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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 23

1913 - Stuttgart : Muth
Die Gemeinderechnung (Etat). 23 wesen in den Händen des Ortsvorstehers. Er ist berechtigt zu ver- hängen: in Gemeinden Iii. Klasse bis zu 10 M Geldstrafe und zwei Tage Haft im Ortsarrest, in Gemeinden Ii. Klasse bis zu 15 M Geldstrafe und drei Tage Haft, in Gemeinden I. Klasse bis zu 20 M Geldstrafe und vier Tage Haft und in mittleren und großen Städten bis zu 30 M Geldstrafe und sechs Tage Haft. Zuständig für Beschwerden gegen solche Strafverfügungen ist die vorgesetzte Polizeibehörde (Oberamt) oder das Amtsgericht. Iv. Die Gemeinderechnung (Etat). 1. Aufstellung des Etats. Die Ortsvorsteher sind verpflichtet, unter Mitwirkung des Gemeinde- pflegers alljährlich im voraus einen Voranschlag über die voraus- sichtlichen Einnahmen und Ausgaben (laufende und außerordentliche), den sogenannten Etat, aufzustellen. Dieser hat genaue Angaben dar- über zu enthalten, auf welche Weise der Abmangel gedeckt werden soll und kann. Der Voranschlag ist vom Gemeinderat und Bürgerausschuß durchzu- beraten und in kleineren Städten und Landgemeinden dem Oberamt, in mittleren und großen Städten der Kreisregierung zur Vollzieh- barkeitserklärung vorzulegen. Die von diesen gerügten Mängel sind von den Kollegien zu beseitigen, worauf der Etat von der Aufsichtsbehörde für vollziehbar erklärt wird. Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April. 2. Aufwand. Die Höhe der Einnahmen und deren Quellen sind in den einzelnen Gemeinden sehr verschieden. Während es solche gibt, die ihren gesamten Aufwand durch Steuern und Umlagen decken müssen, gibt es auch solche, welche den Bürgern ansehnliche Nutzungen (Holz, Güternutzungen, Bar- geld) gewähren können. Im Lauf der letzten Jahrzehnte sind in fast allen Gemeinden die Ausgaben be- deutend gestiegen. Dies ist in vielen Fällen eine natürliche Folge der Bevölkerungszunahme und der damit zusammenhängenden Ausdehnung des bewohnten Gebiets (Erweiterung des Straßen-, Gasleitungs-, Wasserleitungs- und Kanalnetzes). Hiezu kommt noch, daß heutzutage die Gemeinden zur Lösung kultureller Aufgaben (Bildungsanstalten aller Art, Arbeiter- und Armenfürsorge, hygienische Anlagen, wie Kanalisation, Straßenreinigung,
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