Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Württemberg
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): Jungen
Die Gemeinderechnung (Etat).
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wesen in den Händen des Ortsvorstehers. Er ist berechtigt zu ver-
hängen: in Gemeinden Iii. Klasse bis zu 10 M Geldstrafe und zwei Tage
Haft im Ortsarrest, in Gemeinden Ii. Klasse bis zu 15 M Geldstrafe und
drei Tage Haft, in Gemeinden I. Klasse bis zu 20 M Geldstrafe und vier
Tage Haft und in mittleren und großen Städten bis zu 30 M Geldstrafe
und sechs Tage Haft.
Zuständig für Beschwerden gegen solche Strafverfügungen ist die
vorgesetzte Polizeibehörde (Oberamt) oder das Amtsgericht.
Iv. Die Gemeinderechnung (Etat).
1. Aufstellung des Etats.
Die Ortsvorsteher sind verpflichtet, unter Mitwirkung des Gemeinde-
pflegers alljährlich im voraus einen Voranschlag über die voraus-
sichtlichen Einnahmen und Ausgaben (laufende und außerordentliche),
den sogenannten Etat, aufzustellen. Dieser hat genaue Angaben dar-
über zu enthalten, auf welche Weise der Abmangel gedeckt werden soll
und kann.
Der Voranschlag ist vom Gemeinderat und Bürgerausschuß durchzu-
beraten und in kleineren Städten und Landgemeinden dem Oberamt,
in mittleren und großen Städten der Kreisregierung zur Vollzieh-
barkeitserklärung vorzulegen. Die von diesen gerügten Mängel sind
von den Kollegien zu beseitigen, worauf der Etat von der Aufsichtsbehörde
für vollziehbar erklärt wird. Das Rechnungsjahr beginnt mit dem
1. April.
2. Aufwand.
Die Höhe der Einnahmen und deren Quellen sind in den einzelnen
Gemeinden sehr verschieden. Während es solche gibt, die ihren gesamten
Aufwand durch Steuern und Umlagen decken müssen, gibt es auch solche,
welche den Bürgern ansehnliche Nutzungen (Holz, Güternutzungen, Bar-
geld) gewähren können.
Im Lauf der letzten Jahrzehnte sind in fast allen Gemeinden die Ausgaben be-
deutend gestiegen.
Dies ist in vielen Fällen eine natürliche Folge der Bevölkerungszunahme und
der damit zusammenhängenden Ausdehnung des bewohnten Gebiets (Erweiterung des
Straßen-, Gasleitungs-, Wasserleitungs- und Kanalnetzes). Hiezu kommt noch, daß
heutzutage die Gemeinden zur Lösung kultureller Aufgaben (Bildungsanstalten aller Art,
Arbeiter- und Armenfürsorge, hygienische Anlagen, wie Kanalisation, Straßenreinigung,
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
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24
Die Gemeinden.
Krankenhäuser, Sportplätze, Anlagen u. s. w.) in ganz anderer Weise herangezogen
werden als ehedem, bezw. im eigenen Interesse freiwillig große Summen aufwenden.
Eine unmittelbare Folge alles dessen ist die mit einem großen Aufwand verbundene
Erweiterung des Verwaltungsapparats.
In kleineren Gemeinden, die zum Teil eine wenig erfreuliche Bevölkerungsabnahme
aufweisen, liegt der Hauptgrund darin, daß an die Stelle der früher von den Bürgern
selbst oder deren Bediensteten geleisteten sogenannten Frohnden (Wegbauten, Weg-
reinigen, Steinbrechen und -schlagen, Waldarbeiten u. s. w.) gegenwärtig fast allgemein
Entlohnung getreten ist.
3. Deckung des Aufwands.
a) Zur Deckung des Gemeindeaufwands dienen vor allem die Er-
trägnisse des beweglichen und unbeweglichen Vermögens:
Wertpapiere, Anteilscheine, Wälder (in Württemberg ist ein
Drittel derselben im Besitz von Gemeinden und Stiftungen), Felder,
Weiden, Jagden, Sandgruben, Steinbrüche, Fischwasser,
Gebäude u. s. w.; ferner der Überschuß von wirtschaftlichen Unter-
nehmungen wie: Wasserleitungen, Gasanstalten, Elektrizitäts-
werke, Straßenbahnen, Salinen (Heilbronn), Schlachthäuser,
Wirtschaften (Ratskeller in Stuttgart und Heilbronn) u. s. w.; schließ-
lich die Erträgnisse der Gebühren für die Benützung öffentlicher An-
lagen, Einrichtungen und Ämter: Markt- und Meßgelder, Pflaster-
geld, Friedhof-, Fleischbeschau- und Beurkundungsgebühren,
Sporteln u. s. w.
Das Grundstocksvermögen muß ungeschmälert erhalten bleiben und
darf nur mit Genehmigung der Kreisregierung in außerordentlichen Not-
fällen (große Brände, Erdbeben, Überschwemmungen u. s. w.) angetastet
werden.
b u. c) Gemeindesteuern und Umlagen.
Der sich ergebende Fehlbetrag ist durch die gesetzlich vorgeschriebenen
und zugelassenen Gemeindesteuern, bezw. durch Umlage auf die
im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücke, Gefälle, Gebäude
und Gewerbe zu decken; letztere wird allgemein mit dem Ausdruck „Ge-
meindeschaden" bezeichnet.
Um zu verhüten, daß Grund und Boden, Gebäude und Gewerbe zu
sehr belastet werden, sind diejenigen Gemeinden, welche einen Gemeinde-
schaden erheben, verpflichtet, eine Reihe von Steuern zu erheben:
Die Warenhaussteuer. Bon dieser werden alle Unternehmungen
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf]]
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;2)ie Gemeinderechnung (Etat).
betroffen, welche sich mit dem Großbetrieb der sonst im Kleinhandel ab-
gesetzten Waren verschiedener Gattung in der Art der Warenhäuser, Groß-
bazare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und Versandgeschäfte befassen. Der
Ansatz der Steuer beginnt in Gemeinden bis zu 10 000 Einw. bei einem
Jahresumsatz von 80 000 M, in Gemeinden von mehr als 10 000—50 000
Einw. bei einem Jahresumsatz von 150 000 M und in Gemeinden von mehr
als 50 000 Einw. bei einem solchen von 200 000 M. Die Steuer muß
erhoben werden, auch wenn kein Gemeindeschaden umgelegt wird.
Die Gemeindekapitalsteuer wird in Form eines Zuschlags zur
staatlichen Kapitalsteuer erhoben, darf jedoch ein Prozent des steuer-
baren Kapitalertrags nicht überschreiten. Eine etwa für den Staat not-
wendig werdende Erhöhung der Kapitalsteuer ist ohne Einfluß auf die
Gemeindekapitalsteuer.
Beispiel: Die Kapitalsteuer aus 1120 M Kapitalertrag beträgt für den Staat
— 22.40 Ai + 5% Steuererhöhung — 1.10 M, zusammen 23.50 Ai, die Gemeinde-
kapitalsteuer 11.20 M (— 50% nur von 22.40 Ai).
Die Wandergewerbesteuer, gleichfalls als Zuschlag zu der staat-
lichen Steuer auf Wanderlager und diejenigen Wandergewerbetreibenden,
welche in der Gemeinde wohnen.
Die Hundesteuer im Betrag von 8 M ist unabhängig von der Er-
hebung einer Gemeindeumlage einzuziehen. Gemeinden, welche Gemeinde-
schaden umlegen, können sie mit Genehmigung des Ministeriums des
Innern bis zu 20 M steigern. Die Erhöhung kann für den ganzen Gemeinde-
bezirk gleichmäßig eingeführt oder für die Hunde der zu ihm gehörigen
Weiler, Höfe und einzelstehenden Wohnsitze und für Schäferhunde aus-
geschlossen werden.
Zu versteuern sind alle am 1. April in der Gemeinde vorhandenen, über drei Monate
alten Hunde. Solche, welche nach dem 1. April eingestellt, bezw. drei Monate alt werden,
sind bei Vermeidung von Strafen innerhalb zwei Wochen anzumelden und vom Be-
ginn des nächsten Quartals an für den Rest des Jahres zu versteuern, wofern sie nicht
an die Stelle eines bereits gemeldeten und versteuerten treten. Steuerpflichtig ist der-
jenige, welcher den Hund hält. Abmeldungsfrist beträgt zwei Wochen. Wer bis zum 15. April
einen im abgelaufenen Jahr versteuerten Hund nicht abmeldet, hat die Steuer für das
neue Jahr weiter zu bezahlen.
Zur Erhebung einer Einkommensteuer als Zuschlag zu der staat-
lichen Einkommensteuer sind die Gemeinden verpflichtet, wenn der
Gemeindeschaden mehr als 6% beträgt; berechtigt hiezu sind sie, wenn
er mehr als 2 % betrügt. Sie ist in Prozenten der Einheitssätze der staat-
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Die Gemeinden.
lichen Einkommensteuer festzusetzen, darf jedoch 50% der Einheitssätze
nicht übersteigen. Eine etwa notwendig werdende Erhöhung der staat-
lichen Einkommensteuer wirkt auf die Gemeindeeinkommensteuer nicht
ein (vergl. Gemeindekapitalsteuer).
Beispiel: Einkommen = 1200 M, Einheitssatz = 7 M; gegenwärtiger Staats-
steuerzuschlag 5% (aus Im) — 35 B,; Staatssteuer 7.35 M, Gemeindesteuer =50%
aus 7 M = 3.50 M.
Dasselbe gilt von der Wohnstener, welcher alle am 1. April des
laufenden Jahres im Gemeindebezirk wohnenden, selbständigen, auf eigene
Rechnung lebenden Personen unterworfen sind. Sie beträgt für einen
Mann 2 M, für eine weibliche selbständige Person 1 M.
Bei weniger als 2 % Umlage ruht die Berechtigung der Gemeinde
zur Erhebung der Steuer, von 2%—6% kann sie, bei mehr als 6%
Umlage muß sie erhoben werden.
Außerdem kann denjenigen Gemeinden, welche mehr als 4% Ge-
meindeschaden umlegen, vom Ministerium des Innern und der Finanzen
die Verbrauchsabgabe auf Bier, Gas und Elektrizität gestattet
werden. Höchstsatz für Bier 65 ^ pro Hektoliter (bezw. ein entsprechen-
der Betrag aus dem zur Erzeugung verwendeten Malz), für Gas 4 D-
pro Kubikmeter und für Elektrizität 15 $ pro 1000 Wattstunden. Der
Verbrauch für Betriebskräfte ist steuerfrei?
Die Grundstücks-Umsatzsteuer, Höchstbetrag 1% des der staat-
lichen Umsatzsteuer unterliegenden Kaufpreises. Jnsolange jedoch die
staatliche Umsatzsteuer mehr als eine Mark beträgt, darf der Zuschlag den
Betrag von 80 für 100 M nicht übersteigen.
Beispiel.: Kaufpreis 1000 M, Staatssteuer 1,2% = 12 M, Gemeiudezuschlag
80 vom Hundert — 8 M.
Der außerdem sich ergebende Fehlbetrag ist durch Umlage auf Grund-
stücke, Gebäude und Gewerbe, den sogenannten Gemeindeschaden zu
decken. Als Grundlage für dieselbe dienen die staatlicherseits angelegten
Verzeichnisse, die Grund-, Gebäude- und Gewerbekataster. Mit beson-
derer Genehmigung können in Gemeinden mit über 10 000 Einw. die
Bauplätze durch Erhöhung ihres Umlageanteils stärker herangezogen
werden. 1
1 Von der Besteuerung bleiben auch frei Gas und Elektrizität, wenn sie vom
Hersteller selbst verbraucht werden.
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Die Reichsverfassung.
6. Die Reichsgesctzgebung.
Die gesetzgebenden Organe des Reiches sind der Bundesrat und
der Reichstag. Zu einem Reichsgesetz ist der übereinstimmende Mehr-
heitsbeschluß dieser beiden Körperschaften erforderlich. Verbindliche Kraft
erlangt es dadurch, daß es vom Kaiser unterzeichnet und vom Reichs-
kanzler gegengezeichnet wird. Ist kein besonderer Termin bestimmt,
dann tritt es 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt
in Kraft.
Reichsgesetz bricht Landesgesetz, d. h. mit seiner Veröffent-
lichung treten alle mit ihm im Widerspruch stehenden Landesgesetze außer
Wirkung. Dadurch, daß der Reichsgesetzgebung die wichtigsten Rechts-
gebiete zugewiesen sind, ist eine sichere Gewähr für die deutsche Rechts-
einheit geschaffen.
7. Ter Reichshaushalt
wird jährlich für die Zeit vom 1. April bis 31. März durch das dem Reichs-
kanzler unterstellte Reichsschatzamt aufgestellt und zerfällt in einen ordent-
lichen und einen außerordentlichen Etat. Während der erstere die Aus-
gaben enthält, für welche regelmäßige Einnahmen zur Deckung vorgesehen
sind, müssen die des letzteren aus Anleihen beglichen werden.
Zum Reichsvermögen gehören: der 120 Millionen betragende
Kriegsschatz, der Invaliden- und Festungsbaufonds, Verwaltungsgebäude,
Festungen, Kasernen, Kriegsschiffe, die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen
u. a. m.
Die Ausgaben werden verursacht durch die Verwaltung der ver-
schiedenen Reichsämter und der Schutzgebiete, durch das Reichsheer und
die Kriegsmarine, durch die Verzinsung und Tilgung der über 4 Milliarden
betragenden Reichsschuld, durch die Arbeiterversicherung u. a. m.
Einnahmequellen sind:
a) der Reichseisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr, die Reichsbank
und die Verwaltungsgebühren;
b) die Reichserbschaftssteuer, die einzige direkte Reichssteuer;
die übrigen sind den Einzelstaaten überlassen. Ehegatten, Kinder, Enkel
und Urenkel sind von ihrer Entrichtung befreit.
o) die indirekten Steuern sind teils Verbrauchs- teils Ver-
kehrssteuern: Salz-, Tabak-, Zigaretten-, Zündwaren-, Leuchtmittel-,
Branntwein-, Zucker-, Schaumwein-, Brau-, Spielkarten-, Wechsel- und
Scheckstempel-, Emissions-, Talon-, (Börsen-, Lotterie-, Tantiemen-,
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TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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Die Reichsverfassung.
79
Werden sie so hoch angesetzt, daß die Einfuhr gewisser Waren fast ganz
ausgeschlossen ist (Frankreich — Tabak), so spricht man oon Prohibitiv-
zöllen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, gegenüber Staaten, welche deutsche
Waren schlechter behandeln als diejenigen anderer Staaten, höhere Zölle,
sogenannte Kampf- oder Differentialzölle, anzusetzen.
Das Deutsche Reich bildet ein Zollgebiet. An vielen Seehäfen
(Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Kuxhaven, Stettin, Danzig u. s. w.)
befinden sich sogenannte Freihäfen, in welchen die eingeführten Zoll-
güter gestapelt, umgepackt und umgeladen werden können, bis sie ent-
weder in das Zollgebiet gebracht oder unverzollt ins Ausland befördert
werden.
Luxemburg und einige österreichische Gebiete sind dem deutschen
Zollgebiet angeschlossen und heißen Zollanschlüsse, während Helgo-
land und die badische Gemeinde Büsingen mit Rücksicht auf ihre Lage
als Zollausland gelten und Zollausschlüsse heißen. Die Schutzgebiete
gelten als Ausland.
Die Zölle bilden eine Haupteinnahmequelle des Reiches (etwa 700
Millionen).
e) Die sogenannten Matrikularbeitrüge. Der sich ergebende
Fehlbetrag muß von den Bundesstaaten im Verhältnis der Bevölkerungs-
zahl gedeckt werden. Diesen Beiträgen stehen aber Rücküberweisungen
aus den Erträgen der Branntweinsteuer und der Msickmem-peüchftsben
gegenüber.
Hi. Die Wehr- und Dienstpflicht.
Das deutsche Heer besteht aus lauter freien Untertanen und beruht
auf der allgemeinen Wehrpflicht; diese gilt als Ehrenpflicht. Ver-
tretung durch andere (wie früher statthaft) ist ausgeschlossen. Solche, die
zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wurden, sind dauernd, diejenigen, wel-
chen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, über die Dauer des Ur-
teils vom Dienst im Heer und in der Marine ausgeschlossen. Die Dienst-
pflicht beginnt mit dem vollendeten 17., dauert bis zum vollendeten 45.
Lebensjahr und zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 1
1 Zollbelastung pro Kopf: In Deutschland etwa 11 M, in England 16 M, in
Frankreich 10 M, in den Vereinigten Staaten 18 M. Belastung durch Zölle und
sämtliche Steuern: Deutschland 56 M, England 96 M, Frankreich 82 M und Verei-
nigte Staaten 80 M.
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TM Hauptwörter (100): [T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T59: [Heer Mann Soldat Krieg Jahr Offizier Land König Truppe Waffe], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
TM Hauptwörter (200): [T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T122: [Stadt Hamburg Handel Berlin Bremen Lübeck London Deutschland Frankfurt Verkehr], T136: [Leben Mensch Geist Natur Zeit Volk Welt Kunst Sinn Wesen]]
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Hamburg Bremen Bremerhaven Stettin Danzig Luxemburg Deutschland England Frankreich Vereinigten_Staaten Deutschland England Frankreich
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Die soziale Gesetzgebung.
89
3. Die reichsgesetzliche Angestelltenversicherung.
a) Organisation: Träger der Versicherung ist die Reichsver-
sicherungsanstalt. Sie ist eine öffentliche Behörde und hat folgende
Organe: Direktorium, Berwaltungsrat, Rentenausschüsse und
Vertrauensmänner. Letztere werden je zur Hälfte von den versicherten
Angestellten aus ihren Reihen und ebenso von deren Arbeitgebern aus ihren
Reihen ehrenamtlich gewählt. Die Vertrauensmänner wählen getrennt
wenigstens 10 Vertreter der Angestellten und 10 Vertreter der Arbeitgeber
in den Rentenausschuß. Der Rentenausschuß wählt je 12 Vertreter in den
Verwaltungsrat und dieser je 2 Vertreter in das Direktorium.
b) Versicherungspflichtig sind männliche und weibliche Ange-
stellte in leitender Stellung, Betriebsbeamte, Werkmeister und andere
Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, Handlungsgehilfen, Gehilfen in
Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher und ein Teil
der Besatzung deutscher Schiffe, wenn sie das 16. Lebensjahrvollendet, noch
nicht 60 Jahre alt sind und ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 M nicht übersteigt.
Befreit von der Versicherungspslicht sind Gemeinde- und Staats-
beamte u. s. w., sofern ihnen Warte- und Ruhegeld und Hinterbliebenen-
fürsorge im Mindestbetrag der Gehaltsklasse A gewährleistet ist. Wer
aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens
E Monatsbeiträge bezahlt hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen.
e) Beitragsleistungen: Die Mittel für die Versicherung werden
durch Beiträge aufgebracht, die zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern
und den Versicherten geleistet werden. Der Arbeitgeber entrichtet die
Beiträge durch Überweisung oder Einzahlung aus das Postscheckkonto
der Versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin und be-
scheinigt die Entrichtung des Betrags auf der Versicherungskarte des An-
gestellten, welchem er bei der nächsten Gehaltszahlung die Hälfte in Abzug
bringen darf. Entrichtung der Beiträge durch Einkleben der von der Ver-
sicherungsanstalt in Berlin zu beziehenden Marken ist zulässig.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Gehaltsklassen:
Gehaltsklasse
A
B
C
D
E
F
G
H
I
Jahresverdienst
bis 550 M
551— 850 M
851—1050 M
1051—1500 M
1501—2000 M
2001—2500 M
2501—3000 M
3001—4000 M
4001—5000 M
Monatlicher Beitrag
1.60 M
3.20 M
4.80 M
6 80 M
9.60 M
13.20 M
16.60 M
20.— M
26.60 M
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TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
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58
Der Württembergische Staat.
Steuerpflichtigen Gelegenheit geboten werden, seine Angaben zu begründen. Wird
die Begründung nicht für genügend erachtet, dann ist dem Fatierenden eine angemessene
Frist zur Erklärung über die angestellten weiteren Erhebungen oder über bestimmte an
ihn gerichtete Fragen zu erteilen.
Wer bei seiner Steuererklärung oder bei der amtlich verlangten Auskunft falsche
Angaben macht, wird mit dem sieben- bis zehnfachen Betrag der gefährdeten
Steuer bestraft.
Gegen das Gesamtergebnis der Einschätzung steht dem Steuerpflichtigen das Recht
der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich oder zu Protokoll beim Kameralamt
binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen.
Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. April. Den Einzug besorgen die Kameral-
ämter bezw. Ortssteuerämter oder die Gemeinden, welche sich hiezu bereit erklären.
Die Einkommensteuer ist je zu 1/3 fällig am 1. August, 1. November und 1. Februar.
Sie ist progressiv und der Einheitssatz steigt von 1/3%—5% des Einkommems. Die
entsprechende Tabelle auf S. 96 enthält die Einheitssätze. Durch die Stände wird
für jede Etatsperiode (zwei Jahre) festgesetzt, wieviel % der Einheitssätze erhoben
werden dürfen, zurzeit 105 % — Einheitssatz zuzüglich 1i2,0. Einkommen unter 500 M
sind steuerfrei. Steuerermäßigung kann in Berücksichtigung der Kinderzahl oder
sonstiger außergewöhnlicher Verhältnisse in den unteren Stufen gewährt werden.
Ertrag 1910: 20 905 573 M 20 \
b) Die Kapitalsteuer
ist eine Ertragssteuer. Der Besteuerung unterliegt der Ertrag aus Kapi-
talien und Renten. Feststehende Erträgnisse, also insbesondere feste
Kapitalzinse und Renten sind als Regel mit dem am 1. April zu erwar-
tenden Beträgen zu berechnen. Unbestimmte oder schwankende
Erträgnisse, also insbesondere Dividenden, Zinsen oder Gewinn-
anteile von Aktiengesellschaften u. s. w. sind nur im ersten Jahr nach dem
mutmaßlichen Jahresertrag, später aber und damit als Regel nach
dem Ergebnis des unmittelbar vorangegangenen Steuerjahrs
zu berechnen. Schuldzinsen dürfen nicht in Abzug gebracht
werden.
Eine etwaige Beschwerde gegen die Veranlagung ist vor Ablauf
des betreffenden Steuerjahres einzulegen.
Die Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre.
Durch das Finanzgesetz wird für jede Etatsperiode festgesetzt, wie viel
Prozent des Zinsertrags erhoben werden sollen, zurzeit 2,1 %.
Ertrag 1910: 3 758 909 M 32
c) Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer
faßt den Ertrag aus Grundstücken, Gefällen, Gebäuden und Ge-
werben. Dieselben sind in besondere Verzeichnisse aufgenommen,
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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92
Anhang. Die freiwillige Gerichtsbarkeit.
b) Der zweite wichtige Teil des Grundbuchwesens rst das Hypotheken-
wesen.
Die zuverlässigste Sicherheit für Guthaben und darum auch das bequemste
Mittel, sich flüssiges Geld zu verschaffen, ist die Hypothek.
Man versteht darunter das für eine Darlehens- oder Kaufpreisforderung
bestellte Recht an Grundstücken, auf Grund dessen der Gläubiger befugt ist, sich im
Falle der Nichtzahlung der Schuld vor anderen im Wege der Zwangsvollstreckung
zu befriedigen, selbst dann, wenn der Besitzer gewechselt haben sollte.
Darlehen auf Hypotheken gewähren mit besonderer Vorliebe Privatleute,
Sparkassen, Geldinstitute aller Art und in besonders ausgedehntem Maße die
Hypothekenbanken. Grundstocksverwaltungen der Gemeinden und Mündelgelder
müssen nach dem Gesetz durch Hypotheken (letztere auch durch sogenannte mündel-
sichere Papiere) gesichert sein.
Sparkassen, Pflegschaften, vorsichtige Privatleute und Banken beleihen
Grundstücke gewöhnlich nur bis zu 50 % des amtlich geschätzten Wertes (Schätzungs-
kommission); man spricht dann von doppelter Sicherheit, welche bei ersteren ge-
setzliche Vorschrift ist (mündelsichere Hypothek). Zinsfuß 3%—4 %. Es gibt indes
auch Geldinstitute, welche bis zu 60, ja 70 und mehr % der Schätzungsurkunde
kreditieren, aber entsprechend der geringeren Sicherheit eine höhere Verzinsung
(4%, 5, 5y2 und 6 %) und unter Umständen eine nicht unbedeutende Provision
beanspruchen.
Ist hierüber eine Einigung erzielt, dann erfolgt auf Antrag des Grundstücks-
eigentümers die Eintragung der Hypothek im Grundbuch, welcher die Auszahlung
des Darlehens zu folgen hat. Die Abtretung der Hypothek durch den Gläubiger
an eine andere Person bedarf der Eintragung im Grundbuch.
Auf Antrag wird über die Buchhypothek vom Grundbuchbeamten unter
Benützung amtlich gestempelter und vom K. Justizministerium direkt zu beziehen-
der Formulare ein Hypothekenbrief ausgefertigt und dem gesetzlichen Eigen-
tümer ausgehändigt. Diese Urkunde kann von Hand zu Hand weitergegeben
werden, indem auf ihr die Abtretung vermerkt wird. Eine Eintragung des neuen
Gläubigers zum Grundbuch ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig.
Eine besondere Art ist die Sicherungshypothek. Dieser liegt in der
Regel kein bares Darlehen zu Grunde, vielmehr soll sie nur eine Garantie für
die Erfüllung übernommener Verpflichtungen, wie insbesondere Kautionen, bilden.
Die Eintragung erfolgt auf gleiche Weise wie bei der gewöhnlichen Hypothek;
aber der Inhaber hat bei Geltendmachung seiner Ansprüche den Beweis zu er-
bringen, daß dieselben zu Recht bestehen, was namentlich der Fall sein muß,
wenn der Besitzer der Urkunde wechselt.
Hat jemand eine unbestrittene Forderung und es ist Gefahr im Verzug, so
kann er zu seiner Sicherheit auf Grund gerichtlicher Verfügung die Eintragung
einer sogenannten Zwangshypothek (auch gegen den Willen des Schuldners)
verlangen.
Wenn ein Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet ist (erste Hypothek
20 000 Jul, zweite 10 000 Jl, dritte 5000 Jl u. s. w.) und es wird etwa die erste be-
zahlt, dann rücken die anderen nicht im Range vor, vielmehr geht die abgelöste
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen]]
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Die Rechtsprechung und deren Organe.
61
b) Die Steuer auf Wein und Most, das sog. Umgeld.
Sie ist von den Wirten zu bezahlen und betrügt beim Wein 11 % und
beim Most 8% des durchschnittlichen Ausschankerlöses. Wein und Most
sind steuerfrei, wenn sie in Mengen von mindestens 20 Liter verkauft
werden. Befreit von der Steuer ist auch der sogenannte Haustrunk
und der vom Ausland eingeführte, verzollte Wein.
Die Biersteuer wird als Malzsteuer von dem zur Bierbereitung be-
stimmten, in Württemberg geschrotenen Malz, sowie als Übergangssteuer
von dem über die Landesgrenze eingeführten Bier oder geschrotenen
Malz erhoben.
Ertrag der gesamten Wirtschaftsabgaben 1910: 15 742 614 Jl
52 %.
Seit 1. April 1911 erhebt Württemberg einen Zuschlag zur Reichs-
erbschaftssteuer, welcher gleichzeitig mit der Reichssteuer anzusetzen und
zu erheben ist. Der Zuschlag darf 30% nicht übersteigen und wird im
übrigen für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt (1911/1913
- 30 %).
(T ' der Sporteln und Gerichtskosten 1910: 4 632 928 M
70 L
Xi. Die Rechtsprechung und deren Organe.
1. Allgemeines.
Die Rechtspflege ist ihrem Wesen nach von der Verwaltung
scharf getrennt. Dem Richter liegt ausschließlich ob, die Gesetze zur An-
wendung zu bringen: im Zivilprozeß hat er auf Antrag eines Beteiligten
zu entscheiden, auf wessen Seite nach dem Gesetz das Recht ist, und im
Strafprozeß hat er auf Grund einer Übertretung, eines Vergehens
oder Verbrechens auf Antrag des Staatsanwalts festzustellen, ob und
wie eine Handlung nach dem Gesetz geahndet werden muß. Durch
die Rechtspflege werden also die privaten Rechte geschützt und strafbare
e) Die Biersteuer.
ä) Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer.
Ertrag 1910: 203 499 M 23 %.
e) Ertrag der Staatslotterie. Voranschlag 782 000 M.
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T79: [Wein Zucker Baumwolle Kaffee Getreide Tabak Fleisch Holz Wolle Handel]]
TM Hauptwörter (200): [T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T137: [Wein Obst Weizen Kartoffel Frucht Getreide Gerste Hafer Mais Flachs]]