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1. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 110

1877 - Leipzig : Teubner
110 Arausio — trum vor, wie es im gallischen Rätien und Oberitalien gebraucht wurde. Hier ruht der buris auf 2 Rädern, was sonst nicht der Fall war. Anderes Ackergeräth sind die Egge (occa), eine durch Ochsen gezogene Hacke (irpex), eine zweizahnige Hacke (bidens), der Rechen (rastrum), eine Hacke für Gärten und Weinberge (ligo), Schaufeln (pala, l’utrum u. a.); zum Beschneiden die Hippe (falx, arboraria einfach gekrümmt, vinitaria krumm, mit einer neben der Klinge angebrachten Spitze zum Stechen und Ritzen); zum Mähen auch die Sichel; zum Dreschen entweder blos Ochsen, oder ein Brett (tribulum) mit steinernen oder eisernen Erhöhungen nach unten, das von Ochsen über das Korn gezogen ward. Arausio, Stadt in Gallia Narbonensis und römische Kolonie an der Straße, die am Rhodanus hinaus nach Vienna und Lugduuum führte. Hier wurden am 6. Oct. 105 ü. C. die Römer von den Cimbern und Teutonen furchtbar geschlagen. Sali. Jug. 113. Flut. Luc. 27. Jetzt Orange. Araxes, 1) Fluß in Armenien, j. Aras {Arr. 7, 16, 3.)/mündet mit dem Kur vereinigt ins kaspische Meer au der Westseite. — 2) Fluß in der Nähe von Persepolis, j. Bendemir, der sich in den Salzsee Bachtegkan ergießt. Arr. 3, 18, 6. Arbäkes, Aqßdyirjg1 1) ein assyrischer Statthalter des älteren Sardanapal in Medien, der sich gegen seinen Herrn empörte und nach völliger Besiegung desselben bei Niniveh mit dem babylonischen Satrapen Belzsys in das alte assyrische Reich theilte, 888 v. C. Er regierte dann von Ekbatana aus das medische Reich 28 I. lang und hinterließ mit seinem Sohne Mandaukes eine Dynastie, die mit Astyages endigte. Just. 1, 3. — 2) ein treuloser Feldherr des Königs Artaxerxes Mnemon. Xen. An. 1, 7, 12. Arbela, ’'jqßi]lcc, j. Erbil, Hauptstadt der Landschaft Adiabene im nördlichen Assyrien, das Hauptquartier des Dareios vor der entscheidenden Schlacht bei Gangamela (331 v. C.), welches 600 Stadien westlich am Fluß Bumados lag. Arr. 3, 8, 7. 6, 11, 4. — Ein Ort gl. N. lag in Palästina, westlich vom See Genezareth; jetzt Jrbid. Arbiter, von ar — ad und dem alten Verbum betere — venire (qui in rem praesentem venit), ein sachverständiger Schiedsrichter, welcher nicht wie der iudex an die strengen Rechtsformen gebunden war, sondern nach der aequitas entscheiden durste. Darum heißen alle freien Processe ohne starre Formel arbitria (s. Actio). In ältester Zeit kommen arbitri bei Grenzstreitigkeiten vor (Cic. legg. 1, 21.), sodann bei einigen Klagen ex fide bona. Ueber den arbiter bei den Griechen s. Arbiter bibendi oder magister, auch rex convivii, war der Symposiarch, welcher in frohen Kreisen durch die Würfel zum Präses erwählt, Gesetze gab über die Größe u. Zahl der Becher u. s. w. Hör. od. 1, 4, 18. 2, 7, 25. sät. 2, 6, 69. Arbuscöla, eine berühmte mirna in Rom, deren Cicero (ad Att. 4, 15.) und Horaz (sät. 1, 10, 76.) gedenken. Area, 1) die große metallene oder wenigstens mit Eisen beschlagene Geldkiste (ferrata, Juv. 11, 26.), im Gegensatz zu den bescheidenen Formen der loculi, crumena, sacculus. In Pompeji hat man Ueberreste derselben in mehreren Atrien gefunden. Sie waren so befestigt, daß sie nicht von der Stelle bewegt werden konnten. Die Geldkasten waren so gewöhnlich, daß man jede Baar-zahlnng ex arca solvere nannte. Der Sclave, welcher in reichen Familien die Kasse unter sich hatte, heißt arcarius — 2) der Sarg bei Beerdigung der Seichen, ebenso capulus, solium und loculus. Die Särge waren von Holz, aber auch von Stein, zum Theil sehr kostbar. — 3) ein enges Gefängniß, Loch. Cic. Mil. 22. Arcädius, 1) geb. 377 n. E. in Spanien, Sohn Theobosins des Großen, bestieg im I. 395 beit Thron des oströmischen Kaiserreichs, 18 Jahre alt. Sein Vertrauter war der zu seinem Minister von Theobosius bestimmte Gallier Rufinns, nach dessen balbigem Tode nach einattber Eutropius, Gainas und die Kaiserin Enboxia, Gemahlin des schwachen Kaisers, die Zügel der Herrschaft führten. Eutropius herrschte statt des Arcabius von 395— 399 und vermählte beit Kaiser mit Enboxia, der Tochter eines fränkischen Häuptlings. Während er um die Vertheidigung der Grenzen sich nicht kümmerte und den Gothen Wohnsitze einräumte, dagegen den tapfern Stilicho verfolgte, herrschte er im Innern mit grausamer Strenge, bis eine Empörung den Kaiser zwang den gehaßten Minister zu entlassen, welcher bald hernach eines gewaltsamen Tobes starb. Darauf regierte Euboxia im Namen des Kaisers mit gleicher Grausamkeit, wie Eutropius, bis zum I. 404, wo sie, betrauert allein von bent unfähigen Arcabius, starb. Des Kaisers eigene Theilnahme an der Herrschaft ist so gering, daß man keine einzige von ihm selbst vorgeschlagene ober ausgeführte Maßregel kennt. Er war nur ein Werkzeug in b.er Hand Anberer. Er starb im 31. Lebensjahre, am 1. Mai 408. — 2) f. Arkadios. Arcänum, ein Lanbgnt des Q. Cicero im Gebiete von Latium, benannt nach der alten volsei-schen Stadt Arcae zwischen Arpinum und Fabra-teria, unweit Minturnae. Cic. ad Att. 5, 1, 3. ad Qu. fr. 2, 7. 3, 1, 9. ’Äqxaiqsöiai, bei den Athenern die Wahlen der Magistrate, sowie die Volksversamm- lungen, in bettelt dieselben gewählt wurden. Aqxv’ &Qxelv> aqx<üv, ctqxovre<s' 1) Bei 1 dem Uebergange des Königthums in republikanische Verfassungen fielen die Attribute der königlichen Gewalt der fortan souveränen Staatsgewalt zu, mochte dies nun die Gesammtheit des Volkes oder, in Aristokratien, eine bevorrechtete Klasse desselben sein. Da nun aber das Volk oder die Gesammtheit des Adels unmöglich alle Staatsgeschäfte selbst besorgen konnte, so wurden gewisse Theile der Verwaltung abgezweigt und verantwortlichen Behörden übertragen, bereit Macht, in früheren Zeiten bebeutenb und der königlichen verwandt,

2. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 573

1877 - Leipzig : Teubner
ius Aelianum — Ius osculi. 573 Prätor vorgenommenen Lkcte, im Gegensatz zu liegenden Triebe gründen, z.b. Ehe, Kinder-iudicium, der Ort, wo Recht gesprochen wurde zenguug. Auct. ad Her. 2,13. Cic. off. 1,4. sin. (in ius vocare), und die Rechtswissenschaft (iuri 3, 19. Das ius gentium war von großem Einfluß operam dare). ! auf das röm. Recht (ius civile), indem manche Ius Aeliänum s. Ius Flavianum. ! freie Formen des i. g. durch das prätorische Ius civile, 1) das positive, durch die Xii Ediet iu das röm. Recht aufgenommen wurden, tabulae und deren Commentare fixirte Recht des ^ das prätorische Eigenthum in bonis, die natür-röm. Volks im Gegensatz zu ius gentium und ! lichen Obligationen u. s. w. (s. Edictum). — ius naturae. Cic. top. 2.; — 2) das Civilrecht Einige Male heißt ius gentium auch das Völker-im Gegeusatz zum Criminalrecht. Cic. Caec. 2. recht, ius belli et pacis, zu welchem das Institut Verr. l, 42.: — 3) das durch den Einfluß der der Fetialen gehörte. Cic. Hab. Post. 15. Juristen gebildete Recht, s. v. a. auctoritas iuris peritorum, s. Iuris consulti. Ius commüne, das allgemeine Recht im Gegensatz zu ius singulare oder proprium, wel- ; ches eine Abweichung oder Ausnahme von dem strengen Rechte enthält. Ius Flavianum. Wenngleich durch die Xii tabulae das ius im Allgemeinen den Plebejern bekannt war, blieben die Patricier und die Pontifices doch noch immer in ausschließlichem Wissensbesitz von den dies fasti und nefasti, die nicht alljährlich an bestimmten Tagen wiederkehrten, aber doch die Rechtsgültigkeit eines Rechtsgeschäfts bedingten. Ein Schreiber des Appius Claudius Eäcns, der Plebejer Cn. Flavins, der sich Kunde darüber verschaffe» konnte (Plin. 33, 1. consultando assmue sagaci ingenio), verfaßte einen Gerichtskalender (fasti) und machte mit demselben zugleich auch die legis actiones (in dem Sinne von legitimae actiones), d. i. eine Sammlung der Klag- und Geschäftsformeln, öffentlich bekannt, 304 v. C. (Liv. 9, 46. Cic. Mur. 11. ad Att. 6, 1.). Dieses Werk nannte man das ius Flavianum. Diese nunmehr auch den Plebejern bekannte Rechtswissenschaft {Cic. de or. l, 41, 186.) suchten die Patricier dadurch wieder hinfällig zu machen, daß sie gewisse notas erfanden, d. H. neue einschränkende Bestimmungen, andere Rechtsformeln, die ihre Hülse und ihren Rath nun doch noch in Streitsachen wieder nothwendig machten (Cic. Mur. 11. notas quasdam composuerunt, ut Omnibus in rebus ipsi Interessent). Diese neuen Bestimmungen veröffentlichte 204 v. C. Aelius Catus (Consnl 198 v. C.), so daß man dieses ius Aelianum mit Recht eine Erweiterung des ius Flavianum hat nennen können. Es bestand dieses Werk aus 3 Theilen (tripartita), deren erster die Xii Tafeln, der zweite die interpretatio derselben, der dritte die legis actiones enthielt. Ius gentium und ius natürae. Aus den Rechten der einzelnen fremden Völker bildete sich in Rom durch den Peregrinenprätor ein besonderes positives Recht für die Peregrinen, ius gentium gen, welches dem Verkehr der Peregrinen unter sich und mit den Römern zu Grunde lag. Die innere Basis desselben war die höchste Billigkeit und die naturalis ratio, d. h. das gemeinsame natürliche Rechtsbewußtsein der Menschen, und deshalb hielt man ius gentium und naturae für identisch, als allgemeines oder natürliches Menschenrecht. Cic. top. 13. off. 3, 3. 5. 17. Sest. 42. Wenn man aber ius gentium und naturae getrennt findet, dann ist ius naturae im engsten Sinne zu verstehen, nämlich als die Rechte und Verhältnisse, welche sich ans die in der Natur der Mensche« und Thiere gemeinsam Ius lionorariuiu (honor — magistratus) ist das prätorische Recht, welches in dem Edict niedergelegt ist, hervorgegangen aus dem Billigkeitsprincip und aus dem ius gentium. Ius Italtcum, begreift die Rechte, welche manche Provinzialstädte ausnahmsweise erhielten, gerade als wenn sie in Italien gewesen wären; nämlich 1) libertas d. H. das Recht der freien Verfassung und selbständigen Vermögensverwaltung, 2) immunitas, d. H. Befreiung von Kopf-und Grundsteuer, der die andern Provinzialstädte unterworfen waren, 3) die Fähigkeit des Bodens, in quiritarischem Eigenthum zu stehen, so daß die Formen des röm. Rechts, wie usucapio, mancipatio u. a., anwendbar waren. Nur Co-louieeu erhielten das ius Italienm, und zwar scheint dieses Recht unter Angustus entstanden zu sein, indem er die durch Veteranencolonieen vertriebenen Italiker in Provinzialcolonieen führte und deren Rechte nicht schmälern wollte. Als die freie Verfassung und die Steuerfreiheit der italischen Städte ausgehört hatte, dauerte das ius Italicum in den Provinzen noch fort, und der Hauptwerth desselben bestand in der Steuerbegünstigung. Ius iuramlum f. Eid, Ii. Ius Latii s. Latium, 7 f. Ius liberörum (trium, quatuor, quinque). Die lex Iulia und Papia Poppaea knüpften an den Besitz mehrerer Kinder besondere Privilegien, welche die Kaiser noch erweiterten und auch solchen Personen verliehen, welche gar keine Kinder oder wenigstens nicht die gesetzliche Zahl hatten. Plin. ep. 2, 13. 10, 2. 95. Das ius lib. verlieh Vorzug bei Amtsbewerbungen und bei der Vertheilung der Provinzen, Befreiung von lästigen Aemtern, Milderung von Strafen und allerlei Vortheile im Erbrechte. Ius natürae s. Ius gentium. Ius oscüli, die alte Bestimmung, daß sich die Frauen und ihre und ihres Gatten Eognaten bis zu dem Grade der Eonsobrinen küssen durften, erklärt sich durch die symbolische Auffassung des Kusses, welcher als ein Zeichen des enggeschlossenen Familienkreises angesehen wurde. Pol. 6, 2. Plut. Born. 1. Die spätere Kaiserin Agrippiua fesselte unter dem Scheine dieses ius osculandi ihren Oheim Claudius, so daß er sie den übrigen Bewerberinnen um seine Hand vorzog. Suet. Claud. 26. Tac. ann. 12, 3. Bio Cass. 60, 31. Ob Tiberius das ius osculi überhaupt durch ein Edict (Suet. Tib. 34. quo-tidiana oscula prokibuit edicto) aufgehoben, ist nicht klar, es kann sich auch auf die Sitte des kaiserlichen Hofceremoniells beziehen, nach der der Kaiser ihm nahestehende oder befreundete Männer mit einem Knffe begrüßte und entließ (Suet. Ner.

3. Anfangsgründe der Erd-, Völker- und Staatenkunde - S. 72

1847 - Berlin : Reimer
72 so wie in den sogenannten 7 und 13 Gemeinden Lei Vicenza und Verona auch deutsche, in Sicilien und Apulien griechische und albancsische Mundarten. — 28. Religion und Gesittung. — Die römisch-katholische Religion ist herrschend und fast allgemein; die übrigen Konfessionen werden geduldet (Walden- ser im westlichen Piemont). Das Erziehungs- und Schulwesen ist großentheils in den Händen der sehr zahlreichen, aber meist ungebildeten Geistlichkeit, und mit Ausnahme von österr. Italien, Lueca und Toscana auf einer sehr niedrigen Stufe; die zahlreichen sogenannten Universitäten sind first ohne Einfluß auf die Gesinnung und Bildung nicht nur des Volkes, sondern selbst der höheren Stände. — Daher in Italien, neben vielen natürlichen Talenten und Gaben, namentlich für die Kunst, große Unwissenheit selbst bei Personen höheren Ranges; — zu- gleich Mangel an wahrer Religiosität; Bigotterie das einzige Gegengewicht der Selbstsucht; — natürliche Mäßigkeit begünstigt die nationelle Vorliebe für den Müßiggang. — Vergleich des Jtaliäners mit dem Spanier und dem Franzosen! 29. Nahrungszwei ge. — Der Ackerbau bringt in Piemont, im Mailändischen, in Parma, Modena, Lueca, Toscana, Campanien und Sicilien in guten Jahren reichen Gewinn an Waizen, Mais und Reis; die „Malaria" noch mehr die Trägheit der Einw. beschränken ihn. Wein wird fast überall in großer Menge, doch nirgend, wenige südliche Lokale abgerechnet, in ausgezeich- neter Güte gewonnen; wichtiger die (Terrassen-) Kultur der Oliven, Kastanien und edlen Südfrüchte. — Die Viehzucht sehr bedeutend für alle Theile der Halbinsel; Hirtenlebcn und Wanderheerden im Apennin; schöne Rinder im Po- Delta und in den Ebenen überhaupt, namentlich im Parmesanischcn; wenig mittel- mäßige Schafe, mehr Ziegen, besonders auf dem Apennin und in Apulien; gute Pferde nur in Neapel; desto mehr Esel und Maulthiere; Büffel in den Marschen des Arno, der Tiber re.; selbst Kameele in den toskanischen Marenimen rc. — Seidenzucht wichtig, doch minder bedeutend, als in der Lonibardei; — wenig Bergbau; — Fischerei; — lebhafter Handel mit den rohen Produkten; — die gewerbliche Industrie hat sich dagegen meist nur an einzelnen Punkten (Turin, Genua, Florenz, Neapel u. a. großen Städten) einer regsamen Thätig- kcit zu erfreuen; — der Handel ist noch immer beträchtlich. — 30. Staatseinrich tungcn. — Die italiänischen Staaten haben, unähn- lich den deutschen, nichts Gemeinsames. Mit Ausnahme des Kirchenstaates, dessen Oberhaupt der Papst ist, bilden sie sämmtlich erbliche Monarchien; nur in Lucca, auf Sicilien und Sardinien '(d. h. den Inseln) und im Herzog- thum Genua haben die Stände einigen Antheil an der Gesetzgebung. — Das souveraine Fürstenthum Monaco steht unter dem Schutze des Königs von Sar- dinien, und die Republik San Marino (1 sszml., 8000,Ew.) unter den: des Papstes. — In Parma, Modena, Lucca und Toscana übt Oesterreich eine ans Verwandtschaft der regierenden Familien begründete Schutzherrschaft und in den Citadellen von Piacenza und Ferrara das Besatzungsrecht aus. — In Sardinien, Modena, Lucca, Toscana finden sich zweckmäßige V erw altu n g s grundsätze, weniger im Kirchenstaate und im Königreiche beider Sieilien, wo auch die Fi- nanzen in Verwirrung gerathen sind. Unter allen italischen Staaten ist Sar- dinien durch eine treffliche Kriegsverfassung der wehrhafteste; auch die tos- canischen Militair-Einrichtungen stehen in gutem Rufe, Parma, Modena, Lucca, selbst der Kirchenstaat sind dagegen militairisch unwichtig; Neapel's ansehnliches

4. Theil 1 - S. 180

1832 - Cassel : Bohné
Noud - Donau - Laender. 180 (Wismar). Marionis altera, cjetequ Magaavlg (Lübeck). Ali- Stils, Alaorijg (bei Schwerin). Coenoenuniy Koivoi]vov (Ratze- bürg). Marionisy Muqimviq (Hamburg). Lirimiris, Aigiyiglg (vielleicht Oldenfelde). Astuia} Aotovia (Grabow). Ptol. 2, 11. Angli, Tacit. Germ. 40. "Ayyiikoi,, Pt. 2, 11. *Ayyi- hny Procop. B. G. 4,20. ursprünglich* nachtaoitus, am linken Elbufer, sodann, von den Langobarden gedrängt, tlieils im Cimbrischen Cliersonesns , zwischen Schleswig und Flensburg, in der Gegend von Angeln sitzend, tlieils mit den Sachsen verbunden nach Thüringen ziehend. Nach Ptolemaeus zum Stamm der Suevi (roh gehörend. Ihr Name soll stammen von dem Worte Aeng „Ebene an der Seea und lebt noch fort in dem Namen England, nachdem sie mit den Sachsen zu Anfang des fünften Jahrhunderts unter Hengis t und Horsa nach Bri- tannien gezogen waren. Reudigni, am östlichen Elbufer, von der Grenze des Herzogthums Lauenburg an bis zur Mündung der Havel. Nach Cluver, Leibnitz u. A. soll ihr Name ge- bildet seyn v. dem bekannten Worte Rieth, /h'e</,,Triftic (?). Ayiones, wahrscheinlich im Herzogthum Lauenburg. Eijdoses, um Rostock. Suardones, am Flüsschen Schwartau, in der Gegend von Altlxibeck. Nuithones, an dem Fl. Nuthe in der Mittelmark, nach Gatterer. Hie Angabe der Wohnsitze dieser kleinen Völkerschaften ist eben so ungewiss, als schwierig, da nur Tacit. Germ. 40. von ihnen gesprochen hat. Langobardi, Tacit. Germ. 40. Ann. 45, 11. 17. Aayyoßaydoiy Aoyyoßugsoi, Pt. 2, 11. Aayy.oaagyoiy Str. 7y 290- Aayyoßagdai, Procopius B. G. Nach Ptolemaeus zum Stamme der Suepi gehörend. Ursprünglich sassen sie am Westufer der Elbe, im Fürstenthume Lüneburg und der Altmark bis in die Nähe von Magdeburg, wo noch der Landstrich Bardengau ihre Anwesenheit bezeugt. Nach Vellej. Paterc. 2, 106. und Str. 7, 292. ff. wurden sie von Tiber ins, auf dessen Zuge an die Elbe, angegriffen und geschlagen, worauf sie sich auf das rechte Ufer der Elbe zurückzogen und nun im siidöstl. Theile des Erz- bisthums Magdeburg, dem südwestlichen der Mittelmark und dem nördlichen Theile des Churkreises wohnten. Nach ihrem Bunde mit den Cherusci gegen Marbod zogen sie wieder auf das linke Ufer der Elbe und setzten sich sogar an der Saale fest. Zur Zeit des Ptol. hatten die Langobardi die Sitze der Cherusciy Dulgibini, Ansiharu, Tubantes und Marsi eingenommen, so dass sich ihr Ge- biet, von der Elbe an über die Weser, bis zum Rhein hin

5. Kurzer Abriß der alten Geographie - S. 312

1850 - Leipzig : Mayer
312 Zweiter Theil. lart bedeckt, nach A. Flie od. Flieland, od. Delfzyl), weiter ösll. an dem- selben Ufer des Flusses; Monumenlum Corbulönis, eine vom Corbulo an- gelegte Verschanzung, südwestl. von den vorigen am Fl. Unsingis (aus dcrwahrsch. das heutige Groningen entstand). [Grosse röm. Sumpfbrücke,] — [Vor der Küste der Friesen lagen auch mehrere Inseln, Actania (j. Schelling), Austeravia (wegen ihrer Austern?) oder Glessaria (wegen ihres Bernsteins, j. Ameland) u. Burchäna (hei Slrabo Boxjqyavig) oder Fabaria (die Bohneninsel, j. Borkum.] Die östlichen Nachbarn der Noti- gen zwischen den Fl. Amisia u. Alhis (im heut. Oldenburg u. Hannover) w7aren die Cliauci (auch Cauc/ii, Kuvy.oi, Kavyoi) , welche durch den ihr Gebiet durchströmenden Visurgis in maiores (auf dem Yvestufer) u. minores (auf dem Ostufer) getheilt wurden-, u. denen die Orte Teuderium (Ttvdtqiov, j. Dörgen in der Nähe von Meppen? nach A. Detern an der Soeste), Tecelia (J'txfbcc, j. das Dorf Zetel mit der Schifflende Zeteler Ziel, 1 St. vom westl. Ufer der Weser? nach A. hei Oldenbrook od. Els- fleth) am linken Ufer des Visurgis, Tu/iphurdum (Tovldqiovgdov, j. Ver- den? nach A. Döhlbergen am Ostufer der Weser) u. Leuphäna (Afvqocvu, j. Lüneburg?) gehörten. Oestlich neben den Cliauci fanden sich zwischen dem Alhis u. Chavus (j. Trave) am südl. Ende der cimbrischen Halbinsel (also im heut. Holstein) die frühesten Wohnsitze der als kühne Seefahrer bekannten (aber auch als Seeräuber gefürchteten) Saxones (Xagovfg), des Kernes der später so berühmt gewordenen Völkerverbindung dieses Namens, mit der Stadt Treva (l'(j}]Ova, j. Travemünde, nach A. Traven- dahi od. westl. von Oldesloh an der Trave od. hei Glückstadt). Nördlich neben ihnen beginnt die im N. mit dem Prom. Cimbrorum (s. S. 308) en- digende grosse Halbinsel zwischen dem Oceanus Germanieus im W. u. dem Sinus Lagnus u. Codanus im 0., welche die Alten nach ihren Bewohnern, den berühmten Cimbri (X/gßooi), unstreitig einem cellischeu Volks- stamme, die Chersonesus Cimbrica (Xegoorrjoog Xigßgixri) nannten u. mit Recht noch zu Germanien rechneten. Doch weist Ptolem. den Cira- bern nur die nördlichste Spitze der Halbinsel (die Distrikte Aalborg u. Wiborg in Jütland, wo noch in neuerer Zeit einer derjsyssel Jütland’s der Cimber-Svssel hiess) zu Wohnsitzen an, während er südl. von ihnen in den übrigen Theilen der Chersonesus mehrere andre Völkersch. (wahrsch. blos Unterabtheilungen von jenen) nennt, nämlich die Charüdes (Xotgov- dsg, unstreitig die im Monum. Ancyr. neben den Cimbern genannten Cha- riides u. vielleicht auch die hei Caesar erscheinenden Harudes), Phundüsi (Cvovvdovaoi), Chali (Xu^ot), Sigulöjies (Xiyovlwveg, unstreitig um den Fl. Sley in Schleswig her), Sabali/tgii (Xaßcdiyyioi) u. Cobandi (Koßav- dol). Oestlich von den Saxones wohnten an der Küste die Suardönes (bei Ptol. 0buqodeivoi, am Flüsschen Schwartau in der oberhalb der Trave- mündung sich in’s Meer vorstreckenden Landspitze) , u. südl. u. südöstl. von ihnen die Varini (hei Procop. Ovuqvoi) von der Mündung des Cha- lusus (j. Trave) bis zu der des Suebus (j. Peene), in deren Gebiet wohl folgende Orte fallen: Mariönis (Maqibivig, j. Hamburg?) am Alhis; Li- rivüris (Aiqlf-Uqtg, j. Oldenfelde, etw'as nordöstl. von Hamburg?); Ma- riönis altera {htqa M., j. Lübeck?) am Chalusus unweit seiner Mündung; Coenoenum (Kono^vov, bei Ratzeburg? nach A. Gnoien an der Recknitz

6. Das Alterthum - S. 167

1876 - Berlin : Weidmann
Die Regierten. 167 wichtig. So hatte das Amt im Allgemeinen zwar im Staate eine geringere Wichtigkeit als der Senat; dem Einzelnen jedoch gegenüber eine grössere, als es bei Griechen und Germanen je hat beanspruchen dürfen. § 131. Die Regierten. Mommsen Buch Ii, Cap. 7. Niefouhr Ii, 56 ff. Ihne I, 465 ff. Seit die Stadt Rom zur Herrscherin Italiens geworden, waren die unterworfenen Völker in sehr verschiedene Beziehung zu ihr getreten. Die meisten derselben standen als „ Bundesgenossen “ (foederati socii) in einer nur indirecten Abhängigkeit. Die Römer behielten über sie durchgehend das Münz-, Vertrags- und Kriegsrecht sich vor; sonst aber hatten dieselben eine sehr verschiedene Stellung. Das volle römische Bürgerrecht (ius civitatis optimo iure oder ius suffragii et honorum) hatten schon in älterer Zeit viele Gemeinden der Latiner, Volsker, Sabiner etc. erhalten; die später gegründeten See- oder Bürger - Colonien behielten natürlich auch das Voll-Bürgerrecht. Eine active Betheiligung am Staat (an den Wahlen und Beschlüssen der Comitien) war freilich nur in Rom möglich; dagegen genossen sie alle Privatrechte des römischen Bürgers unter ihren selbstgewählten, den römischen analogen Beamten. — Diesen Städten mit römischem Vollbürgerrecht folgten dann im Range die Städte mit sog. latinischem Recht (ius latinum), welches freilich nur noch wenige wirklich latinische Städte, dagegen viele mit römischen, lafinischen und anderen bun-desgenössischen Colonisten besetzte Colonien hatten. Ihre Bürger genossen die privatrechtliche Gleichstellung mit dem römischen Vollbürger, ja sie konnten in Rom selbst das Bürgerrecht erwerben, namentlich wenn sie in ihrer Heimat Beamte gewesen1) oder Kinder daselbst zurückliefsen, damit ihr Hauswesen nicht erlosch. — Wieder niedriger stand das Bürgerrecht ohne actives und passives Wahlrecht, civitas sine suffragio. Diese Gemeinden bekamen von Rom aus ihre Richter (praefecti), die ihnen nach römischem Gesetz Recht sprachen. Im Uebrigen hatten sie ihre communale Selbstverwaltung und die Wahl ihrer s||dtischen Beamten. Die erste so aufgenommene Stadt war Caere, weshalb dies Recht auch das der Caeriten hiess. — Die übrigen Unterworfenen waren auf sehr verschiedene Bedingungen gesetzt, wie es denn in Rom als Grundsatz galt, die Unterworfenen durch ungleiche Behandlung in ihren Interessen zu theilen2). Aber durch die Kraft des römischen Wesens durch drang allmählich latinische Sprache und Anschauungsweise ganz Italien, das zu einer nationalen Einheit zusammenwuchs. Schon unterschied sich mit vollem *) Liv. Xli, 8. 2) divide et impera. Das bessere Wort: parcere subiec- tis et debellare superbos. Verg. Vi, 853.

7. Verschüttete Römerstädte, die Römer in den Provinzen, Lager und Soldatenleben, Religion und Philosophie, der Ausgang des römischen Weltreichs - S. 56

1884 - Leipzig : Freytag [u.a.]
seit dem vierten Jahrhundert in Gallien ihr Provinzielles Gedeihen fand. In Gallia unterschied man die alte „provincia“ (Narbo-nensis), von den Landesteilen, die der „vergötterte Julius" (Cäsar) zum Reiche gebracht hatte; jene wurde durch einen Proprätor (mit dem Titel Prokonsul) regiert; hier walteten die Fig. 22. Römische Ruinen bei Fröjns (Forum Julii). Legaten des Princeps. Einen abgesonderten Sprengel bildete die germanische Militärgrenze am Rhein, wo die Corpskommandanten die Verwaltung führten. Die provincianarbonensis war schon im ersten Jahrhundert der Kaiserzeit ein völlig latinisiertes Land, mit Ausnahme von Massilia (Marseille), der alten griechischen Kolonie, die ihr Griechentum durch die folgenden Jahrhunderte mit zäher Ausdauer bewahrt hat. Die Hoheit von Massilia hatte sich früher

8. Geographie für Lyceen, Gymnasien, Mittelschulen und zum Privatunterrichte - S. 624

1837 - Heidelberg : Winter
624 Statistische Tabelle Namen der Länder. Verfassung. Quadrat- meilen. Eintheilung. Griechenland. konstitutionell 892 10 Nomos oder monarchisch. Kreise. 6 Großherzogthümer Toskana. unumschränkt monarchisch. i 595 Om. in 3 Gebiete. Baden. konstitutionell monarchisch. 279 Om. 4 Kreise. Hessen-Darm- stadt. konstitutionell monarchisch. 152 Om. 3 Prov. Hessen-Cassel. monarchisch kon- stitutionelles Kurfürstenthum. 208 Om. 4 Prov. Mecklenburg- Schwerin. konstitutionell monarchisch. 228 Om. 5 Kreise. Sachsen-Wei- mar. konstitutionell monarchisch. 67 Om. in 2 Fürstenthü- mer. Luxemburg. konstitutionell monarchisch. 128 Om. zwischen den Nie- derlanden und Belgien getheilt. 12 Herzog Modena. unumschränkt monarchisch. 98 Lum. in 4 Herzogthü- mcr und Thal Garfagnana.

9. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 72

1902 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
72 Dritte Periode. Von 1056 — 1273. soziale Privilegierung der Städte, deren Yerfassungen vor allem auf dem Rechte der Selbstverwaltung und der Waffenführung der Bürger beruhten. Wie die gesamte Entwickelung in Deutschland später eintrat als in Italien und Frankreich, blieb auch das Auf- blühen der deutschen Städte hinter demjenigen dieser Länder zeitlich zurück. §60. c) Die Kirche. Das Papsttum gewann bedeutend an Macht. Denn die Päpste waren die eigentlichen Unternehmer und An- führer der Heerfahrten des Abendlandes. Auch erhielt die Kirche und der Papst einen bedeutenden Zuwachs an materiellen Mitteln, besonders durch die Erwerbung grofser Güter, die der abenteuer- lustige Adel aus den Händen gab. Eine neue Stütze fand die päpstliche Macht in den neuen Mönchsorden, die aus dem Verlangen nach strengerer Askese entstanden waren. Am Ende des 11. Jh. war der Orden der Kartäuser in der Chartreuse (Dauphiné) und der Cistercienser zu Cîteaux (bei Dijon), am Anfänge des 12. Jh. der Orden der Prämonstratenser zu Prémontré (bei Laon) gestiftet worden. Am Anfänge des 13. Jh. entstanden die Bettelorden der Fran- ziskaner oder Minoriten (fratres minores) und der Dominikaner, jener von Franz von Assisi, dieser von Domingo de Guz- man gestiftet, zu denen später noch die Karmeliter und die Augustiner kamen. Unmittelbar unter die Aufsicht des Papstes gestellt, wurden die Bettelorden, die Franziskaner durch ihre Wirkung auf die Volksmassen, die Dominikaner als Prediger und Inquisitoren („Domini canes“), die eigentliche „Miliz des Papsttums“. Ihren Höhepunkt erreichte die päpstliche Macht unter Inno- cenz Iii. (Graf Lothar Conti) 1198 — 1216. Er ist, gestützt auf das von ihm geweckte italienische Nationalgefühl, der eigentliche Schöpfer des Kirchenstaats geworden, der von der Pomündung über Ravenna, Rimini, Ancona, Perugia, Spoleto, das südl. Tos- cana und die Campagna reichte. Er hat den Satz, dafs die Macht des Papstes über aller weltlichen stehe, in dem Grade praktisch verwirklicht, dafs man ihn den Beherrscher eines christlichen Weltreiches nennen kann; als solcher erschien er auf der Lateran- synode von 1215.

10. Römische Geschichte - S. 15

1896 - Dresden : Höckner
— 15 — Abschluß der Stadt zum septimontium (durch Hinzunahme des Viminalis und Esquilinus) durch den agger Servianus und als die dritte die Grundlegung der Hegemonie Roms über Latium durch einen neuen Bundesvertrag, nach dem der auf dem Aventin erbaute Dianatempel zu einem der lati-uischen Bundesheiligtümer wurde. 4. Tarquiuius Superbus vollendet die von Tar-quinius Priscus begonnenen Bauten (cloaca maxima und Jupitertempel auf dem Capitolinns) und befestigt die römische Hegemonie über Latium (latiuische Bundeskolonien Signia und Circeji); aber die Monarchie artet in absolute Gewaltherrschaft aus (Mißachtung der Servianischen Verfassung, von Gesetz und Sitte, Bedrückung des Volkes durch Fron- und Kriegsdienste, Leibwache, Verbindung mit Gewalthabern der Nachbarstaaten — vgl. die griechische Tyrannis). Deshalb unterliegt er einem Aufstande der patricischen Geschlechter (Sp. Lucretius, Vater der Lueretia) im Einvernehmen mit einer Partei innerhalb der eigenen Dynastie (Tarquiuius Collatiuus, L. Junius Brutus) und der Plebs, welcher wahrend der Belagerung der Latinerstadt Ardea in Rom ausbricht (regifugium 510). 510 5. Die Servianische Werfassmrg. 1. Die notwendige Erweiterung der militärischen Dienstpflicht erforderte zunächst eine das ganze Volk ohne Unterschied der Geburt umfassende Einteilung. Neben die alte Tribuseinteilung in 3 abgeschlossene Stammtri-bus mit 30 Kurien, welche fortbestand, trat deshalb eine andere in 4 lokale Tribus. Die Stadt und das angrenzende Landgebiet (z. Z. der Reform etwa 20 ^Meilen) wurde in 4 nach Stadtteilen benannte Bezirke oder Tribus geteilt, Suburbana, Palatina, Esquilina, Collina. Diese bildeten fortan bis in die spätesten Zeiten die tribus urbanae im Gegensatz zu den allmählich aus den ländlichen Gauen, den uralten pagi der Feldmark, erwachsenden tribus rusticae. Die Zugehörigkeit zu einer Tribus, d. h. die vererbliche Heimatsberechtigung in einem solchen Bezirke, verlieh alle politischen Rechte eines Vollbürgers und volle privatrechtliche Selbständigkeit. Dies setzt voraus, daß den in diese Einteilung cirt'bezogenen Plebejern das bisher nur widerruflich belassene Grundeigentum durchgängig, den Klienten das von der gens in Erbpacht gegebene Grundeigentum wenigstens vielfach als volles Eigentum überlassen wurde und zwar als Entgelt für die nunmehrige volle Heranziehung derselben zu den Lasten des Staates. Nach dieser Tribuseinteilung wurde auch die in Zeiten der Not ausgeschriebene Kriegs st euer (tributum) erhoben; einer regelmäßigen Besteuerung aber waren die Bürger nicht unterworfen, sondern nur die Fremden, Klienten und Freigelassenen, welche nicht in den Tribuslisten verzeichnet waren (aerarii). 2. Die Teilnahme der neuen Bürgerschaft am Staate wurde geregelt nach einer von Zeit zu Zeit gesetzlich zu erneuernden Vermögensschät-
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