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1. Mittlere und neuere Geschichte - S. 150

1886 - Berlin : Hofmann
150 Geschichte der neueren Zeit. alle Reichsstädte (mit Ausnahme von sechs) ebenfalls. Hessen-Kassel, Baden, Württemberg, Salzburg wurden zu neuen Kurfürstentümern gemacht; Preußen, Baden, Bayern, Württemberg erhielten aus den eingezogenen geistlichen Herrschaften reichliche Entschädigungen. Diese ganze Neuordnung war wesentlich das Werk Napoleons, um dessen Gunst man in der betrübendsten Weise gebuhlt hatte. Das deutsche Reich als solches bedeutete nichts mehr; seine förmliche Aufhebung 1806 erfolgte wenige Jahre nachher 1806; Kaiser Franz Ii. behielt nur die österreichische Krone. Je tiefer unser Vaterland sank, desto strahlender hob sich der Ruhm Bonapartes. Schon als Konsul umgab er sich mit einem glänzenden Hofstaat, in dem sich auch äußerlich die gewaltige Machtstellung wiederspiegelte. Sein Ehrgeiz begnügte sich indes nicht mit dem Konsulat und der thatsächlichen Macht. Nachdem er eine gegen sein Leben gerichtete Verschwörung niedergeschlagen (Cadondal; Pichegru; Wegführung des Herzogs d'enghien von badischem Gebiet und seine Erschießung!), und nachdem er die Stimmung des Volkes durch das vorzügliche Gesetzbuch Code Napoleon für sich gewonnen, ließ er sich durch den Senat die 1804 erbliche Kaiserwürde übertragen, 1804. Seine und seiner Gemahlin Krönung erfolgte durch Papst Pius Vii. Das französische Volk erklärte sich mit über viertehalb Millionen Stimmen einverstanden. § 85. Der dritte Koalitionskrieg und die Stiftung des Rheinbundes. 1802 Obgleich zwischen Frankreich und Englcind im Jahre 1802 der Friede zu Amiens geschlossen worden war, machte sich bald die alte Feindschaft dieser beiden Länder (Pitt Minister in Eng- 1805 land!) wieder geltend. Pitt brachte gegen Napoleon im Jahre 1805 eine dritte Koalition zustande, an der außer England Rußland, Österreich und Schweden teilnahmen. Aber ehe die Verbündeten sich dessen versahen, schickte Napoleon seine Armeen, die er zunächst gegen die Engländer gerüstet, gegen Österreich. Bayern, Württemberg und Baden schlossen sich ihm sofort an. Ulm, wo der General Mack mit 23 000 Mann lag, wurde genommen,^ und noch in demselben Jahre siegte Napoleon über Russen und Öster- 1805 reicher in der Dreikaiserschlacht bei Austerlitz 1805. Gleich darauf erfolgte der Friede zu Preßburg. Österreich

2. Mittlere und neuere Geschichte - S. 62

1886 - Berlin : Hofmann
62 Zweiter Teil. Das Mittelalter. des englischen Theologen Wiclef (ca. 1360) und des von ihm beeinflußten Böhmen Jo H. Hnß (ca. 1400). nun die kirchlichen Angelegenheiten endgiltig zu ordnen, griff mau im 15. Jahrhundert zu dem Mittel allgemeiner Konzilien (Kirchenversammlungen). Nachdem auf dem Konzil 1409 zu Pisa 1409 die Lage sich nur noch verschlimmert, berief im 1411 Jahre 1414 der Kaiser Sigismund (1411—1437), der auf 2437 dm liederlichen Wenzel (1378 — 1400) und auf Ruprecht von der Pfalz (1400—1410) gefolgt war, eine allgemeine große Kirchenversammlung nach Konstanz. Dieselbe wurde unter ungeheurem Glanze und Zufluß eröffnet. Man setzte zwar die Gegenpäpste ab und wählte einen neuen (Martin V.), doch blieben die Reformen, welche man beabsichtigt hatte, unerfüllt. Ewig denkwürdig aber bleibt dieses Konzil doch durch den Prozeß, welchen man dem erwähnten Prager Universitätslehrer und Reformator Huß machte. Er war mit kaiserlichem Geleitsbrief nach Konstanz gekommen, um sich über seine, dem katholischen Herkommen widerstrebenden Lehren zu rechtfertigen: Sigismund aber brach ihm, unter dem Einfluß der fanatischen Geistlichen, das Wort und ließ zu, daß der mutige Mann, da er feine Lehren zu widerrufen sich weigerte, zum Feuertode verurteilt und daß dieses Urteil 1415 an ihm vollzogen wurde, 1415. Ihm folgte 1416 sein Freund Hieronymus in den Tod. Diese Maßregeln der strengen Partei verursachten eine ungeheure Aufregung in dem tschechischen Böhmen; denn Hnß war zugleich ein Vertreter der tschechischen Nationalität gegenüber den Deutschen gewesen (Austreibung der Deutschen aus der Universität Prag; infolgedessen Gründung der Universität Leipzig 1409!). Die Hns-siten (oder Utraquisten, weil sie das Abendmahl unter beiderlei Gestalt verlangten) wurden von den päpstlich-deutschen Truppen in mehreren Kreuzzügen bekriegt, aber sieblieben allenthalben Sieger unter ihren großen Feldherren Ziska und Prokop, von denen der letztere sogar weitausgreifende Verheerungszüge in das Innere Deutschlands unternahm. Die Angst der Kreuzzugstruppen vor den Bauernheeren war so groß, daß sie oft ohne Schwertschlag davon liefen, und daß man, um ihnen Mut einzuflößen, sogar 1431 ^aran dachte, die Jungfrau von Orleans an ihre Spitze zu stellen, bis Endlich aber wurde die hufsitische Frage, wenigstens in der Hanpt-1443 sache auf dem Konzil zu Bafel (1431 — 1443) gelöst. Die

3. Alte Geschichte - S. 30

1886 - Berlin : Hofmann
30 Erster Teil. Das Altertum. auf körperliche Gewandtheit und Stärke, sowie auf die Erzielung von Vaterlandsliebe gerichtet war die Erziehung der Mädchen. Die Frauen lebten eingezogen im Hause. d) Das Leben der erwachsenen Männer. Auch die Erwachsenen lebten nicht in der Familie, sondern stets in gemeinsamen Häusern zusammen, wo das ganze Leben streng und gleichmäßig geregelt war (Syssitien oder Phiditien d. i. gemeinschaftliche Mahlzeiten; Blutsuppe). Hauptbeschäftigung der Männer: Jagd und Krieg. c) Ausschließung der Fremden. Verbot der Reisen. Eisernes Geld. Da er viele Anfeindungen erfuhr, nahm Lykurg seinen Landsleuten das Versprechen ab, die neue Verfassung nicht eher zu ändern, als bis er von einer Reise nach Delphi zurückgekehrt sei. Um nun die Verfassung für alle Zeit zu erhalten, kehrte er, wie die Sage erzählt, überhaupt nicht zurück, sondern tötete sich selbst. — Der Erfolg der neuen Ordnung war ein ungemeiner Aufschwung der spartanischen Macht; nachdem die Stadt in zwei langwierigen und blutigen Kriegen das benachbarte Messenien (Aristodemus, Aristomeues) besiegt und den Schutz des Zeustempels in Olympia übernommen hatte, erhielt sie den vorwiegenden Einfluß, die Hegemonie (d. i. Führerschaft) im Peloponnes. § 13. Solon, der Gesetzgeber Athens. Ähnlich wie Sparta im Peloponnes blühte Athen zur vorherrschenden Macht in Hellas auf. Die erste staatliche Ordnung der Stadt und ihres Gebietes führte man auf Thefeus zurück, dessen Geschlecht dann auch im Besitze des Königtums blieb, bis ihm die N e l i d e n folgten. Ans diesem Geschlecht stammte K o d r n s, der letzte König von Athen, welcher durch seinen heldenhaften Opfertod in einem Kriege gegen die Dorier die Stadt rettete. An feine Stelle traten uuu die Archonten. Anfangs wurden diese höchsten Beamten noch aus dem Geschlecht des Kodrus genommen, bald aber aus den vornehmen Geschlechtern (Eupatrideu) überhaupt; auch wurde ihre Zahl auf neun festgesetzt, und ihr Amt dauerte immer nur ein Jahr. Da aber diese Vornehmen, welche auch das höchste Gericht, den Areopag, beherrschten, die niederen Klassen bedrückten und das um so mehr, als keine geschriebenen Gesetze bestanden, so wurde mit der Auszeichnung des bisher geübten Rechtes Drakon beauf-624 tragt (ca. 624 v. Chr.). Aber die drakonischen Gesetze waren so streng, daß die Lage der Niederen dadurch eher ver-

4. Alte Geschichte - S. 70

1886 - Berlin : Hofmann
70 Erster Teil. Das Altertum. ü. Periode. pic Zeit der Uepubük. 509—31 v. Chr. A. Won der Gründung der Kepnvlik Sis zum Beginn der punischen Kriege. 509—264 v. Chr. § 30. Die Republik. An die Stelle des Königtums trat nun die Republik. Die obersten Beamten des Staates waren zwei jährlich gewählte Prätoren oder, wie sie später durchweg heißen, Konsuln. Sie waren zugleich oberste Feldherren und oberste Richter. Sie wurden gewählt durch die Versammlungen des ganzen Volkes (Ceuturiatkomi-tien); neben diesen bestanden noch die Versammlungen der vornehmen Geschlechter, der Patrizier (Curiatkomitien), die aber wenig einflußreich waren, und die Tribuskomitten, in welchen das Volk sich distriktsweise (nach den Tribus - Distrikten) versammelte. Die Patrizier hatten den größten Einfluß im Senate, der jetzt eine viel bedeutendere Stellung bekam, als er zur Zeit der Könige gehabt hatte. Der Senat bildete die eigentliche Regierung, schlug die Konsuln vor und bekleidete dieselben auch mit ihrer Amtsgewalt. Damit aber die Beamten nicht etwa, wie es die Könige gethan, das Volk unterdrückten, wurde bald darauf festgesetzt, daß von den Befehlen derselben jedermann eine Berufung an die Volksversammlung einlegen könne — das ist das überaus wichtige Provokationsrecht. — In Zeiten großer Not des Vaterlandes wurde durch die Konsuln ein Mann, der das allgemeine Vertrauen besaß, zum Diktator ernannt, zum obersten völlig unbeschränkten Befehlshaber auf sechs Monate. § 31. Äußere und innere Gefahren. Aber die neue Republik hatte viele Stürme zu bestehen, ehe sie sich befestigte. a) Krieg gegen Porfena. Nachdem die Römer einen Angriff der vertriebenen Tarquinier abgeschlagen hatten, wandten sich diese an den König Porsena von Etrurien um Hilfe. Diefer zog mit einem großen Heere vor die Stadt und zwang dieselbe, trotz ihrer tapferen Gegenwehr, zu einem sehr ungünstigen Frieden.

5. Alte Geschichte - S. 72

1886 - Berlin : Hofmann
72 Erster Teil. Das Altertum. Z 32. Zwölstafelgesetz. — Ausgleichung der Stände. Durch .die Einsetzung der Tribunals wurde der Kampf der Stände nicht beigelegt, sondern erhielt nur geordnete Formen Vor allem schuf es viel Unzuträglichsten, daß die Gesetze, nach welchen gerichtet wurde, nur mündlich überliefert waren und daher große Willkürlichsten vorkommen konnten. Um dem abzuhelfen, beantragte der Tribun Terentilius Arsa, daß die Gesetze revidiert und schriftlich aufgezeichnet würden. Nachdem der Senat vergeblich versucht hatte, dies zu hintertreiben, wurde eine Kommission von zehn Männern, Decemvirn, ernannt, welche, unter Aufhebuua aller anderen Ämter mit der vollen Regierungsgewalt bekleidet, im 451 ^hre 451 die Gesetze auf zehn Tafeln, denen nachher noch zwei hinzugefügt wurden, aufzeichneten. Das ist das sogenannte Zwöls-taselgesetz. Die Decemvirn aber, nachdem sie ihren Austrag erfüllt, wollten nicht abdanken und regierten eigenmächtig weiter indem sie mannigfache Gewaltthaten an den Bürgern verübten' Als aber dieses Unwesen in dem rohen Angriff des Decemvirn Appius Claudius gegen die Virginia, Tochter des Virginins seinen Höhepunkt erreichte, brach eine Empörung aus, vor welcher die Decemvirn weichen mußten. Die gewöhnlichen Ämter traten wieder in Kraft. Nachdem die Plebejer, welche eine zweite Auswanderung ans den heiligen Berg unternommen hatten, wieder versöhnt waren, wurde die Eintracht durch die Gesetze des Vale-449 rius und Horatius 449 vorläufig hergestellt. Aber die in denselben enthaltenen Zugeständnisse genügten den Plebejern nicht: sie richteten vielmehr ihre Wünsche auf den Mitbesitz aller Staatsämter. Zunächst gelang es ihnen, nach langen Kämpfen mit den Patriziern, in den Mitbesitz des Konsulats zu gelangen. Das geschah durch die Gesetze des Liciuius und <>vo Sextius, welche im Jahre 366 durchgingen. In diesen Gesetzen waren zugleich noch wichtige andere Fragen gelöst: 1. Niemand sollte von dem Staatsacker, d. h. den dem Staate gehörigen eroberten Ländereien, welche bisher die Patrizier sich ohne weiteres angeeignet hatten, mehr als 500 Morgen besitzen; 2. hinsichtlich der sehr drückenden Schulden wurde bestimmt, daß alle bisher bezahlten Zinsen auf das Schuldkapital in Anrechnung gebracht werden sollten und daß letzteres in drei Jahren ratenweise abbezahlt werden solle. — Nachdem die Plebejer diese Zugeständnisse erreicht, ging es mit raschen Schritten zur völligen Gleichstellung, welche dadurch, daß

6. Alte Geschichte - S. 76

1886 - Berlin : Hofmann
76 Erster Teil. Das Altertum. schmelzen. Allenthalben an wichtigeren Punkten wurden römische Bürger und Soldaten angesiedelt. Große Straßen, zunächst zu militärischen Zwecken erbaut, dienten dem Handel und Verkehr. Die Verfassungen der unterworfenen Städte wurden nach der römischen umgebildet. Die unterworfenen Gemeinden wurden im allgemeinen mild behandelt, doch wurde ihnen mit Absicht, gemäß dem römischen Grundsatz „teile und herrsche", eine ganz verschiedenartige Stellung Zu Rom verliehen. Man hat unter diesen Gemeinden zu unterscheiden: 1. solche, die das römische Bürgerrecht entweder vollständig oder doch in beschränktem Umfange hatten, 2. solche, die dasselbe überhaupt nicht, dafür aber das geringwertigere lati-nifche oder irgend ein anderes besaßen. § 34. Nachdem nun die Römer bis an die Straße von Messina ihre Herrschaft ausgedehnt hatten, richteten sie naturgemäß ihren Blick nach Sizilien, welches feiner Lage und Beschaffenheit nach eng zu Italien "gehört und besonders auch wegen seiner Fruchtbarkeit begehrenswert erschien. Aus den Besitz dieser Insel aber erhoben schon seit geraumer Zeit die Karthager Anspruch, und die Sizilianer hatten unter ihren Führern (Dionys der Ältere, Ti-nioleon, Agathokles) mit denselben schwere Kämpfe zu bestehen gehabt. Nun tritt Rom mit den Karthagern in einen langen und blutigen Kampf um Sizilien und damit um die Herrschaft des Mittelmeeres. Repetition: R ö m e r. Ii. Periode. 509—31 v. Chr. A. 509—264. Errichtung der Republik. Zwei Konsuln. Senat. Volksversammlungen (Komitien). Provokationsrecht. Diktator. Gleich Anfangs äußere und innere Gefahren. Krieg des Porsena von Etrurien gegen Rom. — Empörung der schlecht gestellten Plebejer gegen die Patrizier; Auswanderung auf den heiligen Berg (Menenius Agrippa). Zum Schutze der Plebejer Einsetzung des Volkstribuuats 494. Coriolans Versuch, dasselbe abzuschaffen, mißlingt. 451. Decemvirn eingesetzt, um geschriebene Gesetze, die bisher nicht bestanden, zu geben. Zwölftafelgesetz. — Die Decemvirn wollen ihr unbeschränktes Amt nicht wieder abgeben. Da werden sie, anläßlich eines Übergriffs des Appius Claudius, gestürzt. — Plebejer erlangen von Stufe zu Stufe den Mitbesitz der Ämter, überhaupt rechtliche Gleichstellung mit den Patriziern (die Licinischen Gesetze 366). Die Ausbreitung der römischen Macht über Mittelitalien erfolgt rasch, nachdem sich die Römer von dem verheerenden Einfall der Gallier (388) in ihre Stadt erholt haben. Eroberung von Veji (Camillns). Die Samniter- und Latinerkriege (P. Decins Mus' Opfertod). Im zweiten Samniterkrieg furchtbare Niederlage der Römer in den caudinischen

7. Alte Geschichte - S. 85

1886 - Berlin : Hofmann
§ 40. Jugurtha. — Cimbern und Teutonen. 85 treideausteilungen und auf erhöhten Einfluß desselben in den Gerichten (Zustimmung zu jedem Todesurteil) für sich gewonnen hatte, trennte er die herrschende Klasse durch ein Gesetz, welches die Ritter (Geldaristokratie) gegen die Beamten-(senatorische) Aristokratie bevorzugte. Dann trat er mit dem hochwichtigen Plane hervor, die armen Bürger durch eine umsassende Koloniegründung außerhalb Italiens besser zu stellen. Dieser Antrag erhielt Genehmigung. Nun aber zerstörte Gracchus sein eigenes Werk, indem er den Antrag stellte, daß an alle Bundesgenossen Roms (Italiker) das volle Bürgerrecht gegeben werden solle. Dadurch wurde ihm das niedere Volk, das eben vermöge seines Bürgerrechts an den Getreidespenden re. teil hatte und dieselben nicht mit anderen teilen wollte, entfremdet. Dies benutzte die Senatspartei, indem sie die Anträge des Gracchus durch scheinbar noch volksfreundlichere von dem Tribunen Livius Drusus überbieten ließ. Gracchus, der bei der Gründung der Kolonie Jnnonia (auf der Stelle des alten Karthago) abwesend war, fand bei seiner Rückkehr seinen ganzen Einfluß erschüttert. Doch glaubte er wenigstens einen Teil seines Werkes retten zu können, indem er sich ins Privatleben zurückzog. Aber als man auch daran Hand legte, betrat er, wie sein Bruder, die revolutionäre Bahn und fiel, wie dieser, im Handgemenge gegen die Aristokraten. So endeten die griechischen Brüder, zwei der edelsten und reinsten Gestalten des ganzen Altertums. Hohe Vaterlandsliebe und Aufopferungsfähigkeit verbanden sich in ihnen mit edler geistiger Bildung, die schon auf der griechischen beruhte, und mit ungewöhnlichen Talenten. Ihre Mutter Cornelia, die Tochter des großen Scipio und das Ideal einer römischen Frau, hatte ihre Erziehung in diesem Sinne geleitet; sie überlebte beide und trug ihr schreckliches Geschick mit Würde und Ergebung. § 40. Jugurtha. — Cimbern und Teutonen. Von nun an sehen wir den beständigen Kampf einer aristo-kratisch-oligarchischen und einer demokratischen Partei. Derselbe verdarb das sittliche Bewußtsein des Volkes immer mehr und entwickelte vor allem eine hochgradige, alle Kreise umfassende Bestech- ^ lichkeit. Das zeigt deutlich derjugurthiuische Krieg (111—106). König Jugurtha von Numidien erkaufte nicht nur einen römischen 106

8. Alte Geschichte - S. 71

1886 - Berlin : Hofmann
§ 31. Äußere und innere Gefahren. 71 Die Sage hat diesen Krieg verherrlicht durch die Heldenthaten einzelner römischer Jünglinge und Jungfrauen (Mncins Scävola, Horatius Cocles, Cloelia); aber diese Thaten, auch wenn sie geschehen, haben keine rettende Wirkung gehabt. b) Die Auswanderung auf den heiligen Berg. — Das Volkstribunat. — Coriolan. — Im Innern bildete sich allmählich ein schroffer Gegensatz zwischen den wohlhabenden Patriziern und den armen, obendrein noch durch allerhand ungerechte Verpflichtungen in Schulden geratenen und durch harte Schuldgesetze (Schuldhaft, völliger Verlust der Freiheit) gepeinigten Plebejern. Dieser Gegensatz wuchs zur Erbitterung um das Jahr 494. Die Plebejer weigerten sich Kriegsdienste zu thun und 494 verstanden sich schließlich nur dazu gegen das feste Versprechen einer Besserung ihrer Lage. Aber nachdem der Sieg über die Feinde errungen war, hielten die Patrizier ihr Versprechen nicht. Da verließen sämtliche Plebejer die Stadt und zogen auf den benachbarten sogenannten heiligen Berg. Nun gerieten aber die Patrizier, welche doch auf keine Weise die Plebejer entbehren konnten, in große Verlegenheit. Glücklicherweise gelang es dem besonnenen und klugen Menenins Agrippa, die Plebejer zur Rückkehr zu bewegen (die sagenhafte Gleichnisrede vom Magen und den Gliedern des menschlichen Körpers). Nun erhielten die Plebejer in den 2 (oder 5, später 10) Volkstribunen Beamte, die das Recht und die Pflicht hatten, sie gegen jede Unbill zu schützen. Dieselben waren persönlich unverletzlich und hatten außer anderen Vorrechten das eine unermeßlich wichtige, daß sie gegen jeden Befehl jedes Beamten Einspruch erheben und Aufhebung erwirken konnten („Veto einlegen"). Als Helfer in ihrem Amte wurden den Tribunen (wie den Konsuln die Quästoren) 2 Ädilen des Volkes beigesellt. — Aber wie diese Behörde den Patriziern nur abgezwungen war, so suchten dieselben auch sie unschädlich zu machen. Das gelang jedoch nicht. Als der aristokratische Mareins Coriolanus einen Versuch machte, das Volkstribunat wieder abzuschaffen, erhoben sich die Tribunen gegen ihn und ließen ihn vom Volke verurteilen; er aber ging nach Corioli und würde seine Vaterstadt mit den Waffen in der Hand angegriffen haben, hätten nicht seine Gemahlin und seine Mutter (Veturia und Volumnia) ihn davon zurückgehalten. Er wandte Rom den Rücken und starb in der Fremde (Shakespeares Ccriolan).

9. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 101

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Deutschland von 1273 — 1493: Zeitalter der ständischen Gegensätze. 101 heit stetig wuchs,1 schlossen sich sowohl Ritter wie Städte zum Zweck der Selbsthilfe zu Einungen zusammen. a) Die Städtebünde. Unter den städtischen Einungen ist die älteste der rheinische Städtebund (gestiftet 1254), der aber zu keiner kräftigen Entwickelung kommen konnte. Bedeutender wurde der (1376 gestiftete) schwäbische Städtebund. 1377 siegte er über Ulrich, den Sohn Eberhards von Württemberg, bei Reutlingen. Nach seiner Niederlage bei Döffingen durch Eberhard 1388 und nach dem Egerer Landfrieden (1389) löste sich der Bund auf. Gegen Ende des 15. Jh. schuf das Bedürfnis nach Friedensschutz in Schwaben einen neuen Bund, zu dem außer den Städten auch Ritter und zwei Fürsten, darunter der Graf von Württemberg, gehörten. Die Hansa ist aus zwei Wurzeln erwachsen: aus kaufmännischen Vereinigungen zum Schutze des Handels und aus Verbindungen der niederdeutschen Städte zum Schutze ihrer Selbständigkeit. Der Handel hatte damals mit vielen Hindernissen zu kämpfen: die Straßen waren oft in schlechtem Zustande und durch Räuber unsicher; zahllose Zollstätten waren errichtet; der Straßenzwang und das Stapelrecht konkurrierender Städte, das durchziehende Waren eine zeitlang festhielt, wirkten lähmend: der Kredit war unentwickelt, daher der Zinsfuß hoch (mindestens 10-12%). Der oberdeutsche Handel ging nach Ländern reiferer Kultur, nach Italien (am Rialto in Venedig stand der Fondaco dei Te- 1) Bei der völligen Auflösung der Keichsgerichtsverfassung und der wirren Mannigfaltigkeit von Gerichtsbarkeiten erlangten die westfälischen Freioder Femgerichte (Feme zunächst = Genossenschaft, dann = Strafe), unter einem Freigrafen als Vorsitzendem und Freischöffen als Beisitzern, im 14. und 15. Jh. große Bedeutung. Sie sind hervorgegangen aus den alten Grafengerichten und wahrten sich ihren reichsunmittelbaren Charakter. Neben dem offenen Ding für die ordentliche Gerichtsbarkeit und dem Notgericht auf hand-hafter Tat gab es auch ein heimliches Gericht für „femwrogen“ (Fernrügen) d.h. auswärts begangene schwere Verbrechen, deren Urheber sich seinem ordentlichen Richter entzog; dieses erkannte nur auf eine Strafe, den Tod durch den Strang. Die Überhebung und die Übergriffe der Femgerichte führten gegen Ende des 15. Jh. ihren Verfall und ihren Untergang herbei.

10. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 10

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
10 Erste Periode. Vom Ende des 4. Jh. bis 843. für Kriegszüge, wurde ein Herzog (dux) gewählt; sonst kam man mit den an der Spitze der Hundertschaften stehenden Fürsten (principes) aus. In allen Staaten aber war der Träger der Staatsgewalt die Versammlung aller Freien, das Ding (ags. thing, ahd. dinc), das an bestimmten Tagen, und zwar mir bei Neumond oder Vollmond, zusammentrat, vom Priester geleitet wurde und “Sie hohe öenchsbarfst übte, über Krieg und Frieden entschied, die Beamten (auch den König) wählte und die jungen Männer wehrhaft machte. Murren und Waffenklang waren die Zeichen der Ablehnung und Zustimmung. (?) Die Kriegsverfassung. Das Heer, dessen Kern das Fußvolk bildete, bestand aus der Gesamtheit der Freien und war gegliedert nach Hundertschaften. Die Schlachtordnung war der Keil, an dessen Spitze die Tapfersten standen. Hinter der Front befand sich die Wagenburg mit den Weibern und Kindern. Waffen waren Keulen, Steinhämmer, Steinäxte, kurze Speere zum Stoß und Wurf. Hervorragende Männer, insbesondere die Könige und Fürsten, bildeten aus jungen Adligen ein Gefolge (comitatus); zwischen Gefolgsherrn und Gefolge herrschte dauernd das Verhältnis von Huld und Treue. «) Recht und Gericht. Die Vorstellung, daß der Staat die Pflicht habe, aus eigenem Antriebe gegen eine Verletzung des Bechtsfriedens mit strafrechtlicher Gewalt einzuschreiten, fehlte den Germanen noch völlig. Von selbst griff er nur da ein, wo die Gottheit oder die Gesamtheit des Volkes verletzt war. Sonst überließ er es, auch bei Totschlag und Mord, dem Geschädigten, sich selber Genugtuung zu verschaffen, entweder durch Gewalt — dann kam es gemäß der Pflicht der Blutrache zum Fehdegang — oder indem durch gütliche Übereinkunft die Höhe einer an den Geschädigten zu zahlenden Viehbuße, des Wergeides, festgesetzt wurde. Der Staat griff nur auf ausdrückliches Angehen ein, nicht um Strafe zu üben, sondern um die Tatsache einer Schuld und die zu leistende Sühne festzustellen. Das Beweisverfahren war höchst unvollkommen: der Eid mit Eideshelfern, das Gottesurteil (Ordal: Kesselprobe, Feuerprobe) und der Zweikampf waren die Beweismittel. In Fällen der Verweigerung der Buße wurde der Verbrecher friedlos gelegt.
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