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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Württembergische Bürgerkunde - S. 23

1913 - Stuttgart : Muth
Die Gemeinderechnung (Etat). 23 wesen in den Händen des Ortsvorstehers. Er ist berechtigt zu ver- hängen: in Gemeinden Iii. Klasse bis zu 10 M Geldstrafe und zwei Tage Haft im Ortsarrest, in Gemeinden Ii. Klasse bis zu 15 M Geldstrafe und drei Tage Haft, in Gemeinden I. Klasse bis zu 20 M Geldstrafe und vier Tage Haft und in mittleren und großen Städten bis zu 30 M Geldstrafe und sechs Tage Haft. Zuständig für Beschwerden gegen solche Strafverfügungen ist die vorgesetzte Polizeibehörde (Oberamt) oder das Amtsgericht. Iv. Die Gemeinderechnung (Etat). 1. Aufstellung des Etats. Die Ortsvorsteher sind verpflichtet, unter Mitwirkung des Gemeinde- pflegers alljährlich im voraus einen Voranschlag über die voraus- sichtlichen Einnahmen und Ausgaben (laufende und außerordentliche), den sogenannten Etat, aufzustellen. Dieser hat genaue Angaben dar- über zu enthalten, auf welche Weise der Abmangel gedeckt werden soll und kann. Der Voranschlag ist vom Gemeinderat und Bürgerausschuß durchzu- beraten und in kleineren Städten und Landgemeinden dem Oberamt, in mittleren und großen Städten der Kreisregierung zur Vollzieh- barkeitserklärung vorzulegen. Die von diesen gerügten Mängel sind von den Kollegien zu beseitigen, worauf der Etat von der Aufsichtsbehörde für vollziehbar erklärt wird. Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. April. 2. Aufwand. Die Höhe der Einnahmen und deren Quellen sind in den einzelnen Gemeinden sehr verschieden. Während es solche gibt, die ihren gesamten Aufwand durch Steuern und Umlagen decken müssen, gibt es auch solche, welche den Bürgern ansehnliche Nutzungen (Holz, Güternutzungen, Bar- geld) gewähren können. Im Lauf der letzten Jahrzehnte sind in fast allen Gemeinden die Ausgaben be- deutend gestiegen. Dies ist in vielen Fällen eine natürliche Folge der Bevölkerungszunahme und der damit zusammenhängenden Ausdehnung des bewohnten Gebiets (Erweiterung des Straßen-, Gasleitungs-, Wasserleitungs- und Kanalnetzes). Hiezu kommt noch, daß heutzutage die Gemeinden zur Lösung kultureller Aufgaben (Bildungsanstalten aller Art, Arbeiter- und Armenfürsorge, hygienische Anlagen, wie Kanalisation, Straßenreinigung,

2. Württembergische Bürgerkunde - S. 24

1913 - Stuttgart : Muth
24 Die Gemeinden. Krankenhäuser, Sportplätze, Anlagen u. s. w.) in ganz anderer Weise herangezogen werden als ehedem, bezw. im eigenen Interesse freiwillig große Summen aufwenden. Eine unmittelbare Folge alles dessen ist die mit einem großen Aufwand verbundene Erweiterung des Verwaltungsapparats. In kleineren Gemeinden, die zum Teil eine wenig erfreuliche Bevölkerungsabnahme aufweisen, liegt der Hauptgrund darin, daß an die Stelle der früher von den Bürgern selbst oder deren Bediensteten geleisteten sogenannten Frohnden (Wegbauten, Weg- reinigen, Steinbrechen und -schlagen, Waldarbeiten u. s. w.) gegenwärtig fast allgemein Entlohnung getreten ist. 3. Deckung des Aufwands. a) Zur Deckung des Gemeindeaufwands dienen vor allem die Er- trägnisse des beweglichen und unbeweglichen Vermögens: Wertpapiere, Anteilscheine, Wälder (in Württemberg ist ein Drittel derselben im Besitz von Gemeinden und Stiftungen), Felder, Weiden, Jagden, Sandgruben, Steinbrüche, Fischwasser, Gebäude u. s. w.; ferner der Überschuß von wirtschaftlichen Unter- nehmungen wie: Wasserleitungen, Gasanstalten, Elektrizitäts- werke, Straßenbahnen, Salinen (Heilbronn), Schlachthäuser, Wirtschaften (Ratskeller in Stuttgart und Heilbronn) u. s. w.; schließ- lich die Erträgnisse der Gebühren für die Benützung öffentlicher An- lagen, Einrichtungen und Ämter: Markt- und Meßgelder, Pflaster- geld, Friedhof-, Fleischbeschau- und Beurkundungsgebühren, Sporteln u. s. w. Das Grundstocksvermögen muß ungeschmälert erhalten bleiben und darf nur mit Genehmigung der Kreisregierung in außerordentlichen Not- fällen (große Brände, Erdbeben, Überschwemmungen u. s. w.) angetastet werden. b u. c) Gemeindesteuern und Umlagen. Der sich ergebende Fehlbetrag ist durch die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Gemeindesteuern, bezw. durch Umlage auf die im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücke, Gefälle, Gebäude und Gewerbe zu decken; letztere wird allgemein mit dem Ausdruck „Ge- meindeschaden" bezeichnet. Um zu verhüten, daß Grund und Boden, Gebäude und Gewerbe zu sehr belastet werden, sind diejenigen Gemeinden, welche einen Gemeinde- schaden erheben, verpflichtet, eine Reihe von Steuern zu erheben: Die Warenhaussteuer. Bon dieser werden alle Unternehmungen

3. Württembergische Bürgerkunde - S. 25

1913 - Stuttgart : Muth
25 ;2)ie Gemeinderechnung (Etat). betroffen, welche sich mit dem Großbetrieb der sonst im Kleinhandel ab- gesetzten Waren verschiedener Gattung in der Art der Warenhäuser, Groß- bazare, Abzahlungs-, Versteigerungs- und Versandgeschäfte befassen. Der Ansatz der Steuer beginnt in Gemeinden bis zu 10 000 Einw. bei einem Jahresumsatz von 80 000 M, in Gemeinden von mehr als 10 000—50 000 Einw. bei einem Jahresumsatz von 150 000 M und in Gemeinden von mehr als 50 000 Einw. bei einem solchen von 200 000 M. Die Steuer muß erhoben werden, auch wenn kein Gemeindeschaden umgelegt wird. Die Gemeindekapitalsteuer wird in Form eines Zuschlags zur staatlichen Kapitalsteuer erhoben, darf jedoch ein Prozent des steuer- baren Kapitalertrags nicht überschreiten. Eine etwa für den Staat not- wendig werdende Erhöhung der Kapitalsteuer ist ohne Einfluß auf die Gemeindekapitalsteuer. Beispiel: Die Kapitalsteuer aus 1120 M Kapitalertrag beträgt für den Staat — 22.40 Ai + 5% Steuererhöhung — 1.10 M, zusammen 23.50 Ai, die Gemeinde- kapitalsteuer 11.20 M (— 50% nur von 22.40 Ai). Die Wandergewerbesteuer, gleichfalls als Zuschlag zu der staat- lichen Steuer auf Wanderlager und diejenigen Wandergewerbetreibenden, welche in der Gemeinde wohnen. Die Hundesteuer im Betrag von 8 M ist unabhängig von der Er- hebung einer Gemeindeumlage einzuziehen. Gemeinden, welche Gemeinde- schaden umlegen, können sie mit Genehmigung des Ministeriums des Innern bis zu 20 M steigern. Die Erhöhung kann für den ganzen Gemeinde- bezirk gleichmäßig eingeführt oder für die Hunde der zu ihm gehörigen Weiler, Höfe und einzelstehenden Wohnsitze und für Schäferhunde aus- geschlossen werden. Zu versteuern sind alle am 1. April in der Gemeinde vorhandenen, über drei Monate alten Hunde. Solche, welche nach dem 1. April eingestellt, bezw. drei Monate alt werden, sind bei Vermeidung von Strafen innerhalb zwei Wochen anzumelden und vom Be- ginn des nächsten Quartals an für den Rest des Jahres zu versteuern, wofern sie nicht an die Stelle eines bereits gemeldeten und versteuerten treten. Steuerpflichtig ist der- jenige, welcher den Hund hält. Abmeldungsfrist beträgt zwei Wochen. Wer bis zum 15. April einen im abgelaufenen Jahr versteuerten Hund nicht abmeldet, hat die Steuer für das neue Jahr weiter zu bezahlen. Zur Erhebung einer Einkommensteuer als Zuschlag zu der staat- lichen Einkommensteuer sind die Gemeinden verpflichtet, wenn der Gemeindeschaden mehr als 6% beträgt; berechtigt hiezu sind sie, wenn er mehr als 2 % betrügt. Sie ist in Prozenten der Einheitssätze der staat-

4. Württembergische Bürgerkunde - S. 26

1913 - Stuttgart : Muth
26 Die Gemeinden. lichen Einkommensteuer festzusetzen, darf jedoch 50% der Einheitssätze nicht übersteigen. Eine etwa notwendig werdende Erhöhung der staat- lichen Einkommensteuer wirkt auf die Gemeindeeinkommensteuer nicht ein (vergl. Gemeindekapitalsteuer). Beispiel: Einkommen = 1200 M, Einheitssatz = 7 M; gegenwärtiger Staats- steuerzuschlag 5% (aus Im) — 35 B,; Staatssteuer 7.35 M, Gemeindesteuer =50% aus 7 M = 3.50 M. Dasselbe gilt von der Wohnstener, welcher alle am 1. April des laufenden Jahres im Gemeindebezirk wohnenden, selbständigen, auf eigene Rechnung lebenden Personen unterworfen sind. Sie beträgt für einen Mann 2 M, für eine weibliche selbständige Person 1 M. Bei weniger als 2 % Umlage ruht die Berechtigung der Gemeinde zur Erhebung der Steuer, von 2%—6% kann sie, bei mehr als 6% Umlage muß sie erhoben werden. Außerdem kann denjenigen Gemeinden, welche mehr als 4% Ge- meindeschaden umlegen, vom Ministerium des Innern und der Finanzen die Verbrauchsabgabe auf Bier, Gas und Elektrizität gestattet werden. Höchstsatz für Bier 65 ^ pro Hektoliter (bezw. ein entsprechen- der Betrag aus dem zur Erzeugung verwendeten Malz), für Gas 4 D- pro Kubikmeter und für Elektrizität 15 $ pro 1000 Wattstunden. Der Verbrauch für Betriebskräfte ist steuerfrei? Die Grundstücks-Umsatzsteuer, Höchstbetrag 1% des der staat- lichen Umsatzsteuer unterliegenden Kaufpreises. Jnsolange jedoch die staatliche Umsatzsteuer mehr als eine Mark beträgt, darf der Zuschlag den Betrag von 80 für 100 M nicht übersteigen. Beispiel.: Kaufpreis 1000 M, Staatssteuer 1,2% = 12 M, Gemeiudezuschlag 80 vom Hundert — 8 M. Der außerdem sich ergebende Fehlbetrag ist durch Umlage auf Grund- stücke, Gebäude und Gewerbe, den sogenannten Gemeindeschaden zu decken. Als Grundlage für dieselbe dienen die staatlicherseits angelegten Verzeichnisse, die Grund-, Gebäude- und Gewerbekataster. Mit beson- derer Genehmigung können in Gemeinden mit über 10 000 Einw. die Bauplätze durch Erhöhung ihres Umlageanteils stärker herangezogen werden. 1 1 Von der Besteuerung bleiben auch frei Gas und Elektrizität, wenn sie vom Hersteller selbst verbraucht werden.

5. Württembergische Bürgerkunde - S. 77

1913 - Stuttgart : Muth
77 Die Reichsverfassung. 6. Die Reichsgesctzgebung. Die gesetzgebenden Organe des Reiches sind der Bundesrat und der Reichstag. Zu einem Reichsgesetz ist der übereinstimmende Mehr- heitsbeschluß dieser beiden Körperschaften erforderlich. Verbindliche Kraft erlangt es dadurch, daß es vom Kaiser unterzeichnet und vom Reichs- kanzler gegengezeichnet wird. Ist kein besonderer Termin bestimmt, dann tritt es 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt in Kraft. Reichsgesetz bricht Landesgesetz, d. h. mit seiner Veröffent- lichung treten alle mit ihm im Widerspruch stehenden Landesgesetze außer Wirkung. Dadurch, daß der Reichsgesetzgebung die wichtigsten Rechts- gebiete zugewiesen sind, ist eine sichere Gewähr für die deutsche Rechts- einheit geschaffen. 7. Ter Reichshaushalt wird jährlich für die Zeit vom 1. April bis 31. März durch das dem Reichs- kanzler unterstellte Reichsschatzamt aufgestellt und zerfällt in einen ordent- lichen und einen außerordentlichen Etat. Während der erstere die Aus- gaben enthält, für welche regelmäßige Einnahmen zur Deckung vorgesehen sind, müssen die des letzteren aus Anleihen beglichen werden. Zum Reichsvermögen gehören: der 120 Millionen betragende Kriegsschatz, der Invaliden- und Festungsbaufonds, Verwaltungsgebäude, Festungen, Kasernen, Kriegsschiffe, die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen u. a. m. Die Ausgaben werden verursacht durch die Verwaltung der ver- schiedenen Reichsämter und der Schutzgebiete, durch das Reichsheer und die Kriegsmarine, durch die Verzinsung und Tilgung der über 4 Milliarden betragenden Reichsschuld, durch die Arbeiterversicherung u. a. m. Einnahmequellen sind: a) der Reichseisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr, die Reichsbank und die Verwaltungsgebühren; b) die Reichserbschaftssteuer, die einzige direkte Reichssteuer; die übrigen sind den Einzelstaaten überlassen. Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel sind von ihrer Entrichtung befreit. o) die indirekten Steuern sind teils Verbrauchs- teils Ver- kehrssteuern: Salz-, Tabak-, Zigaretten-, Zündwaren-, Leuchtmittel-, Branntwein-, Zucker-, Schaumwein-, Brau-, Spielkarten-, Wechsel- und Scheckstempel-, Emissions-, Talon-, (Börsen-, Lotterie-, Tantiemen-,

6. Württembergische Bürgerkunde - S. 79

1913 - Stuttgart : Muth
Die Reichsverfassung. 79 Werden sie so hoch angesetzt, daß die Einfuhr gewisser Waren fast ganz ausgeschlossen ist (Frankreich — Tabak), so spricht man oon Prohibitiv- zöllen. Der Bundesrat ist ermächtigt, gegenüber Staaten, welche deutsche Waren schlechter behandeln als diejenigen anderer Staaten, höhere Zölle, sogenannte Kampf- oder Differentialzölle, anzusetzen. Das Deutsche Reich bildet ein Zollgebiet. An vielen Seehäfen (Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Kuxhaven, Stettin, Danzig u. s. w.) befinden sich sogenannte Freihäfen, in welchen die eingeführten Zoll- güter gestapelt, umgepackt und umgeladen werden können, bis sie ent- weder in das Zollgebiet gebracht oder unverzollt ins Ausland befördert werden. Luxemburg und einige österreichische Gebiete sind dem deutschen Zollgebiet angeschlossen und heißen Zollanschlüsse, während Helgo- land und die badische Gemeinde Büsingen mit Rücksicht auf ihre Lage als Zollausland gelten und Zollausschlüsse heißen. Die Schutzgebiete gelten als Ausland. Die Zölle bilden eine Haupteinnahmequelle des Reiches (etwa 700 Millionen). e) Die sogenannten Matrikularbeitrüge. Der sich ergebende Fehlbetrag muß von den Bundesstaaten im Verhältnis der Bevölkerungs- zahl gedeckt werden. Diesen Beiträgen stehen aber Rücküberweisungen aus den Erträgen der Branntweinsteuer und der Msickmem-peüchftsben gegenüber. Hi. Die Wehr- und Dienstpflicht. Das deutsche Heer besteht aus lauter freien Untertanen und beruht auf der allgemeinen Wehrpflicht; diese gilt als Ehrenpflicht. Ver- tretung durch andere (wie früher statthaft) ist ausgeschlossen. Solche, die zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wurden, sind dauernd, diejenigen, wel- chen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, über die Dauer des Ur- teils vom Dienst im Heer und in der Marine ausgeschlossen. Die Dienst- pflicht beginnt mit dem vollendeten 17., dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahr und zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 1 1 Zollbelastung pro Kopf: In Deutschland etwa 11 M, in England 16 M, in Frankreich 10 M, in den Vereinigten Staaten 18 M. Belastung durch Zölle und sämtliche Steuern: Deutschland 56 M, England 96 M, Frankreich 82 M und Verei- nigte Staaten 80 M.

7. Württembergische Bürgerkunde - S. 89

1913 - Stuttgart : Muth
Die soziale Gesetzgebung. 89 3. Die reichsgesetzliche Angestelltenversicherung. a) Organisation: Träger der Versicherung ist die Reichsver- sicherungsanstalt. Sie ist eine öffentliche Behörde und hat folgende Organe: Direktorium, Berwaltungsrat, Rentenausschüsse und Vertrauensmänner. Letztere werden je zur Hälfte von den versicherten Angestellten aus ihren Reihen und ebenso von deren Arbeitgebern aus ihren Reihen ehrenamtlich gewählt. Die Vertrauensmänner wählen getrennt wenigstens 10 Vertreter der Angestellten und 10 Vertreter der Arbeitgeber in den Rentenausschuß. Der Rentenausschuß wählt je 12 Vertreter in den Verwaltungsrat und dieser je 2 Vertreter in das Direktorium. b) Versicherungspflichtig sind männliche und weibliche Ange- stellte in leitender Stellung, Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung, Handlungsgehilfen, Gehilfen in Apotheken, Bühnen- und Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher und ein Teil der Besatzung deutscher Schiffe, wenn sie das 16. Lebensjahrvollendet, noch nicht 60 Jahre alt sind und ihr Jahresarbeitsverdienst 5000 M nicht übersteigt. Befreit von der Versicherungspslicht sind Gemeinde- und Staats- beamte u. s. w., sofern ihnen Warte- und Ruhegeld und Hinterbliebenen- fürsorge im Mindestbetrag der Gehaltsklasse A gewährleistet ist. Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet und mindestens E Monatsbeiträge bezahlt hat, kann die Versicherung freiwillig fortsetzen. e) Beitragsleistungen: Die Mittel für die Versicherung werden durch Beiträge aufgebracht, die zu gleichen Teilen von den Arbeitgebern und den Versicherten geleistet werden. Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge durch Überweisung oder Einzahlung aus das Postscheckkonto der Versicherungsanstalt für Angestellte in Berlin und be- scheinigt die Entrichtung des Betrags auf der Versicherungskarte des An- gestellten, welchem er bei der nächsten Gehaltszahlung die Hälfte in Abzug bringen darf. Entrichtung der Beiträge durch Einkleben der von der Ver- sicherungsanstalt in Berlin zu beziehenden Marken ist zulässig. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Gehaltsklassen: Gehaltsklasse A B C D E F G H I Jahresverdienst bis 550 M 551— 850 M 851—1050 M 1051—1500 M 1501—2000 M 2001—2500 M 2501—3000 M 3001—4000 M 4001—5000 M Monatlicher Beitrag 1.60 M 3.20 M 4.80 M 6 80 M 9.60 M 13.20 M 16.60 M 20.— M 26.60 M

8. Württembergische Bürgerkunde - S. 58

1913 - Stuttgart : Muth
58 Der Württembergische Staat. Steuerpflichtigen Gelegenheit geboten werden, seine Angaben zu begründen. Wird die Begründung nicht für genügend erachtet, dann ist dem Fatierenden eine angemessene Frist zur Erklärung über die angestellten weiteren Erhebungen oder über bestimmte an ihn gerichtete Fragen zu erteilen. Wer bei seiner Steuererklärung oder bei der amtlich verlangten Auskunft falsche Angaben macht, wird mit dem sieben- bis zehnfachen Betrag der gefährdeten Steuer bestraft. Gegen das Gesamtergebnis der Einschätzung steht dem Steuerpflichtigen das Recht der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich oder zu Protokoll beim Kameralamt binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. April. Den Einzug besorgen die Kameral- ämter bezw. Ortssteuerämter oder die Gemeinden, welche sich hiezu bereit erklären. Die Einkommensteuer ist je zu 1/3 fällig am 1. August, 1. November und 1. Februar. Sie ist progressiv und der Einheitssatz steigt von 1/3%—5% des Einkommems. Die entsprechende Tabelle auf S. 96 enthält die Einheitssätze. Durch die Stände wird für jede Etatsperiode (zwei Jahre) festgesetzt, wieviel % der Einheitssätze erhoben werden dürfen, zurzeit 105 % — Einheitssatz zuzüglich 1i2,0. Einkommen unter 500 M sind steuerfrei. Steuerermäßigung kann in Berücksichtigung der Kinderzahl oder sonstiger außergewöhnlicher Verhältnisse in den unteren Stufen gewährt werden. Ertrag 1910: 20 905 573 M 20 \ b) Die Kapitalsteuer ist eine Ertragssteuer. Der Besteuerung unterliegt der Ertrag aus Kapi- talien und Renten. Feststehende Erträgnisse, also insbesondere feste Kapitalzinse und Renten sind als Regel mit dem am 1. April zu erwar- tenden Beträgen zu berechnen. Unbestimmte oder schwankende Erträgnisse, also insbesondere Dividenden, Zinsen oder Gewinn- anteile von Aktiengesellschaften u. s. w. sind nur im ersten Jahr nach dem mutmaßlichen Jahresertrag, später aber und damit als Regel nach dem Ergebnis des unmittelbar vorangegangenen Steuerjahrs zu berechnen. Schuldzinsen dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Eine etwaige Beschwerde gegen die Veranlagung ist vor Ablauf des betreffenden Steuerjahres einzulegen. Die Verjährungsfrist beträgt bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre. Durch das Finanzgesetz wird für jede Etatsperiode festgesetzt, wie viel Prozent des Zinsertrags erhoben werden sollen, zurzeit 2,1 %. Ertrag 1910: 3 758 909 M 32 c) Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer faßt den Ertrag aus Grundstücken, Gefällen, Gebäuden und Ge- werben. Dieselben sind in besondere Verzeichnisse aufgenommen,

9. Württembergische Bürgerkunde - S. 92

1913 - Stuttgart : Muth
92 Anhang. Die freiwillige Gerichtsbarkeit. b) Der zweite wichtige Teil des Grundbuchwesens rst das Hypotheken- wesen. Die zuverlässigste Sicherheit für Guthaben und darum auch das bequemste Mittel, sich flüssiges Geld zu verschaffen, ist die Hypothek. Man versteht darunter das für eine Darlehens- oder Kaufpreisforderung bestellte Recht an Grundstücken, auf Grund dessen der Gläubiger befugt ist, sich im Falle der Nichtzahlung der Schuld vor anderen im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, selbst dann, wenn der Besitzer gewechselt haben sollte. Darlehen auf Hypotheken gewähren mit besonderer Vorliebe Privatleute, Sparkassen, Geldinstitute aller Art und in besonders ausgedehntem Maße die Hypothekenbanken. Grundstocksverwaltungen der Gemeinden und Mündelgelder müssen nach dem Gesetz durch Hypotheken (letztere auch durch sogenannte mündel- sichere Papiere) gesichert sein. Sparkassen, Pflegschaften, vorsichtige Privatleute und Banken beleihen Grundstücke gewöhnlich nur bis zu 50 % des amtlich geschätzten Wertes (Schätzungs- kommission); man spricht dann von doppelter Sicherheit, welche bei ersteren ge- setzliche Vorschrift ist (mündelsichere Hypothek). Zinsfuß 3%—4 %. Es gibt indes auch Geldinstitute, welche bis zu 60, ja 70 und mehr % der Schätzungsurkunde kreditieren, aber entsprechend der geringeren Sicherheit eine höhere Verzinsung (4%, 5, 5y2 und 6 %) und unter Umständen eine nicht unbedeutende Provision beanspruchen. Ist hierüber eine Einigung erzielt, dann erfolgt auf Antrag des Grundstücks- eigentümers die Eintragung der Hypothek im Grundbuch, welcher die Auszahlung des Darlehens zu folgen hat. Die Abtretung der Hypothek durch den Gläubiger an eine andere Person bedarf der Eintragung im Grundbuch. Auf Antrag wird über die Buchhypothek vom Grundbuchbeamten unter Benützung amtlich gestempelter und vom K. Justizministerium direkt zu beziehen- der Formulare ein Hypothekenbrief ausgefertigt und dem gesetzlichen Eigen- tümer ausgehändigt. Diese Urkunde kann von Hand zu Hand weitergegeben werden, indem auf ihr die Abtretung vermerkt wird. Eine Eintragung des neuen Gläubigers zum Grundbuch ist zwar nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig. Eine besondere Art ist die Sicherungshypothek. Dieser liegt in der Regel kein bares Darlehen zu Grunde, vielmehr soll sie nur eine Garantie für die Erfüllung übernommener Verpflichtungen, wie insbesondere Kautionen, bilden. Die Eintragung erfolgt auf gleiche Weise wie bei der gewöhnlichen Hypothek; aber der Inhaber hat bei Geltendmachung seiner Ansprüche den Beweis zu er- bringen, daß dieselben zu Recht bestehen, was namentlich der Fall sein muß, wenn der Besitzer der Urkunde wechselt. Hat jemand eine unbestrittene Forderung und es ist Gefahr im Verzug, so kann er zu seiner Sicherheit auf Grund gerichtlicher Verfügung die Eintragung einer sogenannten Zwangshypothek (auch gegen den Willen des Schuldners) verlangen. Wenn ein Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet ist (erste Hypothek 20 000 Jul, zweite 10 000 Jl, dritte 5000 Jl u. s. w.) und es wird etwa die erste be- zahlt, dann rücken die anderen nicht im Range vor, vielmehr geht die abgelöste

10. Württembergische Bürgerkunde - S. 61

1913 - Stuttgart : Muth
Die Rechtsprechung und deren Organe. 61 b) Die Steuer auf Wein und Most, das sog. Umgeld. Sie ist von den Wirten zu bezahlen und betrügt beim Wein 11 % und beim Most 8% des durchschnittlichen Ausschankerlöses. Wein und Most sind steuerfrei, wenn sie in Mengen von mindestens 20 Liter verkauft werden. Befreit von der Steuer ist auch der sogenannte Haustrunk und der vom Ausland eingeführte, verzollte Wein. Die Biersteuer wird als Malzsteuer von dem zur Bierbereitung be- stimmten, in Württemberg geschrotenen Malz, sowie als Übergangssteuer von dem über die Landesgrenze eingeführten Bier oder geschrotenen Malz erhoben. Ertrag der gesamten Wirtschaftsabgaben 1910: 15 742 614 Jl 52 %. Seit 1. April 1911 erhebt Württemberg einen Zuschlag zur Reichs- erbschaftssteuer, welcher gleichzeitig mit der Reichssteuer anzusetzen und zu erheben ist. Der Zuschlag darf 30% nicht übersteigen und wird im übrigen für jede Etatsperiode durch das Finanzgesetz bestimmt (1911/1913 - 30 %). (T ' der Sporteln und Gerichtskosten 1910: 4 632 928 M 70 L Xi. Die Rechtsprechung und deren Organe. 1. Allgemeines. Die Rechtspflege ist ihrem Wesen nach von der Verwaltung scharf getrennt. Dem Richter liegt ausschließlich ob, die Gesetze zur An- wendung zu bringen: im Zivilprozeß hat er auf Antrag eines Beteiligten zu entscheiden, auf wessen Seite nach dem Gesetz das Recht ist, und im Strafprozeß hat er auf Grund einer Übertretung, eines Vergehens oder Verbrechens auf Antrag des Staatsanwalts festzustellen, ob und wie eine Handlung nach dem Gesetz geahndet werden muß. Durch die Rechtspflege werden also die privaten Rechte geschützt und strafbare e) Die Biersteuer. ä) Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer. Ertrag 1910: 203 499 M 23 %. e) Ertrag der Staatslotterie. Voranschlag 782 000 M.
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