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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 89

1913 - Stuttgart : Muth
Die soziale Gesetzgebung. 89 3. Die reichsgesetzliche Angestelltenversicherung. a) Organisation: Träger der Versicherung ist die Reichsver- sicherungsanstalt. Sie ist eine öffentliche Behörde und hat folgende Organe: Direktorium, Berwaltungsrat, Rentenausschüsse und Vertrauensmänner. Letztere werden je zur Hälfte von den versicherten Angestellten aus ihren Reihen und ebenso von deren Arbeitgebern aus ihren Reihen ehrenamtlich gewählt. Die Vertrauensmänner wählen getrennt wenigstens 10 Vertreter der Angestellten und 10 Vertreter der Arbeitgeber in den Rentenausschuß. Der Rentenausschuß wählt je 12 Vertreter in den Verwaltungsrat und dieser je 2 Vertreter in das Direktorium. b) Versicherungspflichtig sind männliche und weibliche Ange- stellte in leitender Stellung, Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, Handlungsgehilfen, Gehilfen in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher und ein Teil der Besatzung deutscher Schiffe, wenn sie das 16. Lebensjahrvollendet, noch nicht 60 Jahre alt sind und ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 M nicht übersteigt. Befreit von der Versicherungspslicht sind Gemeinde- und Staats- beamte u. s. w., sofern ihnen Warte- und Ruhegeld und Hinterbliebenen- fürsorge im Mindestbetrag der Gehaltsklasse A gewährleistet ist. Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens E Monatsbeiträge bezahlt hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen. e) Beitragsleistungen: Die Mittel für die Versicherung werden durch Beiträge aufgebracht, die zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten geleistet werden. Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge durch Überweisung oder Einzahlung aus das Postscheckkonto der Versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin und be- scheinigt die Entrichtung des Betrags auf der Versicherungskarte des An- gestellten, welchem er bei der nächsten Gehaltszahlung die Hälfte in Abzug bringen darf. Entrichtung der Beiträge durch Einkleben der von der Ver- sicherungsanstalt in Berlin zu beziehenden Marken ist zulässig. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Gehaltsklassen: Gehaltsklasse A B C D E F G H I Jahresverdienst bis 550 M 551— 850 M 851—1050 M 1051—1500 M 1501—2000 M 2001—2500 M 2501—3000 M 3001—4000 M 4001—5000 M Monatlicher Beitrag 1.60 M 3.20 M 4.80 M 6 80 M 9.60 M 13.20 M 16.60 M 20.— M 26.60 M
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