Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Württemberg
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Geschlecht (WdK): Jungen
3. Teil.
Vas Deutsche Reich.
I. Geschichtliches.
Das alte Deutsche Reich, eine Wahlmonarchie, hatte im Laus der
Jahrhunderte allmählich den Charakter eines einheitlichen Staates einge-
büßt. Sein Schicksal war besiegelt, seitdem im Westfälischen Frieden (1648)
allen Fürsten Landeshoheit und das Recht, selbständig Krieg zu erklären,
Frieden und Bündnisse mit auswärtigen Staaten zu schließen zugestanden
worden war.
Der Gründung des „Rheinbundes" im Juli 1806, durch welchen
Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und einige kleinere deutsche Staaten
ein Schutz- und Trutzbündnis unter dem Protektorat Napoleons schlossen
und sich förmlich vom Deutschen Reich lossagten, folgte die Niederlegung
der Kaiserwürde durch Franz Ii. und am 6. August 1806, nach fast tausend-
jährigem Bestand, die Erklärung der Auflösung des Reiches.
Infolge der einmütigen Erhebung des deutschen Volkes in den Frei-
heitskriegen und der Beseitigung der Herrschaft Napoleons kam im Jahr 1815
der „Deutsche Bund" zustande, wodurch jedoch der nationale Drang
nach Schaffung eines „einigen Deutschen Reiches" nicht gestillt wurde.
Die unmittelbar aus dem Volke hervorgegangenen Bestrebungen zur
Lösung der „Deutschen Frage", welche in der Frankfurter National-
versammlung (1848) und in der von ihr beschlossenen Reichsversassung
vom März 1849 ihren Ausdruck fanden, scheiterten an der ablehnenden
Haltung Friedrich Wilhelms Iv. von Preußen. Der Preußisch-Öster-
reichische Krieg von 1866 führte zur Auflösung des Deutschen Bundes und
zur Gründung des „Norddeutschen Bundes", unter Ausschluß von
Österreich. Derselbe vereinigte unter Preußens Führung alle Staaten
nördlich der Mainlinie mit Einschluß der nördlichen Provinz des Groß-
herzogtums Hessen.
Bayern, Württemberg, Baden und Hessen schlossen mit Preußen ein
„Schutz- und Trutzbündnis". Und als diese ganz allmählich sich voll-
ziehende gewaltige Erstarkung des deutschen Volkes den Argwohn unseres
Erbfeindes im Westen erregte, da stieß er zu seiner Überraschung auf ein
„einig Volk von Brüdern".
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Extrahierte Personennamen: Napoleons Franz_Ii Franz August Napoleons Friedrich_Wilhelms Friedrich Wilhelms
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Das Teutsche Reich.
Sitz des Bundesrats ist Berlin. Seine Verhandlungen sind nicht
öffentlich. Den Vorsitz führt der Reichskanzler, im Falle seiner Ver-
hinderung geht der Vorsitz aus Bayern über. Zur Vereinfachung der
Geschäfte bildet der Bundesrat aus seiner Mitte Ausschüsse, in denen in
der Regel außer Preußen 4 Bundesstaaten vertreten sein müssen, z. B.
für das Landheer und die Festungen, das Seewesen, Zoll- und Steuer-
wesen, Handel und Verkehr u. s. w. In dem Ausschuß für auswärtige
Angelegenheiten, in welchem Bayern den Vorsitz führt, müssen
außer diesem Sachsen und Württemberg ständigen Sitz haben.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Aus-
nahmen: Anträge auf Änderung der Reichsverfassung gelten als ab-
gelehnt, wenn 14 Stimmen dagegen sind. Wenn es sich um Änderungen
des Militärwesens, der Kriegsmarine, verschiedener indirekter Steuern und
des Zollwesens handelt, steht Preußen das Vetorecht zu. In Angelegen-
heiten, die nicht das ganze Reich berühren, sind nur die betreffenden Bun-
desstaaten stimmberechtigt.
Die Mitglieder des Bundesrats haben jederzeit das Recht, im Reichs-
tag zu erscheinen und müssen auf Verlangen gehört werden.
Verfassungsgemäß soll der Bundesrat gleichzeitig mit dem Reichstag
versammelt sein.
Er muß einberufen werden, wenn V3 seiner Stimmen es verlangt,
e) Der Reichstag
ist im Gegensatz zum Bundesrat die Vertretung des Volkes. Während
die Einzelstaaten 2 repräsentative Körperschaften, also das Zweikammer-
system haben, ist im Reich das Einkammersystem eingeführt.
Die Zahl der Reichstagsabgeordneten beträgt 397, die Wahlperiode
ist fünfjährig. Bei der Feststellung dieser Zahl wurde davon ausge-
gangen, daß auf 100 000 Einwohner durchschnittlich ein Abgeordneter ge-
wühlt werden sollte. Die Vermehrung der Mandate, entsprechend der
Steigerung der Bevölkerung von etwa 40 Millionen im Jahr 1870 auf
rund 65 Millionen im Jahr 1910, würde eine Änderung der Reichsverfassung
notwendig machen.
Die Wahl erfolgt aus Grund des allgemeinen, gleichen, ge-
heimen, direkten Wahlrechts. Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht)
ist jeder männliche Reichsangehörige, welcher am Wahltag das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt hat. Ausgeschlossen sind diejenigen, welche unter
Vormundschaft stehen, im Konkurs sind (über die Dauer desselben), öffent-
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