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1. Deutsche Geschichte - S. 268

1912 - Halle a.S. : Schroedel
268 lichen Unterrichtsanstalten und hat das Berg-, Htten- und Salinenwesen unter sich. Die Minister sind verantwortlich, knnen also, wenn sie sich im Amte gegen die Gesetze vergehen, zur Rechenschaft gezogen werden. Sie werden vom Könige ernannt, der unverantwortlich ist. In der Hand des Knigs laufen die Fden der ganzen Verwaltung zusammen. Er berwacht die Ausfhrung der Gesetze und hat die Verfgung der das Heer; er kann auch gerichtliche Strafen mildern oder ganz erlassen. 2. Die Verfassung. Die Gesetze und der Staatshaushalt fr Preußen kommen durch das Zusammenwirken des Knigs und der beiden Huser des Landtags zustande. Diese beiden Huser sind das Herren-haus und das Abgeordnetenhaus. Das Herrenhaus besteht aus etwa 270 Mitgliedern. Es sind die volljhrigen Prinzen des Kniglichen Hauses, die vormals reichsnnmittel-baren Fürsten und Grafen, deren Recht erblich ist; auerdem Vertreter des hohen Adels, des Grogrundbesitzes, der Groindustrie, der Universitten und der groen Städte, die der König beruft. Das Abgeordnetenhaus zhlt 433 Mitglieder. Sie werden vom Volke auf fnf Jahre gewhlt. Whlen darf jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat; er ist Urwhler. Fr die Wahl wird das ganze Land in Wahlbezirke zerlegt, und jeder Wahlbezirk zerfllt wieder in zahlreiche Urwahlbezirke. Die Urwhler jedes Urwahlbezirks werden in eine Liste eingetragen, und zwar folgen sie aufeinander nach der Hhe der Steuern, die sie zahlen. Die ersten der Liste, die zusammen ein Drittel der Steuersumme entrichten, welche der ganze Urwahlbezirk auf-bringt, bilden die erste Klasse; die folgenden, die wiederum ein Drittel zahlen, machen die zweite Klaffe aus; alle brigen gehren zur dritten Klasse. Demnach umfat die erste Klasse weniger Urwhler als die zweite, die zweite weniger als die dritte. Trotzdem whlt jede Klasse zwei Wahl-mntier. Das Wahlrecht ist also ungleich. Die Wahlmnner treten nun zusammen und whlen den Abgeord-neten. Demnach geschieht dessen Wahl indirekt. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat und die brgerlichen Ehrenrechte besitzt. Bei der Wahl nennt jeder Urwhler laut den Namen des Wahlmannes, dem er seine Stimme gibt; ebenso nennt jeder Wahlmann den Namen des Abgeordneten, fr den er sich entscheidet. Die Wahl erfolgt also ffentlich. Das Wahlrecht ist demnach ungleich, indirekt, ffentlich. Die beiden Huser des Landtages werden durch den König jhrlich zwischen November und Januar einberufen. Die Erffnung und Schlieung geschieht gleichfalls durch ihn oder den Ministerprsidenten. Die Sitzungen sind ffentlich. Dem Könige und jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Jeder Vorschlag wird im Abgeordneten- und Herrenhans dreimal be-raten. Man spricht deshalb von erster, zweiter und dritter Lesung. Nur wenn der König und beide Kammern ihm zustimmen, kann er Gesetz werden.

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1. Deutsche Geschichte - S. 294

1914 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
294 Knigs laufen die Fden der ganzen Verwaltung zusammen. Er berwacht die Ausfhrung der Gesetze und hat den Oberbefehl der das Heer; er kann auch gerichtliche Strafen mildern oder ganz erlassen. 4. Die Verfassung. Die Gesetze und der Staatshaushalt fr Preußen kommen durch das Zusammenwirken des Knigs und der beiden Huser des Landtags zustande. Diese beiden Huser sind das Herren-haus und das Abgeordnetenhaus. Das Herrenhaus besteht aus etwa 270 Mitgliedern. Es sind die volljhrigen Prinzen des Kniglichen Hauses, die vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, deren Recht erblich ist; Vertreter des hohen Adels, des Grogrundbesitzes, der Groindustrie, der Universitten und der groen Städte, die der König beruft. Das Abgeordnetenhaus zhlt 433 Mitglieder. Sie werden vom Volke auf fnf Jahre gewhlt. Whlen darf jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat; er ist Urwhler. Fr die Wahl wird das ganze Land in Wahlbezirke zerlegt, und jeder Wahlbezirk zerfllt wieder m zahlreiche Urwahlbezirke. Die Urwhler jedes Urwahlbezirks werden in eine Liste eingetragen, und zwar folgen sie aufeinander nach der Hhe der Steuern, die sie zahlen. Die ersten der Liste, die zusammen ein Drittel der Steuersumme entrichten, welche der ganze Urwahlbezirk aufbringt, bilden die erste Klasse; die folgenden, die wiederum ein Drittel zahlen, machen die zweite Klasse aus; alle brigen gehren zur dritten Klasse. Demnach umsat die erste Klasse weniger Urwhler als die zweite, die zweite weniger als die dritte. Trotzdem whlt jede Klasse gewhnlich zwei Wahl-mnner. Das Wahlrecht ist also ungleich. Die Wahlmnner treten zusammen und whlen den Abgeordneten. Demnach geschieht seine Wahl indirekt. Zum Abgeordneten der Kammer ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat und die brgerlichen Ehrenrechte besitzt. Bei der Wahl nennt jeder Urwhler laut den Namen des Wahlmannes, dem er seine Stimme gibt; ebenso nennt jeder Wahlmann den Namen des Abgeordneten, fr den er sich entscheidet. Die Wahl erfolgt also ffentlich. Das Wahlrecht ist demnach ungleich, indirekt, ffentlich. Die beiden Huser des Landtages werden durch den König jhrlich zwischen November und Januar einberufen. Erffnung und Schlieung geschehen gleichfalls durch ihn oder den Ministerprsidenten. Die Sitzungen sind ffentlich. Dem Könige und jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Jeder Vorschlag wird im Abgeordneten- und im Herrenhaus dreimal beraten. Man spricht deshalb von erster, zweiter und dritter Lesung. Nur wenn der König und beide Kammern ihm zustimmen, kann er Gesetz werden. 6. Der Staatshaushalt. Ist der Landtag zusammengetreten, so gibt ihm die Regierung den Haushaltungsplan fr das kommende Jahr be-kannt. Darin sind alle Einnahmen und Ausgaben des Staates enthalten. Man nennt ihn den Etat oder das Budget. Er wird sorgfltig geprft, und erst wenn beide Kammern ihn genehmigt haben, ist er gltig.

2. Deutsche Geschichte - S. 268

1912 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
268 unter fj^nterri^taufmten und ^t das Berg-, Htten- und Salinenwesen Die Minister sind verantwortlich, knnen also, wenn sie sich im Amte gegen die Gesetze vergehen, zur Rechenschaft geigen werden. Sie werden vom Kotttge ernannt, der unverantwortlich ist. In der Hand des ?ortar lausen die Fden der ganzen Verwaltung zusammen. Er berwacht die Ausfuhrung der Gesetze und hat die Verfgung der das Heer: er kann auch gerichtliche Strafen mildern oder ganz erlassen. 2. Die Verfassung. Die Gesetze und der Staatshaushalt fr Preußen kommen durch das Zusammenwirken des Knigs und der beiden Hauser des Landtags zustande. Diese beiden Huser sind das Herren-haus und das Abgeordnetenhaus. Herreuhaus besteht aus etwa 270 Mitgliedern. Es sind die volljhrigen Prinzen des Kniglichen Hauses, die vormals reichsunmittel-orw* 5ur^n runb ?en' deren Recht erblich ist; Vertreter des hohen Adels, des Grogrundbesitzes, der Groindustrie, der Universitten und der groen Städte, die der König beruft. ^ , Das Abgeordnetenhaus zhlt 433 Mitglieder. Sie werden vom Volke auf fnf Jahre gewhlt. Whlen darf jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat; er ist Urwhler. Fr die Wahl wird das ganze Land m Wahlbezirke zerlegt, und jeder Wahlbezirk zerfllt wieder tn zahlreiche Urwahlbezirke. Die Urwhler jedes Urwahlbezirks werden in eine Liste eingetragen, und zwar folgen sie aufeinander nach der Hohe der Steuern, die sie zahlen. Die ersten der Liste, die zusammen ein Drittel der Steuersumme entrichten, welche der ganze Urwahlbezirk aus. bringt, bilden die erste Klasse; die folgenden, die wiederum ein Drittel zahlen, machen die zweite Klasse aus; alle brigen gehren zur dritten Klasse. Demnach umfat die erste Klasse weniger Urwhler als die zweite, die zweite weniger als die dritte. Trotzdem whlt jede Klasse zwei Wahl-mnner. Das Wahlrecht ist also ungleich. Die Wahlmnner treten nun zusammen und whlen den Abgeord-neten. Demnach geschieht dessen Wahl indirekt. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße whlbar, der das dreiigste Lebensjahr vollendet hat und die brgerlichen Ehrenrechte besitzt. Bei der Wahl nennt jeder Urwhler laut den Namen des Wahlmannes, dem er seine Stimme gibt; ebenso nennt jeder Wahlmann den Namen des Abgeordneten, fr den er sich entscheidet. Die Wahl erfolgt also ffentlich. Das Wahlrecht ist demnach ungleich, indirekt, ffentlich. Die beiden Huser des Landtages werden durch den König jhrlich zwischen November und Januar einberufen. Die Erffnung und Schlieung geschieht gleichfalls durch ihn oder den Ministerprsidenten. Die Sitzungen sind ffentlich. Dem Könige und jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Jeder Vorschlag wird im Abgeordneten- und Herrenhaus dreimal be-raten. Man spricht deshalb von erster, zweiter und dritter Lesung. Nur wenn der König und beibe Kammern ihm zustimmen, kann er Gesetz werden.

3. Rückblick auf die äußere und innere Entwickelung Brandenburg-Preußens und Deutschlands, Preußen als Verfassungsstaat, die Verfassung und Verwaltung und die Weltstellung des Deutschen Reiches - S. 38

1912 - Leipzig : Teubner
38 Der preuische Landtag legislative Gewalt (lex = Gesetz, leges = Gesetze, legislativ = gesetzgebend) zu handhaben. Sie wird von dem Landesfrsten und dem Volk gemeinsam ausgebt. Das Volk wird vertreten durch den Landtag. Der preuische Landtag besteht aus zwei Kammern oder Husern. Preußen hat also das Zweikammersystem. Ver preuische Landtag. Bas Herrenhaus (erste Kammer) ist in seiner Mitgliederzahl nicht beschrnkt. (Biese betrgt gegenwrtig etwa 400.) (Ein Teil der Mit-glieder gehrt ihm auf Lebenszeit an, entweder durch Erbrecht (die volljhrigen Prinzen des Kniglichen Hauses, die Hupter der frstlichen hohenzollernfamilie, die Vertreter der Standesherren) oder durch knigliche Berufung. Cin andrer Teil wird zur Ernennung auf gewisse Seit dem Könige prsentiert", z.b. die Vertreter von Grostdten und von Universitten. Bas Abgeordnetenhaus (zweite Kammer) besteht aus 443 gewhlten Mit-gliedern. Bie Wahl ist eine allgemeine,- d. h. jeder Preuße darf whlen. Cr besitzt das aktive Wahlrecht", und zwar unter folgenden Bedingungen: er mu das 24. Lebensjahr vollendet haben, die brgerlichen (Ehrenrechte besitzen, seit mindestens 6 Monaten in seinem Wahlkreise wohnen, und er darf keine Armenuntersttzung beziehen. Bie Wahl geschieht mittelbar, also indirekt. Rite wahlberechtigten heien Ur-mhter;Jte whlen zunchst eine Anzahl von wahlntnnern (Urwahl), und erst die wahlmnner des ganzen Wahlbezirks whlen den Abgeordneten (Wahlmnnerwahl, hauptmahl). Bie Zahl der Wahlmnner richtet sich nach der (Einwohnerzahl des wahl^ Bezirkes. Huf jede vollzahl von 250 Seelen der Bevlkerung ist ein wablmann -m whlen." 3 Bie Wahl ist sogenannte Klassenwahl. Bie Urwhler werden in drei Ab-teilungen geteilt und zwar in der Art, da auf jede Abteilung ein Drittel der Ge. samtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler fllt." (Dreiklassenwahlsystem.") Die Wahl geschieht ffentlich. Jeder Urwhler hat den Namen seines Wahl, mannes, jeder wahlmann den Namen des Abgeordneten ffentlich zu nennen. 3um Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das 30.Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der brgerlichen (Ehrenrechte nicht verloren und ein Jahr dem preuischen Staatsverbande angehrt hat." (Das passive Wahlrecht".) Beide Kammern werden gleichzeitig berufen (im November), erffnet, vertagt und geschlossen." Die Minister sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und mssen auf ihr verlangen jeder, zeit angehrt werden. Die Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen." Dem Könige, sowie jeder Kammer, steht das Hecht zu, Gesetze vorzuschlagen." 3u jedem Gesetze ist die bereinstimmung des Knigs sowie beider Kammern notwendig. Finanzgesetzentwrfe und Staatshaushaltungsetats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt." Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes." Sie knnen fr ihre Abstimmung in der Kammer niemals, fr ihre darin ausgesprochene Tttci-

4. Handbuch für den Unterricht in der brandenburgisch-preußischen Geschichte - S. 243

1895 - Paderborn : Schöningh
243 Minister. Art. 6061. Die Minister und ihre Kommissare haben Zutritt zum Landtag und mssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehrt werden. Der Landtag kann die Gegenwart der Minister verlangen. Die letzteren haben im Landtage nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder desselben sind. Landtag. Art. 6285. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und den Landtag ausgebt. Zu jedem Gesetz ist die bereinstimmung des Knigs und beider Huser des Landtags erforderlich. Wnanzgesetzentwrse und Staats-haushaltsetats werden zuerst dem Hause der Abgeordneten vorgelegt und dann im ganzen vom Herrenhause angenommen oder abgelehnt. Nur im Falle des Notstandes knnen, wenn der Landtag nicht versammelt ist, unter Verantwortlichkeit des Ministeriums Ver-Ordnungen mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber dem Landtag beim nchsten Zusammentritt vorzulegen. Dem Könige wie jedem der beiden Huser des Land-tags steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. Gesetzesvorschlge, welche durch eines der beiden Huser des Landtags oder den König verworfen worden sind, knnen in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. Das Herrenhaus wird durch Knigliche Anordnung gebildet. Das Herrenhaus wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft. Das Haus der Abgeordneten besteht aus 433 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Jeder Preuße, der der 25 Jahre alt ist und in der Heimatsgemeinde die Berechtigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwhler. Er darf nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausben. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahlmann zu whlen. Die Urwhler werden nach Magabe der direkten Staatssteuern in 3 Abteilungen geteilt, der Art, da auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler fllt. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die hchsten Steuerbetrge bis zun: Belaufe eines Drittels der Gesamtsteuer fallen. Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die nchst niedrigen Steuerbetrge bis zur Grenze des zweiten Drittels fallen. Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwhlern, auf welche das dritte Drittel fllt. Jede Abteilung whlt besonders, und zwar ein Drittel der zu whlenden Wahlmnner. Die Wahlmnner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwhler des Urwahlbezirks ohne Rcksicht auf die Abteilungen gewhlt. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmnner gewhlt. Die Legislaturperiode des Hauies der Abgeordneten wird auf 5 Jahre festgesetzt. Zum Mitgliede des Abge-orduetenhauses ist jeder Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, die brgerlichrn Ehrenrechte nicht verloren und bereits 3 Jahre dem Preuischen Staatsverbande angehrt hat. Beide Huser werden durch den König regelmig von Anfang November bis Mitte Januar des folgenden Jahres, auerdem so oft es die Umstnde erheischen, ein-berufen. Erffnung und Schlieung beider Huser erfolgt durch den König oder durch einen beauftragte Minister zu gleicher Zeit. Wird das Abgeordnetenhaus aufgelst, so wird gleichzeitig das Herrenhaus vertagt. Jedes der beiden Huser des Landtags prft die Legitimation der Mitglieder und regelt seinen Geschftsgang durch eine Geschftsordnung. Beamte bedrfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. Wenn ein Mitglied des Hauses der Abgeordneten ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst in em Amt eintritt, mit welchem ein hherer Rang oder ein hheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme im Landtag und kann seine Stelle in demselben nur durch ueue Wahl wieder erlangen. Niemand kann Mitglied beider Huser des Landtags sein. Die Sitzungen des Landtags sind ffentlich. Jedes Haus kann auf Antrag seines 16*

5. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 156

1911 - Breslau : Hirt
156 Die Zeit vom 2. Pariser Frieden bis zum Regierungsantritt Wilhelms I. 96. Der Landtag. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und die beiden Kammern des Landtages ausgebt; seit 1855 wird die Erste Kammer Herrenhaus, die Zweite Haus der Abgeordneten genannt. Zu jedem Gesetze ist die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern erforderlich. Das Herrenhaus besteht aus erblichen Mit-gliedern und solchen auf Lebenszeit: diese werden vom Könige teils un-mittelbar aus besonderem Vertrauen, teils aus dem hohen Adel, den Magistraten grerer Städte, den Universitten und technischen Hoch-schulen auf Grund des Prsentationsrechtes dieser Krperschaften berufen. Das Abgeordnetenhaus besteht aus den Vertretern des Volkes, die nach dem Dreiklassensystem" ffentlich und indirekt gewhlt werden. Die Urwhler" whlen die Wahlmnner und diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder Staatsbrger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird. Auf je 250 Seelen entfllt ein Wahlmann. Die Ur-Whler, die mindestens sechs Monate in der Gemeinde ansssig sein mssen, werden nach den Staatssteuern in drei Klassen geteilt, so da auf jede Klasse ein Drittel der gesamten Steuersumme fllt. Jede Klasse des Wahlbezirks whlt gleich viel (1 oder 2) Wahlmnner. Zum Abgeordneten ist jeder unbescholtene, selbstndige Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und drei Jahre dem preuischen Staats-verbnde angehrt. Aktive Militrpersonen haben nur das passive, nicht das aktive Wahlrecht. Kein Abgeordneter darf zugleich Mitglied des Herrenhauses sein. Die Abgeordneten (jetzt 443) werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf (frher drei) Jahren gewhlt; sie be-ziehen Reisekostenentschdigung und während der Sitzungszeit Tagegelder. Gesetzgebung. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gltigkeit der Zustimmung des Knigs und der Landesvertretung. Diese ist ihrerseits berechtigt, Gesetze vorzu-schlagen, Adressen an den König zu richten, Bittschriften entgegenzunehmen, die Verwaltung, insbesondere "die der Finanzen, zu berwachen und dem-gem von den Ministern Auskunft der Beschwerden zu verlangen und ntersnchnngskommissionen zu ernennen. Das Abgeordnetenhaus ist auch berechtigt, an dem jhrlich neu aufzustellenden Staatshaushaltsplane Ab-striche oder Zustze zu machen, während das Herrenhaus ihn nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann. Die Mitglieder knnen fr ihre uerungen in der Kammer nur auf Grund der von dieser selbst festgestellten Geschftv-ordnuug zur Verantwortung gezogen, auch während der Sitzungszeit nicht in Untersuchung verwickelt oder verhaftet werden"). Auch mu jedes Strafver-fahren während derselben Zeit auf Verlangen des Hanfes aufgehoben werden. Staats- Auer dem Wahlrecht, durch dessen Ausbung der Staatsbrger c auf das politische Leben Einflu zu den vermag, ist ihm durch die Ver-fassuug und einige im Anschlu daran gegebene Gesetze noch eine groe Anzahl anderer Rechte zugesichert. Er geniet fr sich und seine Un- *) Man erinnere sich an den Gewaltakt König Karls I. von England ( 3 am Ende,.

6. Geschichte der Neuzeit seit 1648 - S. 300

1898 - Breslau : Hirt
300 Anhang: Das Wichtigste aus der Brgerkunde. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Andere Pflichten der Staatsbrger sind auer der Wehrpflicht und dem Ge-Hrsum gegen die Gesetze: die Steuerpflicht; 2. die bernahme von Ehrenmtern in der Staatsver-waltung Rechtspflege, der Provinzial-, Bezirks-, Kreis- und Gemeindeverwaltung: 3. Ausbung des Wahlrechts; 4. das Bestreben, das Wohl des Staates auf jede mgliche Weise zu frdern. Die unter 3 und 4 genannten Pflichten sind nur moralische; auch zur bernahme mancher Ehrenmter kann niemand gezwungen werden. 14. Gesetzgebung in Preußen. Die Gesetzgebung in Preußen wird ausgebt durch den König und den Landtag; letzterer besteht aus dem Herrenhause und dem Ab geordneten hause. Die bereinstimmung des Knigs und beider Huser des Landtags ist zu jedem Gesetz erforderlich. Dem Könige, sowie beiden Husern des Landtages steht das Recht zu, Gesetze vorzu-schlagen. Das Herrenhaus besteht 1. aus Prinzen des Kniglichen Hauses, sobald sie vom Könige dazu berufen werden. 2. Aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung. (Die Hupter der frstlichen Huser Hohenzollern, Bentheim-Steinfurt, Stolberg-Stolberg, Bismarck, Radziwill, der Herzog von Ratibor, der Herzog von Schleswig-Holstein n. a.) 3. Aus Mitgliedern, welche aus Lebenszeit berufen werden: Inhaber wichtiger mter, Besitzer von Rittergtern, hervorragende Civil- und Militrpersonen, Ver-treter der groen Städte und der Universitten. Die Zahl der Herren-Hausmitglieder ist nicht beschrnkt. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Mitgliedern, die vom Volke in offener, indirekter Wahl gewhlt werden. Die Legislatur-Periode whrt 5 Jahre. Jeder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befhigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwhler. (Art. 70.) Whlbar ist jeder mindestens 30 Jahre alte Preuße, der im Vollbesitz der brgerlichen Ehrenrechte ist und mindestens ein Jahr in Preußen gewohnt hat. (Aktives, passives Wahlrecht.) Auf je 250 Einwohner ist ein Wahlmann zu whlen. Die Urwhler eines Wahlbezirks werden nach der Hhe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-steuer in drei Abteilungen gebracht, so da auf jede Abteilung ein Drittel der Ge-samtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler entfllt. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, welche die hchsten Steuern zahlen. Jede Abteilung whlt besonders und zwar 78 der zu whlenden Wahlmnner des Bezirks; der Urwhler nennt dem Protokollfhrer des Wahlvorstandes den Namen des von ihm gewnschten Wahlmannes oder trgt ihn in eine Liste ein. Die Wahlmnner mssen aus den Urwhlern des betr. Wahlbezirks genommen werden; die Wahlmnner des ganzen Bezirks whlen den Abgeordneten.

7. Geschichte der Neuzeit - S. 108

1917 - Leipzig : Hirt
108 Die Zeit der Umwlzungen. nimmt. Heute bestehen im Staate folgende Ministerien: das des Kriege^ (Verwaltung militrischer Angelegenheiten), der Justiz (Verwaltung des Gerichtswesens), des Innern (allgemeine Verwaltungs- und Polizei-angelegenheiten), der Finanzen, des Kultus (der geistlichen, Unterrichts-und Medizinalangelegenheiten), der Landwirtschaft, des Handels und Gewerbes und das der ffentlichen Arbeiten (Eisenbahn- und Bau-Wesen). Der König beruft und schliet den Landtag; er kann ihn vertagen und auslsen. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, dem Herren-hause und dem Abgeordnetenhause. Die 270 Mitglieder des Herren-Hauses (die grojhrigen Prinzen, die Vertreter der groen Grundbesitzer der Städte, der Universitten) sind teils durch die Verfassung bestimmt,' teils werden sie vom König auf Lebenszeit ernannt. Das Abgeordneten-Haus (433 Mitglieder) geht alle fnf Jahre aus mittelbaren (indirekten) Wahlen des Volkes hervor. Ganz Preußen zerfllt in Wahlkreise, jeder Kreis wird vor der Wahl in Wahl-bezirke geteilt. Jeder Preuße (ausgenommen Verbrecher und solche, die Armenunter-stutzung genieen) ist von seinem 24. Jahre an wahlberechtigt (Urwhler). Die Wahl ist indirekt, d. h. die Urwhler whlen die Wahlmnner, diese dann den Abgeordneten. Die Urwhler eines Wahlbezirks werden nach der Besteuerung in drei Klassen geteilt; jede Klasse whlt eine bestimmte Zahl von Wahlmnnern. Die Wahl ist ferner ffentlich, d. h. der Urwhler mu an den Wahltisch treten und dem Wahl-vorstand erklären, welchen Wahlmann er whlt. Fr das preuische Abgeordnetenhaus gilt also das allgemeine, indirekte, ungleiche, ffentliche Wahlrecht. Jedes Gesetz, auch der Voranschlag fr die jhrlichen Einnahmen und Ausgaben (Etat, Staatshaushalt), bedarf der Zustimmung beider Kammern. Der König teilt also die gesetzgebende Gewalt mit dem Landtage. Im Gerichtswesen hat der König das Recht der Strafmilderung und der Begnadigung. Die Provinzen, an deren Spitze ein Oberprsident steht, waren schon frher in Regierungsbezirke und Krcise eingeteilt worden. Uber die Angelegenheiten des Kreises beschliet der Kreistag. In hnlicher Weise vertritt der Provinziallandtag die Angelegenheiten der Provinz. Der oberste Beamte der provinziellen Selbstverwaltung ist der Landesdirektor (Landeshauptmann). Gegenstnde der Selbstverwaltung sind u. a, Schulangelegenheiten, Wegebau, Armenwesen, Frsorge fr Blinde, Taubstumme und Geisteskranke. Die Hauptrechte und -pflichten der Staatsbrger sind: Gleich-heit aller vor dem Gesetze; Freiheit des religisen Bekenntnisses; Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre; Freiheit der Presse; das Vereins- und Ver-sammlungsrecht; Unverletzlichkeit der Wohnung; Unverletzlichkeit des Brief-geheimniffes; Schulzwang; allgemeine Wehrpflicht. In hnlicher Weise ist die Verfassung in den meisten brigen deutschen Staaten geregelt.

8. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte für Lehrer- und Lehrerinnenseminare - S. 519

1912 - Habelschwerdt : Franke
519 2. Die Wahl der Abgeordneten. Jeder selbstndige Preuße, der das 24. Lebensjahr zurckgelegt hat, sich im Besitz der brgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht aus ffentlichen Mitteln Armenuntersttzung erhlt, ist in der Gemeinde, in der er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz hat. stimmberechtigter Urwhler. Auf je 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahlmann zu whlen. Die Wahlkreise sind gesetzlich festgestellt. Die Urwhler werden nach Magabe der direkten Steuern in 3 Abteilungen eingeteilt, und zwar in der Weise, da auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler des Wahlbezirks kommt (Dreiklassensystem). Hierbei wird fr jeden Whler, der keine Staatssteuer zahlt, ein Betrag von 3 Ji in Ansatz gebracht. In der 1. Abteilung whlen also die Meistbesteuerten, in der 3. Abteilung die, welche am niedrigsten oder gar nicht besteuert sind. Jede Abteilung whlt besonders, und zwar ein Drittel der zu whlenden Wahlmnner. Diese werden in jeder Abteilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwhler des betreffenden Bezirkes ohne Rcksicht auf die Abteilungen gewhlt. Bei der Wahl mu jeder Urwhler den Namen des Wahlmannes, dem er seine Stimme gibt, dem Wahlvorstande laut nennen; die Wahl ist also ffentlich. Die von den Urwhlern gewhlten Wahlmnner whlen in der Kreisstabt den Abgeord-neteit (indirekte) Wahl). 3. Die Legislaturperiode. Die Legislaturperiode dauert 5 Jahre. Wird das Abgeordnetenhaus vom König aufgelst, so mu es innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflsung wieder einberufen werden. Die beiden Huser des Landtages der Monarchie werden durch den König regelmig in dem Zeitrume von Anfang November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januars einberufen und auerdem, so oft es die Umstnde notwendig machen. Bei den Abstimmungen entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Die Mitglieder knnen fr ihre Abstimmung niemals, fr ihre darin ausgesprochene Meinung nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten während der Sitzungsperiode 15 Jt, Tagegelder und Reisekostenentschdigung. Die Herrenhausmitglieder haben während der Sitzungsperiode freie Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnorte und Berlin. Jede Kammer regelt ihren Geschftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschftsordnung und whlt den Prsidenten, die Vizeprsidenten und Schriftfhrer fr die Dauer der Sitzungsperiode. C. Das Zuftanekommen eine* preuischen Gesetze. In Preußen kommt ein Gesetz gewhnlich in folgender Weise zustande: Die

9. Vertiefende Wiederholung der Geschichte Deutschlands und Brandenburg-Preußens, Bürgerkunde - S. 86

1912 - Leipzig : Hirt
86 Brgerkunde. er das Wahlrecht ausben will. Whlbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, der das 30. Lebensjahr erreicht hat, im Besitze der brgerlichen Ehrenrechte und seit einem Jahre preuischer Staatsangehriger ist. Lassen- Staat ist zu dem Zwecke der Wahl in 443 Wahlkreise eingeteilt. In wnhl- jedem Wahlkreise werden nach der Hhe der direkten Steuern drei Klassen so fo$tem' gebildet, da ans jede Klasse ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler entfllt. Dieses Wahlsystem nennt man Dreiklassenwahlsystem. Die Wahl ist ffentlich und indirekt. Der Urwhler nennt dem Wahlvor-stnde laut und ffentlich den Namen eines Wahlmannes. Die Wahlmnner eines Bezirkes whlen ebenfalls ffentlich den Abgeordneten (indirekt). Rechte der c) Die Rechte der Kammern. Die beiden Kammern den mit dem Huser. Könige die gesetzgebende Gewalt aus. In der Regel werden Entwrfe zu neuen Gesetzen von der Regierung vorgelegt. Diese bergibt die Gesetzent-wrfe einer der beiden Kammern, die sie bert, darber abstimmt und sie dann an die andere Kammer weitergibt. Hat auch diese ihre Zustimmung erteilt, dann vollzieht der König das Gesetz durch seine Unterschrift. Fr das Zu-standekommen eines Gesetzes ist somit die bereinstimmung des Knigs, des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses erforderlich. Die Die Sitzungen der beiden Kammern sind ffentlich. Beide Huser werden ' gleichzeitig berufen, erffnet, vertagt und geschlossen. Niemand kann Mitglied des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses zugleich sein. Die Minist er haben Zutritt zu beiden Husern und mssen auf ihr Verlangen jederzeit gehrt werden. Ita'k Die preuische Staatsverwaltung. waitung. a) Die obersten Verwaltungsbehrden. Staatsrat, i. Der Staatsrat. Der im Jahre 1817 begrndete Staatsrat besteht aus den volljhrigen Prinzen des Kniglichen Hauses, den Ministern, den Staats-sekretren, den Kommandierenden Generalen u. a. Dieses Kollegium hat die Aufgabe, der Staatsregierung in schwierigen Fllen mit gutem Rat zur Seite zu stehen. Der Staatsrat hat also nur eine beratende Stellung. Staats- 2. Das Staatsministeriilm. An der Spitze der Staatsverwaltung stehen sterium. die Minister, die vom Könige berufen werden. Die preuischen Minister bilden das Staatsministerium. Den Vorsitz in den gemeinsamen Be-ratungen fhrt der Ministerprsident, der in der Regel zugleich Reichs-kanzler des Deutschen Reiches ist. Diemini- Die neun preuischen Ministerien sind: stellen. j Das Ministerium fr Auswrtige Angelegenheiten. Es ordnet den Verkehr mit den Bundesstaaten und unterhlt Gesandtschaften bei smt-lichenbundesstaaten und beim Ppstlichen Stuhle in Rom. Seit 1871 werden die auswrtigen Angelegenheiten Preuens von dem Auswrtigen Amt des Reiches gegen eine Abfindungssumme wahrgenommen. 2. Das Ministerium des Innern. Ihm ist die Aufsicht der die Re-gierungsbehrden und die ganze innere Landesverwaltung bertragen, so

10. Unsere Kaiser und ihr Haus - S. 509

1894 - Dresden : Jacobi
509 des Knigs bedrfen zu ihrer Gltigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit bernimmt. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entlt die Minister. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen, auch Vertrge mit fremden Regierungen zu errichten. Der König beruft die Kammern und schliet ihre Sitzungen. Er kann die zweite Kammer auch auflsen; doch mssen in einem solchen Falle binnen 60 Tagen die Whler und binnen 90 Tagen nach der Auf-lsuug die neuen Abgeordneten versammelt werden. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch die zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Die Ausgaben l Staatshaushalts-Etat) werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt. c) Die beiden Kammern. Die erste Kammer ist das sogenannte Herrenhaus. Dasselbe kann nicht aufgelst, sondern nur vertagt werden. Es besteht aus 269 Mit-gliedern: die kniglichen Prinzen und Grogrundbesitzer vom hohen Adel, Vertreter der groen Städte, Vertreter der Universitten, andere Mitglieder, die vom Könige auf Lebenszeit ernannt worden sind. Die zweite Kammer ist das Abgeordnetenhaus; es besteht aus 433 Mitgliedern. Das Haus ist nur bei Anwesenheit von 217 Mitgliedern beschlufhig. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch offene, indirekte Dreiklassen-whl. Die Wahl wird offen" genannt, weil jeder Whler laut den Ab-geordneten nennt; indirekt", weil die ersten oder Urwhler nicht sogleich den Abgeordneten, sondern zunchst Wahlmnner erwhlen; letztere treten dann zur eigentlichen Abgeordnetenwahl zusammen. Die Urwhler werden nach den Steuern in 3 Klassen eingeteilt. Es werden Wahlbezirke gebil-det, auf je 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahlmann zu whlen. Die Steuerfumme eines Bezirks, z. B. 3000 Mark, wird in 3 gleiche Teile, also 1000 Mark, geteilt. Zur ersten Klasse gehren nun die Urwhler, welche als die Hchstbesteuerten zusammen 1000 Mark Steuern aufbringen, das knnen 23 Reiche sein ; zur zweiten Wahlklasse die nun folgenden wohlhabenden Whler, welche wieder zusammen 1000 Mark ausbringen, und zur dritten die brigen, welche das letzte Tausend bezahlen. Jede Wahlklasse whlt gleichviel Wahlmnner; die 2 oder 3 Whler der ersten Klasse ebenso viele als die 50 oder 60 Whler der dritten Wahl-klasse. Grundsatz: je grer die Steuerlasten, desto grer die Rechte. Jeder 24jhrige Preuße, der die brgerlichen Ehrenrechte besitzt, ist in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, stimmberechtigt. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, im Vollbesitz der brgerlichen Rechte ist und bereits 3 Jahre dem preuischen Staatsverbande angehrt hat. Die Mitglieder der beiden Kammern sind die Vertreter des ganzen Volks. Sie stimmen nach ihrer freien Uberzeugung. Fr das im Abgeordnetenhaus Gesagte ist kein Mit-glied verantwortlich. Die Abgeordneten erhalten Reisekosten und Tage-gelber aus der Staatskasse.

11. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 137

1902 - Hannover-List : Carl Meyer (Gustav Prior)
137 Erstgeburt. Mit dem 18. Jahre wird der Thronfolger grojhrig. Beim Regierungs-antritt leistet der König den Eid auf die Verfassung. Alle Regierungshandlungen des Knigs bedrfen der Gegenzeichnung des Ministers, welcher dadurch die Verantwortlich-feit bernimmt. Der König ernennt und entlt die Minister und hheren Staats--beamten, beruft den Landtag, hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung und kann Titel, Orden und Ehrenzeichen verleihen. Ist der Landesherr durch Minder-jhrigkeit oder andauernde Krankheit an der Ausbung der Regierung gehindert, so tritt ein Regent als Vertreter so lange an seine Stelle. Die Person des Knigs ist un-verletzlich; deshalb ist er auch nicht den Strafgesetzen unterstellt. Nur privatrecktlich unterliegt er den Gesetzen wie jeder andere Brger. Zu seinem und dem Unterhalte seines Hofstaates ist dem Könige ein Einkommen (Zivilliste) von etwa 15 Millionen Mark vom Staate berwiesen. 3. Die Kammern. Die gesetzgebende (parlamentarische) Krperschaft, durch welche das Volk seinen Willen zum Ausdruck bringt, ist der Landtag. Er besteht aus zwei Husern oder Kammern (Zweikammersystem). Die erste Kammer ist das Herrenhaus, die zweite Kammer das Abgeordnetenhaus.. Das Herrenhaus setzt sich zusammen aus den grojhrigen Prinzen des Knig-lichen Hauses, aus den Huptern der ehemaligen, d. h. im alten Reiche landesherrlichen oder souvernen Familien, aus den Vertretern des Grogrundbesitzes, der Universitten, der groen Städte, welche vom Könige auf Lebenszeit berufen werden, sowie aus andern vom Landesherrn besonders berufenen Personen. Das Abgeordnetenhaus geht aus Wahlen hervor. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) besitzt jeder Preuße, der 1. das 24. Lebensjahr vollendet hat, 2. im Vollbesitze der brgerlichen Ehrenrechte ist, 3. keine ffentliche Armenuntersttzung empfngt und 4. mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde hat. Whlbarkeit (passives Wahlrecht): Whlbar ist jeder Preuße, der 1. das 30. Lebensjahr vollendet und 2. bereits ein Jahr dem preuischen Staatsverbande angehrt hat. Wahlversahren: Die Wahl erfolgt in gesetzlich bestimmten Wahlbezirken; die Wahlberechtigten darin heien Urwhler und werden je nach der Hhe der zu zahlen-den Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt (Dreiklassensystem). Die Urwhler whlen zuerst die Wahlmnner und diese sodann den Abgeordneten. Die Wahl ist daher eine indirekte. Da jeder Urwhler dem Wahlvorstande die Namen der Wahl-mnner laut zu nennen hat, so ist die Wahl auch eine ffentliche. Wahlperiode. Die Abgeordneten werden auf fnf Jahre gewhlt. Zahl der Abgeordneten: Das preuische Abgeordnetenhaus besteht aus 433 Mitgliedern. Tagegelder (Diten): Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses erhlt während der Dauer der Sitzungsperioden (der Session) ein Tagegeld von 15 Mark und Reiseentschdigung, worauf kein Abgeordneter verzichten darf.

12. Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 - S. 163

1913 - Breslau : Hirt
95 Die Verfassung des Preuischen Staates. 163 Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und Der Landtag, die beiden Kammern des Landtages ausgebt; seit 1855 wird die Erste Kammer Herrenhaus, die Zweite Haus der Abgeordneten genannt. Zu jedem Gesetze ist die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern erforderlich. Das Herrenhaus besteht aus erblichen Mitgliedern und solchen auf Lebenszeit; diese werden vom Könige teils unmittelbar aus beson-derem Vertrauen, teils aus dem hohen Adel, den Magistraten grerer Städte, den Universitten und technischen Hochschulen auf Grund des Prseutations-rechtes dieser Krperschaften berufen. Das Abgeordnetenhaus besteht aus den Vertretern des Volkes, die nach dem Dreiklassensystem" ffentlich und indirekt gewhlt werden. Die Urwhler" whlen die Wahlmnner und diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder Staatsbrger, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird. Auf je 250 Seelen entfllt ein Wahlmann. Die Urwhler, die mindestens sechs Monate in der Gemeinde ansssig sein mssen, werden nach den Staatssteuern in drei Klassen geteilt, so da auf jede Klasse ein Drittel der gesamten Steuersumme fllt. Jede Klasse des Wahlbezirks whlt gleich viel (1 oder 2) Wahlmnner. Zum Abgeordneten ist jeder un-bescholtene, selbstndige Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und drei Jahre dem preuischen Staatsverbande angehrt. Aktive Militr-Personen haben nur das passive, nicht das aktive Wahlrecht. Kein Abge-ordnetet darf zugleich Mitglied des Herrenhauses sein. Die Abgeordneten (jetzt 443) werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf (frher drei) Jahren gewhlt; sie beziehen Reisekostenentschdigung und während der Sitzungszeit Tagegelder. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gltigkeit der Zu-Gesetzgebung, stimmung des Knigs und der Landesvertretung. Diese ist ihrerseits be-rechtigt, Gesetze vorzuschlagen, Adressen an den König zu richten, Bittschriften entgegenzunehmen, die Verwaltung, insbesondere die der Finanzen, zu ber-wachen und demgem von den Ministern Auskunft der Beschwerden zu verlangen und Untersuchungskommissionen zu ernennen. Das Abgeordneten-haus ist auch berechtigt, an dem jhrlich neu aufzustellenden Staatshaus-haltsplane Abstriche oder Zustze zu machen, während das Herrenhaus ihn nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann. Die Mitglieder knnen fr ihre uerungen in der Kammer nur auf Grund der von dieser selbst fest-gestellten Geschftsordnung zur Verantwortung gezogen, auch während der Sitzungszeit nicht in Untersuchung verwickelt oder verhaftet werden. Auch mu jedes Strafverfahren während derselben Zeit auf Verlangen des Hauses aufgehoben werden. Auer dem Wahlrecht, durch dessen Ausbung der Staatsbrger auf .Staats-das politische Leben Einflu zu den vermag, ist ihm durch die Verfassung Rechte und einige im Anschlu daran gegebene Gesetze noch eine groe Anzahl anderer Rechte zugesichert. Er geniet fr sich und seine Angehrigen den Schutz der Person und des Eigentums gegen alle widerrechtlichen Hand-lungen, d. h. der Staat verfolgt durch seine gerichtlichen Organe die Urheber solcher Handlungen, hlt sie, wenn mglich, zum Ersatz an und vollzieht an ihnen die gesetzmige Strafe. Dabei gilt kein Ansehen der Person: alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt; auch vom religisen Bekenntnisse ist der Genu der brgerlichen Rechte unabhngig. Die ffentlichen mter sind allen dazu Befhigten gleich

13. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart - S. 271

1905 - Paderborn : Schöningh
Die Verfassung des preuischen Staates. 271 werden durch das Gesetz festgestellt. Sie knnen aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der greren Städte bestehen. Art. 70. Jeder Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befhigung zu den Gemeindewablen besitzt, ist stimmberechtigter Urwhler. Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen teilzunehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwhler nur in einer Gemeinde ausben. Art. 71. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahlmann zu whlen. Die Urwhler werden nach Magabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Steuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, da auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuer-betrage aller Urwhler fllt. Fr jede nicht zur Staats-Einkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von drei Mark in Ansatz zu bringen. Die Gesamtsumme wird berechnet: a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk fr sich bildet; b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist. Die erste Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die hchsten Steuerbetrge bis zum Belause eines Dritteils der Gesamtsteuer fallen. Die zweite Abteilung besteht aus denjenigen Urwhlern, auf welche die nchst niedrigeren Steuerbetrge bis zur Grenze des zweiten Dritteils fallen. Die dritte Abteilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwhlern, auf welche das dritte Dritteil fllt. Urwhler, welche zu einer Staatssteuer nicht veranlagt sind, whlen in der dritten Abteilung. Jede Abteilung whlt besonders und zwar ein Dritteil der zu whlenden Wahl-mnner. Die Abteilungen knnen in mehrere Wahlverbnde eingeteilt werden, deren keiner mehr als 500 Urwhler in sich schlieen darf. Die Wahlmnner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwhler des Urwahlbezirks ohne Rcksicht auf die Abteilungen gewhlt. Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmnner gewhlt. Art. 73. Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten dauert fnf Jahre. Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der brgerlichen Rechte infolge rechtskrftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits ein Jahr dem preuischen Staats-verbnde angehrt hat. Art. 76. Die beiden Huser des Landtages der Monarchie werden durch den König regelmig in dem Zeitrume von dem Anlange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und auerdem, so oft es die Umstnde erheischen, einberufen. Art. 77. Die Erffnung und die Schlieung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern. Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, erffnet, vertagt und geschlossen. Wird eine Kammer aufgelst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.1 1 Es kann nur das Abgeordnetenhaus noch aufgelst werden.

14. Teil 3 - S. 222

1913 - Leipzig : Freytag
222 3. Der König. Die Knigswrde ist im Mannesstamme der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt erblich. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Thronfolger volljhrig. Der König leistet bei seinem Regierungsantritte in Gegenwart des Landtages den E:d auf die Verfassung. Ist der König minderjhrig oder regierungsunfhig, so bernimmt der nchste volljhrige knigliche Prinz als Regent die Herrschaft Mit der preuischen Knigskrone ist die deutsche Kaiserwrde verbunden. Die Person des Knigs ist unverletzlich. Vergehen und Verbrechen gegen den Herrscher werden streng bestraft. Der Monarch ist den Strafgesetzen nicht unter-stellt. Der König beruft und schliet den Landtag und bt mit ihm die Gesetz-gebung aus. Die vollziehende Gewalt steht ihm allein zu. Er ernennt und ent-lat die Minister, er ordnet die Verkndigung der Gesetze an und berwacht deren Ausfhrung. Alle Regierungsakte des Knigs werden erst gltig, wenn sie die Gegenzeichnung eines Ministers erhalten haben, der dadurch die Verantwortlichkeit bernimmt. Dem Könige steht das Recht der Begnadigung und der Ordens-Verleihung zu. Der König fhrt den Oberbefehl der das Heer. Die richterliche Gewalt wird in seinem Namen von unabhngigen Richtern ausgebt. Das Einkommen (Zivilliste) des Knigs betrgt 19,2 Millionen Mark. 4. Der Landtag. Der Landtag ist die verfassungsmige Vertretung des preuischen Volkes. Er be-steht aus zwei Husern oder Kammern. Die erste Kammer ist das H e r r e n-haus, die zweite Kammer ist das Abgeordnetenhaus. Das H erre nh aus setzt sich zusammen aus den volljhrigen kniglichen Prinzen, den Huptern der ehemals reichsuumittelbareu Fürsten, Grafen und Herren, den Ver-tretern des Grogrundbesitzes, der Grostdte und der Universitten. Auerdem beutst der König noch solche Männer, diesem besonderes Vertrauen genieen. Die Mit-glieder des Herrenhauses werden nicht gewhlt. Sie werden vom Könige auf Lebens-zeit oder fr die Zeit, in der sie ein bestimmtes Amt bekleiden, ernannt.die erste Kammer ist beschlufhig, wenn wenigstens 60 Mitglieder anwesend sind. Das Abgeordnetenhaus besteht aus 443 Mitgliedern, die vom Volke gewhlt worden sind. Whlen darf jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, der sich im Vollbesitze der brgerlichen Ehrenrechte befindet, der keine ffentliche Armenuntersttzung empfngt und wenigstens 6 Monate in der Gemeinde, in der er das Wahlrecht ausben will, wohnt. Fr Militrpersonen ruht das aktive Wahlrecht. Whlbar ist jeder Preuße, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, der whlen darf und wenigstens schon ein Jahr dem preuischen Staatsverbande angehrt. Von dem p a s s i v e n W a h l r e ch t e sind die Militrpersonen nicht ausgeschlossen. Fr die Wahl der Abgeordneten ist der Staat in 443 Wahlkreise eingeteilt. In jedem wird ein Abgeordneter gewhlt. Die Whler heien Urwhler und werden nach ihren direkten Steuern in drei Klassen eingeteilt. Zu der ersten Klasse gehren die Urwhler, die das erste Drittel der vom Urwahlbezirk auf-gebrachten Steuern bezahlen, zur zweiten Klasse, die das zweite Drittel entrichten,

15. Deutsche und brandenburgisch-preußische Geschichte seit 1648 - S. 118

1912 - Paderborn : Schöningh
118 der beiden Kammern das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Zur Gl-tigfeit der Gesetze ist bereinstimmung des Knigs und beider Kammern erforderlich. Der Staatshaushalt wird jhrlich von der Regierung unter Mitwirkung der Kammern festgesetzt.1 Das Herrenhaus besteht aus den volljhrigen Prinzen des kniglichen Hauses, aus teils erblichen teils lebenslnglichen Ver-tretern des hohen Adels und aus Vertretern des Grogrund-Besitzes, der groen Städte, der Universitten und technischen Hoch-schulen; dazu kommen in unbegrenzter Zahl solche Männer, die aus kniglichem Vertrauen auf Lebenszeit in diese Versammlung berufen sind. Das Haus der Abgeordneten besteht gegenwrtig aus 443 Mitgliedern. Sie werden alle fnf Jahre vom Volke gewhlt; zur Whlbarkeit ist ein Alter von 30 Jahren erforderlich. Behufs der Wahlen zum Abgeordnetenhaufe wurde das Land in Wahl-bezirke so eingeteilt, da etwa auf 50000 Einwohner ein Abgeordneter kam. Der seitdem erfolgten Vermehrung und Verschiebung der Bevlkerung Preuens wurde spter durch einige Ande-rungen der Wahlbezirke nur unvollkommen Rechnung getragen. Daher ist jetzt bei den Wahlert der Osten der Monarchie vor dem Westen und sind die lndlichen Bezirke vor den industriellen im Vorteile. Die Wahlbezirke zerfallen in Urwahlbezirke (von 750 bis 1750 Einwohnern). Jeder Preuße, der mindestens 24 Jahre alt und im Besitze der brgerlichen Rechte ist (f. S. 51), hat aktives Wahlrecht. (Fr Militrpersonen ruht das aktive, nicht das passive Wahlrecht.) Doch werden die Whler jedes Urwahlbezirkes nach der Hhe der direkten Steuern, die sie zahlen, in drei Klaffen eingeteilt, derart da auf jede Klaffe ein Drittel der gefammtetx Steuern aller Urwhler entfllt. Die Wahl ist ffentlich und mittelbar (in-direkt), d. h. sie zerfllt in zw?i Wahlhandlungen. Zuerst whlen die Urwhler jedes Urwahlbezirkes die sog. Wahlmnner und zwar in jeder Klasse gleich viele, wobei auf 750 Einwohner 3 Wahl- 1 Vom Landtage hngt auch die Bewilligung neuer Steuern und von Anleihen des Staates ab. Die Verhandlungen beider Kammern sind ffentlich und finden in Berlin statt. Die Mitglieder des Landtages sollen nach freier berzeugung handeln knnen, darum drfen sie wegen ihrer Abstimmung und ihrer uerungen in der Kammer nicht zur Rechenschaft gezogen werden (Redefreiheit).

16. Der Lehrstoff der ersten Klasse - S. 221

1905 - Breslau : Hirt
Verfassung und Verwaltung des Preuischen Staates. 221 zu neuen Gesetzen werden gewhnlich von der Regierung gemacht. Sie bergibt den Gesetzentwurf einer der beiden Kammern, die ihn bert, der ihn abstimmt und ihn dann an die andre Kammer weitergibt. Hat auch diese ihre Zustimmung erteilt, dann vollzieht der König das Gesetz durch seine Unterschrift. 2. Das Herrenhaus. Es fetzt sich zusammen: a) aus Prinzen des Kniglichen Hauses, die vom Könige berufen werden, b) aus Mitgliedern mit erblicher Berechtigung und c) aus Mitgliedern, die auf Lebenszeit berufen werden. Mitglieder mit erblicher Berechtigung sind die Hupter der frstlichen Huser Hohenzollern, Bentheim - Steinfurt, Wied, Stolberg-Stolberg, Radziwill u. ct. Die Mitglieder auf Lebenszeit werden vom Könige unmittelbar oder nach erfolgter Prsentation berufen. Unmittelbar beruft der König die Inhaber wichtiger mter, hohe Zivil- und Militrpersonen. Das Vorschlagsrecht zur Berufung ins Herrenhaus haben die Besitzer von Rittergtern, die zehn Landes-Universitten und 48 Städte, deren Magistraten der König das Recht verliehen hat. Das Herrenhaus beschliet mit einfacher Stimmenmehrheit,- wenn mindestens 60 Mitglieder zugegen sind, ist es beschlufhig. Es kann nicht ausgelst werden. Die Mitglieder des Herrenhauses haben fr die Dauer der Landtagssitzuug freie Eifenbahnfahrt zwischen Berlin und ihrem Wohnorte. 3. Das Abgeordnetenhaus, a) Zusammensetzung. Das Abgeordnetenhaus setzt sich aus den vom Volke gewhlten Vertretern zu-sammen. Ihre Zahl betrug vor 1866 352; nach Einverleibung der neuen Provinzen und Lauenburgs wurde sie auf 433 erhht. Jeder Preuße, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens ein Jahr dem preuischen Staatsverbande augehrt und im Besitze der brgerlichen Ehrenrechte ist, kann zum Abgeordneten gewhlt werden. b) Die Whler. Jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr zurck-gelegt hat, keine Armenuntersttzung empfngt, wenigstens sechs Monate in der Gemeinde wohnt und im Besitze der brgerlichen Ehrenrechte ist, ist stimmberechtigter Urwhler. c) Die Wahl. Die Wahl ist eine offene und indirekte. Jeder Urwhler nennt dem Wahlvorstande laut und ffentlich den Namen eines Wahlmannes. Sie vollzieht sich in. drei Abteilungen. Die Abteilungen ^ werden nach der Hhe der direkten Staatssteuern derart gebildet, da auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbetrge aller Urwhler entfllt. Demnach gehrt zur ersten Klasse eine geringere Anzahl Urwhler als zur zweiten und zu dieser wieder eine kleinere Zahl als zur dritten Klasse. Dieses Wahlsystem nennt man Dreiklassenwahlsystem.

17. Angewandte Geschichte - S. 258

1910 - Leipzig : Dieterich
258 Der Staat. 2. Preußen: Auch Berlin war 1848 einige Monate in den Hnden des Pbels. Aber gegen Ende des Jahres raffte man sich auf: das Ministerium der Tat wurde berufen, unter dem Grafen Brandenburg; die Brger-wehr ward von General Wrangel aufgelst, die Nationalversammlung nach der Stadt Brandenburg verlegt und dort gleichfalls aufgelst. Nachdem die Revolution unterdrckt war, legte die Regierung am 5. Dezember 1848 den Entwurf einer liberalen Verfassung vor; von den nchstgewhlten Kammern wurden mannigfache nderungen daran vorgenommen, und hieraus entstand das noch heute geltende Preuische Staatsgrundgesetz, welches im Januar 1850 verkndigt wurde. Das Preuische Staatsgrundgesetz bestimmte folgendes: 1. Die letzte und hchste Entscheidung liegt in Preußen nach wie vor beim König. Er allein besitzt alle ausbende Gewalt; er ernennt, unabhngig vom Landtag, die Minister, alle Beamten und alle Offiziere; die ganze Gesetzgebung geht von ihm aus. 2. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, dem Herrenhaus und dem Abgeordnetenhaus: a) Das Herrenhaus wird durch knigliche Verordnung gebildet und setzt sich aus erblichen und lebenslnglichen Mitgliedern zusammen. b) Die zweite Kammer besteht aus 443 Abgeordneten, die durch die all-gemeine, ffentliche, indirekte Klassenwahl gewhlt werden. Die Urwhler werden nach Magabe ihrer Steuern in drei Klassen geteilt, die je ein Drittel der Wahlmnner durch ffentlichen Namensaufruf whlen; die Wahl-mnner whlen die Abgeordneten. Das aktive Wahlrecht hat jeder der 24 Jahre alte Preuße; das passive beginnt erst mit dem vollendeten 30. Lebensjahr.^) Jedes Gesetz bedarf fr seine Gltigkeit der Zustimmung sowohl des Knigs wie des Landtags. 3. Ferner sind die Grundrechte der Staatsangehrigen angegeben, Ver-Ordnungen der die Gerichte, die Staatsbeamten, die Finanzen, der Selbst-Verwaltung. 1) Im Laufe der Zeit sind groe Ungleichheiten entstanden: a) ursprnglich kam auf ungefhr 80000 Einwohner ein Abgeordneter; heute gibt es Wahlkreise von 34000 und von 323000 Einwohner; b) ursprnglich wurde angenommen, da die I. Klasse 5.3 Prozent, die Ii. 25,8 Prozent, die Iii. gegen 69 Prozent der Whlerschaft umfasse; heute ist das Verhltnis I. 3,36, Ii. 12-07, Iii. 84,57 Prozent; c) durch die 1893 eingefhrten Urwahlbezirke gengen in einigen Bezirken 10 Mark Steuern, um in der I. Klasse zu whlen; es gibt aber einen Bezirk, wo man 216273 Mark Steuern bezahlen mutz, um zur I. Klasse zu gehren. Im Jahre 1909 hat die Regierung eine Wahlrechtsreform vorgeschlagen; dieselbe ist am 27. Mai 1910 an der beispiellosen Zerfahrenheit der Parteien gescheitert.

18. Kleine Staatskunde - S. 35

1902 - Leipzig : Voigtländer
entläßt nach seinem Belieben die Minister und die höchsten Staatsbeamten; er veröffentlicht die Gesetze und überwacht die Ausführung, er hat das Recht der Begnadigung und Ordens- verleihung, er ist außerdem der oberste Kriegsherr. Er ist also das Haupt der gesetzgebeuden Gewalt, er hat allein die vollziehende Gewalt, und in seinem Namen wird die richterliche Gewalt geübt, jedoch von völlig unabhängigen, nur uach dem Gesetze urteilenden Richtern. 3. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, dem Herrenhaus und dem Abgeordnetenhaus. Die Mit- glieder der ersten Kammer, des Herrenhauses, sind teils erblich, teils werden sie durch den König berufen und zwar entweder unmittelbar oder aus Vorschlag dazu berechtigter Körperschaften (wie des Großgrundbesitzes, der Städte, Universi- täten, technischen Hochschulen). 4. Die zweite Kammer, das Abgeordnetenhaus, zählt 433 Mitglieder, die in indirekter, öffentlicher Dreiklassenw ahl gewählt werden. Der Wähler, hier „Ur- wähle r" genannt, wählt nämlich nicht den Abgeordneten selbst, sondern er wählt aus den Bewohnern seines Bezirks einen Wahlmann, und erst diese Wahlmänner wählen dann den Abgeordneten. Die Bezeichnung des Wahlmannes wie des Abgeordneten erfolgt nicht durch geheime Stimmzettel, sondern öffentlich vor dem Wahlvorstand. Endlich werden die Ur- wähler des Bezirks nach der Gesamtsumme der direkten Staats- steuern, die sie zahlen, in drei Klassen eingeteilt, so daß jede von diesen ein Drittel der Steuersumme ausbringt; zur 1. Klasse gehören die Höchstbesteuerten, zur 3. die Niedrigstbesteuerten des Wahlbezirks; zu jener werden also wenige, zu dieser sehr viele Urwähler gehören, dennoch wählt jede der 3 Klassen die gleiche Zahl der Wahlmänner. Der von der Mehrzahl der Wahl- männer Gewählte ist Abgeordneter. Das aktive Wahlrecht besitzt jeder Preuße mit vollendetem 24., das passive mit dem 30. Lebensjahre. 5. Niemand darf beiden Kammern zugleich angehören. Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 217, das Herrenhaus von mindestens 60 Mit- gliedern. Die Mitglieder der 2. Kammer erhalten Tagegelder (Diäten). Preußen hat demnach in der Gesetzgebung drei gleich- berechtigte Gewalten: den König, das Herrenhaus und das Abgeordnetenhaus, das Reich dagegen nur zwei: Bundesrat »nd Reichstag. Seörg.eckert-lnstlttft für internationale Schulbuchforschung Braunschweig Schulbuchbibliothek

19. Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in der Untersekunda - S. 110

1894 - Berlin : Seehagen
110 Preuische Verfassung. Titel Iv. Von den Ministern. Ministerium ist eine kollegialisch eingerichtete oberste Behrde. Die 7 L *' b6r auswrtigen Angelegenheiten, 2. des Krieges, 3. der Justiz . der Fmanzen, 5. des Innern, 6. der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-angelegenhetten, 7. fr Handel und Gewerbe, 8. fr Landwirtschaft, Domnen und Forsten, 9. der ffentlichen Arbeiten. Die Minister ernennt und entlt der g? sie sind seme hchsten Beamten und haben ihn bei der Ausbung der Regierungsgeschfte zu untersttzen und zu vertreten. Art 60. Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats-beamten haben Zutritt zu jeder Kammer und mssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehrt werden. Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen Art. 61. Die Minister knnen durch Beschlu einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrates angeklagt werden. 9 Titel V. Von den Kammern. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgebt. Die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Art. 65. Die erste Kammer (Herrenhaus) wird zusammengesetzt aus Mit-gliedern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft. Art. 69. Die zweite Kammer (Haus der Abgeordneten) besteht aus 433 Mitgliedern; welche in mittelbarer (indirekter) ffentlicher Wahl nach dem Drei-klafsensystem auf fnf Jahre gewhlt werden. Art. 70. Jeder selbstndige Preuße, der das 25. Lebensjahr vollendet hat der im Vollbesitze seiner brgerlichen Rechte ist, der keine Armenuutersttzunq bezieht und m die Whlerliste eingetragen ist, ist Urwhler in dem Ort, wo er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz hat. Bei Personen des Soldatenstandes ruht die Wahlberechtigung, so lange sie sich bei der Fahne befinden. Art. 71. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen der Bevlkerung ist ein Wahl-mann zu whlen. Die Urwhler werden nach Magabe der von ihnen zu ent-richtenden direkten Staatssteuern in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, da auf jede Abteilung ein Drittel der Gesamtsumme der Steuersumme aller Urwhler fllt. (Diese Drittelung wird jetzt in den einzelnen Wahlbezirken vorgenommen.) Jede Abteilung whlt besonders und zwar' ein Drittel der zu whlenden Wahlmnner. Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmnner gewhlt. Art. 73. Die Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses whrt fnf Jahre. Art. 74. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße whlbar, der das 30. Lebens-jahr vollendet, im Vollbesitz der brgerlichen Rechte ist und bereits drei Jahre dem preuischen Staatsverbande angehrt hat. Art. 75. Die zweite Kammer wird nach Ablauf der Legislaturperiode neu gewhlt. Ein gleiches geschieht im Falle der Auslsung. In beiden Fllen sind die bisherigen Mitglieder wieder whlbar. Sie erhalten Reisekosten und Taae-gelber. Art. 78. Niemand kann Mitglied beider Huser des Landtages sein.

20. Welt- und Staatskunde - S. 188

1910 - Berlin : Mittler
188 V. Verfassung und Verwaltung und die Parteien. und stimmen nach eigener Überzeugung. Sie genießen während der Dauer der Landtagsperiode das Recht der freien Fahrt auf der Eisenbahn zwischen Berlin und ihrem Wohnort. 2. Das Haus der Abgeordneten. Es setzt sich zusammen aus den vom Volk gewählten Vertretern. Seine Mitgliederzahl beträgt 443. Die Wahl der Abgeordneten geschieht indirekt und öffentlich im Gegensatz zur Wahl der Reichstagsmitglieder. Die Wähler, „Urwähler" genannt, wählen zunächst „Wahlmänner", und erst diese wählen die Abgeordneten. Urwähler ist jeder selbständige Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und nicht aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird, und zwar in der Gemeinde, der er seit 6 Monaten angehört. Zum Abgeordneten wählbar ist jeder Preuße, der das 30. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und seit einem Jahr preußischer Staatsangehöriger ist. Es kann aber niemand Mitglied des Herrenhauses und des Abgeordnetenhauses zugleich sein. Zur Durchführung der Wahl ist das gesamte Staatsgebiet in Wahlbezirke (je 1 oder 2 Verwaltungskreise umfassend) eingeteilt, die je 1 bis 3 Abgeordnete stellen. Die Wahlbezirke sind wieder in Urwahlbezirke zu 750 bis 1749 Einwohnern eingeteilt, in denen auf je 250 Einwohner ein Wahlmann, also 3 bis 6 Wahlmänner, gewählt werden. Bei 3 Wahlmännern wählt jede Klasse einen Wahlmann, „ 4 „ „ die Ii. „ zwei Wahlmänner, „ 5 „ „ „ I. u. Iii „ je zwei „ 6 „ „ - jede „ zwei Die Wahl geschieht nach drei Klassen, deren Feststellung erfolgt, indem die Wähler jedes Urwahlbezirks entsprechend der von ihnen gezahlten direkten Staats-, Provinzial-, Kreis- und Gemeinde-Steuern zunächst in einer Liste zusammengestellt werden, so, daß der Höchstbesteuerte zu oberst, der niedrigst Besteuerte zu unterst steht. Für Personen, die nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagt sind, ist ein Betrag von 3 M anzusetzen. Die Summe der Steuern wird durch 3 geteilt. Die I. Klasse bilden nun diejenigen Wähler, die, vom Höchstbesteuerten an gerechnet, das erste Drittel, die Ii. Klasse diejenigen, die das zweite Drittel, und die Iii. Klasse diejenigen, die das dritte Drittel dieser Steuern aufbringen. Wähler, für die die obengenannten 3 Jk angesetzt sind, wählen immer in der Iii. Klasse. Der Tag der Wahlen wird vom Minister des Innern bestimmt.