Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Württembergische Bürgerkunde - S. 25

1913 - Stuttgart : Muth
25 ;2)ie Gemeinderechnung (Etat). betroffen, welche sich mit dem Großbetrieb der sonst im Kleinhandel ab- gesetzten Waren verschiedener Gattung in der Art der Warenhäuser, Groß- bazare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und Versandgeschäfte befassen. Der Ansatz der Steuer beginnt in Gemeinden bis zu 10 000 Einw. bei einem Jahresumsatz von 80 000 M, in Gemeinden von mehr als 10 000—50 000 Einw. bei einem Jahresumsatz von 150 000 M und in Gemeinden von mehr als 50 000 Einw. bei einem solchen von 200 000 M. Die Steuer muß erhoben werden, auch wenn kein Gemeindeschaden umgelegt wird. Die Gemeindekapitalsteuer wird in Form eines Zuschlags zur staatlichen Kapitalsteuer erhoben, darf jedoch ein Prozent des steuer- baren Kapitalertrags nicht überschreiten. Eine etwa für den Staat not- wendig werdende Erhöhung der Kapitalsteuer ist ohne Einfluß auf die Gemeindekapitalsteuer. Beispiel: Die Kapitalsteuer aus 1120 M Kapitalertrag beträgt für den Staat — 22.40 Ai + 5% Steuererhöhung — 1.10 M, zusammen 23.50 Ai, die Gemeinde- kapitalsteuer 11.20 M (— 50% nur von 22.40 Ai). Die Wandergewerbesteuer, gleichfalls als Zuschlag zu der staat- lichen Steuer auf Wanderlager und diejenigen Wandergewerbetreibenden, welche in der Gemeinde wohnen. Die Hundesteuer im Betrag von 8 M ist unabhängig von der Er- hebung einer Gemeindeumlage einzuziehen. Gemeinden, welche Gemeinde- schaden umlegen, können sie mit Genehmigung des Ministeriums des Innern bis zu 20 M steigern. Die Erhöhung kann für den ganzen Gemeinde- bezirk gleichmäßig eingeführt oder für die Hunde der zu ihm gehörigen Weiler, Höfe und einzelstehenden Wohnsitze und für Schäferhunde aus- geschlossen werden. Zu versteuern sind alle am 1. April in der Gemeinde vorhandenen, über drei Monate alten Hunde. Solche, welche nach dem 1. April eingestellt, bezw. drei Monate alt werden, sind bei Vermeidung von Strafen innerhalb zwei Wochen anzumelden und vom Be- ginn des nächsten Quartals an für den Rest des Jahres zu versteuern, wofern sie nicht an die Stelle eines bereits gemeldeten und versteuerten treten. Steuerpflichtig ist der- jenige, welcher den Hund hält. Abmeldungsfrist beträgt zwei Wochen. Wer bis zum 15. April einen im abgelaufenen Jahr versteuerten Hund nicht abmeldet, hat die Steuer für das neue Jahr weiter zu bezahlen. Zur Erhebung einer Einkommensteuer als Zuschlag zu der staat- lichen Einkommensteuer sind die Gemeinden verpflichtet, wenn der Gemeindeschaden mehr als 6% beträgt; berechtigt hiezu sind sie, wenn er mehr als 2 % betrügt. Sie ist in Prozenten der Einheitssätze der staat-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer