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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 13

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1 b) (Einigung der Frankenstämme. — 1 c) Lex Salica 13 König Den allmächtigen Gott als den dreieinigen und ließ sich taufen im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes und wurde gesalbt mit dem heiligen Dl unter dem Zeichen des Kreuzes Christi. Don seinem Gefolge wurden aber getauft mehr als 3000 und auch zwei seiner Schwestern. b) Die Einigung der Franken'ftämme. (Bregor v. (Tours, Historia Francorum Ii, 31; ed. Arndt a. a. (D. S. 103ff. fluch viele andere Könige ließ er töten, sogar seine nächsten verwandten, von denen er fürchtete, sie möchten das Reich ihm nehmen, und breitete Jo seine Herrschaft über ganz Gallien aus. flls er aber eines Tages seine Leute versammelt hatte, soll er zu ihnen von seinen Blutsverwandten, die er ermordet hatte, so geredet haben: „sich, daß ich nun wie ein Fremdling unter Fremden stehe und mir keiner der Meinigen, wenn das Unglück über mich kommen sollte, Hilfe gewähren kann." flber er sprach dies nicht, weil er bekümmert gewesen wäre um den Tod derselben, sondern aus List, ob sich vielleicht noch einer fände, den er töten könnte. c) Aus dem volksrecht der falifchen Franken. Aus der Lex Salica1; ed. Lehrend, nebst den Kapitularien zur Lex Salica bearb. von Hlfreö Boetius, 2. stuft. Weimar 1898. Lix. Über das Erbe: 5. vorn Land aber ist dem Weibe kein Erbe. Dies gehört ganz allein dem Manne zu und geht an die Brüder über.2 Die Dorfbewohner bilden eine geschlossene Genossenschaft mit Gemeinland neben ihrem Sonöeretgen. Sie hatten daher ein Interesse daran, daß ihre Zahl nicht durch Anstellung Fremder vergrößert wurde, tvelche gesetzliche Bestimmungen über Niederlassung Fremder gelten, mag uns der nächste Abschnitt darlegen: Xlv. Über Zuwandernde: 1. So jemand in ein Dorf einzuwandern begehrt, einer oder einige von den Bewohnern des Dorfes auch gewillt sind, ihn aufzunehmen, so hat er doch, falls selbst nur einer dagegen Einspruch erhebt, keine Erlaubnis zur Niederlassung. 1 Über die (Entstehung der Lex Salica vql. die Abhandlung von Mario Krammer in der Festschrift für H. Brunner (Weimar 1910). — Nach Seeliger spricht das Klünzwefen deutlich dafür, daß die Lex Salica nicht älter als rund 600 fein kann. 3n allem Grundbesitze mußte der Itcannsftamm einen Vorzug haben, weil auf dem Grundbesitz die Stellung in der Gemeinde beruhte, die Teilnahme an ihren Hechten und ihren Pflichten.

2. Das Alterthum - S. 247

1876 - Berlin : Weidmann
Militär- und Civil Verwaltung des Reiches. 247 Prätorianer, die der Senat dem Kaiser zugewiesen. — Bei dieser Verfassung blieb es schwer, die Competenz des Monarchen und der städtischen Aemtergewalten zu scheiden; und so behielt der Staat etwas Unfertiges und liess für spätere Zeit der jeweiligen Macht des Herrschers und der Laune des Despotismus einen breiten Spielraum, wenngleich es dem Augustus nützen mochte, einstweilen noch seine monarchische Gewalt unter dem Schleier der alten Republik verhüllen zu können. § 180. Militär- und Civilverwaltung des Eeiches. T. Siehe die Quellen § 179. Ueber Rechtsverhältnisse auch die Institutionen des Gaiua und Ulpianus. Ii. Hock I, I, 8. 357-426. T, 2 ganz. Peter Iii, Abth. 1. Merivale Vol. Iii, chap. 32. Savigny, Gesch. d. rom. Rechts im Mittelalter B. I, Cap. 2. Puchta, Institut. § 90-95. Augustus schuf zuerst ein stehendes Heer, indem er den militärischen Dienst zu einem Berufe machte und den Soldaten 12 —16 Jahre unter der Fahne hielt’). Die Aushebungen geschahen, soweit nicht freiwillig Eintretende zur Genüge vorhanden waren, durch das ganze Reich hin, indem nun auch die Provinzen dienstpflichtig wurden. Diese Truppen standen an den Grenzen vertheilt. Augustus hatte nemlich den schon bestehenden Unterschied zwischen beruhigten und kriegerischen oder proprätorischen und proconsu-larischen Provinzen (§ 153) dahin umgestaltet, dass er erstere, die keiner Besatzung bedurften, dem Senate übergab, der vor wie nach seine Proconsuln dahin sandte, jedoch ohne Imperium (§ 173), Schwert und Kriegskleid; letztere aber sich selbst vorbehielt und sie durch seine, von ihm ernannten Legaten verwalten liess2), die proprätorischen Rang hatten und denen auch die Legionen zugetheilt waren. Caesarische Provinzen waren demnach: Hispania Tarraconensis und Lusitania mit 3 Legionen, Gallien mit einem Heere von 100,000 M. an der Rheinlinie, Illyrien und Dalmatien mit 70,000 M. an der Donaulinie, Cilicien, Syrien und die Nebenländer mit 4 und Aegypten mit 3 Legionen. Man durfte das Gesammtheer auf 340,000 M. schätzen, mit welchem Augustus zugleich einen Ring um das ganze Reich legte. Dazu kam die kaiserliche Leibgarde, 9 Cohorten, nemlich die zerstreut in und um Rom einquartirten Prätorianer (eine Elitetruppe mit doppeltem Sold); ausserdem eine Stadtbesatzung von 3 Cohorten, eine Leibwache von Germanen und 400 batavischen >) Das Heerwesen war seit Caesar umgestaltet. Die Legion hatte 6100 M.; sie zerfiel in 10 Cohorten, deren erste 1105, die 9 anderen je 555 M. hatten; diese bildeten 55 Manipel; zur Legion kamen 726 Reiter, in 10 Schwadronen, turmae, abgtheilt. Jede Legion hatte ungefähr die gleiche Zahl Auxiliar-Truppen aus den Provinzen. Tac. Ann. Iv, 5. 2) provinciae senatus (populi) et Caesaris. Dio Liii, 12—15. Strab. Xvi, pag. 840.

3. Das Alterthum - S. 160

1876 - Berlin : Weidmann
160 Erster Krieg gegen die Samniten 343—341. (das Richterami) von dem den Plebeiern zugänglich gewordenen Consulat ab, und erklärten dieses für ein ausschliesslich patri-cisches Amt; ausserdem errichteten sie ein neues, das der zwei curulischen Aedilen. Diese waren die Vorsitzer bei den Festspielen1) und hatten neben den zwei schon bestehenden plebe-iischen Aedilen die Aufsicht über die öffentlichen Strassen, über die Verproviantirung der Stadt und sogar einen Antheil mit am Richteramte zu üben. Aber nach und nach gingen alle diese Aemter mit an die Plebeier über; die Aedilität ward ihnen sogleich, 365, zugänglich; dann, 356, die Dictatur2), 351 beide Censorenstellen3), 337 auch die Prätur4). Im Jahre 339 hoben die leges Publiliae5) das patricische Bestätigungs- und Verwerfungsrecht, welches der Senat gegenüber den Gemeindebeschlüssen noch besessen, aber wohl nur selten hatte in Kraft treten lassen, in der Art auf, dass sich derselbe bei Wahlen und neuen Gesetzanträgen im Voraus über die verfassungsmässige Zulässigkeit derselben zu äussern hatte, was auf eine stetige Zustimmung hinauslief. Endlich 300 v. Chr. machte die lex Ogulnia auch das Amt der Pontifices, die von 5 auf 8 vermehrt wurden (wie die Auguren von 6 auf 9), für die Plebeier zugänglich6). So war die vollständige Rechtsgleichheit zwischen Patriciern und Plebeiern hergestellt und die moralische Kluft zwischen beiden ausgefüllt, — gleich jener natürlichen, verderbenhauchenden Kluft, die, der Sage nach, auf dem Forum Romanum aufgeklafft war und durch den Opfertod des M. Curtius7), der sich freiwillig in ihre Tiefe stürzte, geschlossen ward. § 129. Der erste Krieg gegen die Samniten 343—341 und der Latinerkrieg 340-338. I, Livius Vii, ‘29—Viii, 14. Appianus, Excerpta de rebus Samniticis. Diodor Xvi, Ii. Mommsen Buch Ii, Cap. 5. Niebuhr Th. Iii, 8. 122-167. Peter I. 8. 213-232. Ihne 1, 280 ff. Aus der Vorortschaft Roms über die latinisehen Eidgenossen, wie solche schon zur Zeit der Könige bestanden und mit der Erstarkung der Republik wieder hergestellt war, war allmählich eine fast vollständige Herrschaft geworden. Ebenso rückten die Römer, sobald sie sich von dem Gallischen Schrecken erholt hatten, in ihrer Eroberungsbahn gegen die Etrusker nach Norden weiter vor und befestigten das so gewonnene Gebiet durch die Co-lonien Sutrium und Nepete. Im Süden näherte sich ihre Herr- i) Liv. Vi, 42. 2) Liv. Vii, 17. 3) Liv. Vii, 22. ^ Liv. Viii, 15. 5) Liv. Viii, 12 ... tres leges . . . : unam, ut plebiscita omnes Quintes tenerent (Wiedereinschärfung der leges Valeriae Horatiae (§ 125)); alterara, ut legum, quae comitiis centuriatis ferrentur, ante initum suffragium patres auctores sie- rent; tertiam, ut alter utique ex plebe — censor crearetur. 6) Liv. X, 6. 7) Liv. Vii, 6.

4. Die Zeit von Christi Geburt bis zum Regierungsantritt Karls des Großen - S. 238

1864 - Leipzig : Teubner
238 Die Verfassung des Frankenreichs. zugeben, um schönern Besitz zu erlangen. Sodann stieg mit der Vergrößerung des Reichs wie die Macht des Königs, so die Bedeutung der Ämter, welche er aus seinem Lehensgefolge besetzte, ja als Lehen betrachtete. 3. Unter den Ämtern treten die, welche unmittelbar in der Umgebung des Königs zu verwalten waren, hervor, zuerst die vier Hofämter, der Oberstkämmerer (zugleich Oberstschatzmeister, unter ihm standen die camerarii und tkesaurarii) 1), der Marschalk (comes stabuli) der Be- sorger der Rosse und Gespanne, der Truchseß (Seneschalk) der Vorgesetzte über Tafel und Küche und der Mundschenk (Scencheo) der Verwalter des Kellers. Häufig wurden die Inhaber derselben auch zu Geschäften des Staats und des Kriegs verwendet und des zuerst genannten Einfluß war um so be- deutender, als ihm der Verkehr mit den fremden Gesandten oblagt). Den römischen Einrichtungen scheint entlehnt das Amt der domestici, der Ver- walter des königlichen Gutes. Über sie erhob sich bis zur gänzlichen Verdrängung der Hausmeier (domus regiae maior, auch praefectus palatii) dem die Aufsicht über Palast, Hof und alle königlichen Besitzungen, auch die Anfer- tigung der Steuerlisten oblag. Anfänglich hatte jedes Glied des Königshauses seinen eignen Hausmeier^). Unter den Staatsbeamten ist zuerst zu nennen der referendarius, welcher die königlichen Urkunden ausfertigte und das Siegel bewarte (unter ihm die eauesllarii, von denen einer als prior hervor- gehoben wird. Auch er selbst führte den Titel Erzkanzler) H. Wenn auch für die meisten Staatseinrichtungen und Ämter römische Namen gebraucht wurden, so blieben sie doch ihrem Wesen nach deutsch. Herzöge waren die Führer von Heeren und wurden teils ständig in den Provinzen, wo militärische Sicherung notwendig war, teils zeitweise bestellt, auch bald zu außerordent- lichen wichtigerer bürgerlichen Geschäften, selbst im Gerichtswesen ver- wandt'^). Eine höhere Stellung im Gerichtswesen nahmen die Pfalz grafen ein (oomitss palatii), indem sie unmittelbar im Namen des Königs das Recht sprachen0). Das ganze Land war in Gaue geteilt, welche in den römischen Landen den Stadtgebieten entsprachen und Deshalb oivitat68 genannt wurden. Über sie setzte der König Grafen, welche die Gerichte leiteten, die Heerespflichtigen aufboten und führten und die königlichen Einkünfte erhoben^). Den deutschen Hundertschaften entsprachen die Districte, deren obrigkeitliche Personen in Aquitanien iudioss loei oder vicarii heißen^), der Dorfschaften Schultheißen sind die tribuni gleichzustellen0). Da diese Ämter nur dem Lehnsgefolge des Königs zu Teil wurden, so erlangte dies Glanz und Ehre, bedurfte aber auch höherer Bildung und Tüchtigkeit. Sie zu er- werben wurden die Söhne der Vornehmen (Edelknaben, aulici palatini) dem Hof zur Erziehung übergeben ^0). Sonst stand es auch dem König frei, Dieust- leute für sieinen Hof auszuheben, was dann und wann wol widerrechtlich auch cutf Freie ausgedehnt ward"). Seine Fürsorge für das Hofgesinde erstreckte 1 * * * * * * 8 1) Lobell Greg. v. Tours S. 184. Giesebr. zu Greg. Ii S. 9, 4. — 2) Giesebr. zu Greg. I S. 279, 6. Ii S. 15, 3. — 3) Waitz Ii S. 363 sf. Giesebr. zu Greg. I 152, 1. 319, 2. 365, 1. Ii 149, 1. — 4) Giesebr. zu Greg. 1 S. 224, 2. Ii S. 237, 3. — 5) Waitz Ii S. 344. Giesebr. zu Greg. Ii S. 172, 1. Ii 68, 2. Iu Burgund und der Provenee wcrden sie auch patricii, rectores intb praefecti genanut. Giesebr. zu Greg. I 178, 3. 816, 2. liber die Herzoge vou Alemaunieu, Baiern und Thiiriugen s. unten. — 6) Waitz Ii 378 u. 458. — 7) Giesebr. zu Greg. I 289, 3. Die Vcrwechsluug vou pagus und civitas Ii 134, 4. I 324 6. — 8) Giesebr. zu Greg. I 172. — 9) Waitz Ii S. 308. Giesebr. zu Greg. Ii 27, 3. — 10) Lobell Greg. v. Tours 218. Giesebr. zu Greg. I 288, 2. Ii 237, 3. — 11) Lobell Greg. v. Tours 180. Waitz Ii 138. Roth 144. Giesebr. zu Greg. I 290, 3. 363, 1.

5. Die Geschichte der Römer und der mit ihnen in Beziehung getretnen Völker - S. 73

1861 - Leipzig : Teubner
Innere und äußere Kämpfe bis zum Decemvirat. 73 soribunäiz sine provocatione)* 1) ihr Amt und widmeten sich mit solchem Eifer dem ihnen übertragenen Geschäfte, daß sie bald ihren Entwurf den Centuriat- comitien vorlegen konnten. Nach der Annahme durch diese wurden die Gesetze auf kupferne Tafeln eingegraben und auf dem Forum vor der Curia an der Rednerbühne angeschlagen. Zwei Tafeln wurden spater, jedesfalls auf dem- selben Wege gutgeheißen, hinzugefügt^). Die Zwölftaseln (leges duo- decim tabularum) wurden die Grundlage des römischen Rechts^). Vor allem ist festzuhalten, daß Umgestaltung gar nicht in der Absicht des römischen Volkes lag, sondern nur Feststellung des Bestehenden, daß deshalb außer ein- zelnen bereits praktisch gewordenen Modificationen und neuen polizeilichen Be- stimmungen die Zwölftafelgesetze keine durchgreifende Veränderung einführen konnten. Ihre Bedeutung besteht nur darin, daß fortan das rechtliche Ver- fahren der Willkür des ausübenden Magistrats entnommen, für alte Bürger gleich fest bestimmt und geregelt war^). Für das Staatsrecht wurden die zwölf Tafeln indes insofern wichtig, als die seit der Vertreibung der Könige dem Volke gewährten Rechte, z. B. die Provocation, garantiert wurden. Daß über einen Bürger nur von den Centuriatcomitien ein Todesurteil gefällt werden solle, machte der Unregelmäßigkeit, mit welcher die Tribunen derartigeprocesse vor die Tribus gezogen hatten, ein Ende^), wärend das Verbot Beschlüße gegen einzelne (privilegia) in Gesetzesform an Comitien irgend einer Artzu bringen einem mög- lichen Mißbrauche vorbeugte 0), die Bestimmung aber, wornach die zuletzt in Cen- turiatcomitien gefaßten Beschlüße volle Geltung haben, also durch keine früheren beschränkt oder ungiltig sein sollten, einerseits das Recht dieser Volksversamm- lungen für alle Zeiten wahrte, andererseits eine der Misdeutung nicht unter- liegende Rechtsnorm aufstellte7). Der Standesunterschied zwischen Patriciern und Plebeiern wurde nicht allein nicht geändert, sondern sogar durch das Verbot des Conubium schroff begrenzt ^). Das harte Schuldrecht war beibehalten, aber ein Markmum des Zinsfußes festgestellt und Wucher mit schwerer Strafe als Diebstahl belegto). .. \ 10. Die Decemvirn arbeiteten im I. 451 nicht allein sieißig und gewissen- haft an vem ihnen aufgetragenen Werke, sondern führten auch trotz ihrer Un- umschränktheitein gerechtes und vom Volke mitdank auerkanntesregiment"). Namentlich erwarb sich Appius Claudius durch seinganz den Erinnerungen seines Geschlechts widersprechendes volksfreundliches Wesen Achtung und 1) Unter ihnen waren die für das Jahr gewählten Coss. Appius Claudius und T. Genu eins, ein Cos. des vorigen Jahrs P. Sestius, die drei nach Grie- chenland abgeordneten Gesandten Sp. Postumius Albus , A. Manlius, P. Sul- picius. Vgl. Oie. de rep. Ii 36, 61. Liv. Iii 33 u. 34. Dionys. X 57. Mommf. I 256 f. Lauge I 458 ff. - 2) Vgl. Lange I 461. — 3) Cie. de leg. Ii 4, 9: a parvis didicimus. Das wichtigste Werk über sie ist Dirk sen: Übersicht der Versuche zur Kritik und Herstellung der Zwölftafelfragmente. Leipzig 1824. — 4) Dies ist die Bedeu- tung von aequum ius (nicht Ausgleichung der Rechte in staatlicher Hinsicht) Tacit, ab 6x0. Iii 27 u. der ähnl. Ausdrücke (f. Lauge I S. 459). Unter die Polizeibestim- muugeu gehört das Gesetz, daß kein Toder in der Stadt beerdigt oder verbrannt werden dürfe, Cie. de leg. Ii 23, 58. — 5) Cic. de leg. Iii 4, 11 (per comitiatum maxumum). — 6) Cic. de leg. Ill 4, 11. 19, 44. Gell. X 20, Bef. 9 u. 10. — 7)ut quodeumque postremum populus iussisset, id ius ratumque esset, Liv. Vii 17,12. — 8) Dies Verbot stand in den letzten zwei Tafeln und war jedesfalls eine von den Decemvirn dem Patriciat gentachte Concession. Cie. de rep. Ii 37, 65 nennt es legem inhumauissumam, mit Rücksicht darauf das conubium stets zwischen befreundeten Gemeinden gewährt werde. — 9) Die Schttldnergesetze der 12 Tafeln s. bei Gell. Xx 1,42 ff. Tac. ab exc. Vi 22: ne quis unciario fenore amplius exerceret (d. h. der 12. Theil des Kapitals), vgl. Mommf. I 257. Lange I 462. — 10) S. das Verfahren des G. Julius bei Cic. de rep. Ii 36, 61. Liv. ill 34, 10.

6. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 95

1893 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Ii. Ausbildung nationaler Verfassungen in Frankreich und England. 95 sächsischen Könige (Eduards des Bekenners1 und Haralds) dauerte nur kurze Zeit: 1066 eroberte Wilhelm, Herzog der Normandie, durch die Schlacht bei Hastings das Reich. Erst nach etwa 200 Jahren ist aus der Verschmelzung des angelsächsischen und französischen Elements die englische Nation hervorgegangen. Wilhelm gründete eine starke Militär monarchie. Seine französi- schen Vasallen stattete er mit Lehenbesitz aus. Dafs in England der Lehenverband den Staat nicht auflöste, sondern kräftigte, lag daran, dafs 1. der Charakter der Güter als Lehen strenge festge- halten wurde, 2. auch die Untervasallen dem Könige den Treu- eid direkt schwören mufsten. Mit Heinrich Ii., dem Sohne einer Enkelin Wilhelms I., dem Eroberer Irlands, bestieg das Haus Anjou-Plantagenet den Thron (1154). Die Mifsregierung seines jüngeren Sohnes Johann („ohne Land“) — der ältere war Richard Löwenherz — veranlafste den Adel unter Zustimmung des Klerus und der Bürgerschaft von London am 15. Juni 1215 auf der Wiese Runemede dem Könige die Magna Charta abzutrotzen. Sie bestimmt u. a.: Heersteuern dürfen nur mit Zustimmung des großen Rates des Königreiches erhoben werden, der besteht aus den hohen Geistlichen, Grafen und Baronen, die schriftlich einzeln einberufen werden, sowie den ritterlichen Lehnsleuten, an die ein Gesamtaufruf erlassen wird; kein Freier darf ergriffen oder verurteilt werden ohne den Spruch seines ordentlichen Richters1 2; alle Strafen sollen sich richten nach der Schwere des Vergehens; die Grofsen sind nur durch einen Spruch ihrer Standesgenossen abzuurteilen3. Unter zahlreichen Kämpfen wurde die Magna Charta behauptet. Heinrich Iii. berief 1265 zum ersten Mal Ab- geordnete der Grafschaften (der kleineren Grundbesitzer) und der Städte in das nun Parliamentum genannte Magnum Consilium. 1) Mit seiner Hilfe wurde der Usurpator Macbeth, der den schottischen Königduncan ermordet hatte, gestürzt; Duncans Sohn Malcolm leistete Eduard den Lehnseid. 2) Nullus liber homo capiatur vel imprisonetur — — nisi per legale iudicium parium suorum vel per legem terre (Art. 39). 3) Comites et barones non amercientur nisi per pares suos et non nisi modum delicti (Art. 24).

7. Römische Geschichte - S. 27

1889 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
— 27 , — 4. Auslieferung der Decemviri. (Letzteres stellt die plebs vertrauensvoll den Abgesandten anheim.) Die Bedingungen werden angenommen. Die plebs zieht auf den Aventin und wählt zehn Tribunen, darunter L. Virginius, L. Jeilius, P. Numitorius (Oheim der Virginia), G. Sicinins, M. Duilius. Auf L. Jcilins' Antrag plebs scivit, ne cui fraudi esset secessio ab decemviris facta. Auf Grund einer Wahl durch interrex wurden Konsuln: L. Valerius, M. Horatius. (Von jetzt ab con-sules, nicht mehr praetores.) Vorläufiger Abschluß die Leges Valeriae Horatiae: J®*“ 1. omnium primum (also vielleicht noch 449) cum velut in ©ranbiage'*' controverso iure esset tenerenturne patres plebi scitis legem centuriatis comitiis tulere, ut quod tributim plebs ius- hältmsses im sisset, populum teneret. Ob auctoritas senatus, bezw. "taa' patrum unnötig? Auctoritas senatus in gewissen Fällen sicher! Berbmdlich-d. H. formell nicht nötig, nur ist die Mitwirkung des Senats in viscita* e' vielen Fällen erwünscht. Auctoritas patrum bleibt eine Streitfrage (außer bei lex curiata de imperio). Von jetzt an auch in Tributkomitieu Auspicieu? (wenigstens pullaria). Gleichstellung der Ceuturiat- und Tribntkomitien: wov rrjv (i.vtr\v £/ovt£Q (seil. vöuoi) dvva^Lv rolg iv ruig Xo/ltlolv ly.yxr\- oiaig Tedrjoo/utvolc (Dionys Xi, 45). Patrizier sind nun in den Tribntkomitien zugegen, in denen sich bald größeres Leben, als in den Centnriatkomitien entwickelt. (Quästoren in ihnen gewählt s. 420.) Alle folgenden Errungenschaften der plebs sind plebiscita. Zur Sicherung derselben institutum etiam ab iisdem consulibus ut senatus consulta in aedem Cereris ad aediles plebis deferrentur, quse antea arbitrio consulum supprimebantur vitiabanturque (Liv. 111, 55). Damit hängt zusammen das wahrscheinlich von dieser Zeit datierende Recht der Tribunen im Senat zu erscheinen: tribunis plebis intrare curiam non licebat, ante valvas autem positis subselliis decreta patrum attentissima cura examinabant (Valer. Max. Ii, 2, 7). 2. Unverletzlichkeit der Volkstribunen, Adilen und Volkstribu-iudices decemviri mit Hinzufügung einer Strafe für Strafen ge-ihre Verletzung: ut sacrosancti viderentur, cuius rei ^tzt. prope iam memoria aboleverat, relatis quibusdam ex magno intervallo eserimoniis renovarunt; et cum religione inviolatos cos tum lege etiam fecerunt sanciendo, ut qui tribunis plebis, sedilibus, iudicibus decemviris noeuisset, eius caput Iovi sacrum esset, familia ad aedem Cereris Liberi Liberaeque venum iret (Liv. Iii, 55).,

8. Teil 2 - S. 10

1887 - Leipzig : Teubner
— 10 — f. Staatliches Leben. Träger desselben die kleineren Abteilungen der Stämme, die Völkerschaften (civitates, Gaue, pagi in späterem Sinne). Diese zerfallen später in Hundertschaften (der pagus des Tacitus), die in der Regel nur Ge-richtsbezirke waren. Stände: Den Kern des Volkes bilden die Freien, ingenui, Frilinge, Kerle, aus denen bei allen Stämmen die adligen Geschlechter durch Besitz und Einflufs hervorragen, nobiles, Ada-linge. Unter ihnen die Masse der Unfreien, zerfallend in Freigelassene und Knechte, letztere Kriegsgefangene oder Kinder von Unfreien, dem Herrn gegenüber recht- und schutzlos wie Tiere. Regierung durch das Volk selbst, d. h. durch die am Neu- oder Vollmond zusammentretende Versammlung (concilium) aller freien und vollberechtigten Volksgenossen. Hier Entscheidung über Krieg und Frieden, Gericht über gewisse peinliche Verbrechen (§ 12). Wehrhaftmachung der Jünglinge, Wahl der Vorsteher, principe s. Diese erscheinen als Heerführer und Gerichtsvorsteher und haben allein das Recht eine Gefolgschaft zu führen. Tac. Germ. 13: haec dignitas, hae vires magno semper electorum iuvenum globo circumdari; in pace decus, in bello praesidium. 14: cum ventum in aciem, turpe principi virtute vinci, turpe comitatui virtutem principis non adaequare. iam vero infame in omnem vitam ac probrosum superstitem principi suo ex acie recessisse. Für den Krieg wählt die Völkerschaft einen gemeinsamen Führer (dux, Herzog). Bei einigen Völkerschaften erbliche, doch zugleich mit Volkswahl verbundene Königsherrschaft (Schilderhebung Tac. hist. Iv, 15: Brinno — impositus scuto more gentis et sustinentium humeris vibratus dux deligitur) aus bevorzugten Adelsgeschlechtern, doch mit beschränkter Macht. Germ. 7: Reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt; nec regi-bus infinita aut libera potestas. 43: regnantur (Gotones), paulo iam adductius quam ceterae Germanorum gentes, nondum tarnen supra libertatem. Hauptaufgabe des Königtums Schutz des Rechts und Führung im Kriege. Recht und Gericht. Germ. 12: licet apud ' concilium accusare quoque et discrimen capitis intenderer. Distinctio poenarum ex delicto. Proditores et transfugas arboribus suspen-dunt, ignavos et imbelles et corpore infames caeno ac palude iniecta insuper crate mergunt. — Sed et levioribus delictis pro modo poena: equorum pecorumque numero convicti mulctantur. Pars mulctae regi vel civitati, pars ipsi qui vindicatur vel pro-pinquis eius exsolvitur. Eliguntur in isdem conciliis et principes qui iura per pagos vicosque reddunt.

9. Teil 2 - S. 9

1887 - Leipzig : Teubner
- 9 - die Gottheiten der feindlichen Naturkräfte (Dursen, Riesen) gegenüber, unter ihnen der böse Lohho (nord. Loki), seine Tochter Heia in der Unterwelt (Nifelheim) herrschend. Die im Kampf gebliebenen Helden führten die Walkyren, Kampfjungfrauen in Wuotans Dienst nach Walhalla. — Glaube an einen künftigen Götterkampf und Weltuntergang (Muspilli, Weltbrand). d. Lebensweise. Caesar b. g. Vi, 21: vita omnis in venationibus atque in studiis rei militaris constitit. Ähnlich Tacitus Germ. 15: quotiens bella non ineunt, non multum venati-bus, plus per otium transigunt, dediti somno ciboque — dele-gata domus et penatium et agrorum cura feminis senibusque et infirmissimo cuique ex familia. Die Germanen sind bereits von dem kriegerischen Wanderleben der Urzeit übergegangen zu Sefshaftigkeit und friedlicher Ackerbaukultur. Noch steht die Viehzucht im Vordergründe. Fleisch und Milch bilden die Hauptnahrung (Germ. 23), die Strafen werden nach der Zahl der Rinder bemessen. Aber der Ackerbau findet doch Eingang bei allen Stämmen, wenn auch in der rohen Form der Feldgraswirtschaft, die erst sehr allmählich in geregelte Bebauung und Dreifelderwirtschaft übergeht. Im Gegensatz zur städtischen Kultur der Kelten scheuen die germanischen Bauernstämme das Zusammenwohnen in Städten; sie wohnen in Dörfern, doch mit getrennt liegenden Hofstätten, in einigen Gegenden auf Einzelhöfen. Tac. Germ. c. 16: nullas Germanorum populis urbes habitari satis notum est (doch einzelne befestigte Plätze), ne pati quidem inter se iunctas sedes. colunt discreti ac diversi, ut fons, ut campus, ut nemus placuit. vicos locant non in nostrum morem conexis et cohaerentibus aedificiis: suam quisque domum spatio circumdat. Mit der festen Wohnung entwickelt sich der Begriff des Grundeigentums. Anteil jedes Hausherrn an der Feldflur als Hufe (hoba), die in Tagewerke oder Morgen zerfiel. Die Art der Bestellung bestimmt die Volksgemeinde (Flurzwang). Das unbebaute Weide- und Waldland hiefs Mark, die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten Markgenossenschaft. e. Familie. Die Ehe ein Kauf, der Mann zahlt das Wergeid des Mädchens in Rossen und Kühen an den Vater. Unbeschränkte Gewalt des Hausherrn über die Familienglieder. Im Todesfall Vormundschaft des nächsten männlichen Verwandten (mundium, später jede Schutzgewalt bezeichnend). Schutzpflicht der Familie und Sippe (Blutrache. Wergeid): Germ. 21: suscipere tarn inimicitias seu patris seu propinqui quam amicitias necesse est. Nec implacabiles durant: luitur enim etiam homi-cidium certo armentorum ac pecorum numero, recipitque satis-factionem universa domus.

10. Geschichte des Mittelalters - S. 87

1884 - Leipzig : Teubner
- 87 sie sicher, den es war in offenbar feindlicher Absicht gegen den Habsburger wider den Willen des Domkapitels Dieter, des erschlagenen Adols Bruder, durch ppstliche Provision auf den Trierer Erzstuhl erhoben worden.) Albrecht aber war den Verschwornen an Listen gewachsen und bewies seine staats-mnnisch- Klugheit in der Geschicklichkeit, mit der er den llmweben der Kurfrsten entgegentrat. Er traf ihre Macht an der empfindlichsten teile und warf ihnen den Feuerbrand in das eigene Haus. Uber nichts klagten die Städte am Rhein so sehr, als der die drckenden Zlle und Abgaben, die seit dem Untergang der Staufer, durch die rheinischen Erzbtschofe wuu frlich vermehrt, Handel und Verkehr aufs schwerste schdigten. Zwar waren in allen Landsriedensordnnngen der letzten Jahre gegen die Anlegung neuer Hollmtten strenge Verbote erlassen worden, aber niemand hatte sie bei der Schwche der kniglichen Macht beachtet. Ja Rudolf, Adolf und Alb recht selbst hatten gelegentlich sich nicht gescheut, neue Zlle zu besttigen, um sich die rheinischen Kursrsten geneigt zu halten. Angesichts der drohenden Ge-sahr brach Albrecht nun vollstndig mit der Politik seiner Vorgnger, indem er sich zum Anwalt der stdtischen Interessen machte. Er wiederholte jetzt die schon auf dem Nrnberger Reichstag an die Kurfrsten gestellte Forde-rung des Verzichtes auf alle feit 1250 neuerrichteten Zlle.2) Nachdem er alsdann Ulrich von Hanau zum Reichsvogt der die mittelrhemischen und wetteranischen Städte gesetzt hatte (20. Oktober 1300),3) ermchtigte er am 6. Februar 1301 die Klner, sich gegen die in Lahnstein, Koblenz, Ander-nach, Bonn, Neu und Rheinberg erhobenen Zlle zu wehren und sich wegen der bereits erhobenen ungerechten und neuen Zlle an Person und Eigentum der Erheber zu halten.4) Zwei Tage spter sprach er dem Erz-bischof Wicbold von Kln die ihm vom Grafen Eberhard von Mark bestrittenen Hfe zu Dortmund, Westhofen, Brakel und Elmenhorst ab und gewann sich dadurch die Bundesgenossenfchaft dieses im Rhemgebiete emflu-reichen Grafen.5) Die Folgen feiner stdtefreundlichen Politik machten sich sosort bemerkbar. Am 10. Februar 1301 schlssen Andernach und Koblenz einen Bund zu gegenseitiger Hilfe, der sich bald durch den Zutritt von Wesel, Boppard und Bonn erweiterte.6) Doch auch die Gegenpartei blieb ttichit mig: sie hatte ihre Hoffnung vornehmlich auf den Papst gesetzt, der noch immer unvershnlich dem Könige grollte. Am 13. April 1301 lud Bouisaz in einem an die drei Erzbischse gerichteten Schreiben den Herzog Albrecht von sterreich vor seinen Richterstuhl, um sich wegen der Ermordung Adolss zu rechtfertigen oder seine Unschuld zu beweisen. Er gab ihm dazu sechs Monate Frist, nach deren Ablauf er alle Unterhalten vom Eide der Treue zu lfen und gegen ihn selbst vorzugehen drohte.7) Aber noch ehe das ppstliche Schreiben in Deutschland bekannt geworden, that Albrecht einen Schritt, der ihn mit einem Schlage zum Herrn der Lage machte. 1) Die flandrischen Gesandten berichten, da das Gercht gehe, der Papst habe Dieter pour mal du roy d'allemagne" zum Erzbischof gemacht, weil er das deutsch-franzsische Bndnis ungern sehe. Vgl. Wenck, Clemens V und Hem-rich Vii , S, 93, A. 1. -2) Nach d, Chron. de gestis pnnc. (B. F. I, 25) gmg diese Aufforderung dem Heimbacher Bndnis voraus. Chron. Golm. 268. 3) Bhmer, Re Alb no 314. 4) Bhmer, Reg Alb. no. 320. Lacomblet, Urk. B. Iii, 2. 5) Bhmer, Reg. Alb. no. 321. Lacomblet a. a O. 6) Bhmer, Reg. Reichssachen no. 250 (p. 372) 7) Bhmer, Reg. Ppste no. 296 (p. 341). Kopp Iii, 1, Be. 30, (S. 315 flg.).
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