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1. Im neuen Deutschen Reich - S. uncounted

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Georg-Eckert-Institut Bs78 Mellensaminlung ir den geschichtlichen Unterricht an höheren Schulen «M Cn co Ts oo o herausgegeben von G.lambeck Ge$. Regierungsrat und ©berregierungsrat bei dem Provinzialschulkollrglum Berlin in Verbindung mit Prof. Dr. 5. Muqe und Dr. P. Mhlinann in Berti* Oberlehrer in Leipzig Die Sammlung will eine für die Hand des Schülers bestimmte Auswahl geschichtlicher (Quellen bieten und erscheint in zweireihen. Die 17 hefte der I.reihe sollen es ermöglichen, im Klaffenunterricht die wichtigsten (Ereignisse durch (Quellen zu beleuchten und so die Hauptmomente aus dem geschichtlichen Unterrichtspensum zu bestimmter Anschauung zu erheben. — Die hefte der Ii. Reihe (in Aussicht genommen etwa 100 hefte) enthalten für einzelne geschichtliche (Erscheinungen ein ausgiebiges (Quellenmaterial, das einem tieferen (Ersassen ihrer historischen Zusammenhänge, der (Eigenart ihres Verlaufes und ihrer Bebeutung für die Folgezeit dient. Sie werden dem reiferen Schüler ein selb ständiges (Er arbeiten geschichtlicher (Erkenntnis ermöglichen und sich besonders als Unterlage für freie wissenschaftliche Arbeiten und vortrage nützlich erweisen. — Die Bearbeitung der einzelnen hefte erfolgt durch bewährte Fachmänner auf der Grundlage historischer Forschung und unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte. Preis eines jeden 32 Seiten gr. 8 umfassenden Heftes 40 Pf. (30 Pf. für die hefte der I. Reihe bei gleichzeitigem Bezüge von 10 Expl.) Dieser niedrige preis ermöglicht bequem die Anschaffung sowohl für denttlassenunterricht als für den Einzelgebrauch. sin Verzeichnis der erschienenen, im Druck und in Vorbereitung befindlichen hefte enthalten Seite 3 und 4 des Umschlags. Verlag von B. G. Teubner in Leipzig und Berlin Umstehende Abbildung zeigt ein modernes Kriegsschiff. Bs78$10843221

2. Im neuen Deutschen Reich - S. 5

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
„Uanossarede". — „Inaigesetze" 5 Souverän, der nach der bisherigen Lage unserer Gesetzgebung berufen wäre, so ausgedehnte, der Souveränität nahekommende und durch konstitutionelle Verantwortlichkeit gedeckte Rechte innerhalb des Deutschen Reiches vermöge unserer Gesetzgebung zu üben. Es ist daher für das Deutsche Reich von wesentlichem Interesse, wie dasselbe sich zu dem Oberhaupte der römischen Kirche, welches diese, für einen auswärtigen Souverän so ungewöhnlich umfangreichen Einflüsse bei uns ausübt, auf diplomatischem Wege stellt. Ich glaube kaum, daß es einem Gesandten des Deutschen Reiches nach den jetzt in der katholischen Kirche maßgebenden Stimmungen gelingen würde, durch die geschickteste Diplomatie, durch Überredung — von komminatorischen Haltungen, wie sie zwischen zwei weltlichen Mächten vorkommen können, kann ja hier nicht die Rede sein — aber ich will sagen, durch Überredung einen Einfluß auszuüben, der eine Modifikation der von Seiner Heiligkeit dem Papste zu den weltlichen Dingen prinzipiell genommenen Stellung herbeizuführen imstande sein würde. Ich halte es nach den neuerdings ausgesprochenen und öffentlich promulgierten Dogmen der katholischen Kirche nicht für möglich für eine weltliche Macht, zu einem Konkordat zu gelangen, ohne daß diese weltliche Macht bis zu einem Grade und in einer Weise effaziert würde, die das Deutsche Reich wenigstens nicht annehmen kann. (Sehr wahr!) Seien Sie außer Sorge: Nach Kanossa gehen wir nicht — weder körperlich noch geistig ! (Lebhaftes Bravo !) 5. Aus den „Maigesetzen"? a) Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom U-titai 1873. § 1. Ein geistliches Amt darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vorschriften dieses Gesetzes dargetan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch von der Staatsregierung erhoben worden ist. § 4. Zur Bekleidung eines geistlichen Hmtes ist die Hblegung der (Entlassungsprüfung auf einem deutschen Gymnasium, die Zurücklegung eines dreijährigen theologischen Studiums auf einer deutschen Staatsuniversität, sowie die Hblegung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung erforderlich. § 7. Während des vorgeschriebenen Universitätsstudiums dürfen die Studierenden einem kirchlichen Seminare nicht angehören. 1 3orn, Die wichtigsten neueren kirchenstaatsrechtlichen Gesetze Deutschlands uftd. rtörölingen 1876, S. 62 ff. — Die „Ittaigefetje" von 1873 sind ergänzt und erweitert durch eine Reihe anderer Gesetze aus den fahren 1874 und 1875; das einschneidendste ist das Gesetz über die (Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen vom 22. April 1875. Huellensammlung l,I6:Srandenburg°Rühlmann, Im neuen Deutschen Reich 2

3. Im neuen Deutschen Reich - S. 6

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
6 l. Der Kulturkampf § 8. Die Staatsprüfung hat nach zurückgelegtem theologischem Studium statt. Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer den Vorschriften dieses Gesetzes über die Gymnasialbildung und theologische Vorbildung vollständig genügt hat. Die Prüfung ist öffentlich und wird darauf gerichtet, ob der Kandidat sich die für feinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung, insbesondere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der deutschen Literatur erworben habe. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten trifft die näheren Anordnungen über die Prüfung. § 15. Die geistlichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein geistliches Rmt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung des Amtes zu benennen. Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde. Innerhalb 30 Tagen nach der Benennung kann (Einspruch gegen die Anstellung erhoben werden. Die (Erhebung des (Einspruchs steht dem Dberpräsidenten zu. § 18. Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tagender Erledigung, wo gesetzlich oder observanzmäßig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der (Erleöigung der Pfrünöe an gerechnet, öauernö zu besetzen. Die Frist ist vom (Dberpräfiöenten im Falle des Beöürfniffes auf Antrag angemessen zu verlängern. Nach Ablauf der Frist ist der (Dberpräfiöent befugt, die tvieöerbefetzung der Stelle durch Gelöstrafen bis zum Betrage von 1000 Talern zu erzwingen. Die Androhung und Festsetzung der Strafe öarf wieöerholt rveröen, bis dem Gesetze genügt ist. Außeröem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis öahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oöer öesjenigen geistlichen Oberen öienen, der das Pfarramt zu besetzen oöer die Besetzung zu genehmigen hat. § 22. (Ein geistlicher Oberer, welcher Den §§ 1—3 zutoiöer ein geistliches Amt überträgt oöer die Übertragung genehmigt, wirö mit Gelö-strafe von 200 bis zu 1000 Talern bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des § 19 Absatz 1 zuwiöerhanöelt. b) Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten vom \2. Mai 1873. § 1. Die kirchliche Disziplinargewalt über Kirchenötener öarf nur von öeutfchen kirchlichen Behöröen ausgeübt rveröen. § 2. Kirchliche Disziplinarstrafen, welche gegen die Freiheit oöer das vermögen gerichtet finö, öürfen nur nach Anhörung des Beschul-öigten verhängt weröen. Der (Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwillige (Emeritierung usw.) muß ein ge-orönetes prozessualisches Verfahren vorausgehen. 3n allen öiesenfällen ist die Lntscheiöung schriftlich unter Angabe der Gründe zu erlassen.

4. Im neuen Deutschen Reich - S. 7

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Aus den „Maigesetzen" 7 § 10. Gegen Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinarstrafe verhängen, steht die Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) offen: 1. wenn die Entscheidung von einer durch die Staatsgesetze ausgeschlossenen Behörde ergangen ist; 2. wenn die Vorschriften des §2 nicht befolgt worden sind; 3. wenn die Strafe gesetzlich unzulässig ist; 4. wenn die Strafe verhängt ist: a) wegen einer Handlung oder Unterlassung, zu welcher die -Staatsgesetze oder die von der Dbrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten, b) wegen Ausübung oder Nichtausübung eines öffentlichen Wahl- und Stimmrechts, c) wegen Gebrauch der Berufung an die Staatsbehörde (§ 32) auf Grund dieses Gesetzes. § 32. Zur (Entscheidung der in den §§ 10—23 und 24—30 bezeichneten, sowie der anderweitig durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird eine Behörde errichtet, welche den Hamen: „Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten" führt und ihren Sitz in Berlin hat. § 33. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. Durch Plenarbeschlüsse des Gerichtshofes können auch die in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwendung auf andere durch Gesetz dem Gerichtshöfe überwiesene Angelegenheiten geregelt werden. c) Gesetz über die Grenzen des^Rechts zum Gebrauche kirchlicher Ztraf- und Suchtmittel vom *3. Mai 1873. § 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf-oder Suchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die (Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts ober die Ausschließung aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittet gegen Leib, vermögen, Freiheit oder bürgerliche (Ehre sind unzulässig. § 2. Die nach § 1 zulässigen Straf- und Suchtmittel dürfen über ein Mitglied einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1. weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Dbrihkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen ver-

5. Im neuen Deutschen Reich - S. 8

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
g I. Der Kulturkampf pflichten,- 2. weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt ober nicht ausgeübt hat. d) Gesetz über den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873. § 1. Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Erklärung des Austretenben in Person vor dem Richter seines Wohnortes. Rücksichtlich des Übertrittes von einer Kirche zur anberen verbleibt es bei dem bestehenben Recht. Will jeboch der Übertretenbe von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werben, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten. § 2. Der Hufnahme der Austrittserflärung mutz ein hierauf gerichteter Antrag vorangehen. Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen. Die Aufnahme der Austrittserklärung finbet nicht vor Ablauf von vier Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach (Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem öorstanbe der Kirchengemeinde zuzustellen. (Eine Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf verlangen zu erteilen. 6. Ungiiltigerflänmg der Maigesetze durch die päpstliche Enzyklika vom 5. Zebruar 1875.1 Um die Pflicht Unseres Amtes zu erfüllen, erklären wir durch dieses Schreiben ganz offen allen, welche es angeht, und dem ganzen katholischen (Erdkreise, daß jene Gesetze ungültig sind, da sie der göttlichen (Einrichtung der Kirche ganz und gar widerstreiten. Denn nicht die Mächtigen der (Erde hat der Herr den Bischöfen seiner Kirche vorgesetzt in den Dingen, welche den heiligen Dienst betreten, sondern den heiligen Petrus, dem er nicht bloß seine Lämmer, sondern auch seine Schafe zu weiden übertrug ßofj.21, 16, 17), und darum können auch von keiner noch so hochstehenden weltlichen Macht diejenigen ihres bischöflichen Amtes entsetzt werben, welche der heilige (Beist zu Bischöfen gesetzt hat, um die Kirche zu regieren (Apost. 20, 28). hierzu kommt ferner folgender, eines edlen Volkes unwürdige Umstand. der auch, wie Wir meinen, selbst von unparteiischen Akatholiken verworfen werden muß. Diese Gesetze nämlich, welche in ihren strengen Strafbestimmungen mit harten Ahnbungen die nicht (Behorchenden be= brohen und zur Ausführung dieser Strafen die bewaffnete Macht bereit haben, bringen friedliche und unbewaffnete Bürger, welche um des Gewissens willen, wie die Gesetzgeber selbst wohl wissen konnten und nicht 1 hohn, Geschichte des Kulturkampfes, S. 165. — Über die Durchführung der Illaigesetze erfahren wir näheres aus Inajunke, Geschichte des Kulturkampfes, S. 411 und 414—415.

6. Im neuen Deutschen Reich - S. 13

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Beendigung des Kulturkampfes. — Wirtschaftspolitische Krise 1879 13 Katholiken nicht ohne Grund Wünsche hegen, so muß man sich erinnern, daß Btehreres und Größeres Wir erreicht haben. Dazu gehört an erster Stelle, daß man in Preußen aufgehört hat, die Gewalt des römischen Papstes in der Regierung der katholischen Kirche als eine ausländische Macht zu betrachten, und daß dafür gesorgt ist, daß sie fortan ohne Behinderung ausgeübt werden kann. Für nicht minder wichtig werdet Ihr es halten, ehrwürdige Brüder, daß den Bischöfen in der Regierung ihrer Diözesen die Freiheit zurückgegeben wurde, daß die Klerikalseminare wieder hergestellt sind, und mehreren religiösen (Drben das Recht zur Rückkehr in die Heimat und die alten Gerechtsame wiedergegeben wurde. Was die noch übrigen Punkte betrifft, so werden Wir keineswegs in unseren Beratungen eine Zögerung eintreten lassen: und bei dem guten Willen des erhabenen Monarchen und seiner Minister ist sicherlich Grund vorhanden, zu wünschen, daß an dem (Erreichten die deutschen Katholiken sich aufrichten und stärken. Denn Wir hegen nicht den geringsten Zweifel, daß noch Besseres erreicht werden wird." Ii. Die finanziellen Grundlagen des Reiches. 1. Reichrtagsrede Bismarcks über die Schutzzollpolitik vom 2.lnai J879.1 .. . Das erste Motiv, welches mich in meiner politischen Stellung als Reichskanzler nötigt, für eine baldige und schleunige Finanzreform einzutreten, ist das Bedürfnis der finanziellen Selbständigkeit des Reichs. Dieses Bedürfnis ist bei der Herstellung der Reichsverfaffung schon anerkannt worden. Die Reichsverfassung setzt voraus, daß der Zustand der Matrikularbeiträge ein vorübergehender sein werde, welcher so lange dauern solle, bis Reichssteuern eingeführt wären. Ich gehe nicht so weit wie der Abg. Miquel, welcher die Matrikularumlagen in dem verfassunggebenden Reichstag gleichbedeutend mit der finanziellen Anarchie in ganz Deutschland genannt hat; aber gewiß ist, daß es für das Reich unerwünscht ist, ein lästiger Kostgänger bei den (Einzelstaaten zu sein, ein mahnender Gläubiger, wahrend es bei richtiger Benutzung der Quellen, zu welchen die Schlüssel durch die Verfassung in die Hände des Reichs gelegt, der freigebige Versorger der (Einzelstaaten sein könnte. Diesem Zustand muß ein Ende gemacht werden, denn die Matrikular-Umlage ist ungleich und ungerecht in ihrer Verteilung; 30 000 oder, wie der Abg. Miquel sagte, 100000 Bewohner von Thüringen oder Waldeck können nicht ebensoviel bezahlen an Matrikularbeiträgen wie 30 000 oder 100000 Bewohner von Bremen oder Hamburg. Die Konsoliöa- 1 horst Kohl, a. a. ®. Viii, S. 14ff. (Quciienfammlung I,16:Branöenburg«Rü^Imann,3m neuen Deutschen Reich Z

7. Im neuen Deutschen Reich - S. 38

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
38 Vii. Drei Kaiser vom Jahr 1852 zurückgreifen müssen, um die nötige Einheit im Dienste (Eurer Majestät sicherzustellen? Aus vorstehenden Gründen bin ich außerstande, (Eurer Majestät Befehl auszuführen, laut dessen ich die Aufhebung der vor kurzem von mir in (Erinnerung gebrachten (Drder von 1852 selbst herbeiführen und fontrafignieren, trotzdem aber das Präsidium des Staatsministeriums weiterführen soll. tlach den Mitteilungen, welche mir der General v.^ahnfe und der Geheime Kabinettsrat Lucanus gestern gemacht haben, kann ich nicht im Zweifel sein, daß (Euere Majestät wissen und glauben, daß es ;für mich nicht möglich ist, die Drder aufzuheben und doch Minister zu bleiben. Dennoch haben (Euere Majestät den mir am 15. erteilten Befehl aufrechterhalten und in Aussicht gestellt, mein dadurch notwendig werdendes Abschiedsgesuch zu genehmigen. Nach früheren Besprechungen, die ich mit (Eurer Majestät über die Frage hatte, ob Allerhöchstdenselben mein verbleiben im Dienste unerwünscht sein würde, durfte ich annehmen, daß es Allerhöchftdenfelben genehm fein würde, wenn ich aus meine Stellungen in Allerhöchstdero preußischen Diensten verzichtete, im Reichsdienste aber bliebe. Ich habe mir bei näherer Prüfung dieser Frage erlaubt, auf einige bedenkliche Konsequenzen dieser Teilung meiner Ämter, namentlich des kräftigen Auftretens des Kanzlers im Reichstage, in (Ehrfurcht aufmerksam zu machen, und enthalte mich, alle Folgen, welche eine solche Scheidung zwischen Preußen und dem Reichskanzler haben würde, hier zu wiederholen. (Euere Majestät geruhten darauf, zu genehmigen, daß einstweilen alles beim alten bliebe. Wie ich aber die Ehre hatte auseinanderzusetzen, ist es für mich nicht möglich, die Stellung eines Ministerpräsidenten beizubehalten, nachdem Euere Majestät für dieselbe die capitis deminutio wiederholt befohlen haben, welche in der Aufhebung der Drder von 1852 liegt. (Euere Majestät geruhten außerdem bei meinem ehrfurchtsvollen vortrage vom 15. d. Mts., mir bezüglich der Ausdehnung meiner dienstlichen Berechtigungen Grenzen zu ziehen, welche mir nicht das Maß der Beteiligung an den Staatsgeschäften, der Übersicht über letztere und der freien Bewegungen in meinen ministeriellen (Entschließungen und in meinem Verkehr mit dem Reichstag und seinen Mitgliedern lassen, deren ich zur Übernahme der verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit für meine amtliche Tätigkeit bedarf. Aber auch wenn es tunlich wäre, unsere auswärtige Politik unabhängig von der inneren und äußeren Reichspolitik so unabhängig von der preußischen zu betreiben, wie es der Fall sein würde, wenn der Reichskanzler der preußischen Politik ebenso unbe- 1 Am 17. Tflärg, nachmittags 3 Uhr, hat Bismarck im Reichsfanßlerpalats alle Staatsminifter versammelt und ihnen sein Urteil über die Kabinettsorbcr von 1852 vorgelegt, das einstimmig gebilligt wurde.

8. Im neuen Deutschen Reich - S. 39

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Verhältnis zu Rußland. - persönliche Stellung Bismarcks zu Wilhelm 11. 39 teiligt gegenüberstünde wie der bayerischen oder sächsischen unl> an der Herstellung des preußischen Votums im Bundesrate dem Reichstag gegenüber keinen Teil hätte, so würde ich doch nach den jüngsten Entscheidungen (Eurer Majestät über die Richtung unserer auswärtigen Politik, wie sie in dem allerhöchsten Handschreiben zusammengefaßt sind, mit dem $uere Majestät die Berichte des Konsuls in . . .1 gestern begleiteten, in der Unmöglichkeit sein, die Ausführung der darin vorgeschriebenen Anordnungen bezüglich der auswärtigen Politik zu übernehmen. 3ch würde damit alle für das Deutsche Reich wichtigen (Erfolge in 5rage stellen, welche unsere auswärtige Politik seit Jahrzehnten im Sinn der beiden hochseligen Vorgänger (Eurer Majestät in unseren Beziehungen zu...2 unter ungünstigen Verhältnissen erlangt hat, und deren über (Erwarten große Bedeutung mir... nach seiner Rückkehr aus .. ? bestätigt hat. (Es ist mir bei meiner Anhänglichkeit an den Dienst des königlichen Hauses und an (Euere Majestät und bei der langjährigen Linlebung in Verhältnisse, welche ich bisher für dauernd gehalten hatte, sehr schmerzlich, aus der gewohnten Beziehung zu Allerhöchstdenselben und zu der Gesamtpolitik des Reichs und Preußens auszuscheiden; aber nach gewissenhafter (Erwägung der Allerhöchsten Intentionen, zu deren Ausführung ich bereit sein müßte, wenn ich im Dienste bliebe, kann ich nicht anders, als (Euere Majestät alleruntertänigst bitten, mich aus dem Amte des Reichskanzlers, des Ministerpräsidenten und des preußischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten in Gnade und mit der geglichen Pension entlassen zu wollen.4 Hach meinen Eindrücken in den legten Wochen und nach den (Eröffnungen, die ich gestern den Mitteilungen aus (Euerer Majestät Zivil- und Militärkabinett entnommen habe, darf ich in (Ehrfurcht annehmen, daß ich mit diesem meinem (Entlassungsgesuch den wünschen Euerer Majestät entgegenkomme, und also auf eine huldreiche Bewilligung mit Sicherheit rechnen darf. Ich würde die Bitte um Entlassung aus meinen Ämtern schon vor Jahr und Tag (Euerer Majestät unterbreitet haben, wenn ich nicht den Eindruck gehabt hätte, Euerer Majestät erwünscht wäre, die (Erfahrungen und idie Fähigkeiten eines treuen Dieners Ihrer vorfahren zu benützen. Hach-em ich sicher bin, daß (Euere Majestät derselben nicht bedürfen, darf ich aus dem politischen Leben zurücktreten, ohne zu befürchten, daß mein Entschluß von der öffentlichen Meinung als unzeitig verurteilt mrb' von Bismarck. 4 K , * Rußland. 8 Petersburg. hpe flm,äres Gesuch antwortete der Kaiser ant 20. März mit Genehmigung und .®rnenn“n9 des Generals von Caprivi zum Reichskanzler w P Ministerpräsidenten. Km 28. März fuhr Bismarcf noch ein- und legte drei Hosen auf den Sarkophag Wilhelms I. 9‘ 3 erfolgte die Abreise vom Lehrter Bahnhof nach Zriedrichsruh.

9. Im neuen Deutschen Reich - S. 16

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
16 Ii. Die finanziellen Grundlagen des Reiches annehmbare Vorschläge bleibe, so muß ich den von anderer Seite kommenden Vorschlag prüfen: was gibt er denn? Nun, er gibt mir in dem Sinne, wie ich die Matrikularumlagen bekämpft habe, die volle Abstellung derselben und der Übelstände, die ich gerügt habe. Ich habe gesagt, bisher sei das Reich ein lästiger Kostgänger bei den einzelnen Staaten, einmahnendergläubiger, während es 6er freigebige Versorger der einzelnen Staaten fein müßte bei richtiger Benutzung der Quellen, zu welchen der Schlüssel durch die Verfassung in die Hände des Reichs gelegt, bisher aber nicht benutzt worden ist. Dieser „freigebige Versorger" wird das Reich aber durch die Hnnahme des Fran-ckensteinschen Hntrags, der sich von dem früher in der Kommission vorgelegten Bennigsenfchen bezüglich der Versorgung der Staaten nur dadurch unterscheidet, daß man den einzelnen Staaten ein höheres Ittaß der Autonomie in der Verwendung dessen, was ihnen zugestanden wird, beläßt. Wenn das Reich den (Einzelstaaten nach seinem (Ermessen die Überschüsse zu überweisen hätte, so dürfte sich sehr leicht ein System entwickeln, nach welchem alle Budgets, das preußische so gut wie das würt-tembergifche, hier vor das Forum der Reichstags - Finanzkommission gezogen werden, und das wäre ein Unitarismus, den ich für schädlich und verwirrend halte, und welchen sich die einzelnen deutschen Stämme mit ihrem Selbständigkeitsgefühl schwerlich gefallen lassen würden. Das wird vermieden, wenn die Überweisung von Rechts wegen im Gesetz steht, nicht in der Verfassung, sondern im Gesetz, welches dem Reich eine ständige Ausgabe zur Versorgung der einzelnen Staaten auferlegt. Das Reich ist nicht mehr ein lästiger Kostgänger, sondern ein Kostgänger, der ein gutes Kostgeld bezahlt und darüber hinaus sich freigebig erweist, es ist ein Kostgänger wie ein König, der bei einem Privatmann wohnt, und das Reich steht in voller Berechtigung feiner Finanzhoheit da, wenn es sich der Pflicht unterzieht, durch Flüssigmachung der Quellen, die unter feinem Verschluß liegen, der Finanznot der einzelnen Staaten aufzuhelfen, ohne die Grenzen seines Ressorts zu überschreiten und ohne sich in das Verwaltungswesen der einzelnen Staaten zu mischen. Das bisherige Matrikularsqstem hatte das (Ergebnis, daß das Reich die (Einzel-staaten durch Versagung der Zuflüsse, die aus den indirekten Steuer-quellen kommen könnten, aushungerte, und dabei doch in jedem Jahr als mahnender Gläubiger die Rtatrikularumlagen verlangte; — durch die heut in Aussicht genommene Reichshilfe aber schwindet die Finanznot der Staaten und des Reichs, welche die einleitende Motivierung meines ganzen Vorgehens in dieser Frage gebildet hat.

10. Im neuen Deutschen Reich - S. 21

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie 21 kommunistische, auf Den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen zutage treten, sind aufzulösen. Versammlungen, von denen durch Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sie zur Förderung der im ersten Absätze bezeichneten Bestrebungen bestimmt sind, sind zu verbieten. Den Versammlungen werden öffentliche Festlichkeiten und Auszüge gleichgestellt. § 10. Zuständig für das verbot und die Auslösung ist die Polizeibehörde. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. §11. Druckschriften, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische, auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zutage treten, sind zu verbieten. § 17. Wer an einem verbotenen vereine (§ 6) als Mitglied sich beteiligt oder eine Tätigkeit im Interesse eines solchen Vereins ausübt, wird mit Geldstrafe Ms zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Eine gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher an einer verbotenen Versammlung (§ 9) sich beteiligt oder welcher nach polizeilicher Auflösung einer vei sam mlung (§ 9) sich nicht sofort entfernt ©egen diejenigen, welche sich an dem vereine oder an der Versammlung als Vorsteher, Leiter, Drdner, Agenten, Redner oder Kassierer beteiligen oder welche zu der Versammlung auffordern, ist auf Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre zu erkennen. § 18. Mer für einen verbotenen verein oder für eine verbotene Versammlung Räumlichkeiten hergibt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Jahre bestraft. § 22. Gegen Personen, welche sich die Agitation für die im § 1 Abf. 2 bezeichneten Bestrebungen zum Geschäfte machen, kam im Falle einer Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 17 bis 20 neben der Freiheitsstrafe auf die Zulässigkeit der Einschränkung ihres Aufenthaltes erkannt werden. Auf Grund dieses Erkenntnisses kann dem verurteilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder (Ortschaften durch die Landespolizeibehörde versagt werden, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt. § 28. Für Bezirke oder Ortschaften, welche durch die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen mit Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedroht sind, können von den Zentralbehörden der Bundesstaaten die folgenden Anordnungen, soweit sie nicht bereits landesgesetzlich zulässig
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