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1. Württembergische Bürgerkunde - S. 64

1913 - Stuttgart : Muth
64 Der Württembergische Staat. Ist eine Klage anhängig gemacht, ohne daß von der Gegenpartei gegen die Zuständigkeit des Gerichts Einspruch erhoben wurde, so kann diese im Lauf des Prozesses nicht mehr in Frage gestellt werden. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht in erster Instanz für ver- mögensrechtliche Streitigkeiten bis zum Betrag von 600 M (ausschließlich Zinsen und Kosten) und ohne Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes für Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, Arbeitgebern und Arbeitern, Wirten und Reisenden, Fuhr- leuten, Schiffern und Handwerkern, für Streitigkeiten wegen Wildschäden, Viehmüngel, für das Entmündigungs- und Aufgebotsverfahren, sowie das Konkurs- und Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren. Es führt auch das Handels-, Genossenschafts-, Muster-, Vereins- und Güterrechtsregister. Ferner ist es Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des Gemeindegerichts. Im Zivilprozeß ist das Amtsgericht ein Einzelgericht, d. h. jeder Fall wird von einem Richter behandelt und entschieden, auch wenn an einem Ort mehrere Richter bestellt sind. Ist er mit einer der Parteien verwandt oder verschwägert oder in irgend einer Weise an der Sache interessiert, dann kann er sein Amt nicht ausüben, bezw. kann er von den Parteien abgelehnt werden. Unterstützt wird er von dem Ge- richtsschreiber, welcher mit der Überwachung des ganzen Aktenmaterials und insbesondere mit der Führung der Protokolle betraut ist. Ohne ihn ist das Gericht nicht verhandlungsfähig. Hilfsbeamter ist der Gerichts- vollzieher. Vor dem Amtsgericht kann jede geschäftsfähige Person ihre Rechte selbst, also ohne Rechtsbeistand, vertreten und verteidigen. Die Strafrechtspflege. Für die Verhandlung und Entscheidung in Strafsachen wird bei dem Amtsgericht das Schöffengericht gebildet. Es besteht aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöf- fen, d. h. Laienrichtern, welche durch den Ausschuß (S. 34, Ziff. 4) alljährlich gewählt werden. Sie haben nicht nur über die Schuldfrage sondern auch über die Höhe der Strafe mit zu entscheiden. Das Schöffengericht ist zuständig für alle Übertretungen und einfache 1 1 Für den Geschäftsmann besonders wichtig ist auch das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis (Ofsenbarungseide und Haftbefehle).

2. Württembergische Bürgerkunde - S. 32

1913 - Stuttgart : Muth
32 Die Gemeinden. Es ist ausschließlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten über vermögens- rechtliche Ansprüche, wenn der Gegenstand an Geld oder Geldeswert in Gemeinden I. Klasse 50 M, in Gemeinden Ii. Klasse 40 M und in Ge- meinden Iii. Klasse 30 M nicht übersteigt und beide Parteien in der Gemeinde den Wohnsitz oder eine Niederlassung habend Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Berufungsinstanz ist das Amtsgericht. 6. Ein Gewerbegericht muß mindestens in allen Städten von über 20 000 Einwohnern bestehen. Kleinere Gemeinden können sich zum Zweck der Errichtung eines solchen zusammenschließen. Das Gewerbegericht entscheidet über gewerbliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern oder zwischen diesen untereinander (der Wert des streitigen Gegenstandes spielt dabei keine Rolle). Es besteht aus einem von der Gemeinde bestellten Vorsitzenden (gewöhnlich ein Richter), einem Sekretär und mindestens vier Beisitzern. Letztere müssen je zur Hälfte aus den Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewählt werden. Die Verhandlungen sind öffentlich. Rechtsbeistünde sind nicht zugelassen. Berufung gegen das Urteil kann nur eingelegt werden, wenn der Streitwert mehr als 100 M betrügt. Berufungsinstanz ist das Landgericht. 7. Kaufmannsgerichte müssen ebenfalls in Städten mit mehr als 20 000 Einwohnern eingerichtet werden und gleichen in ihrer Organisation den Gewerbegerichten. Ge- wöhnlich haben beide denselben Vorsitzenden. Die Beisitzer müssen je hälftig ans der Zahl der selbständigen Kaufleute und der Handlungs- gehilfen von diesen gewählt werden. Sie entscheiden über Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und deren Geschäftspersonal (Kündigung, Eintritt, Austritt, Zeugnis, Gehälter, Konknrrenzklausel u. s. w.) ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes. Rechtsbeistände sind nicht zugelassen. Die Verhandlungen sind öffentlich. Berufung gegen das Urteil ist nur zulässig, wenn der Streitwert 300 M übersteigt. Berufungsinstanz ist das Landgericht. 1 1 Beide Parteien müssen natürliche Personen sein (keine juristischen Personen, A.-G., G. m. b. H., e. V. u. s. w.).

3. Württembergische Bürgerkunde - S. 44

1913 - Stuttgart : Muth
44 Der Württembergische Staat. Feststellung der Staatseinnahmen und -ausgaben, die Neueinführung und Abschaffung von Steuern, die Art der Verwendung bewilligter Gelder, und die Verwaltung der Württembergischen Staatsschuld. Auch sind die Stände befugt, von sich aus Anträge zu stellen, Bittgesuche einzelner Staatsbürger oder von Korporationen zu prüfen, abzulehnen oder an die Regierung zur Kenntnisnahme, Erwägung oder Berücksichtigung weiter- zugeben und Gesetzesvorschläge zu machen. Erfahrungsgemäß ist die Zusammensetzung der vom Volk gewählten Kammern vielfach von vorübergehenden Zeitverhältnissen und politischen Strömungen beeinflußt, wodurch die ruhige Weiterentwicklung eines Staates gefährdet erscheint. In den meisten deutschen Bundesstaaten ist daher der reinen Volkskammer eine weitere Kammer gegenübergestellt, deren Mitglieder teils durch ihre Geburt zur Teilnahme berufen sind, teils vom Fürsten ernannt, teils durch Körperschaften gewählt werden. Auf Grund des Gesetzes vom 16. Juli 1906 sind bei uns in Württemberg die beiden Kammern wie folgt zusammengesetzt: 2. Zusammensetzung der I. Kammer. Der I. Kammer gehören an: a) Die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, b) die Familienhüupter des standesherrlichen Adels1 und die Häupter der gräflichen Familien von Rechberg und Neipperg, e) höchstens 6, vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder, ck) acht Mitglieder des ritterschaftlichen Adels2 (von dessen Vertretern gewühlt), 1 Dem standesherrlichen Adel gehören alle diejenigen Familien an, welche bis 1806 im Besitz einer Landeshoheit waren und Sitz und Stimme auf dem früheren Reichs- tag hatten. Sie gelten als ebenbürtig mit den Gliedern des Kgl. Hauses. Ihre Familien- häupter haben außer anderen Vorrechten Sitz und Stimme in der ersten Kammer. ^ Den ritterschaftlichen Adel bilden die Angehörigen des erblichen Adels- standes, sofern sie im Besitz der Württembergischen Staatsangehörigkeit und eines Würt- tembergischen Ritterguts sind. Sie besitzen unter anderen Vorrechten das aktive und passive Wahlrecht zur ersten Kammer. Der Unbegüterte Erbadel und der Personaladel gewährt weder bürgerliche noch politische Vorrechte. Letzterer steht nicht der ganzen Familie sondern nur der Person zu. Hierher gehören: Staatsbeamte der vier obersten Rangstufen, Inhaber des Militärverdienstordens aller Grade, die vier obersten Stufen des Kronen- ordens und diejenigen, welchen durch den König der persönliche Adel verliehen wurde.
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