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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 61

1913 - Stuttgart : Muth
Die Rechtsprechung und deren Organe. 61 b) Die Steuer auf Wein und Most, das sog. Umgeld. Sie ist von den Wirten zu bezahlen und betrügt beim Wein 11 % und beim Most 8% des durchschnittlichen Ausschankerlöses. Wein und Most sind steuerfrei, wenn sie in Mengen von mindestens 20 Liter verkauft werden. Befreit von der Steuer ist auch der sogenannte Haustrunk und der vom Ausland eingeführte, verzollte Wein. Die Biersteuer wird als Malzsteuer von dem zur Bierbereitung be- stimmten, in Württemberg geschrotenen Malz, sowie als Übergangssteuer von dem über die Landesgrenze eingeführten Bier oder geschrotenen Malz erhoben. Ertrag der gesamten Wirtschaftsabgaben 1910: 15 742 614 Jl 52 %. Seit 1. April 1911 erhebt Württemberg einen Zuschlag zur Reichs- erbschaftssteuer, welcher gleichzeitig mit der Reichssteuer anzusetzen und zu erheben ist. Der Zuschlag darf 30% nicht übersteigen und wird im übrigen für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt (1911/1913 - 30 %). (T ' der Sporteln und Gerichtskosten 1910: 4 632 928 M 70 L Xi. Die Rechtsprechung und deren Organe. 1. Allgemeines. Die Rechtspflege ist ihrem Wesen nach von der Verwaltung scharf getrennt. Dem Richter liegt ausschließlich ob, die Gesetze zur An- wendung zu bringen: im Zivilprozeß hat er auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden, auf wessen Seite nach dem Gesetz das Recht ist, und im Strafprozeß hat er auf Grund einer Übertretung, eines Vergehens oder Verbrechens auf Antrag des Staatsanwalts festzustellen, ob und wie eine Handlung nach dem Gesetz geahndet werden muß. Durch die Rechtspflege werden also die privaten Rechte geschützt und strafbare e) Die Biersteuer. ä) Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer. Ertrag 1910: 203 499 M 23 %. e) Ertrag der Staatslotterie. Voranschlag 782 000 M.
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