Vermögen genug haben, eine auswärtige zu besuchen, da- durch vom Studiren abgeschreckt werden. — Noch sind auch Bücher sehr theuer, da mancher sin Buch erst dreyßig Meilen weit von Riga oder Reval her verschreiben muß; und für die Künste, wenn man Baukunst und Musik ausnrmmt, wird noch wenig Eifer gefpüret. Seit Livland unter russischem Scepter ist, be- findet es sich in einem weit glücklichern Zustand, als ehedem, und genießet sowohl von außen als innen einer weit ungestörteren Ruhe. Es wird jetzt durch ein Generalgouvernement oder die Regierung,, welches das höchste Policeygericht ist, und alle Be- fehle erkheilet, und durch ein ^ofgericht, welches in Civil-sowohl als Krimmalsachen entscheidet, re- giert, von beyden aber gehn die Appellationen nach Petersburg. Andregerichtsstellen sind dierirchen- Gerichte, Rreißkommifsariate, Landgerich- te u. s. w. Gesetzeskraft haben nicht allem die Uka- sen (so nennt man alle von der Krone ertheilte Be- fehle) und Verordnungen, sondern auch die livla^ dischen Landesordnungen von 1671 und das schwe- dische Landrecht von 1442. Die Kriminaljustitz ist wie in Rußland. »Nicht die Rachübung an » ohnaeih schon unglücklichen Verbrechern, sondern »die möglichste Besserung ist die allgemeine Absicht »unsrer.gesetzgeber und Richter;« sagt ein Natio- nalschriststeller. Die Abgaben sind unter der jetzigen Regierung ungleich weniger worden, so daß alle Krön-

8. Bd. 2, Abth. 1 - S. 102

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
102 Teutschland. gewesen. Die Fürsten aus dem Hause Oesterreich besaßen zwar außerhalb Teutschland beträchtliche Lan- der, sie hatten auch für ihre teutschcn Provinzen eine Menge Privilegien zu erhalten gewußt, welche kein anderer Prinz im teutschen Reiche besitzt"), sie konn- ten alö Oberhäupter des Reichs vieles zum Besten ihrer *) Der Hr. O. C- R. Büfching nennt folgende Vorrechte des Hauses Oesterreich : i) Den Erzherzoglrchen Ti- tel. 2"! Daß es ,245 von dem Kaiser Friedrich Ii. zur königlichen Würde erhoben worden, ob sich gleich die Erzherzoge des königlichen Titels nie bedient haben. 3) Daß es den Erzherzogen frep steht, ob sie auf dem Reichstag erscheinen wollen. 4) Daß sie des Kaisers und Reichs beständige und allergeheimfterätbe heißen. 5) Daß, ob sie gleich zu keinen Reichssteueru ver- pfl-chtet sind, sie dennoch des Reiches Schutz gemes- sen sollen. 6) Daß sie von der Gerichtsbarkeit aller Reichsgerichte befreyet sind, und ihre Unterthanen Don ihren Gerichten gar nicht apelliren können , es wäre denn im Fall der versagten Gerechtigkeit. 7) Daß sie die Reichsbelehnung nicht außer ihrem Lande em- pfangen. 8) Daß sie die Kastcnvvgtey, oder Schnh- und Schirmgercchkigkeit bey allen und jeden Bisthu- mcrn, Kirchen und Klöstern ihres Gebietes haben. 9) Sie betrachten alle im Erzherzogthum befindliche Fürsten alö Landsasten, wenn sie gleich Sitz und Stimme ans dem Reichstage haben, 10) Daß sie die ssreyherrliche, gräfliche und fürstliche Würde ertheiken können, i,) Daß die österreichischen Lander der Ge- richtsbarkeit der Reichsverwefer nicht unterworfen seyn wollen. i2) Daß das Reich in diesem Herzog- thum keine Lehen haben kann; hingegen die Erzher- zoge sich von allen Reichsgliedcrn Lehn - und Allodial- güter erwerben, Zölle anlcgen, und ihre Lehen nach Gefallen veräußern können. 13) Daß sie die Anwart- schaft auf alle Lehen, welche dem Reiche in der Land- vogtey Schwaben eröffnet werden, wie auch das Recht haben, die verpfändeten Reichsgüter in Schwa- den einzulösen. 14) Daß sie in dein Bisthum Re- gensburg das Erbmarschallamt haben.

9. Bd. 2, Abth. 1 - S. 135

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Teutschland. hier bestehende Messe, als durch den am 2 2-Februar r?79 wegen der bayerschen Erbfolge geschloffenen Frieden. 5) Daslürftenthum Bieliz, und 6) die acht freyen Herrschaften Dderberg, Lreudenrhal, dem wutschen Orden gehörig, (Olbersdorff Lriedek, Lreystadr- Roy, Temsch - Leuchen und Reich- wñlde. Wir haben schon wenigstens mit einigen Worten Geschichte hie und da etwas von dem ältesten Zustand der zur Oesterreichs, österreichischen Monarchie gehörigen Provinzen er- wähnet, oder doch, wo uns auch diese Kenntniß über- püßig schien, den Zeitpunkt angegeben, in welchem sie Provinzen derselben wurden; es ist uns nun noch übrig unsre Leser mit der allgemeinen Geschichte der- selben etwas genauer bekannt zu machen. Rudolf, Graf von Habsburg, abstammend au§ einem uralten edeln Gefchlechte im Elsas, an Kaiser Friedrich Ii. Hofe erzogen, als Jüngling und Mann durch Weisheit, Milde und Muth über Tausende sei- ner Zeitgenoffen erhaben, ward, wie wir schott gese- hen haben, 1273 zum Kaiser erwählet. Ottokar- König in Böhmen, war nebst Heinrich von Bayern der einzige, der der: Mann, welcher ehemals ihm wi- der die Ungarn gedient hatte, nicht als sein Ober- haupt erkennen wollte. Eine friedliche Vermittelung ward durch die Ränke seiner stolzen Gemahlinn wie- der vereitelt, und 1278 kam es auf dem Marchfelde bey Wien zu einem Treffen, welches Ottokar das Le- den kostete, und die Krone Böhmen der österreichi- schen Staaten beraubte, welche Rudolf 128g, Kärn- then ausgenommen, das er, jedoch mit Vorbehalt des Rückfalls an Oesterreich bey Absterben seiner männli- chen Nachkommen, dem Grafen Mainhard von Tyrol gab, seinem Sohne Albrecht zur Lehn gab. Albrecht hatte nur die Begierde zur Vergrößerung seines I 4 Hauses,

10. Bd. 2, Abth. 1 - S. 43

1785 - Leipzig : Weidmann und Reich
Deutschland. 43 derselbe gestellt ist, die Verbindlichkeit hat, den, der solchen vorzeiget, aufzunehmen, und lebenslang zu versorgen. Weltliche Reservate sind, daß er in den Adelstand vom bloßen Edlen bis zum Fürsten erhe- den, Länder zu einer hohem Würde erheben kann u. s. w. Ferner darf er freu Standen diese oder jene Privilegien errheilen, Universitäten bestätigen, das Meß - und Marktrecht verleihen, eiserne Briese, welche den Schuldner wider seine Gläubiger in Si- cherheit sehen, geben, außer der Ehe geborne Kinder den in der Ehe geborneu gleich machen u. a. m. Er hat auch mit den Kurfürsten und andern Reichsstan- den gewisse Rechte gemein, welche die Reichsbünd- nisse, Reichskriege, Zollgerechtigkeit, Stapel-und Münzrecht u. dgl. angehen. Auch ist ihm nicht er- laubt, ohne Bewilligung gesummter Stande, einen Reichsstand in die Acht zu erklären, Reichsgüter zu veräußern oder zu beschweren, neue Reichsgesetze zu machen, oder die alten zu verbessern, und was andre Einschränkungen mehr sind. Um ein Reichsstand zu werden, das heißt, um c) Reichs auf der allgemeinen Nationalversammlung, welche Hände, Kur der Reichstag getrennt wird, Sitz und Stimme ^lurjeerr rc. erhalten, muß inan Besitzer eines Stückes Landes seyn, welches keinen andern Oberherrn als Kaiser und Reich erkennet, wiewohl hier sowohl, als bey andern Erfordernissen, z. B. daß man auch ein Kreisstand seyn müsse, um ein Reichsstand zu werden, verschie- dene Ausnahmen gefunden werden. Die vornehm- sten dieser Stände heißen Kurfürsten, deren Ursprung nicht eigentlich angegeben werden kann, und die um so größere Vorrechte haben, je mehr sie in den Zeiten, wo sich die Reichsverfajsung bildete, als Wahlsür- sten den zu erwählenden Kaisern selbst beliebige Be- dingungen vorschreiben konnten. Sie haben eine de- sondre
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