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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 32

1913 - Stuttgart : Muth
32 Die Gemeinden. Es ist ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über vermögens- rechtliche Ansprüche, wenn der Gegenstand an Geld oder Geldeswert in Gemeinden I. Klasse 50 M, in Gemeinden Ii. Klasse 40 M und in Ge- meinden Iii. Klasse 30 M nicht übersteigt und beide Parteien in der Gemeinde den Wohnsitz oder eine Niederlassung habend Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Berufungsinstanz ist das Amtsgericht. 6. Ein Gewerbegericht muß mindestens in allen Städten von über 20 000 Einwohnern bestehen. Kleinere Gemeinden können sich zum Zweck der Errichtung eines solchen zusammenschließen. Das Gewerbegericht entscheidet über gewerbliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern oder zwischen diesen untereinander (der Wert des streitigen Gegenstandes spielt dabei keine Rolle). Es besteht aus einem von der Gemeinde bestellten Vorsitzenden (gewöhnlich ein Richter), einem Sekretär und mindestens vier Beisitzern. Letztere müssen je zur Hälfte aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewählt werden. Die Verhandlungen sind öffentlich. Rechtsbeistünde sind nicht zugelassen. Berufung gegen das Urteil kann nur eingelegt werden, wenn der Streitwert mehr als 100 M betrügt. Berufungsinstanz ist das Landgericht. 7. Kaufmannsgerichte müssen ebenfalls in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern eingerichtet werden und gleichen in ihrer Organisation den Gewerbegerichten. Ge- wöhnlich haben beide denselben Vorsitzenden. Die Beisitzer müssen je hälftig ans der Zahl der selbständigen Kaufleute und der Handlungs- gehilfen von diesen gewählt werden. Sie entscheiden über Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und deren Geschäftspersonal (Kündigung, Eintritt, Austritt, Zeugnis, Gehälter, Konknrrenzklausel u. s. w.) ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Rechtsbeistände sind nicht zugelassen. Die Verhandlungen sind öffentlich. Berufung gegen das Urteil ist nur zulässig, wenn der Streitwert 300 M übersteigt. Berufungsinstanz ist das Landgericht. 1 1 Beide Parteien müssen natürliche Personen sein (keine juristischen Personen, A.-G., G. m. b. H., e. V. u. s. w.).
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