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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 201

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
101. Die bayerische Verfassung. 204 zur Seite. Der Landtag besteht aus zwei Abteilungen oder Kam- mern: der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeord- neten. Die Kammer der Reichsrüte setzt sich zusammen: a) aus den volljährigen Königlichen Prinzen, b) aus den Kronbeamten, o) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, 6) aus den beiden Erzbischöfen, einem Bischöfe und dem Präsidenten des protestantischen Oberkonsistoriums, e) aus denjenigen Personen, welchen der König die per- sönliche oder erbliche Reichsratswürde verliehen hat. Die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten werden durch bedingte, gleiche, direkte, geheime Wahl zu ihren Ehrenämtern berufen. Die Wahlen werden alle sechs Jahre vollzogen. Die Kammer der Abgeordneten und die Kammer der Reichs- räte beraten und beschließen getrennt für sich. Zu einem gültigen Landtagsbeschlusse ist notwendig, daß die Beschlüsse beider Kam- mern übereinstimmen. Die wichtigsten Rechte des Landtages sind: 1. Mitwirkung bei der Gesetzgebung. „Ohne den Beirat und die Zustimmung des Landtages kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrifft, erlassen noch ein schon bestehendes abgeändert bzw. aufgehoben werden" (Verf.-- Urk. Tit.vii § 2). 2. Mitwirkung bei der Regelung des Staatshaushaltes. „Der König erholt die Zustimmung der Stünde zur Erhebung aller direkten Steuern sowie zur Erhebung neuer indirekter Auf- lagen oder zu der Erhöhung oder Veränderung der bestehenden" (§ 3). „Den Stünden wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue Übersicht des Staatsbedürfnisses sowie der gesamten Staatsein- nahmen vorgelegt werden, welche dieselben durch einen Ausschuß prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Beratung treten" (§ 4). 3. Unterbreitung von Wünschen und Anträgen. „Die Stände haben das Recht in Beziehung auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemein- samen Wünsche und Antrüge in der geeigneten Form vorzubringen"' (819). J'h. Lex.

2. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 209

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
106. Der Reichstag. 209 Reichstages verzichtet; 3. wenn eine Wahl vom Reichstage für ungültig erklärt wird. Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlkommission zu bilden, spätestens zwei Tage vor der Wahl. Personen, die ein unmittel- bares Staatsamt bekleiden, sind davon ausgeschlossen. Die Stimm- abgabe erfolgt durch Stimmzettel, die der Wähler in einem ab- getrennten Raume (zur Sicherung der geheimen Wahl) in ein amtlich abgestempeltes Kuvert steckt und so in die Urne wirft. Zuvor hat er seinen Namen anzugeben, zur Kontrolle, ob er in die Wählerliste aufgenommen ist. Die Stimmabgabe wird dann in der Liste vermerkt. Die gesetzliche Wahldauer währt von morgens 10 bis abends 7 Uhr. Der Schluß der Wahl ist vom Wahlvorsteher zu verkünden, worauf keine Stimme mehr abgegeben werden darf. Die abgegebenen Stimmen werden in jedem Wahlbezirk gezählt. Das Resultat wird dann dem Wahlkommissar des Wahlkreises über- mittelt. Die Akten und Stimmzettel sind bis zur Entscheidung des Reichstages über die Gültigkeit der Wahl versiegelt aufzubewahren. Vom Wahlkommissar wird dann unter Beiziehung von Wählern das Resultat offiziell verkündet. Zur Wahl ist notwendig die absolute Mehrheit, d. h. mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der sämtlichen gül- tigen Stimmen. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erzielt, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erzielten, stattzufinden, und zwar innerhalb 14 Tagen nach der Feststellung des Resultates der Hauptwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Resultat der Wahl wird dem Gewühlten mitgeteilt. Wenn er nicht innerhalb acht Tagen die Annahme erklärt, gilt die Wahl als abgelehnt. An- fechtungen der Wahl müssen bis zum zehnten Tage nach Eröff- nung des Reichstages diesem zugegangen sein. Der Reichstag ent- scheidet über die Gültigkeit; bis diese Entscheidung ergeht, hat der Gewählte Sitz und Stimme im Reichstage. C. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen etwa seitens ihrer Wühler nicht gebunden, wie sie auch nie für Abstimmungen oder in Ausübung ihres Berufes gemachte Äußerungen zur Re- chenschaft gezogen, gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt werden dürfen. Auch sind wahrheitsgetreue Berichte aus den Verhand- lungen von jeder strafrechtlichen Verantwortung frei. Beamte, die in den Reichstag gewählt werden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. Gehaltsabzug ist nicht gestattet. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied wegen einer mit Strafe bedrohtenhandlung in Untersuchung gezogen werden, Baier, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 14

3. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 210

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
210 106. Der Reichstag. außer, wenn es auf frischer Tat ertappt oder am nächsten Tag er- griffen wird. Auf Verlangen des Reichstages ist jedes schwebende Strafverfahren während einer Sitzungsperiode aufzuheben. Die Strafvollstreckungshaft füllt jedoch nicht unter dies e Bestimmung. Bis zum Jahre 1906 durften Mitglieder des Reichstages als solche keinerlei Entschädigung beziehen. Jetzt beziehen sie sog. pauschalierte Anwesenheitsgelder, d. h. jeder Abgeordnete erhält pro Jahr 3000 Mark in bestimmten Raten zu bestimmten Terminen ausbezahlt. Für jeden Tag, an dem er einer Plenarsitzung fern- geblieben ist, oder an einer namentlichen Abstimmung nicht teil- genommen hat, werden ihm hiervon 20 Mark abgezogen. Der Reichstag tritt nicht ohne weiteres zusammen und aus- einander, sondern wird vom Kaiser eröffnet und geschlossen. Die Periode zwischen Eröffnung und Schließung bezeichnet man als Sitzungsperiode oder Session (während man den ganzen Zeitraum von fünf Jahren, für den die Reichstagsabgeordneten gewählt worden sind, „Legislaturperiode" nennt). Die Schließung hat die Wirkung, daß alle Geschäfte abgebrochen sind. Es muß. daher nachher wieder von neuem begonnen, alle Vorlagen müssen neu eingebracht werden, auch wenn sie bereits zwei Lesungen durch- gemacht haben usw. Dem steht gegenüber die Vertagung; sie bewirkt nur ein Ruhen der Geschäfte; beim Wiederzusammen- tritt werden die Arbeiten an dem Punkte wieder aufgenommen, an dem sie liegen geblieben sind. Mehr als einmal in derselben Session (Sitzungsperiode) oder länger als 30 Tage kann der Kaiser den Reichstag nur mit dessen Zustimmung vertagen. Der Kaiser kann endlich den Reichstag unter Zustimmung des Bundesrats auslösen. Die Auflösung bedeutet das Erlöschen sämtlicher Man- date. Neuwahlen müssen binnen 60 Tagen erfolgen, die Neuberufung hat binnen 90 Tagen stattzufinden. Die Verhandlungen sind öffentlich, bestimmt Artikel 22 der Reichsverfassung. Freilich kennt die Geschäftsordnung auch ge- heime Sitzungen, doch sind diese eigentlich verfassungs- widrig. Die hier gefaßten Beschlüsse sind daher nichtig. Die übrigen Einzelheiten sind geregelt durch die Geschäftsordnung. Das „Konstituieren" des Reichstages ist das erste Geschäft. Der älteste Abgeordnete übernimmt den Vorsitz, sodann werden Präsident, Vizepräsident und Schriftführer gewählt. Der Kaiser erhält von dem Ausfall der Wahl Anzeige. Der Präsident übernimmt dann ^Geschäftsführung. Er übt sozusagen Polizeirechte und hat durch die Klingel, durch Wortentziehung usw. für Erhaltung der Ordnung zu sorgen. Die Vorarbeiten für die Reichstagssitzungen erfolgen durch die Abteilungen und

4. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 200

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
200 101. Die preußische Verfassung. 101. Die preußische Verfassung. Der Preußische Staat wird auf Grund einer Verfassung ver- waltet, die am 31. Januar 1850 durch eine königliche Botschaft verkündet und am 6. Februar 1850 von König Friedrich Wilhelm Iv. beschworen wurde. Nach dieser Verfassung steht an der Spitze des Preußischen Staates der K ö n i g. Die Königswürde ist erblich im Mannesstamm der Hohenzollern und geht stets auf den ältesten männlichen Erben über. Im Falle einer Minderjährigkeit (bis zum 18. Jahre) oder dauernden Behinderung des Thronerben oder des Königs ist der uächstberechtigte volljährige Thronerbe als Regent zu berufen. Nur wenn kein volljähriger Regent vorhanden ist, hat der Landtag in vereinigter gemeinsamer Sitzung einen Regenten zu wählen. Der König leistet bei seiner Thronbesteigung den Eid auf die Verfassung. Seine Person ist unverletzlich. Er übt die voll- ziehende Gewalt aus, ernennt und entläßt die Minister, befiehlt die Verkündung der Gesetze und erläßt die zu ihrer Ausführung nötigen Verordnungen. Er führt den Oberbefehl über das Heer, ernennt die Offiziere sowie sämtliche Beamte. Im Justizwesen hat er das Recht, Strafen im Gnadenwege zu erlassen und zu mildern. Er verleiht Titel und Orden. Alle seine Regierungshandlungen, soweit er sie nicht als oberster Kriegsherr (Armeebefehle) oder als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments vollzieht, sind von einem Minister gegenzuzeichnen, der durch seine Unterschrift die Ver- antwortlichkeit dem Landtage gegenüber übernimmt. Er unter- liegt nicht dem Strafgesetz, privatrechtlich dagegen kann er vor einem besonderen Gerichtshöfe, dem Geheimen Justizrat, zur Ver- antwortung gezogen werden. Er genießt Steuer- und Portofreiheit. Die jährlichen Einnahmen des Königs, außer seinem Privateigen- tum, bestehen in der sogenannten Krondotation oder Z i v i l l i st e , die 19,2 Millionen Mark betrügt, und den Einkünften aus dem Kroufideikommißfonds. Der Landtag ist die gesetzgebende Körperschaft, durch die das preußische Volk seinen Willen zum Ausdruck bringt und seine Interessen geltend macht und wahrt. Zu jeder gesetzgeberischen Hand- lung ist die Übereinstimmung des Königs und des Landtages erfor- derlich. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, die zusammen die beiden Häuser des Landtages heißen; die erste Kammer heißt das Herrenhaus, die zweite das Haus der Abgeordneten. Das Herrenhaus ist gebildet durch eine königliche Verordnung vom 7. Mai 1853. Seine Zusammensetzung kann nur durch ein mit Zustimmung beider Kammern zu erlassendes Gesetz wieder ab-

5. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 201

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
102. Die Genreindesteuer,: in Preußen. 201 geändert werden. Es besteht aus vier Klassen von Mitgliedern, und zwar aus: I. den Prinzen des königlichen Hauses, Ii. Mitgliedern mit erblicher Berechtigung, Iii. Mitgliedern auf Lebenszeit, Iv. präsentierten Mitgliedern. Die Zahl der Herrenhausmitglieder ist demnach unbeschränkt, da der König jederzeit das Recht hat, eine beliebige Zahl von Per- sonen aus königlichem Vertrauen in das Herrenhaus zu berufen. Die Mitglieder des Herrenhauses, an Zahl über 300, sind bei der Aus- übung ihres Mandats an keinerlei Instruktionen gebunden, sondern stimmen nach freier Überzeugung. Das Haus kann nur beschließen, wenn mindestens 60 seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Auf- lösung des Herrenhauses gegen seinen Willen ist unmöglich. Seine Sitzungen sind öffentlich, die Beschlüsse werden mit absoluter Mehr- heit gefaßt. Die zweite Kammer oder das Abgeordnetenhaus besteht aus 443 vom Volke gewühlten Abgeordneten. Jeder Preuße, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, ist in seiner Wohngemeinde stimm- berechtigter Wähler. Er muß im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein und darf keine öffentliche Armenunterstützung erhalten. Während seiner Dienstzeit im Heere ruht sein Wahlrecht. Dr. Otto Knörk. 102. Die Gemeindesteuern in Preußen. Jede Gemeindeverwaltung in Preußen hat das Recht, alle im Stadtbezirk wohnenden Personen (nicht nur die Bürger) zur Tragung der allgemeinen Lasten für die Bedürfnisse der Stadt heranzuziehen. Sie tut dies in der Form von Steuern (Umlagen oder Anlagen). Man unterscheidet zwischen direkten Steuern, das sind solche, die unmittelbar die Person des Steuerpflichtigen oder sein Vermögen treffen und sich dann als eine von seinem Vermögen, Einkommen, Grundbesitz, Gewerbe usw. zu erlegende Abgabe darstellen, und indirekten Steuern, das sind solche, die nicht unmittel- bar von den Steuerpflichtigen zur Erhebung gelangen, sondern bei der Herstellung oder bei dem Verbrauch eines gewissen Gegenstandes oder bei der Vornahme irgend eines bestimmten Geschäftes erhoben werden (z. B. Biersteuer, Lustbarkeitssteuer, Umsatzsteuer, Wert- zuwachssteuer). Verboten ist jedoch die Erhebung von Steuern aus den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Bach werk, Vieh, Fleischwaren und Fett (Oktroi).

6. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 209

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
106. Der Reichstag. 209 Reichstages verzichtet: 3. wenn eine Wahl vom Reichstage für ungültig erklärt wird. Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlkommission zu bilden, spätestens zwei Tage vor der Wahl. Personen, die ein unmittel- bares Staatsamt bekleiden, sind davon ausgeschlossen. Die Stimm- abgabe erfolgt durch Stimmzettel, die der Wähler in einem ab- getrennten Raume (zur Sicherung der geheimen W a h l) in ein amtlich abgestempeltes Kuvert steckt und so in die Urne wirft. Zuvor hat er seinen Namen anzugeben, zur Kontrolle, ob er in die Wählerliste aufgenommen ist. Die Stimmabgabe wird dann in der Liste vermerkt. Die gesetzliche Wahldauer währt von morgens 10 bis abends 7 Uhr. Der Schluß der Wahl ist vom Wahlvorsteher zu verkünden, worauf keine Stimme mehr abgegeben werden darf. Die abgegebenen Stimmen werden in jedem Wahlbezirk gezahlt. Das Resultat wird dann dem Wahlkommissar des Wahlkreises über- mittelt. Die Akten und Stimmzettel sind bis zur Entscheidung des Reichstages über die Gültigkeit der Wahl versiegelt aufzubewahren. Vom Wahlkommissar wird dann unter Beiziehung von Wählern das Resultat offiziell verkündet. Zur Wahl ist notwendig die absolute Mehrheit, d. h. mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der sämtlichen gül- tigen Stimmen. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erzielt, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erzielten, stattzufinden, und zwar innerhalb 14 Tagen nach oer Feststellung des Resultates der Hauptwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Resultat der Wahl wird dem Gewählten mitgeteilt. Wenn er nicht innerhalb acht Tagen die Annahme erklärt, gilt die Wahl als abgelehnt. An- fechtungen der Wahl müssen bis zum zehnten Tage nach Eröff- nung des Reichstages diesem zugegangen sein. Der Reichstag ent- scheidet über die Gültigkeit; bis diese Entscheidung ergeht, hat der Gewählte Sitz und Stimme ini Reichstage. C. Die Mitglied er des Reichstages sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen etwa seitens ihrer Wähler nicht gebunden, wie sie auch nie für Abstimmungen oder in Ausübung ihres Berufes gemachte Äußerungen zur Re- chenschaft gezogen, gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt werden dürfen. Auch sind wahrheitsgetreue Berichte aus den Verhand- lungen von jeder strafrechtlichen Verantwortung frei. Beamte, die in den Reichstag gewählt werden, bedürfen zum Eintritt in den Reichstag keines Urlaubs. Gehaltsabzug ist nicht gestattet. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied wegen einer mit Strafe bedrohtenhandlung in Untersuchung gezogen werden, Baier-Knörk, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 14

7. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 225

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
111. Konsulatswesen. 22h ieute betraut. Erst tm 19. Jahrhundert ist mau dazu übergegangen berufsmäßige Vertreter der Handelsinteressen anzustellen. Man hat auch heute noch zwei Arten von Konsuln: Han- delskonsuln, auch Wahlkonsuln genannt, meist Kauf- leute, die häufig dem Staat, in dem sie residieren, als Untertanen angehören, und F a ch k o n s u l n (B e r u f s k o n s u l n), wirk- liche Beamte desjenigen Staates, der sie aussendet. Letztere sind zu ihrem Berufe besonders ausgebildet und vorbereitet, auch durch eine ausreichende Besoldung der Notwendigkeit eines anderen Gewerbebetriebs überhoben, während die Handelskonsuln nur gelegentlich gewisse Gebühren beziehen. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberleitung der zu einem größeren Bezirk gehörigen Konsulate und Vizekonsulate zusteht, Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, V i z e k o n s u l n an minderwichtigen Plätzen und Konsularagenten, Privatbevollmächtigte der Kon- suln, zu deren Ernennung die absendende Regierung ihre Zu- stimmung gegeben hat, ohne daß ihnen eine selbständige Aus- übung der konsularischen Rechte zukommt. Zur Leitung der Bureaugeschäfte ist einem Generalkonsul oder einem wichtigen Konsulat zuweilen ein Kanzler beigeordnet; auch ist dem Konsulat das nötige Hilfspersonal an Sekretären, Dolmetschen usw. beigegeben. Die Berufungskonsuln müssen entweder juristische Bildung besitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Das deutsche Konsularwesen ist durch das nunmehrige Reichsgesetz vom 8. No- vember 1867 geordnet. Demzufolge sind die Reichskonsuln berufen das Interesse des Reiches, namentlich in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtungen der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes- staaten sowie anderer befreundeten Staaten in deren Angelegen- heiten Rat und Beistand zu erteilen. Die Konsuln, die dem Reichs- kanzler und den im Land ihrer Residenz bestehenden Reichsgesandt- schaften unterstellt sind, haben im einzelnen namentlich folgende Tätigkeiten auszuüben: Der Konsul hat über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften und zu diesem Zwecke bei ihm angemeldeten Deutschen eine M a - t r i k e l zu führen. Der Eintrag in dieselbe wendet den Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit ab. Die Konsuln sind Polizei-, insbesondere Schiffahrts- polizeibehörden. Sie haben das Recht Pässe auszustellen und die von ausländischen Behörden für Reisen in das deutsche Baier-Knörk, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 16

8. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 42

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
42 19. Die bayerischen Handelskammern. muß den Zusatz haben „G. m. b. H.". Vertreten und verwaltet wird die Gesellschaft durch „Geschäftsführer", die eine ähnliche Stellung haben wie der Vorstand bei der Aktiengesellschaft. Auch im übrigen ist die Organisation jener von kleinen Aktiengesellschaften ähnlich, aber freier; ein Aufsichtsrat kann fehlen. Eine Revision der Gründung findet nicht statt; die gesetzlichen Formvorschriften für Bilanz und Mitgliederversammlung sind weniger streng als bei Aktiengesellschaften. Der einzelne Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesell- schaft überhaupt nicht; der Gesellschaft gegenüber hat er seinen übernommenen Geschäftsanteil zu bezahlen und, falls andre Gesell- schafter den ihrigen nicht zahlen, als Bürge dafür aufzukommen. » Nach Or. Alfred Korn. 19. Die bayerischen Handelskammern. Die Handelskammern find öffentliche Körperschaften, welchen die Aufgabe obliegt die Interessen von Handel und Gewerbe, In- dustrie und Bergbau zu vertreten und zu fördern. Sie dienernden Behörden als begutachtende sachverständige Organe, find zur Grün- dung, Unterhaltung und Unterstützung von Anstalten und Einrich- tungen befugt, welche der Förderung des Handels, der technischen und geschäftlichen Ausbildung der Gehilfen und Lehrlinge sowie deren Erziehung und sittlichem Schutz dienen.z Sie stellen Bücher- revisoren und ähnliche Gewerbetreibende auf und vereidigen sie, fertigen Ursprungszeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen aus usw. Über ihre Tätigkeit erstatten sie all- jährlich dem Ministerium Bericht. Für jeden Regierungsbezirk ist mindestens eine Handelskammer zu errichten. Zur Zeit bestehen Kammern in München, Passau, Ludwigshafen, Regensburg, Bay- reuth, Nürnberg, Würzburg und Augsburg. Die Vertretungen kleiner Handels- und Industriegebiete innerhalb eines Kammer- bezirkes heißen H a n d e l s g r e m i e n.. Die Geschäfte der Kammer leitet der Vorsitzende. Diesen wie auch einen oder zwei Stellvertreter wühlt jede Handelskammer auf drei Jahre aus der Reihe ihrer Mitglieder. Bedingung ist, daß Präsident und Vizepräsidenten am Sitze der Kammer wohnen. Die Mitglieder sind entweder unmittelbar gewühlt oder von den Handelsgremien abgeordnet. Die Zahl der ersteren be- stimmt die Kreisregierung, die Zahl der letzteren ergibt sich aus der Anzahl der Gremien, von denen jedes in der Regel seinen Vorsitzenden in die Kammer entsendet.

9. Lesebuch für kaufmännische Schulen - S. 225

1912 - München [u.a.] : Oldenbourg
111. Konsulatswesen. 225 leute betraut. Erst im 19. Jahrhundert ist man dazu übergegangen berilfsmüßige Vertreter der Handelsinteressen anzustellen. Man hat auch heute noch zwei Arten von Konsuln: Han- delskonsuln, auch Wa hlkon suln genannt, meist Kauf- leute, die häufig dem Staat, in dem sie residieren, als Untertanen angehören, und Fachkonsuln (Berufskonsul n), wirk- liche Beamte desjenigen Staates, der sie aussendet. Letztere sind zu ihrem Berufe besonders ausgebildet und vorbereitet, auch durch eine ausreichende Besoldung der Notwendigkeit eines anderen Gewerbebetriebs überhoben, während die Handelskonsuln nur gelegentlich gewisse Gebühren beziehen. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberleitung der zu einem größeren Bezirk gehörigen Konsulate und Vizekonsulate zusteht, Konsuln au wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minderwichtigen Plätzen und Kousularagenten, Privatbevollmüchtigte der Kon- suln, zu deren Ernennung die absendende Regierung ihre Zu- stimmung gegeben hat, ohne daß ihnen eine selbständige Ausübung der konsularischen Rechte zukommt. Zur Leitung der Bureaugeschüfte ist einem Generalkonsul oder einem wichtigen Konsulat zuweilen ein Kanzler beigeordnet; auch ist dem Konsulat das nötige Hilfspersonal an Sekretären, Dolmetschen usw. beigegeben. Die Berufungskonsuln müssen entweder juristische Bildung besitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Das deutsche Konsularwesen ist durch das nunmehrige Reichsgesetz vom -8. No- vember 1867 geordnet. Demzufolge sind die Reichskonsuln berufen das Interesse des Reiches, namentlich in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtungen der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes- staaten sowie anderer befreundeten Staaten in deren Angelegen- heiten Rat und Beistand zu erteilen. Die Konsuln, die dem Reichs- kanzler und den im Land ihrer Residenz bestehenden Reichsgesandt- schaften unterstellt sind, haben im einzelnen namentlich folgende Tätigkeiten auszuüben: \ Der Konsul hat über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften und zu diesem Zwecke bei ihm angemeldeten Deutschen eine M a - t r i k e l zu führen. Der Eintrag in dieselbe wendet den Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit ab. (' ;v i\> Die Konsuln sind Polizei-, insbesondere Schiffahrts- polizeibehörden. Sie haben das Recht Pässe auszustellen und die von ausländischen Behörden für Reisen in das deutsche Reichsgebiet ausgestellten Pässe zu visieren. Solange deutsche Handelsschiffe sich in ihrem Amtsbezirk befinden, üben die Kon- Baier, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 15

10. Lehrbuch der Geographie - S. 6

1827 - Erfurt : Keyser
6 V. Politische Geographie. Ländern bestehen, und in der Hand des gemeinschaftlichen Kaisers zu einem großen Staatskörper vereinigt sind. 3. Bevölkerung, Wohnplahe. Die Volkszahl der Monarchie wird, wie gesagt, zu 30 Mill. angenommen (2469 auf die Q. M.), welche in 777 Städten, 2224 Msi., 69,105 Df. und Weilern, oder einzelnen Hausern, zusammen in 4,181,351 H. wohnen. (Auf 15ch Q. M. kommt eine Stadt, auf 5z Q. M. 1 Fl. und auf 1 Q. M. 5f Dfr.) Von den E. sind 5z Mill. Deutsche, 13 Mill. Slawen von verschiedenen Stam- men, 2,750,000 eigentliche Ungarn, 480,000 Juden, 1 Mill. Wla- chen (oder wie sie sich selbst nennen, Romani srömlinge^j), 4 Mill. Italiener, 65,000 Griechen, Armenier und Zigeuner. 4. Staatsform, Orden. Die Monarchie ist in männlicher, und seit der pragmatischen Sanction auch in weiblicher Linie erblich. Der Regent besteigt den Kaiserthron Kraft seines Erbrechts, nach dem Rechte der Erstgeburt. Im Falle des Aussterbens der ganzen herrschenden Dynastie wählen sich die Stande von Ungarn und Böhmen einen neuen Regenten; über die Erbschaft der deutschen, wie der übrigen Erbstaaten, verfügt aber der letzte Stammerbe nach Willkühr. Der jetzige Kaiser aus dem Habs- burgischen Hause heißt Franz I. seit 1806, als sonstiger deutscher Kaiser seit 1792 Franz Ii. — Eine allgemeine Staatsform findet nicht Statt; verschieden ist die Verfassung in den verschiedenen Be- standtheilen des Reichs, und dasselbe gilt von den Staatsgrundge- setzen. Landstande gibt es zwar überall, seit 1817 auch in Galizien und in der Lombardei, aber mit ganz verschiedenen Rechten; Tirol, wo der Bauer Landftand ist, hat die freieste Verfassung. In Ungarn kann nur der Adel Grundeigenthum besitzen, und Landstand seyn. Die Prinzen des kaiserl. Hauses führen den Titel: Erzherzog von Oester- reich. Der jetzige Kronprinz heißt Ferdinand, geb. 19. April 1793. Die höchste Leitung aller Geschäfte hat unter des Kaisers Vorsitz die geheime S ta a t s c on feren z. Der aus Ministern und Rathen bestehende Staatsrath ist keine Verwaltungs-, sondern eine Controllirungsbehörde. Die Verwaltungsstellen bestehen aus zwei Haupt- klassen. 3) Aus solchen, deren Verwaltung sich über den ganzen Staat erstreckt, als Haus-, Hof- und Staatskanzlei, Hofkriegsralh k., und b) aus solchen, die nur für einzelne Abtheilungen des Staats bestehen, als für die Deutschen, Polnischen, Italienischen Provinzen u. s. f. Die herrschende Religion, zu der sich auch der Kaiser mit seinem gan- zen Hause bekennt, ist die katholische. Auf dem Deutschen Bundes- tage hat der Kaiser den Vorsitz, und in der engeren Versammlung eine, in der weiteren 4 Stimmen. Der Staat hat 7 Orden: Den Orden des goldnen Vließes, den Sternkreuzorden (für Da- men), den Maria-Theresiaorden (für militärische Verdienste), den Eli- sabeth-Theresiaorden (für militärische Verdienste), den Ungarischen Ste- phansorden (für Civilverdienste, zu Ehren des ersten Königs von Ungarn,
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