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1. Lehrbuch der allgemeinen Erdkunde - S. 218

1836 - Leipzig : Schumann
218 Allgemeine Erdkunde. waltung der Staaten herrscht so viel Regelmäßigkeit als mit dem Despotismus nur immer vereinbar ist. — In Japan war der Da tri oder geistliche Kaiser ursprünglich Herrscher; der Oberbe- fehlshaber seines Heeres, Kubo oder Seogun genannt, riß jedoch im Jahre 1585 alle Macht an sich, und das Reich ist seitdem keine Lheokratie mehr, obwohl der geistliche Kaiser noch vorhanden ist und vom weltlichen hochgeehrt wird, sondern eine absolute Monar- chie. Es giebt im Lande eine Menge Damios oder erblicher Für- sten, große Lehensherren, die aber vom Seogun sehr abhängig sind. 8. 931. In Amerika waltet in allen Staaten, mit Ausnahme des Kaiserthums Brasilien und des Diktatorats Paraguay, die republikanische Regierungsform vor; die gesetzgebende Gewalt gehört den im Eongresse versammelten Abgeordneten der Würger, die vollziehende dem Präsidenten. In der politischen Geo- graphie werden die Grundzüge der einzelnen Verfassungen berührt werden. §. 932. Der Charakter der absoluten Monarchie Euro- pa's ist ein mehr oder weniger milder, je nach der Kulturstufe, welche das beherrschte Volk einnimmt. In der eingeschränkten hat der Fürst die vollziehende Gewalt und ernennt die Richter. Die gesetzgebende Gewalt ist zwischen ihm und den Abgeordneten des Volkes, oder in manchen Staaten gewisser Körperschaften, getheilt. Ehe ein Gesetz in Kraft treten kann, müssen beide ihre Zustimmung zu demselben gegeben haben. Außer den Abgeordneten des Volkes giebt es in vielen Staaten noch eine zweite Versammlung, die mit jenen gleiche Rechte hat, und wie in England und Frankreich in manchen Fällen, z. B. Hochverrath, oberster Gerichtshof ist, auch in den meisten Staaten über angeklagte Minister Recht zu sprechen hat. Diese Körperschaft ist entweder erblich, wie in England das Oberhaus oder Haus der Lords, oder der König ernennt, wie in Frankreich, die Pairs auf Lebenszeit, oder es sitzen vom Für- sten ernannte Mitglieder sowohl, als erbliche in der Versammlung, wie in einigen deutschen Staaten, oder endlich die Mitglieder wer- den aus gewissen Kategorien vom Volke gewählt, wie die Senato- ren in Belgien. Diese das Volk oder gewisse Klassen desselben vertretenden Körperschaften heißen in England Parlament, in Spanien und Portugal Cortes, in Nordniederland General- staaten, in Belgien und Amerika Kongreß, in Frankreich Kam- mern, in Schweden Reichsstände, in Norwegen Storthing, in Deutschland Landstände. Religionen. §. 933. Sämmtliche Religionen auf Erden zerfallen in zwei große Abtheilungen, in solche nämlich, welche nur einen Gott, den Schöpfer aller Dinge, annehmen, monotheistische Religionen, wie das Judenthum, Christenthum und der Mohammedanismus, oder sie sind polytheistische, d. h. sie nehmen mehr als einen Gott an, wie das gesammte Heidenthum. §. 934. Es giebt gegenwärtig auf Erden noch mehr als 400,000,000 Menschen, die sich zum Hcidenthume bekennen. Unter

2. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Länder- und Völkerkunde für Gymnasien und Bürgerschulen - S. 79

1832 - Hannover : Hahn
79 Königreich Preußen. Düsseldorf, Köln, Koblenz, Aachen. — Das jetzige Kö- nigr. Preußen bestand vor 400 Jahren nur aus der Mark Bran- denburg (Provinz Brandenburg u. ein Theil der Provinz Sachsen); Friedrich, Burggraf von Nürnberg aus dem Hause Hohen- zollern, ward 1415 Markgraf und Kurfürst. Bis 1688 kam ein Theil von Pommern, Kleve, Mark, die Bisthümer Halberstadt, Minden, Magdeburg u. a. Provinzen hinzu und schon 1525 war das Herzogthum Preußen erworben, was ehemals dem Deutschen Ritlerorden gehörte. Kurfürst Friedr. Wilh. I. machte sich unter dem Namen Friedrich I. zum König von Preußen (1701). Er und seine Nachfolger erwarben Geldern (1714), einen Theil von Vorpommern (1720), Schlesien (1742), Ostfriesland (1745), einen großen Theil von Polen 0773, 17y3, 1795)/ die Bisthümer Münster, Paderborn, Hildesheim (i8oz) u. a. Provinzen, ja (izvü) nach Abtretung anderer Provinzen sogar das Kurfürstenthum Braunschweig Lüneburg. Durch den unglücklichen Krieg mit Frankreich 1806 und 1807 gingen alle Gebiete in W. der Elbe und die Polnischen Provinzen verloren; dagegen erhielt Preußen durch den Wiener Congreß (1815) und durch Verträge mit andern Staaten seine je- tzigen Bestandtheile, indem es außer den alten Provinzen zwischen Elbe und Rhein von denen aber Ostfriesland, Hildesheim u. a. ab- getreten wurden, Schwedisch Pommern, die Halste des Königr. Sachsen, ein großes Gebiet am Rhein, das Großherzogth. Posen u. a. Gebiete zu erhielt; von denen viele noch von eigenen Fürsten und Grafen, den sogenannten Mediatisirten, regiert werden. Auf den König Friedrich 1. folgte Friedr. Wilh. I. 07j3); Friedr. Ii., der Große, (1740); Friedr. Wilh. Ii. (1786). Der jetzige König Friedr. Wilh. Iii. geb. 1770, kam 1797 zur Regierung. Preußen ist eine unbeschränkte Monarchie, denn cs giebt bis jetzt noch keine allgemeine Stände, sondern jede Provinz hat ihre besondere Ständeversammlung, auf welcher die mediatisirten Fürsten, die Ritterschaft und die Abge- ordneten der Städte und der übrigen Grundbesitzer auf dem Lande erscheinen. Der König hat eine berathende Behörde, den Staatsrath, neben sich. Die höchste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, welches aus 7 Ministern besteht. Unter den Ministern stehen 8 Oberpräsidenten, deren jeder eine oder zwei Provinzen verwaltet. Jede Provinz ist in Regierungsbe- zirke getheilt, deren jeder einer Regierung untergeben ist. Die Bezirke zerfallen in Kreise, an deren Spitze die Landräthe stehn. Die beiden höchsten Gerichte des Reiches sind das Geheime Obertribunal und für die Rheinprovinzen der Obercassa- tionshof. Unter jenem stehen die Oberlandesgerichte u. Hof- gerichte, Stadt- u. Landgerichte, Justizämter u. Patri- monialgerichte. In den Rheinprovinzen sind ein Appella- tionshof, Land- u. Friedensgerichte, Handelsgerichte und Assisenhöfe. Das Bergwesen steht unter Z Oberbergäm-

3. Leitfaden beim ersten Unterricht in der Länder- und Völkerkunde für Gymnasien und Bürgerschulen - S. 99

1832 - Hannover : Hahn
Herzogtum Braunschweig. 99 ziemlich eben; gegen S., wo der Harz beginnt, der hier den Lyoo F. hohen Wormberg enthält, wird er immer gebirgiger. Im Distrikt Schöningen ist ein Theil des Waldbruchs Dröm- ling und das Waldgebirge der Elm; in Wolfenbüttel die Wald- gebirge Asse, Oder und Fall stein; Blankenburg liegt ganz auf dem Harze; im Harzdistrikt ist der Heberb erg und Ba- renberg; im Weserdistrikle der Solling, Hüls und Jht. Der Hauptfluß ist die Weser in W., in welche auch durch die Leine und Aller die meisten Braunschweigischen Flüsse fließen. In die Aller fließen die Ocker mit der Sch unter, die Leine mit der Innerste, die Fuse; unmittelbar in die Weser gehen die Holzminne, Lenne und Bever. Zum Elbgebicte gehören die Bode, Ohre und Zorge. Braunschweigs wichtigste Pro- ducte sind: Getreide, Flachs, Obst, Zichorien, Taback, Hopfen, Rübsaamen; Wild, Bienen, Marmor, Porzelanthon, Salz, Steinkohlen, Eisen, Kupfer, Blei, wenig edle Metalle, Torf. Der Ackerbau ist sehr blühend, nicht so die Viehzucht; je- doch ist die Schafzucht ausgezeichnet. Viele Einwohner leben vom Holzerwerb und der Handel mit Balken, Brettern und dergl. ist bedeutend. Ein Hauptgeschäft ist die Leineweberei, vorzüglich in den Wesergegenden; eben daselbst ist starke Strumpfstrickerei und Pottaschsi'ederei. Man hat auch Spiegel- und Glasfabriken, im Weserdistrikte; viele Ölmühlen, besonders im Distrikte Wolfen- büttel und Schöningen, viele Kalk- und Ziegelbrennereien, eine Porzelanfabrik und mehre Lack- und Zichorienfabriken. Nicht un- wichtig ist der Handel, besonders in der Stadt Braunschweig. — Die Zahl der Einwohner beläuft sich auf 250,000. Die herr- schende Religion ist die protestantische. An der Spitze der Geistlichkeit stehen fünf Generalsuperintendenten. Es giebt etwa 2400 Katholiken und 1200 Juden. Für die Bildung ist durch mehre Gymnasien, zwei Schullehrerseminarien und gute Bürger- und Landschulen gesorgt. Braunschweigs Stände bestehen aus zwei Abtheilungen. Der Herzog heißt Wilhelm, geb. 1806, der jüngste Prinz des im Kampfe für Deutsche Freiheit so ausge- zeichneten Herzogs Friedrich Wilhelm, der 18i5 in der Schlacht bei Waterloo den Tod fürs Vaterland starb. Er folgte seinem älteren Bruder Karl in der Regierung 1831 und gab dem Lande eine neue Verfassung. Das jetzige Haus Braunschweig (Wolfenbüttel) stiftete Herzog August 1654. Über die früheren Vorfahren der herzogt. Familie siehe Hannover. Die oberste Re- gierungsbehörde ist das Ministerium. Das höchste Gericht bil- det das Oberappellationsgericht in Wolfenbüttel. Unter demselben stehen das Landesgericht in Wolfenbüttel und die Stadt- und Distrikts'gerich te. Die Verwaltung der Steuern besorgt das Steuerc ollegiu m, die übrigen Landeseinkünfte (Accise, Post- und Bergwesen u. a.) verwaltet die Kammer. Das ganze Land ist in 5 Distrikte getheilt, an deren Spitze ein Öberhauptmann steht» Jeder Distrikt besteht aus Kreis-

4. Lehrstufe 2 - S. 109

1863 - Leipzig : Teubner
109 auch alle Bürger an der Gesetzgebung und Regierung theilnehmen. Die Mo- narchien sind entweder weltliche oder geistliche, Crb- oder Wahlmonarchieu. In Europa ist gegenwärtig der Kirchenstaat die einzige geistliche und die ein- zige Wahlmonarchie. Früher gab es deren mehrere, z. B. die geistlichen Staa- ten Deutschlands (Abteien, Bisthümer und Erzbisthümer—kurfürstenthümer); das deutsche Kaiserthum, das Königreich Polen. Die weltlichen Erbmonarchien in Europa heißen Kaiser- und Königreiche, Großherzog- und Kur- fürstenthümer, Herzog- und Fürstenthümer, je nachdem sie von einem Kaiser (Czar, Sultan), von einem Könige, Großherzoge, Kurfürsten, Her- zoge oder Fürsten regiert werden. Wenn der Monarch unumschränkt herrscht, ohne sich an Gesetze zu binden, so heißt er ein Despot und sein Reich eine Despotie, z. B. die Türkei; wenn er zwar unumschränkt, jedoch nach Gesetzen herrscht, die er aus alleiniger Machtvollkommenheit gibt, so heißt er ein Selbstherrscher, Autokrat, absoluter Monarch, und sein Reich eine Auto- kratie oder absolute Monarchie, z. B. Rußland; wenn er das Recht der Gesetz- gebung mit der von einzelnen Ständen oder von allen Einw. gewählten Abge- ordneten theilt, so heißt er ein konstitutioneller oder beschränkter Monarch und sein Reich eine constitutionelle Monarchie, z. B. Preußen. — Wenn in einem Freistaate sämmtliche Bürger an der Gesetzgebung und Regierung theilnehmen, so heißt derselbe eine Demokratie; wenn nur bestimmte Bürger, z. B. die Adeligen, die Grundbesitzer, das Recht der Gesetzgebung und Regierung haben, so heißt der Freistaat eine Aristokratie. An der Spitze eines Freistaates steht ein Präsident, (Nordamerika), Consul, Bürgermeister (freie Städte Deutschlands, das alte Rom), Dictator. Die Karthager hatten Susfeten, die Juden Richter, die Athener Archonten, die Spartaner 2 Könige. Die Tyran- nen der griechischen Städte. Wenn mehrere Staaten sich zu einem Bunde ver- einigen, so heißt dieser ein Staatenbund, z. B. der deutsche Bund, oder wenn die Vereinigung noch enger ist, ein Bundesstaat, z. B. die Schweiz. Ii. Die Staatsverwaltung übt die Staatsgewalt aus, wacht über die Befolgung der Gesetze und leitet das ganze Staatsleben. Unter dem Staats- oberhaupt steht an der Spitze der Verwaltungsbehörden das Staatsministerium. Demselben sind alle übrigen Verwaltungsbehörden des Staates, die Regie- rungen, Kreisbehörden u. s. w., so wie die Gerichtshöfe unmittelbar oder mittelbar untergeordnet. Geschichtliche Rückblicke.

5. Lehrstufe 2 - S. 187

1863 - Leipzig : Teubner
187 conftitutioneüen Erbmonarchien und 4 republikanischen. Die monarchischen sind a) i Kaiserthum: das deutsche Österreich; d) 5 Königreiche: das deutsche Preußen, Hannover, Sachsen, Bayern und Würtemberg; e) 8 Großherzogth.: Baden, H.-Darmstadt, (Kurhessen), S. - Weimar-Eisenach, M.-Schwerin, M.-Strelitz, Oldenburg und Lurenburg (mit Limburg); d) 8 Herzogtümer: Nassau, S.-Meiningen-Hildburghausen, S.- Coburg -Gotha, S.-Altenburg, A.-Dessau-Köthen, A.-Bernburg, Braunschweig und Holstein-Lauenburg; e) 9 Furstenthümer: Liechtenstein, Reuß-Greiz, R.-Schleiz, Schw.-Sonders- hausen, Schw.-Rudolstadt, Lippe-Detmold, L. - Schaumburg - Bückeburg, Waldeck und H.-Homburg; f) 4 freie Städte: Lübeck, Hamburg, Bremen und Frankfurt a. M. Nachdem die Frankenkönige bereits einen großen Theil Deutschlands er- obert halten, besiegte Karl d. Gr. bis 803 auch die Sachsen und wurde 800 röm. Kaiser. Sein Enkel wurde 843 König von Deutschland. Als mit Ludwig dem Kinde die Karolinger ausstarben, wurde der Franke Konrad I. bis 919 König. Ihm folgte das sächsische Haus bis 1024, das 962 (Otto I.) die Kaiserkrone an Deutschland brachte. Dann kamen die fränkischen Kaiser bis 1125, darauf Lothar von Sachsen bis 1137 und die Hohenstaufen bis 1254. Rudolf von Habsburg wurde 1273 Kaiser und sein Haus blieb, wenn auch zeitweise vom Kaiserthrone verdrängt (besonders durch die Luxenburger bis 1437), bis 1806 im Besitz desselben. Die frühern Kaiser hatten keine bleibende Residenz. Es gab mehrere Kaiserstädte und kaiserliche Pfalzen. Karl d. Gr. und Ludwig der Fromme residirten in Aachen, Ludwig der Deutsche in Frankfurt a. M., Kon- rad I. häufig in Fritzlar, Otto I. in Magdeburg, Heinrich I. und Iv., Otto Ii. und Iii. in Quedlinburg, Friedr. I. auf dem Kyfhauser, einige Hohenstaufen in Gelnhausen, die Lurenburger in Prag, die Habsburger in Wien. Der Kaiser wurde in Frankfurt a.m. durch die Kurfürsten gewählt, deren es anfangs 7 gab, 3 geistliche: die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln, und 4 welt- liche: der Herzog von Sachsen, der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein und der Markgraf von Brandenburg. Im 30jährigen Kriege kam Bayern hinzu, das 1777 ausstarb, und 1708 Hannover. Bon 1803 bis 1806 gab es 10 Kurfürsten, 1 geistl.: der Kurerzkanzler, und 9 weltliche: Sachsen, Böhmen, Pfalzbayern, Brandenburg (Preußen), Hannover, Würtemberg, Baden, Salzburg, wofür 1805 Würzburg eintrat, und Hessen-Kassel. Der Kaiser wurde anfangs in Rom durch den Papst, dann in Aachen und zuletzt in Frankfurt a. M. durch einen geistl. Kurfürsten gekrönt. Es gab eine be- trächtliche Anzahl, zuletzt über 300, größere und kleinere reichsunmittelbare Gebiete und zwar theils geistl. (der Erzbischöfe, Bischöfe und Äbte, sowie des Hoch- und Deutschmeisters und des Johanniter-Ordensmeisters), die jedoch 1803 in Folge des Friedens zu Lüneville bis auf das des Kurerzkanzlers welt- lichen Fürsten zufielen, theils weltliche: der Herzöge, Fürsten, Grafen, so wie der freien Reichsstädte (51 bis 1803, und 6 von 1803 bis 1806). Der Reichs- tag (zuletzt in Regensburg) bestand aus dem Kaiser, dem Kurfürsten-, Reichs- fürsten- und reichsstädtischen Collegium. Das Reichskammergericht in Wetzlar. 1806 legte K. Franz Ii. die Kaiserkrone nieder und das deutsche Reich hörte aus. Österreich und Preußen bestanden als besondere Staaten: Holstein gehörte

6. Geographie für Lyceen, Gymnasien, Mittelschulen und zum Privatunterrichte - S. 354

1837 - Heidelberg : Winter
554 Politisch e Geographie. Arnulph von Kärnthen auf den deutschen Thron erhoben und Deutschland ein Wahlreich wurde. Mit seinem Sohne Ludwig dem Kind erlosch 911 das Geschlecht der Karolinger in Deutschland. Konrad I. Herzog von Franken erhielt die Königswürde, während in seinem Reiche Rittergewalt und Priestermacht unge- bunden, listig und roh walteten, durch Otto l. den Großen (936 bis 973) aber das königliche Ansehen sich im Innern fester begründete, und die Gewalt der deutschen Herrscher nach Aussen dadurch er» weitert wurde, daß sich Otto auf einem Zuge nach Italien nicht nur zum Könige der Lombardei, sondern auch 962 in Rom zum Römischen Kaiser krönen ließ. Durch Konrad Ii. (1024 bis 1039) wurde die Ordnung in Deutschland noch mehr hergestellt und das Reich mit Burgund vergrößert. Aber seit dieser Zeit begann ein Kampf über die Handhabung und Ausübung der kai- serlichen Gerechtsame in Italien, der oft die ganze Kraft der Kaiser in Anspruch nahm, und unzählige Heere durch die Rö- merzüge zu Grunde richtete. In diesen Kämpfen, deren oft unsichtbare Triebfeder das Papstthum war, hob sich Roms Herr- schaft zu jener allmächtigen, geistlichen Universalmonarchie und ihnen untersag nach manchen Wechselfällen das herrliche Kaiser- geschlecht der Hohenstaufen (1138—-1268). Während dieses Kam- pfes , der den Blick der Herrscher zu sehr nach Aussen zog, sank im Innern die Gewalt des kaiserlichen Ansehens, auf des- sen Kosten die Macht der Einzelnen sich erhob. Doch in dersel- den Zeit fieng eine neue lebendigere Entwicklung in Deutschland an, das Ritterthum gelangte in die Periode seiner edelsten Ent- faltung, deutsche Poesie und Kunst verbreitete sich in ihrer kräf- tig-schönen Eigenthümlichkeit und durch selbstständigeren Wachs- thum städtischer Freiheiten wurde der Grund zur Heranbildung eines tüchtigen Bürgerstandes gelegt. Die Begeisterung, das ge- lobte Land christlicher Herrschaft zu gewinnen, hatte auch die deut- schen Fürsten und Völker mit heiligem Feuer erfaßt, und so übten die Krcuzzüge ans sie durch Verbindung mit Griechenland und dem Orient, durch Schwächung der Macht des Adels und Emporkommen eines kräftigen Mittelstandes, sowie durch den lebendigen Verkehr mit den andern Europäischen Völkern einen wohlthätigen Einfluß, pbschvu auch über das deutsche Vaterland in dieser Zeit die Herrschaft der Päbste sich noch mit größerer Ge walt, als früher ausbreitete. Unterdessen hatte Rudolph 1. von Habsburg (1272 —91) den deutschen Thron bestiegen, mit kräftiger Hand die Ord- nung in seinem über 10,000 Omeilen umfassenden Reiche be- fördernd, die nach ihm gegen fremde Eingriffe in die Königs- wahl durch Abschluß des Kurvereins ( 1338) und die goldene Bulle (1356) gesichert wurde. Hiernach wählten sieben Kur- fürsten (von Mainz, Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen und Brandenburg) den deutschen König. 11m dieselbe Zeit be- gann ein regeres geistiges und wissenschaftliches Leben, getragen und gefördert durch die nengegründetcn Universitäten, im Lande sich zu entfalten, welches in dem folgenden Jahrhunderte, wäh-

7. Geographie für Lyceen, Gymnasien, Mittelschulen und zum Privatunterrichte - S. 282

1837 - Heidelberg : Winter
282 Politische Geographie. Die Staaten bestehen als» durch Gesetze, d. i. bestimmte An- ordnungen und Vorschriften zum Verhalten aller Glieder oder Unterthanen derselben. Die nähere Kenntnis; der Staaten, und die systematische Darstellung ihrer Verfassung, Einthcilung, Ver- waltung :c. nennt man Staatökunde oder Statistik. Verfassung ist das Grundgesetz eines Staats, auf welches sich alle Gesetze desselben stützen, die von der höchsten Gewalt ausgehen oder gc- handhabt werden. Die Staaten haben verschiedene Regierungöformcn und Ver- fassungen: Monarchische Staaten (Mvnarchieeu), wo nur Ein Beherrscher, von äußerer Einwirkung unabhängig, oder souve- rain, regiert, wo aber ein monarchischer Beherrscher einzelne Zweige der Gesezgebung und Regierung mit Stellvertretern des Volkes theilt, nennt man das Land einen monarchisch con- stitutionelleü Staat. — Theokratische Staaten (Theokratien), wo Priester regieren; republikanische Staaten (Republiken), theilt man in aristokratische, in denen einzelne Familien, und demo- kratische, in denen das Volk durch gewählte Stellvertreter re- giert. Diese beiden leztern Rcgicrungsformen sind auch öfters gemischt und eingeschränkt. Oligarchie heißt der Staat, wenn in demselben nur wenige regieren; Ochlokratie, wenn der Pöbel die Herrschaft an sich gerissen hat, und Anarchie nennt man es, wenn ein gesezloscr Zustand in einem Lande statt findet und Unruhen, Aufruhr, Em- pörung an die Stelle der gesezlichen Ordnung getreten sind. §. 3. Die Staatsoberhäupter in monarchischen Staaten haben als Regenten verschiedene Benennungen, die ihre Würde andeuten: — Kaiser, Könige, Großherzoge, Herzoge, Fürsten, und ihre Staaten sind daher Kaiserthümer, Königreiche, Groß- herzogthümer, Herzogthümer, Fürstenthstmer. Ihre Kinder sind Großfürsten, Erzherzoge, Jnfanten, Prinzen und Prinzessinnen. Die Nachfolger in Erbstaaten heißen Kronprinzen, Erbgroßhcr- zoge, Erbprinzen. In der Türkei und in manchen außereuropäischen Landern heißen die Oberhäupter: Sultan, Schach, Chan, Nabob, Emir, Cazike re. und diejenigen unter ihnen, welche ohne vernünftige Gesetze, blos willkührlich, über ihre Unterthanen herrschen, nennt man Despoten, wenn sie aber gewaltthätig und grausam sind, Tyrannen. — In Republiken nennt man die gewählten Vorsteher des Staates: Präsidenten, Landammann rc. Zu den inneren Einrichtungen der Staaten gehören verschie- dene Stände: Reichvstände, Landstände, Parlamente, Tagsa- tzung w. welche bei eingeschränkten Staaten Antheil an der Gesetz- gebung ic. haben, und zuweilen in eine oder mehrere Kammern eingetheilt sind; der Adel: Grafen, Marquis, Lords, Vicomts, Barone und Edelleute; die Geisttlchkeit: Erzbischöfe, Bischöfe, Aebte, Prälaten, Geistliche :c.; der Bürgerstand: Gutsbesitzer, Kaufleute, Künstler rc.; der Bauernstand: der sich mit der Land- wirthschaft beschäftigt. — Freie Einwohner nennt man diejenigen,

8. Lehrstufe 3 - S. 199

1867 - Leipzig : Teubner
199 auf Behauptung der befestigten Donau-Nheinlinie und des Grenzwalls (Pfahlgraben, Agri decumates) zwischen beiden, bis die Germanen in der Völkerwanderung auch diese durchbrachen, das röm. Reich Überflutheten und auf dem Boden desselben neue Reiche gründeten, von denen allein das Frän- kische, vom Niederrhein ausgegangen, Dauer gewann und sich ostwärts über das Maingebiet (daher noch jetzt Franken genannt) und Thüringen ausdehnte. Karl d. Gr. (Kaiser 800) erweiterte es durch die Unterwerfung der Sachsen und Bayern bis zur Elbe und Raab, aber die nationaleverschiedenheit führte schon unter seinen Enkeln zum Zerfall der Karolingischen Monarchie (Vertrag zu Verdun 843), und selbst die Einheit des Ostsränkischen Reichs rettete gegenüber den Sondergelüsten der 5 Hauptnationen, der Franken, Sachsen, Bayern, Schwaben und Lothringer, nur die Weisheit K. Heinrichs I. des Sachsen. Während aber die Vereinigung der italienischen Königskrone (951) und der röm. Kaiserkrone (962) mit der deutschen, der Erwerb des Reiches Arelat (bis Lyon), die von den Marken Meißen, Lausitz und Brandenburg aus vorschreitende Unterwerfung der Slawen und selbst die zeitweilige Ober- lehnsherrlichkeit über Ungarn, Polen und Dänemark den Glanz des deutschen Reichs nach außen vermehrten, überwucherte imjnnern das steigende Ansehen der geistlichen und weltlichen Vasallen die königliche Macht und bereitete so den Zerfall des Ganzen vor, das sich durch die Auflösung der alten Rational- herzogthümer unter den Hohenstaufen und dadurch, daß viele (51) Städte reichs- unmittelbar wurden, in eine Menge kleine Theile zersplitterte. Alles Reichs- gut kam nach und nach in die Hände der Vasallen; dadurch ward das Streben der Wahlkönige nach Begründung einer erblichen Hausmacht angeregt, und diese gelang mit besonderem Glück den Habsburgern (in Österreich 1282), die zwar seit 1440 im dauernden Besitz der Kaiserkrone verblieben, aber weder die Gewalt noch den Willen besaßen , der fortschreitenden Auflösung des Reichs zu steuern, so daß namentlich derrorden mehr und mehr seine eigenen Bahnen ging. Durch sie ward Wien die bleibende kaiserliche Residenz, während die früheren Kaiser in verschiednen Städten und Pfalzen Hof hielten (die Karo- linger in den Rheingegenden, zu Aachen, Ingelheim, Frankfurt, die sächs. Kaiser in Quedlinburg und Magdeburg, die Hohenstaufen auf dem Kyfhäuser, auf ihrer Stammburg oder in Gelnhausen, die Lurenburger in Prag u. s. w.). Die goldne Bulle Karls Iv. 1356 beschränkte das Recht den König zu wählen aus die 7 Kurfürsten, 3 geistliche: Mainz, Trier und Köln, und 4 weltliche: Sachsen, Böhmen, Pfalz und Brandenburg, und bestimmte Frankfurt a. M. zur Wahlstadt. 1623 erhielt Bayern, 1692 Hannover, v. 1805—6, wo Köln und Trier verschwunden waren, auch Würtemberg, Baden, Salzburg (Würz- burg) und Hessen-Kassel die Kurwürde. Der Westfäl. Friede 1648, der den Fürsten die Landeshoheit zusprach, löste das Reich in eine Menge lose verbundener Staaten auf, deren Zahl noch durch Theilungen in den sürstl. Häusern wuchs; der Reichstag, seit 1663 permanent in Regensburg, bestand ans dem Kaiser, dem Kurfürsten-, Fürsten - und Reichsstädtischen Collegium und der Reichsritterschaft, das Reich aus fast 400 großen und kleinen reichs- unmittelbaren, überhaupt aus 1800 einzelnen Gebieten. Die unbehilfliche Schwerfälligkeit dieses Staatskörpers machte ihn zum Spott und zur Beut?

9. Lehrbuch der Geographie für höhere Unterrichtsanstalten - S. 399

1852 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
Nassau. 399 ren 1749. (Seine Statue von Schwanthaler). Das Gebiet der Stadt wenig über 2 □ 12. Hzqth. Nassau, §.90. 1. b. c. 2. a. «. Die Grafen von Nassau leiteten ihren Ursprung von einem Bruder Konrads I. im loten Ihdt. ab. Um die Mitte des 13ten Ihdts. entstanden zwei Hauptlinien, die Walrami- sche und Ottonische. Von der letzteren, welche im löten Ihdt. das Fürstenth. Orange im südl. Frankreich erheira- thete (S. 267.), stammen die Könige der Niederlande — die Walramische, welche Deutschland einen Kaiser gegeben (Adolf 1291 — 98), spaltete sich wie die ottonische in viele Zweige und erlangte im 17ten Ihdt. die fürssliche, seit 1806 die herzogliche Würde. Ihr Besitzthum betrug zusammen keine 40 □ M. Im Jahre 1816 waren alle Linien bis auf eine erloschen: diese erwarb auch das Gebiet der ottonischen Linie und besitzt nun ein schönes abgerun- detes Land von 86 □ M. (über 800,000 Morgen Wald) und fast V2 Mill. E. (die kleinere Hälfte katholisch). Einige altnassauische Striche, wie Siegen, Saarbrücken, sind zwar in fremden Händen (S. 376. 379.) aber dafür Theile von Kurmainz, Kurtrier, der niedern Grafschaft Katzenellen- bogen u. s. w. erworben (theils im ober-, theils churrheini- schen Kreise). Herzog Adolf. Die Hauptstadt Wiesbaden, vor 1789 nur 2000 E., jetzt an 15,000, liegt an dem lieblichen Südabhange des Taunus. 15 heiße Quellen sprudeln hier: darunter der Blasen werfende Kochbrunnen mit 52° Hitze (Vergl. Teplitz und Karlsbad S. 361.). Der neue Kursaal ist ein stattliches Gebäude: jährlich gegen 10,000 Badegäste. In der Umgegend sehr angenehme Partien. Eisenbahn von Mainz nach Wiesbaden und Biebrich. Der Herzog residirt in einem prächtigen Schlosse in Biebrich am Rhein; die Platte ist ein Jagdschloß auf der Taunushöhe und berühmter Aussichts- punkt. Merke noch Limburg an? — den Sitz des katholischen Lan- desbischofs. Schöne romanische Domkirche. Die Bäder Selters, Sch walbach, Ems sind S. 329., die Weinorte Hoch heim, Geisenheim, Rüdesheim, Johannisberg S. 330. er- wähnt; ebenda Caub. Unter den Mediatisirten wegen einiger Aemter der Fürst von Wied (S. 378.). Die Eisenbahn zwischen Mainz, Wiesbaden und Frankfurt läuft zu bei weitem größten Theile auf Nas- sauischem Boden.

10. Die Völker und Staaten der Erde - S. 161

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
Volks- u. Staats-Verh. im Allgem. Z. 17. Politische Verhältnisse. 161 die Größe dieser Zahl für die Stärke und Einheit Deutschlands noch immer bedenklich hält, sollte doch auch erwägen, daß selbst die frühere, ungleich größere Zersplitterung Deutschlands zu- gleich Individualisation war, und als solche für die Entwicke- lung der Nation in allen Richtungen des geistigen Gebiets von sehr wohlthätigem Einflüsse gewesen ist. Politische Cen- tralisation würde hier, wie überall, Einheit der materiellen, aber zugleich Eintönigkeit der geistigen Potenz erzeugt und zwar mit Nothwendigkeit erzeugt haben. — Die gegenwärtige Verringerung der politisch selbstständi- gen Staaten Deutschlands konnte übrigens nur dadurch er- zielt werden, daß man, bei Stiftung des Bundes, auf die faktischen Rechtsverhältnisse und Vorgänge der letzten Jahre fußend, die Souverainitäts-Ansprüche der großen Mehrheit der ehemals reichssiändischen Fürsten, Grafen, Städte rc. be- seitigte, und sie den Bundesstaaten einverleibte. — Es ist indeß nicht blos von historischem, sondern auch von geographi- schem Interesse, von diesen „mediatisirten" Fürsten rc. nä- her Kenntniß zu nehmen: denn sie bilden, neben den Mitglie- dern der souverainen Fürstenhäuser, Deutschlands hohen Adel und in den betreffenden Staaten, unter dem Titel von Standes Herren, die privilegirteste Klasse, sind deshalb von allen persönlichen Leistungen gegen dieselben und ebenso für ihre ehemals reichsständischen Besitzungen von jeglicher Be- steurung befreit*); üben auch innerhalb ihrer Gebiete die bür- gerliche und (theilweise) die peinliche Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz und die volle Polizeigewalt aus, und besitzen für sich und ihre Familien einen eximirte» Gerichtsstand. Es ist daher dem Schluffe dieses Paragraphen ein alphabetisches Verzeichniß derselben hinzugefügt worden, welches zugleich, in tabellarischer Übersicht, die Lage und Größe ihrer ehemals reichssiändischen Besitzungen nachweist. — *) Das Recht der Nicht-Besteurung ist in den meisten Men, durch besondere Vereinbarungen zwischen den Standesherren und Souverainen, von ersteren in der Regel gegen Geldrenten an letztere abgetreten worden. — v. Roon Erdkunde, lll. r. n
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