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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Mittelalter - S. XI

1896 - Stuttgart : Neff
Berichtigungen und Nachträge. S. 95, Z. 4. u. B v. u. ist zu Mathilde von Tuscien als Anm. nachzutragen: Als Reichsämter besass durch Erbschaft Mathilde neben der Markgrafschaft Tuscien die Grafschaften Modena, Reggio, Mantua, Brescia, dagegen die Grafschaft Ferrara wahrscheinlich, die von Perugia sicher als Lehen der römischen Kirche. Ihre Güter, bei denen vielfach schwer zu entscheiden Avar, ob sie Allod, Reichsgut oder Kirchengut waren, lagen zum grössten Teil in diesen Grafschaften, ausserdem in der Grafschaft Verona, der Romagna, der Grafschaft Lucca; verhältnismässig unbedeutend war ihr Besitz im Gebiet von Pisa und in der Grafschaft Parma, am unbedeutendsten in der Markgraftchaft Tuscien. (Auch in Lothringen besass sie Allode.) S. 99 muss die Ueberschrift des § 31 lauten: Ursachen und Anlässe, Gang und Ergebnisse des ersten Kreuzzugs.

2. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in mittleren Schulen, insbesondere für Militäranwärter- und Kapitulantenschulen - S. 190

1915 - Breslau : Hirt
190 Nachtrag. Nachtrag. Die Blätter dieses Buches lagen Ende Juli 1914 fertig vor, so daß Tritte August v. 3- das Wert im Buchhandel hätte erscheinen können. Da setzte der jäh ausbrechende Ideltfrieg auch dieser Arbeit ein Ende. Dem Verlag, der den größten Teil seiner Arbeitskräfte ins Feld schickte, war es nicht möglich, die Drucklegung zu besorgen, fluch schien ihm die Zeit zur Verausgabe eines Lehrbuches der (Beschichte nicht geeignet. Die Lernenden und geroiß auch ein großer Teil der Lehrenden, für die das Buch in erster Linie bestimmt roar, hatten den friedlichen Unterrichtsraum mit dem blutigen Schlachtfelde vertauscht, fluch einer der Verfasser roar zum Heere eingetreten. Erst nach Verlauf von fast sieben Kriegsmonaten, nachdem unsere tapferen Armeen im westen und (Osten das geliebte Vaterland von Feinden gesäubert und große Gebiete der gegnerischen Staaten in fester Hand hatten, und nachdem sich gezeigt hatte, daß unser Wirtschaftsleben die Hoffnungen der Feinde zuschanden machte und auch das geistige Leben sich wieder in gewohnten Bahnen bewegte, entschlossen sich Verleger und Verfasser, das Buch fertigzustellen. Nicht zum wenigsten mitbestimmend für diesen Schritt roar auch die hocherfreuliche Tatsache, daß unsere Soldaten, obschon sie seit Monaten in schweren Feld-schlachten mit zahlenmäßig überlegenen Gegnern rangen oder im aufreibenden Stellungskampfe dem immer wiederholten feindlichen Anprall standhielten, ein stets wachsendes Bedürfnis nach geistiger Nahrung zeigten. tdir widerstehen dem versuche, so reizvoll die Arbeit an sich wäre, den Verlauf des großen Ringens bis zu der Stunde zu schildern, roo uns die Zeitungen die gewaltige Siegesbeute aus der Idinterschlacht an der ost-preußischen Grenze meldeten. Geschichtliche Ereignisse, die noch im Werden begriffen sind, können noch nicht in einem geschichtlichen Lehrbuche behandelt werden. (Beschichte ist das Wissen und verstehen des Geschehenen, dessen, das abgeschlossen hinter uns liegt. Selbst die Ursachen zu dem Weltkriege, so offen sie uns heute bereits zu liegen scheinen, sind noch nicht genug geklärt, um hier abschließend besprochen zu werden. Wir wollen uns darum bescheiden, die wichtigsten Ereignisse in zeitlicher Reihenfolge zusammenzustellen, die ausführliche Behandlung des gewaltigen Ringens, das für uns und unsere Verbündeten ein Kampf um Sein oder Nichtsein ist, jedoch einer späteren Zeit vorbehalten. Die Ereignisse des europäischen Krieges. 1914 (Nach den amtlichen Meldungen zusammengestellt.) 28. 6. Ermordung des österreichisch = ungarischen Thronfolgers Erzherzog Franz Fer- dinand und seiner Gemahlin durch serbische Verschwörer zu Serajeroo in Bosnien. 23. 7. Österreich-Ungarn stellt der serbischen Regierung ein Ultimatum und fordert darin ehrliche Untersuchung des Verbrechens vom 28. Juni unter Mitwirkung österreichischer Beamter, strenge Bestrafung der Schuldigen und das versprechen, daß die großserbische Bewegung aufhöre.

3. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in mittleren Schulen, insbesondere für Militäranwärter- und Kapitulantenschulen - S. 191

1915 - Breslau : Hirt
Nachtrag. 191 1914 25. 7. 26. 7. 29. 7. 31. 7. 31. 7. 31. 7. 1. 8. 2. 8. 2. 8. 3. 8. 4. 8. 4. 8. 5. 8. 5. 8. 7. 8. 10. 8. 11. 8. 17. 8. 20. 8. 20. 8. 21./23. 8. 22. 8. 24. 8. 25./24. 8. 27. 8. 28. 8. 29. 8. 1. 9. 3. 9. 5. 9. 5. 9. 7. 9. 12. 9. 20. 9. Serbien gibt eine völlig ungenügende Antwort und ordnet zugleich, gestützt auf die Zusicherung des russischen Beistandes, die Mobilmachung an. Rußland mobilisiert in den südwestlichen Bezirken und versetzt am 27. 7. die Gebiete an der ostpreutzischen Grenze in Kriegszustand. Der russische Generalstabschef versichert dem deutschen Militärattache, daß Rußland noch keinerlei Mobilisierung vorgenommen habe. Rußland macht seine gesamte Streitmacht mobil, worauf der Deutsche Kaiser für das Reichsgebiet den „Zustand des drohenden Krieges" erklärt. Deutsche Rote an Rußland, Deutschland mache mobil, falls Rußland nicht innerhalb 12 Stunden seine militärischen Maßnahmen gegen Deutschland und Österreich-Ungarn einstelle. Es erfolgt keine Antwort. Deutsche Rote an Frankreich, wie es sich im Salle eines deutsch-russischen Krieges verhalten werde. Antwort: „wie es seinen Interessen entspricht", zugleich Mobilmachung von Heer und Flotte. Ansprache des Kaisers an die vor dem Schloß versammelte Menge. Deutsche Mobilmachung, der 2. August erster Mobilmachungstag. Kriegserklärung an Rußland. Französische Truppen überschreiten die deutsche Grenze. „Augsburg" und „Magdeburg" beschießen £ibau. Kriegserklärung an Frankreich. Denkwürdige Reichstagssitzung. „Ich kenne keine Parteien mehr." Auf die Rachricht vom Erscheinen französischer Truppen in Belgien überschreiten deutsche heeresteile die belgische Grenze. Obschon die deutsche Regierung erklärt, die Unabhängigkeit Belgiens nicht antasten zu wollen, benutzt England den Einmarsch zum Vorwand, dem Deutschen Reiche den Krieg zu erklären. Österreich erklärt an Rußland den Krieg. „Breslau" und „(Soeben" laufen aus dem Hafen von Messina und gelangen nach Konstantinopel. Erstürmung von Lüttich. Schlacht bei Mülhausen. Gefecht bei £agarde. Eroberung der ersten französischen Zahne. Sieg bei Stallupönen (3000 Gefangene). Sieg bei Gumbinnen-Angerburg (8000 Gefangene). Brüssel besetzt. Schlacht zwischen Metz und den Dogesen (10 000 Gefangene, 50 Geschütze). Sieg bei £ongwy. Ramur eingenommen (14000 Gefangene). Sieg der Österreicher bei Krasnik. Sieg über die Engländer bei St. Quentin. Schlacht bei Tannenberg (92 000 Gefangene, zahlreiche Geschütze). Seegefecht bei Helgoland. 3m Deutschen Reiche haben sich über zwei Millionen Kriegsfreiwillige gestellt. Die französische Regierung begibt sich von Paris nach Bordeaux. Deutsche Truppen überschreiten die Marne. „U 21" sprengt den englischen Kreuzer „Pathfinder". Maubeuge fällt (40 000 Gefangene). Die Franzosen räumen Lille, die Russen Tilsit. Die russische Riemenarmee in Auflösung: 30 000 Gefangene, 80 Geschütze. Don Mitte September ab starke Offensive der Franzosen und Engländer und versuche, unseren rechten Flügel zu umfassen. Darum Zurücknahme der deutschen Armeen in die Verteidigungsstellung an der Aisne und Gise und Ausdehnung der deutschen $ront bis an den Kanal. Der Stellungskrieg, „Belagerung Frankreichs". Die Zeichnungen auf die deutschen Kriegsanleihen erreichen fast 4’/2 Milliarde Mark.

4. Neuzeit - S. 500

1912 - Stuttgart : Bonz
500 Stachtrge. Zu Seite 458: Nach dem deutsch-franzsischen Abkommen verzichtet Deutschland in Marokko darauf, der Ausdehnung des politischen Ein-flusses Frankreichs auf das Land entgegenzutreten (Landerwerbungen in Marokko waren von Deutschland nie beabsichtigt gewesen). Frankreich ist also fortan nicht gehindert, sein Protektorat in Marokko wie frher in Tunis aufzurichten. Nur mit Spanien, das auf Grund eines frheren Vertrags mit Frankreich von 1904 seinen Anteil an Marokko beansprucht, mu sich Frankreich noch verstndigen. Dagegen hat Deutschland die geforderten Garantien fr die Gleichberechtigung auf dem Gebiete des Handels und der Industrie in Marokko erhalten. Als Entschdigung fr seinen Verzicht auf politischen Einflu in Marokko erlangte Deutschland eine Vergrerung Kameruns. Zwar mute im Norden Kme-runs ein Teil des zum Tschadsee reichenden Gebietes, das Zwischenstromland zwischen Logona und Schari, 12000 qkm groß, an Frankreich abgetreten werden. Dafr trat Frankreich von seinem Kongogebiet 275000 qkm im Osten und Sden Kameruns an Deutschland ab, so da die deutsche Kolonie Kamerun von 498000 qkm auf 761000 anwchst. Entsprechend verkleinert sich der franzsische Besitz. Von beson-derer Wichtigkeit ist es, da Deutschland dadurch einen Zugang zu den groen Strmen Afrikas, dem Kongo und seinem Nebenflusse, dem Ubanghi bekommen hat. Zu Seite 472, 5. a: Nach dem Gesetz der die Verfassung Elsa-Lothringens vom 31. Mai 1911 fhrt Elfa-Lothringen 3 Stimmen, die aber nicht gezahlt werden, wenn die Prsidialmacht nur durch diese Stimmen tue Mehrheit fr sich erlangen oder den Ausschlag geben wrde.

5. Staats- und Bürgerkunde - S. 501

1910 - Wittenberg : Herrosé
Nachtrag. > 196. Der preußische Wahlreformentwurf. Dem Landtage ist soeben ein E e s e tz e n t w u r f zugegangen zur Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Hm uns ein vollständig klares Urteil zu bilden, lassen wir den Entwurf im Wortlaute folgen. Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Artikel I. Die Artikel 70. 71, 72, 74, Abs. 1 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. <5. 17) werden aufgehoben: Artikel Ii. An ihre Stelle treten nachfolgende Vorschriften: 8 1. Wähler für das Haus der Abgeordneten ist jeder Preuße, welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der Gemeinde, wo er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufent- halt hat. Jeder Wähler darf nur an einem Orte wühlen. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militürpersonen, mit Ausnahme der Militürbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen. 8 2. Vom Rechte zum Wählen (8 1) sind ausgeschlossen Per- sonen : 1. die entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft ge- stellt sind, für die Dauer der Entmündigung oder Vor- mundschaft: 2. über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ist, für die Dauer des Verfahrens: 3. denen die bügerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die Dauer der Aberkennung: 4. die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln er- halten. *) Die beiden nachfolgenden Entwürfe kamen während der Drucklegung des Buches zur Verhandlung.

6. Staats- und Bürgerkunde - S. 502

1910 - Wittenberg : Herrosé
502 Als Armenunterstützung im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht: a) dem Wähler oder einem seiner Angehörigen gewährte Pflege oder Unterstützung in Krankheitsfällen: b) einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Ge- brechen gewährte Anstaltspflege: c) Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er- ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf. § 3. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, nicht vom Rechte zu wählen ausgeschlossen ist und seit wenigstens einem Jahre preußi- scher Staatsangehöriger ist. § 4. Die Abgeordneten werden von den stimmberechtigten Wählern des Wahlbezirks unmittelbar gewühlt. 8 5. Jede Gemeinde (Eutsbezirk) bildet der Regel nach einen Stimmbezirk für sich. Gemeinden mit weniger als 750 Einwohnern werden von dem Landrat mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Stimmbezirke vereinigt. Gemeinden mit mehr als 3500 Ein- wohnern werden von der Eemeindeverwaltungsbehörde in Stimmbezirke geteilt. Die Stimmbezirke müssen tunlichst räumlich zusammenhängen und abgerundet sein. Sie dürfen nicht weniger als 750 und nicht mehr als 3500 Einwohner nach der letzten allgemeinen Volks- zählung enthalten. 8 6. Die Wähler jedes Stimmbezirks werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial st euernindrei Abteilun- gen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fällt. Übersteigt der Gesamtsteuerbetrag, eines Wählers die Summe von 5000 Mk., so wird der Überschuß nicht angerechnet. Die wegen des Unterhalts der Kinder oder anderer Familien- angehörigen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung, sowie wegen besonderer die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse gewährten Ermäßigungen der Staats- einkommensteuersätze bleiben bei der Berechnung der zu entrich- tenden Steuerbeträge für den Zweck der Wahl außer Betracht. Jedem zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagten Wähler- ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark anzurechnen. Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. In den Hohenzollernschen Landen treten an Stelle der ..di- rekten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial- steuern" die ..direkten Staats- und Gemeindesteuern, Amts- und Landeskommunalabgaben" und an Stelle der „vom Staate ver- anlagten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer" die „vom Staate veranlagte Grund-, Eefäll-, Gebäude- und Gewerbesteuer".

7. Staats- und Bürgerkunde - S. 503

1910 - Wittenberg : Herrosé
503 In Helgoland werden bis zur anderweitigen Regelung des Staats- und Eemeindesteuerwesens die Wähler nach Maßgabe der dort zur Erhebung kommenden Einkommersteuer in Abteilungen eingeteilt. § 7. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belauf eines Drittels der Gesamtsteuern fallen. Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die nächst niedrigen Steuerbetrüge bis zur Grenze des zweiten Drittels fallen. Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten veran- lagten Wählern, aus welche das dritte Drittel füllt. In diese Ab- teilung gehören auch diejenigen Wähler, welche zu keiner Steuer veranlagt sind. § 8. Aus der nach 88 6. 7 gebildeten Abteilung, der sie nach ihrer Steuerleistung zugehören, der nächst höheren Abtei- lung zugewiesen, werden Wähler der zweiten und dritten Abteilung, die entweder: 1. vor wenigstens zehn Jahren vor einer akademischen deutschen Behörde oder einer st a a t l i ch e n oder kirchlichen Behörde in Preußen eine P r ü f u n g bestanden haben, zu deren Ablegung ein wenigstens drei- jähriges Studium auf einer Universität oder einer sonstigen deutschen, höheren, akademischen Lehranstalt erforderlich ist. oder 2. dem Deutschen Reichstag oder dem Preußischen Landtag als Mitglieder angehören oder wenigstens zehn Jahre an- gehört haben, oder 3. gewählte Mitglieder eines preußischen Provinzialrats. Provinzialausschusses, Landesausschusses. Bezirksausschusses, Kreis- oder Stadtausschusses, oder unbesoldete Mitglieder des Magistrats oder unbesoldete Beigeordnete eines Stadt- kreises sind oder wenigstens zehn Jahre gewesen sind, oder 4. dem deutschen Heere oder der kaiserlichen Marine als aktive Offiziere wenigstens zehn Jahre angehört haben und entweder zur Disposition gestellt oder zu den Offizieren des Veurlaubtenstandes überführt sind oder den Abschied bewilligt erhalten haben. Durch die Wahlordnung (8 27) wird bestimmt, welche deut- schen Anstalten als höhere akademische Lehranstalten im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 zu gelten haben. 8 0. Der nach 88 6, 7 gebildeten zweiten Abteilung werden die nach ihrer Steuerleistung in die dritte Abteilung fallenden Wähler zugewiesen, die im unbesoldeten Ehrenamte: 1. Vorsteher, Beigeordnete oder sonstige Mitglieder des Magi- strats einer kreisangehörigen Stadt oder des Gemeinde- vorstandes einer ländlichen Gemeinde oder Gutsvorsteher sind oder wenigstens zehn Jahre gewesen sind:

8. Staats- und Bürgerkunde - S. 504

1910 - Wittenberg : Herrosé
504 2. Bürgermeister einer rheinischen Landbürgermeisterei. Amt- männer eines westfälischen Amtes. Amtsvorsteher oder Stellvertreter (Beigeordnete) dieser Ehrenbeamten sind oder wenigstens zehn Jahre gewesen sind. § 10. Der nach §§ 6, 7 gebildeten zweiten Abteilung werden ferner die nach ihrer Steuerleistung in die dritte Abteilung fallen- den Wähler zugewiesen, die mit einem Einkommen von mehr als 1800 Mk. zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind und entweder: 1. seit wenigstens fünfzehn Jahren sich im Besitze der wissen- schaftlichen Befähigung zum einjährig-freiwilli- gen Militärdienste befinden, oder 2. seit wenigstens fünf Jahren ununterbrochen die Berechti- gung zur Anstellung im Zivildienste auf Grund wenigstens zwölfjährigen militärischen oder diesem gleichgestellten Dienstes oder die Berechtigung zur Anstellung im Forst- dienste besitzen. 8 11. Auf die Zuweisung zu einer höheren Abteilung nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften (88 8. 9, 10) hat nur An- spruch, wer die begründeten Tatsachen der Gemeindebehörde späte- stens im Verfahren zur Berichtigung der Wahllisten (Wählerliste, Abteilungsliste) nachweist. 8 12. In jeder Gemeinde (Gutsbezirk) wird ein Verzeichnis der stimmberechtigten Wähler aufgestellt, in dem bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag und die sonst für die Wahlberechtigung erheblichen Angaben verzeichnet werden (Wählerliste). Dieses Verzeichnis ist nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung des Ortes und der Zeit der Auslegung eine Woche lang öffentlich auszulegen. Wer die Aufstellung für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb einer Woche nach Beginn der Auslegung bei der Eemeindeverwaltungsbehörde (Gutsvorsteher) oder bei dem dazu ernannten Kommissar oder bei der dazu eingesetzten Kommission schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Einsprüche steht der Gemeinde- verwaltungsbehörde zu. Beschwerden gegen die Entscheidung sind binnen drei Tagen nach ihrer Behändigung bei der Gemeinde- verwaltungsbehörde einzulegen, über die Beschwerden beschließt in Stadtkreisen der Regierungspräsident, in Landkreisen der Landrat. In Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke geteilt sind, wird die Wählerliste nach den einzelnen Stimmbezirken aufgestellt. 8 13. Die Abteilungen werden von denselben Behörden fest- gestellt, welche die Stimmbezirke abgrenzen. Eben diese Behörden haben für jeden Stimmbezirk die Räum- lichkeit, in der die Abteilungsliste des Bezirkes öffentlich auszu- legen und die Wahl abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahl-

9. Staats- und Bürgerkunde - S. 505

1910 - Wittenberg : Herrosé
505 Vorsteher, der die Wahl zu leiten hat. sowie Stellvertreter für Fälle seiner Behinderung zu ernennen. In bezug auf die Auslegung und die Berichtigung der Ab- teilungslisten kommen die Vorschriften für die Feststellung der Wählerlisten sinngemäß zur Anwendung. Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Landrats auf Einsprüche gegen die Richtigkeit einer Abteilungsliste beschließt der Regierungspräsident. Bei einzelnen Neuwahlen, die innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es der neuen Auf- stellung und Auslegung der Wahllisten (Wählerliste, Abteilungs- liste) nicht. § 14. Der Tag der Wahl wird von dem Minister des Innern festgesetzt Die Wähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen. § 15. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wühler des Stimmbezirks zwei bis sechs Beisitzer sowie einen Pro- tokollführer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, und ver- pflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt. § 16. Die Wahl erfolgt durch Stimmgebung zu Protokoll nach den Vorschriften der Wahlordnung (§ 27). Unter Protest oder Vorbehalt abgegebene Wahlftimmen find ungültig. § 17. Die Wahl findet entweder in gemeinschaftlicher Ver- sammlung zu bestimmter Stunde (Terminswahl) oder in einer nach Anfangs- und Endtermin festzusetzenden Abstimmungsfrift (Fristwahl) statt. Abteilungen, die 500 oder mehr Wähler zählen, können in Abstimmungsgruppen geteilt werden. In Stimmbezirken, die aus mehreren Ortschaften bestehen, kann je nach der Örtlichkeit und dem Bedürfnisse die Abstimmung in den einzelnen Ortschaften angeordnet werden. § 18. Über die Wahlverhandlung wird ein Protokoll aufge- nommen. das der Wahlvorstand vollzieht. 8 19. Der Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk wird von dem Regierungspräsidenten ernannt. 8 20. Der Wahlkommissar beruft zur Ernrittlung des Wahl- ergebnisses für den Wahlbezirk mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler des Wahlbezirks, die ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, in den Wahlort zu einem Wahlausschüsse zusam- men und verpflichtet sie als Beisitzer mittels Handschlags an Eides Statt. Außerdem ist ein Protokollführer, der ebenfalls Wähler des Wahlbezirks sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten. Der Zutritt zu dem Raume, in dem die Ermittlung des Wahl- ergebnisses stattfindet, steht jedem Wähler des Wahlbezirks offen.

10. Staats- und Bürgerkunde - S. 508

1910 - Wittenberg : Herrosé
508 für jede Verbindung sprechen: wollen sie von dieser Befugnis Ge- brauch machen, so haben sie. falls die Grundgebühr iu einem dieser Nachbarorte hoher ist als im eigenen Netze, an Stelle der letzteren jene höhere Grundgebühr zu zahlen. Die Begründung des Entwurfes führt folgendes an: Die Zahl der Gespräche ist im allgemeinen um so größer, je ausgedehnter das Ortsnetz ist: bei Anschlüssen gegen Pauschgebühren ist aber die mit der Große des Netzes verbundene Steigerung der Ee- sprächszahl erheblich stärker als bei Anschlüssen gegen Grund- und Gesprächsgebühren. Unter den Pauschgebührenteilnehmern gibt es eine Anzahl von solchen, die ihren Anschluß besonders weit über den Durchschnitt hinaus, zum Teil über 50 000 mal im Jahre, be- nutzen. Es sind dies Eüterabfertigungsstellen, Spediteure, Bau- geschäfte, Restaurateure, Banken, Warenhäuser u. dgl. Diesem Unterschied in der Benutzung der Anschlüsse entsprach die bisher geltende Abstufung der Gebühren nicht. Bei einzelnen, besonders stark benutzten Pauschgebührenanschlüssen entfällt auf das Gespräch ein viel geringerer Betrag bis herab auf 0.16 Pf. Der hohe Satz der einzelnen Gespräche in der ersten Klasse erklärt sich daraus, daß diese Teilnehmer die Mindestzahl von 400 Gesprächen jähr- lich nicht erreichen, gleichwohl aber den Betrag von 20 Mk. ent- richten müssen. Die bisherige Verteilung der Fernsprechgebühren wurde daher besonders iu den Netzen mit geringerer Teilnehmer- zahl als drückend und ungerecht empfunden, weil sich nur wenig Gelegenheit bot, Ortsgespräche zu führen und daher die Aus- nutzungsmöglichkeit des Anschlusses sehr beschränkt war. Der vorgeschlagene Tarif stellt sich für alle Teilnehmer, die schon jetzt Grund- und Gesprächsgebühren entrichten, günstiger als der bisherige, da er ihnen bei weiterer Anwendung von 20 Mk. für Ortsgespräche (die bisherige Gebühr für die 100 Pflicht- gespräche) infolge der Herabsetzung der Grundgebühr eine Ermäßi- gung von 10 Mk.. bei Beschränkung der Ortsgespräche auf die Zahl der bisherigen Pflichtgesprüche eine Ermäßigung von 14 Mk. und im übrigen Ermäßigung bis zu 30 Mk. gewährt. Eine Gebühren- ermäßigung erfahren ferner die jetzigen Pauschgebührenteilnehmer mit nicht besonders starkem Verkehr: für die Pauschgebührenteil- nehmer mit hohen Gesprächszahlen tritt eine Erhöhung der Ge- bühren ein. Selbst wenn die Gesprächszahl bei den Pauschgebühren- teilnehmern die gleiche wie bisher, würde der neue Tarif für 66 % aller Teilnehmer eine Gebührenermäßigung ergeben, wäh- rend für 34 % eine Mehrbelastung einträte. In Wirklichkeit wird jedoch die Zahl der Gespräche bei den Pauschgebühren- anschlüssen eine erhebliche Verminderung erfahren und dement- sprechend der Prozentsatz der Teilnehmer, die künftig weniger zahlen werden als bisher, noch größer sein. Herross L'iiemsen, G. rn. b. H., Wittenberg.
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