210 Kap. 28. § 153—154. Kaiser Rudolf I. (Gründung der Habsburgischen Hausmacht.)
eine Hauptschlacht zu meiden und durch List und Hinterhalt Vorteile zu gewinnen. Endlich kam es zur Schlacht. Nachdem vor dem kaiserlichen Heere der Bischof von Basel gebetet hatte und der Kriegsgesang angestimmt war, begann der Kampf und dauerte eine Stunde mit der größten Hitze und mit abwechselndem Glück. Mehrere feindliche Ritter hatten es besonders auf des Kaisers Leben abgesehen; aber Rudolf wich dem Lanzenstotz des einen aus und streckte ihn mit dem Gegenstoß ins Auge tot darnieder, und als ihm ein anderer das Pferd unter dem Leibe erstach, deckte er sich mit dem Schilde gegen den Angriff der Feinde, bis er ein anderes Pferd erhielt. Nach Erneuerung des Kampfes wich das böhmische Heer und wurde gänzlich geschlagen, Ottokar aber auf der Flucht von zwei steiermärkischen Rittern (aus Rache dafür, daß er ihren Vater grausam hatte hinrichten lassen) getötet. Rudolf hielt hierauf zu Wien ein Dank- und Siegesfest (wobei unter andern ein über hundert Jahre alter Ritter, von Haslau, mit seinem Urenkel turnierte) und brach dann zur Verfolgung seines Sieges auf.
Zwar wollte der Markgraf Otto der Lange von Brandenburg als Vormund von Ottokars Sohn Wenzel den Krieg fortsetzen; allein Rudolf überließ aus Klugheit und Großmut dem jungen Wenzel in dem Vergleiche zu Kollin Böhmen und Mähren als Lehen, da er ihm schon vor der ersten Unterwerfung seines Vaters seine fünfte Tochter, Jutta, verlobt hatte; ebenso kam die Verbindung seines Sohnes Rudolf mit Wenzels Schwester zu stände.
154. Um die für das Reich eingezogenen österreichischen Länder seinem eigenen Hause zuzuwenden, dessen Machtvermehrung ihm zur kräftigeren Durchführung seines Kaiserberufes notwendig schien, hielt er einen österreichischen Gerichtstag unter Zuziehung des Adels und der Landleute, auf welchem ihm zugestanden wurde, daß der römische König über das babenbergifche Erbe verfügen dürfe, jedoch unter Vorbehalt der Rechte der Allodialerben. Nachdem er sodann auch die österreichischen Bischöfe gewonnen und die Willensmeinung der Kurfürsten eingeholt hatte, eröffnete er gegen das Ende des Jahres 1282 den Reichstag von Augsburg, wobei ihm seine beiden Söhne Albrecht und Rudolf, welche gegen Ottokar mitgefochten hatten, zur Seite standen. (Sein dritter, aber zweitgeborener, hoffnungsvollster Sohn Hartmann, dem er die Nachfolge im Reich hatte zuwenden wollen, war ein Jahr zuvor im Rhein ertrunken.) Nachdem der König der Reichsversammlung vorgestellt hatte, was er dem Reiche für ein Opfer gebracht, und was man nächst Gott besonders diesen seinen beiden Söhnen zu danken habe, erhob er sie unter die Reichsfürsten und belehnte beide, unter Erwähnung der Zustimmung der Kurfürsten, mit Österreich, Steiermark, Kärnten, Krain und der windischen Mark, worauf sodann seine Söhne an den Grafen Meinhart von Tirol, als einen Seitenverwandten der Babenberger, Kärnten (unter dem Vorbehalt des Rückfalls an Österreich) verliehen. So ward König Rudolf der Grün-1282 der der habsburg-österreichischen Hausmacht.
Als ein Jahr darauf der Adel und die Städte in Österreich dem Könige vorstellten, daß dem Lande ein Doppelhaupt nicht gut sei, ließ er seinen Erstgeborenen, Albrecht, im alleinigen Besitz von Österreich und verschaffte seinem Sohn Rudolf ein neugeschaffenes Herzogtum Schwaben. Um dem Papst einen Beweis seiner aufrichtigen Gesinnung zu geben, vermählte er die letzte seiner sechs Töchter, Clementia, an denkönig Karl Martell von Neapel (den Sohn Karls von Anjou).
Indem Kaiser Rudolf (denn so nannte ihn das Volk, obgleich die Umstände es nie zur Kaiserkrönung kommen ließen) jede Einmischung in die italienischen Angelegenheiten vermied und den Alpenkamm als die Grenzmark zwischen Deutschland und Wälschland betrachtete, verschaffte er sich
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Extrahierte Ortsnamen: Basel Wien Brandenburg Ottokars Wenzels Augsburg Rhein Steiermark Krain Clementia Neapel Deutschland
Kap. 3. § 21—22. Sitten der alten Deutschen. (Heerwesen, Religion.) 13
Hausrecht unbedingt heilig war, dessen Verletzung höher gebüßt wurde als die nämliche außer dem Hause zugefügte Beleidigung. In Ermangelung anderer Beweise galt ein feierlicher Eid; oft entschied das Ordal (Gottesurteil), das entweder in der Feuerprobe oder Wasserprobe, oder im gerichtlichen Zweikampfe bestand. Der letztere sollte zugleich der herrschend gewordenen Blutrache steuern, und bei seiner Anwendung durfte kein Niddingswerk geübt werden, d. h. es mußte unter den Kämpfenden alles ehrlich zugehen; auch galt nach Beendigung des Kampfes keine weitere Rache. Leibesstrafe kam nicht vor, auch feine Freiheitsstrafe. Todesstrafe traf nur Feige, Verräter und Unzüchtige, und konnte nur von den Priestern im Namen des höchsten Gottes verhängt werden.
21. Da nur der Freie vom zwanzigsten Jahre an wehrfähig und jeder Wehrfähige kriegspflichtig war, so wurde schon von früher Jugend an der freie Deutsche zu kriegerischer Tätigkeit abgehärtet. Der Krieg wurde entweder aus Noth zur Verteidigung oder um des Unterhalts willen oder aus Lust nach Beute und Ruhm geführt. Zu einem allgemeinen Kriege wurde der Heerbann (die Landwehr) aufgeboten.
Von einem Volkskriege verschieden ist das (bei Cäsar beschriebene) Aufgebot Freiwilliger zu einem Beutezug, der außerhalb des eigenen Landes meist zur Kriegsübung der jungen Mannschaft vorgenommen wurde. Dieses Aufgebot ist aber nicht zu verwechseln mit der (bei Tacitus vorkommenden) Einrichtung des Gefolges (Gasindi, comi-tatus) d. i. der Waffengefährtschaft, die sich um einen Fürsten dadurch bildete, daß sich ihm kriegsbewährte und auserlesene Kämpfer in verschiedenen Rangstufen der Tapferkeit und Waffenkunst anschlossen und sich ihrem Gesolgsherrn auf Leben und Tod verpflichteten. In ein solches Gefolge, das im Krieg wie im Frieden den Fürsten umgab, traten auch junge Söhne der Edlen oder verdienter Väter, um ihre Kriegsschule zu machen.
Im Frieden begründete ein zahlreiches tapferes Gefolge die Macht und das Ansehen eines Fürsten im In- und Auslande. In der Schlacht hatte es die Pflicht, an der Seite seines Gesolgsherrn (der ein Stammfürst oder Herzog oder König sein konnte) nur für ihn und seinen Ruhm zu kämpfen; ihn zu verlassen oder auch nur zu überleben, war ein unaustilgbarer Schimpf. Die Glieder des Gefolges erhielten von ihm alles, was zur Kriegsrüstung gehört, und statt des Soldes Anteil an seinem Tisch und an der Kriegsbeute.
In der Heeresordnung bildete das Gesolge eine auserlesene Schar; bei den Eroberungszügen der Völkerwanderung, bei welchen die Kriegshaufen eines Fürsten oft zu ganzen Völkerhaufen heranwuchsen, wurde der Gefolgs-herr zu einem eigentlichen Heerkönig, dessen Gefolgsglieder als Zehnt-tz r a v e n (decani), Hundertgraven (centenarii) undgraven (co-mites) oder Herzoge (duces) den verschiedenen Heeresabteilungen vorgesetzt waren.
22. Die Religion war nicht ein bloßer Naturdienst, sondern Verehrung von Göttern und in ihrer Götterlehre treten entschieden sittliche Richtungen hervor, wie schon ihr Glaube an Unsterblichkeit beweist. In frühester Zeit verehrten sie Sonne, Mond und Sterne, sowie die Erde, das Feuer und andere Elementarkräfte, später persönliche Gottheiten. Nach der Götter lehre der nordischen Germanen, die in der Edda (einer
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Extrahierte Personennamen: Franz_Sforza Franz Franz Franz Karl_von_Bourbon Karl Bayard Franz Franz Pesclras Franz Franz Frunsbergs Pavias Franz Franz Launoy Franz Franz Ernst Karls Sforza Clemens_Vii
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