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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 77

1913 - Stuttgart : Muth
77 Die Reichsverfassung. 6. Die Reichsgesctzgebung. Die gesetzgebenden Organe des Reiches sind der Bundesrat und der Reichstag. Zu einem Reichsgesetz ist der übereinstimmende Mehr- heitsbeschluß dieser beiden Körperschaften erforderlich. Verbindliche Kraft erlangt es dadurch, daß es vom Kaiser unterzeichnet und vom Reichs- kanzler gegengezeichnet wird. Ist kein besonderer Termin bestimmt, dann tritt es 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt in Kraft. Reichsgesetz bricht Landesgesetz, d. h. mit seiner Veröffent- lichung treten alle mit ihm im Widerspruch stehenden Landesgesetze außer Wirkung. Dadurch, daß der Reichsgesetzgebung die wichtigsten Rechts- gebiete zugewiesen sind, ist eine sichere Gewähr für die deutsche Rechts- einheit geschaffen. 7. Ter Reichshaushalt wird jährlich für die Zeit vom 1. April bis 31. März durch das dem Reichs- kanzler unterstellte Reichsschatzamt aufgestellt und zerfällt in einen ordent- lichen und einen außerordentlichen Etat. Während der erstere die Aus- gaben enthält, für welche regelmäßige Einnahmen zur Deckung vorgesehen sind, müssen die des letzteren aus Anleihen beglichen werden. Zum Reichsvermögen gehören: der 120 Millionen betragende Kriegsschatz, der Invaliden- und Festungsbaufonds, Verwaltungsgebäude, Festungen, Kasernen, Kriegsschiffe, die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen u. a. m. Die Ausgaben werden verursacht durch die Verwaltung der ver- schiedenen Reichsämter und der Schutzgebiete, durch das Reichsheer und die Kriegsmarine, durch die Verzinsung und Tilgung der über 4 Milliarden betragenden Reichsschuld, durch die Arbeiterversicherung u. a. m. Einnahmequellen sind: a) der Reichseisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr, die Reichsbank und die Verwaltungsgebühren; b) die Reichserbschaftssteuer, die einzige direkte Reichssteuer; die übrigen sind den Einzelstaaten überlassen. Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel sind von ihrer Entrichtung befreit. o) die indirekten Steuern sind teils Verbrauchs- teils Ver- kehrssteuern: Salz-, Tabak-, Zigaretten-, Zündwaren-, Leuchtmittel-, Branntwein-, Zucker-, Schaumwein-, Brau-, Spielkarten-, Wechsel- und Scheckstempel-, Emissions-, Talon-, (Börsen-, Lotterie-, Tantiemen-,
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