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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Teil 3 - S. 227

1912 - Leipzig : Freytag
227 4. Die Selbstverwaltung. Durch Einführung der preußischen Städteordnung erhielten die Gemeinden das Recht der S e l b st v e r w a l t u u g. Es gibt Land- und Stadtgenreinden. Das aktive und passive Gemeindewahlrecht haben nur die Gemeinde-mitglieder, die das G e m e i n d e r e ch t besitzen. Dieses erwirbt in Preußen nur der, der wenigstens ein Jahr in der Gemeinde wohnt, einen eigenen Hausstand führt, 24 Jahre alt ist, keine Armenunterstützung empfängt, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist und wenigstens 6 Mark Einkommensteuer bezahlt. 1. Die Landgemeinden. An der Spitze der Landgemeinden steht der Gemeindevorsteher, der meistens den Titel Schulze führt. Ihm zur Seite stehen gewöhnlich zwei oder mehrere Schöffen. Sie haben den Schulzen zu vertreten und ihn in der Führung der Amtsgeschäfte zu unterstützen. Der Gemeindevorsteher und die Schössen werden von den Gemeindemitgliedern gewählt und vom Landrate bestätigt. Die wahlberechtigten Gemeindemitglieder bilde,: die Gemeindeversammlung. Zählt die Gemeinde mehr als 40 stimmberechtigte Eingesessene, so muß aus ihnen eine Gemeindevertretung gebildet werden. Sie setzt sich dann aus dem Gemeindevorsteher, den Schöffen und 9—24 Gemeiude-verordneten zusammen. Die Gemeindevertretung hat die Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und Beschlüsse zu soffen. Ihre Ausführung steht dem Gemeindevorsteher zu. Mehrere Landgemeinden bilden in der Regel einen Amtsbezirk. Er wird von einem A m t s v o r st e h e r verwaltet. Der Amtsvorsteher wird vom Oberpräsidenten auf sechs Jahre ernannt. Er steht unter dem Landrate und übt besonders die Polizei in seinem Bezirke aus. Ju der Provinz Posen wird der Amtsvorsteher durch den Distriktskommissar ersetzt. 2. Die Stadtgemeinden. Die Verwaltung der Städte liegt in den Händen der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrates. a) Dies t a d t v e r o r d n e t e n v e r s a m m l u n g. Die Stadtverordneten sind die Vertreter der Gemeinde. Sie werden von allen stimmberechtigten Ortseingesessenen aus ihrer Mitte heraus gewühlt. Die Wahlperiode dauert sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheidet jedoch ein Drittel aus und muß durch Neuwahlen ersetzt werden. Die Wahl geschieht nach dem D r e i k l a s s e n w a h l s y st e m. Deshalb sind die wahlberechtigten Bürger der ganzen Stadt nach dem Betrage ihrer direkten Steuern in drei Gruppen eingeteilt. Die Zahl der Stadtverordneten richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Auf 2500 Einwohner kommen 12, auf 5000 18, auf 10 000 24 und auf 20000 30 Stadtverordnete. Zählt die Stadt 120 000 Seelen, so müssen 60 Vertreter gewählt werden. Ist die Gemeinde noch größer, so kommen für je 50 000 Einwohner 6 Stadtverordnete mehr hinzu. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Angelegenheiten der Stadt zu beraten. Sie stellt den Etat aus, sie 15*

2. Teil 3 - S. 228

1912 - Leipzig : Freytag
228 bewilligt neue Steuern, sie beschließt über die Verwendung der Gemeindeeinnahmen, über die Benutzung des Gemeindevermögens und über die Aufnahme von Anleihen. Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich. Die Mitglieder des Magistrates müssen jederzeit gehört werden. b) Der Magistrat wird gebildet aus dem ersten B ü r g e r m e i st e r, dem zweiten Bürgermeister als Stellvertreter und aus einer Anzahl besoldeter und unbesoldeter S t a d t r ä t e. Alle Mitglieder des Magistrats wählt die Stadtverordnetenversammlung und zwar die Bürgermeister und besoldeten Stadträte auf zwölf Jahre oder auf Lebenszeit, die unbesoldeten Stadträte auf sechs Jahre. Haben die Städte mehr als 10 000 Einwohner, so bedarf die Wahl der beiden Bürgermeister der Bestätigung des Königs. Sind die Orte kleiner, so werden sämtliche Magistratsmitglieder von: Regierungspräsidenten bestätigt. Der Magistrat hat die Gemeinde zu verwalten. Er hat die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten und auszuführen, die Gemeindebeamten anzustellen, die Gemeindeanstalten zu beaufsichtigen, die Gemeindeabgaben zu verteilen und einzuziehen und das Gemeindevermögen richtig zu verwenden. Zugleich ist der Magistrat die Obrigkeit der Stadt; denn er hat alle Gesetze und Verordnungen des Staates auszuführen. Die Aufsicht des Staates über die Städte wird von dem Regierungspräsidenten ausgeübt. c) Die Gemeinde- und Kommunal st euer n. Den Gemeinden oder Kommunen steht das Recht zu, zur Bestreitung der notwendigen Ausgaben Steuern zu erheben. Die Gemeindesteuern bestehen aus direkten und i n-direkten Steuern. Die direkten Steuern sind Real st euer n (Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer) und Einkommen st euer. Als indirekte Steuern sind Hunde- und Lustbarkeitssteuern anzusehen. Die Grund st euer wird von bebauten und unbebauten Grundstücken eingezogen. Sie beträgt gewöhnlich 9 oder 10 °/0 des Reinertrages. Als Gebäude st euer sind bei Wohnhäusern 4 % und bei anderen Gebäuden 2 % des jährlichen Nutzungswertes zu entrichten. Die Gewerbesteuer wird von allen Gewerbebetrieben erhoben. Auch Staatsbetriebe haben sie zu bezahlen. Sie wird bemessen auch dem Jahresertrage und nach dem Kapitale, das die Anlage des Betriebes gekostet hat. Die Einkommen st euer wird nur in der Form von Zuschlägen zur staatlichen Einkommensteuer erhoben. Übersteigen die Zuschlüge 100 °/0 der Staatssteuer, so muß die Stadt die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. 3. Der Kreis. Mehrere Gemeinden bilden einen Kreis. Städte, die nach Abzug der aktiven Militärpersonen wenigstens 25 000 Einwohner zählen, haben das Recht, für sich

3. Teil 3 - S. 230

1912 - Leipzig : Freytag
a) Der Provinziallandtag. Er besteht aus 60—100 Abgeordneten. Diese werden in den Landkreisen vom Kreistage und in den Stadtkreisen vom Magistrate und den Stadtverordneten gemeinschaftlich gewählt. Die Amtszeit dauert sechs Jahre. Die Sitzungen des Provinziallandtages sind öffentlich. Seine Einberufung geschieht alle zwei Jahre durch den König. Er begutachtet alle Gesetzentwürfe, die ihm von der Staatsregiernng zugesandt werden; er stellt den Provinzialhaushalt fest; er verteilt die Provinzialsteuern; er wählt den Provinzialausschuß, den Landesdirektor und die höheren Beamten der Provinz; er beschließt über die wirtschaftlichen Interessen und über die Anlegung und Unterhaltung von gemeinnützigen Einrichtungen (Blinden-, Taubstummen-, Idioten-, Irren-und Besserungsanstalten) der Provinz. b) Der Provinzialausschuß. Er besteht aus 7—13 Mitgliedern: sie werden von dem Provinziallandtage auf sechs Jahre gewählt. Der Provinzialausschuß hat die Beschlüsse des Provinziallandtages vorzubereiten und auszuführen. Er ernennt die Provinzialbeamten und führt mit den: Landesdirektor an der Spitze die Verwaltungsgeschäfte der Provinz. e) Der Landesdirektor. Er wird vom Provinziallandtage gewählt und vom Könige bestätigt. Er unterzeichnet alle Schriftstücke, führt die Beschlüsse des Provinzialausschusses aus, vertritt die Provinz nach außen und verhandelt in ihrem Namen mit Privatpersonen und Behörden. Die staatliche Aufficht über die Provinzen üben der Oberpräsident und der Minister des Innern aus. 5. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 1. Das Deutsche Reich. Das Deutsche Reich ist ein „ewiger Bund" aller deutschen Fürsten und der drei Hansastädte, der gegründet inordert ist „zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes sowie zur Pflege und Wohlfahrt des deutschen Volkes". Es bildet also einen festen B u n d e s st a a t. Die Einzelstaaten haben ihre Selbständigkeit behalten; einen Teil ihrer Rechte haben sie aber an Kaiser und Reich abgegeben. Das Reichsgebiet besteht aus 25 Staaten und dem Reichsland Elsaß-Lothringen. Es umfaßt nmb 540 000 und hatte bei der Volkszählung am 1. Dezember 1910 etwas über 64,9 Millionen Einwohner. — Die Rechte, die dem Reiche zugewiesen worden sind, haben der Kaiser, der B u n d e s r a t und der Reichstag auszuüben. 2. Der Kaiser. Art der Spitze des Reiches steht der König von Preußen, der den Namen Deutscher Kaiser führt. Die Kaiserwürde ist demnach im Hause der Hohenzollern erblich. — Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten. Er beglaubigt die Botschafter und die Gesandten, er empfängt die Vertreter fremder Völker, er erklärt im Namen des Reiches den Krieg, wenn ein Angriff auf das Bundesgebiet

4. Teil 3 - S. 233

1912 - Leipzig : Freytag
233 2. Die Reichsämter. Die einzelnen Zweige der Verwaltung sind besonderen Reichsämtern überwiesen worden. An ihrer Spitze stehen die Staatssekretäre, die dem Reichskanzler untergeordnet sind. Den amtlichen Verkehr zwischen Reichskanzler und den Chefs der einzelnen Reichsämter besorgt die R e i ch s k a n z l e i. Wir haben folgende Reichsämter: 1. Das A u s w ä r t i g e A m t. Es hat die Interessen des Reiches auswärtigen Staaten gegenüber zu vertreten. Ihm untersteht deshalb das G e s a n d t s ch a f t s-und Konsulatswesen. 2. Das Reichsamt des I n n e r n. Es hat die inneren Angelegenheiten des Reiches zu verwalten. Ihm sind die Reichsschnlkommission, das Reichsgesundheitsamt, das Patentamt, das Reichsversicherungsamt, das Statistische Amt, die Disziplinarbehörden, die Normaleichungskommission u. a. unterstellt. 3. Das Reichskolonialamt. Es ist die oberste Behörde für die Verwaltung der Schutzgebiete. 4. Das Reichsmari ne amt. Es verwaltet die Marine und das Pachtgebiet Kiautschou. 5. Das Reichsschatzamt. Ihm unterstehen die Reichshauptkasse und die Reichsschuldenkommission. Außerdem hat es den Reichshaushaltsetat vorzubereiten. 6. Das R e i ch s j u st i z a m t. Es hat die oberste Leitung in der Rechtspflege. Unter ihm arbeitet das Reichsgericht. 7. Das Reichspostamt. Es ist die Verwaltungsbehörde für das Post-und Telegraphenwesen des Reiches mit Ausnahme des von Württemberg und Bayern. 8. Das Reichseisenbahnamt. Es führt die Oberaufsicht über die Eisenbahnen. 9. Die R e i ch s b a n k. Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf im Reiche zu regeln. 7. Die Vertretung des Deutschen Reiches dem Auslande gegenüber. 1. Die Gesandtschaften. Das Deutsche Reich wird im Auslande vertreten durch Gesandtschaften und Konsulate. Beide unterstehen dem Auswärtigen Amte. — Die diplomatischen Vertreter teilt man nach ihrem Range und ihrer Stellung in Botschafter, Gesandte und Ministerresidenten ein. Sie werden vom Kaiser ernannt und erhalten von ihm ein Beglaubigungsschreiben. Vor ihrem Dienstantritte werben sie regelmäßig von dem Herrscher des fremben Landes in feierlicher Aubienz empfangen. — Zu einer Gesandtschaft gehören meistens auch Militärb evollmäch tigte, die die Aufgabe haben, ihrer Regierung genaue Kenntnisse über den Stanb des Militär- und Marinewesens des fremben Staates zu übermitteln. 2. Die Konsulate. Die Konsuln haben die Aufgabe, die Interessen des Reiches im Auslanbe in bezug auf Haubel, Verkehr und Schiffahrt zu schützen und zu förberu. Außerbem

5. Teil 3 - S. 235

1912 - Leipzig : Freytag
im Juliusturm zu Spandau aufbewahrten Kriegsschatz von 120 Millionen Talern. Dem Vermögen stehen bedeutende Schulden gegenüber. Sie sind entstanden, weil die Einnahmen des Reiches die Ausgaben nicht decken konnten. Deshalb sah sich das Reich genötigt, Anleihen zu machen. Die Schulden haben jetzt die Höhe von 4845 Millionen Mark erreicht. Im Rechnungsjahr 1908 mußte das Reich dafür nahezu 160 Millionen Mark Zinsen aufbringen. 2. Die Einnahmen des Reiches. Die Einnahmen des Reiches bestehen 1. aus den Betriebsüberschüssen der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen, der Post und des Telegraphenwesens, 2. aus den Steuern, 3. aus den Zöllen und 4. aus den Matriknlarbeiträgen. Das Reich erhebt nur indirekte Steuern. Man teilt sie in Verbrauchs- und Verkehrs st eueru ein. Zu den Verbrauchssteuern wird die Salz-, Tabak-, Zucker-, Branntwein-, Bier-, Schaumwein-, Zündwaren-nnd Beleuchtungsmittelsteuer gerechnet. Alle diese Steuern werden bei der Herstellung der Gegenstände vom Reiche eingezogen und später von den Käufern getragen. Zu den Verkehrssteuern gehören die Stempelsteuern und die Erbschaftssteuer. Als Stempelsteuern sieht man z. B. an die Spielkartensteuer, die Lotteriesteuer, die Fahrkartensteuer und die Kraftfahrzeugsteuer. Die Zölle werden an den Grenzen des Reiches erhoben. Sie sind Gebühren, die bei der Einsuhr fremder Waren in das Reichsgebiet zu entrichten find. Die Einfuhrzölle teilt man ein in S ch n tz- und Finanzzölle. Die Schutzzölle sollen das Eindringen sremder Erzeugnisse erschweren und damit die einheimische Produktion schützen. Sie werden also auf die vom Auslande eingeführten Gegenstände entrichtet, die im Reiche selbst hergestellt werden. Die Finanzzölle gelten in der Hauptsache als Einnahmequelle für die Staatskasse; sie werden von den Waren erhoben, die im Reiche nicht produziert werden können. Unter Zolltarif versteht man ein Verzeichnis der zollpflichtigen Waren. Er enthält zugleich die Höhe der Zollsätze. Will das Reich einem andern Staate günstigere Zollsätze gewähren, so schließt es mit ihm einen Handelsvertrag ab. Solche Vertrüge bestehen z. B. mit Rußland, Österreich-Ungarn und Italien. Die Einnahmen aus den Zöllen, den Steuern und Betriebsüberschüssen der Eisenbahnen, der Post und des Telegraphenwesens decken aber die Ausgaben nicht. Deshalb müssen die Einzelstaaten nach der Höhe ihrer Bevölkernngszahl noch Beiträge, die M a t r i k u l a r b e i t r ä g e, entrichten. So ist das Reich leider der „lästige Kostgänger" der Bundesstaaten geworden. 10. Das Reichsheer. 1. Die Wehrpflicht. Nach der Verfassung des Reiches ist jeder Deutsche wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und bauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Sie zersällt in die D i e n st p f I i ch t und die Landsturmpflicht.

6. Teil 3 - S. 239

1912 - Leipzig : Freytag
5. Die freien Hilfskassen. Es sind Kassen, die von den Arbeitern selbständig gegründet worden sind. Ihre Mitglieder brauchen keiner anderen Kasse beizutreten, wenn sie aus der Kasse das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß von Krankenunterstützung bekommen. Die Beiträge zur Krankenversicherung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen; der Arbeitgeber übernimmt V3 und der Versicherte % Wird der Versicherte krank, so erhält er freie Behandlung durch den Kassenarzt, Arznei und sonstige Heilmittel (Bruchbänder, Brillen). Außerdem bekommt er im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage ab ein Krankengeld, das die Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes ausmacht. Muß der Erkrankte einem Krankenhause übergeben werden, so hat die Kasse für freie Kur und Verpflegung zu sorgen. Die Hälfte des Krankengeldes ist dann den Angehörigen des Erkrankten zu überweisen. Die Krankenunterstützung muß für die gesetzliche Dauer von 26 Wochen gewährt werden. 2. Die Unfallversicherung. Die Unfallversicherung will gegen die Folgen von Unfällen, die sich in Betrieben aller Art ereignen können, versichern. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter und Betriebsbeamte, deren Ein kommen 3000 Mark nicht übersteigt. Die Versicherung kann auch auf höher besoldete Beamte und auf selbständige kleinere Betriebsunternehmer ausgedehnt werden. Die Kosten der Unfallversicherung tragen nur die Arbeitgeber. Deshalb sind die gleicher oder verwandter Betriebe zu Berufsgeuoffenschasten vereinigt worden (z. B. Bauberufsgenossenschaft). Die Berufsgenossenschaften sind für bestimmte Bezirke gebildet worden. Sie stehen unter dem Reichsversicherungsamte, haben ihre eigenen Satzungen (Statuten) und ihre eigene Unfallkasse, zu der sie die Beiträge leisten, und aus der sie die Unterstützungen gewähren. Die Berufsgenossenschaften haben auch den Zweck, Unfälle zu verhüten. Darum steht ihnen das Recht zu, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Die Unfallversicherung gewährt im Falle einer Verletzung vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des Unfalles freie ärztliche Behandlung, Arznei und sonstige Heilmittel. Hat der Unfall Erwerbsunfähigkeit zur Folge, so zahlt die Kasse eine Unfallrente. Diese beträgt bei völliger Erwerbsunfähigkeit 662/3 % des Jahresarbeitsverdienstes. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Verdienstes. Wurde durch den Unfall der Tod herbeigeführt, so trägt die Kasse die Beerdigungskosten und gewährt den Hinterbliebenen eine Rente, die 60 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen nicht überschreiten darf. 3. Invaliden- und Altersversicherung. Das Invaliden- und Altersversicherungsgesetz will allen Arbeitern zu einer Unterstützung verhelfen, wenn sie dauernd erwerbsunfähig geworden sind (Invalidenrente) oder wenn sie das 70. Lebensjahr erreicht haben (Altersrente). Die Versicherungspflicht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahre. Sie erstreckt sich auf alle weiblichen und männlichen Personen, die gegen Lohn

7. Teil 3 - S. 242

1912 - Leipzig : Freytag
242 2. Die Gerichte. Die streitige Gerichtsbarkeit wird ausgeübt vorn Gerichte. Man unterscheidet: Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Reichsgericht. a) Die Amtsgerichte. Sie sind mit Amtsrichtern besetzt, die als Einzel richter alle Sachen zur Verhandlung und Entscheidung bringen. Von den Amtsgerichten werden Vermögensstreitigkeiten über Summen bis 600 Mark erledigt. Außerdem haben sie Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, zwischen Herrschaft und Gesinde, zwischen Reisenden und Wirten und Streitigkeiten wegen Wildschaden beizulegen. Die Amtsgerichte erledigen also Zivilklagefälle. Mit den Amtsgerichten sind die Schöffengerichte verbunden. Sie haben die Strafprozesse zu sichren. Vor die Schöffengerichte gehören alle Über tretnngen und die leichteren Vergehen, lute Beleidigungen, einfache Diebstähle, geringe Körperverletzungen und Sachbeschädigungen. Bei den Schöffengerichten stehen dem Amtsricher zwei Schöffen zur Seite. Sie entscheiden mit dem Richter über die Schuld, über die Art und über die Höhe der Strafe. Die Schöffen bekleiden ihr Amt als Ehrenamt; sie werden von dem Amtsrichter aus der Bürger-liste gewählt. b) Die Landgerichte. Über den Amtsgerichten steh eit die Landgerichte. Sie sind keine Einzelgerichte, sondern Kollegialgerichte, weil hier stets ein Kollegium von Richtern urteilt. Bei den Landgerichten besteht eine Zivil-und eine Strafkammer. Die Zivilkammer setzt sich aus drei Richtern zusammen ; sie entscheidet über alle bürgerlichen Streitigkeiten, deren Objekt 600 Mark übersteigt. Außerdem ist die Zivilkammer die B e r n s n n g s i n st a n z für den, der mit der Entscheidung des Amtsgerichtes nicht zufrieden ist. — Die Strafkammern find in der Regel mit fünf Richtern besetzt. Sie entscheiden über alle Vergehen und über die leichteren Verbrechen. Zugleich sind sie die Berufungsinstanzen gegen die Urteile der Schöffengerichte. Die schweren Verbrechen (Mord, Totschlag, Brandstiftung, Meineid usw.) kommen vor den Schwurgerichte n zur Verhandlung. Diese treten bei den Landgerichten zit bestimmten Zeiten zusammen und bestehen aus drei Richtern und zwölf Geschworenen. Die Geschworenen werden wie die Schöffen aus den Reihen der Bürger gewählt; sie haben nur die Schuldfrage zu untersuchen. Die Art und Höhe der Strafe bestimmen allein die Richter. c) Die Oberlandesgerichte. Sie sind den Landgerichten übergeordnet und bestehen aus einem Z i v i l- und einem S traffenate. Der Zivilsenat ist die Berufungsinstanz gegen die Urteile der Zivilkammern der Landgerichte. — Bei den Strafsenaten kann Berufung und Beschwerde gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte und der Strafkammern der Landgerichte eingelegt werden. — Die Oberlandesgerichte sind also nur Berufung s-nnd B e f ch w e r d e g e r i ch t e. — Das Oberlandesgericht in Berlin führt den Namen K a m m e r q e r t ch t. d) Das Reichsgericht. Es hat seinen Sitz in Leipzig und ist der oberste Gerichtshof für das Deutsche Reich. In Strafsachen ist das Reichsgericht die erste

8. Teil 3 - S. 243

1912 - Leipzig : Freytag
243 und letzte Instanz bei Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser und Reich. Anßerbem entscheidet es in letzter Instanz über die Revision gegen die Urteile der Stras-kammer und des Schwurgerichtes. 3. Die Staatsanwaltschaft. Bei jedem Gerichte besteht eine Staatsanwaltschaft. Sie ist eine von den Gerichten unabhängige Behörbe, beten Beamte der obersten Justizverwaltung unterstellt sinb. Die Staatsanwaltschaft hat die Pflicht, strafbare Handlungen zu ermitteln und zu verfolgen und bei bent Gerichte Anklage zu erheben. Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft besorgen bei den Amts- und Schöffengerichten die A m t s-a n w ä l t e, bei den Laub und Oberlanbesgerichten die Staatsanwälte und beim Reichsgericht ein Oberreichsanwalt und mehrere Reichs-anwält e. 15. Die Kirche. Seit der Reformation ist das bentsche Volk in zwei große Konfessionen gespalten, in die Protestanten und in die Katholiken. Die Protestanten gehören zur evangelischen und die Katholiken zur katholischen Kirche. 1. Tic evangelische Landeskirche. a) Die Konsistorialverfafsung. An der Spitze der evangelischen Kirche steht als oberster Lanbesbifchof der König. Er übt jeboch das Kirchenregiment nicht aus, sondern hat es dem Oberkirchenrate übertragen. Der Oberkirchenrat ist eine Behörbe, die 1850 geschaffen würde, und die sich aus mehreren Mitgliebern zusammensetzt, die vom Lanbesherrn ernannt werben. Unter dem Oberkirchenrate stehen in den einzelnen Provinzen die K o n s i st o r i e it. Zu ihnen gehören Theologen und Laien. Die Konsistorien bilben die Anffichtsbehörbe für alle kirchlichen Angelegenheiten. Sie überwachen die Ausführung der Kirchengesetze, erlassen selbständig kleine Verfügungen und stellen die Geistlichen an. Mitglieder der Konsistorien sinb auch die Generalsuperintenbenten, die in erster Linie die geistlichen Vorgesetzten der Snperintenbenten sinb. Diese sinb den Konsistorien uiüergeorbnet. Der Superintenbent hat einen Kirchen -kreis (Ephorie) zu verwalten. Er hat die Pfarrer zu beaufsichtigen, sie in ihr Amt einzuführen und die Kirchenvisitationen abzuhalten. Die Ephorien zerfallen rnieber in Pfarrbezirke ober Parochien, in benen ein Pfarrer tätig ist. b) Die Synobalverfassuug. In Preußen gibt es neben der Konsistorial-oerfaffung noch die Synobalverfassuug. In ihr kommt das Prinzip der Selbstverwaltung in kirchlichen Dingen zum Ausbrucke. In jeber Parochie wirkt der Gemeinbekirchenrat. Er besteht ans dem ober den Geistlichen des Pfarrbezirkes und aus vier bis zwölf Kirchenältesten, die von den Mitgliebern der Gemeinbe in der Regel auf sechs Jahre gewählt werben. Der Gemeinbekirchenrat hat hauptsächlich die psämmtliche Tätigkeit zu unterstützen. Die kirchlichen Angelegenheiten der Ephorie ober des Kirchenkreises werben von der K r e i s s y n o b e beraten. Zn ihr gehören der (Superintenbent als Vor- 16*

9. Teil 3 - S. 221

1912 - Leipzig : Freytag
Anhang. Staats kundliche Belehrungen. 1. Die preußische Staatsverfassung. Der preußische Staat war bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts eine absolute Monarchie. Im „Allgemeinen Landrecht" vom Jahre 1794 heißt es: „Alle Rechte und Pflichten des Staates gegen seine Bürger vereinigen sich in dem Ober-Haupte desselben; ihm gebührt es, Gesetze zu geben und dieselben wieder auszuheben; das Recht, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse Abgaben aufzuerlegen, ist ein Majestätsrecht." Am31. Januar 1850 wurde vom König Friedrich Wilhelm Iv. die neue Staat sverfasfung verkündigt; damit wurde Preußen ein k o u-st i t u t i o n e l l e r Staat. — Die preußische Berfassungsurkunde umfaßt 119 Artikel in neun Titeln. Tie einzelnen Titel Handeln vom Staatsgebiete, von den Rechten der Preußen, vom Könige, von den Ministern, von dem Landtage, von der richterlichen Gewalt, von den Staatsbeamten, von den Finanzen und von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden. 1. Das Staatsgebiet. Die Verfassung bestimmt, daß die Grenzen des preußischen Staates nur durch ein Gesetz verändert werden können. Seit dem Erlaß der neuen Verfassung sind zu Preußen gekommen: die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, das Jadegebiet, das Kurfürstentum Hessen, das Königreich Hannover, das Herzogtum Nassau, die Stadt Frankfurt ct. M., die Herzogtümer Lauenburg, Schleswig und Holstein und die Insel Helgoland. 2. Von den Rechten und Pflichten der Preußen. Vor dem Gesetze sinb alle Preußen g l eich; Stanbesvorrechte gibt es nicht mehr. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Eine Festnahme ober Verhaftung barf die Polizeibehörde nur dann vornehmen, wenn der Richter einen Haftbefehl ausgestellt hat. Die Wohnung ist unverletzlich. Haussuchungen sinb nur so weit zulässig, als das Gesetz es gestattet. Niemanb barf feinem gesetzlichen Richter entzogen werben. Das E i g e n t u nt ist n n v e r l e tz l i ch. Die Freiheit der A u s w a n b e r n n g kann der Staat nur in bezug auf die Wehrpflicht beschränken. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses wirb gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Jeber Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck ober bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Eine Zensur der Presse findet nicht statt. Das Briefgeheimnis ist unverletzlich. Jeder Untertan hat dem Könige, der Regierung und den Gesetzen G e h o r s a m zu leisten, gewisse Äm t e r zu übernehmen und diesteue r- und Wehrpflicht zu erfüllen.

10. Teil 3 - S. 223

1912 - Leipzig : Freytag
und zur dritten die übrigen. Die Kopfzahl der drei Abteilungen ist sehr verschieden; in der ersten ist sie klein, in der dritten dagegen groß. Dennoch wählt jede Klasse zwei W a h l m ä n n e r. Mithin ist der Wert der einzelnen Stimmen ungleich. — Bei der Wahl muß der Urwähler die Namen der Wahlmänner laut nennen. Die Wahl ist also öffentlich. Sie wird auch noch indirekt genannt, weil nicht die Urwähler, sondern erst die Wahlmänner den Abgeordneten wählen. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Das Abgeordnetenhaus ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder (wenigstens 2*22) anwesend ist. 5. Die Rechte des Landtages. Die Sitzungen der beiden Kammern sind öffentlich. In Preußen kann kein Gesetz ohne Zustimmung des Landtages erlassen, verändert oder aufgehoben werden. Die Gesetzgebung liegt also in den Händen des Königs und der beiden Kammern. — Der Landtag hat das Recht, Adressen an den Herrscher zu richten. Auch kann er schriftliche B i t t f ch r i f t e n (P e t i t i o n e n) entgegennehmen, sie den Ministern überweisen und darüber Auskunft verlangen. Die Mitglieder der Kammern sind an keinen Auftrag gebunden : sie stimmen nach freier Überzeugung. Für Äußerungen, die sie in der Ausübung ihres Berufes getan haben, können sie außerhalb der Kammer niemals zur Rechenschaft gezogen werden. Während der Sitzungsperiode kann kein Mitglied wegen einer strafbaren Handlung ohne Genehmigung des Hauses in Hast genommen werden. Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses erhalten aus der Staatskasse ein Tagegeld von 15 Mark und Reisekosten. Ein Verzicht darauf ist nicht erlaubt. 2. Die preußische Staatsverwaltung. 1. Die obersten Staatsbehörden. a) D e r S t a a t s r a t. Zu den obersten Behörden des preußischen Staates gehört der Staatsrat. Er setzt sich zusammen aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, aus den Ministern, den kommandierenden Generalen und ans einigen Personen, die das besondere Vertrauen des Monarchen genießen. Er wird vom Könige nur dann berufen, wenn es gilt, wichtige Staatsangelegenheiten oder Gesetzentwürfe zu beraten. Der Staatsrat hat also nur eine beratende Stellung. b) Das S t a a t s m i n i st e r i u m. An der Spitze der Verwaltung des preußischen Staates steht das Staatsministerium. Es ist eine Vereinigung aller M i n i st e r. Sie werden von dem König ernannt und sind sür alle Verwaltungshandlungen dem Herrscher und dem Landtage verantwortlich. Sie haben jederzeit Zutritt zu den Sitzungen der beiden Kammern und müssen auf Verlangen gehört werden. In den gemeinsamen Beratungen aller Minister führt der M i n i st e r p r ä s i d e n t, der zugleich Reichskanzler ist, den Vorsitz. In Preußen gibt es zur Zeit neun Ministerien. 1. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten nimmt alles wahr, was Preußens Stellung zu den anderen Mächten betrifft. Ihm
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