1913 -
Stuttgart
: Muth
- Autor: Clement, Jakob
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer-und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Die Gemeinden.
Krankenhäuser, Sportplätze, Anlagen u. s. w.) in ganz anderer Weise herangezogen
werden als ehedem, bezw. im eigenen Interesse freiwillig große Summen aufwenden.
Eine unmittelbare Folge alles dessen ist die mit einem großen Aufwand verbundene
Erweiterung des Verwaltungsapparats.
In kleineren Gemeinden, die zum Teil eine wenig erfreuliche Bevölkerungsabnahme
aufweisen, liegt der Hauptgrund darin, daß an die Stelle der früher von den Bürgern
selbst oder deren Bediensteten geleisteten sogenannten Frohnden (Wegbauten, Weg-
reinigen, Steinbrechen und -schlagen, Waldarbeiten u. s. w.) gegenwärtig fast allgemein
Entlohnung getreten ist.
3. Deckung des Aufwands.
a) Zur Deckung des Gemeindeaufwands dienen vor allem die Er-
trägnisse des beweglichen und unbeweglichen Vermögens:
Wertpapiere, Anteilscheine, Wälder (in Württemberg ist ein
Drittel derselben im Besitz von Gemeinden und Stiftungen), Felder,
Weiden, Jagden, Sandgruben, Steinbrüche, Fischwasser,
Gebäude u. s. w.; ferner der Überschuß von wirtschaftlichen Unter-
nehmungen wie: Wasserleitungen, Gasanstalten, Elektrizitäts-
werke, Straßenbahnen, Salinen (Heilbronn), Schlachthäuser,
Wirtschaften (Ratskeller in Stuttgart und Heilbronn) u. s. w.; schließ-
lich die Erträgnisse der Gebühren für die Benützung öffentlicher An-
lagen, Einrichtungen und Ämter: Markt- und Meßgelder, Pflaster-
geld, Friedhof-, Fleischbeschau- und Beurkundungsgebühren,
Sporteln u. s. w.
Das Grundstocksvermögen muß ungeschmälert erhalten bleiben und
darf nur mit Genehmigung der Kreisregierung in außerordentlichen Not-
fällen (große Brände, Erdbeben, Überschwemmungen u. s. w.) angetastet
werden.
b u. c) Gemeindesteuern und Umlagen.
Der sich ergebende Fehlbetrag ist durch die gesetzlich vorgeschriebenen
und zugelassenen Gemeindesteuern, bezw. durch Umlage auf die
im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücke, Gefälle, Gebäude
und Gewerbe zu decken; letztere wird allgemein mit dem Ausdruck „Ge-
meindeschaden" bezeichnet.
Um zu verhüten, daß Grund und Boden, Gebäude und Gewerbe zu
sehr belastet werden, sind diejenigen Gemeinden, welche einen Gemeinde-
schaden erheben, verpflichtet, eine Reihe von Steuern zu erheben:
Die Warenhaussteuer. Bon dieser werden alle Unternehmungen