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1. Bergers Erzählungen aus der Weltgeschichte - S. 212

1902 - Karlsruhe : Lang
___ 212 ________ last, nicht abhelfen und mußte zuletzt mit seinem Leben büßen, was seine beiden Vorgänger gefehlt hatten. König Ludwig X\ I. versuchte vergeblich von den bevorzugten Ständen — Adel und Geistlichkeit — Verzicht auf ihre Steuerfreiheit zu erlangen. Darum wurde eine Versammlung der Stünde des Reiches einberufen und am 5. Mai 1789 zu Versailles eröffnet. Tie Versammlung bestand aus 300 Abgeordneten des Adels, 300 der Geistlichkeit und 600 des Bürgerstandes. Tie Abgeordneten des Bürgerstandes verlangten, daß die Beratungen gemeinsam sein und die Abstimmungen nicht nach Ständen, sondern nach Kopsen erfolgen sollten.*) Als dies abgeschlagen wurde, trennte sich der Bürgerstand, oder wie er auch genannt wurde, der dritte Stand, von der Versammlung. Am 17. Juni 1789 erklärten sich die Vertreter des dritten Standes als konstituierende Nationalversammlung und legten den Schwur ab, daß sie beisammen bleiben wollten, bis Frankreich eine bessere Verfassung erhalten habe. Ihnen schloß sich ein großer Teil der Abgeordneten des Adels und der Geistlichkeit an. / Ganz Frankreich geriet hierdurch in eine ungeheure Aufregung. In der Hauptstadt Paris gab es Zusammenrottungen des Pöbels, und die Angehörigen der höheren Stände wurden an Eigentum und Leben bedroht Am 14. Juli 1789 wurde die Bastille,**) ein festes Schloß in Paris, das als Staatsgefängnis diente, von der Pariser Bevölkerung erstürmt und nach Niedermetzelung der Besatzung dein Erdboden gleich gemacht. In der Nacht vom 3. auf den 4. August 1789 beschloß die Nationalversammlung, daß alle Vorrechte des Adels, der Geistlichkeit, ferner, daß alle Zehnten und Frohnden abgeschafft seien, und erließ die „Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers", welche die Grundsätze für eiue neue Verfassung des französischen Reiches enthielt. Weiterhin wurde angeordnet, Frankreich solle in 83 Regierungsbezirke (Departements) eingeteilt,***) die geistlichen Güter zugunsten der Staatskasse eingezogen, alle geistlichen *)_ Durch die Abstimmung nach Köpfen stand der Bürgerstand mit 600 Stimmen gegen 600 Stimmen der bevorzugten Stände, konnte also in vielen Fragen ans die Mehrheit rechnen, da es unter dem Adel und der Geistlichkeit nicht wenige gab, welche die nämlichen Ansichten hatten wie der dritte L-tand: bei der Abstimmung nach Ständen hätten im ersten und zweiten Stande die Anhänger der Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit die Oberhand gehabt, und der dritte Stand wäre mit einer Stimme den zwei Stimmen der bevorrechteten Stände gegenüber gestanden. **) Lndmig Xv. stellte mit seiner Unterschrift versehene Haftbefehle, in denen der Platz für den Namen des zu Verhaftenden freigelassen war, seinen Günstlingen zur Verfügung, die damit jeden ihnen Mißliebigen anf kürzere oder längere Zeit in die Bastille stecken lassen konnten. ***) Bis dahin war Frankreich in Provinzen eingeteilt, deren jede ihre eigenen Rechte und Gesetzbücher hatte.

2. Geschichte des preußischen Vaterlandes - S. 114

1888 - Berlin : Hertz
114 Das Geheimerathscollegium. eröffnete die meisten Sachen, welche schriftlich eingingen, hielt ihm Vortrag darüber und besorgte die Ausfertigung der Bescheide; er hielt auch die Landtage im Namen des Fürsten ab, erstattete demselben Bericht über die Verhandlungen und ertheilte in Auftrag des Landesherrn alle Befehle und Anordnungen. Meistens handelte er, ohne den Rath Anderer einzuholen, blos nach Rücksprache mit dem Fürsten und nach eigener Ansicht. Im Fall einer längeren Abwesenheit des Fürsten war es nun öfter geschehen, daß zur Besorgung der Geschäfte die Räthe desselben mit anderen angesehenen Männern aus dem Adel und der hohen Geistlichkeit zu einer Art Regentschaft oder Geheimerathscollegium vereinigt wurden, welches jedoch bei der Rückkehr des Landesherrn sich wieder auflöste. Allmälig mochte man die Vorzüge einer solchen gemeinschaftlichen Behandlung der Geschäfte erkannt haben, nach und nach wurde darauf ein um so größeres Gewicht gelegt, als die Sorgen des Fürsten sich im Laufe der Zeiten immer mehr erweiterten. In Folge der Reformation war die Macht und das Ansehen der evangelischen Landesfürsten überhaupt, besonders aber ihr Einfluß auf Regelung der kirchlichen Dinge und auf Gründung der Schulen bedeutend gestiegen. Dazu kam, daß das Kriegswesen allmälig eine ganz andere Einrichtung erhalten hatte: statt des Aufgebots der Lehensritter und ihrer Reisigen hatte man sich mehr und mehr gewöhnt, Söldnerheere anzuwerben, und in allen Staaten wurden bald stehende Truppen gehalten. Hierdurch, wie auch durch die Zunahme der auswärtigen Verhandlungen in Folge der Religionswirren und bei dem Herannahen des dreißigjährigen Krieges war die Nothwendigkeit einer strengen geregelten Landesverwaltung mehr hervorgetreten, und dieselbe wurde noch lebhafter empfuuden, als die brandenburgifchen Fürsten ihre Fürsorge zugleich dem Herzogthum Preußeu und bald auch der Auwartschaft auf die jülich-clevesche Erbschaft im westlichen Deutschlaude zuweuden mußten. Die Häufung wichtiger Geschäfte in den verschiedenen, zum Theil sehr entlegenen Landestheilen veranlaßte daher den Kurfürsten Joachim Friedrich, ein st e -hendes Geheimerathscollegium zur schleunigen Bearbeitung der Geschäfte einzurichten. Die geheimen Räthe sollten des Fürsten Briefwechsel führen und seine Obliegenheiten gegen das deutsche Reich wahrnehmen; ihrer Leitung wurden, nach der Stiftuugsurkunde, ferner auch die Kammergüter und die Finanzen untergeben „zur Erhaltung Treu und Glaubens in gehöriger Leistung der Zahlungen" (also zur strengereu Ueberwachuug der regelmäßigen Zahlungen), sodann die Sorge für Gewerbe und Handel, wobei sie die Bedenken der vornehmsten Städte und der Verständigen aus der Ritterschaft hören sollten, endlich das gesammte Kriegswesen mit Zuziehung der Obersten und Kriegsverständigen. Das Kirchenwesen dagegen gehörte vor das Konsistorium, die Rechtspflege unter das Hof- und Kammergericht, in welchem der Kanzler den Vorsitz führte, der auch die Landtagsverhandlungen nach wie vor allein leitete. Der Geheimerath hielt nun im kurfürstlichen Schlosse wöchentlich zwei Sitzungen, in welchen gewöhnlich der Kanzler die zu berathenden Gegenstände vortrug; doch stand auch jedem Mitgliede frei, solche zur Sprache zu bringen. Der Vorsitzende unter den Räthen selbst war der Oberst-Kämmerer. War der Geheimerath in einer Sache einstimmig derselben Ansicht, so pflegte der Kurfürst nach derselben zu handeln;

3. Lehrbuch der allgemeinen Erdkunde - S. 218

1836 - Leipzig : Schumann
218 Allgemeine Erdkunde. waltung der Staaten herrscht so viel Regelmäßigkeit als mit dem Despotismus nur immer vereinbar ist. — In Japan war der Da tri oder geistliche Kaiser ursprünglich Herrscher; der Oberbe- fehlshaber seines Heeres, Kubo oder Seogun genannt, riß jedoch im Jahre 1585 alle Macht an sich, und das Reich ist seitdem keine Lheokratie mehr, obwohl der geistliche Kaiser noch vorhanden ist und vom weltlichen hochgeehrt wird, sondern eine absolute Monar- chie. Es giebt im Lande eine Menge Damios oder erblicher Für- sten, große Lehensherren, die aber vom Seogun sehr abhängig sind. 8. 931. In Amerika waltet in allen Staaten, mit Ausnahme des Kaiserthums Brasilien und des Diktatorats Paraguay, die republikanische Regierungsform vor; die gesetzgebende Gewalt gehört den im Eongresse versammelten Abgeordneten der Würger, die vollziehende dem Präsidenten. In der politischen Geo- graphie werden die Grundzüge der einzelnen Verfassungen berührt werden. §. 932. Der Charakter der absoluten Monarchie Euro- pa's ist ein mehr oder weniger milder, je nach der Kulturstufe, welche das beherrschte Volk einnimmt. In der eingeschränkten hat der Fürst die vollziehende Gewalt und ernennt die Richter. Die gesetzgebende Gewalt ist zwischen ihm und den Abgeordneten des Volkes, oder in manchen Staaten gewisser Körperschaften, getheilt. Ehe ein Gesetz in Kraft treten kann, müssen beide ihre Zustimmung zu demselben gegeben haben. Außer den Abgeordneten des Volkes giebt es in vielen Staaten noch eine zweite Versammlung, die mit jenen gleiche Rechte hat, und wie in England und Frankreich in manchen Fällen, z. B. Hochverrath, oberster Gerichtshof ist, auch in den meisten Staaten über angeklagte Minister Recht zu sprechen hat. Diese Körperschaft ist entweder erblich, wie in England das Oberhaus oder Haus der Lords, oder der König ernennt, wie in Frankreich, die Pairs auf Lebenszeit, oder es sitzen vom Für- sten ernannte Mitglieder sowohl, als erbliche in der Versammlung, wie in einigen deutschen Staaten, oder endlich die Mitglieder wer- den aus gewissen Kategorien vom Volke gewählt, wie die Senato- ren in Belgien. Diese das Volk oder gewisse Klassen desselben vertretenden Körperschaften heißen in England Parlament, in Spanien und Portugal Cortes, in Nordniederland General- staaten, in Belgien und Amerika Kongreß, in Frankreich Kam- mern, in Schweden Reichsstände, in Norwegen Storthing, in Deutschland Landstände. Religionen. §. 933. Sämmtliche Religionen auf Erden zerfallen in zwei große Abtheilungen, in solche nämlich, welche nur einen Gott, den Schöpfer aller Dinge, annehmen, monotheistische Religionen, wie das Judenthum, Christenthum und der Mohammedanismus, oder sie sind polytheistische, d. h. sie nehmen mehr als einen Gott an, wie das gesammte Heidenthum. §. 934. Es giebt gegenwärtig auf Erden noch mehr als 400,000,000 Menschen, die sich zum Hcidenthume bekennen. Unter

4. Geschichte der Neuzeit - S. 243

1887 - Wiesbaden : Kunze
§. 20. Ludwig Xv. und Ludwig Xvi. 243 endlich noch der Anteil, welchen junge Franzosen, wie Lafayette, am nordamerikanischen Freiheitskriege genommen hatten, und der durch ihre Erzählungen bewirkte Drang, freiere Einrichtungen auch für ihre Heimat zu erlangen. Diese Ursachen brachten 1789 die französische Revolution zum Ausbruche. Ludwig Xvi. Berufung der Reichsftände. Als Ludwigs Xv. Enkel, Ludwig Xvi. (1774—1793), ein gutmütiger aber schwacher König, den Thron bestieg, jubelte ihm das Volk freudig entgegen, denn es hoffte von ihm Erleichterung der Staatslaften und die Rückkehr besserer Zeiten. Der König war auch ernstlich auf die Verminderung der Staatsschulden und Abgaben bedacht und schränkte feine eigenen Bedürfnisse möglichst ein; allein er vermochte nicht den Verschwendungen feiner Brüder und feiner stolzen Gemahlin Marie Antoinette, einer Tochter der Kaiserin Maria Theresia, Einhalt zu thun. Durch die Beteiligung Frankreichs am nordame-rikanifchen Freiheitskriege wurde die Schuld und die Unzufriedenheit nur noch erhöht. Ludwig hatte zwar zwei edle Männer, Turgot und Malesherbes, an die Spitze der Staatsverwaltung gestellt, welche sich redlich bemühten, den verwirrten Staatshaushalt zu ordnen und das erschütterte Königtum wieder zu befestigen; aber der Adel und die Geistlichkeit, welche ihren Vorrechten nicht entsagen wollten, widersetzten sich so allen Änderungen, daß sie ihre Stellen niederlegten. Nicht besser erging es dem Minister Necker, einem geborenen Genfer, welcher nach ihnen die Verwaltung der Finanzen übernommen hatte. Da aber unter fernen Nachfolgern die Verwirrung immer höher stieg, so übernahm Necker, der Liebling des Volkes, auf Ersuchen des Königs das Portefeuille zum zweiten Male und bewirkte zur großen Freude des Volkes, daß die fett 1614 nicht mehr einberufenen Reichsstände zur Beratung entboten wurden. Necker hatte die Absicht, den jährlichen Ausfall (Defizit) der Einkünfte durch den Adel und die Geistlichkeit decken zu lassen; er berief deshalb 300 Deputierte vom Adel, 300 von der Geistlichkeit und doppelt so viele vom dritten Stande, damit dieser die Mehrzahl bilde. Darauf ward in Versailles, wo sich feit Ludwig Xiv. die königliche Residenz befand, die Reichsverfammlung am 5. Mai 1789 eröffnet. Die verfassunggebende Nationalversammlung (Mai 1789 bis Sept. 1791). Als nach der Eröffnung der Versammlung die Frage aufgeworfen wurde, ob, wie es früher wohl üblich gewesen war, jeder Stand für sich allein, oder ob die drei Stände gemeinschaftliche Beratungen pflegen und die Stimmenmehrheit entscheiden sollte, ent-

5. Geschichte der neuesten Zeit - S. 11

1912 - Frankfurt a.M. [u.a.] : Diesterweg
11 durch den Willen der Nation und da wir nur der Gewalt der Bajonette weichen werden!" Nun gab der König nach. 4. Immer drohender erhob die Hungersnot ihr Haupt, und niemand zahlte Steuern. In Paris wurden Brot- und Waffenlden geplndert; die Soldaten gingen zum Volk der. Auf Mirabeaus Vorschlag berief die Versammlung eine Brgerwehr, die die Ordnung aufrechtzuerhalten hatte; Lafayette, der zu ihrem Befehlshaber ausersehen wurde, nannte sie Nationalgarde und gab ihr als Abzeichen die Farben der Stadt Paris, blau und rot, und dazwischen das Lilienwei der Bourbonen. So entstand die Trikolore. Der Hof dagegen zog Truppen zusammen, und der König lie sich bereden, in aller Stille Necker zu entlassen und zu verbannen. Die Nachricht von diesem Schritt wirkte in der Hauptstadt wie Sturmgelute. In den Grten des Palais Royal scharte sich das Volk um verwegene Redner. Als Zeichen seiner Gesinnung steckte sich jeder ein grnes Blatt als Kokarde" auf den Hut; die allgemeine Erbitterung fand ein Ziel in dem Sinnbild der alten Zwingherrschaft, der Bastille, hinter deren Wllen manches Opfer einer Lettre de cachet verschwunden war: die Feste 14. Juli wurde am 14. Juli erstrmt und dem Erdboden gleich gemacht. Der Jahres- 1789 tag dieser Gewalttat ist heute der nationale Feiertag der Franzosen, wie der 4. Juli der der Amerikaner. Infolge dieser Unruhen wanderten mit des Knigs ltestem Bruder viele Angehrige der ersten Stnde aus: die Emigration begann. Das franzsische Kapital strmte ins Ausland; die besten Arbeitsgelegenheiten schwanden; die Not wurde immer grer. 5. Neckers Rckberufung kam zu spt. Die Regierung verlor alles Ansehen. Die Bauern, besonders im Sden, verwsteten zahllose Zoll-statten und Klster sowie die Schlsser ihrer Grundherren und hngten Kornwucherer auf. In den Stdten plnderte Gesindel unter Mord und Brand die Rathuser und die Wohnungen angesehener Brger. Jetzt geschah, was von Anfang an Htte geschehen sollen: die Na-tionalversammlung hob in einer Nachtsitzung smtliche Vorrechte auf, auf Antrag der Besitzer selbst: Leibeigenschaft und Zehnten, Abgaben-freiheit und Herrengerichte, Kuflichkeit der mter, Iagdrecht und Znfte. Die rechtliche Gleichstellung aller Franzosen war damit ausgesprochen; der mittelalterliche Feudalstaat war in der Opferfreudigkeit dieser August-nacht begraben worden. 6. Auch diese Tat kam zu spt. Bald riefen Truppenverschiebungen und Mangel an Mehl neue Zusammenrottungen in der Hauptstadt hervor. Der Pbel gewann magebenbe Bebeutung. Der König nach Paris!" hie jetzt die Losung. Unter dem Vortritt frecher Weiber zog

6. Kurzer Abriss der badischen Geschichte - S. 48

1903 - Karlsruhe : Lang
/* — 48 — § 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes § 19. Die politische» Siechte der drei christlichen Religionsteile sind gleich. § 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt. § 27. Die erste Kammer besteht: 1) aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2) aus den Häuptern der staudesherrlichen Familien; 3) aus dem Laudesbischof und einem vom Grobherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dein Range eines Prälaten; 4) aus acht Abgeordneten des gruudherrlicheu Adels; 5) aus zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten; 6) aus den vorn Großherzog ohne Rücksicht auf Ltand und Geburt zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten Personen. 8 32. Die Zahl der vom Grobherzog ernannten Mitglieder der ersten Kammer darf niemals acht Personen übersteigen. .. § 33. Die zweite Kammer besteht aus 63 Abgeordneten der Städte und Ämter nach der dieser Verfassungsurkunde angehängten Berteilungsliste. § 34. Diese Abgeordneten werden von erwählten Wahlmünnern erwählt. § 36. Alle Staatsbürger, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, im Wahldistrikt als Bürger angesessen sind oder ein öffentliches Amt bekleiden, sind bei der Wahl der Wahlmänner stimmfähig und wählbar. § 38. Die Abgeordneten der Städte und Ämter werden aus acht [jetzt vier] Jahre ernannt und so, dab die Kammer alle zwei Jahre zu einem Viertel [jetzt zur Hälfte] erneuert wird. § 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auslösen. 8 46. Alle zwei Jahre muß eine Ständeversamiuluug stattfinden. § 47. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nicht anders als in Person ausüben. § 48. Die Ständeglieder finb berufen, über die Gegenstände ihrer Beratungen nach eigener Überzeugung abzustimmen. Sie dürfen von ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen. § 49. Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet werden, den Fall der Ergreisuug auf frifcher Tat bei begangenen peinlichen Verbrechen ausgenommen. § 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage ausgeschrieben und erhoben werden. § 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen giltig gemacht werden. § 58. Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände veräußert werden. Ausgenommen find die zu Schuldentilgungen bereits beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, Gülten, Zinsen, Frondiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden, von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind, und alle Veräußerungen, die ans staalswirtschaftlichen Rücksichten zur Beförderung der Landeskultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Erwerbungen verwendet oder der Schuldentilgungskafse zur Verzinsung übergeben werden. Ausgenommen sind auch Tausche und Veräußerungen zurrt Zwecke der Beendiguug eines über Eigentums- oder Dienstbarkeitsverhältnisse anhängigen Rechtsstreites; ferner die Wiedervergebung heimgefallener Thron-, Ritter- und Kammerlehen während der Zeit der Regierung des Regenten, dem sie selbst heim-gefallen sind. § 60. Jeder die Finanzen betreffende Gesetzeseutwurs geht zuerst

7. Von 1648 bis zur Gegenwart - S. 7

1911 - Leipzig : Quelle & Meyer
England unter dem Hause Stuart 7 gegen die ständische Libertät meist mit dem Erfolge, daß sich der Absolutismus durchsetzte. Am wenigsten war das in den g e i s t - Einschrän-lichen Gebieten der Fall, wo die adligen Domkapitel dieständ?scdhen Bischöfe wählten und ihre und der Stände Macht stärkten. Noch Macht vor dem Dreißigjährigen Kriege wurde in Bayern die Macht der Bayern Stände zugunsten der finanziellen und militärischen Staatshoheit beschränkt. Später tagte dort nur noch ein Ausschuß. In Österreich war seit Ferdinand Ii. die Wirksamkeit der Österreich Stände auf Huldigung und formales Bewilligungsrecht beschränkt. Unter Leopold I. führten Bürokratie und Zentralregierung den Absolutismus durch. In Sachsen verband sich auf den Landtagen Sachsen der herrschende Adel mit dem Luthertum zum Schaden des Volkes. In Mecklenburg wußte die unumschränkt gebietende Ritterschaft Meckien-bis heute ihre Herrschaft festzuhalten. In Württemberg, wo der württfm-Adel als reichsfrei aus dem Territorial verband ausgeschieden war, berg bildete sich eine Art bürgerlich-ständischer Aristokratie, vertreten durch Prälaten und Abgeordnete von Städten und Ämtern. Der ständische Landtagsausschuß in Stuttgart sorgte für die Landesverwaltung, Steuern und den Schutz der Vorrechte. Übersicht zu §§ i—7: Deutschland ist infolge seiner inneren Verhältnisse wirtschaftlich geschwächt und politisch ohnmächtig, während die benachbarten Staaten politisch erstarken und insbesondere die Regierungsgewalt durch den Absolutismus gesteigert wird. England unter dem Hause Stuart. § 8. Verfassung und Verwaltung. Das englische Königtum Königtum war erblich nach dem Recht der Erstgeburt in männlicher und weiblicher Linie; dabei hatte unter Geschwistern der Sohn immer den Vorzug vor der Schwester. Nach der Lehre vom göttlichen Rechte des Königs, wie sie Jakob I. Theorie vertrat, war dieser Gottes Statthalter auf Erden. Als solcher de8timisnlg könne er Gesetze geben; dabei habe das Parlament ihm nur Rat zu erteilen, und er könne im Einzelfall von der Befolgung eines Gesetzes befreien. Auch in bezug auf Rechtspflege und Steuererhebung schrieben ihm die Juristen große Rechte zu. Demgegenüber behauptete das Unterhaus, die Vertretung der Theorie Landedelleute und Bürger der großen Handelsstädte: der König ehaufe8er sei nach dem Rechte des Landes König, Gesetze könnten nur von ihm nach Vereinbarung mit dem Parlamente gegeben werden; das Unterhaus stehe als oberstes Tribunal über Richtern und Ministern und könne diese vor dem Oberhaus anklagen oder durch Gesetz wegen Hochverrats verurteilen. Steuern ohne Bewilligung des Parlaments zu erheben, sei ein Bruch der grundsätzlichen Freiheiten des Landes,

8. Deutsche Sozialgeschichte - S. 112

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
112 1790 — 1792. Umgestaltungen im Westen Deutschlands, wesen war. Gelehrte und Schriftsteller traten immer mehr mit ihren revolutionsfreundlichen Ansichten hervor, der Adelshaß trieb üppige Blüten. „Giebt's eine Revolution, so geht's hauptsächlich gegen den Adel" — wurde offen verkündet, und manche hofften auf Umsturz, z.b. Klopstock, der bei einer großen Feier in Hamburg (14. Juli 1790) — sie begann, als die Sonne den Meridian von Paris passierte — mit französischer Freiheitsmütze und Kokarde geschmückt erschien. Aber von wo hätte eine allgemeine Bewegung ihren Ursprung nehmen sollen? Deutschland war ja in übermäßig viele Kleinstaaten zersplittert. Ferner hielt sich die Masse der niederen Volksschichten von aufrührerischer Stimmung ziemlich unberührt, unter dem Adel aber gab es nur einzelne Revolutionsfreunde. So fehlte es an der nötigen Leitung für eine allgemeine Bewegung, und es blieb bei einzelnen lärmenden, aber ungefährlichen Ausschreitungen im Westen. Gerade hier, in der Welt der willkürlich regierten geistlichen Staaten (vgl. S. 107), mußte z. B. die Aufhebung aller Feudallasten im benachbarten Frankreich einen gewaltigen Eindruck machen. Die Bürger dachten sofort an Beseitigung aller Standesvorrechte. Die geistlichen Fürsten hingegen gewährten den französischen Adligen, die ausgewandert waren, nicht nur bereitwillig Aufnahme, sondern gestatteten ihnen auch, sich gegen die Republik für das Königtum zu erklären und Truppen zu sammeln. Zum Danke dafür gaben sich diese „Emigranten" einem unsittlichen Treiben hin, dessen Kosten die deutschen Fürsten — d. H. ihre heillos bedrückten Unterthanen — trugen. Nachdem in dem „Kreuzzuge für Thron und Altar" — sehr bald wurde er zu einem reinen Eroberungskriege — das Heer Friedrichs des Großen den Ruf seiner Unüberwindlichkeit zuerst etwas eingebüßt hatte, drangen die Franzosen ins deutsche Gebiet ein. Den Angriff abzuwehren waren die geistlichen Regierungen ganz außer stände: die Fürsten und die meisten Beamten flohen. Oktober

9. Der große Kurfürst - S. 22

1918 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Die Herrischen Stände 3. weimann, der brandenbvrgische Gesandte im Haag, an den rturfsrsten. Lleve. H. Msrz 1657. [U.a. V, 890.] (weimann hat den Ständen vorgehalten,). . . E. Lh.d. hätten zwar Der* sprachen, ihre privilegia zu halten, Sie hätten aber in Ihrer Geburt, in Ihrer Taufe und Regierung geschworen, und thäten’s noch gleichsam alle Augenblick, so oft Sie nämlich betrachteten, daß Sie Gott Ihrem Volk zum Fürsten, zum Vater, zum Vormund gegeben, daß Sie Ihr fand mit allen Kräften schützen, und dem Feinde zum Raube nicht dahin lassen müßten-wollte es sein Volk erkennen, so wäre es gut, wo nicht, (E. (Eh.d. Pflicht,' die Ihr die Natur und Noth setzte, das Ihre zu thun. Unterthanen müßten dagegen nicht murren, sondern viel eher beten, wenn der Fürst fechtete, nicht Übels reden, sondern ihren Herrn segnen und gedenken, daß um des Dolkes Sünde die Könige und Fürsten auch in Gefahr und Krieg gerathen_______________ 4. Meve-märkischer Landtagsabschied vom y. ©ft. 1649. [U.fl. V, 391.] ... 6. Über Anstellung eines künftigen Statthalters sollen die Stänöe ,,gehört" werden ...; 7. Alle Käthe, Beamten und Bedienten, so in des Kurfürsten Namen Gebot und verbot haben, sollen über das, was mit den Ständen verglichen, in Pflicht genommen werden... . 33. Die den Receffen vorn 2. Dezember 1587 und 30. Juli 1610 zuwider laufende (Einführung und Werbung von (Eruppen, worüber nicht vorher mit den Ständen communicirt worden ist, und (Erhebung von Steuern ohne der Stände Consens sollen deren Privilegien in feiner weise präju-öiciren, und insfünftige „ohne vorhergehenden (Eonfens und Bewilligung der Stände feine völfer zu Roß oder zu Fuß keinerlei weise im Lande geworben oder von außen eingeführt werden. .. 5. Meve-märkischer Landtagrabschied vom 14-/24. Aug. 1660. [u.a. V, 958.] ... § 6. wenn der jetzige Statthalter abgehen sollte und der Kurfürst es für nötig hält, einen andern anzustellen, so wird der Kurfürst solches und die Person des neuen Statthalters den Ständen „zeitig noti-ficiren." § 7 (betreffend die Beeidigung der Beamten auf den Rezeß) ... ist ganz ausgelassen.... § 33. Da die Stänöe über (Erhebung unbermlligter Steuern und Belastung übermäßiger Servicien geklagt haben, hat der Kurfürst ihnen vorstellen lassen, „öaß bei öiefen irregulären Zeiten wiöer seinen willen nicht alles so genau hat obferoiret weröen können, die öabei vorgefallenen (Exor-bitantien ihm selbst zum Mißfallen gereichen"; er verspricht aber, öaß alles das, was vorgegangen, ihren Privilegien nicht präjuöicirlich und nachthei-

10. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 104

1911 - Breslau : Hirt
104 Die Franzsische Revolution, Napoleons Grund dieser kriegerischen und diplomatischen Erfolge wurde ^Stettung/Bonaparte 1802 durch Volksabstimmung zum Konsul auf Lebenszeit gewhlt. Da er die ausbende Gewalt fortan allein in Hnden hatte, glich seine Stellung der eines unumschrnkten Herrschers. Eine Volksvertretung bestand nur zum Schein; ihr Einflu auf die Gesetzgebung war gering. Neubau des Mit ungeheurer Arbeitskraft stellte Napoleon die zerrtteten Verhlt-fr6toatcs.en nisse Frankreichs auf den Grundlagen wieder her, welche die Revolution geschaffen hatte. Er sttzte sich auf eine straff zentralisierte Verwaltung, ein vortreffliches Heer, das nach dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, aber mit gesetzlicher Zulassung der Stellvertretung, ergnzt wurde, und auf wohlgeordnete Finanzen. Alles, was den Wohlstand des Landes hob, Industrie, Verkehrserleichterungen durch Straen- und Kanalbau u. a., wurde gefrdert, die Rechtsverhltnisse durch den Code Napoleon geordnet, das Schulwesen verbessert und durch ein Konkordat mit Pius Vii. das Verhltnis des franzsischen Staates zur katholischen Kirche neu geregelt. Mit Recht konnte sich Bonaparte rhmen, da er Frankreich nach auen und im Innern den Frieden wiedergegeben habe; er gehrte keiner Partei an, sondern stand der allen Parteien. Viele Emigranten kehrten in ihre Heimat zurck und traten in den Dienst des Konsuls, Seite an Seite mit ehemaligen Jakobinern. er= Aber in den Kreisen der unvershnten Gegner, sowohl Royalisten als fdjmorungen. wurden Verschwrungen gegen sein Leben angestiftet, so da er wiederholt in ernste Gefahr geriet. Im Jahre 1804 lie er den Herzog von Enghien, der dem Hause der Bourbonen angehrte, auf deutschem Reichsgebiete aufheben, in Paris vor ein Kriegsgericht stellen, zum Tode verurteilen und erschieen, obwohl er der Teilnahme an einer Verschwrung nicht berfhrt werden konnte. 65. Der Reichsdeputationshauptschlu (1803). Zur Regelung sreid)s= der deutschen Angelegenheiten hatte der Kaiser bald nach dem Frieden deputationinvon Luneville eine besondere Reichsdeputation (in Regensburg) eingesetzt; Regensburg, Ergebnis ihrer von Frankreich aufs strkste beeinfluten Beratungen wurde in dem Hauptschlu" zusammengestellt. Hiernach wurden die Fürsten, die auf dem linken Rheinufer durch die Friedensschlsse von Campo Formio und Luneville Gebiete verloren hatten, dadurch entschdigt, da die rechts-rheinischen Staaten der geistlichen Fürsten (auer Mainz), die Besitzungen der Klster und Stifter und die Freien Reichsstdte (bis auf die drei Hansestdte fowie Augsburg. Frankfurt a. M. und Nrnberg) eingezogen und unter die weltlichen Fürsten verteilt wurden. Hierbei erhielt Preußen die Bistmer Mnster, Paderborn und Hildesheim, das bisher knrmainzische Erfurt mit dem Eichsfelde, mehrere Abteien (darunter Quedlinburg) und die Reichsstdte Mhlhausen, Nordhausen und Goslar, d. h. einen mehr als vierfachen Ersatz fr das an Frankreich abgetretene Gebiet von Kleve und Geldern. hnlich wurden Bayern (durch die Bistmer Wrzburg, Bamberg, Freising und Augsburg), Wrttemberg, Baden, Hannover und Oldenburg vergrert, während sterreich sich mit Trient und Brixen begngen mute.
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