Anfrage in Hauptansicht öffnen

Änliche Dokumente zu folgendem Trefferdokument

Basierend auf den Feldern Volltext

Sortiert nach: Ähnlichkeit zu Dokument

1. Geschichte der neueren Zeit - S. 202

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
202 Die Zeit des Ringens um Verfassungen ic. die fahrende Artillerie 2 Jahre bei der Fahne, 5 bei der Reserve), die # brigen Jahre bei der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots. Alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die nicht dem Heere oder der Marine angehren, bilden im Kriegsfalle den Land-strm. Die Deutsche Flotte entwickelte sich aus der Norddeutschen Flotte, wie diese aus der Preuischen beruhte. Ihren Ausbau verdankt Deutschland der Tatkraft des Kaisers Wilhelm Ii. und der Opferwillig-feit des deutschen Volkes fr die Wahrimg der eignen Interessen im Ausland. Die mchtige Entwicklung des deutschen Handels zum Welt-Handel ntigte zu ihrer planmigen Verstrkung, welche durch mehrere Flottengesetze (1898, 1900, 1906, 1908) geregelt wurde (bis 1917). Reichskriegshfen wurden Wilhelmshaven und Kiel. Wirtschaft- Abgesehen von kleinen zu Freigebieten fr den Durchgangsverkehr Einheit, nach anderen Lndern bestimmten Teilen der Hfen von Hamburg, Bremen, Kuxhaven und Geestemnde bildet Deutschland im ganzen ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Die wirtschaftliche Einheit des Reiches zeigt sich sowohl in dem gemeinsamen Post- und Telegraphenwesen als in dem einheitlichen Mnz-, Ma- und Gewichtssystem (seit 1873). Im Reichsgebiet herrscht die Goldwhrung. Aus einem Pfund fein Gold werden 139y2 Goldstcke zu 10 Mark geprgt; Mnzeinheit ist die Mark i zu 100 Pfennigen. Wer noch die Mannigfaltigkeit des ehemaligen Mnz-wefens erlebte, bei welchem in dem einen deutschen Staat Taler. Silber-groschen und Pfennige, in dem andern Gulden, Groschen. Kreuzer, Heller galten, der eigentlich wei nur die Segnung dieser Einheitlichkeit recht zu schtzen. Die Gegenwart geniet dergleichen Wohltaten des Reichs ge-j danken- und danklos. weil sie die Zustnde der Vergangenheit zum grten Teil nicht aus eigner Anschauung kennen gelernt hat. Rechts- Ebenso groe Bedeutung hatte die Schpfung der Rechtseinheit. Emf)eit' die gewaltiger Vorarbeiten bedurfte und daher erst allmhlich zum Ab-schlu kam. Das Strafgesetzbuch bernahm das Reich vom Norddeutschen Bund. Am 1. Oktober 1879 traten die das Gerichtsverfahren (Zivil-und Strafprozeordnung und Konkursordnung) und die Gerichtsverfassung regelnden sog. Reichsjustizgesetze vou 1876/77 in Kraft. Auf Grund der sog. lex Lasker. Gesetz vom 20. Dezember 1873, wurde die Zustndig-feit des Reichs aus das gesamte brgerliche Recht erklrt, welches in dem Brgerlichen Gesetzbuch Kodifikation, d. h. gesetzliche Fassung, erhielt und vom 1. Januar 1900 an zur Anwendung kam, zugleich mit dem Handelsgesetzbuch und den revidierten Reichsjustizgesetzen. Man unter-scheidet Amtsgerichte. Landgerichte und Oberlandesgerichte. Oberste Instanz ist das Reichsgericht in Leipzig; fr Bayern, abgesehen von bestimmten Fllen, das Oberste Landesgericht in Mnchen. Das Oberlandesgericht in Berlin heit Kammergericht. Beim Amtsgericht entscheidet der Einzel-richter der kleinere brgerliche Rechtsstreitigkeiten, z. B. bei Objekten bis

Ähnliche Ergebnisse

Ähnliche Dokumente basierend auf den Feldern Volltext

1. Allgemeine Weltgeschichte - S. 202

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
202 Die Zeit des Ringens um Verfassungen ic. die fahrende Artillerie 2 Jahre bei der Fahne, 5 bei der Reserve), die brigen Jahre bei der Landwehr ersten und zweiten Aufgebots. Alle Wehrpflichtigen vom 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die nicht dem Heere oder der Marine angehren, bilden im Kriegsfalle den Land-strm. Die Deutsche Flotte entwickelte sich aus der Norddeutschen Flotte, wie diese auf der Preuischen beruhte. Ihren Ausbau verdankt Deutschland der Tatkraft des Kaisers Wilhelm Ii. und der Opferwilligkeit des deutschen Volkes fr die Wahrung der eignen Interessen im Ausland. Die mchtige Entwicklung des deutschen Handels zum Welt-Handel ntigte zu ihrer planmigen Verstrkung, welche durch mehrere Flottengesetze (1898, 1900, 1906, 1908) geregelt wurde (bis 1917). Reichskriegshfen wurden Wilhelmshaven und Kiel. Wirtschaft- Abgesehen von kleinen zu Freigebieten fr den Durchgangsverkehr Einheit, nach anderen Lndern bestimmten Teilen der Hsen von Hamburg, Bremen, Knxhaven und Geestemnde bildet Deutschland im ganzen ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet. Die wirtschaftliche Einheit des Reiches zeigt sich sowohl in dem gemeinsamen Post- und Telegraphenwesen als in dem einheitlichen Mnz-, Ma- und Gewichtssystem (seit 1873). Im Reichsgebiet herrscht die Goldwhrung. Aus einem Pfuud sein Gold werden 1391/2 Goldstcke zu 10 Mark geprgt; Mnzeinheit ist die Mark zu 100 Pfennigen. Wer noch die Mannigfaltigkeit des ehemaligen Mnz-Wesens erlebte, bei welchem in dem einen deutschen Staat Taler, Silber-groschen und Pfennige, in dem andern Gulden, Groschen. Kreuzer, Heller galten, der eigentlich wei nur die Segnuug dieser Einheitlichkeit recht zu schtzen. Die Gegenwart geniet dergleichen Wohltaten des Reichs ge-danken- und danklos, weil sie die Zustnde der Vergangenheit zum grten Teil nicht aus eigner Anschauung kennen gelernt hat. einheit Ebenso groe Bedeutung hatte die Schpfung der Rechtseinheit, die gewaltiger Vorarbeiten bedurfte und daher erst allmhlich zum Ab-schlu kam. Das Strafgesetzbuch bernahm das Reich vom Norddeutschen Bund. Am 1. Oktober 1879 traten die das Gerichtsverfahren (Zivil-Und Strafprozeordnung und Konkursordnung) und die Gerichtsverfassung regelnden sog. Reichsjustizgesetze vou 1876/77 in Kraft. Auf Grund der fog. lex Lasker, Gesetz vom 20. Dezember 1873, wurde die Zustndigkeit des Reichs auf das gesamte brgerliche Recht erklrt, welches in dem Brgerlichen Gesetzbuch Kodifikation, d. h. gesetzliche Fassung, erhielt und vom 1. Januar 1900 an zur Anwendung kam, zugleich mit dem Handelsgesetzbuch und den revidierten Reichsjustizgesetzen. Man unter-scheidet Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Oberste Instanz ist das Reichsgericht in Leipzig; fr Bayern, abgesehen von bestimmten Fllen, das Oberste Landesgericht in Mnchen. Das Oberlandesgericht in Berlin heit Kammergericht. Beim Amtsgericht entscheidet der Einzel-richter der kleinere brgerliche Rechtsstreitigkeiten, z. B. bei Objekten bis

2. Deutsche Geschichte bis zur Gegenwart mit Einschluß der wichtigsten Kapitel aus der allgemeinen Weltgeschichte und mit Belehrungen aus der Staatskunde - S. 275

1910 - Leipzig : Voigtländer
163. Die soziale Gesetzgebung im Reiche. 275 Das wichtigste Recht des Reichstages ist die Aufstellung Des jhrlichen Reichshaushaltsetats, in welchem die Einnahmen und Ausgaben des Reiches in Ansatz zu bringen sind. Die Reichs- Deckung der ausgaben sind aus den Reichs steuern, die bis jetzt vorwiegend in- ausgaben direkte oder Verbrauchsabgaben sind, den Zllen, den berschssen aus der Post- und Telegraphenverwaltung, bestimmten Beitrgen der Einzelstaaten (den sogenannten Matrikularbeitrgen) und Anleihen zu decken. Neuerdings will man auch ergiebige direkte Steuern einfhren, um die lstigen Matrikularbeitrge zu beseitigen. Den Schulden des Reiches steht ein recht erhebliches Reichsvermgen gegenber. 4. Weitere Strkung der inneren Einheit. Das neue Deutsche Reich erschien nicht nur nach auen als ein kraftvoller Einheitsstaat; auch seine innere Einheit wurde durch zweckmige Ein-richtungen gefrdert. So wurde ein einheitliches deutsches Recht geschaffen. Zu- * nchst erhielt das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes im ganzen Reichsgebiet Geltung. Dann wurde eine einheitliche Gerichtsordnung eingefhrt; als oberstes Gericht wurde das Reichsgericht zu Leipzig Reichsgericht eingesetzt, unter ihm stehen die Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte. Auch ward unter Wilhelm I. die Ausarbeitung eines allgemeinen brgerlichen Gesetzbuches begonnen, das 1900 in Kraft getreten ist. 1900 Ein groer Segen fr alle deutschen Lnder mar die Einfh-^^hte rung einheitlicher Mae, Gewichte und Mnzen. Das Mnzen Meter, Liter, Kilogramm und die Mark traten nun an die Stelle der buntscheckigen Mae, Gewichte und Geldsorten, deren Gebrauch den Verkehr in lstigster Weise erschwert und beschrnkt hatte. Nicht minder bedeutsam war die Einrichtung der deut-schen Reichspost; nur Bayern und Wrttemberg wahrten sich Reichspost einige Vorrechte. Auf Anregung des umsichtigen Reichspostmeisters von Stephan wurde der wertvolle Weltpostverein gegrndet, der Weitpost-heute alle wichtigeren Staaten der Erde umfat. 6crein 163. Die soziale Gesetzgebung im Reiche. 1. Ursachen derselben. Die im Jahre 1807 einsetzenden Reformen Steins und Hardenbergs hatten die Befreiung der Bauern und Brger von hemmenden Fesseln zum Ziele. Das neue Deutsche Reich bernahm die Erfllung einer anderen nicht minder wichtigen Aufgabe. Durch die ungeahnte Entwicklung des Maschinen- und 18*

3. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 206

1911 - Breslau : Hirt
206 Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbes. der Preuisch-deutschen Geschichte. 121. Recht und Rechtspflege. Die Vielgestaltigkeit, die auf dem Gebiete des Rechtes und der Rechtspflege innerhalb des Reiches herrschte, wurde durch Einfhrung des Strafgesetzbuches (1871), durch die Konkurse rduuug, das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilproze-ordnung und die Strafprozeordnung (1879), endlich durch das Brgerliche Gesetzbuch, das im Jahre 1900 in Kraft trat, beseitigt. Das Reichsgesetz der die Gerichtsverfassung teilt die Gerichte in Amts-gerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte (das Oberlandesgericht zu Berlin hat den Namen Kammergericht beibehalten), das Reichs-gericht zu Leipzig. An den Amts- und Landgerichten werden Straf-und Zivilsachen verhandelt. Fr leichtere Vergehen und bertretungen wird "beim Amtsgericht das Schffengericht gebildet, dem neben dem vor-fitzenden Amtsrichter zwei aus dem Volke gewhlte Schffen angehren. Fr schwerere Vergehen und bestimmte Verbrechen sind die mit fnf Richtern besetzten Strafkammern der Landgerichte zustndig; der schwerere Verbrechen urteilen die periodisch zusammentretenden Schwur-gerichte; diese bestehen aus zwlf Geschworenen, welche die Schuldfrage entscheiden, und dem Schwurgerichtshof von drei richterlichen Mitgliedern, der Freisprechung oder Verurteilung bekannt gibt und gegebenenfalls die Hhe des Strafmaes feststellt. Berufung ist nur gegen die Urteile der Schffengerichte zugelassen; gegen Strafurteile der Landgerichte und Schwur-gerichte kann im Falle der unrichtigen Anwendung eines Gesetzes nur Re-Vision beantragt werden. Das Reichsgericht entscheidet in erster und letzter Instanz der Hoch- und Landesverrat. Brgerliche Rechtsstreitigkeiten gehen in 1. Instanz an das Amts-gericht, hhere vermgensrechtliche Ansprche an das Landgericht, in 2. Instanz an das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Eine 3. und hchste Instanz bildet das Reichsgericht. Daneben gibt es Schiedsgerichte, Gewerbegerichte, Militrgerichte. 122. Ma, Gewicht und Mnze. Die Ma- und Gewichts-orduuug vom Jahre 1868 beseitigte die im Deutschen Bunde bestehende Verwirrung und fhrte einheitliche Mae nach franzsischem Vorbilde ein. Im Jahre 1873 wurde die Markwhrung eingefhrt und damit die Mnzeinheit im Deutscheu Reiche hergestellt. Zugleich ging Deutschland von der Silber- zur Goldwhrung der, bei der nur Gold als Zahlungs-mittel angenommen zu werden braucht, Silber dagegen nur als Scheide-mnze ausgeprgt wird. (10 Mk. fr den Kopf der Bevlkerung, Papiergeld 3 Mk.) Der beliebte Taler ist noch lange gesetzliches Zahlungsmittel geblieben und nach kurzer Unterbrechung als Dreimarkstck wiedererstanden. 123. Post- und Telegraphenwesen. Eisenbahnwesen. Das im alten Deutschen Bunde vielgestaltige Po st Wesen wurde bei Grndung des Norddeutschen Bundes neu geordnet, nachdem es Preußen gelungen war, das Postregal des frstlichen Hauses Thuru und Taxis, auf Grund deffen es die Post in vielen deutschen Staaten in Hnden hatte,

4. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in Präparandenanstalten - S. 221

1902 - Breslau : Hirt
Kaiser Wilhelms Friedensarbeit: Kolonien und Handel. Rechtspflege. 221 Lande und zu Wasser zu strken. Die Friedensstrke des Heeres wurde erhht, und um im Falle eines Krieges mglichst viele waffenfhige Mannschaften aufbieten zu knnen, wurde die Dienstzeit der Landwehr und die des Landsturms verlngert. Die seit Grndung des Reiches geschaffene deutsche Marine hat sich von Jahr zu Jahr vervollkommnet, so da Deutschland einen Angriff auf seine Ksten nicht mehr zu frchten braucht. b. Kolonien und Handel. Unsere Flotte gewhrt^den Angehrigen des Deutschen Reiches auch in den fernsten Erdtellen Schutz und sichert die deutschen Besitzungen in Afrika und im Stillen Ozean. Diese sind teils durch Unternehmungen deutscher Kaufleute oder Reisenden, teils durch Vertrge mit eingeborenen Fürsten, teils durch Besetzung erworben und durch Vertrge mit anderen europischen Staaten fester begrenzt. Es sind: Deutsch-Sdwestafrika, Kamerun, Togoland, Deutsch-Ostafrika, Kaiser Wilhelmsland und der Bismarck-Archipel. Kiel und Wilhelms-Hven wurden zu groen Kriegshfen erweitert. Zur Hebung des Binnen-Handels wurden groe Mittel auf die bessere Schiffbarmachung der deutschen Strme sowie zur Herstellung neuer Kanle Ems-Jade-Kanal verwandt; von ganz besonderer Bedeutung aber war es, da zur Verteidigung unserer Ksten durch die Marine und zugleich zur Hebung des Handels sowie zur Entwsserung des Landes (1887) der Bau des Nordostseekanals zwischen der Kieler Bucht und der Elbmndung unternommen wurde, der 1895 als Kaiser Wilhelm-Kanal dem Verkehr bergeben worden ist. c. Gewerbliches Leben; Rechtspflege. Die Einheit des deutscheu Volkes kam auch besonders im gewerblichen Leben und in der Rechtspflege zum Ausdruck. Im ganzen Reiche gelten dieselben Mnzen, Mae und Gewichte; wir haben eine einheitliche Post- und Telegraphenverwaltung, und hauptschlich durch deutschen Einflu ist der Weltpostverein ins Leben gerufen; auch im Eisenbahnwesen ist eine viel grere Einheit erreicht als frher. Seit 1879 besteht im Deutschen Reiche eine einheitliche Gerichts-Verfassung sowie ein gemeinsames Strafgesetzbuch; ein einheitliches Brger-liches Gesetzbuch ist 1900 in Kraft getreten. Hinsichtlich der Rechtspflege unterscheidet man Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Reichsgericht. Das Amtsgericht ist zustndig fr Vormundschafts-sachen, Grundbuchwesen, brgerliche Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen von geringerer Bedeutung. Ein Amtsrichter und zwei Brger bilden zusammen das Schffengericht. Das Landgericht urteilt der Rechts-fragen von grerer Bedeutung; Landrichter und Geschworene bilden zusammen das Schwurgericht. Wer sich mit dem gefllten Urteile nicht beruhigen will, kann sich aber nicht in allen Fllen von dem Amtsgericht auf das Landgericht, von diesem auf das Oberlandesgericht

5. Kaisers Bilder und Lebensbeschreibungen aus der Weltgeschichte - S. 260

1906 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
260 107. Der Ausbau des Deutschen Reichs. artillerie und Fußartillerie. — Jeder wehrfähige Deutsche gehört 7 Jahre dem stehenden Heere an, davon dient er 2—3 Jahre bei der Fahne und die letzten Jahre bei der Reserve. Die folgenden 5 Jahre gehört er zur Landwehr ersten Aufgebots und dann bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres zur Landwehr zweiten Aufgebots. Alle Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere noch der Marine angehören, bilden den Landsturm. 3. Neichsflotte. Mit der Gründling des Deutschen Reichs wurde auch eine Reichsflotte geschaffen, welche im Krieg und im Frieden ausschließlich unter dem Oberbefehl des Kaisers steht. Nach dem Flotten-gesetz von 1898 und 1900 soll die deutsche Flotte bis 1916 auf 38 Linienschiffe, 34 Kreuzer und 80 Torpedoboote gebracht werden. Die Bemannung dieser Kriegsschiffe zählt rund 34000 Mann. Für unsere Marine sind die beiden Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven eingerichtet. Die Verwaltung der Flotte liegt dem Reichsmarineamt ob. 4. Ausbau der deutschen Rechtseinheit. Die Einheit des Reichs führte auch zu einer Einheit des Rechts. Ein Strafgesetzbuch war schon vom norddeutschen Bunde geschaffen worden und wurde von diesem übernommen; vom 1. Januar 1872 an galt es für das ganze Reich. Im Jahre 1879 wurde eine Zivil- und Strafprozeßordnung geschaffen. Danach zerfallen die Gerichte in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte. Das oberste Gericht des Deutschen Reichs ist das Reichsgericht in Leipzig. Für die Aburteilung leichter Straffälle besteht bei jedem Amtsgericht ein Schöffengericht, das aus einem Richter und zwei Schöffen gebildet wird. Vergehen, welche nicht vor das Schöffengericht gehören, oder Strafsachen, gegen deren schöffengerichtliches Urteil Berufung eingelegt ist, kommen vor die Strafkammer des Landgerichts. Die schwersten Verbrecher werden von Dem Schwurgericht, das aus 3 Richtern und 12 Geschworenen besteht, abgeurteilt. Ihren Abschluß fand die Rechtseinheit durch das Bürgerliche Gesetzbuch, das von Rechtsgelehrten im Aufträge der Regierung fertiggestellt, dann vom Reichstage angenommen worden ist und seit dem 1. Januar 1900 Geltung hat. 5. Wirtschaftliche Einheit. Nun wurde Deutschland auch ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, das alle deutschen Staaten umfaßte; die beiden freien Reichsstädte Hamburg und Bremen waren die letzten, die in das Zollgebiet übertraten; erst seit 1888 gehören sie dem Zollverein an. Der Handel wurde erleichtert durch die Einheit von Münze, Maß und Gewicht, die 1873 eingeführt wurde. Zur Regelung des Geldverkehrs wurde die Reichsbank gegründet, die in allen größeren Städten des Reichs Zweiganstalten besitzt. 6. Reichspost und Reichstelegraph. Schon der norddeutsche Bund hatte mit den 17 Landespostverwaltungen aufgeräumt; der preußische Generalpostmeister Stephan verschmolz sie 1867 zu einem Postgebiet, zu der norddeutschen Bundespost. Diese wurde 1871 zur deutschen Reichspost erweitert. Das Postwesen wurde Reichs-

6. Der Lehrstoff der ersten Klasse - S. 132

1905 - Breslau : Hirt
132 Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. 229. 82 Millionen Mark, waren aber allmhlich so hoch gestiegen, da sie von den Bundesstaaten, namentlich den kleinern, als drckende Last empfunden wurden und die Liebe zum neuen Reiche zu ersticken drohten. Da durch Artikel 4 Nr. 2 der Verfassung*) dem Reiche ein unmittelbar der das Volk auszubendes Besteuerungsrecht beigelegt wurde, so brach Bismarck mit der bisherigen Handels- und Finanzpolitik und ging vom Freihandel zum Schutzzoll der. Die Fimmzresorm begann 1879 und wurde 1887 vollendet. Auf Gegenstnde des Massenverbrauchs, Kaffee, Tabak, Petroleum usw. wurden reine Finanzzlle gelegt. Zlle auf Getreide, Vieh usw., die anfangs nur gering waren, wurden spter bedeutend gesteigert, so da sie sr die deutsche Landwirtschaft als Schutzzlle wirkten. Gleich-falls als Schutzzlle wirkten die Zlle auf Chemikalien, Glas-, Eisen-und Stahlwaren usw. Die Einnahme an Zllen kam dem Reiche zugute. Infolge dieser Reform wuchsen die Ertrge der Reichssteuern so, da die Matrikularbeitrge ermigt werden konnten und das Reich in seinen finanziellen Bedrfnissen von den Einzelstanten unabhngig wurde. 2. Einfhrung eines einheitlichen Rechts. In den verschiedenen Lndern des Deutschen Reiches herrschte verschiedenes Recht. Dieses vielgestaltige Rechtsweseu zur Einheit zu führen, war schon ein Ziel des Norddeutschen Bundes. Er schuf bereits ein gemeinsames Handels-gesetzbnch und eilt Oberhandelsgericht in Leipzig. Im neuen Deutscheu Reiche wurde 1872 ein gemeinsames Strafrecht eingefhrt, und 1879 folgte eine gemeinsame Zivil- und Strafprozeordnung sowie eiue gemeinsame Gerichtsverfassung. Die letzte Instanz fr Rechtsprechung ist seit dieser Zeit das Reichsgericht zu Leipzig. Erster Prsident desselben wurde Eduard Simson. Das einheitliche Zivilrecht regelt das Brgerliche Gesetzbuch, das bereits 1887 begonnen wurde, aber erst am 1. Januar 1900 in Kraft trat. Die obligatorische Zivilehe und die Beurkundung des Personen-standes wurden am 1. Januar 1876 eingefhrt. 3. Einheitliche Mnzen, Mae und Gewichte. Die bunte Mannig-faltigkeit der Mnzen und Mae, die auch im Zollvereine lhmend auf Handel und Verkehr gewirkt hatte, wurde im neuen Deutschen Reiche beseitigt. Mit dem 1. Januar 1872 wurden als Maeinheiten das Meter (fr die Lngenmae) und das Liter (fr die Hohlmae), als Gewichts-einheit das Gramm angenommen. Als Mnzeinheit wurde 1873 die Mark unter Einfhrung der Goldwhrung gewhlt. Sie ermglichte feste Beziehungen zum Franken des lateinischen Mnzvereins, zum sterreichischen Gulden und zum *) Vgl. Quellenbuch S. 431.

7. Hauptdaten der Weltgeschichte sowie Aufgaben und Fragen aus der Weltgeschichte - S. 103

1907 - Breslau : Handel
103 72. Gntwickelung des Jerwattungswesens in Greuen, a. Das Geheimratskollegium Joachim Friedrichs, b. Neugestaltung der Staatsverwaltung unter Friedrich Wilhelm I. c. Die Reform der Verwaltung durch Stein (1808). d. Gestaltung des Verwaltungswesens nach den Befreiungskriegen. 73. Iierwaltungswesen im preuischen Staat. Behrden: Staatsbehrden und Gemeindebehrden, a. Staatsbehrden: Ministerien (9), Staatsrat, Oberrechnungskammer, evangelischer Oberkirchenrat. b. Provinzialbehrden: Oberprsident, Pro-vinzialrat, Provinzial-Schul-Kollegium, Provinziallandtag, Pro-vinzialausschu. Landesdirektor, c. Regierungsbehrden: Regierungsprsident, Regierungskollegium, Bezirksausschu, Ge-Werbekammer. d. Kreisbehrden: Landratamt, Kreistag, Kreisausschu, Amtsvorsteher, Gemeindevorsteher, in Stdten der Brgermeister, Magistrat, Stadtverordnetenversammlung, e. Be-Hrden fr Verwaltungsstreitsachen: Kreisausschu, Bezirksausschu, Oberverwaltungsgericht, f. Rechte jeder Behrde. 74. Enwickeluna des Gerichtswesens in Greuen. a. Ausbung der Rechtspflege unter den hohenzollernschen Kurfrsten, b. Das Kammergericht Joachims I. c. Rechtspflege unter Friedrich Wilhelm I. d. Die Reformen durch Friedrich d. Gr. e. Das Allgemeine Landrecht, f. Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit. 75. Gerichtswesen im Reiche und in Greuen, a. Gesetzliche Grundlagen: Reichsjustizgesetz, Reichsstrafgesetzbuch, Brger-liches Gesetzbuch, b. Gerichte fr brgerliche Streitig-ketten: Amtsgerichte. Landgerichte, Oberlandesgerichte, Reichs-gericht. e. Gerichte fr Strafsachen: Schffengerichte, Straf-kammern der Landgerichte, Schwurgerichte (fr schwere Verbrechen), Strafsenat des Oberlandesgerichtes (schwere Verletzung der Landes-gefetze), Reichsgericht (schwere Verletzung der Reichsgesetze, Hoch-und Landesverrat), d. ffentliche Anklger: Amtsanwlte. Staatsanwlte, Reichsanwlte. e. Vollziehungsbeamte: Gerichtsvollzieher; Gendarmen und Polizeibeamte (in bestimmten Fllen). 76. Verfassung des Deutschen Weiches, a. Der Kaiser. Titel: Deutscher Kaiser. Die Kaiserwrde ist erblich verbunden mit der Krone Preußen. Rechte: Oberbefehl der Heer und Flotte, Vlker-rechtliche Vertretung des Reiches durch Konsuln, Ministerresidenten, Gesandte und Botschafter, Abschlu von Bndnissen und Vertrgen, Kriegserklrung (mit Zustimmung des Bundesrats), b. Gesetzgeb ende Gewalten: 1. Bundesrat (siehe S. 86), Vorsitzender ist der Reichskanzler. 2. Reichstag. Wahlen geheim und direkt. c. Ausfhrende Gewalten: die Reichsbehrden (siehe Nr. 77!). d. Einheitlich geordnet sind: Heerwesen (siehe Nr. 79!); Zollwesen; Mnzen, Mae und Gewichte; Post und Telegraphie (Bayern und Wrttemberg Sonderrechte!); Gerichtswesen. 77. Die Iieichsehrden. a. Der Reichskanzler, b. Das Auswrtige Amt. c. Das Reichsamt des Innern. Diesem sind z. B.unter-

8. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 206

1912 - Breslau : Hirt
206 Die neueste Zeit. Das Deutsche Reich. 121-123. Oberlandesgerichte (das Oberlandesgericht zu Berlin hat den Namen Kammergericht beibehalten), das Reichsgericht zu Leipzig. An den Amts- und Landgerichten werden Straf- und Zivilsachen verhandelt. Fr leichtere Vergehen und bertretungen wird beim Amtsgericht das Schffen-gericht gebildet, dem neben dem Vorsitzenden Amtsrichter zwei aus dem Volke gewhlte Schffen angehren. Fr schwerere Vergehen und be-stimmte Verbrechen sind die mit fnf Richtern besetzten Strafkammern der Landgerichte zustndig; der schwerere Verbrechen urteilen die zeit-weise zusammentretenden Schwurgerichte; diese bestehen aus zwlf Ge-schworeuen, die die Schuldfrage entscheiden, und dem Schwurgerichtshof von drei richterlichen Mitgliedern, der Freisprechung oder Verurteilung bekannt gibt und gegebenenfalls die Hhe des Strafmaes feststellt. Be-rnfnng ist nur gegen die Urteile der Schffengerichte zugelassen; gegen Strafnrteile der Landgerichte und Schwurgerichte kann im Falle der un-richtigen Anwendung eines Gesetzes nur Nachprfung (Revision") bean-tragt werden. Das Reichsgericht entscheidet als allein zustndige Behrde der Hoch- und Landesverrat. Brgerliche Rechtsstreitigkeiten gehen im ersten Rechtszuge (Instanz") an das Amtsgericht, hhere vermgensrechtliche Ansprche an das Land-gericht, im zweiten Zuge au das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Die hchste Entscheidung trifft das Reichsgericht. Daneben gibt es Schiedsgerichte, Gewerbegerichte, Militrgerichte. 122. Ma, Gewicht und Mnze. Die Ma- und Gewichts-ordnuug vom Jahre 1868 beseitigte die im Deutschen Bunde bestehende Verwirrung und fhrte einheitliche Mcie nach franzsischem Vorbilde ein. Im Jahre 1873 wurde die Markwhrung eingefhrt und damit die Mnzeinheit im Deutscheu Reiche hergestellt. Zugleich ging Deutschland von der Silber- zur Goldwhrung der, bei der nur Gold als Zahlnngs-mittel angenommen zu werden braucht, Silber dagegen nur als scheide-mnze ausgeprgt wird. Der beliebte Taler ist noch lange gesetzliches Zahlungsmittel geblieben und nach kurzer Unterbrechung als Dreimark-stck wiedererstanden. 123. Post- und Telegraphenwesen. Eisenbahnwesen. Das im alten Deutschen Bunde vielgestaltige Po st Wesen wurde bei Grndung des Norddeutschen Bundes neu geordnet, nachdem es Preußen gelungen war, die Postgerechtsame, auf Grund deren das frstliche Haus Thurn und Taxis die Post in vielen deutschen Staaten in Hnden hatte, ab-zulsen. Fr das Reich wurde es als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet. Die Staatstelegraphen (den ersten elektrischen Telegraphen erfanden Gan und Weber in Gttingen 1833) wurden in der Reichstelegraphen-Verwaltnng vereinigt; diese wurde spter (1876) mit dem Reichspostamt verschmolzen. Der Post steht aus-schlielich die Berechtigung zu, alle Briefe und Zeitungen politischen In-Haltes zwischen zwei Orten zu befrdern. (Postzwang.) Sie hat durch

9. Deutsche Geschichte - S. 440

1912 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
440 117. Der innere Ausbau des Deutschen Reiches. Heizern usw. Kiel und Wilhelmshaven sind unsere Kriegshfen Die gesamte deutsche Marine steht nicht nur im Kriege, sondern auch im Frieden allein unter dem Oberbefehl des Kaisers. 3. Rechtswesen. Zu der Waffengemeinschaft gesellte sich als Zweites einigendes Band die Rechtseinheit, die einen gleichen Rechts-schtz fr alle Brger des Reiches begrndet hat. Die Rechtseinheit wurde eingeleitet durch die Schaffung des Strafgesetzbuches vom Jahre 1871, einer Fortsetzung des schon zur Zeit des Norddeutschen Bundes bestehenden gemeinsamen Strafrechts. Im Jahre 1877 trat eine fr das ganze Reich gltige Prozeordnung hinzu; dann wurde eine einheitliche deutsche Gerichtsverfassung geschaffen, die am 1. Ok-tober 1879 in Kraft trat. Nach dem Vorbilde der Hannoverschen Gerichtsverfassung von 1850(S.392) hob ste alle Privatgerichtsbarkeit vllig auf und trennte die brgerliche und die Straf-rechtspflege gnzlich von der Verwaltung. Die Gerichte sind Staatsgerichte. Fast in jeder iletnen Stadt ist ein Amtsgericht, in jeder greren Stadt ein Landgericht, m jeder preuischen Provinz und fast jedem der brigen Bundesstaaten ein Ober-landesgericht. Das Reichsgericht, als oberstes Gericht des ganzen Deutschen Reiches, hat seinen Sitz in Leipzig und besteht aus mehreren Senaten. Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. Die hheren Gerichte werden mit mehreren Richtern besetzt. Wer mit dem Urteile der niederen Gerichte nicht zufrieden ist, kann in der Regel Berufung einlegen und von Gericht zu Gericht bis zum Reichsgerichte gehen. Dte Verhandlungen werden ffentlich gefhrt, doch kann der Zutritt unerwachsenen Personen und solchen, welche in einer der Wrde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen, versagt werden. Fr die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen sind bei den Amtsgerichten Schffengerichte (fr leichte Strafflle), bei den Landgerichten Strafkammern (fr schwerere) und Schwurgerichte (fr bestimmte Gruppen von Verbrechen) gebildet. Jedes Schffengericht besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schffen. Die Strafkammern sind nur aus Berufsrichtern zusammengesetzt. Die Schwurgerichte bestehen aus je zwlf Lateu als Geschworenen. Schffe und Geschworener kann jeder selbstndige Deutsche werden, der das dreiigste Lebensjahr zurckgelegt hat. sich im Besitz der brgerlichen Ehrenrechte befindet und keine ffentliche Armenuntersttzung geniet; sie den bei den Gerichtsverhandlungen das Richteramt im vollen Umfange und mit gleichem Rechte wie die gelehrten Richter. Seit dem 1. Januar 1900 haben wir fr das gesamte Reich auch ein einheitliches brgerliches Recht, d. h. alle Bestimmungen, die sich auf Erbschaft, Pacht, Miete, Vertrge, Vormundschaft und alle anderen im brgerlichen Leben vorkommenden Rechtsverhltnisse beziehen, sind durch Gesetz in einheitlicher Weise geordnet. Bis dahin hatte jeder Bundesstaat sein besonderes brgerliches Recht, und Preußen hatte sogar mehrere Rechtsgebiete. Das nun gltige gemeinsame brgerliche Recht ist niedergeschrieben in dem Brgerlichen Gesetzbuch, dessen Entwurf von bedeutenden Rechtsgelehrten (Planck u. a.) im Auftrage der Regierung fertiggestellt, vom Reichstage angenommen worden und das am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist. Damit ist die deutsche Rechtseinheit vollendet. Durch das gemeinsame brgerliche Recht hat das deutsche Einigungswerk seine Krnung erhalten: Ein Kaiser, ein Reich, ein Recht! 4. Einheit im Verkehrs- und Wirtschaftsleben, a. Die Wirtschaftseinheit. Das Reichsgebiet bildete schon frher, seit dem Ausbau des Zollvereins (S. 364), in gewissem Sinne eine Wirtschaft-

10. Lehrbuch der Geschichte für die mittleren Klassen höherer Lehranstalten - S. 143

1904 - Gotha : Perthes
143 unterstellt (das auswrtige Amt, Reichsamt des Inneren, Marineamt, Reichs-justizamt, Reichsbankdirektorium, Reichspostamt, Reichsschatzamt). Die einzelnen Behxden werden von Staatssekretren geleitet. /Reichssachen sind: 1. die auswrtigen Angelegenheiten. Ge-sandte vertreten das Reich bei den auswrtigen Mchten, Konsuln schtzen die meichsangehrigen an auerdeutschen Handelspltzen. f 2. Das Landheer und die Kriegsflotte (Marine). Die Dienst-pfftcht beginnt mit dem Kalenderjahre, in dem der Wehrpflichtige das 20. Lebens-jhr vollendet, und zwar gehrt der Dienstpflichtige 7 Jahre lang dem stehenden Heer (2 bei der Fahne, 5 in der Reserve), 5 Jahre der Landwehr -ersten Aufgebotes und 7 Jahre (bis zum 39.Lebensjahr) der Landwehr zweiten Aufgebotes an. Das deutsche Heer besteht aus 20 Armee-fotjps l). Reichskriegshfen sind der Kieler und der Jadehafen. y 3. Das Gericht. Im ganzen Reiche sind Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte errichtet worden. Strafsachen werden vor den S ch s f e n -gerichten, den Strafkammern und den Schwurgerichten verhandelt. Als oberste Instanz fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten und fr Strafsachen (fr die Entscheidungen der Oberlandesgerichte und der Schwurgerichte) ist das Reichsgericht in Leipzig eingerichtet. X 4. Handel und Verkehr. Die Einheit des Maes und Gewichtes wie des Mnz Wesens ist durch die Reichsgesetzgebung endlich erreicht worden. Die Grundlage des Maes bildet das Meter mit dezimaler Teilung und Vervielfachung. Die Einheit fr das Gewicht ist das Kilogramm, die einheitliche deutsche Mnze ist die Mark geworden. Die Post- und Tele-grapheuverwaltung hat das Reich bernommen. Die deutsche Postverwal-tung ist bei der einheitlichen Gestaltung des Postwesens im Reichsgebiet nicht stehen geblieben, sondern hat die Anregung zur Grndung des Weltpost-Vereins gegeben, der jetzt die ganze gebildete Welt umfat. jz 5. Finanzen. Auer den Einnahmen aus dem Post- und Telegraphen-wssen flieen in die Reichskasse die indirekten Steuern, der Hauptsache nach Verbrauchssteuern, erhoben vom Branntwein, Bier, Tabak, Zucker und Salz, und die Einfuhrzlle an den Grenzen. 1/ Die vlkerrechtliche Vertretung des Reiches, die Kriegserklrung und die Friedensschlieung, das Recht, Bndnisse einzugehen, die Berufung und Schlieung des Bundesrats und Reichstags, der Oberbefehl der Heer und Flotte, die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung und die Ernennung der Reichsbeamten steht dem deutschen Kaise^x zu, welcher der jedesmalige König von Preußen ist. pic Durchfhrung der Selbstverwaltung in Wreuen. Der Geist der Zeit verlangte die Aufhebung der gutsherrlichen Polizei. Sie wurde in den stlichen Provinzen in die Hnde des Amtsvorstehers gelegt. Zugleich wurde die kommunale Selbstndigkeit durchgefhrt. Wie die stdtischen Ge- 1) Zu den acht preuischen Korps (vgl. S. 121.1) waren nach 1866 drei hinzugekommen: da Ix. (Schleswig-Holstein), das X. Hannover), das Xl (Hessen-Nassau) Ihnen wurden nach 1871 hinzugefgt: das Xii. (Sachsen), das Xiii. (Wrttemberg), das Xiv. (Baden), das Xv. und Xvi. (Elsa-Lothringen). Mit den zwei bairischen Korps und dem Garde-korps sind es zwanzig Korps.

11. Geschichte der Neuzeit von 1648 bis zur Gegenwart - S. 211

1911 - Breslau : Hirt
Das Deutsche Reich. 211 richter als Vorsitzendem und zwei aus dem Volke gewhlte Schffen als Beisitzern gebildete Schffengericht. Fr schwerere Vergehen und bestimmte Verbrechen sind die mit fnf Richtern besetzten Strafkammern der Landgerichte zustndig, der schwerere Verbrechen urteilen die periodisch zusammentretenden Schwurgerichte; diese bestehen aus zwlf Geschworenen, welche die Schuldfrage (ob schuldig oder nicht) entscheiden, und dem Schwurgerichtshof von drei richterlichen Mitgliedern mit Einschlu des Vorsitzenden, der Freisprechung oder Verurteilung ausspricht und die Hhe des Strafmaes feststellt. Berufung ist nur gegen die Urteile der Schffengerichte zugelassen, gegen Strafurteile der Landgerichte und Schwurgerichte kann im Falle der unrichtigen Anwendung emes Gesetzes nur Revision beantragt werden. Das Reichsgesetz der die Gerichtsverfassung teilt die Gerichte m Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte (das Oberlandes-gericht zu Berlin hat den Namen Kammergericht beibehalten) und das Reichsgericht zu Leipzig. Brgerliche Rechtsstreitigkeiten gehen in 1. Instanz entweder an das Amtsgericht, hhere vermgensrechtliche Ansprche an das Landgericht, in 2. Instanz an das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Eine 3. und hchste Instanz bildet das Reichsgericht. Bayern besitzt fr einen Teil der brgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein Oberstes Landes-gericht als hchste Instanz. 121. Ma, Gewicht und Mnze. Die Ma- und Gewichts-ordnnng vom Jahre 1868 beseitigte die im alten Bunde bestehende Verwirrung und fhrte einheitliche Mae ein. Im Jahre 1876 wurde die Markwhrung eingefhrt und damit die Mnzeinheit im Deutschen Reiche hergestellt. Zugleich ging Deutsch-laud von der Silber- zur Goldwhrung der, bei der nur Gold als Zahlungsmittel angenommen zu werden braucht, Silber dagegen nur als Scheidemnze ausgeprgt wird. 122. Post- und Telegraphenwesen. Eisenbahnwesen. Das im alten Deutschen Bunde vielgestaltige Postwesen wurde bei Grndung des Norddeutschen Bundes neu geordnet, nachdem es Preußen gelungen war, das Postregal des frstlichen Hauses Thuru und Taxis, auf Grund dessen dieses die Post in vielen deutschen Staaten in Hnden hatte, ab-zulsen. Fr das Reich wurde es als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet. Die Staatstelegraphen wurden in der Reichs-telegraphen-Verwaltung vereinigt. Beide Verwaltungen wurden 1876 zum Reichspostamt verschmolzen, dessen Chef den Titel Staats-sekretr fhrt. Der Post steht ausschlielich die Berechtigung zu, alle Briefe und Zeitungen politischen Inhaltes zwischen zwei Orten zu bernehmen (Postzwang). Sie hat durch die Einfhrung der Postauftrge ihren Wirkungskreis erweitert. 1867 wurde das Einheitsporto fr ganz Deutschland, 1870 die Postkarte eingefhrt. 14*

12. Deutsche Geschichte bis zur Gegenwart - S. 270

1902 - Leipzig : Voigtländer
270 Dritte Periode der Neuzeit. zwungen, diese wie frher von anderen Kolonialmchten zu beziehen; Absatzgebiet auerdem bilden unsere Kolonien Absatzgebiete fr die Erzeugnisse der deutschen Industrie und wichtige Sttzpunkte unseres Handels. Rechtseinheit 4. Einheitlichkeit in Gesetzgebung, in Matz und Gewicht. Neichspost. Zollwesen. Durch neue, fr das ganze Reich gltige Einrichtungen wurde der verwirrenden Verschiedenheit der vielen ein-Strafgesetz-zelnen Lcmdesgesetze ein Ende bereitet. Zunchst ging das Straf-g esetz buch des Norddeutschen Bundes auf das ganze Reichsgebiet der; dann wurde fr alle Verhltnisse des Rechtslebens eine einheit-Mrgerlichesliche Gerichtsverfassung angeordnet, ferner das Brgerliche Ee-setz buch ausgearbeitet, das unter Kaiser Wilhelm Ii. am 1. Jan. 1900 in Kraft trat. Als oberstes Gericht fr das gesamte Deutschland Reichsgericht und letzte Instanz fr viele Rechtsstreite ward das Reichsgericht in Leipzig eingesetzt. Mnz- Weitere Frchte der Einheit Deutschlands waren gleiche Mae, einfielt 2c Gewichte und Mnzen. Nun verschwanden die verschiedenen Mnz-sorten, und die Mark zu 100 Pfennigen (auf Grund der Gold-Whrung), das Meter, das Liter wurden allgemein eingefhrt. Das Postwesen erhielt einheitliche Gestaltung in der Deut-Reichspost schert Neichspost. Bayern und Wrttemberg behielten sich in dieser Beziehung besondere Rechte vor. Eine wichtige nderung in der Schutzzlle Zollpolitik ging dadurch vor sich, da man zum Schutze der ein-heimischen Industrie, namentlich aber der Landwirtschaft, die durch die Einfuhr groer Kornmassen aus getreidereichen Lndern, wie Rußland und Argentinien, schwer geschdigt wurde, Industrie-und Eetreide-Einfuhrzlle einrichtete. Zur Erleichterung des Ver-kehrs mit uns besonders nahe stehenden Lndern, wie sterreich und Vertrge ^^alien, wurden dagegen Handelsvertrge abgeschlossen. Auf An-regung des um das Verkehrswesen hochverdienten Reichspost-meisters, sptem Staatssekretrs Dr. von Stephan kam es Wettpost- zur Grndung des Weltpostvereins. 5, Frsorge fr den Arbeiterstand. Sozialpolitische Gesetzgebung. Eine Hauptaufgabe seines Regentenberufes fand der volksfreundliche Herrscher in der Frsorge fr das notleidende, niedere Volk, die sogenannten arbeitenden Klassen. Diesen Fabrikwesen hatte das immer groartiger sich entwickelnde Fabrikwesen neben Ge-legenheit zu lohnendem Erwerbe auch Anla zu frher nicht gekannten Mistnden gegeben. Es entstanden vielerlei Klagen, berechtigte und

13. Geschichte der Neuzeit seit dem Jahre 1648 - S. 187

1910 - Leipzig : Voigtländer
102 Ausbau der Reichsverfassung. Kulturkampf. 187 angeordnet (1879), wonach brgerliche Rechtsstreitigkeiten von Amts-, Land- und Oberlandesgerichten, Strafsachen von Schffengerichten, Strafkammern und Schwurgerichten entschieden werden; diese letzten bestehen aus 3 Richtern und 12 nichtrichterlichen Geschworenen, von denen die Schuldfrage entschieden wird, während die Richter das Strafma festsetzen. Als oberstes Gericht fr das Reich, zugleich als Berufungsinstanz in Zivil- und als Revisions-instanz in Strafsachen ward das Reichsgericht in Leipzig eingesetzt.reichsgericht Die Patrimonialgerichtsbarkeit hrte (seit 1873) gnzlich auf. Ein brgerliches Gesetzbuch wurde ausgearbeitet und trat 12 Jahre Brgerliches nach dem Tode Wilhelms I. in Greift (1. Januar 1900). Der Gesetzgebung der Einzelstaaten unterliegen besonders Kirche und Schule sowie Polizei und Steuerwesen. Die wirtschaftliche Einheit des Reiches ward (1874) durch ein ein - Weithin heitlichesmnzwesenauf Grund der Goldwhrung die Mark ^unze^Ma zu 100 Pfennigen sowie durch einheitliches Ma und Gewicht weiter durchgefhrt. Die Verkehrs Verhltnisse ganz einheitlich zu gestalten, war unmglich. In bezug auf die Reichspost be- Retchspost hielten sich Bayern und bis auf die jngste Zeit Wrttemberg be-sondere Rechte vor. Von grter Bedeutung wurde der durch den Generalpostmeister, spteren Staatssekretr Stephan (1874) ins Leben gerufene Weltpostverein. In bezug auf Kanle stand Deutschland weniger infolge seiner natrlichen Beschaffenheit als wegen seiner staatlichen Zersplitterung hinter den Nachbarlndern sehr zurck. Erst im neuen Reiche wurde das Kanalnetz bedeutend erweitert. Der Dortmund Emskanal verbindet das rheinisch- Kanle westflische Industriegebiet mit der Nordsee, und vor allem stellt ein Kanal, zu dem Wilhelm I. noch den Grund legte (1887), die Verbindung zwischen Nord- und Ostsee (seit 1895) her. b) Der Kulturkampf. In derselben Zeit, als das Papsttum der weltlichen Macht verlustig ging (S. 184), erlangte es die geistliche Allgewalt. Das vatikanische Konzil nmlich verkndete 1870 die Unfehlbarkeit des Papstes in Sachen der Glaubens- und Sittenlehre. Nur eine verhltnismig geringe Anzahl deutscher Katholiken erklrte sich gegen das Dogma und bildete die Gemeinde der Altkatholiken, fr die der Staat eintrat, als von kirchlicheraltkathoiuen Seite gegen sie vorgegangen wurde. Der streitbare Pius Ix. hatte schon vor dem Verluste der Pius ix.

14. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 61

1910 - Leipzig : Voigtländer
32. Kaiser Wilhelm I. 18711888. 61 Trken zu einem fr sie ungnstigen $rteen. Da traten England und sterreich fr den Sultan ein, und es drohte ein gefhrlicher Krieg zwischen den europischen Gromchten auszubrechen. Huf Rulands Bitte lud Bismarck zur Schlichtung des Streites Vertreter der Gromchte zu einem Kongre nach Berlin. Durch den Berliner Kongre 1878 unter Bismarcks Vorsitz wurden die Lnder Rumnien, Serbien |und ms Montenegro von der Trkei unabhngig, Bulgarien ein Frstentum unter trkischer (Oberhoheit, Bosnien kam unter sterreichische, die Insel Ci)pern unter englische Verwaltung. Rußland erhielt Bessarabien und Gebietsteile am Kaukasus; es fhlte sich trotz Bismarcks redlicher Dienste beeintrchtigt und wandte sich seitdem Frankreich zu. Deutschland schlo deshalb ein frmliches Bndnis mit sterreich 1879; als diesem auch Italien beitrat, wo 1878 auf Viktor (Emanuel dessen Sohn Humbert gefolgt war, entstand der Dreibund 1883, der jetzt noch eine5nedensgetohr bildet, vrewund 3. Seemacht und Kolonien. Jenseits des Meeres war der Deutsche bisher fast recht- und schutzlos gewesen; denn die Kriegsflotte Preuens und spter des Norddeutschen Bundes war klein. Die Grndung einer deutschen Kriegsflotte ermglichte einen krftigeren Kriegsflotte Schutz des mchtig anwachsenden deutschen Seehandels und der Deutschen im Auslnde. Der neuerwachte deutsche Unternehmungsgeist ging nun auch an die Be grndung deutscher Kolonien. Noch unter Idilhelms I. Kolonien Regierung wurden in Afrika die Gebiete Deutsch-Sdwestafrika, Kamerun, Togo. Deutsch-Ostafrika und in der Sdsee Kaiser-lvilhelrns-Iand auf Neuguinea, der Bismarckarchipel, die Salomonstnseln und Marschallinseln fr Deutschland gewonnen (Karte Xv). 4. Strkung der inneren Einheit. Das neue Deutsche Reich erschien nicht nur nach auen als ein kraftvoller (Einheitsstaat; auch seine innere (Einheit wurde durch zweckmige (Einrichtungen gefrdert. So wurde ein einheitliches deutsches Recht geschaffen. Zu- e^Wsc nchst erhielt das Strafgesetzbuch des Norddeutschen Bundes im ganzen Reichsgebiet Geltung. Dann wurde eine einheitliche Gerichtsordnung eingefhrt; als oberstes Gericht wurde das Reichsgericht zu Leipzig eingesetzt, unter ihm stehen die (Dberlanbesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte. Auch ward noch unter Wilhelm I. die Ausarbeitung eines allgemeinen brgerlichen Gesetzbuches begonnen. (Ein groer Segen fr alle deutschen Lnder war die Einfhrung N-ue Mae. einheitlicher Mae, Gewichte und Mnzen. Das Meter, Liter, mnzen"' Kilogramm und die Mark traten nun an die Stelle der buntscheckigen Mae, Gewichte und Geldsorten, deren Gebrauch den Verkehr in lstigster tdeife erschwert und beschrnkt hatte.

15. Geschichte der Neuzeit - S. 691

1897 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Das Deutsche Reich. 691 gebiet, dessen landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse durch Einfhrung eines neuen Zolltarifs mit Schutzzllen gegen die berhandnehmende Einfuhr auslndischer Waren gesichert wurden. Die berschsse aus den Zoll-einnahmen werden an die Einzelstaaten nach Verhltnis der Bevlkerung verteilt. Auch sonst sind auf dem Gebiete des Handels und der Gewerbe manche treffliche Bestimmungen getroffen worden, so z. B. betreffs des Papiergeldes, der Patente fr Erfindungen aller Art, zum Schutze der Muster und Marken wie des geistigen Eigentums. Vieles geschah zur Pflege und Erhaltung des krperlichen wie geistigen und sittlichen Gesundheitszustandes des Volkes und wider die Verbreitung von physischen und socialpoli-tischen Seuchen. In letzterer Beziehung erzielten die angewandten Mittel nicht die erhoffte Wirkung. Einfhrung direkter Reichssteuern erschien so wenig durchfhrbar als im Mittelalter der gemeine Pfennig". Die Ausgaben des Reiches werben bestritten durch die Einnahmen aus Zllen, Post und Telegraphie und den inbirekten Steuern auf Stempel (fr Wechsel, Brsengeschfte, Spielkarten) und den Verbrauch von Zucker, Salz, Tabak, Bier, Branntwein; bezglich der beiben letzten Genumittel finb Bayern, Wrttemberg und Baden selbstnbig. Reichen diese Einnahmen zur Deckung der Bedrfnisse nicht aus, dann werben von den Einzelstaaten nach der Kopf-zahl Matrikularbeitrge erhoben. Die Anbahnung eines einheitlichen Rechtes geschah mit der Fest-stellung, der sogen. Kobifikation des Strafrechts, an welche sich die Fertig-stellung des Brgerlichen Gesetzbuches schlo (1896). Das Gerichtswesen ist bereits (seit 1877) einheitlich geordnet. Das Verfahren im Civil-wie im Strafproze ist mndlich. Fr C i v i l s a ch e n bildet das Amtsgericht die erste Instanz, bei grern Objekten das Landgericht, bei welchem zugleich erste Berufung eingelegt wird, während das Oberlandesgericht (in jeder preuischen Provinz 1, in Hessen-Nassau 2) mit Senaten von je 5 Richtern zweite Berufungsinstanz ist. In kleinern Strafsachen, bertretungen, Berufung gegen Polizeistrafen, urteilt der Amtsrichter mit zwei aus der Ge-ineinde gewhlten Schffen, in grern Vergehen und Verbrechen bis zu einem Strafma von 5 Jahren Zuchthaus die Strafkammer des Landgerichts, bei welchem sich auch eine Kammer fr Handelssachen befindet. der schwerere Verbrechen entscheidet das aus 3 Landrichtern und 12 ausgelosten brgerlichen Geschworenen bestehende Schwurgericht. Oberste Berufungsstelle und hchster Gerichtshof ist das Reichsgericht in Leipzig, welches in Senaten von je 7 Richtern auch der Hochverrat gegen Kaiser und Reich richtet. Anklage wegen verbter Verbrechen erheben die Staatsanwlte, die Verteidigung des Angeklagten führen Rechtsanwlte, die auch in Civilprozeffen als Sach- 44*

16. Von der Französischen Revolution bis auf unsre Zeit - S. 106

1913 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
106 Das Zeitalter d. Zerstrung d. alten Reichs u.'d. Entstehung d. neuen deutschen Kaisertums. Kraft", erklrte Moltke 1874 im Reichstag;') was wir in einem halben Jahr mit den Waffen errungen haben, das mgen wir ein halbes Jahrhundert mit den Waffen schtzen, damit es uns nicht wieder ent-rissen wird; wir haben seit unseren glcklichen Kriegen an Achtung berall, an Liebe nirgends gewonnen." Dem Heere zur Seite steht die Flotte, in welcher die Seeleute von Beruf ihre Dienstpflicht ableisten. Kiel und Wilhelmshasen sind Reichskriegshfen. Um die Grndung der Reichsflotte hatte der Minister v. Stosch groe Verdienste. Das Recht Nicht minder wurde die Rechtseinheit ausgebaut. Das Strafgesetzbuch wurde von dem Norddeutschen Bunde ber-rcommen; das neue it r g P r Ii. tfi e Kelei*bucki .i5t im .Jahre 1900 in Kraft getreten und hat der Verschiedenheit der in den einzelnen Landschaften geltenden Rechte ein Ende gemacht. Durch die Justiz-gesetze von 1876 wurde eine Zivil- und Strafprozeord-nung und eine einheitliche Gerichtsl&Jlx.faffung geschaffen. Die Gerichte zerfallen in Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte; ihre Spitze bildet das Reichsgericht, welches in Leipzig feinen Sitz hat. Alle Gerichtsbarkeit wird vom Staate ausgebt; die Patrimonialgerichtsbarkeit, wie sie z.b. frher von den Rittergutsbesitzern ausgebt wurde, hat aufgehrt. Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt und knnen nur kraft richterlicher Ent-fcheidung abgefetzt werden. Leichtere Strafflle werden von den Schffengerichten, die aus einem Richter und zwei Laienbei^ sitzern bestehen, schwerere von den Strafkammern, die aus fnf Berufsrichtern zusammengesetzt sind, abgeurteilt. Bestimmte Gruppen von Verbrechen werden den Schwurgerichten zugewiesen; hier wird das Urteil der die Schuld von zwlf Laien als Geschworenen ge-fllt, während die Strafe von drei Berufsrichtern festgestellt wird. Wirtschasts- Zur Vervollstndigung der wirtschaftlichen Einheit des Reichs *1873 diente die Herstellung eines einheitlichen R e i ch s m n z w e s e n s, das auf der Goldwhrung beruht, und die Schaffung eines einheitlichen Maes und Gewichtes. Das vom Reich geleitete Post- und Telegraphen Wesen hat unter dem ersten Generalpostmeister v. Stephan, dem Grnder des Weltpostvereins, einen mchtigen Auf-fchwung genommen. 1) hnlich der Groe Kurfürst in feiner fr den Kurprinzen bestimmten Vterlichen Ermahnung": Alliancen feindt zwar gutt, aber Eigene Krfte noch besser."

17. Geschichte der Neuzeit von 1786 bis 1900 - S. 146

1905 - Leipzig : Teubner
146 Ix. Das Aufkommen der Weltmchte an Stelle der europischen Gromchte :c. das Flottengesetz von 1898 und das noch umfassendere von 1900 erlassen. Nach diesem soll die Flotte bis 1917 auf folgenden Bestand gebracht werden: 1. die Schlachtflotte auf 2 Flottenflaggfchiffe, 4 Geschwader zu je 8 Linienschiffen, 8 groe und 24 kleine Kreuzer als Aufklrungsschiffe; 2. die Ausland flotte auf 3 groe Kreuzer und 10 kleine Kreuzer; 3. die Materialreserve auf 4 Linienschiffe, 3 groe und 4 kleine Kreuzer. Jedes Linienschiff soll immer nach 25, jeder Kreuzer nach 20 Jahren ersetzt werden. 2. Das Gerichtswesen. Wie jede groe Staats-Grndung oder -Er-Neuerung, so hatte auch die Grndung des Deutschen Reichs die Schpfung eines neuen Rechts und neuer Rechtsformen zur Folge. Schon im Nord-deutschen Bunde wurde ein gemeinsames Handelsrecht und ein Ober-Handelsgericht in Leipzig geschaffen. Durch ein neues Strafgesetzbuch wurde ein einheitliches Strafrecht gegeben und beides vom neuen Reiche bernommen. Endlich wurde auch 1897 ein neues Brgerliches Gesetzbuch, das aus der mehr als zwanzigjhrigen Arbeit einer Kommission her-vorgegangen war, angenommen und trat am 1. Jan. 1900 in Kraft. Fr die Rechtspflege sind im Deutschen Reiche vier Stufen (Instanzen) ein- Die Gerichte, gerichtet: 1. .die Amtsgerichte, zustndig fr die Entscheidung der Streit-objekte bis zu 300 Jl, und neben ihnen Schffengerichte fr Straf-fachen, zusammengesetzt aus dem Amtsrichter und 2 Schffen, zustndig fr Verurteilung bis zu 3 Monaten Gefngnis (oder 600 Jt Geldstrafe), 2. die Landgerichte mit Strafkammern zur Aburteilung von Verbrechen gegen das Eigentum und neben ihnen Schwurgerichte, in denen je 12 Geschworene der die Schuldfrage, drei gelehrte Richter der das Strafma zu entscheiden haben, 3. die Oberlandesgerichte (m Preußen fr jede Provinz eines, fr die Mark Brandenburg das alte Berliner Kammergericht) und 4. an der Spitze des ganzen Gerichtswesens das 1879 in Leipzig errichtete Reichsgericht, welches an die Stelle des dem Norddeutschen Bunde entstammten Reichsoberhandelsgerichtes trat. Fr Bayern gilt es nur in Handelssachen als oberste Instanz, alle brigen Rechtsflle werden dort endgltig durch ein eigenes bayrisches Reichsgericht entschieden. Das Ge-richtsverfassungsgefetz sicherte die vllige Unabhngigkeit der Richter dadurch, da es sie nur durch richterliches Urteil fr abfetzbar und ohne ihren Willen nicht fr versetzbar erklrte. Durch die Strafprozeordnung wurden die Rechte der Verteidigung gegenber denen der Staatsanwaltschaft bedeutend erweitert, ohne ihnen doch fr die Voruntersuchung gleichgestellt zu werden. 3. Die finanzielle Befestigung des Reiches. Die Entfesselung der wirtschaftlichen Krfte und das Einstrmen der franzsischen fnf Milliarden bewirkten zunchst einen groen Aufschwung der Industrie und des Handels, Grndungs, fhrten aber bald zur berproduktion und zum Grndnngsfchwindel". Krach'"ms schwere Krisis brachjl873 von Wien aus herein (Krach") und lhmte die Gtererzeugung wie den Handel. Jene fing jetzt auch an, schwer an o6beutfchene ^er Freihandelspolitik zu leiden. Immer massenhafter strmten die Produkte Industrie.^ der berlegenen englischen und der durch versteckte Ausfuhrprmien ge-

18. Für die Klassen III - I - S. 200

1913 - Breslau : Hirt
200 B. Vom Westflischen Frieden bis zur Gegenwart. Deutsch-Ostafrika, Kaiser-Wilhelmsland und der Bismarck-Archipel. Kiel und Wilhelmshaven wurden zu Reichs-Kriegshfen bestimmt und be-deutend erweitert. Um den Binnenhandel zu frdern, wurden die Flsse, z. B. die Unterweser, vertieft und neue Kanle gegraben. Um den Handelsschiffen, besonders aber unserer Marine eine krzere Ver-bindung der Ostsee mit der Nordsee zu schaffen und die Entfernung zwischen unsern Reichs-Kriegshfen zu verringern, begann das Reich den Bau des Nordostseekauals zwischen der Kieler Bucht und der Elbmndung , der 1895 als Kaiser-Wilhelm-Kanal dem Verkehr bergeben worden ist. c) Gewerbliches Leben; Rechtspflege. Die Einheit des deutschen Volkes kam anch besonders im gewerblichen Leben und in der Rechts-Pflege zum Ausdruck. Im ganzen Reiche gelten dieselben Mnzen, Mae und Gewichte,- wir haben eine einheitliche Kaiserliche Post- und Telegraphenverwaltung, und hauptschlich durch deutschen Einflu ist der Weltpostverein ins Leben gerufen worden. Die Eisenbahnen stehen unter Aufsicht des Reiches; die Preise fr Personen- und Gterverkehr sind ein-heitlich geregelt. Auch ein einheitliches Recht und Gerichtsverfahren besitzt jetzt das deutsche Volk: 1872 trat das deutsche Reichsstrafgesetzbuch, 1879 die neue Gerichtsverfassung und 1900 das Brgerliche Gesetzbuch in Kraft. Es gibt im Deutschen Reiche Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte) das Reichsgericht ist in Leipzig. ) Landesverwaltung; Staatsbahnen. Fr Preußen ist die Friedensarbeit Kaiser Wilhelms noch besonders segensreich geworden, zunchst durch weitere Ausgestaltung der Selbstverwaltung sowie durch Verstaatlichung der Eisenbahnen. Die Selbstverwaltung besteht jetzt nicht nur in den lndlichen und stdtischen Gemeinden, son-dem auch die Kreise, Regierungsbezirke und Provinzen verwalten viele ffentliche Angelegenheiten selber durch gewhlte Vertreter. Whrend die Regierung den Landstraenbau den einzelnen Kreisen 1879 berlie, frderte sie selbst lebhaft den Kanalbau und die Verstaatlichung der Eisenbahnen. Bisher waren die meisten deutschen Eisenbahnen Eigentum van Privatgesellschaften, die nur ihren Nutzen im Auge hatten. Fürst Bismarck erstrebte den Ankauf smtlicher deutschen Eisenbahnen durch das Reich; weil aber die Bundesfrsten dem widersprachen, setzte er zum Segen fr das Land es durch, da wenigstens die Eisenbahnen Preuens vom Staate angekauft wurden. Heute sind nur nach unbedeutende Bahnen, die der Staat nicht ankaufen will, im Privatbesitz. Die von Jahr zu Jahr steigenden berschsse der Staatseisenbahnen kommen dem ganzen Lande zugute. Zur Verwaltung der Eisenbahnen errichtete der König das (9.) Ministerium der ffentlichen Arbeiten.

19. Deutsche Geschichte von der Thronbesteigung Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart - S. 363

1913 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
Kaiser Wilhelm I. 363 Strafprozeordnung (1879); 4. ein Allgemeines Brgerliches Gesetzbuch (1887), das erst am 1. Januar 1900 in Kraft trat. 1900 c) Die Vollendung der wirtschaftlichen Einheit und die einheit-liche Gestaltung des Ma-, Gewichts- und Mnzwesens. Der deutsche Zollverein wurde immer nur auf eine Reihe von Jahren geschlossen. Diesen Mistand hat das Deutsche Reich beseitigt; denn es bildet kraft seiner Verfassung fr immer ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, das alle deutschen Staaten nebst Luxemburg umschliet (Bremen und Ham-brg erst seit 1888). Nichts wurde fr Handel und Wandel lstiger empfunden als die Mannigfaltigkeit der Mae, Gewichte und Mnzen. Zwar hatte der Zoll-verein etwas Abhilfe geschaffen (S. 315). Die volle Gleichmigkeit brachte aber erst die Wiederherstellung des Deutschen Reiches. Fr die Mae wurden das Meter (m) und das Liter (1), fr die Gewichte das Gramm (g) als Einheit angenommen (1872); als Mnzeinheit wurde die Mark (M) gewhlt (1875). d) Die einheitliche Ordnung des deutschen Verkehrswesens. Nach der Reichsverfassung sind die deutschen Eisenbahnen, von denen nur die elsa-lothringischen dem Reiche gehren, wie ein einheitliches Netz zu verwalten. Die Ausfhrung dieser Bestimmung wurde dadurch sehr er-leichtert, da bald nach der Grndung des Reiches (in Preußen seit 1879) fast alle Eisenbahnen, welche sich noch im Privatbesitze befanden, von den deutschen Staaten angekauft worden sind. Eine einheitliche Regelung erfuhr auch das Post- und Telegraphen-wesen. Bereits im Jahre 1867 waren die 17 Landespostverwaltungen des Norddeutschen Bundes in die norddeutsche Bundespost zusammengefat worden. Diese wurde nun zur deutschen Reichspost erweitert (1871). Nur Bayern und Wrttemberg behielten ihre eigene Post- und Telegraphen-Verwaltung. Ein einheitlicher, niedriger Portosatz und die kurz vor dem Kriege gegen Frankreich eingefhrte Postkarte erleichterten und hoben den Verkehr ungemein. Besondere Verdienste um die Entwicklung des deutschen Postwesens erwarb sich der Generalpostmeister Heinrich v. Stephan (f 1897), der auch als der eigentliche Vater des Welt-Postvereins bezeichnet werden mu1. Die Regelung des Geldverkehrs bernahm die Reichsbank, welche in allen greren Stdten des Reiches Zweiganstalten besitzt. 1 Der Weltpostverein wurde 1874 in Bern begrndet. Er dehnte sich immer weiter aus und umspannt gegenwrtig fast smtliche Lnder der Erde mit etwa 1500 Millionen Einwohnern.

20. Neuere Geschichte von 1740 - 1888 - S. 74

1901 - Leipzig : Teubner
74 Vi. Die Befestigung des deutschen Reiches u. die Ausbreitung seiner Macht. Kanalbau seit greren Kanlen wurden gebaut der Oder-Spree-, der Kaiser-Wilhelm-, der Dortmund-Ems- und der Elbc-Travekanal. In den Stdten entstanden seit 1870 die Straenbahnen, fr die W. Siemens 1882 die elektri-Telegraphen- fchen Betriebsmittel erfand. Im Telegraphenwesen, das 1876 mit der rocfen' Post verbunden wurde, vermehrte sich die Lnge der Leitungsdrhte von 18891898 von 334 000 km auf 461 000 km, die Zahl der Telegramme Fernsprech- von 42 auf 71 Millionen. Der erste Fernsprecher (Telephon) trat in "nii877.fflt Berlin in Thtigkeit. Der erste Generalpostmeister des deutschen Reiches, der geniale Heinrich Stephan, fgte durch Vereinbarung mit sterreich zu dem Einheits-^inheitsporto Briefporto von 10 Pf. das Einheitsporto fr Packete von 50 Pf. Ul nere l6' fr 5 kg, wodurch ein riesenhafter Waren-Fernverkehr herbeigefhrt wurde. Weltpostverein Seine grte That war die Grndung des Weltpostvereins, dem all-mhlich alle Kulturstaaten beitraten. 5. Das Schul- und Gerichtswesen. Die Verwaltung. Das Hebung der Volksschulwefen wurde in der zweiten Hlfte des 19. Jahrhunderts durch Volksschule. kje Frsorge des Staates und besonders durch den Kultusminister Dr. Falk (18721878) auerordentlich gehoben, so da die Zahl der Analphabeten auf einen geringen Bruchteil eines Prozents herabsank. Doch litt die Volks-schule darunter, da die Kirche dem Staate diesen seinen Besitz mehr oder Schulaufsichts- weniger zu entziehen suchte. Dem machte das Schulaufsichtsgesetz in-gesetz i8<2. eilt Ende, als nach ihm der Staat die Orts- und Kreisschulinspektoren ernennt und ihre Bezirke abgrenzt; die Geistlichen haben seitdem nur In-spektionsbefugnisse, soweit sie ihnen der Staat jedesmal erteilt. Aus dem Ausblhen der Gebiete des hheren Schulwesens arbeiteten sich die Realanstalten (Real-ftahentumg. gymnasien und Realprogymnasien, Oberrealschulen und Realschulen) krftig empor; die altbewhrten Grundlagen des Gymnasiums wurden dadurch mehrmals erschttert. Mit der deutschen Einheit wurde auch ein einheitliches deutsches Recht geschaffen, zuerst das notwendigste, ein gemeinsames Einheitliches Handelsrecht (schon im Norddeutschen Bunde), dann ein Strafgesetz-^Strafrechf' buch fr das ganze deutsche Reich und endlich nach langer Vorarbeit ein und brgerliches brgerliches Gesetzbuch, das am 1. Januar 1900 fr das Reich in Recht- Kraft trat. Die Rechtspflege wurde in vier Stufen (Instanzen) geordnet; Gerichts- die unterste bilden die Amtsgerichte, mit denen zur Aburteilung von Ver-Verfassung. gejjen Schffengerichte verbunden sind, die nchste die Landgerichte, an denen zur Aburteilung der Verbrechen die Schwurgerichte gebildet werden, die folgende die Oberlandesgerichte und die hchste das Reichsgericht in Leipzig (seit 1879). Dieses giebt jedoch fr Bayern, das sein eigenes bayerisches Reichsgericht besitzt, nur in Handelssachen die oberste Ent-Organisation scheidnng. In der allgemeinen Landesverwaltung Preuens wurde vwwaltung neben den staatlichen Behrden die Selbstverwaltung, d. h. die Ver-in Preußen, waltung durch die vom Volke gewhlten Vertreter organisiert Die unterste Gemeinde. Stufe der Bezirke bildet hier die Gemeinde, an deren Spitze der Ge-meint)erat mit dem Gemeindevorsteher steht. Mehrere Gemeinden sind zu einem Amtsbezirke vereinigt, in dem der Amtsvorsteher die niedere Polizei Kreis. ausbt, der der Gemeinde steht der Kreis, dessen Angelegenheiten der Landrat mit dem zu bestimmten Zeiten zusammentretenden Kreistage und