112
Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der
Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die
Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und
während derselben Session nicht wiederholt werden.
Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner
Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäfts-
gang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt
seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Artikel 28. Der Reichstag beschließt mit absoluter Stim-
menmehrheit.
A r t i k e l 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter
des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge-
bunden.
A r t i k e l 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend-
einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung
seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung
gezogen werden.
Artikel 31. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes
Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unter-
suchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode auf-
gehoben.
Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als
solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten als solche eine Ent-
schädigung nach Maßgabe des Gesetzes.
Vi. Zoll- und Handelswefen.
Artikel 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handels-
gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes-
staates befindlich find, können in jeden anderen Bundesstaat ein-
geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter-
worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse
einer inneren Steuer unterliegen.
Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung
über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes-
gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins
und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeug-
nissen dargestellten Zuckers und Sirups.
In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung
des inländischen Branntweins und Bieres der Landsgesetzgebung
vorbehalten.
Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit der-
selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
A r t i k e l 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Bayern Württemberg Baden
114
Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der
damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird
aus der Reichskaffe bestritten.
Artikel 64. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten
bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine
ist schwarzweihrot.
X. Konsulatwesen.
Artikel 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen
Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln,
nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und
Verkehr, anstellt.
Xi. Reichskriegswefen.
Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich
in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
A r t i k e 1 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs-
wesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren An-
gehörigen gleichmäßig zu tragen.
A r t i k e 1 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre
lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden
28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebens-
jahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März
des Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird,
der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Artikel 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein
einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht.
A r t i k e 164. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Be-
fehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflich-
tung ist in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offi-
ziere. welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und
alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die
von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid.
Bei Generalen und den Eeneralstellungen versehenden Offizieren
innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedes-
maligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen.
Artikel 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes
bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate
die Offiziere ihrer Kontingente.
Xii. Reichsfinanzen.
Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs
müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-
etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres
nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch]]
115
Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus-
gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen
Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie
aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen
Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten
nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe
des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben
werden. Insoweit diese Beitrüge in den Überweisungen keine
Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in
dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen
des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
Artikel 72. über die Verwendung aller Einnahmen des
Reichs ist durch den Reichskanzler dembundesrate und dem Reichs-
tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
A r t i k e l 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürf-
nisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer
Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs
erfolgen.
Xiv. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im
Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im
Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche be-
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur
Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des be-
rechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
B.: Verfassung und Verwaltung von Reich und Staat.
54. Ursachen des Verfalls des alten Deutschen
Reiches.
2n alter Zeit wurde der Kaiser vom ganzen Volke gewählt.
Jeder hatte seinen Anteil daran. Je größer nun die Genossen-
schaften wurden, um so schwieriger wurde die Wahlhandlung.
Die Folge davon war, daß viele, besonders ärmere, die nicht die
Mittel hatten, weite Reisen zu machen, einfach zu Hause blieben. So
ging die Wahl allmählich aus den Händen des Volkes in die
der Fürsten über. Das war für Kaiser und Reich eine ver-
hängnisvolle Sache. Die Macht dieser Kur- und Wahlfürsten
wurde zum Schaden des Reiches immer größer. Wer den Kaiser-
thron erlangen wollte, mußte sich um ihre Gunst bewerben, ihnen
möglichst viele Wünsche erfüllen und versprechen, kaiserliche Rechte,
wie z. B. das Münzrecht, Bergwerksregal, Stadt- und Marktrecht
an sie abtreten zu wollen.
War ein Kaiser zu wählen, so berief der Erzbischof von Mainz
als Erzkanzler des Reichs die Fürsten zur Wahlversammlung.
8*
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
Er machte daher mit dem kaiserlichen Notar kurzen Prozeß, in-
dem er ihn einfach zur Tür hinauswarf.
Während auf dem Reichstage die wichtigsten Angelegenheiten
oft jahrelang verschleppt wurden oder überhaupt keine Erledigung
fanden, füllte man dort die Zeit mit nichtigen Rang- und Form-
streitigkeiten aus. Die kurfürstlichen Gesandten verlangten, durch
Edelknaben mit goldenen Messern und Gabeln bedient zu werden,
und wollten den fürstlichen nur silberne, sowie nur Bediente zu-
gestehen; sie forderten am Maitage für sich sechs Maibäume und
gönnten den fürstlichen bloß vier, auch nahmen sie bei ihrer An-
kunft von der Stadt Regensburg ein größeres Geschenk an Wein,
Früchten und Fischen in Anspruch. Bei feierlichen Gelegenheiten
wollten sie auf roten Sesseln sitzen, während die fürstlichen nur
grüne haben sollten. Als man sich endlich dahin geeinigt hatte,
daß überall nur grüne hingestellt würden, erschien ein kurfürst-
licher Gesandter in einem roten Mantel und ließ ihn während
der Tafel so über den Sessel zurückfallen, daß er anscheinend auf
einem rotbeschlagenen Stuhle saß; er glaubte damit, wie er an
seinen Hof schrieb, den hergebrachten Vorzug der kurfürstlichen
Gesandten gerettet zu haben. Auch über die Stellung der Stühle
gab es einen heftigen Streit. Hatten die kurfürstlichen das Recht,
sie auf den Teppich zu stellen, auf dem der kaiserliche Gesandte
unter einem Baldachin saß, so beanspruchten die fürstlichen
Gesandten, ihre Sessel wenigstens auf die Fransen setzen zu dürfen.
Wegen eines Rangstreites, den der Gesandte eines kleinen Staates
angezettelt hatte, kam es wohl vor, daß feierliche Umzüge unter-
brochen werden mußten; ja, als einmal bei einem Gastmahl der
württembergische Gesandte einem geistlichen Vertreter die Frau
des österreichischen Gesandten weggenommen hatte, um sie zu
Tisch zu führen, wurden über diesen unerhörten Fall nicht weniger
als zehn Staatsschriften veröffentlicht. Einmal wäre es wegen
eines derartigen Streites fast zu einem Uriege zwischen zwei
Uleinstaaten gekommen.
Die Reichsstände beschuldigten den Uaiser, der Uaiser die
Reichsstände wegen der trübseligen Zustände im Reichstage. Von
allen Seiten wuchsen die Beschwerden über die Langsamkeit und
Erfolglosigkeit, über das Heranziehen unnützer Dinge, aber geändert
wurde nichts. Nach sach.
57. Fürst Bismarck.
Die Wiedergeburt des Deutschen Reiches bezeichnen zwei
Namen: Wilhelm I. und Otto von Bismarck. Dem Werk, das
jener geschaffen, hat dieser die Wege bereitet. Man kann den
einen nicht nennen, ohne an den anderen zu denken. Der erste
Uaiser und der erste Uanzler gehören untrennbar zusammen für
alle Zukunft. Darum denkt man sie gern vom Schicksal auch
TM Hauptwörter (50): [T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T37: [Gott Mensch Herr Herz Leben Wort Welt Himmel Tag Hand]]
TM Hauptwörter (100): [T87: [Tag Tisch Haus Frau König Mann Gast Herr Hand Abend], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T196: [Tisch Tag König Hand Wein Herr Haus Gast Abend Frau], T26: [Kaiser Luther Papst König Wort Gott Tag Sache Fürst Schrift], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelm_I. Wilhelm_I. Otto_von_Bismarck Otto
204
Auf landwirtschaftlichem Gebiete war es der Bürgermeister
Raiffeisen aus Neuwied, der die Anregung zur Begründung
der landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften, der „Raiffeisen-
Kassen", gab.
Die Genossenschaften lehren uns: „Verbunden werden auch
die Schwachen mächtig."
Zusammenschlug zur Genossenschaft ist daher die Losung unserer
Zeit. Leider bringen unsere Handwerker diesem Gedanken nicht
das rechte Vertrauen entgegen, und das Genossenschaftswesen hat
noch lange nicht die Ausbreitung, die es zum Besten des Hand-
werks haben müßte.
Der Staat hat hier wieder helfend eingegriffen mit Geld-
mitteln und Gesetzgebung. Die Selbsthilfe der Handwerker wird
vom Staate unterstützt durch die Z e n t r a l - E e n o s s e ti-
sch a f t s k a s s e in Berlin, die im Jahre 1895 mit einem Kapital
von 5 Millionen eröffnet wurde, schon % Jahre später wurde das-
selbe auf 20 Millionen erhöht. 1898 aus 50 Millionen, seit April
1905 stellt sich das Betriebskapital auf 52,4 Millionen.
Diese Anstalt ist gedacht als eine Zentralstelle des genossen-
schaftlichen Personalkredits, die den Zu- und Abfluß der Geldmittel
von und zu den Genossenschaften in vorteilhafter Weise regeln soll.
Sie soll die Mitglieder der Genossenschaften von den Großbanken
unabhängig machen. — Die Bedingungen des Geldverkehrs sind
nach festen Grundsätzen geregelt.
Das geschieht durch das Gesetz über die Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889.
Zur Gründung einer Genossenschaft gehören mindestens sieben
Personen, nach oben hin ist die Mitgliederzahl unbegrenzt, se
mehr, je besser. Sie muß geleitet werden von einem Vorstande
und wird beaufsichtigt durch einen Aufsichtsrat und die General-
versammlung. welcher mindestens alle Jahre wenigstens einmal
Rechnung zu legen ist. Sie werden eingetragen bei dem Gerichte in
das Eenossenschaftsregifter und unterliegen in ihrer ganzen Wirt-
schaftsführung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Ein- und Aus-
zahlung von Geschäftsanteilen, Bilanz usw. der gerichtlichen Aufsicht.
Betreffs der Haftpflicht unterscheidet man Genossenschaften mit
unbeschränkter Haftpflicht, d. h. die Genossenschafter haften für die
Verpflichtungen der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen
(e. G. m. u. H.), oder es gibt welche mit unbeschränkter Nachschuß-
pflicht (e. G. m. u. N.). Bei dieser Form haften zwar auch die
Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht unmittelbar,
sondern die Genossenschaft kann von ihnen die erforderlichen Nach-
schüsse verlangen. Bei den Genossenschaften mit beschränkter Haft-
pflicht (e. G. m. b. H.) haftet das einzelne Mitglied mit der irrt
Statut bezeichneten Haftsumme, niemals darüber hinaus. Diese
Form empfiehlt sich als Regel für die Handwerksgenossenschaften.
Der Art und dem Zwecke nach haben wir
1. Kreditgenossenschaften (Vorschußvereine).
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht]]
206
nisse das erforderliche Betriebskapital auf dem Wege des Personal-
kredits zugeführt werden.
Die Gründung der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse war
ein sehr wichtiger und folgenschwerer Schritt; denn dadurch wurde
die ganze Genossenschaftsbewegung auf eine sichere Grundlage
gestellt. Die Kasse ist nicht nur Geldausgleichsstelle. Sie ver-
mittelt den ihr angeschlossenen kleingewerblichen Kreisen den Zu-
tritt zum allgemeinen Geldmarkt.
Zahlen beweisen. Die Entwicklung des Umsatzes zeigt am
besten den Segen. Im ersten Jahre ihres Bestehens betrug die
Gesamtzahl aller mit ihr im Verkehr stehenden Institute und
Einzelpersonen 48. Im Jahre 1906 waren es 53 Verbandskassen
und Vereinigungen eingetragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften, 8 landschaftliche Darlehnskassen, 6 von Provinzen er-
richtete Institute, 429 öffentliche Spar- und Kommunalkassen,
359 einzelne Genossenschaften, Firmen, Personen usw., sowie
164 öffentliche Kassen verschiedener Art.
In den 53 Verbandskassen waren 14 633 Genossenschaften
mit 1439189 Mitgliedern; 20 Verbandskassen mit 445 Genossen-
schaften und 109 008 Mitgliedern waren städtische, 33 Kassen mit
14188 Genossenschaften und 1 330181 Mitgliedern waren ländlich.
2m Jahre 1906 wurden gewährt: Kredit in laufender Rechnung
28 Millionen, Wechselkredit 47 Millionen, andere, auf besondere
Sicherheit gegebene Kredite 11 Millionen, rund 86 Millionen.
Reben dem vom Staate gewährten Grundkapital hat die
Kasse jetzt schon einen Reservefonds von 4 Millionen Mark an-
gesammelt. (Rach Dr. Lindecke.)
Ist bis jetzt auch erst ein Bruchteil der Handwerkerschaft
genossenschaftlich organisiert, so ist doch nach diesen Anfängen
unter der staatlichen Leitung und Mithilfe zu hoffen, daß die
Zeit nicht mehr allzufern sein wird, in welcher das gesamte Ge-
werbe sich genossenschaftlich zusammentut zur Förderung seines
wirtschaftlichen Gedeihens.
Ebenso hoch als dieser materielle Gewinn ist aber auch der ethische
oder moralische anzuschlagen. Der Konkurrenzneid wird mehr zurück-
gedrängt, die Gewerbtreibenden lernen sich gegenseitig als Kollegen,
Genossen gleichen Strebens achten und ehren, und sie lernen gemein-
sam für ihre gemeinsamen Interessen eintreten, alle für einen und
einer für alle. Dadurch, daß der Gewerbetreibende durch die Ge-
nossenschaft gezwungen wird, seine Verpflichtungen bar zu zahlen,
bekommt auch er bessere Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhält-
nisse. Er wird zur Ordnung in seinem Geschäfte erzogen.
Die Genossenschaft erweist sich als eine Schule der Erziehung.
Sie bringt in den Handel und das Gewerbe ihrer Mitglieder
Gerechtigkeit, Billigkeit und Ordnung.
Der Staat tritt für sie mit ein, das erhöht ihr Bewußtsein, daß
auch sie vollgültige Bürger des Staates sind, die an seinem Wohle
mitzuarbeiten haben. Sie werden zu der Überzeugung kommen, daß
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T54: [Staat Zeit Volk Deutschland Leben Reich Jahrhundert Macht Entwicklung Gebiet]]
208
Konen Mark erzielten, ihr Anteilskapital ist auf mehr als 500
Millionen Mark angewachsen. Die beiden Grotzeinkaufsverbände
hatten 1964 einen Umsatz von rund 582 Millionen Mark, ein
Anteilskapital von 31 Millionen und einen Reingewinn von an-
nähernd 13 Millionen Mark. Die Reserven sämtlicher Genossen-
schaften erreichen die Summe von 47 Millionen Mark, während
der Wert des Grundbesitzes, der Gebäude und der Maschinen
sich auf 284 Millionen Mark beläuft. Mehrere größere Konsum-
vereine bauen Häuser, die von den Mitgliedern allmählich er-
worben werden. Der Wert,, dieser Wohnungen beziffert sich auf
fast 130 Millionen Mark. Über 2 Millionen Mark sind von den
Genossenschaften in einem Jahre zu Erziehungs- und Bildungs-
zwecken und fast 1 Million Mark für wohltätige Veranstaltungen
ausgegeben worden. — Dies alles ist der Tätigkeit der redlichen
Pioniere von Rochdale zu verdanken.
In Deutschland waren es besonders Schulze-Delitzsch und
Raiffeisen, welche die Genossenschaftsidee zur Durchführung brachten.
Franz Hermann Schulze-Delitzsch (geb. 29. August 1808, gest.
29. April 1883) widmete sich in seiner Vaterstadt Delitzsch un-
ermüdlich dem Ausbau des Genossenschaftswesens und gründete
zunächst 1849 eine kranken- und Sterbekasse und eine Tischler-
Rohstoffgenossenschaft in Delitzsch. Diese Genossenschaften beruhten
auf dem Grundsatz der Selbsthilfe und bildeten erlaubte Privat-
gesellschaften. Schulze behandelte diese „ersten rohen Anfänge"
in einer 1860 veröffentlichten Schrift. 1853 beschrieb er in einem
Buche die zwölf in Delitzsch und den Nachbarstädten Eilenburg
und Bitterfeld errichteten Vereinigungen, zwei Krankenkassen,
zwei Vorschutzvereine, zwei Konsumvereine und sechs Rohstoff-
vereine von Tischlern, Schuhmachern und Schneidern. In diesem
Buche trat er den Handwerkern und Arbeitern mit einem voll-
ständigen System gegenüber, zugleich aber mit der Erklärung, datz
diese Vereinigungen nur Vorstufen des Gewerbebetriebes für ge-
meinschaftliche Rechnung der Produktivgenossenschaft seien. 1864
gab Schulze bereits ein besonderes Blatt — die „Innung der
Zukunft" — heraus, aus welcher später die „Blätter für Genossen-
schaftswesen" entstanden sind. Von seinen Genossenschaften traten
bald die Vorschutzvereine in den Vordergrund. 1855 widmete
Schulze ihnen sein Buch „Vorschutz- und Kreditvereine als Volks-
banken". Damals, als erst acht Vorschutzvereine bestanden, wagte
der Gründer zu prophezeien, „datz es in nicht ferner Zeit keine
Stadt in Deutschland geben würde, welche nicht ein solches Institut
nachzuweisen haben würde"tzschulze hat in dieser Beziehung
recht behalten. Die Vorschutz-'und Kreditvereine in den Städten
haben in der Tat eine ungeahnte Ausdehnung gewonnen. _
Während Schulze sich speziell den gewerblichen Organisationen
zuwandte, richtete Raiffeisen vornehmlich sein Augenmerk auf die
ländlichen Vereine.
R. Pape: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (Hillgers Volksbücher.)
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium], T40: [Fabrik Maschine Industrie Arbeiter Stadt Weberei Arbeit Herstellung Handel Art]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Extrahierte Personennamen: Franz_Hermann_Schulze-Delitzsch Franz August Delitzsch Schulze Hillgers_Volksbücher
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Delitzsch Delitzsch Eilenburg Bitterfeld Deutschland
210
Was muß das Baubuch enthalten?
1. Die Namen der Personen, mit denen zum Zweck der Her-
stellung eines Baues ein Werk-, Dienst- oder Lieferungs-
vertrag abgeschlossen ist, die Art der ihnen übertragenen
Arbeiten und die vereinbarte Vergütung,
2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die
Höhe derselben,
3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten
Mittel und die Person des Geldgebers,
4. die einzelnen an den Buchführungspflichtigen geleisteten
Zahlungen und die Zeit der Zahlungen,
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügung über
diese Mittel,
6. die Beiträge, die der Buchführungspflichtige für eigene
Leistungen aus diesen Mitteln entnommen hat.
Wer zur Führung eines Baubuches verpflichtet ist, es ent-
weder gar nicht oder unordentlich führt, es verheimlicht oder ver-
nichtet, wird, wenn er seine Zahlungen einstellt und seine Bau-
gläubiger benachteiligt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bestraft.
Namensanschlag. Der Bauleiter hat an sichtbarer Stelle
einen Anschlag mit dem Namen des Eigentümers anzubringen.
Es ist anzugeben: Stand, Familienname mit wenigstens einem
Vornamen, Wohnung des Eigentümers bzw. Unternehmers. Die
Schrift muß deutlich lesbar und unverwischbar sein. Wer dieser
Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk.
oder mit vier Wochen Haft bestraft.
Die dingliche Sicherung der Bauforderungewkann für
bestimmte Gegenden durch landesherrliche Verordnung eingeführt
werden. Dadurch sollen die Forderungen der Vaugläubiger sicher
gestellt werden. Baugläubiger ist jeder, der auf Grund eines Dienst-,
Werk- oder Lieferungsvertrages eine Forderung an den Bauherrn hat.
Die Forderungen werden dadurch sichergestellt, daß von
vornherein ein hypothekarischer Anspruch auf das Grundstück in
das Grundbuch eingetragen wird. Auf Veranlassung der Bau-
polizei wird vor Beginn des Baues ein Vermerk in das Grund-
buch eingetragen ohne Mitwirkung des Eigentümers. Der Ver-
merk kann, wenn nach Vollendung des Baues noch unbefriedigte
Gläubiger vorhanden sind, in eine Bauhypothek umgewandelt
werden. Diese Hypothek haftet allen Gläubigern gleichmäßig.
Sind alle befriedigt, so wird die Hypothek gelöscht.
Man kann auch ein Drittel der Baukosten in barem Gelde
oder Wertpapieren hinterlegen, dann wird von der Eintragung
des Vermerks abgesehen. Erfolgt die Einzahlung später, so wird
der Vermerk wieder gelöscht. Die hinterlegte Summe haftet in
gleicher Weise wie die Bauhypothek allen Gläubigern gleichmäßig.
Die Bauerlaubnis darf erst nach Eintragung des Vermerks
oder nach der Hinterlegung erteilt werden. Wird der Bauplan
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital]]
212 —
Handelsgesellschaft" zu tun, haftet einer unbeschränkt, der andere
aber nur mit seiner Einlage, d. h. dem Gelde, welches er in das
Geschäft getan hat, so heißt sie „Kommanditgesellschaft".
Die Handelsgesellschaft, in welcher sich die Gesellschafter ver-
pflichten, nur mit ihrem Gesellschaftsoermögen für die Verbindlich-
keiten des Geschäfts aufzukommen, ist eine „Handelsgesellschaft
mit beschränkter Haftpflicht". Daher lesen wir oft hinter den
Namen einer Gesellschaftsfirma die Buchstaben G. m. b. H., z. B.
Krüger & Schulze, G. m. b. H.
Die gebräuchlichste Form der größeren Gesellschaftsunter-
nehmungen ist die Aktiengesellschaft. Feder Geschäftsanteil, der
1000 Mk. betragen muß, heißt Aktie. (Siehe das Weitere auf S.253.)
Die Vorzüge sind:
1. Man kann leicht große Kapitalien herbeischaffen,
2. ausscheidende Mitglieder werden leicht ersetzt,
3. sie haften nur mit der Einlage,
4. die Gesellschaft muß die Jahresabrechnungen veröffentlichen.
Als Nachteil muß man bezeichnen:
1. die Verwaltung ist schwerfällig und kostspielig,
2. die Leitung hat nicht das Interesse wie der Inhaber des
Eigenbesitzes,
3. die Aktionäre wollen nur Dividenden erhaschen, im übrigen
kümmern sie sich wenig um die Gesellschaft, haben aber
auch kein Recht, die Bücher zu prüfen,
4. sie nehmen leicht zu hohe Anleihen auf u. n. a.
Oft tritt auch der Staat als Unternehmer auf, z. B. in der
Eisenbahn, in Domänen, Bergwerken, Forsten u. a. Er läßt hier die
Privatbetriebe neben sich wetteifern. Auf einigen Gebieten, wie
Post, Telegraphie, hat der Staat das alleinige Betriebsrecht, man
nennt das Monopol.
Die Vereinigung mehrerer Händler, die eine bestimmte Ware
in großen Mengen ankaufen, um durch die Knappheit derselben
auf dem Markte einen höhern Preis zu erzielen, nennt man Ringe.
Es kommt vor, daß sich die Produzenten eines Artikels vereinigen,
um einheitliche Preise festzusetzen, die Menge der anzufertigenden
Sache zu bestinnnen. Sie wollen auf diese Weise die preisdrückende
Konkurrenz ausschalten. Das sind Kartelle oder Syndikate.
Vereinigen sich die Unternehmungen so enge miteinander, daß
der Unternehmer auch nicht mehr selbständig machen kann, wie er
will, nicht die Menge der Erzeugnisse noch die Höhe des Preises
bestimmen, so haben wir es mit einer Fusion oder einem Trust
zu tun. Das Vaterland der Trusts ist Amerika.
Die Kartelle und Trusts haben dort eine Berechtigung, wo sie die
Absatzgebiete unter sich verteilen, die Preise regeln, die übermäßige
Produktion verhindern, wodurch oft eine Unzahl von Existenzen
vernichtet wird.
Sie sind jedoch von großem Schaden, wenn sie es auf die
Ausbeutung ihrer Kundschaft abgesehen haben. Besonders den
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte]]
I. Klasse 4,00 Mk. durchschnittlichen Tagelohn,
Ii. „ 3,60 „ „ „
Iii. „ 3,00 „ „ „
Iv. „ 2,50 „
L. ii 2,00 „ „ ;;
Vi. „ 1,50 „ „ „
Die Beiträge zahlt zu % der Arbeitnehmer und 7a der
Arbeitgeber. Letzterer hat den gesamten Betrag an die Kranken-
kasse abzuführen, er darf aber den auf den Arbeiter entfallenden
Teil diesem bei der nächsten oder übernächsten Lohnzahlung vom
Lohn abziehen.
Die Krankenkassen gewähren dem Arbeiter im Falle der
Erkrankung 1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel,
wie Brillen, Bruchbänder, Krücken usw.; 2. bei Arbeitsunfähigkeit
vom 4. Tage ab bis zu 26 Wochen ein Krankengeld, das die
Hälfte des ortsüblichen Tagelohns betragen mutz.
Einige Kassen zahlen auch für die ersten drei Tage und
für die Sonntage Krankengeld. Sie gehen auch in der Höhe
über 50% hinaus und zahlen 60°/0; sogar 75% des Tages-
verdienstes.
Ist der Erkrankte Familienvater und mutz er im Krankenhause
behandelt werden, so erhält seine Familie die Hälfte des
Krankengeldes.
Diese Leistungen können aber gekürzt oder ganz entzogen
werden, wenn sich der Erkrankte seine Krankheit durch eigenes
Verschulden zugezogen hat, z. B. durch Trunkenheit, Schlägerei,
Leichtsinn usw.
Beim Tode des Erkrankten gewähren die Krankenkassen ein
Begräbnisgeld von mindestens 50 Mk., in der Regel den
20—40 fachen Betrag des Tagelohns.
Die Krankenkassen haben einen unendlichen Segen für
unsere Arbeiterwelt. Die Zahl der Krankenkassen beläuft sich
gegenwärtig auf 24000, und die Zahl der Versicherten beträgt
über 11 Millionen.
b) Die Unfallversicherung.
Ebenso segensreich wirkt das mit dem Krankenkassengesetz
verbundene Unfallversicherungsgesetz. Es wurde am 6. Juli 1884
eingeführt und hat im Jahre 1900 eine starke Umarbeitung
erfahren.
Das Gesetz will dem Arbeiter für den im Zusammenhange mit
der Arbeit oder der Vorbereitung dazu erlittenen Unfall oder
Schaden Ersatz bieten. Der Arbeiter und seine Angehörigen
sollen gegen Unfälle durch Körperverletzung oder Tötung ver-
sichert sein, vorausgesetzt, datz diese nicht vorsätzlich herbei-
geführt sind.
Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter in gefährlichen
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]