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1. Alte Geschichte - S. 63

1888 - Leipzig : Fues (Reisland)
- 63 — später aus mehr Mitgliedern bestand. Sie sollten mit dem Könige das Wohl des Volkes beraten und die Vater (patres) des gemeinen Volkes sein. Daher nannte man auch ihre Nachkommen Patrizier, während die gemeinen Burger Plebe-ier aenannt wurden. Tann teilte Romulus die stadt m drei Bezirke, Tribns, jede Tribus in zehn Kurien. Nach diesen Kurien mußten sich die Bürger auf dem Volksplatze (Forum) versammeln, um über Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten. Um die Zahl seiner Unterthanen zu vermehren, eröffnete Romulus eine Freistätte (Asyl), wohin jeder verfolgte Unglückliche jeder heimatlose Verbannte und Verbrecher sich retten durfte Hierdurch erhielt die Stadt einen bedeutenden Zuwachs an Männern. Aber nun fehlte es an Frauen. Um diese zu erhalten, schickte Romulus au die benachbarten Volker Gesandte und ließ sie bitten, sie möchten ihre Töchter den römischen 2jiännern §ur ($i)e geben. §lber die ©efctnbten tour den t)öyni|Cy zurückgewiesen. Nun veranstaltete Romulus glänzende r^est-ipiele zu Ehren des Neptun, wozu er die benachbarten Volker einladen ließ. Diese, und unter ihnen besonders die Labiner, kamen zahlreich mit Weibern und Kindern herbei, ^ie-spiele begannen, und während alle Zuschauer ihre Aufmerksamkeit denselben zugewendet hatten, stürzten die römischen ^ünglmge mit bloßen Schwertern unter die Menge, und jeder raubte Hch eine Jungfrau und trug sie in die Stadt. Die bestürzten Angehörigen flohen schreiend und wehklagend. Die Geraubten ließen sich in Rom von ihren Männern leicht besänftigen, aber ihre Väter daheim sannen auf Rache. Da aber die Völker eine gemeinschastliche Rüstung nicht ab. warteten, so wurden sie einzeln von den Römern zurückgewie^u. Am schwersten war der Kampf mit Titus Tatius, dem Könige der Sabiner. Diese zogen wohlgerüstet heran und eroberten durch den Verrat der ^arpeja die Burg. Dann entbrannte in dem Thäte ein wütender Kamps. Da eilten die geraubten Sabiueriunen mit fliegenden Haaren herbei, zwischen die Streitenden, und flehten hier zu ihren Männern, dort ju ihren Vätern und Brüdern, sie nicht zu Witwen und Waiden zu machen. Gerührt schlossen die Römer und Sabiner Frieden, vereinigten sich zu einem Volke und nannten sich riten. Der Sabiuerköuig Tatius regierte mit Romulus gemeinschaftlich. , v __ . Doch bald war Romulus wieder Alleinherrscher, da Mtm»

2. Geschichte des Mittelalters - S. 331

1854 - Weimar : Böhlau
331 Namen. Die Zahl der Grafen wird nur zu 20 angenommen, wäh- rend der longobardischen Herzöge, wenigstens im Anfange, 35 wa- ren. Mithin mußten die Sprengel der fränkischen Grafen (eomi- tatu«) zum Theil größer sein, als die früheren longobardischen Her- zogthümer (äuentus). Italien war und blieb ein Land der Städte; die Städte bildeten die Grundlage der Grafschaften und der Gemeindeverfassung, wie sie in anderer Weise bereits die Grun- lage des römischen Staatswesens ausgemacht hatten. Die Städte und deren Territorien, die Civitates, bildeten die Grundeinthei- lung des Landes. Wenn irgendwo im lombardischen Reiche römi- sche Einrichtungen fortgedauert haben, so war dies außer in der Kirche zumeist in den Städten der Fall. Denn hier vor allem er- hielten die Denkmäler der Vorzeit, öffentliche Bauten, die zum Theil noch der Zerstörung von vielen Jahrhunderten trotzten, Tem- pel und Basiliken, Theater und Circus, Wasserleitungen und Mauern, die Erinnerung an die römischen Vorfahren und deren Größe le- bendig; hier behaupteten die Erfindungen und Gebräuche der römi- schen Civilisation im bürgerlichen Leben immer noch eine Stelle; ja selbst die Künste und Wissenschaften setzten sich hier an gewohn- ter Stätte durch überlieferte Fertigkeit und mechanische Uebung fort. Und die Longobarden waren von allem diesem nicht unberührt ge- blieben. Als ihre kriegerische Lebensweise einer mehr geordneten und friedlichen Geselligkeit wich, als ihre rohe Sinnesart sich mil- derte, als Handel und Gewerbe bei ihnen wieder auflebten, als sie Paläste, Klöster und Kirchen zu bauen anfingen, als viele dersel- den in den geistlichen Stand traten, wurden auch ihnen die römi- schen Erfindungen, Gewerbe, Künste und Wissenschaften bis zu ei- nem gewissen Grade unentbehrlich. Eine solche Fortdauer fand aber nicht bei der römischen Städteverfassung statt. An die Stelle der früheren städtischen Curie war ein öffentlicher Gerichtshof unter ei- nem Herzog oder Gastalden getreten, welcher zugleich militärischer und bürgerlicher Vorsteher der Civitas war. Die römischen Staats- ländereien und die Gemeindegüter der Städte waren öffentliche Län- dereien der longobardischen Könige oder Herzöge, die römische ge- werbtreibende und ackerbauende Bevölkerung in die Hörigkeit der Longobarden versetzt worden. Die Fortdauer des römischen Rechts und das spätere Wiedererscheinen desselben in der fränkischen Zeit läßt sich nur dadurch erklären, daß es auf den königlichen Gütern als Hofrecht der dort angesiedelten unfreien Bauern und hörigen Handwerker hier und da einige Geltung behalten hat. Die Herrschaft der Longobarden in Italien hatte ihren Anfang genommen von der Waffengewalt und dem Recht der Eroberung; die Bevölkerung des Landes war zunächst der Habsucht und Ge- waltthätigkeit der Longobarden zum Raube geworden. Doch ge- sättigt von Blut und Beute fühlten die Eroberer das Bedürfniß, eine neue gesetzliche Ordnung zu begründen. Jetzt wurden die bis- her willkürlich bedrückten Römer unter das Recht der Longobarden gestellt, theils als zinspflichtige Halbfreie (Aldien), theils als Un- freie in den verschiedenen Abstufungen der germanischen Hörigkeit. Die Einheit des longobardischen Reiches beruhte weil mehr auf der ausschließlichen Herrschaft des longobardischen Vo lks-

3. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 112

1849 - Münster : Coppenrath
112 worden, mit dem einst Romulus, als er Rom gründete, die Himmelsgegenden bezeichnet hatte. Auf ihn stützte sich fortan der Glaube an die Ewigkeit der Stadt. Als neuer Romulus der ewigen Stadt ward von der dankbaren Mit- und Nachwelt Camillus gefeiert4). §. 26. Cast Ficinins Stolo, und Fuc. Kcrtius Fateranus, die Degründer neuer Volksrechte. In dem neuen Rom lebten auch bald wieder die alten Streitigkeiten zwischen den Patriciern und den Plebejern auf. Der Wiederaufbau der Stadt, die außerordentlichen durch die Noch der Zeit gebotenen Steuern, die häufigen und kostspieligen Feldzüge, alles dieses hatte wie die Schuldenlast so den Druck des ärmeren Volkes außerordentlich vermehrt. Die harten Ge- setze, welche den Zahlungsunfähigen in Knechtschaft und Ketten brachten, wurden von patricischen und plebejischen Wucherern in ihrer ganzen Strenge wieder angewandt; und Scharen von Unglücklichen wanderten in die Arbeitshäuser und Kerker der hartherzigen Gläubiger. In dieser Bedrängniß fanden sie einen Beschützer an einem Manne, der selbst Patricier war, aber sei- nen Standesgenossen, die undankbar ihn zurücksetzten, bitter grollte und nach Rache strebte. M. Manlius, der Retter des Capitols kaufte gegen vierhundert verschuldete Bürger los. Seit- dem nannte die Gemeinde ihn ihren Schutzherrn (patronus ple- bis), und seine Wohnung auf dem Capitol war ihr Asyl. Hier richtete er oft aufrührerische Worte an sie. Er forderte Schul- dentilgung entweder durch Verkauf von Gemeinland, oder durch Rückgabe des gallischen Goldes, welches seine Standesgenossen unterschlagen hätten. Endlich lud ihn der Diktator Cornelius Cossus vor seiu Tribunal, und als er nicht im Stande war, die zu nennen, welche das unterschlagene Gold besäßen, ließ er ihn als Verläumder und Meuterer in den Kerker abführen. Jedoch ward er bald wieder in Freiheit gesetzt, weil ein Volksaufruhr auszubrechen drohete. Uin so kühner schritt er jetzt auf der ein- mal betretenen Bahn vorwärts und gab immer mehr dem Ver- 4) Dignus habitus, quem secundum a Romulo conditorem urbis Rom. ferrent. Liv. Vii. 2.

4. Römische Geschichte - S. 21

1896 - Dresden : Höckner
— 21 Klienten gegenüber der noch mäßigen Anzahl wohlhabender und ehrgeiziger Plebejer noch lange das entscheidende Übergewicht. Comitia curiata. Die Kuriatkomitien wurden, seit sie ihre Hoheitsrechte an die Centnriatkomitien abtreten mußten, für das Staatsleben in Wirklichkeit völlig bedeutungslos, zumal da die wenigen ihnen verbliebenen politischen Rechte mit der Zeit immer mehr zu bloßen Formen herabsauken. Demnach verblieb ihnen nur die Entscheidung über rein patricische Standesangelegenheiten: arrogatio eines Mündigen durch -einen Patricier, Ausschließung aus dem Verband der Kurien, Genehmigung der transitio ad plebem u. a. Abgestimmt wurde innerhalb jeder Kurie nach Köpfen und darnach der Gesamtwille durch die Mehrheit der Kuriatstimmen festgestellt. d) Nene Tribuseinteilnng. Mit der Neuordnung der politischen Volksgemeinde verband sich auch eine Umänderung der von Servius überkommenen Tribuseinteilnng. Die bisherigen 4 städtischen Tribus, an welche das ganze Landgebiet angeschlossen war, wurden auf die Stadt beschränkt (tribus urbanae) und das unterdessen durch Eroberung vermehrte Landgebiet für sich nach der Überlieferung in 17 Bezirke geteilt (tribus rusticae). Von den letzteren haben 16 die Namen patricischer Geschlechter, offenbar solcher, welche den bedeutendsten Besitz darin hatten; die 17. aber ist nach dem eroberten Crustumerium Oustu-mina benannt worden. 2. Die Befestigung der Republik nach außen. 1. Der vertriebene König Tar quin ins soll mehrere Versuche gemacht haben, seine Herrschaft in Rom wieder zu erlangen. Zuerst wird eine Verschwörung junger Patricier zu gnnsten des Königtums entdeckt (Hinrichtung auch der Söhne des Brutus). Die Königshabe wird dem Volke preisgegeben, das königliche Ackerland zwischen Kapitol und Tiber dem Kriegsgott geweiht und sortan daselbst die Heeresmusterung gehalten (campus Martins). Darnach bestimmt der König die etruskischen Städte Veji und Tarqninii zum Kriege gegen Rom: in der Schlacht am Walde Arsia fallen Ar uns, sein Sohn, und Brutus im Zweikampfe. 2. Ein zweiter Versuch des Tarquinius, mit Hilfe der Etrusker und zwar des Lars Porfena von Clnfinm, seine Wiederherstellung in Rom zu erzwingen, endet zwar mit einem Siege der Etrusker, doch ohue daß jene eingetreten wäre. Der Anlaß des Zuges ist daher vielmehr zu suchen in dem

5. Grundriss der römischen Altertümer - S. 114

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
114 § 55. Die Bürger der Kolonien etc. Die Coloni und Latini. den nobiles und den Senatoren bildete sich gegen Ende der Republik die Partei der optimales, die den alten Rechtszustand zu erhalten strebten, im Gegensätze zu den populäres, den Volksfreunden und Demokraten. 2. Senatoren und Ritter, a) Der ordo senatorius war immer ein bevorzugter, über allen übrigen Yolksklassen erhabener Stand mit äufseren Insignien: der tunica laticlavia (dem Unterkleide mit dem breiten Purpurstreifen), ferner dem Senatorenschuhe (calceus senatorius) von roter (statt schwarzer) Farbe, auf welchem eine elfenbeinerne, halbmondförmige Agraffe (lunula) angebracht war. Seit 194 v. Chr. hatten die Senatoren im Theater einen Ehrensitz, wozu noch mehrere andere Auszeichnungen kamen, namentlich in der Kaiserzeit der Titel clarissirnus. Immer haben die Senatoren den ersten Rang im Staatsleben eingenommen, b) Der ordo equester. Während der erste Stand nur in Rom lebte, war der zweite bevorrechtete Stand im ganzen Reiche verbreitet. Zu einem besonderen Stande hatte er sich seit ältester Zeit ausgebildet. Der Ritter sollte ingenuus ipse, jjatre, avo yaterno ingenuo sein. Abzeichen waren der goldene Ring, der zweite Platz im Theater und der Titel illustris. Fnd wie es einen senator/sehen Amtsadel gab, so imaleichen einen ritterlichen Adel. Doch 'finden sich innerhalb dieses Standes Abstufungen: die oberste Stufe bildeten die Ritter senatorischen Ranges mit dem Rechte des latus clavus (breiter Purpursaum), während die übrigen Ritter den angustus clavus (schmaler Saum) trugen. § 55. e) Die Bürger der Kolonien und der unterthänigen Gemeinden, a) Die Coloni und Latini. Je weiter die römischen Grenzen durch Eroberungen sich ausdehnten, desto mehr hätte , die Zahl der Bürger wachsen sollen. Allein die Römer hielten an dem Grundsätze fest, dafs zur Ausübung des faktischen Bürgerrechtes die Anwesenheit in Rom nötig sei. Sie lösten daher die bisherigen staatlichen Verbände und Eidgenossenschaften in den eroberten Ländern auf und gliederten die einzelnen Gemeinden bezw. Völker, welche sie unter die römische Oberherrlichkeit stellten, mit verschiedenem ]\Iafs von Rechten und Freiheiten ihrem Staatsbande ein. 1. Coloniae civium Romanorum. Seit ältester Zeit schickten die Römer Kolonien (colonia; ckoixia) römischer Bürger in die eroberten Länder, wo diese coloni die bevorzugte und herrschende mihi latus clavus (nobilitas) oblatus est vel quo homo novus . . . quaesturam aut tribunatum aut praeturam accepi etc.

6. Grundriss der römischen Altertümer - S. 111

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
§ 53. Liberi, servi und libertini. 111 a) Iure gentium, nämlich ex ca-plivitate, ex defectu und natu. Die erstere Erwerbsart von Sklaven heifst occupatio bellica; die ,bello capti‘ wurden wie die Beute Eigentum des Staates (servi publici), der einen Teil für sich behielt, die übrigen sub corona, sub Jiasta an die mangones (Sklavenhändler) verkaufte, die sie auf den großen Sklavenmärkten (zu Delos, Athen, Rom) an Privatleute verhandelten. (Nach der Schlacht bei Aquae Sextiae wurden 90 000 Germanen, nach der auf den raudischen Feldern 60 000 captivi in die Sklaverei verkauft. Cäsar verkaufte auf einmal 53 000 Aduatuker, Alexander Severus führte aus Ktesiphon 100 000 Gefangene weg.) Die römischen Soldaten trugen zu diesem Zwecke Ketten mit sich ins Feld, um die Kriegsgefangenen zu fesseln (daher compediti, alligati, catenati). Die Versteigerung der Kriegsgefangenen vor einer aufgesteckten Lanze (sub hasta), wobei die Gefangenen den Kranz (sub corona), das Zeichen der Lebenserhaltung, trugen, nahm der Quaestor am Orte der Gefangennehmung oder in Rom vor. Wer von den Römern zum Feinde abfiel, ward ebenfalls Sklave (servitus ex defectu). Endlich wurde man Sklave durch Geburt (natu); denn ,servi aut nascuntur aut fiunt‘, Kinder aus einer Sklavenehe (contubernium, contubernales) standen als Sklaven im Eigentum des Herrn. b) Iure civili. Nach römischem Civilrechte konnte jedoch auch ein Freier und civis Sklave und bürgerlich tot werden durch Auslieferung (deditione) wegen Verletzung des Gesandtschaftsrechtes und dergl. oder der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit (servitus nexu), indem nach den Zwölftafelgesetzen der Schuldner (obaeratus) dem Gläubiger (creditor) zugesprochen (addictio) wird, der ihn als Knecht behalten oder trans Tiberim = ins Ausland verkaufen kann. Ferner wmrde der incensus, d. i. derjenige, welcher sich der Vermögensschätzung und somit dem Kriegsdienste und der Abgabenzahlung entzog, als desertor nach älterem Rechte Sklave. Häufiger aber war die servitus poenae, wenn nämlich eine persona humilis wegen todeswürdiger Vergehen zu öffentlichen Arbeiten {ad opus publicum, z. B. ad metalla [Bergwerken], ad lautumias [Steinbrüchen], ad salinas, ad transtra [Ruderdiensten] oder zu Tierhetzen [venationes] und anderen munera gladiatoria) verurteilt w^urde. Hinsichtlich der Rechtsstellung galt der Sklave als res; denn „servus nullum caput habet“ = ist bürgerlich tot. Daher wird der Sklave vererbt, verkauft, zum Pfand gegeben; er kann keine bürgerliche Ehe schliefsen, sondern nur ein Zusammenleben (contubernium) und die Kinder aus diesem contubernium sind Sklaven. Der Sklave hat kein Eigentumsrecht (dominium), sondern höchstens ^in peculium oder Sondergut, worüber aber dem Herrn das 'S erfügungsrecht zusteht. Auch kann er keine Familie im römischen Sinne gründen, nicht vor] Gericht erscheinen und sein Zeugnis gilt nur, wenn es durch [die Folter erprefst ist. Hingegen darf der Herr seinen Sklaven quälen, selbst töten. Milderungen dieses unumschränkten Dominiums traten erst in der Kaiserzeit ein. Das Weitere siehe § 135 (Privataltertümer). 3. Libertini. Der Herr (dominus) eines Unfreien kann diesem

7. Die Geschichte der Deutschen - S. 412

1824 - Herborn : Krieger
412 richte gebildet ward, welche letztere seit der Errichtung des Reichs-Kammergerichtes als ordentliche und allgemeine Gerichte von den Fürsten angeordnet wurden, und nach der Norm der K a nl m e r g e r i ch t s o r d n u n g verfaßte Ord- n un gen erhielten. Die höchste App ella- ti"ns - Instanz war in der Regel das Reichs- gericht, kam aber vermöge kaiserlicher Privile- gien auch an manche Fürsten. — Die Land- stände dagegen, ein so bedeutendes Moment der gesetzgebenden Gewalt, und in einem wohl- gegliederten Staate als vermittelndes Glied zwischen Regierung und Volk unendlich wichtig, fingen an von ihrem Einfluß zu verlieren, well man ihre staatsrechtliche Bedeutung zu wenig erkannte und weil beider nun Statt findenden An- ordnung besonderer Regierungsbehörden die Für- sten ihren Rath entbehren zu können glaubten. Je mehr auf diese Werse die Wirksamkeit der landesherrlichen Behörden das Leben des Staates durchdrang, desto mehr nahmen auch die S t a n d esve rhält n tsse einen den Forderun- gen der Vernunft angemessenen Charakter an. Der Adel Teutschlands schied sich nun bestimm- ter in die Reichsritterschaft und den Lan- de sadel. Während jene durch kaiserliche Pri- vilegien die Reichs»um itrelbarkett, den B l u t b a n n und selbst ein beschränktes Steuer- recht gewann und durch Ritterordnungen und Eorrespondenztage oder gemeinsame Zusammenkünfte ihrer Abgeordneten (seit 1577) enger an einander schloß, trat dieser den Lan- desherren näher, indem er die Hofämter und die Führerstellen im Heer, besonders in der Reiterei, übernahm. Nachdem er das Fehde- recht verloren hatte, legte er die Rauhheit frü- herer Gesittung ab, und gewann in der Nähe /

8. Teil 1 - S. 110

1876 - Leipzig : Teubner
C. Italien als römischer Staat. § 143. Mit grofser Staatsklugheit wussten die Ritaer aus den verschiedenartigen Stämmen Italiens eine gleichartige Nationalität und ein festgefügtes Staatsganzes zu schaffen. Hauptmittel: 1) Umbildung der Verfassungen nach dem Vorbild der römischen, namentlich überall Einrichtung eines regierenden Rates. 2) Verschiedene Stellung der unterworfenen Gemeinden zu Rom (divide et impera), so dass die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zerschnitten ward. 3) Plan-mäfsige Ansiedelung römischer Bürger durch ganz Italien. 4) Behandlung aller Italiker als Glieder einer Nation. Zwar beschränkter Anteil an den politischen Rechten, aber nirgends Leibeigenschaft oder Tributpflichtigkeit, überall Gewährleistung von Schutz und Sicherheit. Die unterworfenen Gemeinden zerfielen in: I. römische Bürgergemeinden. Zu ihnen gehörten sowol die aus römischen Bürgern bestehenden Colonien, wie die mit vollem Bürgerrecht ausgestatteten benachbarten latini-schen und sabinischen Gemeinden. Nur ein beschränktes Bürgerrecht genossen die Municipien, die zur Kriegssteuer und zum Legionsdienst herangezogen wurden, aber ohne Stimmrecht (civitates sine suffragio) und vielfach auch ohne eigene Jurisdiction waren, die letzteren hiefsen praefecturae, da ein vom Prätor in Rom ernannter Präfect Recht sprach. Ii. untertänige Gemeinden oder socii. A. Gemeinden latinischen Rechts (nomen latjnt^m), * teils die Latiner, soweit sie eigenes Bürgerrecht behalten hatten-(-tfie Tibur und Präneete), teils die zahlreich über Italien verbreiteten Colonien latinischen Rechts. Sie hatten Truppen-contingente zu stellen, die in besondere Corps formiert (alae cohortes) neben den Legionen kämpften, verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig und durften in Rom ein für die verschiedenen Gemeinden verschieden beschränktes Bürgerrecht austiben. B. Gemeinden nicht latinischen Rechts, hatten ebenfalls das Recht der Selbstverwaltung, waren zum Heeresdienst verpflichtet, doch nicht alle zu festen Contingenten. Sie standen an politischen Rechten den latinischen nach, waren aber unter sich wieder verschiedenen Rechts nach besonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen (civitates foederatae). Uebersicht: I. Römische Bürgergemeinden. A. civitates cum suffragio. B. civitates sine suffragio (a. municipia, b. praefecturae). Ii. Civitates sociae et foederatae. A. latinischen Rechts, B. nicht latinischen Rechts. *

9. Teil 1 - S. 117

1883 - Leipzig : Teubner
— 117 — Mit der Unterwerfung der Picenter, Sallentiner (ihre Hauptstadt Brundisium) und Sarsinaten in Umbrien ist 266 die Herrschaft über Mittel- und Unteritalien vollendet. C. Italien als römischer Staat. § 143. Mit großer Staatsklugheit wußten die Römer aus den verschiedenartigen Stämmen Italiens eine gleichartige Nationalität und ein festgefügtes Staatsganzes zu schaffen. Hauptmittel: 1. Umbildung der Verfassungen nach dem Vorbild der römischen, namentlich überall Einrichtung eines regierenden Rates. 2. Verschiedene Stellung der unterworfenen Gemeinden zu Rom (divide et impera), so daß die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zerschnitten wurde. 3. Planmäßige Ansiedelung römischer Bürger durch ganz Italien. 4. Behandlung aller Italiker als Glieder einer Nation. Zwar beschränkter Anteil an den politischen Rechten, aber nirgends Leibeigenschaft oder Tributpflichtigkeit, überall Gewährleistung von Schutz und Sicherheit. Die unterworfenen Gemeinden zerfielen in: I. römische Bürgergemeinden. Zu ihnen gehörten sowohl die aus römischen Bürgern bestehenden Kolonien, wie die mit vollem Bürgerrecht ausgestatteten benachbarten latinischen und sabinischen Gemeinden. Nur ein beschränktes Bürgerrecht genossen die Municipien, die zur Kriegssteuer und zum Legionsdienst herangezogen wurden, aber ohne Stimmrecht (civitates sine suffragio) und vielfach auch ohne eigene Jurisdiktion waren, die letzteren hießen praefecturae, da ein vom Praetor in Rom ernannter Praefect Recht sprach. ü. unterthänige Gemeinden oder socii. A. Gemeinden latinischen Rechts (nomen latinum), teils die Latiner, soweit sie eigenes Bürgerrecht behalten hatten, wie Tibur und Präneste, teils die zahlreich über Italien verbreiteten Kolonien latinischen Rechts. Sie hatten Truppenkontingente zu stellen, die in besondere Corps formiert, alae cohortes, neben den Legionen kämpften, verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig und durften in Rom ein für die verschiedenen Gemeinden verschieden beschränktes Bürgerrecht ausüben. B. Gemeinden nicht latinischen Rechts hatten ebenfalls das Recht der Selbstverwaltung, waren zum Heeresdienst verpflichtet, doch nicht alle zu festen Kontingenten. Sie standen an politischen Rechten den latinischen nach, waren aber unter sich wieder verschiedenen Rechts nach besonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen (civitates foederatae).

10. Altertum - S. 144

1906 - Leipzig : Teubner
144 — § 72. Italien als römischer Staat. Mit großer Staatsklugheit wußten die Römer aus den verschiedenartigen Stämmen Italiens eine gleichartige Nationalität und ein festgefügtes Staatsganzes zu schaffen. Die Hauptmittel dazu waren: 1. Umbildung der Verfassungen nach dem Vorbild der römischen, namentlich überall Einrichtung eines regierenden Rates. 2. Verschiedene Stellung der unterworfenen Gemeinden zu Rom (divide et impera), so daß die Gemeinsamkeit ihrer Interessen zerschnitten wurde. 3. Planmäßige Ansiedelung römischer Bürger durch ganz Italien. 4. Behandlung aller Italiker als Glieder einer Nation. Zwar war der Anteil an den politischen Rechten beschränkt, aber nirgends bestand Leibeigenschaft oder Tributpflichtigkeit, vielmehr überall Gewährleistung von Schutz und Sicherheit. Ihre Hauptpflicht bestand in der Militärpflicht zu Wasser oder zu Lande, deren Kosten die pflichtigen Gemeinden selbst zu bestreiten hatten. Die unterworfenen Gemeinden zerfielen in: I. römische Bürgergemeinden. Zu ihnen gehörten sowohl die aus römischen Bürgern bestehenden Kolonien, die vielfach die Anfänge städtischer Kultur in die eroberten Gebiete brachten und eine Hauptwurzel der römischen Macht wurden, wie die mit vollem Bürgerrecht ausgestatteten benachbarten lati-nischen und sabinischen Gemeinden. Nur ein beschränktes Bürgerrecht genossen die Municipien, die zur Kriegssteuer und zum Legionsdienst herangezogen wurden, aber ohne Stimmrecht (civitates sine suffragio) waren; Gemeinden ohne Stimmrecht und ohne eigene Rechtsprechung hießen praefecturae, da ein vom Prätor in Rom ernannter Präfekt Recht sprach. Ii. untertänige Gemeinden oder socii. Dazu gehörten: A. Gemeinden latinischen Rechtes (socii nominis latini), teils die Latiner, soweit sie eigenes Bürgerrecht behalten hatten, wie Tibur und Präneste, teils die zahlreichen über Italien verbreiteten Kolonien latinischen Rechtes. Sie hatten Truppenabteilungen zu stellen, die als besondere Heerkörper, alariae cohortes, neben den Legionen kämpften, verwalteten ihre Angelegenheiten selbständig und durften in Rom ein für die verschiedenen Gemeinden verschieden beschränktes Bürgerrecht ausüben. B. Gemeinden nicht latinischen Rechtes; sie hatten ebenfalls das Recht der Selbstverwaltung, waren zum Heeresdienst verpflichtet, doch nicht alle zu fester Truppenstellung. Sie standen an politischen Rechten den latinischen nach, waren aber unter sich wieder verschiedenen Rechtes nach besonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen (civitates foederatae).
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