Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
101. Die bayerische Verfassung.
204
zur Seite. Der Landtag besteht aus zwei Abteilungen oder Kam-
mern: der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeord-
neten.
Die Kammer der Reichsrüte setzt sich zusammen:
a) aus den volljährigen Königlichen Prinzen,
b) aus den Kronbeamten,
o) aus den Häuptern der standesherrlichen Familien,
6) aus den beiden Erzbischöfen, einem Bischöfe und dem
Präsidenten des protestantischen Oberkonsistoriums,
e) aus denjenigen Personen, welchen der König die per-
sönliche oder erbliche Reichsratswürde verliehen hat.
Die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten werden durch
bedingte, gleiche, direkte, geheime Wahl zu ihren Ehrenämtern
berufen. Die Wahlen werden alle sechs Jahre vollzogen.
Die Kammer der Abgeordneten und die Kammer der Reichs-
räte beraten und beschließen getrennt für sich. Zu einem gültigen
Landtagsbeschlusse ist notwendig, daß die Beschlüsse beider Kam-
mern übereinstimmen.
Die wichtigsten Rechte des Landtages sind:
1. Mitwirkung bei der Gesetzgebung.
„Ohne den Beirat und die Zustimmung des Landtages kann
kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freiheit der Personen
oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrifft, erlassen noch
ein schon bestehendes abgeändert bzw. aufgehoben werden" (Verf.--
Urk. Tit.vii § 2).
2. Mitwirkung bei der Regelung des Staatshaushaltes.
„Der König erholt die Zustimmung der Stünde zur Erhebung
aller direkten Steuern sowie zur Erhebung neuer indirekter Auf-
lagen oder zu der Erhöhung oder Veränderung der bestehenden"
(§ 3).
„Den Stünden wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue
Übersicht des Staatsbedürfnisses sowie der gesamten Staatsein-
nahmen vorgelegt werden, welche dieselben durch einen Ausschuß
prüfen und sodann über die zu erhebenden Steuern in Beratung
treten" (§ 4).
3. Unterbreitung von Wünschen und Anträgen.
„Die Stände haben das Recht in Beziehung auf alle zu ihrem
Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem Könige ihre gemein-
samen Wünsche und Antrüge in der geeigneten Form vorzubringen"'
(819).
J'h. Lex.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
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Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
106. Der Reichstag. 209
Reichstages verzichtet; 3. wenn eine Wahl vom Reichstage für
ungültig erklärt wird.
Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlkommission zu bilden,
spätestens zwei Tage vor der Wahl. Personen, die ein unmittel-
bares Staatsamt bekleiden, sind davon ausgeschlossen. Die Stimm-
abgabe erfolgt durch Stimmzettel, die der Wähler in einem ab-
getrennten Raume (zur Sicherung der geheimen Wahl) in
ein amtlich abgestempeltes Kuvert steckt und so in die Urne wirft.
Zuvor hat er seinen Namen anzugeben, zur Kontrolle, ob er in die
Wählerliste aufgenommen ist. Die Stimmabgabe wird dann in
der Liste vermerkt. Die gesetzliche Wahldauer währt von morgens
10 bis abends 7 Uhr. Der Schluß der Wahl ist vom Wahlvorsteher
zu verkünden, worauf keine Stimme mehr abgegeben werden darf.
Die abgegebenen Stimmen werden in jedem Wahlbezirk gezählt.
Das Resultat wird dann dem Wahlkommissar des Wahlkreises über-
mittelt. Die Akten und Stimmzettel sind bis zur Entscheidung des
Reichstages über die Gültigkeit der Wahl versiegelt aufzubewahren.
Vom Wahlkommissar wird dann unter Beiziehung von Wählern
das Resultat offiziell verkündet.
Zur Wahl ist notwendig die absolute Mehrheit, d. h.
mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der sämtlichen gül-
tigen Stimmen. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erzielt, so
hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche
die meisten Stimmen erzielten, stattzufinden, und zwar innerhalb
14 Tagen nach der Feststellung des Resultates der Hauptwahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Resultat der
Wahl wird dem Gewühlten mitgeteilt. Wenn er nicht innerhalb
acht Tagen die Annahme erklärt, gilt die Wahl als abgelehnt. An-
fechtungen der Wahl müssen bis zum zehnten Tage nach Eröff-
nung des Reichstages diesem zugegangen sein. Der Reichstag ent-
scheidet über die Gültigkeit; bis diese Entscheidung ergeht, hat der
Gewählte Sitz und Stimme im Reichstage.
C. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des
ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen etwa seitens
ihrer Wühler nicht gebunden, wie sie auch nie für Abstimmungen
oder in Ausübung ihres Berufes gemachte Äußerungen zur Re-
chenschaft gezogen, gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt werden
dürfen. Auch sind wahrheitsgetreue Berichte aus den Verhand-
lungen von jeder strafrechtlichen Verantwortung frei. Beamte,
die in den Reichstag gewählt werden, bedürfen zum Eintritt in
den Reichstag keines Urlaubs. Gehaltsabzug ist nicht gestattet.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied wegen
einer mit Strafe bedrohtenhandlung in Untersuchung gezogen werden,
Baier, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 14
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T77: [Baum Nacht Himmel Wald Tag Gott Kind Vogel Sonne Blume]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni]]
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Geschlecht (WdK): Jungen
210
106. Der Reichstag.
außer, wenn es auf frischer Tat ertappt oder am nächsten Tag er-
griffen wird. Auf Verlangen des Reichstages ist jedes schwebende
Strafverfahren während einer Sitzungsperiode aufzuheben. Die
Strafvollstreckungshaft füllt jedoch nicht unter dies e Bestimmung.
Bis zum Jahre 1906 durften Mitglieder des Reichstages als
solche keinerlei Entschädigung beziehen. Jetzt beziehen sie sog.
pauschalierte Anwesenheitsgelder, d. h. jeder Abgeordnete erhält
pro Jahr 3000 Mark in bestimmten Raten zu bestimmten Terminen
ausbezahlt. Für jeden Tag, an dem er einer Plenarsitzung fern-
geblieben ist, oder an einer namentlichen Abstimmung nicht teil-
genommen hat, werden ihm hiervon 20 Mark abgezogen.
Der Reichstag tritt nicht ohne weiteres zusammen und aus-
einander, sondern wird vom Kaiser eröffnet und geschlossen. Die
Periode zwischen Eröffnung und Schließung bezeichnet man als
Sitzungsperiode oder Session (während man den ganzen Zeitraum
von fünf Jahren, für den die Reichstagsabgeordneten gewählt
worden sind, „Legislaturperiode" nennt). Die Schließung
hat die Wirkung, daß alle Geschäfte abgebrochen sind. Es muß.
daher nachher wieder von neuem begonnen, alle Vorlagen müssen
neu eingebracht werden, auch wenn sie bereits zwei Lesungen durch-
gemacht haben usw. Dem steht gegenüber die Vertagung;
sie bewirkt nur ein Ruhen der Geschäfte; beim Wiederzusammen-
tritt werden die Arbeiten an dem Punkte wieder aufgenommen,
an dem sie liegen geblieben sind. Mehr als einmal in derselben
Session (Sitzungsperiode) oder länger als 30 Tage kann der Kaiser
den Reichstag nur mit dessen Zustimmung vertagen. Der Kaiser
kann endlich den Reichstag unter Zustimmung des Bundesrats
auslösen. Die Auflösung bedeutet das Erlöschen sämtlicher Man-
date. Neuwahlen müssen binnen 60 Tagen erfolgen, die
Neuberufung hat binnen 90 Tagen stattzufinden.
Die Verhandlungen sind öffentlich, bestimmt Artikel 22 der
Reichsverfassung. Freilich kennt die Geschäftsordnung auch ge-
heime Sitzungen, doch sind diese eigentlich verfassungs-
widrig. Die hier gefaßten Beschlüsse sind daher nichtig.
Die übrigen Einzelheiten sind geregelt durch die Geschäftsordnung.
Das „Konstituieren" des Reichstages ist das erste Geschäft.
Der älteste Abgeordnete übernimmt den Vorsitz, sodann werden
Präsident, Vizepräsident und Schriftführer gewählt. Der Kaiser
erhält von dem Ausfall der Wahl Anzeige. Der Präsident
übernimmt dann ^Geschäftsführung. Er übt sozusagen
Polizeirechte und hat durch die Klingel, durch Wortentziehung usw.
für Erhaltung der Ordnung zu sorgen. Die Vorarbeiten für die
Reichstagssitzungen erfolgen durch die Abteilungen und
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T21: [Erde Sonne Tag Jahr Mond Zeit Stunde Punkt Abschnitt Periode]]
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Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
200
101. Die preußische Verfassung.
101. Die preußische Verfassung.
Der Preußische Staat wird auf Grund einer Verfassung ver-
waltet, die am 31. Januar 1850 durch eine königliche Botschaft
verkündet und am 6. Februar 1850 von König Friedrich Wilhelm Iv.
beschworen wurde. Nach dieser Verfassung steht an der Spitze des
Preußischen Staates der K ö n i g. Die Königswürde ist erblich
im Mannesstamm der Hohenzollern und geht stets auf den ältesten
männlichen Erben über. Im Falle einer Minderjährigkeit (bis zum
18. Jahre) oder dauernden Behinderung des Thronerben oder des
Königs ist der uächstberechtigte volljährige Thronerbe als Regent
zu berufen. Nur wenn kein volljähriger Regent vorhanden ist,
hat der Landtag in vereinigter gemeinsamer Sitzung einen Regenten
zu wählen. Der König leistet bei seiner Thronbesteigung den Eid
auf die Verfassung. Seine Person ist unverletzlich. Er übt die voll-
ziehende Gewalt aus, ernennt und entläßt die Minister, befiehlt
die Verkündung der Gesetze und erläßt die zu ihrer Ausführung
nötigen Verordnungen. Er führt den Oberbefehl über das Heer,
ernennt die Offiziere sowie sämtliche Beamte. Im Justizwesen hat
er das Recht, Strafen im Gnadenwege zu erlassen und zu mildern.
Er verleiht Titel und Orden. Alle seine Regierungshandlungen,
soweit er sie nicht als oberster Kriegsherr (Armeebefehle) oder als
Träger des landesherrlichen Kirchenregiments vollzieht, sind von
einem Minister gegenzuzeichnen, der durch seine Unterschrift die Ver-
antwortlichkeit dem Landtage gegenüber übernimmt. Er unter-
liegt nicht dem Strafgesetz, privatrechtlich dagegen kann er vor
einem besonderen Gerichtshöfe, dem Geheimen Justizrat, zur Ver-
antwortung gezogen werden. Er genießt Steuer- und Portofreiheit.
Die jährlichen Einnahmen des Königs, außer seinem Privateigen-
tum, bestehen in der sogenannten Krondotation oder Z i v i l l i st e ,
die 19,2 Millionen Mark betrügt, und den Einkünften aus dem
Kroufideikommißfonds.
Der Landtag ist die gesetzgebende Körperschaft, durch die
das preußische Volk seinen Willen zum Ausdruck bringt und seine
Interessen geltend macht und wahrt. Zu jeder gesetzgeberischen Hand-
lung ist die Übereinstimmung des Königs und des Landtages erfor-
derlich. Der Landtag besteht aus zwei Kammern, die zusammen
die beiden Häuser des Landtages heißen; die erste Kammer heißt
das Herrenhaus, die zweite das Haus der Abgeordneten.
Das Herrenhaus ist gebildet durch eine königliche Verordnung
vom 7. Mai 1853. Seine Zusammensetzung kann nur durch ein mit
Zustimmung beider Kammern zu erlassendes Gesetz wieder ab-
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TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T36: [Million Mark Jahr Geld Thaler Mill Summe Wert Gulden Pfund]]
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Wilhelm_Iv Friedrich Wilhelm
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
102. Die Genreindesteuer,: in Preußen. 201
geändert werden. Es besteht aus vier Klassen von Mitgliedern, und
zwar aus:
I. den Prinzen des königlichen Hauses,
Ii. Mitgliedern mit erblicher Berechtigung,
Iii. Mitgliedern auf Lebenszeit,
Iv. präsentierten Mitgliedern.
Die Zahl der Herrenhausmitglieder ist demnach unbeschränkt,
da der König jederzeit das Recht hat, eine beliebige Zahl von Per-
sonen aus königlichem Vertrauen in das Herrenhaus zu berufen.
Die Mitglieder des Herrenhauses, an Zahl über 300, sind bei der Aus-
übung ihres Mandats an keinerlei Instruktionen gebunden, sondern
stimmen nach freier Überzeugung. Das Haus kann nur beschließen,
wenn mindestens 60 seiner Mitglieder anwesend sind. Eine Auf-
lösung des Herrenhauses gegen seinen Willen ist unmöglich. Seine
Sitzungen sind öffentlich, die Beschlüsse werden mit absoluter Mehr-
heit gefaßt.
Die zweite Kammer oder das Abgeordnetenhaus besteht aus
443 vom Volke gewühlten Abgeordneten. Jeder Preuße, der das
24. Lebensjahr vollendet hat, ist in seiner Wohngemeinde stimm-
berechtigter Wähler. Er muß im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
sein und darf keine öffentliche Armenunterstützung erhalten. Während
seiner Dienstzeit im Heere ruht sein Wahlrecht.
Dr. Otto Knörk.
102. Die Gemeindesteuern in Preußen.
Jede Gemeindeverwaltung in Preußen hat das Recht, alle
im Stadtbezirk wohnenden Personen (nicht nur die Bürger) zur
Tragung der allgemeinen Lasten für die Bedürfnisse der Stadt
heranzuziehen. Sie tut dies in der Form von Steuern (Umlagen
oder Anlagen). Man unterscheidet zwischen direkten Steuern, das
sind solche, die unmittelbar die Person des Steuerpflichtigen oder
sein Vermögen treffen und sich dann als eine von seinem Vermögen,
Einkommen, Grundbesitz, Gewerbe usw. zu erlegende Abgabe
darstellen, und indirekten Steuern, das sind solche, die nicht unmittel-
bar von den Steuerpflichtigen zur Erhebung gelangen, sondern bei
der Herstellung oder bei dem Verbrauch eines gewissen Gegenstandes
oder bei der Vornahme irgend eines bestimmten Geschäftes erhoben
werden (z. B. Biersteuer, Lustbarkeitssteuer, Umsatzsteuer, Wert-
zuwachssteuer). Verboten ist jedoch die Erhebung von Steuern aus
den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Bach
werk, Vieh, Fleischwaren und Fett (Oktroi).
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
106. Der Reichstag. 209
Reichstages verzichtet: 3. wenn eine Wahl vom Reichstage für
ungültig erklärt wird.
Für jeden Wahlbezirk ist eine Wahlkommission zu bilden,
spätestens zwei Tage vor der Wahl. Personen, die ein unmittel-
bares Staatsamt bekleiden, sind davon ausgeschlossen. Die Stimm-
abgabe erfolgt durch Stimmzettel, die der Wähler in einem ab-
getrennten Raume (zur Sicherung der geheimen W a h l) in
ein amtlich abgestempeltes Kuvert steckt und so in die Urne wirft.
Zuvor hat er seinen Namen anzugeben, zur Kontrolle, ob er in die
Wählerliste aufgenommen ist. Die Stimmabgabe wird dann in
der Liste vermerkt. Die gesetzliche Wahldauer währt von morgens
10 bis abends 7 Uhr. Der Schluß der Wahl ist vom Wahlvorsteher
zu verkünden, worauf keine Stimme mehr abgegeben werden darf.
Die abgegebenen Stimmen werden in jedem Wahlbezirk gezahlt.
Das Resultat wird dann dem Wahlkommissar des Wahlkreises über-
mittelt. Die Akten und Stimmzettel sind bis zur Entscheidung des
Reichstages über die Gültigkeit der Wahl versiegelt aufzubewahren.
Vom Wahlkommissar wird dann unter Beiziehung von Wählern
das Resultat offiziell verkündet.
Zur Wahl ist notwendig die absolute Mehrheit, d. h.
mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der sämtlichen gül-
tigen Stimmen. Hat kein Kandidat diese Mehrheit erzielt, so
hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche
die meisten Stimmen erzielten, stattzufinden, und zwar innerhalb
14 Tagen nach oer Feststellung des Resultates der Hauptwahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Resultat der
Wahl wird dem Gewählten mitgeteilt. Wenn er nicht innerhalb
acht Tagen die Annahme erklärt, gilt die Wahl als abgelehnt. An-
fechtungen der Wahl müssen bis zum zehnten Tage nach Eröff-
nung des Reichstages diesem zugegangen sein. Der Reichstag ent-
scheidet über die Gültigkeit; bis diese Entscheidung ergeht, hat der
Gewählte Sitz und Stimme ini Reichstage.
C. Die Mitglied er des Reichstages sind Vertreter des
ganzen Volkes und an Aufträge und Instruktionen etwa seitens
ihrer Wähler nicht gebunden, wie sie auch nie für Abstimmungen
oder in Ausübung ihres Berufes gemachte Äußerungen zur Re-
chenschaft gezogen, gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt werden
dürfen. Auch sind wahrheitsgetreue Berichte aus den Verhand-
lungen von jeder strafrechtlichen Verantwortung frei. Beamte,
die in den Reichstag gewählt werden, bedürfen zum Eintritt in
den Reichstag keines Urlaubs. Gehaltsabzug ist nicht gestattet.
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied wegen
einer mit Strafe bedrohtenhandlung in Untersuchung gezogen werden,
Baier-Knörk, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 14
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T77: [Baum Nacht Himmel Wald Tag Gott Kind Vogel Sonne Blume]]
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
111. Konsulatswesen. 22h
ieute betraut. Erst tm 19. Jahrhundert ist mau dazu übergegangen
berufsmäßige Vertreter der Handelsinteressen anzustellen.
Man hat auch heute noch zwei Arten von Konsuln: Han-
delskonsuln, auch Wahlkonsuln genannt, meist Kauf-
leute, die häufig dem Staat, in dem sie residieren, als Untertanen
angehören, und F a ch k o n s u l n (B e r u f s k o n s u l n), wirk-
liche Beamte desjenigen Staates, der sie aussendet. Letztere sind
zu ihrem Berufe besonders ausgebildet und vorbereitet, auch durch
eine ausreichende Besoldung der Notwendigkeit eines anderen
Gewerbebetriebs überhoben, während die Handelskonsuln nur
gelegentlich gewisse Gebühren beziehen.
Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln,
denen die Oberleitung der zu einem größeren Bezirk gehörigen
Konsulate und Vizekonsulate zusteht, Konsuln an wichtigen
Handelsplätzen, V i z e k o n s u l n an minderwichtigen Plätzen
und Konsularagenten, Privatbevollmächtigte der Kon-
suln, zu deren Ernennung die absendende Regierung ihre Zu-
stimmung gegeben hat, ohne daß ihnen eine selbständige Aus-
übung der konsularischen Rechte zukommt. Zur Leitung der
Bureaugeschäfte ist einem Generalkonsul oder einem wichtigen
Konsulat zuweilen ein Kanzler beigeordnet; auch ist dem
Konsulat das nötige Hilfspersonal an Sekretären, Dolmetschen usw.
beigegeben.
Die Berufungskonsuln müssen entweder juristische Bildung
besitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Das deutsche
Konsularwesen ist durch das nunmehrige Reichsgesetz vom 8. No-
vember 1867 geordnet. Demzufolge sind die Reichskonsuln berufen
das Interesse des Reiches, namentlich in bezug auf Handel, Verkehr
und Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtungen
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes-
staaten sowie anderer befreundeten Staaten in deren Angelegen-
heiten Rat und Beistand zu erteilen. Die Konsuln, die dem Reichs-
kanzler und den im Land ihrer Residenz bestehenden Reichsgesandt-
schaften unterstellt sind, haben im einzelnen namentlich folgende
Tätigkeiten auszuüben:
Der Konsul hat über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften
und zu diesem Zwecke bei ihm angemeldeten Deutschen eine M a -
t r i k e l zu führen. Der Eintrag in dieselbe wendet den Verlust der
Staats- und Reichsangehörigkeit ab.
Die Konsuln sind Polizei-, insbesondere Schiffahrts-
polizeibehörden. Sie haben das Recht Pässe auszustellen
und die von ausländischen Behörden für Reisen in das deutsche
Baier-Knörk, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 16
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
42
19. Die bayerischen Handelskammern.
muß den Zusatz haben „G. m. b. H.". Vertreten und verwaltet
wird die Gesellschaft durch „Geschäftsführer", die eine ähnliche
Stellung haben wie der Vorstand bei der Aktiengesellschaft. Auch im
übrigen ist die Organisation jener von kleinen Aktiengesellschaften
ähnlich, aber freier; ein Aufsichtsrat kann fehlen. Eine Revision
der Gründung findet nicht statt; die gesetzlichen Formvorschriften
für Bilanz und Mitgliederversammlung sind weniger streng als
bei Aktiengesellschaften.
Der einzelne Gesellschafter haftet den Gläubigern der Gesell-
schaft überhaupt nicht; der Gesellschaft gegenüber hat er seinen
übernommenen Geschäftsanteil zu bezahlen und, falls andre Gesell-
schafter den ihrigen nicht zahlen, als Bürge dafür aufzukommen.
» Nach Or. Alfred Korn.
19. Die bayerischen Handelskammern.
Die Handelskammern find öffentliche Körperschaften, welchen
die Aufgabe obliegt die Interessen von Handel und Gewerbe, In-
dustrie und Bergbau zu vertreten und zu fördern. Sie dienernden
Behörden als begutachtende sachverständige Organe, find zur Grün-
dung, Unterhaltung und Unterstützung von Anstalten und Einrich-
tungen befugt, welche der Förderung des Handels, der technischen
und geschäftlichen Ausbildung der Gehilfen und Lehrlinge sowie
deren Erziehung und sittlichem Schutz dienen.z Sie stellen Bücher-
revisoren und ähnliche Gewerbetreibende auf und vereidigen sie,
fertigen Ursprungszeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende
Bescheinigungen aus usw. Über ihre Tätigkeit erstatten sie all-
jährlich dem Ministerium Bericht. Für jeden Regierungsbezirk
ist mindestens eine Handelskammer zu errichten. Zur Zeit bestehen
Kammern in München, Passau, Ludwigshafen, Regensburg, Bay-
reuth, Nürnberg, Würzburg und Augsburg. Die Vertretungen
kleiner Handels- und Industriegebiete innerhalb eines Kammer-
bezirkes heißen H a n d e l s g r e m i e n..
Die Geschäfte der Kammer leitet der Vorsitzende. Diesen
wie auch einen oder zwei Stellvertreter wühlt jede Handelskammer
auf drei Jahre aus der Reihe ihrer Mitglieder. Bedingung ist,
daß Präsident und Vizepräsidenten am Sitze der Kammer wohnen.
Die Mitglieder sind entweder unmittelbar gewühlt oder
von den Handelsgremien abgeordnet. Die Zahl der ersteren be-
stimmt die Kreisregierung, die Zahl der letzteren ergibt sich aus
der Anzahl der Gremien, von denen jedes in der Regel seinen
Vorsitzenden in die Kammer entsendet.
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T52: [Arbeiter Arbeit Zeit Betrieb Jahr Fabrik Maschine Staat Preis Kapital], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T70: [Stadt Donau München Stuttgart Neckar Nürnberg Ulm Schloß Augsburg Regensburg]]
Extrahierte Personennamen: Alfred
Extrahierte Ortsnamen: München Passau Ludwigshafen Regensburg Nürnberg Würzburg
Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
Schulformen (OPAC): Kaufmännische Schule
Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
Geschlecht (WdK): Jungen
111. Konsulatswesen.
225
leute betraut. Erst im 19. Jahrhundert ist man dazu übergegangen
berilfsmüßige Vertreter der Handelsinteressen anzustellen.
Man hat auch heute noch zwei Arten von Konsuln: Han-
delskonsuln, auch Wa hlkon suln genannt, meist Kauf-
leute, die häufig dem Staat, in dem sie residieren, als Untertanen
angehören, und Fachkonsuln (Berufskonsul n), wirk-
liche Beamte desjenigen Staates, der sie aussendet. Letztere sind
zu ihrem Berufe besonders ausgebildet und vorbereitet, auch durch
eine ausreichende Besoldung der Notwendigkeit eines anderen
Gewerbebetriebs überhoben, während die Handelskonsuln nur
gelegentlich gewisse Gebühren beziehen.
Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln,
denen die Oberleitung der zu einem größeren Bezirk gehörigen
Konsulate und Vizekonsulate zusteht, Konsuln au wichtigen
Handelsplätzen, Vizekonsuln an minderwichtigen Plätzen
und Kousularagenten, Privatbevollmüchtigte der Kon-
suln, zu deren Ernennung die absendende Regierung ihre Zu-
stimmung gegeben hat, ohne daß ihnen eine selbständige Ausübung
der konsularischen Rechte zukommt. Zur Leitung der Bureaugeschüfte
ist einem Generalkonsul oder einem wichtigen Konsulat zuweilen
ein Kanzler beigeordnet; auch ist dem Konsulat das nötige
Hilfspersonal an Sekretären, Dolmetschen usw. beigegeben.
Die Berufungskonsuln müssen entweder juristische Bildung
besitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Das deutsche
Konsularwesen ist durch das nunmehrige Reichsgesetz vom -8. No-
vember 1867 geordnet. Demzufolge sind die Reichskonsuln berufen
das Interesse des Reiches, namentlich in bezug auf Handel, Verkehr
und Schiffahrt, tunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtungen
der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundes-
staaten sowie anderer befreundeten Staaten in deren Angelegen-
heiten Rat und Beistand zu erteilen. Die Konsuln, die dem Reichs-
kanzler und den im Land ihrer Residenz bestehenden Reichsgesandt-
schaften unterstellt sind, haben im einzelnen namentlich folgende
Tätigkeiten auszuüben:
\ Der Konsul hat über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften
und zu diesem Zwecke bei ihm angemeldeten Deutschen eine M a -
t r i k e l zu führen. Der Eintrag in dieselbe wendet den Verlust der
Staats- und Reichsangehörigkeit ab. (' ;v
i\> Die Konsuln sind Polizei-, insbesondere Schiffahrts-
polizeibehörden. Sie haben das Recht Pässe auszustellen
und die von ausländischen Behörden für Reisen in das deutsche
Reichsgebiet ausgestellten Pässe zu visieren. Solange deutsche
Handelsschiffe sich in ihrem Amtsbezirk befinden, üben die Kon-
Baier, Lesebuch für kaufmännische Schulen. 15
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T4: [Handel Land Industrie Stadt Verkehr Gewerbe Ackerbau Viehzucht Deutschland Zeit], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]
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V. Politische Geographie.
Ländern bestehen, und in der Hand des gemeinschaftlichen Kaisers zu
einem großen Staatskörper vereinigt sind.
3. Bevölkerung, Wohnplahe.
Die Volkszahl der Monarchie wird, wie gesagt, zu 30 Mill.
angenommen (2469 auf die Q. M.), welche in 777 Städten, 2224
Msi., 69,105 Df. und Weilern, oder einzelnen Hausern, zusammen
in 4,181,351 H. wohnen. (Auf 15ch Q. M. kommt eine Stadt,
auf 5z Q. M. 1 Fl. und auf 1 Q. M. 5f Dfr.) Von den E.
sind 5z Mill. Deutsche, 13 Mill. Slawen von verschiedenen Stam-
men, 2,750,000 eigentliche Ungarn, 480,000 Juden, 1 Mill. Wla-
chen (oder wie sie sich selbst nennen, Romani srömlinge^j), 4 Mill.
Italiener, 65,000 Griechen, Armenier und Zigeuner.
4. Staatsform, Orden.
Die Monarchie ist in männlicher, und seit der pragmatischen
Sanction auch in weiblicher Linie erblich. Der Regent besteigt den
Kaiserthron Kraft seines Erbrechts, nach dem Rechte der Erstgeburt.
Im Falle des Aussterbens der ganzen herrschenden Dynastie wählen
sich die Stande von Ungarn und Böhmen einen neuen Regenten; über
die Erbschaft der deutschen, wie der übrigen Erbstaaten, verfügt aber
der letzte Stammerbe nach Willkühr. Der jetzige Kaiser aus dem Habs-
burgischen Hause heißt Franz I. seit 1806, als sonstiger deutscher
Kaiser seit 1792 Franz Ii. — Eine allgemeine Staatsform findet
nicht Statt; verschieden ist die Verfassung in den verschiedenen Be-
standtheilen des Reichs, und dasselbe gilt von den Staatsgrundge-
setzen. Landstande gibt es zwar überall, seit 1817 auch in Galizien
und in der Lombardei, aber mit ganz verschiedenen Rechten; Tirol,
wo der Bauer Landftand ist, hat die freieste Verfassung. In Ungarn
kann nur der Adel Grundeigenthum besitzen, und Landstand seyn. Die
Prinzen des kaiserl. Hauses führen den Titel: Erzherzog von Oester-
reich. Der jetzige Kronprinz heißt Ferdinand, geb. 19. April
1793. Die höchste Leitung aller Geschäfte hat unter des Kaisers
Vorsitz die geheime S ta a t s c on feren z. Der aus Ministern und
Rathen bestehende Staatsrath ist keine Verwaltungs-, sondern eine
Controllirungsbehörde. Die Verwaltungsstellen bestehen aus zwei Haupt-
klassen. 3) Aus solchen, deren Verwaltung sich über den ganzen
Staat erstreckt, als Haus-, Hof- und Staatskanzlei, Hofkriegsralh k.,
und b) aus solchen, die nur für einzelne Abtheilungen des Staats bestehen,
als für die Deutschen, Polnischen, Italienischen Provinzen u. s. f.
Die herrschende Religion, zu der sich auch der Kaiser mit seinem gan-
zen Hause bekennt, ist die katholische. Auf dem Deutschen Bundes-
tage hat der Kaiser den Vorsitz, und in der engeren Versammlung eine,
in der weiteren 4 Stimmen.
Der Staat hat 7 Orden:
Den Orden des goldnen Vließes, den Sternkreuzorden (für Da-
men), den Maria-Theresiaorden (für militärische Verdienste), den Eli-
sabeth-Theresiaorden (für militärische Verdienste), den Ungarischen Ste-
phansorden (für Civilverdienste, zu Ehren des ersten Königs von Ungarn,
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T31: [König Ludwig Karl Sohn Maria Frankreich Kaiser Tod England Philipp], T22: [Volk Bewohner Sprache Land Bevölkerung Einwohner deutsche Religion Million Stamm]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht], T95: [Bewohner Sprache Volk Land Bevölkerung deutsche Stamm Religion Neger Einwohner], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung]]
TM Hauptwörter (200): [T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T159: [Bewohner deutsche Bevölkerung Sprache Neger Volk Jude Einwohner Stamm Land], T142: [Stadt Dorf Mauer Haus Burg Straße Kirche Schloß Graben Zeit], T151: [König Volk Kaiser Reich Fürst Land Gott Wilhelm Deutschland Frieden]]
Extrahierte Personennamen: Franz_I. Franz_Ii Franz Ferdinand
Extrahierte Ortsnamen: M. M. Ungarn Ungarn Staatsgrundge- Galizien Lombardei Ungarn Oester- Ungarn