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1. Teil 2 = Oberstufe - S. 153

1908 - Halle a. S. : Schroedel
Rückblick auf Süddeutschland. 153 3. Orts künde. S. 145: Darmstadt, Worms, Mainz, Bingen. — S. 157: Gießen. (4. Geschichtliches. Der letzte Landgraf des vereinigten Hessen- landes war der als eifriger Parteigänger der Reformation bekannte Philipp der Großmütige. Die heutigen Großherzöge stammen von einem seiner 4 Söhne ab, unter die er das Land teilte. Durch Napoleon wurde 1806 das Land zum Großherzogtum .gemacht und vergrößert. Im jetzigen Umfang besteht das Großherzogtum im wesentlichen seit 1815). V. Rcichsland Elsatz-Lothringeu. 1. Das Land. Es umfaßt den s. Teil der linksrheinischen Ebene, den Ostabhang des Wasgenwaldes, die n. Ausläufer dieses Gebirges und den nö. Teil des lothringischen Stufenlandes. — Das Klima ist milde, die Fruchtbarkeit in der Rheinebene bedeutend, im Stusenlande von Lothringen zufriedenstellend. Fast Vs des Bodens ist waldbedeckt. Das Saarbecken birgt große Steinkohlenlager, Nordlothringen viele Eisenerze. 2. Die Bewohner, % Deutsche, '/-> Franzosen, 3u Katholiken, sind im Elsaß alemannischer, in Lothringen rheinfränkischer Abstammung In den Grenzbezirken, namentlich in Lothringen wohnen Franzosen. Hauptnahrungsguellen sind Landwirtschafs (Anbau von Getreide, Wein, Hopfen, Tabak, Mohn, Krapp) und Industrie (Jndustriebezirk von Mülhausen) 3. Orts künde. S. 145: Strasburg, Weißenburg, Wörth, Kolmar, Mülhausen. — S, 150: Metz. (4. Geschichtliches. Als Karls des Großen Reich zerfiel, kamen Elsaß und Lothringen an das ostfränkische (deutsche) Reich. Seit den Zeiten er letzten Karolinger war Lothringen ein selbständiges Herzogtum, während Elsaß zum Herzogtum Schwaben gehörte. Unter der Herrschaft der schwäbischen Herzöge aus dem Geschlecht der Staufen blühten besonders die Städte empor, und es entstanden nach und nach 10 freie Reichsstädte, alle überstrahlt von dem glänzenden Straßburg. In Lothringen wurde Metz zu Barbarossas Zeiten freie Reichsstadt. — Während des schmalkaldischen Krieges mischte sich Frankreich in die deutschen Angelegenheiten und erhielt, 1552 die Bistümer Metz, Toul und Verdun, wozu 1648 der größte Teil des Elsaß kam. Ludwig Xiv. raubte 1581 mitten im Frieden Straßburg, Das Herzogtum Lothringen fiel erst 1766 an Frankreich, die letzten deutschen Besitzungen im Elsaß sogar erst im Frieden von Luneville 1801. Im d eutsch-franzöfifch en Kriege 1870/71 wurde den Franzosen Elsaß und Deutsch-Lothringen abgenommen und als unmittelbares Reichsland mit dem Deutschen Reiche vereinigt.) Schlachtorte: Weißenburg, Wörth, Metz (Gravelotte). Vi. Hohcnmern. (Seit 1850 preußisch. Vergl. S. 143.) C. Die Mitteldeutsche Gebirgsschwelle. Die Mitteldeutsche Gebirgsschwelle reicht von den Ardeunen im W. bis zur Mährischen Pforte im (3. Sie gliedert sich in eine westliche, eine mittlere und eine östliche Gruppe. Die westliche Gruppe umfaßt das Rheinische Schiefergebirge; die mittlere Gruppe nimmt das Hessische und Weserbergland, Thüringen und seine Ränder ein; die östliche Gruppe umfaßt das Sächsische Bergland und die Sudeten. Das Rheinische Schiefergebirge bildet ein aus Devon und Silur bestehendes einheitliches Erhebungssystem. Die mittlere Gruppe nimmt

2. Geschichte des Mittelalters - S. 293

1888 - Wiesbaden : Kunze
§. 41. Mittelalterliche Einrichtungen und Zustände. 293 und die Gerichte abhielten, hießen Burggrafen, Vögte, Schultheiß e. Die Reichsstädte standen unmittelbar unter dem Reiche und beteiligten sich an den Reichstagen; die Landstädte, welche Fürsten, Bischöfen, Äbten gehorchten, konnten nur auf den Landtagen erscheinen, welche ihre Herren ausschrieben. Von beiden Oberherren, vom Kaiser oder von dem Fürsten, erstanden die Städte teils durch Kauf, teils durch Vertrag oder durch Schenkung allerlei Rechte, die Gerichtsbarkeit, das Münzrecht, das Marktrecht, den Wildbann rc., welche dann von dem städtischen Schöffenrat, an dessen Spitze ein Rats- oder Bürgermeister stand, ausgeübt wurden. Da in der Regel königliche und fürstliche Burgen oder geistliche Stiftungen den Grundstock der städtischen Anlagen bildeten, so machten natürlich auch die königlichen Dienstleute, die Ministerialen, fürstliche und geistliche Vasallen die erste Bürgerschaft aus, und erst später traten mit der Erweiterung der Stadt freie Gutsbesitzer vom Lande, hörige Ackersleute und Handwerker hinzu. Sie besaßen nicht die gleichen Rechte, und lange Zeit herrschte innerhalb der Bürgerschaft ein strenger Unterschied des Standes. Die ersten städtischen Ansiedler, die adligen Ministerialen und Vasallen, zu denen noch später ritterbürtige, die sogenannten Altburger oder Patrizier, gewöhnlich Geschlechter, Stadtjunker oder Glevener geheißen, hinzugetreten waren, besaßen allein politische Rechte. Die zinspflichtigen Gewerb- und Ackerleute, welche bald Schutz- und Spießbürger nach der Waffe, oder Pfahlbürger nach ihrer Wohnung außerhalb der Umpfählung der eigentlichen Stadt genannt wurden, besaßen anfänglich keine solchen Rechte, sondern erwarben sich dieselben erst im Lause der Zeit, als das Zunftwesen sich ausgebildet hatte. Das Zunftwesen. Die Bürger der Städte einigten sich frühzeitig nach ihrem Berufe zu anerkannten Vereinen, die Kaufleute bildeten Gilden, die Handwerker Zünfte oder Innungen. Die Zünfte standen unter eigenen Vorstehern und hatten das Recht, jeden, welcher im Bereiche der Zunft dasselbe Gewerbe betrieb, auszuschließen, wenn er nicht schon durch Geburt demselben angehörte oder dasselbe nicht ordnungsmäßig erlernt hatte. Die Vorsteher der Zünfte erhielten zum Unterschied von den Meistern, welche die Lehrlinge im Handwerke unterrichteten und aus den Gesellen hervorgingen, den Titel Erzmeister, denen wieder die Zunft ältesten oder Altmänner zur Seite gestellt wurden. Zur Verhandlung gemeinsamer Angelegenheiten wurden bestimmte Versammlungstage festgesetzt

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 85

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Iv. Deutschland am Ende des staufischen Zeitalters. 85 (§ 66), dessen Nachkommen in Anhalt bis heute regieren, während die Wittenbergische Linie 1422 erlosch. Im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg regierten die Welfen (§ 70), die sich später in mehrere Linien teilten. Die Grafen von Holstein wurden (1326) von Dänemark mit dem Herzogtum Schleswig belehnt. Weiter sind zu nennen die Grafschaft Oldenburg, der westliche Teil der Markgrafschaft Brandenburg und die Landgrafschaft Thüringen. Das hier regierende Haus erbte (1137) auch das Kernland von Hessen. Ludwig Ii. der Eiserne (12. Jh.) bändigte mit starker Hand seine unbotmäßigen Vasallen; Hermann I. (um 1200) erhob die Wartburg zu einem Mittelpunkte deutscher Dichtung. Der Mannsstamm des Geschlechts erlosch (1247) mit Heinrich Raspe. Nun kam es zwischen den Vertretern der weiblichen Linien zu einem langwierigen Erbfolgekriege. In Hessen folgte Heinrich von Brabant, der Stammvater sämtlicher Linien des hessischen Hauses; Thüringen kam an Heinrich den Erlauchten von Meißen-Wettin. Frühzeitig unabhängig geworden waren auf altsächsischem Boden auch die dortigen Erzbistümer (Bremen, Magdeburg) und die Bistümer (§ 31/?). ß) Das Recht zeigt in der Periode von 1050 bis 1270 eine große Mannigfaltigkeit und Verworrenheit. Ein gemeines Recht gab es nicht, sondern eine Unzahl von partikularen Rechten. Die Rechtsbildung geschah nicht, wie heute, von oben herab durch Gesetzgebung, sondern von unten herauf durch Beschlüsse der verschiedenartigen Körperschaften. Das Gewohnheitsrecht war ungeschrieben; privater Tätigkeit verdanken mehrere Rechtsbücher ihre Entstehung; das erste in deutscher Sprache ist der Sachsenspiegel des Ritters Eike von Repgow (um 1230). Seit Friedrich I. begann das römische Recht Einfluß zu erlangen; auch das kanonische (kirchliche) wurde wegen der steigenden Bedeutung der geistlichen Gerichte von Wichtigkeit. 2. Allgemeine Kulturfortschritte. § 75, Der Sturz des Kaisertums und die Auflösung der alten Verfassung bedeutete keineswegs den Verfall der Nation; die kaiserlose Zeit war nicht die schreckliche schlechthin. Vielmehr

4. Grundriß der mecklenburgischen Geschichte - S. 68

1899 - Leipzig [u.a.] : Süsserott
— 68 — 31. Der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755* , , 1„ Jcr Lggw ist das mit wenigen Abänderungen noch heute gültige mecklenburgische Staatsgrundgesetz. Der Lggev umsaßt 25 Artikel mit 530 Paragraphen. Die Hauvtstreitsraae N'egen der Steuersreiheit der Ritterschaft wurde dahin geregelt daß die Halste der ritterschastlichen Husen mit einer festen ©teuer' der „Landeskontribution" belegt ward. 2. Kreiseinteilung. Dem Lggev liegt folgende Landesein-tetlung zu Grunde: 1. Der Mecklenburgische Kreis, oder das frühere Herzogtum Schwerin; 2. der Wendische Kreis } * _ - ... 3. bet ©targarbfcfye Kreis j stuhere Herzogtum ©uftroiö*7 4. der Rostocker Distrikt; 5. das Fürstentum Schwerin; \ e ... m ^ v 6. das Fürstentum Ratzeburg; l jr.u7er Besitztum der katho- 7. die Klostergüter; | lisch en Kirche. Die Landesteile 3 und 6 bilden das Herzogtum Mecklenburg-sich um allgemeine Landesangelegenheiten handelt, grlt Mecklenburg-Strelitz aus den Landtagen als Bestandteil des früheren Herzogtums Güstrow. Nur bei Sachen, die Mecklenburg Strelrtz allein betreffen, tritt es selbständig als Stargardscher Kreis jenes Herzogtums aus. ; 3 Domanium, Ritterschaft und Städte. — Für die Verwaltung unterscheidet man folgende Dreiteilung des Landes: Domanium Ritterschaft und Städte. Unter Domanium versteht man den fürstlichen Besitz. Die Gesetzgebung im Domanium steht allein dem Fürsten zu ohne Mitwirkung der Stände. Die Größe des Domaninms beträgt in Mecklenburg-Schwerin 97, in Mecklenburg-Strelitz 33 Quadratmeilen. Die Ritterschaft umschließt in Mecklenburg-Schwerin ein Gebiet von 113, in Mecklenburg-Strelitz von 11 Quadratmeilen. Die ritterschastlichen Güter sind teils Lehngüter, teils Allodial-guter. Erstere vererben sich nur in männlicher Linie und fallen mit deren Aussterben wieder an den Landesherrn zurück; letztere sind freies Eigentum des Besitzers. Die S t ä d t e mit ihren Begüterungen umfassen in Mecklenburg-Schwerin einen Flächenraum von 26, in Mecklenburg-Strelitz von 5 Quadratmeilen. Die Kloster güter, säst 8 Quadratmeilen groß, sind Eiaen-tum der Ritter- und Landschaft. 4- Ritter- und Landschaft. — Die Stände gliedern sich in Ritterschaft und Landschaft. Die Ritterschaft besteht aus den Rittergutsbesitzern adligen und bürgerlichen Standes. Zur Landschaft gehören die Bürgermeister der Städte. Man unterscheidet See-, Vorder* und Landstädte. Vorderstädte sind Parchim im Mecklenburgischen Kreise, Güstrow im Wendischen Kreise und Neubrandenburg im Stargardschen Kreise.

5. Deutsche Sozialgeschichte - S. 35

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Mauerrecht. Kaufleute. Gericht und Verwaltung. Königliche Pfalzen. 35 In solchen ummauerten Marktplätzen trafen nun nach und nach immer mehr Käufer und Verkäufer zusammen. Die Landbevölkerung setzte ihre Überschüsse ab und erwarb dafür, was sie selbst nicht hervorbringen konnte. Die von einem Großgrundherrn abhängigen Bauern mußten ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse hinschaffen, und der Meier (= Verwalter, vgl. oben S. 15) setzte sie für Rechnung des Grundherrn um. Während ursprünglich nur jede Woche Märkte abgehalten wurden, so fanden sie später täglich statt. Käufer und Verkäufer hießen allgemein Kaufleute (einen berufsmäßigen Stand gab es anfangs natürlich noch nicht), und die ganze Stadt ward als Markt bezeichnet. Zu diesen beiden, die mittelalterliche Stadt im Unterschied von der antiken und modernen kennzeichnenden Eigentümlichkeiten, daß sie Marktort und ummauert ist, kommt nun als dritte noch die Sonderstellung in Bezug auf Gericht und Verwaltung. Ursprünglich bildete die Stadt einen Teil des Gaues, stand also unter dem vom Könige ernannten Grafen. Später aber ward dessen Befugnis entweder bestimmten weltlichen Beamten, den Reichsvögten, oder aber den Geistlichen übertragen, und dies ward für die Entwicklung der Städte besonders wichtig. In den geistlichen Großen suchten ja (s. S. 25) die Könige seit Otto I. sich eine Stütze gegen die Laienfürsten zu verschaffen und verliehen deshalb besonders den Bischöfen die wichtigsten staatlichen Rechte, u. a. das mit Zoll - und Münzrecht verbundene Marktrecht. Ihnen unterstand nicht nur das Hos-, sondern auch das öffentliche Gericht über Freie und Unfreie. Neben den Bischofssitzen zogen auch die Pfalzen, auf denen der König von Zeit zu Zeit verweilte, z. B. Hagenau, Frankfurt, Boppard, Goslar, den Verkehr an sich. Manche dieser Pfalzen wurden aber nie zu Städten, weil die Naturalwirtschaft die Herrscher nötigte, ihren Aufenthalt oft zu wechseln, um den Unterhalt zu bestreiten. — Am schnellsten und schönsten entwickelte sich das Kaufleute. Sonderstellung in Bezug auf Ge richt und 93er waltung. Königliche Pfalzen.

6. Deutsche Sozialgeschichte - S. 51

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Judenverfolgungen. Bedeutung der Städte im allgemeinen. 51 war, die Macht des Adels einzuschränken und die Geldkräfte in seinen Landen zu heben. Da nun die Juden dem Könige bestimmte Abgaben zu entrichten hatten (dafür waren sie von städtischen Steuern befreit), so nahm er sich der Verfolgten an. Trotzdem aber erließ er mehreren in arge Geldnot geratenen Fürsten, z.b. dem Burggrafen von Nürnberg, die Bezahlung der Judenschulden. Die fürstliche Macht war eben auf finanziellem Gebiete von den Städten mit ihrer Geldwirtschaft abhängig. Für hie staatliche Entwicklung im allgemeinen erlangten die Städte Bedeutung, weil sie zuerst zwischen öffentlichem und privatem Recht schieden, einheitliche Verwaltung einführten, Finanz-, Kriegsund Polizeiwesen ordneten, in solcher Weise den Grund zum modernen Staate legten und vor allem den Gedanken zur Anerkennung brachten, daß den bürgerlichen Rechten auch bürgerliche Pflichten entsprechen und die Selbstsucht dem Opfersinn für das Ganze weichen muß. Auf dem Gebiete der Wissenschaft und Kunst aber entfaltete der bürgerliche Bildungsdrang seine Schwingen zu stolzem Fluge zuerst in der Reformationszeit. Fünfter Äb schnitt. Der Bauernstand in der zweiten Miste des Mittelalters. £)er nach den Heerfahrten der Völkerwanderung erst durch die Seßhaftigkeit allmählich entstandene Bauernstand war bald in Abhängigkeit von den Großgrundherren geraten (f. S. 15). Die Erinnerung an die einstige Gemeinfreiheit aber verblaßte nie: im Sachsen- und Schwabenspiegel (s. S. 43) wird die Freiheit als der ursprüngliche Zustand hingestellt und das Recht dazu aus der Bibel hergeleitet. „Wir haben an der Schrift, daß niemart sol eigen sin", Bedeutung der Städte im allgemeinen. Günstige Lage im 13. Jahrhundert.

7. Deutsche Urgeschichte, Das Frankenreich, Deutschland unter eigenen Herrschern - S. 83

1894 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
83 folget wichen von diesem Grundsätze ab. Kourab I. und Heinrich I. fanden die Herzogswürde, die ihr großer Vorfahr beseitigt hatte, bereits in voller Kraft wieder vor und mußten sie anerkennen, da sie allzuinnig mit der Entwicklung der einzelnen Stämme zusammenhing: der in der Stunde der Not erkorene Führer blieb der Mittelpunkt, um den sich der Stamm scharte. Otto d. Gr. versuchte es, Karls d. Gr. Vorbilde zu folgen, aber es gelang ihm nicht. Die Herzöge blieben Fürsten, die allerdings vom Könige abhängig waren, die indes nimmermehr zu Beamten erniedrigt werden konnten. In den älteren Zeiten, bis auf Heinrich Iv., bildeten Herzöge, Markgrafen, Grafen und Herren einen Stand, dann aber schieden die Grafen und Herren aus, und die Würde des Reichsfürsten beschränkte sich auf Herzöge und Markgrafen. Durch besondere Gnade des Königs konnten Grafen und Herren in den Stand der Reichsfürsten erhoben werden. Neben den weltlichen erlangten bald die geistlichen Fürsten eine große Wichtigkeit, ja einige derselben genossen Ehrenvorzüge (die Erzbischöfe). Längst schon bestand die alte Einteilung Deutschlands nach Gauen nicht mehr, in dem alten Stammherzogtum bildeten sich neue Fürstentümer, die besondere Herren hatten. (»Sieben Fahnenlehen sind im Lande zu Sachsen: das Herzogtum zu Sachsen und die Pfalzgrafschaft, die Markgrafschaft zu Brandenburg, die Landgrasschaft zu Thüringen, die Markgrafschaft zu Meißen, die Markgrafschaft zu Lausitz, die Grafschaft zu Aschersleben. Sachsensp. Iii, 62 § 2.‘) Oft vereinigte ein Fürst mehrere Grafschaften in seiner Hand; oft lagen die Fahnenlehen, d. h. Fürstentümer, mit denen der König durch Überreichung der Fahne desselben einen seiner Großen belehnte, in verschiedenen Gauen. In dem Herzogturne bestand die Pfalzgrafschaft, der die Verwaltung der königlichen Güter oblag; ebenso waren die Bischöfe meistens mit Grafschaften belehnt, die zu ihrem Kirchensprengel gehörten, und unterstanden dann nur in militärischen Dingen dem Herzoge. Diese hatten seit der Erneuerung ihrer Würbe bahin gestrebt, bieselbe in ihrem Geschlechte erblich zu machen. Schon zur Zeit der sächsischen Könige war die Erblichkeit anerkannt, Konrab Ii. verlangte bieselbe auch für die kleineren Lehen, um an ihnen einen Rückhalt gegen die ehrgeizigen Bestrebungen der Großen zu haben. Letztere waren die natürlichen Gegner der Krone. In den Hänben einiger Fürsten war die herzogliche Gewalt stark genug, die Feinde des Reiches, Slaven, Wenben, Ungarn u. s. w. ohne Mithilfe des Königs zu besiegen. Otto der Erlauchte schlug 6*

8. Vom großen Interregnum bis zur Reformation - S. 44

1893 - Langensalza : Schulbuchh. Greßler
44 verwendet, so daß mit noch einigen andern Kleinodien dieser Teil der Ausstattung nicht weniger als 14633 Mark betrug." In solchen Fällen bediente der Landesherr sich des Rechts, seine Landstände um Beihilfe bitten zu dürfen. Er wandte sich unter Darlegung des Zweckes mit einer Vorlage an die drei großen Körperschaften, die in jedem Fürstentums als die natürlichen Vormünder der Unterthanen erschienen, an Ritterschaft, Städte und Geistlichkeit. Jede Körperschaft beriet den Vorschlag des Fürsten für sich und teilte das Ergebnis den andern beiden mit. Erfolgte einstimmige Annahme der Bitte, so wurde mindestens die Bedingung daran geknüpft, daß der Landesherr ausdrücklich erkläre, solche Beihilfe, bestand diese nun in barem Gelde, oder nahm sie die Form einer Steuer an, die vom Lande aufgebracht werden sollte, sei aus gutem Willen und nicht aus Zwang gewährt worden. Keih Landesherr besaß nämlich das Recht, Steuern zu fordern. Er war lediglich auf die Erträge aus seinen Gütern, Gerichtskosten, Geschenke, Tribute und Steuern unfreier oder nicht germanischer Leute, z. B. der Juden seines Landes, angewiesen. Jeder Germane betrachtete es als ein Zeichen der Unfreiheit, wenn er gegen feinen Willen mit Steuern belastet wurde. Aus dem oben Gesagten ergiebt sich, daß die Geldforderungen der Fürsten meistens nur deren persönliche Angelegenheiten betrafen, erst im Laufe der Zeit trat der Staat an die Stelle des Fürsten, obgleich es auch im Mittelalter schon vorkam, daß nicht zunächst das Interesse des Landesherrn, sondern das des Staates bei der Bewilligung von Steuern ausschlaggebend wurde. Die bewilligte Forderung hieß „Bede", das Recht, sie zu stellen, das „Bederecht". Dieses Recht wurde sehr oft mißbraucht, namentlich von den landesherrlichen Vögten, die ihre Forderungen ins Ungemessene steigerten. Gegen solche Bedrückungen erschienen kaiserliche Verordnungen, aber ihre Wirkung war eine zweifelhafte, da die Kaiser das, was sie in ihrer Eigenschaft als Oberhaupt des Reiches zu beschränken suchten, in ihren eigenen Territorien (Besitzungen) rücksichtslos selber ausüben ließen. Die Landstände griffen daher zu einem andern Mittel, die fürstlichen Beden weniger drückend zu machen: sie forderten bestimmte Gegenleistungen. Zunächst verlangten sie, daß die zu bewilligende Summe nur für den genannten Zweck und nicht für einen andern benutzt werde. Oder sie ließen sich selber die bewilligte Steuer auszahlen und deckten dann die Ausgaben Des Fürsten (Schulden, Aussteuer, Löse-

9. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815 - S. 38

1918 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
Betrachtung, einmtigem, trefflichem Rat unserer Prlaten und Bewilligung der Grafen, Herren, Ritterschaft, Mannen und Städte unseres Kurfrstentums zu Brandenburg zur Erhaltung des Friedens und der Einigkeit und um knftige Kriegsgefahren zu krzen ... ein Kammergericht der Lande und Leute unseres Frstentums geordnet, gesetzt und aufgerichtet. Wir ordnen, setzen und wollen, da sich alle Lande und Einwohner unseres Frstentums demselben gehorsamlich und getreulich halten sollen. Doch sollen unsere Prlaten fr sich und die Ihrigen, die von alters vor uns zu stehen nicht schuldig gewesen sind, hiermit nicht ein-begriffen sein. Und damit wir dieses unser Kammergericht stattlich und not-drftig mit verstndigen und tugendsamen Personen an Richtern und Beisitzern versehen wollen, ordnen wir, da dasselbe mit 12 Personen als Beisitzern besetzt werde, deren wir vier aus unseren Rten dazu verordnen, deren zwei von wegen unserer Prlaten, Grafen und Herren, vier aus der Ritterschaft, nmlich einer aus der Alt-, der andere aus der Mittel-, der dritte aus der Neumark und der vierte aus der Priegnitz, und zwei von der Städte wegen gegeben und erwhlt werden sollen. Wenn wir durch unsere eigene Person das genannte Kammergericht als des Landes Fürst und Richter nicht besitzen werden, wollen wir zu jeder Zeit einen der 12 Beisitzer nach unserem Gefallen zum Richter an unserer Statt ordnen und setzen; dieselben Verordneten des Gerichts wollen wir zu jeder Zeit mit ihren Knechten und Pferden an dem Orte, wo und wielange unser Kammergericht ge-halten wird, aus besonderen Gnaden mit Futter und Mahl besorgen lassen. Was auch an Sporteln und anderem Nutzen dem Gerichte zufllt auer dem Gelde fr Siegel und Gerichtsbriefe, die unserer Kanzlei zustndig sind, sollen sie unter sich zu gleichen Teilen nach Anzahl der Personen zu teilen haben. Was aber an Strafen und Buen fllt, soll uns allein gehrig und zustndig sein. Wir wollen, ordnen und setzen auch, da dieselben, so im Gerichte sitzen werden, des Gerichts treulich und fleiig aufwarten, also da sie jeder Partei Sachen eigentlich vernehmen, verstehen und fleiiglich betrachten, damit einem jeglichen Recht geschehe. 26. Die Ervverbrderung der Hohenzollern mit dem schleichen Herzogshause von Liegnitz und Brieg. Quelle: Erbvertrag Joachims Ii. mit dem Herzog Friedrich von Liegnitz, Brieg und 'Wohlau. 19. Oktober 1537. 1537. bertragung aus dem Abdruck des frhnhd. Textes bei Riedel a. a. O. Ii, 6. Nr. 2553. Von Gottes Gnaden wir Joachim, Markgraf zu Brandenburg, des heiligen Rmischen Reiches Erzkmmerer und Kursrst usw., und wir Friedrich, von den-selben Gnaden Herzog in Schlesien, zu Liegnitz und Brieg usw., fr uns, alle unsere Erben und Nachkommen bekennen hiemit ffentlich . . . zum ersten, da wir, unsere Erben und Nachkommen fr und fr, alle unsere Lebtage einander brderlich, freundlich und gtlich meinen, ehren, frdern, verantworten, einer des anderen Schaden warnen und fein Bestes mit Worten und Werken ungefhrlich und getreulich wahrnehmen sollen und wollen. . . Und wenn es sich nach dem Willen Gottes, des Allmchtigen, zutragen und begeben wrde, da wir Friedrich, Herzog in Schlesien zu Liegnitz, oder unsere ehelichen mnnlichen Leibeslehns-erben mit Tode verfallen und abgehen und derselben mnnlichen ehelichen Leibes-

10. Der moderne Geschichtsunterricht - S. 137

1900 - München : Oldenbourg
Das Lehenswesen und die Erblichkeit der Lehen. 137 Staatseinnahmen, da bei der Naturalwirtschaft Einnahmen aus Zöllen u. dgl. kaum in Betracht kamen. Eine dritte Einnahmequelle für den König waren auch die Geldbussen, die bei der Rechtspflege (Strafverhandlungen) an den König bezahlt werden mussten. Nun konnte der König mit seinem Gefolge die Erträgnisse dieser beiden Quellen natürlich nicht alle aufbrauchen, auch hätten sie zum Teil einen weiteren Transport zum Hoflager nicht ausgehalten. Andererseits hatte der König gar keine baren Geldmittel, um die Beamten, die er in den verschiedenen Gebieten des Landes aufstellen musste, zu bezahlen, z. B. die Grafen. Es blieb also weiter nichts übrig, als diesen Beamten Teile des staatlichen oder königlichen Grundbesitzes und gewisse Abgaben der Einwohner dieses Gebietes, die sie dem Könige zu geben gehabt hätten, zur Nutz-messung während der Dauer der Amtsführung zuzuweisen. Damit können auch gewisse Rechte, wie Waldrecht, Jagdrecht, Fischrecht, Wegerecht, Bergwerksrecht, Recht auf Frohnden der Unterthanen u. s. w., verbunden sein. Damit haben wir die Keime des Lehenswesens in einer für Schüler berechneten Weise klar gelegt. Derselbe Entwicklungsgang, der sich hier im grossen abgespielt hat, wiederholt sich dann auch im kleinen, indem die grösseren Lehensträger Teile ihrer Lehen wieder weiter begaben; daher »unmittelbare« und »mittelbare« Lehen, Afterlehen u. dgl. Hat sich nun der Lehensträger auf dem geliehenen Grundstücke (denn »Lehen« ist abgeleitet von »leihen«) wohnlich eingerichtet, Bauten aufgeführt, Verbesserung an Grundstücken vorgenommen u. dgl., so kann man ihm Amt und Lehen nicht so ohne weiteres entziehen; denn wie sollte man ihn dann entschädigen für das, was er am Grundstück unter Umständen gethan oder, wie man populär sagt, ins Grundstück »hineingesteckt« hatte ? Also eine Versetzung der verschiedenen Beamten oder Lehensträger von einem Gebiete ins andere war nur sehr schwer möglich; folglich blieben sie meist lebenslänglich auf ihren Lehen sitzen und behielten natürlich auch die damit unlöslich verbundenen Ämter, Pflichten, Obliegenheiten u. dgl. bei. Nun zur Erblichkeit der Lehen! Man wirft im Unterrichte die Frage auf: »Wie wird wohl der Lehensträger für seine Hinterbliebenen zu sorgen suchen?« Der eine Schüler spricht von »Pension«, der andere von »Lebens-
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