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1. Die Weltgeschichte in einem leicht überschaulichen, in sich zusammenhängenden Grundrisse - S. 292

1845 - Heidelberg : Winter
292 $. 98. Die Revolution in England. Protector wurde, legte diese Würde aus Neigung zum Pri- vatleben schon nach einem Jahre nieder, und den nun fol- genden Zustand der Verwirrung benützte die Partei der Königlichgesinnten, so wie der aller Täuschungen überdrüs- sigen Vaterlandsfreunde, und führte den nach Frankreich ge- flohenen K a r l Ii auf den großbritanischen Thron zurück: und dies nennt man die englische Restauration. Weil sich aber der König zur katholischen Religion neigte, so errangen die Whigs (oder die Volkspartei) von ihm 1673 die Teft- a c t e d. i. die Ausschließung aller zur englischen Kirche nicht Gehörigen von öffentlichen Ämtern, und 1679 die Habeas- C o r p u s - A c t e d. i. das allgemeine Recht persönlicher Freiheit. Da sein unfähiger Nachfolger, der katholische Zakob Ii, die Testacte aufhob, so riefen die Whigs seinen protestan- tischen Neffen und Schwiegersohn, den Statthalter der Nie- derlande, Wilhelm Ih von Oranien, 1688 mit einem Heere herbei, und wählten ihn, als Jakob Ii nach Frank- reich floh, neben seiner Gemahlin Marie, zum Könige. Dieser bestätigte alle Rechte des Parlaments und brachte das wider> strebende Irland mit den Waffen zum Gehorsam. Dies nennt man die englische Revolution, welche Eng- lands Freiheit neu gründete, indeß Wilhelm's fester Sinn, mit dem er bis an sein Ende den Anmaßungen Ludwigs Xiv entgegentrat,die Unabhängigkeit Euro- pa's rettete. Seine Nachfolgerin, die Königin Anna, verband Schott- land und England durch die Vereinigung der beiden Par- lamente näher mit einander, und als sie starb, kam — nach dein letzten vergeblichen Versuche des Hauses Stuart, wieder zur Regierung zu gelangen, — in der Person Georgs J, des Kurfürsten von Hannover, der ein Ur- enkel Jakob's I war, 1714 das braunschweig-welfische Haus aufden eng- lisch e n T h r o n.

2. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 240

1904 - Cöthen : Schulze
— 240 — 3 a. (1541. Chursachsen begehrt die landesherrliche Obrigkeit über die Bistümer Meissen und Merseburg. Es behauptet zu dem Zwecke u. a.:) 1) Gedachte Bischösfe haben sich, über Menschen Gedencken, an Sachsen, als Ihre Lands- und Erb-Fürsten gehalten, 2) die Landtage, als Prälaten und Landstände, besucht, auch der Fürsten Landesordnung angenommen, und vollzogen . . 6) auch andere Fürstenthum im Reich Bischösfe, Äbte, ©raffen . . unter sich haben, die, ohngeacht sie Regalien vom Reich empfangen, und dem Reich derwegen Pflicht thun, nichtsdestoweniger, sich Übrigens gegen ihren Landes-Fürsten, als getreue und fromme Lands-Ver-wandten, gleich auch Sie (des Hauses Sachsen Bischösfe) selbst bißhero gethan, ausführen, und sich keineswegs vor Reichs Stände ausgeben. . . . Psefsinger, Vitr. ill. Tom I., p.1222 a. 3b. (1548. Aus einem „Verzeichnis der ausziehenden und ausgezogenen Stände":) Chur- und Fürsten zu Sachsen (ziehen aus): 1. Bifchoff zu Naumburg, 2. Bischoff zu Meissen, 3. Bischoff zu Merseburg, 4. Abt zu Salvelden, 5. Abt zu Walkenrieth, 6. Äb-tifsin zu Quedlinburg, 7. Gras Günther von Schwarzburg, 8. Gras Hans Heinrich zu Schwarzburg, 9. Alle Grafen zumannßfeldt, 10. Die Grafen von Stolberg, 11. Graf Ernst zu Honstein, 12. Inhaber der Grafschaft Beuchlmgen, 13. Graf Wolfgang zu Barby und Milingen, 14. Die Grafen zu Gleichen, 15. Grafen von Leisneck, 16. Die Herren von Lindenfels, 17. Herren von Gera, 18. Reußen von Plawen und Herren von Graitz rc. I. I. Moser, Neues deutsches Staatsrecht, 4. Theil, S. 317. 4. (1641. Klage des Bischofs von Trident auf dem Reichstage zu Regensburg gegen Österreich *):) .. so hat doch über alles Vermuthen, die jetzige regierende Fürstl. Dnrchl. Fr. Claudia, verwittibte Ertz-Hertzogin zu Oesterreich, bey erhaltenem Tyrolischen Landtag, im 1633. Jahr, dem Stifft (Trient) mit angetrohetem Gewalt, starck zugesetzt, daß es, neben den Tyrolischen Unterthanen, zu Ihrer, und der Ertz-Fürstl. jungen Herrsch afft, Unterhalt, auch abfertig» und Ringerung weiland der Fürstl. Durchl. Ertz-Hertzogen Leopoldi zu Östreich . . hinterlassener Hosstates, wie Tyrollische Landsassen, steuren, und hinsühro, allen dergleichen, durch ihre Unterthanen, eingewilligten Contributionibus, unterworffen seyn solle. . . i) Vgl. Blume, Quellensätze, Bd. 3, Abt. 2, S. 82, Sz 97 a u. b.

3. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 241

1904 - Cöthen : Schulze
— 241 — Es hat Jhro Fürstl. Durchl. Ober-Oesterreichische Regierung, im Febr. nechst verwichenen 1640. Jahrs, an alle des Stiffts, und zumahlen von deme zu Lehen verliehener Herrschafften, Beampte, und nachgesezte Obrigkeiten, die Feuerstätt, und das Mahlwerck im Stifft, zu beschreiben, unmittelbahre Befehl abgehen lassen. <Trotzdem nun die in Nürnberg versammelten Churs. Räthe, Bottschafften und Gesandten an den Kaiser und an die Fürstl. Durchl. zu Jnßbruck vermittelnd sich wenden) dergestalt, gegen -einen freien, unzweifelhaften Reichsstand, nit zu verfahren . dieselbe gleichwohl. ., bey nechst. zu Jnsbrück gehaltenem Landtag, ihr Vorhaben, in dero Landtags-Schrifften, endlich klar und an Tag geben, daß sie nemblich beyde Fürstl. Stifft, Trient und Brixen, anderst nit, als vor Ihre Landsassen, und Unterthanen, halte, Ihnen, von Landes-Fürstl. Herrschafft wegen, wie andern Ihren Landes-Ständten, zu befehlen, und Sie, zu allen Hülffen, die Gemeine Defension, oder Privat-Nothdurfft, belangend, anzuhalten. befugt sey, und, im Falle der Weigerung, die Kontributionen auf militärischem Wege, außpressen werde. Pfesfinger, Vitr. ill. Tom I., pag. 1241b. 5 a. (1544. Speyerer Reichsabschied, §7:) Daß auch solche Hülff (zu den Türkenkriegen) gemeinen Ständen desto weniger beschwerlich sey, sollen und wollen die Churfürsten, so von Alters her etliche Stand von uns und aus des Reichs-Hülf an sich gezogen und gegen dem Reich vertretten, dieselben ihre ausgezogene Stände ihre gebührende Anlagen . . . zu dieser Hülff dißmahlen «rlegen lassen, oder doch für dieselben selbst entrichten und darlegen . . . Neue Sammlg. d. Reichsabschd. T. Ii, S. 498. 5b. (1570. Speyerer Reichsabschied, § 108:) . . Zu dem würden die Exemptiones zu gar gemein, und vielmalen die geringere Stände durch andere mit der That eximirt, und doch nicht vertretten, dar durch dem Heil. Reich an seinen Gliedern, Session, Stimm, Vermögen und Hülffen große Zerrüttung und Abgang erfolgen thut, .... Ebenda, T. Iii, S. 302. 5 c. (1648). Binnen sechs Monaten soll ein Reichstag gehalten werden... . Auf (diesem) nächsten Reichstage sind vor allem Sie Mängel der früheren Reichsversammlungen zu verbessern . . Arndt, Quellensätze. (Blume. Quellensätze Iv). 16

4. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 301

1904 - Cöthen : Schulze
— 301 — 86b. (1648.) Später sollen Reichstage gehalten werden, so oft der Nutzen oder die Nothdnrft des Reiches dies erfordert. Friede von Osnabrück, Art Viii, § 3. 86 c. (1687. Die Stadt Regensburg bittet um Herabsetzung des ehemaligen Reichsanschlages; das geschieht mit desto größerem Vertrauen,) als dieselbe (die Reichsstände) bey so lang schon continuirendem Reichstage hiesiger Stadt schlechten Zustands halber, selbsten hohe Zeugen seyn können. Vitr. illustr. Tom. I, S. 1016 oben. — 86 d. (1711.) Ferner sollen und wollen Wir (Karl Vi.), wann dermahleins der Reichstag cessiren (aufhören) solte, wenigst alle 10 Jahre und so offt es die Sicherheit und Zustand des Reichs, oder einiger Crayßen Nothdurfft erfordert, mit Consens der Churfürsten, oder da Uns die Churfürsten darum anlangen und erinnern, einen allgemeinen Reichs-Tag innerhalb des Reichs teutscher Nation halten, und also Uns mit denenselben jedesmahl vor der Ausschreibung so wohl der eigentlichen Zeit als der Wahlstatt (Mahlstatt) vergleichen . . . Wahlkapitulation Karls Vi. Art. Xiii. 87 a. (1527. Reichsabschied von Regensburg. Es handelt sich Berufung, vor allem um die Türkengefahr. — § 11 und 12:). Und als . . . Herr Ulrich Graff zu Helffenstein, und Herr Sigmund Ludwig, Herr zu Pohlen, ... bey Uns den Bottschafften etlicher Articul halben Antragens gethan haben. Und erstlich dieweil sie vernehmen, daß wir zum Abschied dieses Versammlungs-Tags zu greiffen Willens wären, ... ihr Begehren und Gesinnen, daß in Betrachtung dieser schweren . . . Sachen . . dieser Tag biß auf Martini nechstkünfftig erstreckt, und wieder allher gen Regenspurg erneut und sürgenommen würde. . . . Haben wir die Bottschafften, gehabtem Bedacht . . nach, gedachten von Helffenstein und Pohlen die Antwort . . eröffnen lassen: . . . daß dieser Versammlungstag biß auf Martini erstreckt, und wieder ernennt werden solt, 2c. Wüsten wir uns zu erinnern, daß das Austhun und Verkündung eines Reichs-Tags Röm. Kayserlicher Majestät., eignet, und in unser Macht und Gewalt nicht stünde: Welten ihnen aber nicht verhalten, daß wir entschlossen, K. Maj. zu schreiben . ., aus was . . beweglichen Ursachen auf dieser Versammlung . . . nichts fruchtbar § ... hat gehandelt werden mögen, und derhalben in

5. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 302

1904 - Cöthen : Schulze
— 302 — Ihr Maj. Willen und Gefallen gestellt, einen Reichs-Tag auszuschreiben. Neue Sammlung der Reichsabschiede, Ii. Teil, S. 286 f. 87 b. (1555. Augspurger Reichstagsabschied. § 141:) Und wiewohl etlicher unser und deß H. Reichs Churfürsten verordnete Räth, in einen fünfftigen Reichs-Tag, mit Bestimmung gewisser Zeit und Malstatt von ihren Liebden nicht abgefertigt, und derhalben Mangel ihres Gewalts und Beselchs, darin nicht willigen können: Nachdem, sintemal wir kurtz Verschiener Tagen, von wegen Haltung eines fünfftigen Reichs-Tags und Verschreibung deren Sachen, so allhier füglich nicht erledigt werden mögen, zu ihrer Liebden unsere eigene Gesandten abgefertigt, und auf derhalben Geschehen Werbung, von denselbigen so viel vermerckt, und in Antwort empfangen, daß wir uns nicht versehen, daß ihrer einig ihme die Bestimmung und Ansetzung gewisser Zeit und Malstatt zu solchem Reichs-Tag zuwider seyn lassen werde. Darumb . . . So haben wir (Ferdinand) im Nahmen und an statt.. Kayserl. Majest. uns entschlossen, daß solcher fünfftiger Reichs-Tag auf schierst fünfftigen ersten Tag deß Monats Martii in . . . Regens-purg . . . gehalten werden, und hiernit in Krafft dieses Abschiebst Churfürsten, Fürsten und Stäuben beß H. Reichs, ohne einig ferner Ersuchen und Ausschreiben, also bestirnpt und angesetzt seyn soll. Neue Sammlg. d. Reichsabschb. T. Iii, S. 39. 87 c. (1661. 9. Sept. Aus einem Schreiben des Kurfürsten von Branbenburg an den Kaiser:) Ew. Kays. Maj. gnäbigstes Handschreiben . . . hab . ., mit gezierneuber reverentz, allhier empfangen, und baraus mit mehrem vernommen, wie . . . Ew. Kayserl. Maj. entschlossen, den Reichs-Tag, gegen den 1. Octob. des nechstfünffltgen 1662 Jahrs, unfehlbar aufzuschreiben, barzu aber zuvorberft, vermöge der fundamental-Gefetz, und alten Her* fommens, auch Unsern Consens ersorbern und begehren wollen . . . . also finbe ich kein Bebenden, zu dieser . . . Abschreibung des allgemeinen Reichs-Tags, meinen Consens zu ertheilen; in masten Ich dann benselben hiernit, und in krafft biefes, gegeben und ertheilet haben will . . Vitr. 111. Iv, S. 284. 87 d: Vgl. Sz. 86 d und 20. 88a. (1647.) Die Churfürsten fonfurrteren bei dem Ausschreiben des Reichstages mit dem Kaiser; ja es beanspruchen in

6. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 305

1904 - Cöthen : Schulze
— 305 — hängig zu machen, da ihm auf direktem Wege diese Möglichkeit beschnitten ist. . . Das Recht jedoch räumen wir dem Kaiser ein, einen unter die Zahl der Reichsstände rechtmäßig, mit Zustimmung der Stände Neugewählten, der Sitz und Stimme auf dem Reichstage noch nicht erlangt hat, mit dem geeigneten Sitze zu versehen; doch darf das Reich oder ein anderer Stand keinen Schaden erleiden. Hippolithus a Lapide a. a. O., Pars I, Cap. Xiii, Sect. I, S. 263 ff. 90 b. (1654. Regensburger Reichstagsabschied § 197:) Und diß haben Wir die bei nächstverwlchenem Reichs-Tag mit der Churfürsten und Ständen Einwilligung in Fürsten-Rath aufgenommene, aber wegen . . . noch uuvollzogeuer . . Konditionen, nicht iutroducirteu Fürsten, . . Hohenzollern, . . Eggenberg, . . Lobkowitz, . . nachdem sie obberührte Conditiones erfüllet, wie ingleichem die auch Hochgebohrue Fürsten . . . Salm, . . Dietrichstein, . . Nassau-Hadamar, . . Piccolomini . .., . . von Awersberg:c., auf der Churfürsten und Stäud . . vorhergehendes Wissen und Consens, bey diesem Reichs-Tag zu würcklicher Seßion und Stimm, jedoch dergestalt introduciren lassen, daß diejenige, welche ohne vorgehende Vollziehung der schuldigen Prästationen, und insonderheit der im Reich ohnmittelbarer Begüterung, wegen derv vortrefflichen Meriten dißmcchl, jedoch nach Besag derselben zum Chur-Mayntzischen Reichs-Direktorio abgegebener schriftlicher Erklärung, admittirt und eingeführt worden, von niemand, .pro Exemplo ober Praeiudicio nicht an, noch zu einiger Consequentz gezogen, und dieses Beneficium Sessionis & Voti, auf bero Erben und Succefsorn nicht extendirt werden solle, sie haben sich dann vorhero mit ohnmittelbaren Fürstmäßigen Reichs-Gütern versehen, und solle forthin ohne vorgehende Real-Erfüllung aller nothwendiger und bestirnter Re-qvisiten, und insonderheit erstgemeldter Begüterung, und ohne der Churfürsten und Ständen Vorwissen und Consens, keiner zur Seßion und Stimm in Fürsten-Rath zugelassen werden. — Neue Sammlung der Reichsabschiede, Teil Iii, S. 678. 90 c. (1684). Ferdinand Ii. hatte, wie manche glaubten, im Sinne, . . . sich eine unbeschränkte Regierung zu errichten; zu diesem Zweck wandte er unter anderen Mitteln auch dieses an: er erhob einige ihm ganz ergebene Männer in den Fürstenstand. Mit deren Hülfe glaubte er den Stimmen der alten Fürsten das Arndt, Quellensätze. (Blume, Quellensätze Iv.) 20

7. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 306

1904 - Cöthen : Schulze
— 306 — Gleichgewicht zu halten oder dieselben überbieten zu können . . . . Und in der Tat war die Vorzugsstellung der alten Geschlechter gefährdet, wenn der Kaiser mit derselben Leichtigkeit neue Gebiete schaffen könnte, wie er Titel verlieh. Unter denen, welche auf den Reichstagen, wiewohl nur widerstrebend, einen Sitz erhielten, sind, soweit mir bekannt, die Fürsten von Hohenzollern, Eggenberg, Nassau-Hadamar und -Dillenburg, Lobkowitz, Salm, Dietrichstein, Auersberg, Piccolomini . . . Pufendorf, De Statu Imperii Germanici, Cap. Ii, Ix. 90 d. (1745. Wahlkapitulation Franz' I. Der Kaiser verpflichtet sich Articel I, § 5:) . . . Auch keine Fürsten, Graffen und Herren in Fürstl. oder Gräsl. Collegiis an- oder aufnehmen, sie haben sich dann vorhero dazu mit einem Immediat-Fürstenthum, respective Graf- oder Herrschaft gnugfam quali-ficiret, und mit einem Standswürdigen Reichsanschlag ... in einen gewissen Creyß eingelassen . ., und . . neben dem Churfürstlichen, auch dasjenige Collegium und Banck, darinnen sie aufgenommen werden sollen, in die Admission ordentlich gewilliget. Neue Sammlung der Reichsabschiede, Zugabe zum Vierten Teile, S. 2. 91a. (1708. Chursachsen bemüht sich um die Wiederzulassung seiner vier alten Reichstags-Stimmen; dabei heißt es u. a.:) Und daneben nicht zu läugnen ist, daß wegen dieser von neuen ge-scheuckteu Lande und Leuthe, die Herren Söhne des gebohrnen (bei Mühlberg gefangenen) Chur-Fürsten, ein Votum virile bey dem Reiche erlanget, und selbiges zum erstenmahl auf den Reichs-Tage zu Regeufpurg, Anno 1557, führen lassen, welches hernach auf erfolgte unterschiedliche Lands-Theilungen biß auf die fünffte Zahl hinaus extendiret worden, die dem Fürstl. Hauße Sachsen, wegen Ihrer in der Landgrafschafft zu Thüringen, und jenseits Thüringen Walds in Francken, auch in dem Oster-Lande habenden Lande, auch billich zu gönnen sind . . . Faber, Europ. Staats-Cantzley, Bd. Xiii, S. 403. 91b. (Um 1700.) Unter den Fürsten, bei denen das Recht der Erstgeburt in Blüte steht, wird nur der Erstgeborne, welcher die Herrschaft allein innehat, zum Reichstage eingeladen. Pfeffmger, Vitriarius Tom. Iv, S. 299, § 23.

8. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 308

1904 - Cöthen : Schulze
— 308 — sitzes, interessirte Fürstliche Pfältzische Häuser, Lautern, Simmern, Neuburg, Veldentz dagegen feierlich protestirt haben. Vitr. 111. Tom I, p. 1221a. 94. (1684.) Die Prälaten, welche nicht Fürstenrang haben, teilen sich in zwei Klassen, in die schwäbische und rheinische, deren jede eine Stimme auf den Reichstagen hat. Diese haben gleichen Rang mit den Grafen . . . Pufendorf, De Statu Imp. Germ. Cap. Ii., Xi. 95a. (1684.) Jetzt haben die Grafen auf den Reichstagen vier Stimmen: eine (haben) die aus der Wetterau, die zweite die schwäbischen, die dritte die fränkischen, die vierte die westphälischen. Ebenda, Cap. Ii, Xii. 95b. (Zu den Ausführungen Pufendorfs über die Grafen auf den Reichstagen macht Obrecht in seinem Specimen Exer-citationum Academicarum die Anmerkung:) Die Grasen und Herren sind im Jahre 1559 im Besitz von drei Stimmen noch gewesen. Dann ist die Fränkische Stimme vernachlässigt; infolgedessen haben jene (Grafen) bis zum Jahre 1641 nur noch zwei Stimmen abgegeben. Auf dem jüngsten Reichstage endlich ist noch eine vierte, die Westphälische hinzugekommen. . — 95 c. (Vgl. 1641; in einem Schreiben Ferdinands Iii. an das Mainzer Direktorium heißt es: es sei) beym Fürsten-Rath die Erinnerung zu thun, daß der Fränckischen Grasten und Herren Gevollmächtigter, von der Session und Stimm länger nicht abgehalten, sondern Denselben, durch den Reichs-Marsch all, gebührlich angesagt werden möge. Vitr. 111. Tom. Ii. pag 723 a. — 95 d. (Vgl. 1653, das Begehren der Westphälischen Grafen, ebenfalls eine besondere Bank auf dem Reichstage zu bekommen, da ja) — allerhand Zwispalt und Trennung in dem Grässlichen Wetteranischen Collegio, wegen Aufnahme einiger Graffen und Herren Häuser aus Westphaleu . . ., Dann auch, des Direktem halber, entstanden . .; ingleichen den Fränckischen Herren Graffen — deren doch viel weniger als der Westphälischen und Niedersächsischen — ein absonderlich Votum im Fürsten-Rath, in An. 1641, gegönnet und gegeben worden . . . (1654 sind sie dann auch wirklich eingeführt.) Vitr. 111. Tom. Ii. pag. 723 b, 724. 96a. (1684.) (Die Reichsstädte) bilden auf den Reichstagen ein besonderes Kollegium, indem sie in zwei Abteilungen,

9. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 309

1904 - Cöthen : Schulze
— 309 — oder wie man gewöhnlich sagt: in zwei Bänke sich sondern, in die rheinische und schwäbische. Pufendorf, a. a. 0. cap. Ii, Xiii. 96b. (1653. Beschwerde der Reichsstädte an den Mainzer Kurfürsten; in Sachen der Re- und Correlation der Kollegialbeschlüsse auf den Reichstagen:) Dannenhero auch die fünfftige Re- und Correlationes *) also gleichmäßig angestellt werden möchten, daß mit- und neben denen beeden Höhern Collegien, zur Re- und Correlation Herren Deputirten, auch der Stätte Abgesandten gemeinsam 6 er uff en, der andern beeden Collegien Gutachten und Bedencken angehört, das Stättische gleich daraus eröffnet, und also, mit gesambter Handlung, ein Schluß ... gemacht werden möchte(n). — Daraus erklären die höheren Collegien u. a.: Darbey aber behalten die Chur- und Fürstliche Räthe ihnen . . bevor, daß Ihnen, wie bißhero, also auch ins künfftig, frey stehen . . solle, Ihre Re- und Correlationes, abgesondert des Stättischen Collegii, vorzunehmen, und unter sich, ohne desselben Zuziehung, die streitige Meinung zu vergleichen: nicht der Absicht, daß darumb die Entscheidung (die Majora), zum Nachteil des Stättischen Collegii, gemacht, und dasselbige eben . . schuldig sein solte, solchem Vergleich auch seines Orts statt zu thun; sondern daß dessen Stimme nicht destoweniger hernach in pleno angehöret, und gütlich versucht werden solle: Ob, und wie, selbiges mit deme, was von beyden Höhern Collegiis geschlossen und gut befunden worden, zu einer gleichstimmigen Meinung, möchte gebracht werden können. Pfeffinger, Vitr. 111. Ii. p. 767 f. 96c. (1707. Aus einer Beschreibung der Erhebung des Herzogs von Marlborough in den Reichsfürstenstand:) . . Alldie« weilen aber das Reichs-Stättische Collegium, bey sothaner Marlboroughischen Introduktions-Materie sin Sachen der Einführung Marlb. in den Fürstenstand des Reiches) gleichfals mit fonfurriren wolte, hingegen . . beebe höhere Reichs-Kollegia die . . Concurrentz verweigerten, so wurde die Überbringung in etwas aufgehalten. Besagtes Reichs-Stättifches Collegium setzte sein Fundament auf das Jnstrumentum des westphälischen Friedens (Art. Viii, § 2; vgl. Sz. 107b), in welchem . . versehen, daß sowohl auf All- J) Vgl. unten Sz. 101a.

10. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 311

1904 - Cöthen : Schulze
— 311 — ist Uns zwar ausser deme biß dahero nichts beständiges von der Sache bekannt, wollen auch nicht zweiffeln, man werde am Kayserlichen Hofe deßfals auf die Rechte der Stände Reflexion machen, und nichts verhengen, wodurch denenselben zu nahe getretten werden möchte. Solte aber, wieder Verhoffen, ermeldter Reichs-Ritterschafft hierunter deferiret (entgegen gekommen), und Chur-Fürsten, und Ständen des Reichs ein Praejuditz zugezogen werden, seyn wir, unsers Orts, mit E. Ld. und übrigen Mitständen, hierinnen anzustehen, und dem Merck gesamter Hand vorzubiegen, gantz geneigt und erbietig . . . Pfeffinger, Vitriarius, Tom. Iv, S. 320b u. 321a. 97 c. (1687. 10. Sept. Der Churfürst von der Pfalz schreibt an den Erzbischof von Mainz, der im Bunde mit dem Kaiser der Reichsritterschaft gern Sitz und Stimme auf dem Reichstage verschaffen wollte:) Wir haben aus E. Ld. freundlichen Schreiben, vom 6. verwichenen Monats Augusti, und dero an uns abgeschickten Cämmerers . . . vernommen, was Sie ihm, wegen der unmittelbahren Reichs-Ritterfchafft Angelegenheit, in Sachen des nachgesuchten Sitz- und Stimmrechts auf Reichs- und Craiß-Tägen, bey uns anzubringen auffgegeben; Wiewohl wir nun dem Reichs-Adel seine Conservation unsers Orts wohl gönnen mögen; Nachdeme jedoch dieses eine Sache, worüber von I. K. Maj. uns annoch nichts zukommen, und wir allenfals vorhero mit unsern Agnaten, nicht weniger andern benachbarten Chur- und Fürsten des Reichs, zu communiciren; Als haben wir uns auch gegen ... E. L. Abgeordneten . . . erklähret. . . Ebenda, S. 323a. 97 d. (1686. Aus dem Schreiben der Städte an den Kaiser in dieser Angelegenheit:) Für das erste ist aus denen . . Reichs-Abschieden . . . bekant, daß die löbliche freye Reichs-Ritterschafft, in Francken, Schwaben, und am Rheinstrohm, nunmehro über die anderthalb hundert Jahr, weder von der Kays. Majest. zu denen Reichs-Tägen, als Reichsstände, noch auch von denen Crayß-aus-schreibenden Fürsten, zu denen Gsrayß-Conventen, als Crayß-Stände, beruften worden.... Ebenda, S. 323b und 324a. 98a. (1529. Vertrag zwischen Chur-Mainz und Chur-Sachsen, wegen der Umfrage [bet Reichsüersamntlungen]:) . . . Wo aber in grossen oder kleinen Ausschüssen, niemands von des Ertz-Bischoffs zu Mainz wegen, erschiene, oder zugegen wäre, damit
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