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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 92

1913 - Stuttgart : Muth
92 Anhang. Die freiwillige Gerichtsbarkeit. b) Der zweite wichtige Teil des Grundbuchwesens rst das Hypotheken- wesen. Die zuverlässigste Sicherheit für Guthaben und darum auch das bequemste Mittel, sich flüssiges Geld zu verschaffen, ist die Hypothek. Man versteht darunter das für eine Darlehens- oder Kaufpreisforderung bestellte Recht an Grundstücken, auf Grund dessen der Gläubiger befugt ist, sich im Falle der Nichtzahlung der Schuld vor anderen im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, selbst dann, wenn der Besitzer gewechselt haben sollte. Darlehen auf Hypotheken gewähren mit besonderer Vorliebe Privatleute, Sparkassen, Geldinstitute aller Art und in besonders ausgedehntem Maße die Hypothekenbanken. Grundstocksverwaltungen der Gemeinden und Mündelgelder müssen nach dem Gesetz durch Hypotheken (letztere auch durch sogenannte mündel- sichere Papiere) gesichert sein. Sparkassen, Pflegschaften, vorsichtige Privatleute und Banken beleihen Grundstücke gewöhnlich nur bis zu 50 % des amtlich geschätzten Wertes (Schätzungs- kommission); man spricht dann von doppelter Sicherheit, welche bei ersteren ge- setzliche Vorschrift ist (mündelsichere Hypothek). Zinsfuß 3%—4 %. Es gibt indes auch Geldinstitute, welche bis zu 60, ja 70 und mehr % der Schätzungsurkunde kreditieren, aber entsprechend der geringeren Sicherheit eine höhere Verzinsung (4%, 5, 5y2 und 6 %) und unter Umständen eine nicht unbedeutende Provision beanspruchen. Ist hierüber eine Einigung erzielt, dann erfolgt auf Antrag des Grundstücks- eigentümers die Eintragung der Hypothek im Grundbuch, welcher die Auszahlung des Darlehens zu folgen hat. Die Abtretung der Hypothek durch den Gläubiger an eine andere Person bedarf der Eintragung im Grundbuch. Auf Antrag wird über die Buchhypothek vom Grundbuchbeamten unter Benützung amtlich gestempelter und vom K. Justizministerium direkt zu beziehen- der Formulare ein Hypothekenbrief ausgefertigt und dem gesetzlichen Eigen- tümer ausgehändigt. Diese Urkunde kann von Hand zu Hand weitergegeben werden, indem auf ihr die Abtretung vermerkt wird. Eine Eintragung des neuen Gläubigers zum Grundbuch ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig. Eine besondere Art ist die Sicherungshypothek. Dieser liegt in der Regel kein bares Darlehen zu Grunde, vielmehr soll sie nur eine Garantie für die Erfüllung übernommener Verpflichtungen, wie insbesondere Kautionen, bilden. Die Eintragung erfolgt auf gleiche Weise wie bei der gewöhnlichen Hypothek; aber der Inhaber hat bei Geltendmachung seiner Ansprüche den Beweis zu er- bringen, daß dieselben zu Recht bestehen, was namentlich der Fall sein muß, wenn der Besitzer der Urkunde wechselt. Hat jemand eine unbestrittene Forderung und es ist Gefahr im Verzug, so kann er zu seiner Sicherheit auf Grund gerichtlicher Verfügung die Eintragung einer sogenannten Zwangshypothek (auch gegen den Willen des Schuldners) verlangen. Wenn ein Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet ist (erste Hypothek 20 000 Jul, zweite 10 000 Jl, dritte 5000 Jl u. s. w.) und es wird etwa die erste be- zahlt, dann rücken die anderen nicht im Range vor, vielmehr geht die abgelöste
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