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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 24

1913 - Stuttgart : Muth
24 Die Gemeinden. Krankenhäuser, Sportplätze, Anlagen u. s. w.) in ganz anderer Weise herangezogen werden als ehedem, bezw. im eigenen Interesse freiwillig große Summen aufwenden. Eine unmittelbare Folge alles dessen ist die mit einem großen Aufwand verbundene Erweiterung des Verwaltungsapparats. In kleineren Gemeinden, die zum Teil eine wenig erfreuliche Bevölkerungsabnahme aufweisen, liegt der Hauptgrund darin, daß an die Stelle der früher von den Bürgern selbst oder deren Bediensteten geleisteten sogenannten Frohnden (Wegbauten, Weg- reinigen, Steinbrechen und -schlagen, Waldarbeiten u. s. w.) gegenwärtig fast allgemein Entlohnung getreten ist. 3. Deckung des Aufwands. a) Zur Deckung des Gemeindeaufwands dienen vor allem die Er- trägnisse des beweglichen und unbeweglichen Vermögens: Wertpapiere, Anteilscheine, Wälder (in Württemberg ist ein Drittel derselben im Besitz von Gemeinden und Stiftungen), Felder, Weiden, Jagden, Sandgruben, Steinbrüche, Fischwasser, Gebäude u. s. w.; ferner der Überschuß von wirtschaftlichen Unter- nehmungen wie: Wasserleitungen, Gasanstalten, Elektrizitäts- werke, Straßenbahnen, Salinen (Heilbronn), Schlachthäuser, Wirtschaften (Ratskeller in Stuttgart und Heilbronn) u. s. w.; schließ- lich die Erträgnisse der Gebühren für die Benützung öffentlicher An- lagen, Einrichtungen und Ämter: Markt- und Meßgelder, Pflaster- geld, Friedhof-, Fleischbeschau- und Beurkundungsgebühren, Sporteln u. s. w. Das Grundstocksvermögen muß ungeschmälert erhalten bleiben und darf nur mit Genehmigung der Kreisregierung in außerordentlichen Not- fällen (große Brände, Erdbeben, Überschwemmungen u. s. w.) angetastet werden. b u. c) Gemeindesteuern und Umlagen. Der sich ergebende Fehlbetrag ist durch die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Gemeindesteuern, bezw. durch Umlage auf die im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Gewerbe zu decken; letztere wird allgemein mit dem Ausdruck „Ge- meindeschaden" bezeichnet. Um zu verhüten, daß Grund und Boden, Gebäude und Gewerbe zu sehr belastet werden, sind diejenigen Gemeinden, welche einen Gemeinde- schaden erheben, verpflichtet, eine Reihe von Steuern zu erheben: Die Warenhaussteuer. Bon dieser werden alle Unternehmungen
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