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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 94

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
94 Lebensjahre an teilnehmen muten. Das Hauptgericht war die schwarze Suppe, eine gesuerte Blutsuppe vom Schwein. Anfangs nahmen auch die Knaben an der Mahlzeit teil, spter aen sie fr sich abgesondert. 93. g) Die Bestattung. In der gesamten griechischen Zeit war die feierliche Bestattung der Toten eine heilige Pflicht. Vernachlssigung derselben galt als Snde nicht blo gegen die Verstorbenen, die ohne Beerdigung keinen Einla in den Hades erlangen konnten, sondern auch gegen die Götter der Ober- und Unterwelt. (Vgl. Sophokles' Antigene.) In homerischer Zeit wurden die Leichen der gefallenen Helden gewaschen und gesalbt, mit Linnen umhllt und aufgebahrt. Alsdann begann die Totenklage, bei der Verwandte und Freunde sich das Haar zu zerraufen und die Brust zu schlagen pflegten. Nach mehreren Tagen wurde die Leiche auf einem Scheiterhaufen verbrannt (der die Beerdigung in der rnykenischen Zeit s. Ruinensttten Ii unter Schacht-grber"), die Glut mit Wein gelscht und die Reste in einem Behlter oder einer Urne beigesetzt. (Ein aufgeschtteter Hgel (6 tvuog), zumeist mit einer Sule (<trrjxri) geschmckt, zeigte die letzte Ruhesttte an. Die Trauerfeier (tu xtcgea) fand ihren Abschlu durch ein Mahl und durch Leichenspiele. Diese Gebruche wurden in der nachhomerischen Zeit im all-gemeinen beibehalten, nur trat im Privatleben statt der Verbrennung durchweg Beerdigung ein. Die gewaschene, gesalbte und in Leinentcher gehllte Leiche wurde im Peristyl auf einer geschmckten xzm? zu feierlicher Ausstellung aufgebahrt, mit den Fen zum Ausgang gerichtet. Da ein Sterbehaus als unrein galt, wurde ein Gef mit Wasser vor die Tr gestellt, damit beim Hinausgehen sich jeder reinigen knne. Man pflegte dem Toten einen Dbolos in den Mund zu legen zum Fhrlohn fr den die Seele der den Styx fhrenden Charon. Verwandte und Freunde stimmten ein in den Klagegesang (6 Qrjvog) der Dienerschaft und gemieteten Snger, wobei es oft, namentlich in der lteren Zeit, an lautem Wehrufen, heftigen Gebrden und Zerraufen des Haares nicht fehlte. Bei der Bestattung (rj extpogd), die am Tage nach der Aufbahrung noch vor Sonnenaufgang erfolgte, damit Helios nicht verunreinigt werde, schritten die Männer in dunkler Kleidung unter Vortritt von Klageweibern und Fltenspieler(inne)n der Bahre vorauf, während die weiblichen Verwandten ungeschmckt derselben folgten. Die Bahre wurde von Sklaven oder gemieteten Personen, bei vornehmen und verdienstvollen Mnnern auch wohl von auserlesenen Jnglingen der Brgerschaft getragen. Die zur Beisetzung in einer in Stein gehauenen oder ausgemauerten Gruft dienenden Srge waren aus Holz (zumeist aus Cypressenholz) oder aus Ton gefertigt ; in die Gruft mitgegeben wurden Krnze, Salbenflschchen (Xrjxv&oi s. S. 88), Waffen, den Frauen Spiegel, den Kindern Spielzeug, den Siegern in Agonen ihre Siegespreise. Der aufgeschttete Grabhgel wurde mit Ulmen oder Cypressen bepflanzt und mit einer Steinplatte

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 253

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
253 b) Der rex sacrorum, dessen Frau, die regina sacrorum, Anteil an seinem Priestertum hatte, war der Priester des Ianus und Trger der priesterlichen Ttigkeit, die bis zuletzt an der Knigswrde gehastet hatte; er war nicht absetzbar, aber jedes weltliche Amt war ihm versperrt. c) Die 15 flamines (vom Anblasen des Opferfeuers den.) waren Einzelpriester fr je eine bestimmte Gottheit: die 3 flamines maiores: der flamen Dialis (seine Gattin: flaminica Dialis fr Juno), Martialis, Quirinalis fr Iuppiter, Mars und Quirinus; und die 12 flamines minores fr Volkanus, Flora, Ceres usw. In der Kaiserzeit wurden ihnen die flamines Divorum angegliedert, fr jeden Divus imperator einer. d) Die 6 virgines Yestales, die Priesterinnen der Vesta, die Vertreterinnen der rmischen Hausfrau an der Vesta publica p. R. Q. in dem kleinen Rundtempel der Gttin. Wie die am Herde des Privathauses waltende und die Nahrung der Haus-genossen bereitende Hausfrau naturgem die Trgerin des Privat-Kultus der Herdgttin war, so war es Aufgabe der Vestalinnen, am Staatsherde, d. h. auf dem Altare des Vestatempels, 1) Tag und Nacht das immerwhrende, an jedem 1. Mrz (dem alten Neujahr) erneuerte hl. Feuer zu unterhalten, 2) in weier Kleidung und mit weiem Schleier verhllt, mit Stirnband (Diadem) um das Haupt, tglich Speiseopfer aus einfachen Nahrungsmitteln fr den Gesamtstaat darzubringen und tglich ein (Bebet pro salute populi Romani zu verrichten, dem nach allgemeiner berzeugung eine auergewhnliche Kraft innewohnte, 3) an 3 bestimmten Tagen des Jahres (Luperkalien, Bestatten und Idus des Sept.) jene Nahrung zu bereiten, die bei allen Staatsopfern Verwendung fand. Dies war das Opferschrot (mola salsa), bestehend aus dem Mehle frischer Spelthren, die sie zerstampften und mahlten, und einem Zusatz von Salzlake (muries). Die meist lebenslnglich ihrem Priestertum angehrenden Vestalinnen bten eine strenge Klausur in dem ihnen zugewiesenen Arnts-gebude, dem atrium Vestae, das sie nur in Ausbung ihres Dienstes verlassen durften. Zum Tempel und dessen mit Teppichen verhngten Aherheiligsten, dem penus Vestae, der Vorratskammer des Staats mit den Di penates publici p. R. Q., war nur den Vestalinnen und dem Pon-tifex Maximus sowie den Frauen Roms an bestimmten wenigen Tagen der Zutritt gestattet. Ihr Kloster und den Tempel durfte bei Todesstrafe sonst kein Mann betreten; die unkeusche Vestalin wurde auf dem campus sce-leratus am (Esquilin lebendig eingemauert, die Pflichtvergessene, durch deren Fahrlssigkeit das hl. Feuer erlosch, wurde vom Pontifex Maximus mit Rutenhieben gestraft, das Feuer aber durch Reiben eines Holzstckes von einer arbor felix auf einer Tafel von neuem entflammt.

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 90

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
90 Bnder am Ober- und Unterarm, meist in Form von sich ringelnden Schlangen. Auch fanden sich schon frh geschnittene Steine vor, von denen die vertieften (av&ylvya) auch als Siegelringe (mpgaytdes) gebraucht wurden, während die aus dem Stein erhaben herausgearbeiteten Bilder {exnma, Hautreliefs, Kameen) nur zum Schmucke dienten. 90. d) Che. Das weibliche Geschlecht war in gesellschaftlicher Beziehung be-deutungslos und politisch unmndig; daher waren auch die Grnde zur Eheschlieung andere als heute. Es war Borrecht der Eltern, fr ihre Kinder die ihnen richtig erscheinende Wahl zu treffen, sodah eine vorherige Bekanntschaft zwischen Brutigam und Braut oft ausgeschlossen war. Im allgemeinen war die Monogamie herkmmlich, und deshalb war die Stellung der Frau, da sie die alleinige Herrin des Hauswesens und der Sklaven und die (Erzieherin der kleinen Kinder war, weit bedeutsamer als die der orientalischen Frauen. War die Wahl seitens der Eltern getroffen, so wurden in der eyyvridig (Ehevertrag) die Ehepakten und die Bestimmungen der die Mitgift (r edva, episch Mva), die dem Manne nur zum Niebrauch zustand, festgesetzt. (3n homerischer Zeit zahlte der Freier dem Vater des Mdchens einen Preis, der zumeist in Vieh bestand). Dem Hoch-Zeitsfeste, welches im Hause der Braut stattfand, ging eine religise Feier voraus, bestehend aus Gebet und Opfern fr die $eoi yapijfooi. Am Abend der Hochzeit, an welcher auch die sonst von Mnnerge-fellschaften ausgeschlossenen Frauen teilnahmen, erfolgte unter Fackelbeleuchtung und Hochzeitsgesngen (fievaioi) der Verwandten und Freunde die feierliche Fahrt der jungen Frau zu ihrem neuen Heim, in welchem ihre Mutter mit einer von dem Herde des Elternhauses mitgenommenen Brandfackel das Feuer auf dem Herde entzndete. An die bald darauf folgende Aufnahme der Frau in die Phratrie ihres Mannes schlo sich ein Opfer mit Festmahl. Beim Tode ihres Mannes kehrte die Witwe, wenn sie Kinder-los war, mit ihrer Mitgift zu ihren vterlichen Verwandten zurck, im andern Falle blieb sie bei ihren Kindern im Hause. Das Vermgen wurde jedoch bis zur Mndigkeit der erbberechtigten Shne von einem Vormunde verwaltet. Ehescheidung seitens der Frau konnte nur auf schriftlichen Antrag und richterlichen Spruch des Archon oder des Gerichtes erfolgen, während eine Scheidung auf Wunsch des Mannes ober bei beiderseitigem Einverstndnisse ohne gerichtliches Urtetl, jedoch unter Rckzahlung der Mitgift, eintrat. 9*. e) ttwdererziehung. Den Griechen, als guten Staatsbrgern, lag zumeist an reichem Kindersegen. Bei Geburt eines Knaben schmckte man die Trpfosten des Hauses mit lzweigen, bei der eines Mdchens mit Wollbinden. (Es stand jedoch dem Vater frei, ein Kind, welches er nicht aufziehen wollte, auszusetzen; entschied er sich fr die (Ernhrung, so wurde das

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 167

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
167 geschrzt, auch wurden Zpfe geflochten und vorn um den Kopf ge-legt. In der Kaiserzeit begngten sich die Frauen nicht mehr mit ihrem eigenen Haar, sondern gebrauchten auch fremdes, namentlich blondes germanisches, und schufen sich mit Hilfe desselben hohe, oft turmartige Percken. Wie die Griechinnen, so trugen auch die Rmerinnen zahlreiche und oft sehr kostbare Schmuckgegenstnde, wie Hals- (monilia), Armbnder (armillae) und Ohrgehnge, in fein getriebener oder durch-brochener Arbeit, mit prachtvollen Edelsteinen besetzt. 54. d) Ehe. Eine gltige Ehe (matrimonium iustum oder legitimum) setzte das ins connubii voraus, das ein Hauptbestandteil des Brgerrechtes (civitas) war. Nach diesem ins durften ursprnglich nur Patrizier unter sich und Plebejer unter sich eine Ehe eingehen, bis die lex Ca-nuleja (445) den Patriziern und Plebejern gegenseitiges comiubium gestattete. Mit der Ausdehnung des rmischen Brgerrechtes wurde auch das ins connubii der Latium, der ganz Italien (89) und seit Caracalla (211 -217) der das ganze rmische Reich ausgedehnt. Der Heirat ging gewhnlich eine Verlobung (sponsalia) voraus, bei der der Brutigam der Braut ein Handgeld zahlte, spter einen Ring gab. Durch die Ehe trat die Frau in der ltesten Zeit samt ihrer Mitgift (dos) aus der potestas des Vaters in die Gewalt (manus) des Mannes als mater familias. Die feierlichste Form der Ehe war die confarreatio, benannt nach dem dem Iuppiter dargebrachten Opferkuchen aus Spelt (far) und abgeschlossen vor dem pontifex maximus, dem flamen dialis und vor 10 Zeugen. Die so abgeschlossene Ehe war unlslich, sie wurde aber mit der Zeit, namentlich in den letzten zwei Jahrhunderten der Republik, immer seltener. Statt ihrer trat zumeist ein die coemptio (eigentlich: Iusammenkauf), indem Brutigam und Braut vor 5 Zeugen ohne sakralen Akt das Ehebndnis ein-gingen. Eine dritte, fast regelmig werdende Form der Eheschlieung war der usus, wenn ohne jede uere Frmlichkeit durch freie Willens-erftlrung die Ehe eingegangen wurde und die Gattin (uxor) ein Jahr lang ohne Unterbrechung in des (Batten Haus verblieb. Sie unterstand noch der patria potestas und lie ihr Vermgen selbstndig verwalten. Der Tag der feierlichen Hochzeit wurde mit Bedacht gewhlt, so da z. B. die auf die Kalendae, Nonae und Idus fallenden Tage, sowie die dies nefasti sorgfltig ausgeschlossen wurden. Braut, und Brutigam legten am Hochzeitstage die toga praetexta ab, und die Braut zog einen feuerfarbenen Schleier der, mit dem sie sich verhllte (viro nubere). Nach glcklichem Ausfalle der Auspizien erklrten beide ihre Einwilligung zum Ehebunde, reichten sich die rechte Hand und brachten ein Opfer dar. Diesem folgte im Hause der Braut ein Hoch-zeitsmahl, bei dessen Beendigung gegen Abend die junge Frau (ma-trona) aus den Armen der Mutter scheinbar geraubt und unter Fltenspiel und Hochzeitsliedern bei Fackelbeleuchtung in feierlichem Zuge,

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 168

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
168 in welchem ihr Spindel und Spinnrocken nachgetragen wurden, in das Haus des Gatten gefhrt wurde (uxorem ducere sc. domum). Im Atrium empfing sie die Schlssel des Hauses und wurde in die Gemein-schaft des Feuers und Wassers aufgenommen. Es folgte die feierliche cena nuptialis unter dem Klange der Flten und Hochzeitslieder (hymenaei). Am folgenden Tage brachte die junge Frau in ihrem Hause den Gttern das erste Opfer dar und empfing von Verwandten und Freunden Geschenke. Schon diese und hnliche Zeremonien lassen erkennen, da die Stellung der rmischen Frau eine wrdigere und selbstndigere war als die der griechischen. Sie war die wirkliche Herrin (domina) des Hauses und nahm an allen wichtigen Entscheidungen teil, die die Familie betrafen; sie war nicht auf ein besonderes Frauengemach angewiesen, sondern verkehrte frei mit den Mnnern, nicht blo in ihrem eigenen Hause, sondern auch auerhalb desselben, und besuchte gleich ihnen den Zirkus und das Theater, enthielt sich jedoch des Weines. Aber schon nach dem zweiten punischen Kriege trat mehrfach Sittenverderbnis ein, infolge deren die Frau, verschwenderisch und prunkschtig geworden, die Bande der Ehe nicht mehr achtete. Kein Wunder, da es da zu wiederholten Ehescheidungen (divortia, discidia) kam, zu denen schon eine mndliche oder schriftliche Erklrung eines der beiden (Batten gengte. So fiel es kaum auf, da auch sonst sittenstrenge Rmer, wie Pompejus, Cicero u. a., mehrfach ihre Ehen ohne triftigen Grund lsten. Schon Augustus sah sich daher gentigt, durch die leges Juliae gegen die Zuchtlosigkeit der Ehen nicht minder aufzutreten als gegen die mehr und mehr um sich greifende bequemere Ehelosigkeit. 55. e) ttmdererziehlmg. Ein neu geborenes Kind wrbe dem Vater vor die Fue gelegt, bamit er vermge seiner patria potestas entweber durch Aufheben besselben (tollere, suseipere) sich zur (Erziehung verpflichte ober es durch Liegenlassen zur Aussetzung ober Ttung bestimme. Erst die christlichen Kaiser verboten die Ttung des Knaben als parricidium. Am 9. Tage erhielt der Knabe, am 8. (dies lustricus) das Mbchen einen Namen, nachbem durch Waschung und Opfer die Reinigung ber-selben bewirkt war; auch wrbe den Kinbern an biesem Tage zum Schutze gegen Zauberei eine Kapsel mit einem Amulett (bulla) um den Hals gehngt. Die krperliche und geistige Ausbilbung der Kinder unter-stanb ganz der Bestimmung der (Eltern; namentlich war es die Mutter, die sich, wie der Pflege, so auch der geistigen Ausbilbung ihrer Kinder annahm. Mit dem siebten Jahre begann der eigentliche (Elementarunterricht, inbem der Knabe zu Hause ober in der Schule (ludus) bei einem Privatlehrer (litterator, ludi magister) Lesen, Schreiben und Rechnen lernte.

6. Geschichte der neueren Zeit - S. 10

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
10 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 1648 1740). welche den Eintritt in jedes Amt von einem fr Katholiken nnmg-lichen Eid auf Anerkennung der kirchlichen Oberhoheit des Knigs und auf Ableugnung der Transsubstantiation abhngig machte. Gleichwohl steigerte sich die Gefpensterfnrcht vor dem Papismns" in den folgenden Jahren noch weiter. Zur Beruhigung des ganz ohne Grund aufgeregten Habens- Volkes besttigte Karl die vom Parlamente beschlossene Habeas-Corpus-S1679? akte. das Palladium der persnlichen Freiheit, welches jeden Englnder ausgenommen wurden in der Praxis die auer Gesetz geltenden Ka-Ausichlie- tholiken vor willkrlicher Verhaftung schtzte. Auch mit dieser Sicher-ungsb.ll. noch nicht zufrieden, arbeiteten Shaftesbnry und das Parlament auf die Ausschlieung des Herzogs von Dork. der bei der Kinderlosigkeit Karls Il die Krone erben mute, von der Thronfolge hin. Im Volke jedoch trat allmhlich ein Umschwung zu Gunsten des Knigs ein. Namentlich ge-wann er eine Sttze an einer rechtlich denkenden Partei des Adels, den Tories u. damals zuerst auftretenden Tories, die das Knigtum von Gottes Gnaden Whigs, v^teidigten, während die Whigs, zu denen viele Diffenters gehrten, an der Volkssouvernitt festhielten und darum die Parlamentsherrschaft begnstigten. Eine Anzahl adeliger Whigs, darunter Shaftesbnry, entwars Monmoutl,. den Plan, den Herzog von Monmonth, einen natrlichen Sohn Karls Ii., aus den Thron zu erheben oder die Republik wiederherzustellen. Die Eni-deckung der Verschwrung sicherte dem Herzog von 9)ork den Thron. Die Ausschlieungsbill war vom Oberhaus verworfen worden. Jakob ii. 8. 3-nkob Ii. Die glorreiche Resolution. Als Monmonth 1685 bis nack) der Thronbesteigung Jakobs Ii. von Holland aus einen Einfall 1688# in England wagte, wurde er besiegt und bte samt 330 Emprern sein trichtes Untersangen mit dem Tode. Anstatt aber auf die nun einmal gegen den Katholizismus herrschenden Vorurteile Rcksicht zu nehmen und nach und nach eine gerechtere Beurteilung und Behandlung seiner Glaubensbrder im Volke selbst Wurzel fassen und wirken zu lassen, beging er in feinem Herrscherbewutsein durch bereilung die grten Fehler, indem er der Testakte zum Trotz Katholiken als Offiziere und Beamte anstellte und durch Beibehaltung eines stehenden Heeres starkes Mitrauen erweckte, als ob er seine Katholisierungsplne ntigenfalls mit Sun3.' Gewalt durchsetzen wolle. Durch eine Jndulgenzerklrung, die weder in aiuu3' Schottland noch in England Zustimmung fand, hob er alle Strafgesetze gegen die Nonkonformisten, die Nichtanglikaner. auf und gebot den anglikanischen Bischsen die Verkndigung des Edikts in den Kirchen. Als sieben Widerspenstige vom Gerichte freigesprochen wurden, kam die Mistimmung des Volkes der das Verfahren des Knigs in allgemeinem Jubel zu dent-lichstem Ausdruck. Flchtige Hugenotten nhrten die Besorgnis der Nicht-Thronfolge- anglikaner vor einer Gegenreformation. Die Geburt eines mnnlichen 'ra0c' Thronerben vernichtete die Hoffnung der Protestanten ans protestantische

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 26

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Zeitalter des krassen Absolutismus (vou 16481740). Zankapfel durch die auf eigne Faust dem Friedensvertrage zugesetzte Klausel, da die katholische Religion in den Orten geduldet werde, die von Fran-zosen besetzt gewesen waren. Das betraf 1922 Orte! 3. Bestellung des politifchen Gleichgewichts in Europa durch den Spanifchen Erbfolgekrieg. bevsti te 20. Die Iptinifche Frage. Da König Karl Ii. von Spanien l9te'(16651700) kinderlos war. beschftigte die Frage, wer das trotz vieler Verluste immer noch bedeutende Reich erben werde, seit Jahren die euro-Peuschen Kabinette, ganz besonders lebhaft, seit seine stets schwchliche Gesund-heit sich verschlechtert hatte und ein baldiges Ableben erwarten lie. Seine ltere Stiefschwester Maria Theresia hatte auf das Erbe verzichtet, ihr Gemahl Ludwig Xiv. aber dachte nicht im entferntesten daran. Ansprche fahren zu lassen, die eine gewaltige Machtvermehrung in Aussicht stellten. Unbedingtes Erbrecht stand der deutschen Linie des Hauses Habsburg zu und zwar zuerst dem Kaiser Leopold I., zumal er der Sohn einer spanischen Prinzessin und der Gemahl einer solchen war. Beide Prinzessinnen hatten ihr Erb-Politik der recht ausdrcklich gewahrt. Fr die nichtbeteiligten Seemchte fiel tue-@eemcl)te-nigei- das Recht auf den Thron ins Gewicht, als die politische Be-rechnnng. da fr sie die bermige Machtsteigerung sterreichs und Frankreichs gleich gefhrlich fei. Weder wnschten sie die Wiederbegrn-dung eines Weltreichs, wie es Karl V. besessen hatte, noch eine Verbin-dnng Spaniens mit Frankreich aus berechtigter Angst fr ihren Kolonial-Handel und ihre Seemacht. Den Vorstellungen Wilhelms Iii. gelang Teilungs-es, Ludwig Xiv. zu einem Teilungsplane zu bestimmen, demzufolge Vorschlge.leopolds Enkel, der bayrische Kurprinz Joseph Ferdinand. Haupterbe werden. Frankreich und sterreich spanische Nebenlnder erhalten sollten. Karl machte den Prinzen zum Erben der ganzen Monarchie. Da dieser aber pltzlich an Blattern starb (1699), begann das Rnkespiel der Ka-binette von neuem. Leopold verlangte, um den Seemchten ihre Besorg-nisse zu nehmen, den spanischen Thron fr seinen zweiten Sohn Karl (Kaiser Karl Vi.), der nach einem neuen Teiluugsentwurf des Oraniers die italienischen Besitzungen Spaniens, Mailand, Neapel, Sizilien an Frankreich abtreten sollte. Von Teilung wollte Leopold nichts wissen und versumte, allzusehr aus sein gutes Recht vertrauend, die ntige Beein-flnssnng des Madrider Hofes. So lies ihm die franzsische Partei den Testament Rang ab und bestimmte den todkranken König dazu, seine Krone dem lis n"zweiten Enkel Ludwigs Xiv., dem Herzog Philipp von Anjou, zu ver-machen. Kurz nach Unterzeichnung des Testaments starb der letzte spa-nische Habsburger (1. November 1700). Der spanische Gesandte sprach die erhoffte Union von Frankreich und Spanien mit dem Worte aus:

8. Geschichte der neueren Zeit - S. 224

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
224 Die Zeit des Ringens um Verfassungen k. Alle Werke friedlicher Ttigkeit erfreuen sich darum feiner Gunst, die Gewerbe, die Knste, fr die er stets offene Hand hat, die Wiffen-fchaften. Nie verschliet er sein Auge beu berechtigten Forderungen der Zeit. Daher frderte er auch aufs regste die Reformen auf dem Gebiete des deutschen und insbesondere des preuischen Schulwesens. Den hheren Vollanstalten fr Knaben wurde Gleichberechtigung gewhrt, den Mdchen die Mglichkeit gleicher hherer Vorbildung und des Umverfittsstudiums verschafft. Eine Menge von Berufsarten ist nunmehr auch dem weiblichen Geschlechte erffnet. Ist diese Errungenschaft ein Erfolg der Frauen-beweguug, fo erscheint es als ein Glck fr Deutschland, da diese sich hier noch in verstndigen Grenzen hlt und nicht, wie anderwrts. das Weib durch Verleihung des Wahlrechts auf das politische Gebiet abfhrt von dem schneren Reiche seiner Bestimmung, dem Hause. Auf charitativem Gebiete ist durch die Frauenbewegung Greres. Verdienstvolleres zu leisten und wirklich geleistet. Der deutschen Frau liegt die heilige Pflicht ob, mitzuwirken an der Erhaltung der edelsten Gter des deutschen Volkes, der Zucht in Sitte und Leben, der Achtung vor der Autoritt, der Piett, des Glaubens. In einer Zeit, in der an jenen Grundsteinen der Ordnung in Gesellschaft und Staat gerttelt wird, gibt der Kaiser mit feinem Haufe ein leuchtendes Vorbild fester religiser Gesinnung. Vor aller Welt bekennt er sich zum Glauben an das Evan-gelium. Ein treuer Sohn seiner Kirche, bettigt er allen seinen Unter-tauen ohne Unterschied des Bekenntnisses die gleiche Achtung vor ihrer berzeugung. Gott schirme ihn, sein Haus und das Reich! Stammtafel des preufjifchen Knigshaufes. Wilhelm 1., Gem. Augusta v. Sachsen-Weimar. Friedrich Iii., Gem. Viktoria v. England. Luise. Gem. Groherzog Friedrich v. Baden. Wilhelm Ii., Charlotte. Heinrich, Viktoria, Sophie. Gem. Margareta. Gem. Auguste Viktoria Gem. Erbprinz Gem. Irene Gem. Adolf v. Kronprinz Gem. Prinz v. Schleswig-Holstein. Beruh. v. Hessen. Schaumburg- Konstantinv. Friedrichkarl v. Meiningen. Lippe. Griechenland. v. Hessen. ' Wilhelm,^Kronprinz, Eitel Friedrich. Adalbert. August Wilhelm. Oskar. Joachim. Viktoria Luise, geb. .6. Mai 1882, Gem. Cecil^ Herzogin zu Meck-lenfuifg, geb. 20. September 1886. Wilhelm, Louis Ferdinand, Hubertus, 4. Juli 1906. 9. November 1907. 30. Sept. 1909.

9. Geschichte der neueren Zeit - S. 55

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Erhebung Preuens zur Gromacht durch Friedrich Ii. 55 kannte er feine Verdienste an. und er hatte ihm viel zu verdanken, ab-gesehen von den dem Staate verschafften Mitteln an Geld und Streit-Tnacht, das strenge Pflichtbewutsein gegen den Staat und das Haus: Meine Pflicht ist mein hchster Gott." Wie klar er der feine Regentenpflicht dachte, bewies er bei feinem ^rungs-Antritt. Wer sich der Hoffnung hingegeben hatte, mit dem lebenslustigen Prinzen ergreife ein neuer Geist vom Throne Besitz, breche eine kstliche Zeit der Freude und des Lebensgennffes fr alle an. die ihm seither nahegestanden hatten, sah sich bitter enttuscht durch die unzweideutige uerung des jungen Knigs: Die Possen haben nun ein Ende." Ein neuer Geist zwar fate die Zgel der Regierung, aber er lie sie nicht locker, fondern hielt sie fo fest, wie der alte sie gehalten hatte, und lenkte den Staat khn, krftig und geschickt zugleich durch die groe Bahn der Politik. Mit ihm begann eine neue Epoche, die der Preußen". Die alte, wohlbewhrte Ordnung blieb bestehen, aber es durchdrang sie die belebende Kraft des Willens, durch sie der Wohlfahrt des Volkes zu dienen, die Menschen menschlich zu behandeln, der segensreiche Lichtstrahl der Aufklrung im guten Sinne. Durch Kabinettsorder vom 3. Juni 1740 erfolgte die Abschaffung der Folter. In demselben Monat gab er auf die Anfrage des geistlichen Departements, ob die katholischen Schulen bleiben sollten, er. der gegen alle Religion gleichgltige Freigeist, den berhmten Bescheid: Die Religionen Msen alle Tolleriret werden . . . hier mns ein jeder nach Seiner Faon Selich werden." Von der Ent-fchiedenheit feiner Politik zeugte das Auftreten gegen den Ltticher Bifchof, den er zu einer Entschdigung sr den Verzicht aus die Herrschast Herstall zwang, und das ungesumte Herantreten an die Jlich-Bergische Frage. Karls Vi. Tod gab ihm den ueren Ansto zur Ausfhrung seines festen Entschlusses, Schlesien in seine Gewalt zu bringen. Die Kriege Friedrichs Ii. 44. Der erfte rdileiirche Krieg (1740-1742). Der fter i. mm. reichifche Grbiolgebrieg (17411748). Karl Vi. war aus dem Leben geschieden mit dem Bewutfein, feiner Tochter Maria Theresia den Besitz der 1742. sterreichischen Lnder durch die pragmatische Sanktion gesichert zu haben. Kaum aber hatte er die Augen geschloffen, da gedachte fast keiner der Fürsten, welche die Unteilbarkeit der habsburgischen Monarchie zugesagt hatten, des gegebenen Wortes. Frankreich hatte mit der Anerkennung die Bedingung unbeschadet der Rechte Dritter" verbunden und sich so eine Hintertre offen gehalten; Spanien und Piemont standen auf dem Anstand; Sachsen berief sich auf fein Erbrecht; Karl Albert von Bayern, der Schwiegersohn des Kaisers Joseph I., erhob Ansprche, weil das Testament Ferdinands I. dem Hause Wittelsbach das Erbrecht zugesichert habe fr den Fall des

10. Geschichte der neueren Zeit - S. 32

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
32 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 1648-1740). Friede von Peterwardein (1716) und Belgrad (1717) im Frieden von Passaro-^afm8to'6 witz das Banat, einen Teil von Bosnien. Serbien mit Belgrad und die Walachei bis zur Aluta. Es war zur Gromacht geworden, deren Schwergewicht im Osten lag. Als es sich zwanzig Jahre spter von Ru-land ohne Not in einen abermaligen Krieg mit der Trkei verwickeln Friede von lie, bte es im Belgrader Frieden die wertvollen Erwerbungen des S?mb Jahres 1718 auer dem Banat wieder ein. Erst 1878 und endgltig 1909 erhielt es Bosnien und die Herzegowina zurck. " 5. Der flblolutismus Peters des Groden und die Erhebung Rulands zur europischen Gromacht. Vorgeschichte Rulands. 25. Zu derselben Zeit, als im Westen Europas das politische Gleichgewicht wiederhergestellt wurde, mute im Osten ein Staat seine seitherige Vormachtstellung einem ausstrebenden Nebenbuhler berlassen, ein germanischer Stamm einem slavischen, der einst von Brdern jenes nor-dischen Volkes Herrscher und Namen erhalten hatte: Schweden unterlag Rußland. Im 9. Jahrhundert hatten Normannen und Schweden (Wa-Haus Rurikrnger) unter Rurik Gronowgorod erobert, dann in Kiew ein Gro-bis 1598. |rytentum eichtet. Das Christentum und die Kultur erhielten sie von Konstantinopel und schritten darnm zu ihrem Nachteil nicht in gleicher Weise wie die Völker des Westens vorwrts. In mehrere Frstentmer zerspalten, vermochten sie dem Mongoleuansturm des 13. Jahrhunderts , ro- ^cht standzuhalten. Erst Grosrst Iwan Iii. von Moskau (1462 ^Moskau." 1505) warf das Joch der asiatischen goldnen Horde" ab und begrndete Iwan Iv.ein einheitliches russisches Reich, dem der erste Zar" Jwau Iv. der Schreckliche" eine groe Ansdehnuug nach Sden und Osten, ja nach Sibirien hin verschaffte (15331584). Den Adel hielt er nieder durch das stehende Heer der Strelitzen (Schtzen). Die Kultur des Volkes hob er durch Ausnahme deutscher Handwerker. In Archangelsk gestattete er den Englndern eine Handelsniederlassung. Als mit seinem Sohne Feo-dor I. der Mannesstamm des Hauses Rurik ausstarb (1598), siel das Land in schwere Wirren, weil mehrere falsche Demetrius so Hie ein 1591 ermordeter Sohn Iwans auftraten, und in die Gefahr, in Abhngigkeit von Polen zu geraten. In dieser Zeit wurden die Bauern (Muschiks) zu Leibeigenen herabgedrckt. Mit der Erhebung des jungen Romanow Michael Romanow zum Zaren kehrten geordnete Zustnde zurck 1613-1762. (16131645). Schon unter seinen Enkeln drohte neue Verwirrung, da nach dem Tode Feodors Iii. (f 1682) dessen Schwester Sophie fr ihren schwachsinnigen Bruder Iwan und ihren Halbbruder Peter die Regierung an sich ri.
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