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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Staats- und Bürgerkunde - S. 112

1910 - Wittenberg : Herrosé
112 Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag versammelt werden. Artikel 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Artikel 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäfts- gang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seinen Präsidenten, seine Vizepräsidenten und Schriftführer. Artikel 28. Der Reichstag beschließt mit absoluter Stim- menmehrheit. A r t i k e l 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht ge- bunden. A r t i k e l 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend- einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Artikel 31. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unter- suchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode auf- gehoben. Artikel 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten als solche eine Ent- schädigung nach Maßgabe des Gesetzes. Vi. Zoll- und Handelswefen. Artikel 33. Deutschland bildet ein Zoll- und Handels- gebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundes- staates befindlich find, können in jeden anderen Bundesstaat ein- geführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit unter- worfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Artikel 35. Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes- gebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeug- nissen dargestellten Zuckers und Sirups. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der Landsgesetzgebung vorbehalten. Artikel 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit der- selbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. A r t i k e l 38. Der Ertrag der Zölle und der anderen in

2. Staats- und Bürgerkunde - S. 114

1910 - Wittenberg : Herrosé
114 Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskaffe bestritten. Artikel 64. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Artikel 55. Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine ist schwarzweihrot. X. Konsulatwesen. Artikel 56. Das gesamte Konsulatwesen des Deutschen Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrates für Handel und Verkehr, anstellt. Xi. Reichskriegswefen. Artikel 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. A r t i k e 1 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegs- wesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren An- gehörigen gleichmäßig zu tragen. A r t i k e 1 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebens- jahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahrs, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. Artikel 63. Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. A r t i k e 164. Alle deutschen Truppen sind verpflichtet, den Be- fehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflich- tung ist in den Fahneneid aufzunehmen. Der Höchstkommandierende eines Kontingents, sowie alle Offi- ziere. welche Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Eeneralstellungen versehenden Offizieren innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedes- maligen Zustimmung des Kaisers abhängig zu machen. Artikel 66. Wo nicht besondere Konventionen ein anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente. Xii. Reichsfinanzen. Artikel 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts- etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.

3. Staats- und Bürgerkunde - S. 115

1910 - Wittenberg : Herrosé
115 Artikel 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Aus- gaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beitrüge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen. Artikel 72. über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs ist durch den Reichskanzler dembundesrate und dem Reichs- tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. A r t i k e l 73. In Fällen eines außerordentlichen Bedürf- nisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen. Xiv. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben. Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche be- stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des be- rechtigten Bundesstaates abgeändert werden. B.: Verfassung und Verwaltung von Reich und Staat. 54. Ursachen des Verfalls des alten Deutschen Reiches. 2n alter Zeit wurde der Kaiser vom ganzen Volke gewählt. Jeder hatte seinen Anteil daran. Je größer nun die Genossen- schaften wurden, um so schwieriger wurde die Wahlhandlung. Die Folge davon war, daß viele, besonders ärmere, die nicht die Mittel hatten, weite Reisen zu machen, einfach zu Hause blieben. So ging die Wahl allmählich aus den Händen des Volkes in die der Fürsten über. Das war für Kaiser und Reich eine ver- hängnisvolle Sache. Die Macht dieser Kur- und Wahlfürsten wurde zum Schaden des Reiches immer größer. Wer den Kaiser- thron erlangen wollte, mußte sich um ihre Gunst bewerben, ihnen möglichst viele Wünsche erfüllen und versprechen, kaiserliche Rechte, wie z. B. das Münzrecht, Bergwerksregal, Stadt- und Marktrecht an sie abtreten zu wollen. War ein Kaiser zu wählen, so berief der Erzbischof von Mainz als Erzkanzler des Reichs die Fürsten zur Wahlversammlung. 8*

4. Staats- und Bürgerkunde - S. 120

1910 - Wittenberg : Herrosé
Er machte daher mit dem kaiserlichen Notar kurzen Prozeß, in- dem er ihn einfach zur Tür hinauswarf. Während auf dem Reichstage die wichtigsten Angelegenheiten oft jahrelang verschleppt wurden oder überhaupt keine Erledigung fanden, füllte man dort die Zeit mit nichtigen Rang- und Form- streitigkeiten aus. Die kurfürstlichen Gesandten verlangten, durch Edelknaben mit goldenen Messern und Gabeln bedient zu werden, und wollten den fürstlichen nur silberne, sowie nur Bediente zu- gestehen; sie forderten am Maitage für sich sechs Maibäume und gönnten den fürstlichen bloß vier, auch nahmen sie bei ihrer An- kunft von der Stadt Regensburg ein größeres Geschenk an Wein, Früchten und Fischen in Anspruch. Bei feierlichen Gelegenheiten wollten sie auf roten Sesseln sitzen, während die fürstlichen nur grüne haben sollten. Als man sich endlich dahin geeinigt hatte, daß überall nur grüne hingestellt würden, erschien ein kurfürst- licher Gesandter in einem roten Mantel und ließ ihn während der Tafel so über den Sessel zurückfallen, daß er anscheinend auf einem rotbeschlagenen Stuhle saß; er glaubte damit, wie er an seinen Hof schrieb, den hergebrachten Vorzug der kurfürstlichen Gesandten gerettet zu haben. Auch über die Stellung der Stühle gab es einen heftigen Streit. Hatten die kurfürstlichen das Recht, sie auf den Teppich zu stellen, auf dem der kaiserliche Gesandte unter einem Baldachin saß, so beanspruchten die fürstlichen Gesandten, ihre Sessel wenigstens auf die Fransen setzen zu dürfen. Wegen eines Rangstreites, den der Gesandte eines kleinen Staates angezettelt hatte, kam es wohl vor, daß feierliche Umzüge unter- brochen werden mußten; ja, als einmal bei einem Gastmahl der württembergische Gesandte einem geistlichen Vertreter die Frau des österreichischen Gesandten weggenommen hatte, um sie zu Tisch zu führen, wurden über diesen unerhörten Fall nicht weniger als zehn Staatsschriften veröffentlicht. Einmal wäre es wegen eines derartigen Streites fast zu einem Uriege zwischen zwei Uleinstaaten gekommen. Die Reichsstände beschuldigten den Uaiser, der Uaiser die Reichsstände wegen der trübseligen Zustände im Reichstage. Von allen Seiten wuchsen die Beschwerden über die Langsamkeit und Erfolglosigkeit, über das Heranziehen unnützer Dinge, aber geändert wurde nichts. Nach sach. 57. Fürst Bismarck. Die Wiedergeburt des Deutschen Reiches bezeichnen zwei Namen: Wilhelm I. und Otto von Bismarck. Dem Werk, das jener geschaffen, hat dieser die Wege bereitet. Man kann den einen nicht nennen, ohne an den anderen zu denken. Der erste Uaiser und der erste Uanzler gehören untrennbar zusammen für alle Zukunft. Darum denkt man sie gern vom Schicksal auch

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 204

1910 - Wittenberg : Herrosé
204 Auf landwirtschaftlichem Gebiete war es der Bürgermeister Raiffeisen aus Neuwied, der die Anregung zur Begründung der landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften, der „Raiffeisen- Kassen", gab. Die Genossenschaften lehren uns: „Verbunden werden auch die Schwachen mächtig." Zusammenschlug zur Genossenschaft ist daher die Losung unserer Zeit. Leider bringen unsere Handwerker diesem Gedanken nicht das rechte Vertrauen entgegen, und das Genossenschaftswesen hat noch lange nicht die Ausbreitung, die es zum Besten des Hand- werks haben müßte. Der Staat hat hier wieder helfend eingegriffen mit Geld- mitteln und Gesetzgebung. Die Selbsthilfe der Handwerker wird vom Staate unterstützt durch die Z e n t r a l - E e n o s s e ti- sch a f t s k a s s e in Berlin, die im Jahre 1895 mit einem Kapital von 5 Millionen eröffnet wurde, schon % Jahre später wurde das- selbe auf 20 Millionen erhöht. 1898 aus 50 Millionen, seit April 1905 stellt sich das Betriebskapital auf 52,4 Millionen. Diese Anstalt ist gedacht als eine Zentralstelle des genossen- schaftlichen Personalkredits, die den Zu- und Abfluß der Geldmittel von und zu den Genossenschaften in vorteilhafter Weise regeln soll. Sie soll die Mitglieder der Genossenschaften von den Großbanken unabhängig machen. — Die Bedingungen des Geldverkehrs sind nach festen Grundsätzen geregelt. Das geschieht durch das Gesetz über die Erwerbs- und Wirt- schaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889. Zur Gründung einer Genossenschaft gehören mindestens sieben Personen, nach oben hin ist die Mitgliederzahl unbegrenzt, se mehr, je besser. Sie muß geleitet werden von einem Vorstande und wird beaufsichtigt durch einen Aufsichtsrat und die General- versammlung. welcher mindestens alle Jahre wenigstens einmal Rechnung zu legen ist. Sie werden eingetragen bei dem Gerichte in das Eenossenschaftsregifter und unterliegen in ihrer ganzen Wirt- schaftsführung: Zu- und Abgang von Mitgliedern, Ein- und Aus- zahlung von Geschäftsanteilen, Bilanz usw. der gerichtlichen Aufsicht. Betreffs der Haftpflicht unterscheidet man Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, d. h. die Genossenschafter haften für die Verpflichtungen der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen (e. G. m. u. H.), oder es gibt welche mit unbeschränkter Nachschuß- pflicht (e. G. m. u. N.). Bei dieser Form haften zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht unmittelbar, sondern die Genossenschaft kann von ihnen die erforderlichen Nach- schüsse verlangen. Bei den Genossenschaften mit beschränkter Haft- pflicht (e. G. m. b. H.) haftet das einzelne Mitglied mit der irrt Statut bezeichneten Haftsumme, niemals darüber hinaus. Diese Form empfiehlt sich als Regel für die Handwerksgenossenschaften. Der Art und dem Zwecke nach haben wir 1. Kreditgenossenschaften (Vorschußvereine).

6. Staats- und Bürgerkunde - S. 206

1910 - Wittenberg : Herrosé
206 nisse das erforderliche Betriebskapital auf dem Wege des Personal- kredits zugeführt werden. Die Gründung der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse war ein sehr wichtiger und folgenschwerer Schritt; denn dadurch wurde die ganze Genossenschaftsbewegung auf eine sichere Grundlage gestellt. Die Kasse ist nicht nur Geldausgleichsstelle. Sie ver- mittelt den ihr angeschlossenen kleingewerblichen Kreisen den Zu- tritt zum allgemeinen Geldmarkt. Zahlen beweisen. Die Entwicklung des Umsatzes zeigt am besten den Segen. Im ersten Jahre ihres Bestehens betrug die Gesamtzahl aller mit ihr im Verkehr stehenden Institute und Einzelpersonen 48. Im Jahre 1906 waren es 53 Verbandskassen und Vereinigungen eingetragener Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften, 8 landschaftliche Darlehnskassen, 6 von Provinzen er- richtete Institute, 429 öffentliche Spar- und Kommunalkassen, 359 einzelne Genossenschaften, Firmen, Personen usw., sowie 164 öffentliche Kassen verschiedener Art. In den 53 Verbandskassen waren 14 633 Genossenschaften mit 1439189 Mitgliedern; 20 Verbandskassen mit 445 Genossen- schaften und 109 008 Mitgliedern waren städtische, 33 Kassen mit 14188 Genossenschaften und 1 330181 Mitgliedern waren ländlich. 2m Jahre 1906 wurden gewährt: Kredit in laufender Rechnung 28 Millionen, Wechselkredit 47 Millionen, andere, auf besondere Sicherheit gegebene Kredite 11 Millionen, rund 86 Millionen. Reben dem vom Staate gewährten Grundkapital hat die Kasse jetzt schon einen Reservefonds von 4 Millionen Mark an- gesammelt. (Rach Dr. Lindecke.) Ist bis jetzt auch erst ein Bruchteil der Handwerkerschaft genossenschaftlich organisiert, so ist doch nach diesen Anfängen unter der staatlichen Leitung und Mithilfe zu hoffen, daß die Zeit nicht mehr allzufern sein wird, in welcher das gesamte Ge- werbe sich genossenschaftlich zusammentut zur Förderung seines wirtschaftlichen Gedeihens. Ebenso hoch als dieser materielle Gewinn ist aber auch der ethische oder moralische anzuschlagen. Der Konkurrenzneid wird mehr zurück- gedrängt, die Gewerbtreibenden lernen sich gegenseitig als Kollegen, Genossen gleichen Strebens achten und ehren, und sie lernen gemein- sam für ihre gemeinsamen Interessen eintreten, alle für einen und einer für alle. Dadurch, daß der Gewerbetreibende durch die Ge- nossenschaft gezwungen wird, seine Verpflichtungen bar zu zahlen, bekommt auch er bessere Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhält- nisse. Er wird zur Ordnung in seinem Geschäfte erzogen. Die Genossenschaft erweist sich als eine Schule der Erziehung. Sie bringt in den Handel und das Gewerbe ihrer Mitglieder Gerechtigkeit, Billigkeit und Ordnung. Der Staat tritt für sie mit ein, das erhöht ihr Bewußtsein, daß auch sie vollgültige Bürger des Staates sind, die an seinem Wohle mitzuarbeiten haben. Sie werden zu der Überzeugung kommen, daß

7. Staats- und Bürgerkunde - S. 208

1910 - Wittenberg : Herrosé
208 Konen Mark erzielten, ihr Anteilskapital ist auf mehr als 500 Millionen Mark angewachsen. Die beiden Grotzeinkaufsverbände hatten 1964 einen Umsatz von rund 582 Millionen Mark, ein Anteilskapital von 31 Millionen und einen Reingewinn von an- nähernd 13 Millionen Mark. Die Reserven sämtlicher Genossen- schaften erreichen die Summe von 47 Millionen Mark, während der Wert des Grundbesitzes, der Gebäude und der Maschinen sich auf 284 Millionen Mark beläuft. Mehrere größere Konsum- vereine bauen Häuser, die von den Mitgliedern allmählich er- worben werden. Der Wert,, dieser Wohnungen beziffert sich auf fast 130 Millionen Mark. Über 2 Millionen Mark sind von den Genossenschaften in einem Jahre zu Erziehungs- und Bildungs- zwecken und fast 1 Million Mark für wohltätige Veranstaltungen ausgegeben worden. — Dies alles ist der Tätigkeit der redlichen Pioniere von Rochdale zu verdanken. In Deutschland waren es besonders Schulze-Delitzsch und Raiffeisen, welche die Genossenschaftsidee zur Durchführung brachten. Franz Hermann Schulze-Delitzsch (geb. 29. August 1808, gest. 29. April 1883) widmete sich in seiner Vaterstadt Delitzsch un- ermüdlich dem Ausbau des Genossenschaftswesens und gründete zunächst 1849 eine kranken- und Sterbekasse und eine Tischler- Rohstoffgenossenschaft in Delitzsch. Diese Genossenschaften beruhten auf dem Grundsatz der Selbsthilfe und bildeten erlaubte Privat- gesellschaften. Schulze behandelte diese „ersten rohen Anfänge" in einer 1860 veröffentlichten Schrift. 1853 beschrieb er in einem Buche die zwölf in Delitzsch und den Nachbarstädten Eilenburg und Bitterfeld errichteten Vereinigungen, zwei Krankenkassen, zwei Vorschutzvereine, zwei Konsumvereine und sechs Rohstoff- vereine von Tischlern, Schuhmachern und Schneidern. In diesem Buche trat er den Handwerkern und Arbeitern mit einem voll- ständigen System gegenüber, zugleich aber mit der Erklärung, datz diese Vereinigungen nur Vorstufen des Gewerbebetriebes für ge- meinschaftliche Rechnung der Produktivgenossenschaft seien. 1864 gab Schulze bereits ein besonderes Blatt — die „Innung der Zukunft" — heraus, aus welcher später die „Blätter für Genossen- schaftswesen" entstanden sind. Von seinen Genossenschaften traten bald die Vorschutzvereine in den Vordergrund. 1855 widmete Schulze ihnen sein Buch „Vorschutz- und Kreditvereine als Volks- banken". Damals, als erst acht Vorschutzvereine bestanden, wagte der Gründer zu prophezeien, „datz es in nicht ferner Zeit keine Stadt in Deutschland geben würde, welche nicht ein solches Institut nachzuweisen haben würde"tzschulze hat in dieser Beziehung recht behalten. Die Vorschutz-'und Kreditvereine in den Städten haben in der Tat eine ungeahnte Ausdehnung gewonnen. _ Während Schulze sich speziell den gewerblichen Organisationen zuwandte, richtete Raiffeisen vornehmlich sein Augenmerk auf die ländlichen Vereine. R. Pape: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (Hillgers Volksbücher.)

8. Staats- und Bürgerkunde - S. 210

1910 - Wittenberg : Herrosé
210 Was muß das Baubuch enthalten? 1. Die Namen der Personen, mit denen zum Zweck der Her- stellung eines Baues ein Werk-, Dienst- oder Lieferungs- vertrag abgeschlossen ist, die Art der ihnen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung, 2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Höhe derselben, 3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers, 4. die einzelnen an den Buchführungspflichtigen geleisteten Zahlungen und die Zeit der Zahlungen, 5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügung über diese Mittel, 6. die Beiträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen aus diesen Mitteln entnommen hat. Wer zur Führung eines Baubuches verpflichtet ist, es ent- weder gar nicht oder unordentlich führt, es verheimlicht oder ver- nichtet, wird, wenn er seine Zahlungen einstellt und seine Bau- gläubiger benachteiligt, mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mk. bestraft. Namensanschlag. Der Bauleiter hat an sichtbarer Stelle einen Anschlag mit dem Namen des Eigentümers anzubringen. Es ist anzugeben: Stand, Familienname mit wenigstens einem Vornamen, Wohnung des Eigentümers bzw. Unternehmers. Die Schrift muß deutlich lesbar und unverwischbar sein. Wer dieser Vorschrift zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit vier Wochen Haft bestraft. Die dingliche Sicherung der Bauforderungewkann für bestimmte Gegenden durch landesherrliche Verordnung eingeführt werden. Dadurch sollen die Forderungen der Vaugläubiger sicher gestellt werden. Baugläubiger ist jeder, der auf Grund eines Dienst-, Werk- oder Lieferungsvertrages eine Forderung an den Bauherrn hat. Die Forderungen werden dadurch sichergestellt, daß von vornherein ein hypothekarischer Anspruch auf das Grundstück in das Grundbuch eingetragen wird. Auf Veranlassung der Bau- polizei wird vor Beginn des Baues ein Vermerk in das Grund- buch eingetragen ohne Mitwirkung des Eigentümers. Der Ver- merk kann, wenn nach Vollendung des Baues noch unbefriedigte Gläubiger vorhanden sind, in eine Bauhypothek umgewandelt werden. Diese Hypothek haftet allen Gläubigern gleichmäßig. Sind alle befriedigt, so wird die Hypothek gelöscht. Man kann auch ein Drittel der Baukosten in barem Gelde oder Wertpapieren hinterlegen, dann wird von der Eintragung des Vermerks abgesehen. Erfolgt die Einzahlung später, so wird der Vermerk wieder gelöscht. Die hinterlegte Summe haftet in gleicher Weise wie die Bauhypothek allen Gläubigern gleichmäßig. Die Bauerlaubnis darf erst nach Eintragung des Vermerks oder nach der Hinterlegung erteilt werden. Wird der Bauplan

9. Staats- und Bürgerkunde - S. 212

1910 - Wittenberg : Herrosé
212 — Handelsgesellschaft" zu tun, haftet einer unbeschränkt, der andere aber nur mit seiner Einlage, d. h. dem Gelde, welches er in das Geschäft getan hat, so heißt sie „Kommanditgesellschaft". Die Handelsgesellschaft, in welcher sich die Gesellschafter ver- pflichten, nur mit ihrem Gesellschaftsoermögen für die Verbindlich- keiten des Geschäfts aufzukommen, ist eine „Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftpflicht". Daher lesen wir oft hinter den Namen einer Gesellschaftsfirma die Buchstaben G. m. b. H., z. B. Krüger & Schulze, G. m. b. H. Die gebräuchlichste Form der größeren Gesellschaftsunter- nehmungen ist die Aktiengesellschaft. Feder Geschäftsanteil, der 1000 Mk. betragen muß, heißt Aktie. (Siehe das Weitere auf S.253.) Die Vorzüge sind: 1. Man kann leicht große Kapitalien herbeischaffen, 2. ausscheidende Mitglieder werden leicht ersetzt, 3. sie haften nur mit der Einlage, 4. die Gesellschaft muß die Jahresabrechnungen veröffentlichen. Als Nachteil muß man bezeichnen: 1. die Verwaltung ist schwerfällig und kostspielig, 2. die Leitung hat nicht das Interesse wie der Inhaber des Eigenbesitzes, 3. die Aktionäre wollen nur Dividenden erhaschen, im übrigen kümmern sie sich wenig um die Gesellschaft, haben aber auch kein Recht, die Bücher zu prüfen, 4. sie nehmen leicht zu hohe Anleihen auf u. n. a. Oft tritt auch der Staat als Unternehmer auf, z. B. in der Eisenbahn, in Domänen, Bergwerken, Forsten u. a. Er läßt hier die Privatbetriebe neben sich wetteifern. Auf einigen Gebieten, wie Post, Telegraphie, hat der Staat das alleinige Betriebsrecht, man nennt das Monopol. Die Vereinigung mehrerer Händler, die eine bestimmte Ware in großen Mengen ankaufen, um durch die Knappheit derselben auf dem Markte einen höhern Preis zu erzielen, nennt man Ringe. Es kommt vor, daß sich die Produzenten eines Artikels vereinigen, um einheitliche Preise festzusetzen, die Menge der anzufertigenden Sache zu bestinnnen. Sie wollen auf diese Weise die preisdrückende Konkurrenz ausschalten. Das sind Kartelle oder Syndikate. Vereinigen sich die Unternehmungen so enge miteinander, daß der Unternehmer auch nicht mehr selbständig machen kann, wie er will, nicht die Menge der Erzeugnisse noch die Höhe des Preises bestimmen, so haben wir es mit einer Fusion oder einem Trust zu tun. Das Vaterland der Trusts ist Amerika. Die Kartelle und Trusts haben dort eine Berechtigung, wo sie die Absatzgebiete unter sich verteilen, die Preise regeln, die übermäßige Produktion verhindern, wodurch oft eine Unzahl von Existenzen vernichtet wird. Sie sind jedoch von großem Schaden, wenn sie es auf die Ausbeutung ihrer Kundschaft abgesehen haben. Besonders den

10. Staats- und Bürgerkunde - S. 159

1910 - Wittenberg : Herrosé
I. Klasse 4,00 Mk. durchschnittlichen Tagelohn, Ii. „ 3,60 „ „ „ Iii. „ 3,00 „ „ „ Iv. „ 2,50 „ L. ii 2,00 „ „ ;; Vi. „ 1,50 „ „ „ Die Beiträge zahlt zu % der Arbeitnehmer und 7a der Arbeitgeber. Letzterer hat den gesamten Betrag an die Kranken- kasse abzuführen, er darf aber den auf den Arbeiter entfallenden Teil diesem bei der nächsten oder übernächsten Lohnzahlung vom Lohn abziehen. Die Krankenkassen gewähren dem Arbeiter im Falle der Erkrankung 1. freie ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel, wie Brillen, Bruchbänder, Krücken usw.; 2. bei Arbeitsunfähigkeit vom 4. Tage ab bis zu 26 Wochen ein Krankengeld, das die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns betragen mutz. Einige Kassen zahlen auch für die ersten drei Tage und für die Sonntage Krankengeld. Sie gehen auch in der Höhe über 50% hinaus und zahlen 60°/0; sogar 75% des Tages- verdienstes. Ist der Erkrankte Familienvater und mutz er im Krankenhause behandelt werden, so erhält seine Familie die Hälfte des Krankengeldes. Diese Leistungen können aber gekürzt oder ganz entzogen werden, wenn sich der Erkrankte seine Krankheit durch eigenes Verschulden zugezogen hat, z. B. durch Trunkenheit, Schlägerei, Leichtsinn usw. Beim Tode des Erkrankten gewähren die Krankenkassen ein Begräbnisgeld von mindestens 50 Mk., in der Regel den 20—40 fachen Betrag des Tagelohns. Die Krankenkassen haben einen unendlichen Segen für unsere Arbeiterwelt. Die Zahl der Krankenkassen beläuft sich gegenwärtig auf 24000, und die Zahl der Versicherten beträgt über 11 Millionen. b) Die Unfallversicherung. Ebenso segensreich wirkt das mit dem Krankenkassengesetz verbundene Unfallversicherungsgesetz. Es wurde am 6. Juli 1884 eingeführt und hat im Jahre 1900 eine starke Umarbeitung erfahren. Das Gesetz will dem Arbeiter für den im Zusammenhange mit der Arbeit oder der Vorbereitung dazu erlittenen Unfall oder Schaden Ersatz bieten. Der Arbeiter und seine Angehörigen sollen gegen Unfälle durch Körperverletzung oder Tötung ver- sichert sein, vorausgesetzt, datz diese nicht vorsätzlich herbei- geführt sind. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter in gefährlichen
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